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Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Bürgerbeauftragten
Doiciméad - Dáta Dé Máirt | 17 Samhain 2020
Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit sind zentrale Grundsätze, die der Europäische Bürgerbeauftragte in der EU-Verwaltung fördern möchte. Diese Grundsätze bestimmen jedoch auch die Tätigkeit des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten.
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben Bürgerinnen und Bürger und juristische Personen mit Wohnsitz in der EU das Recht auf Zugang zu sämtlichen Dokumenten, die sich im Besitz fast aller EU-Organe befinden. Hierbei handelt sich zudem um ein Grundrecht, das in der Charta der Grundrechte der EU (Artikel 42) anerkannt wird. Das Recht auf Zugang gilt für schriftliche Dokumente (in Papier- und elektronischer Form) sowie für Audio- und audiovisuelle Aufzeichnungen im Zusammenhang mit politischen Strategien, Tätigkeiten oder Beschlüssen der EU-Organe.
Gemäß den EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) können Mitglieder der Öffentlichkeit die Organe kontaktieren und um Zugang zu konkreten Dokumenten bitten (wenn sie Kenntnis von deren Existenz haben) oder das Organ dazu auffordern, Dokumente zu einem bestimmten Thema zu benennen, für das sie sich interessieren. Die Organe können den Zugang nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn die Verbreitung der Dokumente bestimmte Interessen beeinträchtigen würde, die in der Verordnung 1049/2001 aufgeführt sind.
Zugang zu Dokumenten des Europäischen Bürgerbeauftragten
Gemäß der Verordnung 1049/2001 sollten die Organe ein öffentliches Dokumentenregister einrichten. Zu diesem Zweck veröffentlicht der Bürgerbeauftragte sein Kerngeschäft betreffende Dokumente im Abschnitt Online-Fälle unserer Website sowie sämtliche Dokumente, die im Zusammenhang mit der Strategie, der Politik und der Verwaltung angenommen wurden. Dies geschieht auf der Grundlage des Entscheidung über das Records Management und der Dokumentenablageplan des Bürgerbeauftragten.
Wenn Sie Zugang zu anderen Dokumenten des Europäischen Bürgerbeauftragten beantragen möchten, können Sie einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten in einer der Amtssprachen der EU stellen:
- per Post an:
1 avenue du Président Robert Schuman
CS 30403
F-67001 Strasbourg Cedex, - über das Kontaktformular, das auf unserer Website zur Verfügung steht,
- oder per Fax: +33 388179062.
Wann kann ich mit einer Antwort auf meine Anfrage rechnen?
- Anträge auf Zugang zu Dokumenten sollten zügig bearbeitet werden. Wir bestätigen den Eingang des Antrags und werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Registrierung entweder den Zugang zum Dokument gewähren oder verweigern. Hierbei werden wir die Gründe für unsere Entscheidung erläutern.
- Wenn ein Antrag eine sehr große Zahl von Dokumenten betrifft oder komplexer ist, müssen wir die Frist für die Bearbeitung des Antrags möglicherweise um weitere 15 Arbeitstage verlängern. Sollte dies der Fall sein, teilen wir Ihnen dies mit.
Was mache ich, wenn ich mit dem Ergebnis nicht zufrieden bin?
Wenn Sie mit der Entscheidung über Ihren Antrag nicht zufrieden sind, können Sie beantragen, dass wir unsere Entscheidung überprüfen (so genannter „Zweitantrag“). Der Generalsekretär wird eine neue Bewertung vornehmen und Ihnen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags antworten. In Ausnahmefällen können wir die Frist um weitere 15 Arbeitstage verlängern. Sollte dies der Fall sein, teilen wir Ihnen dies mit.
Wenn wir den Zugang verweigern und Sie diese Entscheidung anfechten möchten, können Sie gemäß den Bedingungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Gericht anrufen.
Jahresbericht betreffend die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit
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