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Ombudsfrau: Wechsel des EBA-Exekutiv-Direktors zu Finanzlobby hätte verboten werden sollen
Communiqué de presse n° 1/2020 - Date Lundi | 11 mai 2020

Die Europäische Ombudsfrau Emily O'Reilly hat festgestellt, dass die Europäische Bankbehörde (EBA) ihrem früheren Exekutiv-Direktor nicht hätte erlauben dürfen, CEO einer Finanzlobby-Vereinigung zu werden. Die Ombudsfrau fand auch, dass die EBA nicht sofort ausreichende interne Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer vertraulichen Informationen getroffen hat, als der geplante Schritt klar wurde.
Die beiden Feststellungen zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit folgten auf eine Untersuchung der Entscheidung der EBA (basierend auf einer Beschwerde), ihrem ehemaligen Exekutiv-Direktor zu erlauben, CEO der Association for Financial Markets in Europe (AFME) zu werden.
“Die EBA wurde aus den Trümmern des Finanzcrashs von 2008 geschaffen - einer Krise, die zum Teil durch regulatorisches Versagen und die so genannte "regulatorische Vereinnahmung" durch die Finanzindustrie definiert wurde. Indem die EBA ihrem ehemaligen Exekutiv-Direktor erlaubte, einer großen Finanzlobby-Vereinigung beizutreten, riskierte sie die Aufrechterhaltung eines der zentralen Regulierungsprobleme, zu dessen Lösung sie geschaffen wurde.
“Die sogenannte "Seitenwechsel"-Herausforderung ist für viele öffentliche Verwaltungen schwierig. Es gibt ein Grundrecht auf Arbeit, aber es ist ein Recht, das durch die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt werden kann. Dieses Interesse wird nicht immer ausreichend verstanden oder sogar heruntergespielt. Die EU-Institutionen müssen jedoch immer die höchsten Standards einhalten und Fälle von Seitenwechseln im Hinblick auf den Schutz dieses breiteren öffentlichen Interesses beurteilen.
“In diesem Fall ging es darum, dass der Exekutiv-Direktor einer EU-Agentur, die mit der Ausarbeitung von Regeln zur Regulierung und Überwachung europäischer Banken beauftragt ist, zu einer Lobbygruppe wechselte, die den Großkunden-Finanzsektor vertritt. Diese Gruppe möchte ganz offensichtlich die Ausarbeitung dieser Regeln zu Gunsten ihrer Mitglieder beeinflussen. Wenn dieser Wechsel es nicht rechtfertigen würde, von der im EU-Recht vorgesehenen rechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, jemandem zu verbieten, eine solche Rolle anzunehmen, dann gäbe es keinen solchen Wechsel", sagte Frau O'Reilly.
“Das "Recht auf Arbeit" ist wichtig, muss aber im Einklang mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Vertrauen in die EU-Bankenaufsicht und dem Recht auf eine Verwaltung auf höchstem Niveau interpretiert werden, insbesondere wenn es um Personen geht, die leitende Positionen innehaben oder innehatten. Da wir in eine neue globale Wirtschaftskrise geraten, ist es notwendiger denn je, das öffentliche Interesse zu schützen, und die EBA sollte dabei an vorderster Front stehen. Öffentliche Behörden können es sich nicht erlauben, Stellvertreter*innen für die von ihnen regulierten Branchen zu werden.
“Die EU hat in diesem Bereich in vielerlei Hinsicht stärkere Einschränkungen als viele Mitgliedstaaten, aber gerade die EU sollte immer ihr Möglichstes tun, um die höchsten Standards aufrechtzuerhalten", sagte die Ombudsfrau.
Die Untersuchung
Auf der Grundlage der Untersuchung und einer Einsichtnahme in relevante EBA-Dokumente kam die Ombudsfrau zu dem Schluss, dass die EBA zwar umfangreiche Einschränkungen an die Genehmigung des neuen Postens des ehemaligen Exekutiv-Direktors bei AFME geknüpft hatte, die EBA jedoch nicht in der Lage ist, deren Umsetzung wirksam zu überwachen. Die Untersuchung zeigte auch, dass die EBA zwar über den Stellenwechsel am 1. August 2019 informiert wurde, ihr scheidender Exekutiv-Direktor jedoch bis zum 23. September 2019 Zugang zu vertraulichen Informationen hatte.
Die Ombudsfrau gab drei Empfehlungen ab, wie die EBA mit solchen Situationen in Zukunft umgehen soll. Diese lauten wie folgt:
1. Für die Zukunft sollte die EBA gegebenenfalls von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren leitenden Angestellten die Übernahme bestimmter Positionen nach Ablauf ihrer Amtszeit zu untersagen. Ein solches Verbot sollte zeitlich begrenzt sein, beispielsweise auf zwei Jahre.
2. Um den Führungskräften Klarheit zu verschaffen, sollte die EBA Kriterien dafür aufstellen, wann sie solche Wechsel in Zukunft verbieten wird. Bewerber*innen für leitende EBA-Stellen sollten über die Kriterien informiert werden, wenn sie sich bewerben.
3. Die EBA sollte interne Verfahren einführen, damit der Zugang zu vertraulichen Informationen mit sofortiger Wirkung gesperrt wird, sobald bekannt wird, dass ein*e Mitarbeiter*in an einen anderen Arbeitsplatz wechselt.
Die Einzelheiten zu den beiden Feststellungen von Missständen in der Verwaltungstätigkeit und den drei Empfehlungen finden Sie hier: https://www.ombudsman.europa.eu/recommendation/127638.
Hintergrund
Artikel 16 des EU-Personalstatuts befasst sich mit so genannten "Seitenwechseln", bei denen die Bediensteten eine Institution informieren müssen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem EU-Beamtendienst eine Stelle antreten wollen. Die Institution hat das Recht, der Person die Annahme der Stelle zu untersagen, wenn sie der Ansicht ist, dass dies den Interessen der EU-Institution zuwiderlaufen würde. Eine EU-Institution muss ihren ehemaligen leitenden Beamten auch verbieten, während der 12 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei den Mitarbeiter*innen der Institution Lobbyarbeit zu betreiben.
Im Jahr 2019 schloss die Ombudsfrau eine eingehende Untersuchung darüber ab, wie die Europäische Kommission mit solchen Fällen umgeht, und schlug vor, in Fällen, in denen hohe Beamte involviert sind, einen robusteren Ansatz zu wählen.
Gleichzeitig schloss die Ombudsfrau eine Untersuchung darüber ab, wie die EU-Verwaltung im Allgemeinen mit solchen Fällen umgeht, und unterbreitete eine Reihe von Vorschlägen zur Stärkung der Transparenz in diesem Bereich.
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