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Entscheidung im Fall 64/2017/NF über eine öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission, die nicht in allen EU-Amtssprachen verfügbar war
Decision
Case 64/2017/NF - Opened on Friday | 03 February 2017 - Decision on Thursday | 07 December 2017 - Institution concerned European Commission ( Maladministration found )
Eine deutsche Verbraucherinteressenvertretung beschwerte sich über die Entscheidung der Europäischen Kommission, eine öffentliche Konsultation für die breite Öffentlichkeit nur in englischer Sprache durchzuführen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Entscheidung der Kommission habe zur Folge, dass EU-Bürger, die über keine ausreichenden Englischkenntnisse verfügen, nicht an der öffentlichen Konsultation teilnehmen könnten.
Da die betreffende öffentliche Konsultation kurz vor dem Abschluss stand, ersuchte die Bürgerbeauftragte die Kommission bei Eröffnung ihrer Untersuchung unverzüglich, die Konsultationsfrist zu verlängern und dem Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung der die Konsultation betreffenden Unterlagen bereitzustellen. Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission außerdem auf, anderen Bürgern zu gestatten, Übersetzungen in ihre bevorzugte EU-Sprache anzufordern.
Die Kommission erklärte daraufhin, dass sie dem Grundsatz der Mehrsprachigkeit verpflichtet ist. Da ihre Übersetzungsressourcen jedoch begrenzt seien, könne sie den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten nicht akzeptieren. Dadurch würde nämlich ein Präzedenzfall geschaffen, den die Kommission nur schwer einhalten könne.
Die Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Kommission ihren Vorschlag für eine sofortige Lösung in diesem speziellen Fall nicht akzeptiert hat. Nach Ansicht der Bürgerbeauftragten stellte die Entscheidung der Kommission, die öffentliche Konsultation ausschließlich in englischer Sprache durchzuführen, einen Verwaltungsmissstand dar.
Die Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die betreffende öffentliche Konsultation, wenn die vor kurzem von der Kommission angenommenen neuen Regeln für öffentliche Konsultationen in diesem Fall angewandt worden wäre, zumindest in Deutsch, Englisch und Französisch und möglicherweise sogar in allen Amtssprachen der EU verfügbar gewesen wäre. Darüber hinaus läuft derzeit eine Untersuchung der Bürgerbeauftragten über die allgemeinen Sprachenregeln der Kommission für öffentliche Konsultationen. Vor diesem Hintergrund ist die Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keinen Zweck hätte, die Untersuchung fortzusetzen oder im vorliegenden Fall eine Empfehlung auszusprechen.
Hintergrund
1. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine deutsche Vereinigung, die sich für die Förderung von E-Zigaretten einsetzt. Ende 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kommission mit seinem Anliegen, dass die öffentliche Konsultation der Kommission zum Thema „Verbrauchsteuern auf Tabakwaren”[1] nur auf Englisch verfügbar war, aber in keiner anderen Amtssprache der EU. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er im Namen von etwa 1 000 Personen spreche, die an der Konsultation teilnehmen möchten, aber die die Konsultation betreffenden Unterlagen nicht verstehen könnten, da sie nur in englischer Sprache verfügbar waren. Die Kommission bestätigte dem Beschwerdeführer daraufhin ohne weitere Erläuterungen, dass die öffentliche Konsultation, zu der vom 17. November 2016 bis zum 16. Februar 2017 Beiträge beigesteuert werden konnten, nur in englischer Sprache stattfinden würde.
2. Der Beschwerdeführer war mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden und wandte sich deshalb im Januar 2017 an die Bürgerbeauftragte.
3. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung über den Vorwurf des Beschwerdeführers ein, die Kommission habe, indem sie die öffentliche Konsultation nur in englischer Sprache durchführte, einen Großteil der EU-Bürger diskriminiert, EU-Bürger, die über keine ausreichenden Englischkenntnisse verfügen, de facto von einer Teilnahme an der Konsultation ausgeschlossen, und indirekt auf das Ergebnis der öffentlichen Konsultation Einfluss genommen. Der Beschwerdeführer verlangte, dass die Kommission die öffentliche Konsultation in allen 24 Amtssprachen der EU zugänglich macht und die Konsultationsfrist verlängert, damit alle interessierten EU-Bürger an der Konsultation teilnehmen können (sobald sie in allen Amtssprachen verfügbar gemacht wurde).
4. Die Bürgerbeauftragte leitete ihre Untersuchung ein indem sie der Kommission eine sofortige Lösung vorschlug (siehe unten), mit der Absicht, EU-Bürgern, die kein Englisch sprechen, die Teilnahme an der Konsultation zu ermöglichen. Der Grund für den Vorschlag einer sofortigen Lösung war, dass die Kommission für ihre öffentliche Konsultation als Zielpublikum „alle interessierten Parteien“ genannt hatte und dass die Konsultation innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung der Untersuchung durch die Bürgerbeauftragte abgeschlossen sein sollte.
5. Nachdem die Kommission neue Sprachenregeln für ihre öffentlichen Konsultationen angenommen hatte, stellte die Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen an und fragte die Kommission, wie die spezielle öffentliche Konsultation gehandhabt worden wäre, wenn sie nach den neuen Regeln eingeleitet worden wäre.
6. In dieser Entscheidung sind die Antworten der Kommission auf den Vorschlag der Bürgerbeauftragten für eine sofortige Lösung sowie ihre weiteren Untersuchungen berücksichtigt.
Die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission, die nicht in allen EU-Amtssprachen verfügbar war
Vorschlag der Bürgerbeauftragten für eine sofortige Lösung
7. Die Sprachenpolitik der Kommission für öffentliche Konsultationen ist für die EU-Bürger und damit auch für die Bürgerbeauftragte von großer Bedeutung. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde das Recht von Bürgern und Verbänden gestärkt, sich an den demokratischen Prozessen in der EU zu beteiligen. Der Vertrag verpflichtet die Organe der EU unter anderem, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen.[2]
8. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts, wonach jeder Bürger ein Recht hat, unter allen Umständen eine Fassung von allem, was seine Interessen berühren könnte, in seiner Sprache zu erhalten, doch wurden in der öffentlichen Konsultation, die Gegenstand der Beschwerde ist, als Zielpublikum „alle interessierten Parteien“ genannt, und es wurde erklärt, dass die Ansichten von „EU-Bürgern und interessierten Kreisen“ eingeholt werden sollten. Die Bürgerbeauftragte hätte daher erwartet, dass die Kommission es so vielen EU-Bürgern wie möglich ermöglicht, sich über den Gegenstand der öffentlichen Konsultation zu informieren und daran teilzunehmen, falls sie dies wünschen.
9. Vor diesem Hintergrund erkannte die Bürgerbeauftragte keinen offensichtlich akzeptablen Grund, warum die öffentliche Konsultation in diesem Fall nur in englischer Sprache hätte durchgeführt werden sollen. Die Kommission hat dem Beschwerdeführer auch keine Gründe genannt, weshalb die Konsultation nur auf Englisch durchgeführt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die öffentliche Konsultation kurz vor dem Abschluss stand, machte die Bürgerbeauftragte der Kommission folgenden Vorschlag für eine sofortige Lösung:
Die Bürgerbeauftragte ersucht die Kommission,
(i) dem Beschwerdeführer so bald wie möglich eine deutsche Übersetzung der die Konsultation betreffenden Unterlagen bereitzustellen,
(ii) die Bürger auf der einschlägigen Kommissionswebsite in den anderen 23 Amtssprachen darüber zu informieren, dass ihnen auf Verlangen eine Übersetzung der die Konsultation betreffenden Unterlagen in ihre Amtssprache zur Verfügung gestellt werden kann, und
(iii) die Frist für die Einreichung von Beiträgen zur fraglichen Konsultation um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, damit die vom Beschwerdeführer vertretenen Bürger und andere interessierte Bürger genügend Zeit zur Einreichung ihrer Beiträge erhalten.
10. Die Bürgerbeauftragte machte deutlich, dass ihre Untersuchung nur diese spezielle öffentliche Konsultation betraf. Da die Bürgerbeauftragte bereits eine allgemeinere Untersuchung zu den Sprachenregeln der Kommission für ihre öffentlichen Konsultationen durchführte, teilte sie der Kommission mit, dass sie sich mit der allgemeinen Frage der Sprachenpolitik der Kommission in diesem Bereich in ihrer bevorstehenden Entscheidung zum Abschluss jener Untersuchung befassen werde[3].
11. In Erwiderung auf den Vorschlag für eine sofortige Lösung erklärte die Kommission, dass sie die Auffassung teilt, dass ihre Sprachenpolitik für öffentliche Konsultationen von großer Bedeutung ist. Die Kommission erklärte, dass sie dem Grundsatz der Mehrsprachigkeit fest verpflichtet ist und dass sie die uneingeschränkte Achtung des Rechts aller Bürger, mit ihr in einer der EU-Amtssprachen zu kommunizieren, gewährleistet. Daher akzeptiert sie Beiträge zu öffentlichen Konsultationen in allen Amtssprachen der EU, unabhängig davon, in welcher Sprache die öffentliche Konsultation selbst verfügbar ist.
12. Die Kommission hat jedoch auch erklärt, dass die für die Übersetzung zur Verfügung stehenden Ressourcen begrenzt sind und in erster Linie benötigt werden, um die rechtlichen Verpflichtungen der Kommission zu erfüllen, wie etwa die Übersetzung aller legislativen und aller wichtigsten politischen Dokumente in sämtliche Amtssprachen der EU. Daher könnten nicht alle die Konsultation betreffenden Unterlagen in sämtlichen EU-Sprachen zur Verfügung gestellt werden.
13. Als Reaktion auf den konkreten Vorschlag für eine sofortige Lösung im vorliegenden Fall erklärte die Kommission, dass die Übermittlung einer Übersetzung der die Konsultation betreffenden Unterlagen an den Beschwerdeführer und die Verlängerung der Frist für die Einreichung von Beiträgen einen Präzedenzfall schaffen würden, den die Kommission nur schwer einhalten könne. Dies hätte auch dazu führen können, dass interessierte Kreise, die sich nicht dessen bewusst gewesen wären, dass sie eine Übersetzung in eine andere Sprache als Englisch hätten anfordern können, geltend machen, sie seien nicht gleich behandelt worden. Durch die Einräumung der Möglichkeit, dass auf Verlangen der Beteiligten Übersetzungen bereitgestellt werden, sowie durch die Verlängerung des Konsultationszeitraums wären darüber hinaus erhebliche Planungsunsicherheiten entstanden und die rechtzeitige Annahme von Kommissionsinitiativen wäre gefährdet gewesen. Die Bereitstellung von Übersetzungen auf Verlangen wäre angesichts der begrenzten Ressourcen, die für die Übersetzung zur Verfügung stehen, nicht besonders effektiv gewesen.
14. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie nach einer tragfähigeren Lösung sucht, um der Nachfrage nach Übersetzungen für öffentliche Konsultationen im Allgemeinen besser gerecht zu werden, indem sie die Leitlinien für die Kommissionsbediensteten in Bezug auf die Sprachenpolitik für öffentliche Konsultationen aktualisiert; eine Kopie davon würde sie der Bürgerbeauftragten im Rahmen ihrer allgemeineren Untersuchung zu den Sprachenregeln der Kommission für ihre öffentlichen Konsultationen zur Verfügung stellen. Die Kommission versicherte der Bürgerbeauftragten, dass sie fest entschlossen ist, ihre Praktiken weiter zu verbessern und die Reichweite der öffentlichen Konsultationen zu erweitern.
15. Der Beschwerdeführer kommentierte die Antwort der Kommission nicht.
16. Als Reaktion auf die weiteren Untersuchungen der Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass sie, wenn ihre neuen Sprachenregeln für öffentliche Konsultationen in Kraft gewesen wäre, ihre öffentliche Konsultation über die „Verbrauchsteuern auf Tabakwaren“ zumindest in Deutsch, Englisch und Französisch zur Verfügung gestellt hätte. Da es sich um eine Konsultation von allgemeinem öffentlichem Interesse handelte, erklärte die Kommission, dass sie auch die Veröffentlichung in weiteren, möglicherweise sogar in allen Amtssprachen der EU in Betracht gezogen hätte. Außerdem hätte sie die Konsultationsseite oder eine Zusammenfassung davon in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung gestellt.[4]
Die Beurteilung der Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine sofortige Lösung und ihren weiteren Untersuchungen
17. Die Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Kommission ihren Vorschlag für eine sofortige Lösung in diesem Fall nicht akzeptiert hat und dass die fragliche öffentliche Konsultation, die nur auf Englisch verfügbar war, daher wie ursprünglich geplant am 16. Februar 2017 abgeschlossen wurde. Dies bedeutet, dass es nicht mehr möglich ist, ein zufriedenstellendes Ergebnis in der Einzelbeschwerde zu erzielen, die zur vorliegenden Untersuchung geführt hat. Es scheint, dass das Versäumnis der Kommission, auf die von der Bürgerbeauftragten vorgeschlagene Lösung hin etwas zu unternehmen, zur Folge hatte, dass insbesondere dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, sich an der öffentlichen Konsultation zu beteiligen. Die Bürgerbeauftragte vertritt die Ansicht, dass durch die Entscheidung der Kommission, diese öffentliche Konsultation ausschließlich in englischer Sprache durchzuführen, nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch andere „interessierte Parteien“ benachteiligt wurden, die sich möglicherweise an der Konsultation beteiligen wollten. Nach Ansicht der Bürgerbeauftragten stellte dies einen Verwaltungsmissstand dar.
18. Die Bürgerbeauftragte teilt die Auffassung der Kommission, dass eine allgemeine Lösung für die Verwendung von Sprachen in allen öffentlichen Konsultationen der Kommission erforderlich ist. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission vor kurzem neue Regeln[5] bezüglich der Sprachen ihrer öffentlichen Konsultationen angenommen hat, um die öffentlichen Konsultationen besser zugänglich zu machen.
19. Die Bürgerbeauftragte führt bereits eine Untersuchung über die allgemeinen Sprachenregeln der Kommission für ihre öffentlichen Konsultationen durch, sowie über die Bedenken, dass die Kommission, indem sie ihre Konsultationen nicht in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung stellt, nicht dafür Sorge trägt, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf effektive und gleichberechtigte Teilnahme am Beschlussfassungsprozess der EU wahrnehmen können. Die Bürgerbeauftragte wird ihren Standpunkt zu den neuen Sprachenregeln der Kommission für ihre öffentlichen Konsultationen im Rahmen jener Untersuchung darlegen.
20. Die Bürgerbeauftragte prüft derzeit auch, welchen Beitrag sie in der Frage der Verwendung von EU-Sprachen durch alle EU-Organe und -Einrichtungen leisten könnte, da es wichtig ist, die Sprachenrechte der EU-Bürger und die damit verbundenen Verpflichtungen der EU-Organe und -Einrichtungen mit der Notwendigkeit der Verwaltungseffizienz und dem Schutz des EU-Haushalts in Einklang zu bringen.
21. Indessen stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission erklärt hat, dass sie, wenn ihre neuen Sprachenregeln für öffentliche Konsultationen in Kraft gewesen wäre, ihre öffentliche Konsultation über die „Verbrauchsteuern auf Tabakwaren“ zumindest in Deutsch, Englisch und Französisch zur Verfügung gestellt hätte. Da es sich um eine Konsultation von allgemeinem öffentlichen Interesse handelte, erklärte die Kommission, dass sie auch die Veröffentlichung in weiteren, möglicherweise sogar in allen Amtssprachen der EU in Betracht gezogen hätte. Außerdem hätte sie die Konsultationsseite oder eine Zusammenfassung davon in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung gestellt.
22. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission neue Sprachenregeln für ihre öffentlichen Konsultationen eingeführt hat und dass sich die Bürgerbeauftragte derzeit allgemein mit den Praktiken der Kommission in Bezug auf öffentliche Konsultationen befasst, ist die Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keinen Zweck hätte, die Untersuchung im vorliegenden Fall fortzusetzen oder eine daraus resultierende Empfehlung abzugeben.
Schlussfolgerung
Auf Grundlage der Untersuchung zu dieser Beschwerde schließt die Bürgerbeauftragte den Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
Die Entscheidung der Kommission, die öffentliche Konsultation ausschließlich in englischer Sprache durchzuführen, stellte einen Verwaltungsmissstand dar. Diese öffentliche Konsultation ist jedoch inzwischen abgeschlossen. Die Kommission hat vor kurzem neue Sprachenregeln für ihre öffentlichen Konsultationen angenommen. Wären diese neuen Regeln auf die betreffende öffentliche Konsultation angewandt worden, wäre sie in mindestens zwei weiteren Sprachen (Deutsch und Französisch) verfügbar gewesen. Da die Bürgerbeauftragte derzeit eine Untersuchung zu den allgemeinen Sprachenregeln der Kommission für ihre öffentlichen Konsultationen durchführt, kommt sie zu dem Schluss, dass in diesem speziellen Fall keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind. Die Bürgerbeauftragte ist zudem der Ansicht, dass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll wäre, in diesem speziellen Fall eine Empfehlung auf Grundlage des festgestellten Verwaltungsmissstandes auszusprechen.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte
Straßburg, 07/12/2017
[1] https://ec.europa.eu/taxation_customs/consultations-get-involved/tax-consultations/public-consultation-excise-duties-applied-manufactured-tobacco_en
[2] Vgl. Artikel 9, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 bis 3 des Vertrags über die Europäische Union.
[3] Weitere Informationen zum Fall 7/2016/PL sind zu finden unter: https://www.ombudsman.europa.eu/cases/caseopened.faces/en/66794/html.bookmark
[4] Das Ersuchen der Bürgerbeauftragten um weitere Informationen ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/cases/correspondence.faces/en/86634/html.bookmark
Die Antwort der Kommission auf das Ersuchen der Bürgerbeauftragten um weitere Informationen ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/cases/correspondence.faces/en/86635/html.bookmark
[5] Aufzeichnung für die Kabinettschefs, Generaldirektoren und Dienststellenleiter; Betrifft: Sprachliche Abdeckung der von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Konsultationen, 28. April 2017, Ref. Ares(2017)2209890.
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