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Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerde 713/98/IJH

 

(erstellt gemäß Art. 3 Abs. 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten[1]) 

Die Beschwerde

Der Beschwerdeführer, Herr R., ist Geschäftsführer der Bavarian Lager Company Ltd., die deutsches Bier in das Vereinigte Königreich importiert. Er stieß auf Schwierigkeiten beim Verkauf seines Produktes wegen Alleinbezugsvereinbarungen, die viele Pubs im Vereinigten Königreich verpflichten, ihre Bierlieferungen von bestimmten Brauereien aus dem Vereinigten Königreich zu beziehen. Diese Verträge werden durch ein Gesetz des Vereinigten Königreichs geregelt, das als "Guest Beer Provision" bekannt ist und den Pubs erlaubt, gewisse Biere auch von anderen Lieferanten zu kaufen.

Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass die Guest Beer Provision gegen Artikel 30 (nun Artikel 28) des EG-Vertrags verstoße, indem sie importierte Biere diskriminiere. Im April 1993 reichte er diesbezüglich bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein. Die Kommission registrierte die Beschwerde unter der Nummer P/93/4490/UK und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 169 (nun Artikel 226) EG-Vertrag ein.

Im August 1996 erfuhr der Beschwerdeführer aus einer Pressemitteilung des britischen Ministeriums für Handel und Industrie, dass im Oktober 1996 ein Dreiparteientreffen zwischen der Kommission, den britischen Behörden und einem Berufsverband, der Confédération des Brasseurs du Marché commun (CBMC), stattfinden sollte, auf dem die Guest Beer Provision besprochen werden sollte. Er bat die Kommission um die Erlaubnis, an diesem Treffen teilzunehmen. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Anfang März 1997 schlugen die britischen Behörden eine Änderung der Guest Beer Provision vor. Die Kommission erachtete die vorgeschlagene Änderung als ausreichend und stellte ihre auf der Grundlage von Artikel 169 eingeleitete Untersuchung ein.

Im Mai 1998 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschlusses 94/90 der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten den Antrag, Zugang zu sämtlichen Dokumenten zu erhalten, die unter dem Aktenzeichen P/93/4490/UK durch elf namentlich genannte Unternehmen und Organisationen sowie drei festgelegte Personen- oder Unternehmenskategorien unterbreitet worden waren. Die Kommission lehnte diesen und einen Zweitantrag ab. Am 8. Juli 1998 legte Andrew R. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen diese Ablehnung ein.

Im Februar 1999 stellte der Beschwerdeführer während der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten klar, dass sein eigentliches Anliegen darin bestand, Informationen zu erhalten. Er möchte wissen, wer bei der Kommission während ihres Verfahrens gemäß Artikel 169 Dokumente zur Guest Beer Provision unterbreitet hat und welche Vertreter der CBMC an dem Dreiparteientreffen im Oktober 1996 teilgenommen haben. Der Beschwerdeführer versuchte, letztere Information direkt von der CBMC zu erhalten, die ihm jedoch mitteilte, er müsse die Antwort bei der Kommission erfragen, da die betreffenden Personen die Organisation verlassen hätten und die Akten zerstört worden seien.

Herr R. möchte diese Informationen erhalten, weil er den Verdacht hegt, dass bestimmte Personen, die zur fraglichen Zeit zu den für die Brauereiindustrie zuständigen britischen Beamten und Politikern gehörten, sich unzulässig verhalten hätten.

Im Einklang mit seiner gewöhnlichen Verfahrensweise hielt der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer schriftlich über den Fortschritt der Untersuchung auf dem Laufenden.

Die Untersuchung

Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten konzentrierte sich zunächst auf die Frage des Rechtes auf Zugang zu Dokumenten im Rahmen des Beschlusses 94/90 der Kommission. Als jedoch klar wurde, dass das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers darin bestand, Informationen zu erhalten, hielt es der Bürgerbeauftragte für angemessen, eine einvernehmliche Lösung vorzuschlagen. Deshalb schrieb er gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten am 3. März 1999 an die Kommission und schlug vor, dass die Kommission die Informationen liefern sollte, die der Beschwerdeführer wünschte.

Die Antwort der Kommission

In ihrer Antwort vom 7. Juni 1999 gab die Kommission zu verstehen, dass die Datenschutz-Richtlinie[2] es ihr nicht erlaube, die Identität der betroffenen Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung preiszugeben. Die Kommission drückte ihren Willen aus, eine Ad-hoc-Lösung für diese Beschwerde zu suchen, indem sie die betroffenen Personen bitten würde, zu erlauben, dass ihre Namen dem Beschwerdeführer mitgeteilt würden. Die Kommission erklärte auch, sie würde den Bürgerbeauftragten über die Antworten informieren und ihre Namen bekannt geben, sofern die Einwilligung vorläge.

Die Antwort des Bürgerbeauftragten

Am 30. Juli 1999 richtete der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an die Kommission. Er wies darauf hin, dass er nicht akzeptiere, dass die Datenschutz-Richtlinie die Kommission daran hindern könne, die fraglichen Informationen ohne die Einwilligung der betroffenen Personen zu erteilen. Doch angesichts der von der Kommission angebotenen Ad-hoc-Lösung schien es noch immer möglich, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der Bürgerbeauftragte bat deshalb die Kommission, ihm bis zum 30. September 1999 die Zahl der Personen mitzuteilen, von denen die Kommission die Einwilligung erbeten hatte, ihre Namen zu nennen sowie die Anzahl der positiven und negativen Antworten auf diese Anfrage.

Im Oktober und November 1999 informierte die Kommission den Bürgerbeauftragten, dass sie an die Betroffenen geschrieben und um die Zustimmung gebeten habe, dem Beschwerdeführer ihre Identität preiszugeben. Insgesamt wurden 45 Briefe verschickt und 20 Antworten erhalten, von denen 14 positiv und 6 negativ waren. Die Kommission gab zudem die Namen und Adressen der Personen bekannt, die positiv geantwortet hatten.

Die Antwort der Kommission wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, dessen Ausführungen deutlich erkennen ließen, dass die unvollständige Information, die ihm die Kommission lieferte, ihn nicht zufrieden stellte. Deshalb informierte der Bürgerbeauftragte die Kommission im Dezember 1999, dass eine einvernehmliche Lösung dieser Beschwerde nicht möglich sei. Zugleich bat er die Kommission um eine Erklärung ihres rechtlichen Standpunktes, nach dem die Datenschutz-Richtlinie es ihr nicht ermögliche, die Identität der betroffenen Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung weiterzugeben, einschließlich der genauen Verweise auf die Bestimmungen der Richtlinie, von denen die Kommission der Auffassung sei, sie fordere in diesem Fall eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht.

Im Januar 2000 antwortete die Kommission folgendermaßen:

"Gemäß Artikel 286 EG-Vertrag ist die Richtlinie 95/46/EG auch auf die Kommission anwendbar.

Was die Auslegung dieser Richtlinie betrifft, so sei daran erinnert, dass es sich gemäß Artikel 2 derselben bei den von Herrn R. erfragten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie handelt. Die Mitteilung dieser Daten an Herrn R. stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie dar.

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann erlaubt, wenn sie durch eine der sechs Optionen abgedeckt ist, die unter dieser Bestimmung aufgeführt sind. Demzufolge dürfen die Namen der betroffenen Personen nur an Herrn R. weitergeleitet werden, wenn eine der unter Artikel 7 aufgeführten Optionen anwendbar ist. Nach Ansicht der Kommission ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Fall nur unter Artikel 7(a) zulässig. Die anderen Optionen dieser Bestimmung sind im Fall von Herrn R. nicht anwendbar. Deshalb ist es erforderlich, dass die betroffene Person "ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben hat". Wenn er oder sie sich weigert, seine oder ihre Einwilligung zu erteilen, können die personenbezogenen Daten nicht verarbeitet werden." (Verweise auf Fußnoten weggelassen)

Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten

Am 17. Mai 2000 richtete der Bürgerbeauftragte den folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission, gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten:

"Die Kommission soll dem Beschwerdeführer die Namen der Vertreter der Confédération des brasseurs du marché commun mitteilen, die an einem Treffen teilnahmen, das am 11. Oktober 1996 von der Kommission organisiert wurde, sowie die Namen der Unternehmen und Personen in den 14 Kategorien, die der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Antrag auf Dokumentenzugang aufführte und die der Kommission unter Aktenzeichen P/93/4490/YK Dokumente unterbreiteten."[3]

Als Gründe für den Empfehlungsentwurf führte der Europäische Bürgerbeauftragte Folgendes an:

1    Auskunftspflicht

1.1       Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihm die Namen der Personen mitzuteilen, die Dokumente unterbreitet haben in Verbindung mit seiner Beschwerde gegen die UK Guest Beer Provision, und die Namen der Vertreter eines Berufsverbandes (der Confédération des brasseurs du marché commun), die an einem Treffen teilgenommen hatten, das die Kommission im Zusammenhang mit ihrer Untersuchung der Behauptung des Beschwerdeführers, es läge eine mögliche Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat vor, organisiert hatte.

1.2       Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis verlangen, dass ein für die betreffende Frage zuständiger Beamter Mitgliedern der Öffentlichkeit die Informationen geben soll, die diese fordern.[4] Deshalb sollten dem Beschwerdeführer die Namen mitgeteilt werden, die er zu wissen wünschte, sofern die Kommission nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese Informationen vertraulich zu behandeln.

1.3       Die einzige rechtliche Grundlage für eine solche Pflicht, auf die sich die Kommission berief, ist die Datenschutz-Richtlinie.[5] Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Richtlinie es ihr nicht erlaube, dem Beschwerdeführer die Namen der betroffenen Personen zu überlassen, ohne zunächst deren Einwilligung erhalten zu haben. Diese Behauptung wird im nächsten Abschnitt bewertet.

2    Die Datenschutz-Richtlinie

2.1      Artikel 286 EG-Vertrag bestimmt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr auf die Organe und Institutionen Anwendung finden, die durch den Vertrag oder auf seiner Grundlage errichtet wurden. Demzufolge ist die Datenschutz-Richtlinie[6] auf die Organe und Institutionen der Gemeinschaft anwendbar, also auch auf die Kommission.[7]

2.2      Die Richtlinie stellt bestimmte Prinzipien auf, die in den Mitgliedstaaten durch Einzelgesetze implementiert werden sollen. Betrachtet man die Anwendung der Richtlinie auf die Kommission, sei daran erinnert, dass noch keine detaillierte Duchführungsgesetzgebung existiert, die für die Organe und Institutionen der Gemeinschaft bindend wäre.

2.3      In grundsätzlicher Hinsicht weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass Artikel 1 der Richtlinie als ihr Ziel festlegt, dass der Schutz "der Grundrechte und Grundund insbesondere der Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten" gewährleistet wird.

2.4      Bei der Mitteilung von Informationen an eine Verwaltungsbehörde durch eine Person, die an einem Verwaltungsverfahren beteiligt ist, scheint es sich nicht um "personenbezogene Daten" dieser Person zu handeln, nur weil er oder sie diese Informationen mitgeteilt hat. Der entgegengesetzte Standpunkt würde bedeuten, dass es ein Grundrecht auf die geheime Überlassung von Informationen an eine Verwaltungsbehörde gäbe, was nicht der Fall ist.

2.5      Überdies ist es bei der Auslegung und Anwendung der Richtlinie wichtig, auch den Grundsatz zu berücksichtigen, dass Entscheidungen so offen wie möglich zu treffen sind. Dieses Prinzip wird durch die Erklärung über das Recht auf Zugang zu Information bekräftigt, das mit der Schlussakte des Maastricht-Vertrages[8] verbunden ist, durch die Rechtsprechung der Gerichte der Gemeinschaft[9] und durch Artikel 1[10] des EU-Vertrages.

2.6      Artikel 7[11] der Richtlinie besagt, dass sechs Kategorien der Verarbeitung (einschließlich der Übertragung) von personenbezogenen Daten zulässig sind. Drei dieser Kategorien erweisen sich als anwendbar, wenn die Kommission Informationen öffentlich preisgibt, die ihr in Zusammenhang mit der Ausübung einer ihrer Funktionen unterbreitet werden. Eine solche Preisgabe könnte als notwendig erachtet werden für:

- die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung; denn der EU-Vertrag legt fest, dass in den europäischen Institutionen eine Pflicht zur Offenheit besteht;

- die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesseliegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt; denn es ist ein normaler Bestandteil der Erfüllung einer Aufgabe in der Ausübung einer offiziellen Gewalt, Informationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben;

- zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden; denn die Gewährung und der Erhalt von Zugang zu offiziellen Informationen sind legitime Interessen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. Dritte verfolgen.

2.7      Aus oben genannten Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Recht auf Privatsphäre in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unter der Datenschutz-Richtlinie nicht verlangt, dass die Kommission Standpunkte oder Informationen als geheim behandelt, die ihr im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen unterbreitet wurden, und auch nicht die Namen der Personen, die diese Standpunkte oder Informationen unterbreitet haben.

2.8      Deshalb ist der Bürgerbeauftragte der Meinung, dass die Kommission ihre Pflichten unter der Datenschutz-Richtlinie missverstanden und daher das Prinzip der Offenheit verletzt hat. Dies ist ein Fall eines Missstandes in der Verwaltungstätigkeit. Da eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, macht der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten.

Ausführliche Stellungnahme der Kommission

Nach dem Erhalt des Empfehlungsentwurfs und gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten sandte die Kommission am 3. Juli 1999 eine ausführliche Stellungnahme.

In dieser Stellungnahme erinnerte die Kommission zunächst daran, dass gemäß Artikel 286 EG-Vertrag die Datenschutz-Richtlinie auch auf die Kommission anwendbar ist.

Zweitens blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass die Einwilligung der betroffenen Person notwendig sei, um in einem solchen Fall die Mitteilung von personenbezogenen Daten zu erlauben. Anschließend heißt es in der ausführlichen Stellungnahme:

"Artikel 7a der Richtlinie 95/46/EG fordert die Einwilligung ohne jeden Zweifel der betroffenen Person.

In Anwendung von Artikel 7f der Richtlinie 95/46/EG sind das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere sein/ihr Privatleben, höher zu bewerten als die legitimen Interessen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem bzw. den Dritten verfolgt werden, denen die Daten übermittelt werden, sofern die Einwilligung der betroffenen Person nicht vorliegt.

Die Kommission ist nichtsdestoweniger der Meinung, dass im vorliegenden Fall die Interessen der betroffenen Personen, an die ein Schreiben gerichtet wurde, um ihr Einverständnis zu erhalten, in den Fällen, in denen keine Antwort vorliegt, kein Vorrang zu gewähren ist, wenn man die folgenden Faktoren berücksichtigt. Einerseits erfolgte das Schreiben nach vorherigem Kontakt zwischen der Kommission und den betroffenen Personen und andererseits wurde es an diese Personen von der Kommission als öffentliche Behörde gerichtet. Mit anderen Worten ist die Kommission, sofern keine Antwort auf das Schreiben vorliegt und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in diesem Fall der Meinung, dass das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen."

Die Kommission legte eine aktualisierte Übersicht bei, die die Namen von 25 Personen enthält, die in keiner Form auf das Schreiben der Kommission geantwortet hatten, in dem sie aufgefordert wurden, ihre Einwilligung zur Überlassung ihrer Namen an den Beschwerdeführer zu erteilen.

Die Bewertung der ausführlichen Stellungnahme der Kommission durch den Bürgerbeauftragten

Fasst man zusammen, so läßt sich feststellen dass die ausführliche Stellungnahme der Kommission:

- dem Standpunkt des Bürgerbeauftragten, wonach es die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis erfordern, dass sie die Namen der betroffenen Personen preisgibt, sofern sie keine rechtliche Pflicht hat, diese Informationen als vertraulich zurückzubehalten, nicht widerspricht,

- bei der Ansicht bleibt, dass die Datenschutz-Richtlinie es der Kommission verbiete, die Namen der betroffenen Personen ohne ihre unmissverständliche Einwilligung zu überlassen, unter besonderer Berücksichtigung ihres Anspruchs auf Privatleben

- die Meinung ausdrückt, dass sie im vorliegenden Fall die Namen aller betroffenen Personen mitteilen solle, mit Ausnahme derer, die ihr Einverständnis ausdrücklich verweigert haben.

Die ausführliche Stellungnahme der Kommission geht nicht unmittelbar auf die rechtlichen Argumente ein, die in dem Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten enthalten sind. Die ausführliche Stellungnahme bezieht sich jedoch auf "das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere sein/ihr Privatleben." Zwar erkennt der Bürgerbeauftragte die grundlegende Bedeutung dieses Interesses an, doch ist er aus Gründen, die im Empfehlungsentwurf vom 17. Mai 2000 aufgeführt sind, der Meinung, dass es kein Grundrecht gibt, Informationen geheim an eine Verwaltungsbehörde mitzuteilen, und dass die Datenschutz-Richtlinie nicht verlangt, dass die Kommission die Namen von Personen geheim hält, die ihr Standpunkte oder Informationen in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen unterbreiten.

Die Empfehlung des Bürgerbeauftragten

Aus der Sicht des Bürgerbeauftragten führt die ausführliche Stellungnahme der Kommission keinen ausreichenden Grund auf, der es ihr erlauben würde, dem Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten vom 17. Mai 2000 nicht in vollem Umfang Folge zu leisten. Der Bürgerbeauftragte wiederholt deshalb den Empfehlungsentwurf als eine Empfehlung an die Kommission:

"Die Kommission soll dem Beschwerdeführer die Namen der Vertreter der Confédération des brasseurs du marché commun mitteilen, die an einem Treffen teilnahmen, das am 11. Oktober 1996 von der Kommission organisiert wurde, sowie die Namen der Unternehmen und Personen in den 14 Kategorien, die der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Antrag auf Dokumentenzugang aufführte und die der Kommission unter Aktenzeichen P/93/4490/YK Dokumente unterbreiteten."

Das Europäische Parlament könnte in Erwägung ziehen, die Empfehlung als Entschließung anzunehmen.

Straßburg,

Jacob Söderman

 


 

[1] Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. 1994 L 113, S. 15.

[2] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, 1995 ABl. L 281, S. 31.

[3] Eine frühere Version des Empfehlungsentwurfs wurde am 6. April 2000 angefertigt. Sie enthielt einen Fehler und wurde mit einer Entschuldigung gegenüber dem Beschwerdeführer und der Kommission zurückgezogen.

[4] Siehe Artikel 22 des Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 19. Juli 1999.

[5] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, 1995 ABl. L 281, S. 31.

[6] ibid.

[7] Die Richtlinie ist auch auf den Europäischen Bürgerbeauftragten anwendbar. Siehe hierzu die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 30. November 1999 über die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten, die auf der Website des Bürgerbeauftragten einzusehen ist: http://www.euro-ombudsman.eu.int/LBASIS/EN/Dataprot.htm

[8] Erklärung 17: "Die Konferenz ist der Meinung, dass Transparenz des Entscheidungsprozesses dazu führt, dass der demokratische Charakter der Institutionen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung gestärkt werden. Entsprechend empfiehlt die Konferenz, dass die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über die Maßnahmen vorlegt, die dafür bestimmt sind, den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen zu verbessern, die den Institutionen zur Verfügung stehen."

[9] Siehe zum Beispiel Rechtssache C-58/94, Niederlande gegen Rat, Slg. 1996, I-2169.

[10] Hier steht in Absatz 2: "Dieser Vertrag stellt eine neue Etappe im Prozess der Schaffung einer immer engeren Union zwischen den Völkern Europas dar, in der Entscheidungen so offen wie möglich getroffen werden und so bürgernah wie möglich " (Hervorhebung hinzugefügt).

[11] "Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(a) Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben;

(b) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;

(c) die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

(d) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person;

(e) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;

(f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen."