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Bürgerbeauftragter: Rat hat keine triftigen Gründe dafür genannt, weiter hinter verschlossenen Türen zu verhandeln

Der Europäische Bürgerbeauftragte, P. Nikiforos Diamandouros, hat festgestellt, dass der Rat keine triftigen Gründe für seine Weigerung genannt hat, öffentlich zu tagen, wann immer er in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber tätig wird. Der Bürgerbeauftragte hat dieses Ergebnis in einem Sonderbericht mit folgender Empfehlung an das Europäische Parlament weitergeleitet: "Der Rat der Europäischen Union sollte seine Weigerung, öffentlich zu tagen, wann immer er in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber tätig wird, überprüfen." Der Bürgerbeauftragte legte diesen Sonderbericht heute Morgen dem Petitionsausschuss des Parlaments vor.

Ein Sonderbericht ist das letzte Mittel, das dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung steht. Von ihm wird nur in Bezug auf wichtige Fragen Gebrauch gemacht, bei denen das Parlament helfen könnte, das betreffende Organ oder die betreffende Institution zu einer Änderung ihrer Position zu bewegen.

Der Fall

Der Bürgerbeauftragte hatte seine Untersuchung in dieser Sache auf eine Beschwerde des deutschen Europaabgeordneten Elmar Brok und einem Vertreter der Jugendorganisation der CDU (Christlich Demokratische Union Deutschlands) hin eingeleitet. Die Beschwerdeführer hatten gerügt, die Geschäftsordnung des Rates stehe nicht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (in seiner Fassung durch den Vertrag von Amsterdam von 1997), der zufolge Entscheidungen möglichst offen getroffen werden sollen.

Der Rat argumentierte, der Grad der Offenheit seiner Tagungen sei eine politische Entscheidung, die Sache des Rates sei. Der Bürgerbeauftragte war anderer Ansicht, da Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union für den Rat gilt und da, obwohl Artikel 207 des EG-Vertrags den Rat ermächtigt, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben, diese Bestimmung nicht vorsieht, dass der Grad, zu dem seine legislativen Beratungen öffentlich sein sollen, als politische Entscheidung angesehen und dem Ermessen des Rates anheim gestellt werden sollte.

Der Rat führte weiter an, Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sehe nur vor, dass die zukünftige Union so offen wie möglich sein solle. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass auch spätere Entwicklungen (d.h. nach 1997) berücksichtigt werden sollten. Er wies darauf hin, dass der Rat bereits im Jahr 2000 eine neue Geschäftsordnung angenommen hatte, die mehr Offenheit in seinen legislativen Beratungen vorsah. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hatte der Rat so deutlich gemacht, dass Schritte zu größerer Transparenz seiner gesetzgebenden Tätigkeit unternommen werden mussten und konnten. Die Annahme dieser neuen Geschäftsordnung bestätige auch, dass diese Schritte beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts möglich waren und sind.

Der Bürgerbeauftragte kam also zu dem Schluss, dass der Rat keine triftigen Gründe genannt hatte, warum es ihm unmöglich sein sollte, seine Geschäftsordnung so zu ändern, dass die betreffenden Tagungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten.

Der Sonderbericht ist auf der Website des Bürgerbeauftragten unter folgender Adresse abrufbar:

http://www.ombudsman.europa.eu/cases/specialreport.faces

 

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitten an Herrn Gerhard Grill, Hauptrechtsberater; Tel.: 00 33 3 88 17 24 23.

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