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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde Nr. 1450/2007/(WP)BEH gegen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Decision
Case 1450/2007/(WP)BEH - Opened on Friday | 22 June 2007 - Recommendation on Tuesday | 21 July 2009 - Decision on Monday | 13 September 2010
Die Beschwerde wurde von einem Journalisten eingereicht. Im Jahr 2002 wandte er sich an den Präsidenten der Europäischen Kommission und machte diesen auf angebliche Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit dem Erwerb des sogenannten Gebäudes D3 in Brüssel durch das Europäische Parlament aufmerksam. Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer gelieferten Informationen leitete das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung ein. 2006 schloss das OLAF den Fall ab und empfahl, keine weiteren außer den folgenden Maßnahmen, einzuleiten: (i) Übermittlung einer Kopie des endgültigen Untersuchungsberichts des OLAF an das Parlament; (ii) Unterrichtung des Beschwerdeführers über die Ergebnisse der Untersuchung.
In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten gab der Beschwerdeführer an, bei der Untersuchung des OLAF sowie beim Schriftwechsel zwischen ihm und dem OLAF zu diesem Thema hätte es verschiedene Unzulänglichkeiten gegeben. Insbesondere brachte er vor, das OLAF hätte es bei seiner Untersuchung versäumt, die Anwendung der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (die „Richtlinie“) ernsthaft und objektiv zu prüfen.
In seiner Stellungnahme wandte das OLAF ein, es habe die Anwendbarkeit der Richtlinie während seiner Verwaltungsuntersuchungen tatsächlich jedoch geprüft. Allerdings gab es außerdem an, dass die Untersuchung keine offensichtlichen Unregelmäßigkeiten zu Tage brachte und die Frage, ob die Richtlinie anwendbar sei oder nicht, daher nicht weiter untersucht wurde.
Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten versäumte es das OLAF, die Anwendbarkeit der Richtlinie ernsthaft und objektiv zu prüfen. Daraufhin übermittelte der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf, in dem er das OLAF aufforderte, die Ergebnisse der Untersuchung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie nochmals zu überprüfen.
In seiner ausführlichen Stellungnahme wies das OLAF mit Nachdruck darauf hin, es habe seine Untersuchungen ordentlich und mit gebührender Sorgfalt durchgeführt. Zugleich wies es darauf hin, es habe den Fall, auf der Grundlage des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und einer diesbezüglichen Pressemitteilung, neu beurteilt und einen Prüfer ernannt, der zu diesem Zwecke eine „Bewertungen erster Informationen“ durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, das OLAF hätte Maßnahmen zur Überprüfung der Anwendbarkeit der Richtlinie ergriffen und den Empfehlungsentwurf daher stillschweigend akzeptiert. Daher schloss er den Fall ab.
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Das D3-Gebäude des Parlaments in Brüssel war Gegenstand eines Langzeit-Mietvertrags zwischen dem Parlament und dem Eigentümer des Gebäudes, der im Jahr 1992 unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag räumte dem Parlament eine Kaufoption für dieses Gebäude ein. Das Parlament nahm im Jahr 1998 diese Kaufoption wahr. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Finanzierung des Erwerbs des D3-Gebäudes durch das Parlament.
2. Im Jahr 2002 nahm der Beschwerdeführer, ein Journalist, Kontakt zum Präsidenten der Europäischen Kommission auf und machte ihn auf verschiedene angebliche Unregelmäßigkeiten beim Erwerb des D3-Gebäudes aufmerksam, die möglicherweise strafrechtlich relevant wären. Nach Ansicht des Beschwerdeführers beauftragte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments im Jahr 1998 ohne Veröffentlichung einer öffentlichen Ausschreibung trotz des großen finanziellen Volumens des Vorgangs ein Unternehmen mit der Finanzierung des Erwerbs.
3. Auf der Grundlage der Informationen des Beschwerdeführers leitete das OLAF eine Untersuchung (OF/2003/0026) ein, in deren Verlauf Zeugen und Sachverständige angehört und befragt wurden. Am 11. August 2006 schloss das OLAF den Fall ab und empfahl – abgesehen von der Übermittlung einer Abschrift des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF an das Parlament und der Untersuchungsergebnisse an den Beschwerdeführer – keine Folgemaßnahmen.
4. Am 1. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer Zugang (i) zu dem abschließenden Untersuchungsbericht, (ii) zu dem Zwischenbericht des OLAF und (iii) zu dem Gutachten eines Rechtsexperten, der während der Untersuchung konsultiert worden war. Das OLAF gewährte Zugang zu anonymisierten Fassungen des abschließenden Untersuchungsberichts und dem Gutachten des Sachverständigen. In Bezug auf den Zwischenbericht berief sich das OLAF auf zahlreiche Ausnahmen in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[1] und erklärte, dass es ihm diesen nicht zugänglich machen könnte.
5. In einem Schreiben vom 27. September 2006 stellte der Beschwerdeführer dem OLAF zahlreiche Fragen in Bezug auf die Untersuchung. Er beantragte auch den Zugang zu zahlreichen weiteren Dokumenten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 teilte ihm das OLAF mit, dass es binnen sechs Wochen gesondert auf die verschiedenen Anliegen antworten werde.
6. Am 29. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag auf Zugang zu den am 27. September 2006 angeforderten Dokumenten. Am 30. Oktober 2006 erhielt er ein auf den 23. Oktober 2006 datiertes Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass wegen der großen Anzahl der angeforderten Dokumente die Beantwortungsfrist für seinen Antrag um 15 Arbeitstage verlängert werden müsse. Seither hat er jedoch kein weiteres Schreiben des OLAF erhalten.
7. Am 21. Mai 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.
DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG
8. In seiner bei dem Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde trug der Beschwerdeführer die folgenden Vorwürfe vor:
(1) In seiner Untersuchung der Finanzierung des D3-Gebäudes des Parlaments habe das OLAF die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge[2] (im Folgenden: „die Richtlinie“) nicht ernsthaft und objektiv geprüft.
(2) Das OLAF habe es versäumt, die möglichen Auswirkungen des Falls auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu untersuchen.
(3) Das OLAF habe es versäumt, die Vorschriften zu übermitteln, aufgrund derer das Angebot des Beschwerdeführers abgelehnt werden konnte, ihm in einem schriftlichen Verfahren Fragen zur Beantwortung vorzulegen.
(4) Das OLAF habe es versäumt, seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten vom 27. September 2006 ordnungsgemäß zu bearbeiten.
(5) Das OLAF habe zu Unrecht seinen Antrag auf Zugang zum Zwischenbericht abgelehnt, den das OLAF neun Monate nach Eröffnung der Untersuchung an den OLAF-Überwachungsausschuss zu schicken hatte.
9. Am 21. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Anmerkungen zu der Stellungnahme des OLAF ein (vgl. Randnummer 10 unten). Bei dieser Gelegenheit trug er die folgenden weiteren Vorwürfe vor:
(6) Das OLAF habe es versäumt, auf sein Schreiben vom 27. September 2007, in dem er das OLAF aufgefordert hatte, bestimmte, ihn betreffende Passagen aus dem abschließenden Untersuchungsbericht zu streichen, zu reagieren.
(7) Das OLAF habe es versäumt, ihm Erklärungen betreffend bestimmter Punkte, die sich auf die Untersuchung beziehen, zu übermitteln, obwohl es in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2006 dies angekündigt hatte.
(8) In seiner Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer habe es das OLAF versäumt, auf das Angebot des Beschwerdeführers, die Fragen des OLAF in einem schriftlichen Verfahren zu beantworten, nicht geantwortet bzw. nicht darauf reagiert.
DIE UNTERSUCHUNG
10. Die Beschwerde wurde dem Generaldirektor des OLAF mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahme des OLAF wurde an den Beschwerdeführer mit der Bitte um Anmerkungen weitergeleitet, die dieser am 21. Dezember 2007 übermittelte. Angesichts dieser Anmerkungen erwiesen sich weitere Untersuchungen des Bürgerbeauftragten als notwendig. Daher ersuchte der Bürgerbeauftragte in einem Schreiben vom 11. Juni 2008 das OLAF, ihm weitere Auskünfte in Bezug auf die ursprünglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers zu erteilen. In diesem Schreiben ersuchte der Bürgerbeauftragte das OLAF auch um Stellungnahme zu den weiteren Vorwürfen des Beschwerdeführers, die dieser in seinen Anmerkungen zu der Stellungnahme des OLAF erhoben hatte.
11. Die ergänzende Stellungnahme des OLAF, die die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers wie auch das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Auskünfte behandelte, wurde dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Anmerkungen übermittelt. Am 17. Oktober 2008 übermittelte der Beschwerdeführer seine Anmerkungen.
12. In seinem Schreiben vom 17. Oktober 2008 informierte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten unter anderem über die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 18. September 2008, wonach das OLAF Informationen in seinem abschließenden Untersuchungsbericht, die sich auf den Beschwerdeführer bezogen, zu korrigieren hat. Vor diesem Hintergrund erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Notwendigkeit sehe, seinen sechsten Vorwurf weiter zu verfolgen.
13. Während eines Telefonats am 28. Mai 2009 erörterte die Dienststelle des Bürgerbeauftragten die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung mit dem Beschwerdeführer.
14. Am 21. Juli 2009, nachdem der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gekommen war, dass eine einvernehmliche Lösung nicht möglich und der nächste angemessene Schritt ein Empfehlungsentwurf ist, legte er dem OLAF einen Empfehlungsentwurf vor und ersuchte es um eine begründete Stellungnahme.
15. In einem Schreiben vom 16. Oktober 2010 teilte das OLAF dem Bürgerbeauftragten mit, dass es einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt habe, um „Bewertungen erster Informationen“ vorzunehmen. Angesichts neuer Fakten, die wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung OF/2003/0026 beeinflussen würden, sollte der Untersuchungsbeauftragte einen Vorschlag zu der Frage vorbereiten, ob eine Untersuchung eingeleitet werden sollte. Bei dieser Gelegenheit bezog sich das OLAF auch auf die Überschrift der Pressemitteilung Nr. 17/2009 vom 17. September 2009 („Ombudsmann fordert Untersuchung der Finanzierung von Europaparlaments-Gebäuden“), die der Bürgerbeauftragte nach seinem Empfehlungsentwurf an das OLAF veröffentlicht hatte. Das OLAF wies darauf hin, dass die Untersuchung OF/2003/0026 sich nur auf ein Parlamentsgebäude bezogen habe, und forderte den Bürgerbeauftragten in Anbetracht des in der Überschrift der Pressemitteilung verwendeten Plurals auf, ihm alle Informationen in Bezug auf die Finanzierung anderer Parlamentsgebäude vorzulegen, die dem Bürgerbeauftragten gegebenenfalls vorliegen und die für das OLAF relevant sein könnten. Das OLAF nahm auch Bezug auf das Handbuch des OLAF und erklärte, dass die Entscheidung, eine Untersuchung wiederaufzunehmen, nur dann getroffen werden könne, wenn neue Fakten, die wahrscheinlich das Ergebnis der vorherigen Untersuchung beeinflussen würden, dem OLAF zur Kenntnis gelangten. Vor diesem Hintergrund ersuchte das OLAF den Bürgerbeauftragten, ihm derartige Informationen, die dem Bürgerbeauftragten gegebenenfalls vorliegen, zu übermitteln.
16. In seiner Antwort vom 16. November 2009 wies der Bürgerbeauftragte zur Beseitigung von möglichen Missverständnissen darauf hin, dass er in seinem Schreiben vom 21. Juli 2009 das OLAF ersucht habe, eine begründete Stellungnahme zu seinem Empfehlungsentwurf, jedoch nicht zu seiner Pressemitteilung zu übermitteln. Was letztere anbelangt, erklärte der Bürgerbeauftragte, dass diese sowohl den vorliegenden Fall als auch die Beschwerde 793/2007/(WP)BEH gegen das Europäische Parlament betreffe. Pressemitteilungen als solche seien nicht an das Organ oder die Institution gerichtet, die Gegenstand einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten sind, sondern an die interessierte Öffentlichkeit. Daher sei der Begriff „Untersuchung“ in der Überschrift seiner Pressemitteilung nicht in einem technischen Sinn zu verstehen, dass sie sich nur auf den das OLAF betreffenden Fall beziehe. Im Hinblick auf die Beschwerde 793/2007/(WP)BEH ersuchte der Bürgerbeauftragte das Parlament um Klarstellung verschiedener Erklärungen bezüglich anderer Parlamentsgebäude, weshalb er davon ausginge, dass die Verwendung des Plurals in der Überschrift seiner Pressemitteilung sowohl gerechtfertigt als auch angemessen gewesen sei. Er wies auch darauf hin, dass sowohl das OLAF als auch das Parlament vorher über den Inhalt der Pressemitteilung informiert worden seien, die erst veröffentlicht wurde, nachdem beiden Institutionen die Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten übermittelt worden waren.
17. In Bezug auf das Ersuchen um Information über neue Fakten, die für die Untersuchung OF/2003/0026 für das OLAF relevant sein könnten, verwies der Bürgerbeauftragte das OLAF auf den Wortlaut seines Empfehlungsentwurfs, der alle Fakten und seine Bewertung des Sachverhalts vollständig darstellte. Daher sei es dieser Sachverhalt und diese Bewertung, um deren Bearbeitung das OLAF in seiner begründeten Stellungnahme ersucht worden sei. Im Hinblick auf andere Parlamentsgebäude könnte auch sein Empfehlungsentwurf in der Beschwerdesache 793/2007/(WP)BEH für das OLAF von Interesse sein. Daher wurde dem OLAF eine Abschrift dieses Empfehlungsentwurfs zur Verfügung gestellt. Schließlich wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen in seinen Empfehlungsentwurf eingeflossen seien und dass er über keine weiteren Informationen im Hinblick auf diesen Fall verfüge, die relevant für das OLAF sein könnten.
18. Das OLAF übermittelte seine begründete Stellungnahme am 5. November 2009, die dem Beschwerdeführer für mögliche Anmerkungen übermittelt wurde. Am 26. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer Anmerkungen ein.
19. Am 19. Oktober und 6. November 2009 leitete der Beschwerdeführer zwei Schreiben an den Bürgerbeauftragten weiter, die er in Bezug auf die Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall und in der Beschwerde 793/2007/(WP)BEH gegen das Europäische Parlament dem OLAF übermittelt hatte.
DIE ANALYSE UND DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN
Vorbemerkungen
20. Da der Beschwerdeführer erklärte, dass er keine Notwendigkeit zur weiteren Verfolgung seines sechsten Vorwurfs sehe, ging der Bürgerbeauftragte davon aus, dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf fallen lassen möchte. Die vorliegende Entscheidung wird daher nur die Vorwürfe (1)-(5) und (7)-(8) des Beschwerdeführers behandeln.
21. Da sowohl der dritte als auch der achte Vorwurf des Beschwerdeführers sich auf den Standpunkt des OLAF zu dem Vorschlag des Beschwerdeführers zu einem „schriftlichen Verfahren“ beziehen, scheint es nützlich, diese beiden Vorwürfe gemeinsam zu behandeln.
A. Vorwurf der fehlenden Prüfung der Anwendbarkeit der Richtlinie 92/50/EWG (erster Vorwurf des Beschwerdeführers)
Vorbemerkungen
22. In seinen Anmerkungen zu der ergänzenden Stellungnahme des OLAF wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das OLAF das Protokoll einer Sitzung des Präsidiums des Parlaments nicht korrekt wiedergegeben habe. Das Protokoll zur Einbeziehung des Bauträgers in die Refinanzierung habe sich auf eine regelwidrige Praxis bezogen, während das OLAF in seiner ergänzenden Stellungnahme von gängiger Praxis spreche. Der Bürgerbeauftragte hat die englische Originalfassung mit der deutschen Übersetzung der ergänzenden Stellungnahme des OLAF verglichen. Offenbar weicht die deutsche Übersetzung von der englische Originalfassung ab, da die erstere von „gängiger Praxis“ spricht, während die letztere sich auf eine „regelwidrige Praxis“ bezieht. Da die englische Originalfassung den Informationen im abschließenden Untersuchungsbericht des OLAF entspricht, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die englische Fassung die authentische ist, während die deutsche Übersetzung offenbar einen Übersetzungsfehler enthält. Dem Beschwerdeführer wurde die englische Originalfassung der ergänzenden Stellungnahme des OLAF übermittelt. Daher wird der Bürgerbeauftragte die englische Fassung der ergänzenden Stellungnahme des OLAF seiner Untersuchung des vorliegenden Problems zugrunde legen.
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
23. Der Beschwerdeführer trug vor, dass es das OLAF bei seiner Untersuchung der Finanzierung des Erwerbs des D3-Gebäudes des Parlaments versäumt habe, die Anwendbarkeit der Richtlinie ernsthaft und objektiv zu prüfen.
24. Zum Nachweis seiner Behauptung trug er vor, dass das OLAF einen externen Sachverständigen konsultiert habe, der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass kein Grund erkennbar sei, dass die Richtlinie im Fall der Finanzierung des Erwerbs des D3-Gebäudes des Parlaments nicht anzuwenden gewesen sei. Trotzdem habe das OLAF im abschließenden Untersuchungsbericht behauptet, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie „zumindest fraglich“ gewesen sei. In seinem Schreiben vom 27. September 2006 an das OLAF, auf das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweist, trug dieser im Wesentlichen vor, dass das Parlament mit der unterbliebenen Ausschreibung für den Vertrag zur Refinanzierung des D3-Gebäudes die Richtlinie verletzt habe.
25. In seiner Stellungnahme stellte das OLAF fest, dass es – wie aus dem abschließenden Untersuchungsbericht hervorgehe – die Anwendbarkeit der Richtlinie während seiner administrativen Untersuchung geprüft habe. Der Beschwerdeführer lege keine Beweise für seine Behauptungen vor und der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie sei nachgegangen worden.
26. In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das OLAF nicht auf seine Darlegungen in dem Schreiben vom 27. September 2006 eingegangen sei, auf die er in seiner Beschwerde Bezug genommen habe. Im Rahmen der Untersuchung des OLAF seien seine Feststellungen durch einen externen Sachverständigen ernsthaft und objektiv geprüft worden. Dieser sei zu dem Schluss gekommen, dass die Anwendung der Richtlinie hätte erwartet werden können. Aussagen von durch das OLAF im Rahmen seiner Untersuchung angehörten Personen seien hingegen nicht ernsthaft und objektiv analysiert worden. Daher sei das OLAF zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie „zumindest fraglich“ gewesen sei.
27. Der Beschwerdeführer wiederholte auch die Feststellungen in seinem Schreiben vom 27. September 2006, wonach im Hinblick auf die Finanzierung des D3-Gebäudes der Vertrag zwischen dem Parlament und dem Bauträger letzteren als Vermittler damit beauftragte, zwei Aufgaben wahrzunehmen: zum einen die Finanzmärkte zu konsultieren, zum anderen gegenüber den kreditgebenden Banken interimistisch als Darlehensnehmer aufzutreten.
28. Im abschließenden Untersuchungsbericht sei einer der von dem OLAF gehörten Zeugen wie folgt zitiert worden: „[wenn] für eine solche Dienstleistung außer einer etwaigen Vergütung kein zusätzlicher Preis gezahlt wird, dann sollte diese Vereinbarung nicht als finanzieller Dienstleistungsvertrag im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG angesehen werden“[3]. Der Zeuge habe weiter erklärt, dass im vorliegenden Fall der Bauträger lediglich eine Entschädigung von 2 500 000 BEF (etwa 62 000 Euro) erhalten habe. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass diese Zeugenaussage der Richtlinie widersprach, die nach ihrem klaren Wortlaut auf Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen anzuwenden sei, die gleichzeitig, vor oder nach dem Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags über Grundstücke, vorhandene Gebäude oder anderes unbewegliche Vermögen beziehungsweise über Rechte daran, abgeschlossen werden (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie). Das OLAF habe aber offenbar den Zeugen nicht mit dieser rechtlichen Situation konfrontiert.
29. Die vergleichsweise geringe Vergütung sei nur deshalb zustande gekommen, weil der Bauträger nach kurzer Zeit aus dem Vertrag ausgestiegen sei. Wäre der Vertrag jedoch, wie vorgesehen, für zehn Jahre durchgeführt worden, wäre ein Betrag in Millionenhöhe angefallen. Auch mit diesem Aspekt habe das OLAF den Zeugen nicht konfrontiert. Selbst wenn man unterstelle, dass der Vertrag tatsächlich nur eine Vergütung von 62 000 Euro vorgesehen habe, wäre es notwendig gewesen, ein Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 57 der damals geltenden Haushaltsordnung durchzuführen.
30. Schließlich wies der Beschwerdeführer auf zahlreiche andere Punkte hin, die das OLAF während seiner Untersuchung nicht berücksichtigt habe. Nach einer Aussage eines damaligen Vizepräsidenten des Parlaments sei es regelwidrig, einen Bauträger nach Fertigstellung des Gebäudes für die Erbringung von Finanzdienstleistungen einzusetzen, obwohl dies während der Bauphase übliche Praxis sei. Das OLAF habe auch die Aussagen des Generalsekretärs des Parlaments hingenommen, wonach (i) es bei dem Verzicht auf die förmliche Anwendung der Richtlinie nur darum gegangen sei, Zeit zu sparen und (ii) die Verkürzung der Fristen die einzige wesentliche Abweichung von der Richtlinie gewesen sei. In Bezug auf den letzten Aspekt habe jedoch keine Notwendigkeit bestanden, von den Fristen der Richtlinie abzuweichen, da diese ein beschleunigtes Verfahren vorsehe (Artikel 20 der Richtlinie). Darüber hinaus sei der sachverständige Zeuge der Auffassung gewesen, dass der Generalsekretär des Parlaments von den Vorschriften der Richtlinie in mehr als einem Punkt abgewichen sei. In dem abschließenden Untersuchungsbericht des OLAF sei kein Hinweis enthalten, dass es diesen Aspekt weiter untersucht habe.
31. In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Auskünfte erklärte das OLAF, dass die Vergütung von etwa 62 000 Euro nicht im Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt, sondern bei der Untersuchung festgestellt wurde. Das OLAF stellte darüber hinaus fest: „Da die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bestätigt wurden, wurde die „Pauschalvergütung“ als solche nicht weiter eingehend geprüft. Für seine Schlussfolgerung — es sei „zumindest fraglich“, dies als eigenständige finanzielle Dienstleistung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie anzusehen — stützte sich das OLAF einerseits auf die fachkundige Zeugenaussage eines Mitglieds des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments und andererseits auf seine eigene Auslegung der Richtlinie.“
32. Da sich keine eindeutige Unregelmäßigkeit feststellen ließ, sei die Anwendbarkeit der Richtlinie in casu und de jure nicht weiter gründlich untersucht worden. Im vorliegenden Zusammenhang wies OLAF darauf hin, dass interne Untersuchungen den Sachverhalt und mögliche damit zusammenhängende Unregelmäßigkeiten festzustellen hätten, um die Schlussfolgerung zu ermöglichen, inwieweit der Sachverhalt und die Handlungen zu Disziplinarverfahren und/oder strafrechtlichen Maßnahmen gegen Bedienstete der Organe führen könnten. Untersuchungen zielten nicht auf die Beantwortung hypothetischer Fragen ab.
33. Was die Erklärungen des damaligen Vizepräsidenten und des externen Sachverständigen zu den Unregelmäßigkeiten der verfolgten Praxis anbelangt, wies das OLAF darauf hin, dass es nach Ansicht des Vizepräsidenten regelwidrige Praxis gewesen sei, den Bauträger nach Abschluss der Bauarbeiten für die Erbringung von Finanzdienstleistungen einzusetzen. In dem vorliegenden Fall sei die Situation jedoch eine andere gewesen, da sich der Bauunternehmer/Eigentümer selbst refinanziert habe. Im Hinblick auf die Erklärungen des externen Sachverständigen wies das OLAF darauf hin, dass dieser die Transaktion nicht nur als rein private Transaktion qualifizierte, sondern als „Weitergabedarlehen“.
34. In seinen Anmerkungen zu den zusätzlichen Angaben des OLAF wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das OLAF eingeräumt habe, die „Pauschalvergütung“ als solche nicht weiter eingehend geprüft zu haben. In seinem abschließenden Untersuchungsbericht habe sich das OLAF jedoch auf die Pauschalvergütung bezogen, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass es „zumindest fraglich“ sei, ob das Parlament die Finanzierung des Kaufs des D3-Gebäudes als gesonderten finanziellen Dienstleistungsvertrag ansehen konnte. Dies bestätige die Einschätzung, dass das OLAF die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie nicht ernsthaft und objektiv geprüft habe. Vielmehr stützten sich die Schlussfolgerungen des OLAF auf Aussagen, die nicht ernsthaft geprüft worden seien.
35. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass nach Auffassung des OLAF die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie eine hypothetische Frage sei. Dennoch hätte das OLAF in seinem abschließenden Untersuchungsbericht offenbar die Erklärung des Generalsekretärs des Parlaments, wonach bei der Refinanzierung des D3-Gebäudes Zeitdruck geherrscht habe, akzeptiert. Auch hier könnten die Schlussfolgerungen des OLAF einer ernsthaften Prüfung nicht standhalten. Darüber hinaus habe das OLAF nicht zur Notwendigkeit eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Haushaltsordnung Stellung bezogen.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Empfehlungsentwurf führte
36. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Parteien sich offenbar im Grundsatz darin einig waren, dass die Richtlinie auf Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf Kauf- und Mietverträge des Parlaments anwendbar ist. Der Bürgerbeauftragte entnahm daraus, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie aus Artikel 56 der alten Haushaltsordnung[4] folgte, wonach „jedes Organ den Verpflichtungen nachkommen [muss], die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus diesen Richtlinien ergeben.“ Unterschiedliche Auffassungen schienen jedoch dahingehend zu bestehen, ob das Parlament verpflichtet gewesen war, die Richtlinie auf die Finanzierung des Erwerbs seines D3-Gebäudes anzuwenden.
37. Vor Prüfung des hier zu untersuchenden Vorwurfs sah es der Bürgerbeauftragte als wichtig an, auf die dem OLAF – insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999[5] übertragenen Aufgaben und Pflichten hinzuweisen. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999, führt das OLAF administrative Untersuchungen durch, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft zu bekämpfen. Zu diesem Zweck deckt es schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit auf, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften, die disziplinarisch und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, darstellen können. Vor diesem Hintergrund sah es der Bürgerbeauftragte als offensichtlich an, dass die Aufgaben des OLAF (i) die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten (wie Betrug und Korruption), die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen und (ii) zu diesem Zweck die Aufdeckung von schwerwiegenden Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften sind. Während der zweite Teil einen Bestandteil der Aufgaben des OLAF darstellte, schienen die Aufgaben des OLAF nicht auf die Untersuchung von Fällen beschränkt, in denen das Verhalten eines Beamten oder Bediensteten der Gemeinschaften disziplinarisch und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann.
38. In dem abschließenden Untersuchungsbericht wurden vom OLAF keine Folgemaßnahmen empfohlen. Dies wurde damit begründet, dass die Bediensteten des Parlaments keine Unregelmäßigkeiten begangen hätten, die gegebenenfalls disziplinarisch oder strafrechtlich geahndet werden könnten. Darüber hinaus erklärte das OLAF in seinen zusätzlichen Anmerkungen, dass keine eindeutige Unregelmäßigkeit festgestellt werden konnte. Folglich sei die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht weiter gründlich untersucht worden. Im Hinblick auf den zweiten Aspekt seiner Aufgabe, wie sie vom Bürgerbeauftragten oben festgestellt wurde, wies das OLAF darauf hin, dass Untersuchungen nicht auf die Beantwortung hypothetischer Fragen abzielten.
39. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Frage, ob das Verhalten eines Beamten oder eines anderen Bediensteten der Gemeinschaften disziplinarisch oder strafrechtlich geahndet werden kann, nur ein Aspekt einer vom OLAF durchgeführten Untersuchung ist. Dies berücksichtigend, war der Bürgerbeauftragte nicht von der Ansicht des OLAF überzeugt, dass es keine Notwendigkeit für eine gründliche Untersuchung der Anwendbarkeit der Richtlinie gegeben habe. Wäre diese Auffassung richtig, könnte das OLAF die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten aus dem einzigen Grund ablehnen, dass diese Unregelmäßigkeiten, sollten sie festgestellt werden, in keinem Fall zu disziplinarischer oder strafrechtlicher Verfolgung führen könnten. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten könnte dieses enge Verständnis der Aufgabe des OLAF dazu führen, dass es nicht in der Lage ist, seine Aufgabe zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vollumfänglich zu erfüllen. Dies wäre darüber hinaus auch schwer mit Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar, auf dem die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 beruht und der Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen behandelt, unabhängig davon, ob solche Unregelmäßigkeiten zu disziplinarischer oder strafrechtlicher Verfolgung führen. Zur Verdeutlichung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass weder Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union noch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ausdrücklich vorsehen, dass nur eindeutige Unregelmäßigkeiten gründlich vom OLAF zu untersuchen seien.
40. Der Bürgerbeauftragten wies darauf hin, dass dem ersten Anschein nach der Vorwurf des Beschwerdeführers auf die Frage beschränkt war, ob das OLAF ernsthaft und objektiv die Anwendbarkeit der Richtlinie untersucht habe. Er bezog sich daher auf die Herangehensweise des OLAF in Bezug auf dessen Prüfung der Anwendbarkeit der Richtlinie. Gleichzeitig wurde aus den Ausführungen des Beschwerdeführers deutlich, dass er auch die Schlussfolgerungen des OLAF im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie in Frage stellte. Davon ausgehend, dass die Anwendbarkeit „zumindest fraglich“ sei, empfahl das OLAF keine Folgemaßnahmen, da es keine eindeutige Unregelmäßigkeit gegeben habe, die zu disziplinarischer oder strafrechtlicher Verfolgung führen könnte. Die Argumentation des OLAF könnte jedoch dann nicht überzeugen, wenn die Argumente überwiegend für die Anwendung der Richtlinie sprachen und deren Anwendbarkeit dann folglich nicht als „zumindest fraglich“ bezeichnet werden konnte. Nach dieser Feststellung musste der Bürgerbeauftragte prüfen, ob das OLAF im vorliegenden Fall ernsthaft und objektiv die von dem Beschwerdeführer behauptete Unregelmäßigkeit, d. h. die angebliche Nichtanwendung der Richtlinie durch das Parlament, untersucht hat. Dabei hatte der Bürgerbeauftragten zu prüfen, ob die Argumente des OLAF sowohl in seinem abschließenden Untersuchungsbericht als auch während der laufenden Untersuchung ausreichend und nachvollziehbar die Schlussfolgerung stützten, zu der es schließlich kam, nämlich, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie „zumindest fraglich“ gewesen sei.
41. Der Beschwerdeführer stellte die entsprechenden Schlussfolgerungen des OLAF in seinem abschließenden Untersuchungsbericht wegen zahlreicher Gründe in Frage. Er war der Ansicht, dass das OLAF in seiner Untersuchung nicht ausreichend die Bedeutung der Vergütung berücksichtigt habe, als die Anwendbarkeit der Richtlinie untersucht wurde. Darüber hinaus habe das OLAF die Nichtanwendung der Richtlinie wegen Zeitdrucks akzeptiert. Das OLAF habe nicht berücksichtigt, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Fertigstellung des Gebäudes für einen Bauträger regelwidrige Praxis gewesen sei. Dem ersten Anschein nach schien es, als habe der Beschwerdeführer zahlreiche Argumente vorgelegt, die möglicherweise Zweifel an den Schlussfolgerungen des OLAF begründen könnten. Es war daher notwendig, zu prüfen, inwieweit die Rügen des Beschwerdeführers tatsächlich hinreichend in dem abschließenden Untersuchungsbericht des OLAF behandelt worden waren und/oder ob das OLAF überzeugende Argumente dazu während der Untersuchung vorgelegt hat.
42. Was das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, dass das OLAF die vom Parlament an den Bauträger gezahlte Vergütung nicht hinreichend berücksichtigt habe, war der Bürgerbeauftragte erstens der Meinung, dass darauf hinzuweisen ist, dass sich beide Parteien offenbar dahingehend einig waren, dass eine Vergütung gezahlt wurde. Zweitens trat das OLAF nicht der Behauptung des Beschwerdeführers entgegen, dass die Vereinbarung zur Finanzierung des D3-Gebäudes des Parlaments aus zwei Teilen bestand: (i) der Auftrag des Parlaments zur Refinanzierung des Gebäudes und (ii) die Durchführung dieses Auftrags durch den Bauträger. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde gegen die Richtlinie vor allem im Hinblick auf den ersten Aspekt verstoßen.
43. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeutete die Zahlung einer Vergütung, dass die entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Bauträger als ein finanzieller Dienstleistungsvertrag im Sinne der Richtlinie angesehen werden sollte. Demgegenüber stützte sich das OLAF auf eine Erklärung eines sachverständigen Zeugen des Juristischen Dienstes des Parlaments auf der einen Seite und auf seine eigene Auslegung der Richtlinie auf der anderen Seite und kam zu der Schlussfolgerung, dass es „zumindest fraglich“ gewesen sei, den entsprechenden Vertrag als einen gesonderten finanzieller Dienstleistungsvertrag zu betrachten.
44. Der Bürgerbeauftragte verwies auf den Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii:
Im Sinne dieser Richtlinie:
a) gelten als „öffentliche Dienstleistungsaufträge“ die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge, ausgenommen:
…
iii) ungeachtet deren Finanzmodalitäten Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen; doch fallen die finanziellen Dienstleistungsverträge, die in jedweder Form, gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie"[6]
Vor diesem Hintergrund war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii die Auffassung des Beschwerdeführers stützte, dass die Richtlinie auf finanzielle Dienstleistungsverträge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien anwendbar ist. Das OLAF bezog sich auf seine eigene Auslegung der Richtlinie als einen der Gründe dafür, warum die Anwendbarkeit der Richtlinie fraglich gewesen sei, erläuterte aber seine Auslegung nicht weiter. In Anbetracht des dem ersten Anschein nach eindeutigen Wortlauts der zitierten Vorschrift war eine solche Erklärung jedoch mehr als notwendig gewesen. Es war hinzuzufügen, dass angesichts der Schlussfolgerungen des vom OLAF konsultierten externen Rechtsexperten zu erwarten gewesen war, dass das OLAF erklärt, warum nach seiner Auffassung die Richtlinie nicht anzuwenden war.
45. Die Erklärungen des sachverständigen Zeugen, auf die sich das OLAF zusätzlich zu seiner eigenen Auslegung der Richtlinie stützte, wurden in den abschließenden Untersuchungsbericht aufgenommen. In diesem Dokument wurde der sachverständige Zeuge damit zitiert, dass wenn für eine solche Dienstleistung (d. h. die Refinanzierung) außer einer etwaigen Vergütung kein zusätzlicher Preis gezahlt werde, diese Vereinbarung nicht als finanzieller Dienstleistungsvertrag im Sinne der Richtlinie angesehen werden sollte. Im vorliegenden Fall habe der Bauträger nur eine Pauschalvergütung in Höhe von BEF 2 500 000 (etwa 62 000 Euro) erhalten. Daher kam der sachverständige Zeuge zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie nicht auf vertragliche Vereinbarungen Anwendung fand, die lediglich eine Vergütung vorsahen. Aus dieser Feststellung konnte der Bürgerbeauftragten jedoch nicht ableiten, warum der sachverständige Zeuge annahm, dass eine derartige vertragliche Vereinbarung von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein sollte. Darüber hinaus erschien es nützlich hinzuzufügen, dass – wie vom Beschwerdeführer überzeugend dargelegt – die Vergütung erheblich höher gewesen wäre, wenn der Vertrag während der gesamten vorgesehenen Laufzeit durchgeführt worden wäre. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass das OLAF offenbar die entsprechenden Berechnungen des Beschwerdeführers nicht bestritten hat.
46. In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Auskünfte erklärte das OLAF, dass die Vergütung als solche nicht Gegenstand einer gründlichen Untersuchung gewesen sei, da sich die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bestätigt hätten. Dem Bürgerbeauftragten fiel es schwer, die entsprechende Position des OLAF nachzuvollziehen, da – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – das OLAF selbst auf die Vergütung verwies, um seine Auffassung zu stützen, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie zumindest fraglich gewesen sei.
47. Daher kam der Bürgerbeauftragte im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen der vom Parlament gezahlten Vergütung zu dem Ergebnis, dass es das OLAF versäumt hat, die Anwendbarkeit der Richtlinie ernsthaft und objektiv zu prüfen.
48. Im Hinblick auf die Frage des Zeitdrucks war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nicht hinnehmbar sei, dass eine sonst anwendbare Rechtsvorschrift wegen Zeitdrucks keine Anwendung findet. Im letzten Teil seines abschließenden Untersuchungsberichts – „Rechtliche Bewertung, Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ – bezog sich das OLAF auf eine „bestimme Dringlichkeit“ bei der Behandlung des Aspekts der Refinanzierung, da die Kaufoption in Bezug auf das D3-Gebäude vor einem bestimmten Datum hatte wahrgenommen werden müssen. Während das OLAF nicht explizit die Ansicht billigte, dass die Dringlichkeit die Anwendung der Richtlinie entbehrlich machte, war die Frage des Zeitdrucks deutlich einer der Aspekte, die OLAF zu der Schlussfolgerung kommen ließen, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie zumindest fraglich gewesen sei. Wie jedoch vom Beschwerdeführer dargelegt, erkennt Artikel 20 der Richtlinie ausdrücklich an, dass die üblichen Fristen der Richtlinie in Fällen der Dringlichkeit nicht praktikabel sein könnten. Daher gestattet Artikel 20 in diesen Fällen Abweichungen von den üblichen Fristen. Dennoch wurde die Frage, inwieweit Zeitdruck durch das Dringlichkeitsverfahren in Artikel 20 hätte gemindert werden können, im abschließenden Untersuchungsbericht nicht geprüft. Daher kam der Bürgerbeauftragte zu dem Ergebnis, dass es OLAF im Hinblick auf die Frage des Zeitdrucks versäumt hat, ernsthaft und objektiv die Anwendbarkeit der Richtlinie zu prüfen.
49. In Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch den Bauträger nahm der Bürgerbeauftragte die Auffassung des OLAF zur Kenntnis, dass nach Ansicht des erwähnten Vizepräsidenten des Parlaments die Erbringung von Finanzdienstleistungen für einen Bauträger nach Fertigstellung des Gebäudes regelwidrig sei (siehe Ziffern 30 und 33 oben). Das OLAF wies jedoch auch darauf hin, dass im vorliegenden Fall eine andere Situation gegeben sei, da der Bauunternehmer/Eigentümer selbst den Erwerb des fraglichen Gebäudes refinanziert habe. Der Bürgerbeauftragte erachtete diese Feststellung des OLAF im Hinblick auf die Rolle des Parlaments bei der Refinanzierung seines D3-Gebäudes als unklar. Sie gab auch keinen Aufschluss über die Relevanz der Richtlinie. Daher war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Auskünfte des OLAF keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung bieten, dass es diesen Aspekt ernsthaft und objektiv geprüft hat.
50. Der Bürgerbeauftragte stellte auch fest, dass der externe Rechtsexperte der Ansicht war, dass das Parlament von den Vorschriften der Richtlinie in mehr als nur einem Aspekt abwich. Der Bürgerbeauftragte konnte jedoch weder aus dem abschließenden Untersuchungsbericht noch aus den Erklärungen des OLAF im Zusammenhang mit der vorliegenden Untersuchung entnehmen, dass die Feststellungen des externen Rechtsexperten zu weiteren Untersuchungen des OLAF geführt hätten.
51. Obwohl der Bürgerbeauftragte nicht zu einem endgültigen Ergebnis kommen musste, ob die Richtlinie hätte angewandt werden müssen, kam er aus den oben erwähnten Gründen zu der Schlussfolgerung, dass das OLAF es versäumt hat, die Anwendbarkeit der Richtlinie ernsthaft und objektiv zu prüfen. Dieses Ergebnis wurde dadurch weiter bestätigt, dass das OLAF einen sachverständigen Zeugen des Juristischen Dienstes des Parlaments anhörte und einen externen Rechtsexperten konsultierte. Während der sachverständige Zeuge die Anwendbarkeit der Richtlinie verneinte, da nur eine Pauschalvergütung gezahlt wurde, kam der externe Rechtsexperte zu der Schlussfolgerung, dass zu erwarten gewesen sei, dass die Richtlinie auf die Vertragsvereinbarung für die Finanzierung des Erwerbs des D3-Gebäudes des Parlaments anzuwenden sei, die er als Weitergabedarlehen betrachtete. Somit unterstützte die Auffassung des externen Rechtsexperten eindeutig die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Richtlinie hätte angewendet werden sollen. Dennoch kam das OLAF zu der Ansicht, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie zumindest fraglich gewesen sei. Es schien angezeigt, hinzuzufügen, dass das OLAF angesichts der zahlreichen Argumente für die Anwendbarkeit der Richtlinie eine besonders gründliche Prüfung der Anwendbarkeit der Richtlinie hätte durchführen sollen.
52. Nach alledem stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das OLAF es versäumt hat, ernsthaft und objektiv die Anwendbarkeit der Richtlinie zu prüfen. Dies stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten dem OLAF folgenden Empfehlungsentwurf:
„In Anbetracht der Feststellungen des Bürgerbeauftragten sollte das OLAF die Ergebnisse seiner Untersuchung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 92/50/EWG überprüfen.“
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf vorgelegt wurden
53. In seiner begründeten Stellungnahme ergriff das OLAF die Gelegenheit, seinen Auftrag zu erläutern. Es sei im Wesentlichen seine Aufgabe, die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen, indem es unter anderem Betrugsdelikte, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten rechtswidrigen Handlungen untersuche. Darüber hinaus gelte der Auftrag auch für nicht finanzielle Interessen. In diesem Zusammenhang verwies das OLAF auf seine Tätigkeiten zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft gegen schwere Unregelmäßigkeiten, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden können. Nach Zitierung der unionsrechtlichen Definitionen der Begriffe „Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ (hier unterstrich das OLAF die Voraussetzung des Vorsatzes) und „Unregelmäßigkeit“ (hier hob das OLAF hervor, dass diese von einem Wirtschaftsteilnehmer begangen sein muss), wies das OLAF darauf hin, dass es gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/99 auch beauftragt ist, schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufzudecken, die eine Verletzung der Pflichten der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften, die disziplinarisch oder strafrechtlich geahndet werden kann, betreffen.
54. Nach Ansicht des OLAF wurde während seiner Untersuchung nichts davon nachgewiesen. Wie aus dem abschließenden Untersuchungsbericht deutlich hervorgehe, habe es die Untersuchung ordnungsgemäß und mit gebührender Sorgfalt durchgeführt. Dabei habe es „im Zusammenhang mit dem Auftrag des OLAF“ unter anderem die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie geprüft. Die Untersuchung des OLAF habe ergeben, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie in diesem Fall zumindest fraglich sei und dass daher eine vorsätzliche Nichtbeachtung der Haushaltsordnung oder der Richtlinie durch die Bediensteten des Parlaments nicht festgestellt werden könnte. Das OLAF habe keine Beweise oder Hinweise dafür finden können, dass die Bediensteten des Parlaments das Präsidium, die Parlamentsmitglieder oder die Öffentlichkeit getäuscht hätten. Das OLAF sei daher zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Vorwurf, Bedienstete des Parlaments hätten den Wettbewerb auf betrügerische Weise beeinträchtigt bzw. zu beeinträchtigen versucht, unbegründet ist.
55. Es sei auch nicht Aufgabe des OLAF, das Finanzmanagement oder die sachgerechte Auswahl aus mehreren rechtskonformen Möglichkeiten mit finanziellen Auswirkungen zu würdigen – es sei denn, dies gehöre zu seinem Auftrag. Darüber hinaus sei das OLAF auch nicht für die authentische Auslegung des EU-Rechts zuständig, sondern es befasse sich mit Untersuchungen.
56. Dennoch erklärte das OLAF, dass es auf der Grundlage des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und der damit verbundenen Pressemitteilung eine neue Bewertung eingeleitet habe, um bezüglich der Finanzierung des D3-Gebäudes des Parlaments als auch der Gebäude D4 und D5 neue Anhaltspunkte zu finden, die die Einleitung einer neuen Untersuchung rechtfertigen könnten.
57. In seinen Anmerkungen stellte der Beschwerdeführer fest, dass das OLAF offenbar eine Neubewertung des Falls von der Vorlage neuer Fakten abhängig mache. Er widersprach der entsprechenden Erklärung des OLAF und erklärte, dass das OLAF unabhängig von neuen Fakten zu einer Neubewertung des Falles kommen müsste, da es die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht ernsthaft und objektiv geprüft habe. Diese Feststellung sei durch das OLAF in dessen begründeter Stellungnahme in keiner Weise entkräftet worden.
58. Was die Frage neuer Fakten anbelangt, trug der Beschwerdeführer vor, dass bereits sein Schreiben vom 27. September 2006 einen Hinweis auf neue Fakten enthalten habe. Darin habe er darauf hingewiesen, dass selbst dann eine Ausschreibung gemäß Artikel 57 der damals geltenden Haushaltsordnung vorgeschrieben gewesen wäre, wenn der Vertrag zwischen Parlament und Bauträger tatsächlich nur eine Zahlung in Höhe von 62 000 Euro vorgesehen hätte. Trotz der Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte eine diesbezügliche Frage in sein Ersuchen um weitere Auskünfte aufgenommen hatte, sei das OLAF in seiner Antwort nicht darauf eingegangen. Dieser Aspekt sei daher zu keinem Zeitpunkt in die Untersuchung OF/2003/0026 einbezogen gewesen. Dies stelle daher ein neues Faktum dar, das nicht bekannt war, als der Abschlussbericht verfasst wurde.
59. Ein weiteres neues Faktum sei die Tatsache, dass das Parlament offenbar auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ignoriert habe, der in seinem Urteil in der Rechtssache C-44/96[7] festgestellt hat, dass „ein Vertrag, … seine Eigenschaft als öffentlicher Bauauftrag nicht dadurch [verliert], dass der öffentliche Auftraggeber seine Rechte und Pflichten auf ein Unternehmen überträgt, das kein solcher Auftraggeber ist“. Dieses Urteil ist am 15. Januar 1998 ergangen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass der Juristische Dienst des Parlaments in einem Rechtsgutachten vom 19. Januar 2008 unrichtigerweise genau das Gegenteil behauptet habe. Der Juristische Dienst des Parlaments habe den Standpunkt vertreten, dass der Bauträger als privatrechtliches Unternehmen nicht an die öffentlichen Vergabevorschriften gebunden sei, selbst wenn es sich ausschließlich um die finanziellen Interessen des Parlaments handele und das Unternehmen von diesem Anweisungen erhalte.
60. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bürgerbeauftragten eine Kopie dieses Rechtsgutachtens sowie ein Schreiben, das er im Zusammenhang mit den D4/D5-Gebäuden des Parlaments am 26. Januar 2010 an das OLAF gerichtet hatte. Eine Kopie seiner Anmerkungen übermittelte er auch dem OLAF.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf
61. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass sein Empfehlungsentwurf auf der Erwägung gründete, dass das OLAF es versäumt habe, ernsthaft und objektiv die Anwendbarkeit der Richtlinie zu prüfen. Auf dieser Grundlage forderte er das OLAF auf, unter Berücksichtigung seiner Feststellungen die Ergebnisse seiner Untersuchung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Richtlinie zu überprüfen.
62. Sowohl in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2009 als auch in seiner begründeten Stellungnahme wies das OLAF darauf hin, dass es auf der Grundlage des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und der damit verbundenen Pressemitteilung eine neue Bewertung des Falls eingeleitet habe. Darüber hinaus habe es einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt, um eine entsprechende „Bewertung erster Informationen“ durchzuführen. Obwohl das OLAF in seiner begründeten Stellungnahme darauf beharrte, dass seine Untersuchung ordnungsgemäß und mit gebührender Sorgfalt durchgeführt worden sei, ist der Bürgerbeauftragte daher der Ansicht, dass das OLAF Schritte zur Überprüfung der Anwendbarkeit der Richtlinie eingeleitet hat und daher implizit seinen Empfehlungsentwurf akzeptiert hat.
63. Gleichzeitig nimmt der Bürgerbeauftragte den Hinweis des OLAF auf sein Handbuch zur Kenntnis, wonach eine Untersuchung nur dann wieder aufgenommen werden kann, wenn dem OLAF neue Fakten zur Kenntnis gelangen, die die Untersuchungsergebnisse aller Wahrscheinlichkeit nach ändern. Auf dieser Grundlage ersuchte das OLAF den Bürgerbeauftragten, ihm derartige Informationen, die dem Bürgerbeauftragten gegebenenfalls vorliegen, zu übermitteln. Es ermittle neue Fakten in Sachen Finanzierung des D3-Gebäudes des Parlaments wie auch in Bezug auf die Gebäude D4 und D5, die die Einleitung einer neuen Untersuchung rechtfertigen könnten.
64. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme von Fällen, die ohne Folgemaßnahmen abgeschlossen wurden, sieht das OLAF-Handbuch Folgendes vor:
„3.4.4.2. Fälle ohne Folgemaßnahmen
Ein Fall, der ohne Folgemaßnahmen oder mit ordnungsgemäß beendeten Folgemaßnahmen abgeschlossen wurde, kann nur wieder aufgenommen werden, wenn dem OLAF nach Abschluss der Untersuchung oder der Folgemaßnahmen neue Fakten zur Kenntnis gelangen, die die Untersuchungsergebnisse aller Wahrscheinlichkeit nach ändern.“
65. Die Ansicht des OLAF, dass eine Untersuchung nur dann wieder aufgenommen werden kann, wenn „neue Fakten“ vorliegen, erscheint daher grundsätzlich korrekt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass über den Hinweis hinaus, dass die Fakten die Ergebnisse der vorherigen Untersuchung wahrscheinlich ändern müssen, das Handbuch des OLAF keine Definition des Begriffs „neue Fakten“ enthält. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ist es daher keineswegs eindeutig, ob „neue Fakten“ nur solche Fakten sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Untersuchung entweder unbekannt oder nicht vorhanden waren oder aber solche Fakten, die hätten bekannt sein können, wenn sie ausreichend untersucht worden wären.
66. In seinem Schreiben an das OLAF vom 16. November 2009 (vgl. oben Ziffern 16 und 17) erläuterte der Bürgerbeauftragte, dass alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen in seinen Empfehlungsentwurf eingeflossen seien und dass er über keine anderen Informationen zu diesem Fall verfüge, die für das OLAF relevant sein könnten. Er erläuterte auch, dass der Text seines Empfehlungsentwurfs alle relevanten Fakten und deren Bewertung enthalte. Daran erinnernd, dass das OLAF seine Untersuchung in der Sache OF/2003/0026 am 11. August 2006 abgeschlossen hatte, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass sein Empfehlungsentwurf Informationen zu Fakten vor und nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung des OLAF enthält. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese Fakten in einem weiteren Sinn als neue Fakten betrachtet werden können, insoweit sie vom OLAF nicht oder nicht ausreichend bearbeitet worden sind. Da all diese Tatsachen dem OLAF durch den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten zur Kenntnis gelangt sind, ist der Bürgerbeauftragte überzeugt, dass das OLAF damit in der Lage ist, diese Fakten im Hinblick auf die Einleitung einer neuen Untersuchung zu prüfen.
67. Selbst bei Annahme einer engeren Auslegung des Begriffs „neue Fakten“ und damit auf Fakten konzentriert, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung entweder unbekannt oder nicht vorhanden waren, enthält der Empfehlungsentwurf immer noch Informationen, die neue Fakten im engeren Sinne sein könnten (vgl. zum Beispiel Ziffer 38 des Empfehlungsentwurfs). Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme des OLAF dem OLAF neue Fakten zur Kenntnis brachte, die während der Untersuchung des OLAF offenbar nicht berücksichtigt worden sind.
68. Der Bürgerbeauftragte weist auch darauf hin, dass auf Seite 2 des OLAF-Handbuchs die folgende Information zu dem Handbuch gegeben wird: „Dieses Handbuch-Operative Verfahren ist das Herzstück einer Reihe von Dokumenten, die die internen Regeln und Verfahren des OLAF bilden: das „Handbuch“. Das Handbuch-Operative Verfahren beschreibt die Verfahren der Untersuchungen, der operativen Maßnahmen und der Folgemaßnahmen. Ihnen sind zahlreiche Anlagen beigefügt, die die Einzelheiten zu anderen verbundenen Verfahren und Verwaltungsvorschriften enthalten, sowie eine Reihe von Standardformularen und anderen Dokumenten. Dabei handelt es sich um vom Generaldirektor des OLAF an seine Mitarbeiter herausgegebene Anweisungen. Sie sollen jedoch keine rechtliche Wirkung entfalten, sondern nur die anzuwendende Praxis zur Umsetzung des geltenden rechtlichen Rahmens bestimmen.“[8] Da das OLAF-Handbuch somit Anweisungen des Generaldirektors des OLAF enthält, scheint es eindeutig, dass diese Anweisungen jederzeit durch andere Anweisungen des Generaldirektors des OLAF geändert werden könnten. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst dann, wenn das OLAF der Ansicht sein sollte, dass es keine neuen Beweise gebe, ein abgeschlossener Fall dennoch wieder aufgenommen werden könnte, wenn es dafür ausreichende Gründe gibt. Angesichts der detaillierten Feststellungen in seinem Empfehlungsentwurf, die vom OLAF in seiner begründeten Stellungnahme nicht widerlegt wurden, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass solche Gründe im vorliegenden Fall eindeutig als vorhanden betrachtet werden könnten.
69. Der Bürgerbeauftragte nimmt schließlich die Klarstellung des OLAF zu seinem Auftrag zur Kenntnis. Er teilt die Auffassung des OLAF, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört, das Finanzmanagement eines Organs zu bewerten oder das Unionsrecht authentisch auszulegen. Aus den in seinem Empfehlungsentwurf dargestellten Gründen ist er jedoch weiterhin der Ansicht, dass die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in der Untersuchung des OLAF nicht hinreichend geprüft wurde. In seiner begründeten Stellungnahme erklärte das OLAF, dass es keine Beweise oder Hinweise dafür habe finden können, dass Mitglieder der Verwaltung des Europäischen Parlaments das Präsidium, die Parlamentsmitglieder oder die Öffentlichkeit getäuscht hätten. Das OLAF sei daher zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Behauptung, Bedienstete des Parlaments hätten den Wettbewerb auf betrügerische Weise beeinträchtigt bzw. zu beeinträchtigen versucht, unbegründet ist. Selbst wenn dies zutrifft, könnte dies an sich sicher nicht ausschließen, dass das OLAF den Fall verfolgt, da die Hürde zum Nachweis von Betrug besonders hoch scheint. Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass das OLAF sich in seiner begründeten Stellungnahme auf die Definition von „Unregelmäßigkeit“ gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bezog: „Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“ Ausweislich des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF hat kein Parlamentsbediensteter eine Unregelmäßigkeit begangen, die disziplinarisch oder strafrechtlich geahndet werden kann. Während der Untersuchung trug das OLAF jedoch vor, dass keine eindeutige Unregelmäßigkeit hatte festgestellt werden können. Daraus folgt erstens, dass das OLAF offenbar der Ansicht ist, dass die Definition von „Unregelmäßigkeit“ unabhängig von dem Verweis auf die „Wirtschaftsteilnehmer“ grundsätzlich auch auf Bedienstete des Parlaments Anwendung findet. Zweitens scheint es von außerordentlicher Bedeutung zu sein, ob die Richtlinie anwendbar ist, da die Definition sich auf „jede[n] Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung“ bezieht. Es ist daher umso überraschender, dass das OLAF die gründliche Prüfung dieser Frage nicht als notwendig erachtete. In jedem Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Bekämpfung von Betrug und Korruption hinaus die Aufgabe des OLAF auch in der Bekämpfung sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU besteht.
70. Aus den oben in Ziffer 62 dargestellten Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass das OLAF Schritte zur Überprüfung der Anwendbarkeit der Richtlinie eingeleitet hat. Folglich ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das OLAF implizit den entsprechenden Teil seines Empfehlungsentwurfs akzeptiert hat. Was die vom OLAF ergriffenen Maßnahmen zu seiner Umsetzung anbelangt, verweist er auf die oben dargelegten Erwägungen und vertraut darauf, dass das OLAF diese bei seiner neuen Bewertung berücksichtigen wird.
B. Vorwurf der fehlenden Untersuchung der möglichen Auswirkungen des Falls auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft (zweiter Vorwurf des Beschwerdeführers)
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
71. Der Beschwerdeführer trug vor, dass das OLAF es versäumt habe, die möglichen Auswirkungen des Falls auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu untersuchen. Er verwies auf sein Schreiben vom 27. September 2006, in dem er darauf hinwies, dass ausweislich des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF der Fall keine solchen Auswirkungen habe. Der Beschwerdeführer trat dieser Bewertung ausdrücklich entgegen und trug vor, dass die letzte Zahlung an die kreditgebende Bank für den 15. Juni 2008 vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund trug er im Wesentlichen vor, dass das Zinsniveau auf den Finanzmärkten niedriger war als der vom Parlament zu zahlende Zinssatz. Wäre das Parlament gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zügig vom Vertrag zurückgetreten, hätten erhebliche Einsparungen erreicht werden können.
72. Das OLAF vertrat in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass die Frage nach den finanziellen Auswirkungen irrelevant sei, da keine Unregelmäßigkeiten hätten festgestellt werden können. Darüber hinaus lege der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für seinen Standpunkt vor, dass es möglicherweise Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegeben habe. Der abschließende Untersuchungsbericht zeige deutlich, warum finanzielle Aspekte in dem vorliegenden Fall irrelevant gewesen seien.
73. In seinen Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass bereits in der sogenannten Initial-Assessment-Phase, also noch vor der Untersuchung eines bestimmten Falls, das OLAF verpflichtet sei, eine Bewertung der möglichen Auswirkungen des Falls auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus den im OLAF-Handbuch niedergelegten Instruktionen für die Ermittler. Eine solche Analyse sei aufgrund von Artikel 1 der Verordnung 1073/1999 unerlässlich, der bestimmt, dass mögliche Auswirkungen eines Falles auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft die Voraussetzung für eine Untersuchung des OLAF sei. Das OLAF habe sich jedoch weder einen Überblick über sämtliche tatsächlich erfolgten Zahlungen verschafft noch habe es eine unabhängige Analyse der Konditionen vornehmen lassen, zu denen die Refinanzierung des D3-Gebäudes erfolgte. Die fehlende Untersuchung der möglichen Auswirkungen des Falls auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft sei auch unter Berücksichtigung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 nicht nachzuvollziehen. Darin habe das Parliament klar die Erwartung geäußert, dass im Rahmen der Untersuchung des OLAF alle Zahlungen zwischen dem Bauträger und der das Darlehen gewährenden Bank sowie mögliche Zahlungen an Dritte untersucht werden sollten.
74. Das OLAF sei darüber hinaus nicht auf die Frage der ungünstigen Zinskonditionen für die Finanzierung des D3-Gebäudes eingegangen, obwohl eine unabhängige Analyse durch Finanzexperten möglich gewesen wäre. Stattdessen habe das OLAF in seinem abschließenden Untersuchungsbericht nur darauf verwiesen, dass die Kosten für die Finanzierung des Kaufs des Gebäudes eindeutig niedriger waren als die Kosten für einen Langzeitmietvertrag für das Gebäude. Diese Feststellung beantworte aber nicht die Frage, ob die Finanzierung des Kaufs des Gebäudes tatsächlich zu günstigen und marktüblichen Konditionen erfolgte.
75. In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Auskünfte bestätigte das OLAF seinen in der Stellungnahme vertretenen Standpunkt. Da sich bei der Untersuchung keine eindeutige Unregelmäßigkeit feststellen lassen habe, sei die Frage der finanziellen Auswirkungen somit rein hypothetisch und für die Schlussfolgerungen seiner internen Untersuchung irrelevant gewesen. Daher sei diese Frage nicht weiter untersucht worden. Das OLAF räumte ein, die Marktbedingungen nicht geprüft zu haben. Jedoch sei festgestellt worden, dass das vom Parlament ausgeübte Vorkaufsrecht und die Beendigung seines Langzeitmietvertrags den finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienten.
76. In seinen ergänzenden Anmerkungen ging der Beschwerdeführer nicht auf diese Frage ein.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Empfehlungsentwurf führte
77. Artikel 1 Absatz 3 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) 1073/1999 überträgt dem OLAF die Befugnis, administrative Untersuchungen durchzuführen, um „Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft zu bekämpfen“[9]. Daher erschien die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft eine Voraussetzung für eine Untersuchung durch das OLAF ist, richtig. In seinem Bericht an den OLAF-Überwachungsausschuss[10], wies das OLAF darauf hin, dass es unklar sei, ob die EU einen finanziellen Schaden erlitten haben könnte. Jedenfalls scheint das OLAF angenommen zu haben, dass der Fall Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft haben könnte, da es eine Untersuchung einleitete. Dies entsprach Artikel 1 Absatz 3 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) 1073/1999 sowie Ziffer 3.3.3.3.v. des OLAF-Handbuchs.
78. Auf der Grundlage seiner Auffassung, dass keine eindeutige Unregelmäßigkeit hatte festgestellt werden können, schien die Annahme des OLAF, dass die finanziellen Auswirkungen des Falls nicht relevant waren, auf den ersten Blick nachvollziehbar. Gleichzeitig war jedoch in Bezug auf den ersten Vorwurf des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung kam, dass das OLAF es versäumt hat, ernsthaft und objektiv die Anwendbarkeit der Richtlinie zu prüfen. Folglich konnte – unter der Voraussetzung, dass die Richtlinie hätte angewendet werden sollen – der Standpunkt des OLAF, wonach keine Prüfung der finanziellen Auswirkungen des Falls notwendig gewesen seien, nicht länger als überzeugend erachtet werden.
79. Vor diesem Hintergrund verwies der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Feststellung der Anwendbarkeit der Richtlinie es erforderlich machen würde, dass das OLAF die Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft im vorliegenden Fall prüft. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten dem OLAF folgenden Empfehlungsentwurf:
„Hält das OLAF die Richtlinie für anwendbar, sollte es die Auswirkungen des Falls auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft prüfen“.
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf vorgelegt wurden
80. In seiner begründeten Stellungnahme bekräftigte das OLAF die Auffassung, dass die Frage der finanziellen Auswirkungen des Falls nicht relevant sei, da weder Betrug noch Korruption oder eine Unregelmäßigkeit habe festgestellt werden können. Gleichzeitig verwies das OLAF darauf, dass es auf der Grundlage des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und der damit verbundenen Pressemitteilung eine neue Bewertung eingeleitet habe, um bezüglich der Finanzierung des D3-Gebäudes des Parlaments bzw. der Gebäude D4 und D5 Anhaltspunkte zu finden, die die Einleitung einer neuen Untersuchung rechtfertigen könnten.
81. Abgesehen von seinen Anmerkungen zum ersten Vorwurf übermittelte der Beschwerdeführer keine spezifischen Anmerkungen.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf
82. Wie oben in Ziffer 62 ausgeführt, hat das OLAF unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten implizit dessen Empfehlungsentwurf akzeptiert, die Ergebnisse seiner Untersuchung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie zu überprüfen. Der Bürgerbeauftragte vertraut darauf, dass, soweit das OLAF die Richtlinie für anwendbar erachtet, es die Auswirkungen des Falls auf die finanziellen Interessen der EU prüfen wird. Er ist daher der Ansicht, dass seinerseits keine weiteren Maßnahmen im Hinblick auf den zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers erforderlich sind.
C. Vorwurf im Hinblick auf den Standpunkt des OLAF zum vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen schriftlichen Verfahren (dritter und achter Vorwurf des Beschwerdeführers)
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
83. Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Head of Operations Internal Investigations (HOII) des OLAF ihn zweimal zu einem Treffen eingeladen hätte. Trotz der entsprechenden Bitte des Beschwerdeführers habe der HOII keine Angaben zum Zweck des vorgeschlagenen Treffens gemacht. In einer E-Mail vom 11. Dezember 2005 stellte der Beschwerdeführer die Unparteilichkeit des HOII in Frage, da dieser in die Untersuchungen gegen einen anderen Journalisten einbezogen gewesen sei, der über die Finanzierung der Parlamentsgebäude in Brüssel berichtet hätte. Er stünde daher nicht für ein informelles Gespräch zu diesem Thema zur Verfügung. Dennoch äußerte er seine Bereitschaft, auf schriftliche Fragen zu antworten.
84. Nach seiner E-Mail habe er eine „Vorladung“ und später eine „Einladung“ als Zeuge erhalten. Nachdem er die Rechtsgrundlage dieser beiden Schreiben des OLAF in einem Schreiben vom 19. März 2006 in Frage gestellt hatte, habe er seine Bereitschaft bekräftigt, auf schriftliche Fragen zu antworten. Für den Fall der weiteren Ablehnung dieses schriftlichen Verfahrens habe er um Übermittlung des Wortlauts der einschlägigen Vorschrift, die ein solches schriftliches Verfahren verbieten würde, gebeten. In einem Schreiben vom 19. April 2006 habe das OLAF erklärt, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers bei der Anhörung zeige, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Zeugenanhörung des OLAF ablehne. In seinem Schreiben vom 27. September 2006 beschrieb der Beschwerdeführer diese Ereignisse und stellte die Frage, warum das OLAF auf der Grundlage von ihm übermittelter Informationen zwar eine Untersuchung eröffnen dürfe, ihm aber keine schriftlichen Fragen zur Beantwortung vorlegen könne.
85. Der Beschwerdeführer trug vor, dass das OLAF es versäumt habe, die Vorschriften zu benennen, aufgrund derer sein Angebot abgelehnt werden konnte, die Fragen des OLAF in einem schriftlichen Verfahren zu beantworten (dritter Vorwurf des Beschwerdeführers). Darüber hinaus trug er vor, dass das OLAF in dem mit ihm geführten Schriftwechsel nicht auf sein Angebot eingegangen sei, die Fragen des OLAF in einem schriftlichen Verfahren zu beantworten (achter Vorwurf des Beschwerdeführers).
86. In seiner Stellungnahme trug das OLAF vor, dass es den Beschwerdeführer zweimal informell und zweimal formell zu einem Gespräch eingeladen habe. Da er die Einladungen abgelehnt habe, habe das OLAF beschlossen, mit der Erstellung des abschließenden Untersuchungsberichts zu beginnen, ohne den Beschwerdeführer um weitere Erläuterungen zu bitten. Es liege im Ermessen des OLAF, die Untersuchungsstrategie zu bestimmen. Obwohl es das Verhalten des Beschwerdeführers bedaure, wies es darauf hin, dass es keine Vorschrift gebe, die das OLAF dazu verpflichte, ein Angebot zur Beantwortung von Fragen auf schriftlichem Wege anzunehmen. Die Gespräche in der Untersuchung dieses Falls seien darüber hinaus aufgezeichnet worden und es habe die Möglichkeit bestanden, auf den Entwurf der Niederschrift zu reagieren.
87. In seinen Anmerkungen bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er Zweifel an der Unparteilichkeit der Ermittler des OLAF hatte. Die Vorladungen zu den Vernehmungen seien darüber hinaus ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Er nahm zur Kenntnis, dass es nach Ansicht des OLAF keine Vorschrift gebe, die das OLAF dazu verpflichte, ein Angebot zur schriftlichen Beantwortung von Fragen anzunehmen. Daraus leitete er ab, dass es auch keine Vorschrift gebe, die das OLAF dazu verpflichtete, das Angebot aus seinem Schreiben vom 19. März 2006 zur Beantwortung von Fragen auf schriftlichem Wege abzulehnen. Er blieb auch bei seiner Auffassung, dass das OLAF in seinem Schreiben vom 19. April 2006 auf sein Angebot, in einem schriftlichen Verfahren zu antworten, hätte eingehen und zumindest darlegen müssen, warum es nicht angenommen wurde.
88. Das OLAF bekräftigte und ergänzte in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass es am 19. April 2006 den Beschwerdeführer über seine Entscheidung, ohne weitere Informationen des Beschwerdeführers die Untersuchung abzuschließen, in Kenntnis gesetzt habe. Dies enthalte auch die Ablehnung, auf seinen Vorschlag einzugehen. Das OLAF verwies auch darauf, dass die Vorgehensweise bei den Untersuchungen durch seinen Direktor bestimmt werde. Hinweisgeber könnten jederzeit die Kommunikation mit dem OLAF ablehnen.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten
89. Bevor auf den Vorwurf des Beschwerdeführers eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die hier zu prüfenden Vorwürfe nicht die Rechtmäßigkeit der Vorladungen/Einladungen zu einem Gespräch, die das OLAF dem Beschwerdeführer übermittelte, umfassen. Dieser Aspekt, auf den sich sowohl der Beschwerdeführer als auch das OLAF in der Untersuchung des Bürgerbeauftragten bezogen, ist daher nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Diese Frage wird in der laufenden Untersuchung des Bürgerbeauftragten in der Beschwerdesache 856/2008/BEH geprüft.
90. Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das OLAF es versäumt habe, die Vorschriften zu benennen, aufgrund derer sein Angebot abgelehnt werden konnte, die Fragen des OLAF in einem schriftlichen Verfahren zu beantworten, trug das OLAF vor, dass es keine Vorschrift gebe, die das OLAF dazu verpflichte, ein Angebot zur schriftlichen Beantwortung von Fragen anzunehmen. Der Beschwerdeführer nahm diese Feststellung zur Kenntnis, trug jedoch vor, dass es auch keine Regel gebe, die das OLAF verpflichte, derartige Angebote abzulehnen. Der Bürgerbeauftragte akzeptiert, dass es offenbar keine Verpflichtung für das OLAF gibt, Angebote zur Beantwortung von Fragen in einem schriftlichen Verfahren abzulehnen. Dies kann jedoch nicht heißen, dass das OLAF jedem Ersuchen um ein schriftliches Verfahren stattgeben müsse, da es auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über ein Ermessen in Bezug auf die Vorgehensweise in seinen Untersuchungen verfügt. Angesichts dessen, dass das OLAF seinen Standpunkt zur Rechtslage im Hinblick auf das schriftliche Verfahren im Lauf der Untersuchung erläutert hat, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass seinerseits keine weiteren Maßnahmen zu dem dritten Teil des Vorwurfs des Beschwerdeführers ergriffen werden müssen.
91. Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das OLAF in dem mit ihm geführten Schriftwechsel nicht auf sein Angebot eingegangen sei, die Fragen des OLAF in einem schriftlichen Verfahren zu beantworten, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch das OLAF sich in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des OLAF vom 19. April 2006 an den Beschwerdeführer bezogen.
92. In diesem Schreiben erläuterte das OLAF die Gründe, warum es die Anhörung des Beschwerdeführers als Zeuge als vereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 erachtete. Darüber hinaus erklärte das OLAF, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers bei der geplanten Anhörung zeige, dass es der Beschwerdeführer ablehne, an der Zeugenanhörung des OLAF teilzunehmen. Auf dieser Grundlage erklärte das OLAF, dass es die Untersuchung ohne weitere Verzögerung abschließen würde.
93. In seiner ergänzenden Stellungnahme vertrat das OLAF die Auffassung, dass die Unterrichtung des Beschwerdeführers über den beabsichtigten Abschluss des Falls in seinem Schreiben vom 19. April 2006 beinhaltete, dass es sein Ersuchen um ein schriftliches Verfahren abgelehnt habe. Dem gegenüber war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass das OLAF nicht auf sein Angebot, schriftliche Fragen zu beantworten, eingegangen sei und nicht dargelegt habe, warum es nicht angenommen wurde.
94. Ziffer 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission führt aus, dass die „Kommission [sich] verpflichtet, Anfragen von Bürgern in angemessener Weise … zu beantworten.“ Es versteht sich von selbst, dass die Beantwortung einer Anfrage eines Bürgers einschließt, dass auf die in dem Schreiben aufgeworfenen Probleme eingegangen wird. Es ist eindeutig, dass das Schreiben des OLAF vom 19. April 2006 sich nicht explizit auf das Angebot des Beschwerdeführers bezieht. Der Bürgerbeauftragte nimmt auch zur Kenntnis, dass das OLAF nicht ausdrücklich vorgetragen hat, dass es auf das Angebot des Beschwerdeführers eingegangen sei. Es war jedoch der Ansicht, dass seine Absicht, den Fall abzuschließen – über die es den Beschwerdeführer informiert hatte – eine implizite Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers darstellte. Angesichts des Inhalts des Schreibens des OLAF vom 19. April 2006 muss es dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass das OLAF sein Angebot nicht annehmen würde. In jedem Fall wurde im Laufe der vorliegenden Untersuchung deutlich, dass das OLAF das Angebot des Beschwerdeführers, schriftliche Fragen zu beantworten, ablehnte. Damit ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das OLAF auf das Angebot des Beschwerdeführers, Fragen in einem schriftlichen Verfahren zu beantworten, eingegangen ist und auch darauf reagiert hat. Vor diesem Hintergrund kommt er zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf den dritten und achten Vorwurf des Beschwerdeführers kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
D. Vorwurf, dass es das OLAF versäumt habe, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten ordnungsgemäß zu bearbeiten (vierter Vorwurf des Beschwerdeführers)
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
95. Der Beschwerdeführer behauptete, dass das OLAF es versäumt habe, seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten vom 27. September 2006 ordnungsgemäß zu bearbeiten. Am 29. Oktober 2006 habe er einen Zweitantrag auf Zugang gestellt. Am 30. Oktober 2006 habe er eine auf den 23. Oktober 2006 datierte Antwort erhalten, in der das OLAF erklärte, dass wegen der Anzahl der angeforderten Dokumente die Bearbeitungsfrist für seinen Antrag um 15 Arbeitstage verlängert worden sei. Seither habe er vom OLAF in dieser Sache nichts mehr gehört.
96. In seiner Stellungnahme bestätigte das OLAF die Darstellung des Ablaufs der Ereignisse durch den Beschwerdeführer und erklärte, dass ihm über das Schreiben vom 23. Oktober 2006 hinaus keine weitere Antwort übermittelt worden sei. Dies sei einem administrativen Versehen geschuldet, welches aus internen Koordinationsproblemen resultierte. Das OLAF entschuldigte sich beim Beschwerdeführer für die Art und Weise, wie sein Antrag auf Dokumentenzugang bearbeitet wurde. Gleichzeitig trug es vor, dass es mittlerweile auf den Antrag des Beschwerdeführers geantwortet habe.
97. In seinen Anmerkungen nahm der Beschwerdeführer die Entschuldigung des OLAF zur Kenntnis. Gleichzeitig bezweifelte er, dass das OLAF aus Versehen seinen Antrag auf Zugang nicht weiter bearbeitet habe. Aus ihm vorliegender interner Korrespondenz gehe hervor, dass OLAF der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen (GD MARKT) nahegelegt habe, den Schriftverkehr mit ihm abzubrechen. Es erscheine daher plausibel anzunehmen, dass das OLAF diese Empfehlung auch auf seinen eigenen Schriftverkehr angewandt habe und dass dies der wahre Grund war, warum kein weiteres Schreiben ergangen sei.
98. In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Auskünfte, erklärte das OLAF, dass es zu keinem Zeitpunkt beschlossen habe, den Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer einzustellen. Dies werde dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer mehrere Antworten auf sein Schreiben vom 27. September 2006 erhalten habe.
99. In seinen zusätzlichen Anmerkungen trug der Beschwerdeführer vor, dass das OLAF in seinen Schreiben vom 19. und 23. Oktober 2006 ihm Antworten innerhalb von sechs Wochen in Aussicht gestellt habe, diese Antworten aber ausgeblieben seien[11]. Erst nachdem er sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Bürgerbeauftragten gewandt hatte, habe das OLAF den Schriftwechsel mit ihm wieder aufgenommen. Das OLAF habe im übrigen nicht erklärt, warum es der Kommission nahegelegt habe, den Schriftwechsel mit ihm einzustellen.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten
100. Zunächst erscheint es nützlich, daran zu erinnern, dass der vorliegende Vorwurf das Versäumnis des OLAF betrifft, den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. September 2006 auf Zugang zu Dokumenten ordnungsgemäß zu behandeln. Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen die Ansicht vertrat, dass das OLAF der GD MARKT empfohlen habe, den Schriftverkehr mit ihm abzubrechen. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass aus den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht klar wird, ob er diesen Aspekt in die Untersuchung des Bürgerbeauftragten einbezogen sehen möchte. Daher wurde dieser Aspekt in dem Empfehlungsentwurf nicht behandelt.
101. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass nach Ansicht des OLAF der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang mittlerweile bearbeitet worden sei. Der Beschwerdeführer hat dies nicht bestritten. Unter Berücksichtigung der Ereignisse, die zwischen dem Beschwerdeführer und dem OLAF unstreitig sind, ist es klar, dass das OLAF nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen zur Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang eingehalten hat. Das OLAF hat sich jedoch für die aufgetretene Verzögerung bei dem Beschwerdeführer entschuldigt. Darüber hinaus hat das OLAF offenbar einen Grund für diese Verzögerung angegeben, der dem ersten Anschein nach plausibel erscheint. Während der Beschwerdeführer die Plausibilität des angegebenen Grundes bestritt, ist der Bürgerbeauftragte unter Berücksichtigung der Schreiben des OLAF vom 19. und 23. Oktober 2006, die eine Antwort innerhalb einer bestimmten Frist ankündigen, nicht davon überzeugt, dass das OLAF absichtlich seinen Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer abbrach.
102. Da das OLAF in der Zwischenzeit den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang offenbar bearbeitet hat und sich beim Beschwerdeführer dafür entschuldigt hat, wie sein Antrag auf Zugang bearbeitet wurde, sieht der Bürgerbeauftragte keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen seinerseits im Hinblick auf den vierten Vorwurf des Beschwerdeführers.
E. Vorwurf in Bezug auf den Antrag auf Zugang zum Zwischenbericht (fünfter Vorwurf des Beschwerdeführers)
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
103. Der Beschwerdeführer trug vor, dass das OLAF zu Unrecht seinen Antrag auf Zugang zum Zwischenbericht abgelehnt habe, den es neun Monate nach Einleitung seiner Untersuchung an den OLAF-Überwachungsausschuss übermittelt habe. Im Wesentlichen trug er vor, dass ausweislich des Schreibens des OLAF vom 1. September 2006 die Freigabe des Dokuments die Wirksamkeit künftiger Untersuchungen durch OLAF ernsthaft beeinträchtigen würde. Diese Argumentation sei jedoch nicht überzeugend, da der Zwischenbericht naturgemäß wesentlich weniger Informationen als der abschließende Untersuchungsbericht enthalte. Es sei daher nicht einzusehen, warum das OLAF Zugang zum abschließenden Untersuchungsbericht gewähren konnte, jedoch nicht zum Zwischenbericht.
104. In seiner Stellungnahme erläuterte das OLAF, dass es in seiner Entscheidung über den Zweitantrag des Beschwerdeführers auf Zugang diesen darüber informierte, dass vier der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 begründeten Ausnahmeregelungen auf den Zwischenbericht anwendbar seien. Diese Ausnahmen beträfen die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), den Schutz der geschäftlichen Interessen (Artikel 4 Absatz 2 1. Spiegelstrich), den Zweck von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten (Artikel 4 Absatz 2 3. Spiegelstrich) und den Entscheidungsprozess des Organs (Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2). Folglich könne der Zwischenbericht nicht offengelegt werden.
105. Das OLAF erklärte, dass es nach erneuter Prüfung der Angelegenheit zu der Einsicht gelangt sei, dass seine Schlussfolgerungen nicht in ausreichendem Maße begründet waren. Insbesondere sei seine Annahme, dass eine Offenlegung die Wirksamkeit künftiger OLAF-Untersuchungen ernsthaft beeinträchtigen würde, allgemein und unbegründet gewesen. In der Tat gebe es kein spezifisches Risiko in dem vorliegenden Fall. Da jedoch einige Ausnahmeregelungen nach wie vor gültig seien, insbesondere die Ausnahmen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen sowie des Schutzes der geschäftlichen Interessen, könne das OLAF die an den Überwachungsausschuss übersandten Informationen nur teilweise offenlegen. Somit legte es seiner Stellungnahme ein vierseitiges Dokument bei („Bericht an den OLAF-Überwachungsausschuss – Seit mehr als 9 Monaten laufende Untersuchungen“), in dem bestimmte Teile der Informationen geschwärzt wurden.
106. In seinen Anmerkungen ging der Beschwerdeführer nicht auf seinen fünften Vorwurf ein.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten
107. Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass das OLAF offenbar die Auffassung des Beschwerdeführers akzeptiert hat, dass der Verweis auf die Beeinträchtigung der Wirksamkeit künftiger OLAF-Untersuchungen nicht überzeugend war. Obwohl das OLAF an seiner Auffassung festhielt, dass einige andere Ausnahmeregelungen es ihm unmöglich machten, das beantragte Dokument vollständig freizugeben, gab es eine bearbeitete Fassung des beantragten Dokuments frei und legte es mit seiner Stellungnahme offen. Angesichts der teilweisen Freigabe des Dokuments durch das OLAF und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen nicht auf diesen Themenbereich eingegangen ist, bestehen keine Gründe für weitere Untersuchungen des Bürgerbeauftragten.
F. Vorwurf der fehlenden Übermittlung von Erklärungen (siebter Vorwurf des Beschwerdeführers)
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
108. Der Beschwerdeführer behauptete, dass das OLAF es versäumt habe, ihm Erklärungen betreffend bestimmter Punkte, die sich auf die Untersuchung beziehen, zu übermitteln, obwohl es dies in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2006 angekündigt habe. In seinem Schreiben vom 27. September 2006 habe er dem OLAF eine Reihe von Fragen und Anmerkungen zu dem abschließenden Untersuchungsbericht übermittelt. In seiner Antwort vom 19. Oktober 2006 habe das OLAF erklärt, dass der Beschwerdeführer die Erklärungen innerhalb von sechs Wochen erhalten werde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
109. In seiner Stellungnahme trug das OLAF vor, dass es in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer weitere Erläuterungen zu eventuell vorhandenen personenbezogenen Daten und zu seinem Antrag auf Dokumentenzugang versprochen hatte. Das OLAF erklärte, dass es die Anträge des Beschwerdeführers in beiden Angelegenheiten behandelt habe. Hinweisgeber hätten keinen Anspruch auf Erläuterungen bezüglich des Ablaufs der Untersuchungen des OLAF. In jedem Fall sei es der Ansicht, dass es der Bitte des Beschwerdeführers um Erläuterungen mit seinen im Rahmen des Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten vorgebrachten Anmerkungen entsprochen habe.
110. In seinen Anmerkungen wiederholte der Beschwerdeführer, dass das OLAF in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2006 eine Antwort auf die von ihm gestellten Fragen versprochen habe. Es ginge aus dem Wortlaut dieses Schreibens des OLAF deutlich hervor, dass die angekündigte Antwort sich nicht auf die personenbezogenen Daten und auf Akteneinsicht beschränken würde. Entgegen seiner Erklärung habe das OLAF nicht alle aufgeworfenen Themen seines Schreibens im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten behandelt. In Bezug auf ein Thema habe das OLAF nun ausdrücklich verweigert, eine Antwort zu geben, die es ursprünglich versprochen hatte.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Empfehlungsentwurf führte
111. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. September 2006 zahlreiche Fragen und Anmerkungen enthielt, zu der Untersuchung des OLAF, zu seinem abschließenden Untersuchungsbericht und zu der Rolle des Beschwerdeführers in der Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf die vom OLAF gespeicherten personenbezogenen Daten[12].
112. In seinem Schreiben vom 19. Oktober 2006 fasste das OLAF die Fragen und Anträge des Beschwerdeführers in 10 Stichpunkten zusammen und forderte ihn auf, mitzuteilen, ob seine Fragen und Anträge vollständig und richtig zusammengefasst worden seien. Nach Wissen des Bürgerbeauftragten hat der Beschwerdeführer diese Liste des OLAF nicht bestritten. Das OLAF erklärte auch, dass die verschiedenen Aspekte im Schreiben des Beschwerdeführers gesondert behandelt werden würden. Vor diesem Hintergrund erklärte das OLAF Folgendes:
„Sie werden innerhalb der kommenden sechs Wochen gesonderte Erklärungen erhalten betreffend eventuell vorhandene personenbezogene Daten (Punkt 3), betreffend Ihren Antrag auf Zugang zu den von Ihnen genannten Dokumenten (Punkt 10) und schließlich betreffend die Punkte, die sich auf die Untersuchung selbst beziehen[13].“
113. Der Bürgerbeauftragte betrachtete es als aus der zitierten Passage eindeutig hervorgehend, dass das OLAF versprach, dem Beschwerdeführer gesonderte Antworten in Bezug auf (i) eventuell vorhandene personenbezogene Daten, (ii) seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, und (iii) betreffend die Punkte, die sich auf die Untersuchung selbst beziehen, zu übermitteln. Während der Untersuchung hat das OLAF nicht bestritten, dass es versäumt habe, auf die Punkte unter Ziffer (iii) innerhalb von sechs Wochen zu antworten. Der Bürgerbeauftragte war daher der Ansicht, dass das OLAF sein klares Versprechen aus dem Schreiben vom 19. Oktober 2006 nicht gehalten hat.
114. Selbst bei der Annahme, dass das OLAF keine gesonderte Antwort auf die Fragen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Untersuchung versprochen hätte, würde das OLAF durch die allgemeine Verpflichtung, mit Bürgern zu korrespondieren und die Verpflichtung, „Anfragen von Bürgern in angemessener Weise und so schnell wie möglich zu beantworten“ (Ziffer 4 des Kodex der Kommission), weiterhin verpflichtet sein, dem Beschwerdeführer eine Antwort auf die von ihm aufgeworfenen Probleme zu geben. Dies geht auch aus Artikel 22 Absatz 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis hervor, wonach Einzelpersonen die von ihnen angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
115. Obwohl das OLAF die Ansicht vertrat, dass Hinweisgeber keinen Anspruch darauf haben, Erklärungen über den Ablauf seiner Untersuchungen zu erhalten, wies es auch darauf hin, dass es durch seine Anmerkungen während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten der Bitte des Beschwerdeführers entsprochen habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch waren einige von ihm angesprochene Themen weiterhin nicht vom OLAF behandelt worden. Der Beschwerdeführer verwies zum Beispiel darauf, dass das OLAF nicht auf den fünften Punkt seines Schreibens vom 19. Oktober 2006 reagiert habe. Dieser Punkt bezog sich auf die Rolle des Projektmanagers des Parlaments für dessen neue Gebäude bei der Finanzierung des D3-Gebäudes des Parlaments.
116. Nach Prüfung der Erklärungen des OLAF während der Untersuchung in Bezug auf die Themenliste in dem Schreiben des OLAF vom 19. Oktober 2006 teilte der Bürgerbeauftragte die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das OLAF nicht alle in dem Schreiben vom 19. Oktober 2006 angesprochenen Themen behandelt habe.
117. Artikel 22 Absatz 3 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis bestimmt: „Kann ein Beamter die angeforderte Information wegen ihres vertraulichen Charakters nicht offenlegen, teilt er der betreffenden Person … die Gründe mit, warum er die Information nicht liefern kann.“ In seiner Stellungnahme war das OLAF der Ansicht, dass Hinweisgeber keinen Anspruch auf Erläuterungen bezüglich des Ablaufs der Untersuchungen des OLAF hätten. Angesichts Artikel 22 Absatz 3 des Europäischen Kodex konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Aspekte in Bezug auf eine Untersuchung geben könnte, in Bezug auf welche das OLAF keine Informationen freigeben kann. Gleichzeitig wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass das OLAF in solchen Fällen die Gründe angeben müsste, warum die angeforderte Information nicht offengelegt werden kann. Eine solche Erklärung wurde bisher jedoch nicht abgegeben.
118. Nach alledem kam der Bürgerbeauftragte zu dem Ergebnis, dass es das OLAF versäumt hat, auf bestimmte im Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. September 2006 angesprochene Themen zu reagieren. Dies stellte einen Misstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten dem OLAF folgenden Empfehlungsentwurf:
„Das OLAF sollte, sofern dies nicht bereits geschehen ist, die vom Beschwerdeführer in dessen Schreiben vom 27. September 2006 gestellten Fragen beantworten.“
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf vorgelegt wurden
119. In seiner begründeten Stellungnahme wies das OLAF darauf hin, dass es in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2006 die Fragen des Beschwerdeführers in 10 Stichpunkten zusammengefasst habe und bereits auf die Punkte 1-3 und 8-9 vollumfänglich reagiert habe. Die Punkte 4-7 (die Fragen in Bezug auf die Untersuchung des OLAF, vgl. oben Randnummer 113), beantwortete es in seiner begründeten Stellungnahme.
120. In seinen Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass das OLAF nunmehr auf die Fragen in seinem Schreiben vom 27. September 2006 geantwortet habe. Die Antworten des OLAF seien aber unzureichend. Er kritisierte auch die Verzögerung von mehr als drei Jahren bis zum Erhalt der Antworten. Gleichzeitig war er der Auffassung, dass das OLAF den entsprechenden Teil des Empfehlungsentwurfs umgesetzt habe und dass daher keine weiteren Maßnahmen des Bürgerbeauftragten notwendig seien.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf
121. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass das OLAF nunmehr auf alle im Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. September 2006 gestellten Fragen geantwortet hat. Er nimmt die Kritik des Beschwerdeführers im Hinblick auf diese Antworten und im Hinblick auf die Verzögerung dieser Antworten zur Kenntnis. Gleichzeitig berücksichtigt er, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass durch die Übermittlung der Antworten das OLAF den entsprechenden Teil des Empfehlungsentwurfs umgesetzt habe. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Ergebnis, dass das OLAF den entsprechenden Teil seines Empfehlungsentwurfs akzeptiert hat und dass die zu seiner Umsetzung ergriffenen Maßnahmen zufriedenstellend sind.
G. Schlussfolgerungen
Aufgrund der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit den folgenden Schlussfolgerungen ab:
Das OLAF hat implizit den entsprechenden Teil des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten in Bezug auf den ersten Vorwurf des Beschwerdeführers akzeptiert. Hinsichtlich der vom OLAF zu seiner Umsetzung ergriffenen Maßnahmen vertraut er darauf, dass das OLAF die Erwägungen in den Ziffern 65-69 der vorliegenden Entscheidung bei seiner Überprüfung berücksichtigen wird.
Was den siebten Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, hat das OLAF den entsprechenden Teil des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten akzeptiert und die zu seiner Umsetzung ergriffenen Maßnahmen sind zufriedenstellend.
Im Hinblick auf den dritten und achten Vorwurf des Beschwerdeführers ist kein Misstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen.
Im Hinblick auf den zweiten und vierten Vorwurf des Beschwerdeführers besteht keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen des Bürgerbeauftragten.
Im Hinblick auf den fünften Vorwurf des Beschwerdeführers besteht kein Grund für weitere Untersuchungen.
Der Beschwerdeführer und das OLAF werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Straßburg, den 13. September 2010
[1] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2001, L 145, S. 43.
[2] Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. 1992, L 209, S. 1.
[3] Nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG gelten die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge als „öffentliche Dienstleistungsaufträge“. Im demselben Artikel werden anschließend bestimmte Kategorien von Verträgen ausgeschlossen.
[4] Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 9. April 2001 und aufgehoben durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002.
[5] Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
[6] Hervorhebung durch den Bürgerbeauftragten.
[7] Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau, Slg. 1998, I-73, Randnummer 43.
[8] Hervorhebung durch den Bürgerbeauftragten.
[9] Hervorhebung durch den Bürgerbeauftragten.
[10] Zu Einzelheiten zu diesem Dokument vgl. unten den fünften Vorwurf des Beschwerdeführers.
[11] Vgl. unten den siebten Vorwurf des Beschwerdeführers.
[12] Eine Anlage zu dem Schreiben des Beschwerdeführers enthielt einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten (vgl. oben den vierten Vorwurf des Beschwerdeführers).
[13] Anmerkung: Diese Fußnote gibt in der englischen Fassung der Entscheidung die englische Übersetzung des Zitats wider.
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