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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen betreffend die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten

Die Europäische Bürgerbeauftragte

Gestützt auf

(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (die „Verordnung“)[1], insbesondere Artikel 45 Absatz 3, und

(2) das Positionspapier des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zur Rolle der Datenschutzbeauftragten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU,

hat Folgendes beschlossen:

Artikel 1: Ernennung des Datenschutzbeauftragten

1. Der Europäische Bürgerbeauftragte benennt unter den Bediensteten des Europäischen Bürgerbeauftragten einen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden „DSB“) auf der Grundlage dessen persönlicher und beruflicher Qualifikation, insbesondere seines Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, der Datenschutzpraktiken und seiner Fähigkeit, die Aufgaben zu erfüllen. Nach Konsultation des DSB kann ein stellvertretender DSB benannt werden.[2] Der DSB kann über Assistenzkräfte verfügen.

2. Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist möglich.

 3. Die Kontaktdaten des DSB werden dem EDSB mitgeteilt und auf der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten veröffentlicht.

4. Ein DSB, der die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt, kann vom Europäischen Bürgerbeauftragten nur mit Zustimmung des EDSB seines Amtes enthoben werden. Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt auf Vorschlag des Generalsekretärs fest, dass der DSB diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Um die Zustimmung des EDSB zu einer solchen Amtsenthebung gemäß Artikel 44 Absatz 8 der Verordnung einzuholen, wird der EDSB schriftlich konsultiert. Eine Kopie dieser Zustimmung wird dem DSB übermittelt.

Artikel 2: Status des DSB

1. Der DSB erstattet dem Generalsekretär des Europäischen Bürgerbeauftragten Bericht.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 handelt der DSB unabhängig. Der DSB darf keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben erhalten oder wegen der Erfüllung dieser Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.

3. Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt sicher, dass

(a) der DSB ordnungsgemäß und rechtzeitig in alle Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz einbezogen wird;

(b) der DSB über die Zeit und die Ressourcen verfügt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlich sind; und

(c) kein Interessenkonflikt zwischen den Aufgaben und Pflichten des DSB als solchem und anderen offiziellen Aufgaben und Pflichten besteht, die er möglicherweise wahrnimmt.

4. Der DSB und seine Assistenzkräfte sind nach dem Unionsrecht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung bzw. Vertraulichkeit verpflichtet.

Artikel 3: Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des DSB

1. Der DSB unterrichtet und berät den Europäischen Bürgerbeauftragten hinsichtlich der Verpflichtungen der Einrichtung nach der Verordnung sowie sonstigen Datenschutzbestimmungen der Union.

2. Der DSB gewährleistet die interne Anwendung der Verordnung auf unabhängige Weise und überwacht die Einhaltung der Verordnung, sonstiger geltender Vorschriften des Unionsrechts, die Datenschutzbestimmungen enthalten, sowie die Einhaltung der Grundsätze des Europäischen Bürgerbeauftragten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter sowie der diesbezüglichen Überprüfungen.

3. Der DSB stellt sicher, dass die betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung unterrichtet werden.

4. Der DSB berät auf Anfrage im Zusammenhang mit der Notwendigkeit

(a) einer Benachrichtigung des EDSB und/oder einer Benachrichtigung der betroffenen Person im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

(b) einer Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung; er konsultiert den EDSB, wenn Zweifel an der Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung bestehen; und

(c) einer vorherigen Konsultation des EDSB; er konsultiert den EDSB, wenn Zweifel an der Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation bestehen.

5. Der DSB beantwortet Anfragen des EDSB, er arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeiten mit dem EDSB zusammen und stimmt sich mit ihm auf dessen Ersuchen oder von sich aus ab.

6. Der DSB stellt sicher, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitungsvorgänge, für die der Europäische Bürgerbeauftragte der Verantwortliche ist, nicht beeinträchtigt werden.

7. Der DSB führt unter der Verantwortung des Europäischen Bürgerbeauftragten ein zentrales Register der Verarbeitungsvorgänge und der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Der DSB stellt sicher, dass das Register der Verarbeitungsvorgänge öffentlich zugänglich ist, auch auf elektronischem Wege. Auf Anfrage werden dem EDSB Aufzeichnungen über die Verarbeitungstätigkeiten des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellt.

8. Der Europäische Bürgerbeauftragte, die Personalvertretung und jede natürliche Person können, ohne den Dienstweg einhalten zu müssen, den DSB zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Verordnung konsultieren, soweit sie die Datenverarbeitungstätigkeiten betreffen, für die der Europäische Bürgerbeauftragte der Verantwortliche ist. Der DSB stellt so weit wie möglich Informationen bereit, die ohne Fachkenntnisse verständlich sind.

9. Der DSB kann an den Europäischen Bürgerbeauftragten Empfehlungen zur praktischen Verbesserung des Datenschutzes richten und diesen in Fragen der Anwendung der Datenschutzbestimmungen auf Datenverarbeitungstätigkeiten beraten, für die der Bürgerbeauftragte der Verantwortliche ist.

10. Der DSB kann von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Bürgerbeauftragten, des Generalsekretärs, der Personalvertretung oder jeder natürlichen Person Fragen und Vorkommnisse, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen und ihm zur Kenntnis gelangen, prüfen und der Person, die ihn mit der Prüfung beauftragte, oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten Bericht erstatten. Derartige Prüfungen müssen nach Treu und Glauben erfolgen und das Recht der betroffenen Personen achten, sich zu sie betreffenden Tatsachen zu äußern.

11. Betroffene Personen können den DSB zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

12. Niemand darf benachteiligt werden, weil er dem zuständigen DSB eine Angelegenheit zur Kenntnis gebracht und einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung dargelegt hat.

13. Bei der Ausübung seiner Aufgaben hat der DSB jederzeit Zugang zu den Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie zu allen Geschäftsräumen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern.

14. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit einer Verarbeitung durch ein anderes Organ oder eine andere Einrichtung der Union im Namen des Europäischen Bürgerbeauftragten kann der DSB mit dem Datenschutzbeauftragten des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung zusammenarbeiten.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag Ihrer Annahme in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 9.10.2019

Emily O’Reilly

 

[1] ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

[2] Wird nach diesem Verfahren ein stellvertretender DSB benannt, so bezeichnet der Ausdruck „DSB“ sowohl den DSB als auch den stellvertretenden DSB.