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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zu der Beschwerde 819/2007/PB über die Europäische Kommission
Decision
Case 819/2007/PB - Opened on Tuesday | 29 May 2007 - Decision on Wednesday | 16 December 2009
Die Kommission hat es abgelehnt, öffentlichen Zugang zu einer Klageschrift zu gewähren, die Irland beim Gerichtshof eingereicht hatte. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war ein Antrag auf Nichtigkeitserklärung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten bei elektronischen Kommunikationsdiensten.
Die Kommission vertrat die Ansicht, dass das Gerichtsverfahren beeinträchtigt werden könnte, wenn der Öffentlichkeit Zugang zur Klageschrift Irlands gewährt werden würde. Sie stützte sich dabei auf die Ausnahmeregelung in der EU-Gesetzgebung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
Der Beschwerdeführer war damit nicht einverstanden. Er argumentierte, dass, selbst wenn die von der Kommission angeführte Ausnahmeregelung gelten würde, ein „überwiegendes öffentliches Interesse" am Zugang zur Klageschrift Irlands bestehe. Er verwies auf eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, der zufolge auch bei der Gültigkeit einer Ausnahmeregelung zum Dokumentenzugang ein „überwiegendes öffentliches Interesse" daran bestehen kann.
Während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten erließ das Gericht erster Instanz ein Urteil, nach dem die Eingaben der Parteien zu einer Rechtssache in der Regel bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung - falls eine solche stattfindet - vertraulich bleiben müssen. In dem vom Bürgerbeauftragten untersuchten Fall hat die Kommission den öffentlichen Zugang zu einem Zeitpunkt verweigert, als die mündliche Verhandlung noch nicht durchgeführt worden war. Die Entscheidung der Kommission war daher zu der Zeit, als sie getroffen wurde, im Wesentlichen richtig.
Danach hat der Gerichtshof in dem von Irland angestrengten Verfahren eine mündliche Verhandlung abgehalten. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Ansicht, dass die Kommission nach der mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen wäre, ordnungsgemäße Gründe für ihre Weigerung, der Öffentlichkeit Zugang zur Klageschrift Irlands zu gewähren, zu nennen. Er stützte sich dabei auf das vorstehend genannte Urteil des Gerichts erster Instanz. Die Kommission erhielt jedoch ihre Weigerung, der Öffentlichkeit Zugang zu gewähren, aufrecht, ohne ordnungsgemäße Gründe dafür vorzubringen. Der Bürgerbeauftragte machte daher eine kritische Anmerkung.
Der Bürgerbeauftragte bezweifelte zudem, ob die Kommission die entsprechende Auslegung des vorstehend genannten Urteils des Gerichts erster Instanz tatsächlich außer Acht gelassen hat. Es habe den Anschein, als ob die Kommission so verfahren sei, weil gegen das Urteil vor dem Gerichtshof Berufung eingelegt wurde, dessen Entscheidung zwangsläufig die betreffenden Teile des angefochtenen Urteils verändern könnte.
Der Bürgerbeauftragte brachte in einer weiteren Bemerkung seine Auffassung zum Ausdruck, wonach das Vorliegen eines Antrags auf Berufung vor dem Gerichtshof nicht einen Beschluss rechtfertigt, die in dem Urteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, enthaltene Auslegung außer Acht zu lassen. Der Bürgerbeauftragte bat die Kommission, einschlägige Informationen und Kommentare zu ihrer diesbezüglichen Haltung und Praxis vorzulegen.
Was das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument eines „überwiegenden öffentlichen Interesses" betrifft, so erachtete der Bürgerbeauftrage dieses Argument als unbegründet.
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Am 23. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission („Verordnung 1049/2001")[1] ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen ein, mit dem er um Dokumenteneinsicht zu einer Kopie einer Klageschrift ersuchte, die Irland beim Gerichtshof eingereicht hatte. Gegenstand der Klage war die Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (Rechtssache C-301/06 Irland/Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament[2]).
2. Am 16. November 2006 lehnte die Kommission auf der Grundlage der Ausnahmeregelung zum „Schutz von Gerichtsverfahren" (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung 1049/2001) den Antrag des Beschwerdeführers ab. Sie nannte zwei wesentliche Argumente: Erstens hätten die Parteien solcher Gerichtsverfahren das Recht, ihre Sache frei von äußeren Einflüssen, insbesondere Einflüssen, die potentiell von Interessengruppen ausgehen, vorzutragen, und zweitens sollten die Gerichtsberatungen in einem Klima der Besonnenheit stattfinden.
3. Die Kommission merkte außerdem an, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe des Schriftstücks bestehe und ein Zugang zu Teilen davon nicht gewährt werden könne, weil das gesamte fragliche Dokument unter die oben genannte Ausnahmeregelung falle.
4. Die Kommission legte ferner dar, dass der wesentliche Inhalt der Nichtigkeitsklage Irlands bereits im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
5. Am 16. November 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag gemäß der Verordnung 1049/2001 und argumentierte damit, dass die von der Kommission angeführte Ausnahmeregelung keine Anwendung finde. Zusammenfassend vertrat er die Auffassung, dass das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung überwiege, weil Datenschutz ein besonders wichtiges Grundrecht sei, zu dem der Gerichtshof bereits entschieden habe (er schien sich auf die verbundenen Rechtssachen C-317/04 und C-318/04 Parlament gegen Rat (C-317/04) und Kommission (C-318/04)[3] zu beziehen) und eine intensive öffentliche Diskussion über die von Irland angefochtene Richtlinie im Gange sei.
6. Am 19. März 2007 beantwortete die Kommission den Zweitantrag des Beschwerdeführers auf Dokumenteneinsicht und bestätigte im Wesentlichen ihre Ablehnung.
7. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten brachte der Beschwerdeführer vor, die von der Kommission geltend gemachte Ausnahmeregelung sei nicht rechtskräftig, und die Kommission hätte selbst dann, wenn sie rechtskräftig wäre, zu Unrecht gefolgert, dass an der Gewährung der Dokumenteneinsicht kein „überwiegendes öffentliches Interesse" bestehe.
DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG
8. Am 29. Mai 2006 eröffnete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu folgendem Vorwurf und folgender Forderung:
Die Kommission habe nicht im Einklang mit der Verordnung 1049/2001 gehandelt, als sie den Zweitantrag des Beschwerdeführers zurückwies.
Die Kommission möge ihm Dokumenteneinsicht zu dem Dokument gewähren, für das er in seinem Zweitantrag Dokumenteneinsicht beantragt hat.
DIE UNTERSUCHUNG
9. Am 29. Mai 2007 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission übersandte ihre Stellungnahme am 13. September 2007. Am 28. September 2007 leitete der Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen ein und unterrichtete den Beschwerdeführer darüber. Am 22. Januar 2008 übersandte die Kommission in Beantwortung dieser weiteren Untersuchungen ihre ergänzende Stellungnahme. Der Bürgerbeauftragte übermittelte dem Beschwerdeführer die ursprüngliche sowie die ergänzende Stellungnahme der Kommission und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Bemerkungen dazu am 3. Februar 2008. Nach einer Vorabbewertung des Falles und dem entsprechenden Briefwechsel mit dem Beschwerdeführer informierte dieser den Bürgerbeauftragten am 25. Juni 2008, dass die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-301/06 am 1. Juli 2008 stattfinden werde. Danach werde die Kommission gezwungen sein, Irlands Klageschrift freizugeben. Anhand dieser Information schrieb der Bürgerbeauftragte der Kommission am 15. Juli 2008 und fragte an, ob diese beabsichtige, das fragliche Dokument nach der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-301/06 zu veröffentlichen. Am 1. Dezember 2008 beantwortete die Kommission die Frage des Bürgerbeauftragten abschlägig. Daraufhin übermittelte der Bürgerbeauftragte die Antwort dem Beschwerdeführer, der seine Bemerkungen nach einer weiteren Aufforderung am 1. April 2009 vorlegte und die Auffassung vertrat, das fragliche Dokument müsse nun freigegeben werden, da das gesamte Verfahren der Rechtssache C-301/06 abgeschlossen sei.
DIE ANALYSE UND DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN
A. Vorwurf, bei der Ablehnung des Zweitantrags des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit der Verordnung 1049/2001 gehandelt zu haben
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
10. Die Kommission lehnte den Zweitantrag des Beschwerdeführers auf Dokumenteneinsicht bei einer Klageschrift ab, die Irland im Gerichtsverfahren der Rechtssache C-301/06 Irland gegen Rat und Parlament[4] eingereicht hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass dieses Dokument durch Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung 1049/2001 abgedeckt sei (Schutz von Gerichtsverfahren)[5]. Der Beschwerdeführer argumentierte, die von der Kommission geltend gemachte Ausnahmeregelung finde keine Anwendung. Außerdem bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz[6], weil Datenschutz insgesamt ein besonders wichtiges Grundrecht sei, zu dem der Gerichtshof bereits entschieden habe (er schien sich auf die verbundenen Rechtssachen C-317/04 und C-318/04 Parlament gegen Rat (C-317/04) und Kommission (C-318/04)[7] zu beziehen) und eine intensive öffentliche Diskussion über die von Irland angefochtene Richtlinie im Gange sei.
11. In ihrer ergänzenden Stellungnahme erklärte die Kommission, sie verstehe das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission[8] so, dass Eingaben der Parteien zu der anhängigen Rechtssache bis zur mündlichen Verhandlung unter die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung 1049/2001 fielen. Zu jenem Zeitpunkt war die entsprechende Rechtssache, und zwar C-301/06 Irland gegen Rat und Parlament[9], noch nicht vom Gerichtshof verhandelt worden. Daher bestätigte die Kommission ihre Weigerung, Dokumenteneinsicht in die Klageschrift Irlands zu gewähren. Das Organ bestätigte ferner seinen Standpunkt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe.
12. In seinen Anmerkungen brachte der Beschwerdeführer Verständnis für die Auslegung der Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission[10] durch die Kommission zum Ausdruck. Er teile jedoch immer noch nicht die Sichtweise der Kommission, nach der kein „überwiegendes öffentliches Interesse" an der Freigabe bestehe.
13. Der Beschwerdeführer machte den Bürgerbeauftragten sodann darauf aufmerksam, dass die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-301/06 am 1. Juli 2008 stattfinden werde und die Kommission nach seinem Dafürhalten danach die irische Klageschrift freigeben solle. Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission, zu dieser Entwicklung der Rechtssache Stellung zu nehmen.
14. Die Kommission übermittelte daraufhin eine Antwort, in der sie die folgende Position zum Ausdruck brachte:
15. In seinem Urteil in der Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission[11], die einen möglichen Zugang der Öffentlichkeit zu den Schriftsätzen der Kommission betraf, stellt das Gericht erster Instanz fest, dass „die Kommission nach der mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, jedes angeforderte Dokument konkret daraufhin zu überprüfen, ob es angesichts seines besonderen Inhalts freigegeben werden kann oder ob seine Freigabe das Gerichtsverfahren, auf das es sich bezieht, beeinträchtigen würde (Randnr. 82). Aus dem Urteil des Gerichts lässt sich nicht ableiten, dass schriftliche Eingaben an die Gerichte automatisch freigegeben werden sollten.
16. In demselben Urteil erinnerte das Gericht daran, dass die Schriftsätze der Parteien nach der Satzung des Gerichtshofs, die auch für das Gericht erster Instanz gilt, sowie nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz und der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz von den Gerichten selbst grundsätzlich vertraulich behandelt werden (Randnr. 87).
17. Wie das Gericht weiter ausführte,
„untersagen es diese Bestimmungen jedoch den Parteien nicht, ihre eigenen Schriftsätze freizugeben; der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift gibt, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Freigabe eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, was in der fraglichen Rechtssache nicht der Fall war, und dass es Parteien grundsätzlich freisteht, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen (Beschluss Deutschland/Parlament und Rat (...) )."
Das Gericht hat nicht festgestellt, dass es den Parteien freisteht, Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter zugänglich zu machen.
18. Ungeachtet der Tatsache, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-36/04 derzeit Gegenstand eines Berufungsverfahrens ist (Rechtssachen C-514/07, C-528/07 und C-532/07), kann nach Auffassung der Kommission aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, die Kommission sei verpflichtet, Schriftsätze einer anderen Partei nach der mündlichen Verhandlung freizugeben.
19. Die Antwort mit der oben genannten Stellungnahme der Kommission wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Er erhielt seinen Vorwurf aufrecht und fügte hinzu, die Rechtssache C-301/06 sei inzwischen abgeschlossen. Daher solle in jedem Fall Dokumenteneinsicht gewährt werden.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten
20. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung in der vorliegenden Untersuchung und der damit zusammenhängenden äußeren Ereignisse umfasst die Beurteilung des Bürgerbeauftragten zwangsläufig zwei Fragen: erstens, ob die Entscheidung der Kommission über den Zweitantrag des Beschwerdeführers im Einklang mit der Verordnung 1049/2001 stand, als sie getroffen wurde, und zweitens, ob die Position, die die Kommission im Laufe dieser Untersuchung formuliert hat und die sich auf Ereignisse bezieht, die nach Eröffnung dieser Beschwerde stattgefunden haben, im Einklang mit der Verordnung 1049/2001 steht.
21. Zur Durchführung des ersten Teils der Beurteilung empfiehlt es sich, in Einzelheiten auf den Inhalt der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2007 über den Zweitantrag des Beschwerdeführers einzugehen.
22. In ihrer Entscheidung bekräftigte die Kommission ihre Auffassung, dass die Klageschrift Irlands in der Rechtssache C-301/06 vor dem Hintergrund der Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung 1049/2001 zum Schutz von Gerichtsverfahren nicht freigegeben werden durfte. Als Gründe zur Untermauerung dieser Auffassung gab sie an, erstens müssten die Parteien eines solchen Verfahrens gegen jegliche Beeinflussung von außen geschützt werden, und zweitens würde die Veröffentlichung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten in dieser Phase des laufenden Verfahrens die Verteidigungsrechte der Parteien unterminieren und die Formulierung und Ausgestaltung rechtlicher Argumente vor dem Gericht beeinträchtigen.
23. Zur Unterstützung der oben dargelegten Haltung bezog sich die Kommission auf die Rechtssache T-92/98 Interporc II, Randnr. 40, und die Rechtssache T-174/95 Svenska Journalistförbundet gegen Rat, Randnr. 10.
24. Im ersten von der Kommission genannten Fall Interporc II kam das Gericht erster Instanz zu folgenden einschlägigen Erkenntnissen:
„40 Angesichts dieser Erwägungen sowie der Verpflichtung, die Ausnahme eng auszulegen, muß der Begriff „Rechtspflege" in dem Sinn verstanden werden, daß der Schutz des öffentlichen Interesses einer Weitergabe des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die die Kommission nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt hat.
41 Unter der Wendung „Dokumente, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind", sind nicht nur die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente und die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, zu verstehen, sondern auch der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme soll zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten."
25. Im zweiten genannten Fall Svenska Journalistförbundet gegen Rat kam das Gericht erster Instanz zu folgenden einschlägigen Erkenntnissen:
„Würdigung durch das Gericht
135 Nach den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht genießen die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken. So kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Dienstanweisung für den Kanzler vom 3. März 1994 (ABl. L 78, S. 32) keine dritte Person des Privatrechts oder öffentlichen Rechts ohne ausdrückliche, nach Anhörung der Parteien erteilte Genehmigung des Präsidenten die Akten der Rechtssache oder die Verfahrensvorgänge einsehen. Ferner kann der Präsident nach Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung an einen Streithelfer in einer Rechtssache ausnehmen.
136 Diese Bestimmungen sind Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege, daß die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten.
137 Daher darf eine Partei, die Zugang zu den Verfahrensstücken der anderen Parteien hat, von diesen Stücken nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem anderen Zweck wie etwa dem Gebrauch machen, die Öffentlichkeit zur Kritik am Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen.
138 Das Verhalten des Klägers im vorliegenden Fall - die Einspeisung einer geänderten Fassung der Klagebeantwortung in das Internet, verbunden mit einer Aufforderung an die Öffentlichkeit, Kommentare an die Bediensteten des Rates zu senden, und der Angabe der Telefon- und Telefaxnummern dieser Bediensteten - sollte offenkundig Druck auf den Rat ausüben und die Öffentlichkeit dazu bewegen, die Bediensteten des Organs in Ausübung ihres Dienstes zu kritisieren.
139 Dieses Verhalten stellt einen Verfahrensmißbrauch dar, der bei der Aufteilung der Kosten zu berücksichtigen sein wird (siehe Randnr. 140), da dieser Zwischenstreit zu einer Aussetzung des Verfahrens geführt und besondere zusätzliche Erklärungen sämtlicher Verfahrensbeteiligter erforderlich gemacht hat."
26. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Gerichtshof in einem Beschluss vom 3. April 2000 in der Rechtssache C-376/98 Deutschland gegen Parlament und Rat[12] folgende Erkenntnisse gewann (Hervorhebung durch den Verfasser):
„Was den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit angeht, so gibt es weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. Abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, was hier nicht der Fall ist, steht es den Parteien grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen."
27. Daher kam der Gerichtshof zu dem Schluss, es gebe einen Grundsatz, nach dem es den Parteien freisteht, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen, und nachteilige Auswirkungen auf die eigentliche Justizverwaltung seien lediglich in Ausnahmefällen zu erwarten.
28. Im vorliegenden Fall scheint die Kommission die oben genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht berücksichtigt zu haben, als sie über den Zweitantrag des Beschwerdeführers entschied. Wäre der oben genannte Beschluss des Gerichtshofs gebührend berücksichtigt worden, so wäre ein wichtiger in der Verordnung 1049/2001 vorgesehener Verfahrensschritt offenkundiger geworden, und zwar die Konsultation Dritter, in diesem Falle Irlands, zu der Verbreitung (Artikel 4 Absatz 4). Ohne Zweifel ist diese Konsultation zwingend, „es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf". Angesichts des Grundsatzes, auf den sich der Gerichtshof in dem oben genannten Beschluss bezog, kann jedoch nicht stichhaltig davon ausgegangen werden, dass es „klar" war, dass das Dokument nicht verbreitet werden durfte. Dementsprechend hätte die Kommission Irland auf der Grundlage des oben genannten Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung 1049/2001 konsultieren müssen. Dass sie dies zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Zweitantrag nicht tat, stellte nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ein Versäumnis bei ihrem Umgang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Dokumenteneinsicht dar.
29. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission[13] zu bestätigen scheint, dass Klageschriften, die bei Gemeinschaftsgerichten eingereicht werden, grundsätzlich nicht verbreitet werden dürfen, bis das entsprechende Gericht entschieden hat, ob eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Die abschlägige Entscheidung der Kommission zu der Zweitschrift des Beschwerdeführers wurde zu einem Zeitpunkt getroffen, als eine solche Entscheidung noch nicht getroffen worden war. Daher war sie im Wesentlichen rechtskräftig.
30. Was die Frage eines möglichen überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung angeht, so ist der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer Informationen oder Argumente vorgelegt hat, die das Vorliegen eines solchen Interesses im Sinne der Verordnung 1049/2001 belegen. Im Zusammenhang mit dieser Erkenntnis verweist der Bürgerbeauftragte auf die einschlägigen Erwägungen und Erkenntnisse des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Association de la Presse Internationale gegen Kommission[14], insbesondere auf dessen Bemerkungen zu dem bestehenden Maß an Offenheit bei Gerichtsverfahren auf EU-Ebene (Randnrn. 98 und 99), dessen Erkenntnis, dass die Beschränkung der Freigabe nicht absolut ist (Randnr. 100) und die Bewertungskriterien, die es im Falle der Kommissionsentscheidung angelegt hat („nicht auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht", Randnr. 101).
31. Im Zusammenhang mit der zweiten hier zu prüfenden Frage, ob die Kommission vor dem Hintergrund der einschlägigen Entwicklungen, die auf die vorliegende Beschwerde folgten, eine rechtskräftige Position vertreten hat, ist insbesondere die Haltung der Kommission nach der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-301/06 zu prüfen.
32. Wie oben erwähnt schien das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission[15] zu bestätigen, dass bei Gemeinschaftsgerichten eingereichte Klageschriften grundsätzlich nicht verbreitet werden dürfen, bis das entsprechende Gericht entschieden hat, ob eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Der Bürgerbeauftragte hält es für verständlich, dass der Beschwerdeführer erwartete, dass die Kommission ihre Entscheidung über eine mögliche Dokumenteneinsicht vor dem Hintergrund des Abschlusses der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-301/06 zumindest überprüft. Daher ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, diese Frage in einem Schreiben zu dem ergänzenden Auskunftsersuchen zu beantworten.
33. Die Antwort der Kommission kann nicht als zufriedenstellend betrachtet werden. Sie stellte zunächst fest, dass sich aus dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Association de la Presse Internationale gegen Kommission nicht ableiten lasse, Klageschriften seien „nach der mündlichen Verhandlung automatisch freizugeben" (Hervorhebung durch den Verfasser). Sie bezog sich wie folgt auf dieses Urteil: „... dass die Kommission nach der mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, jedes angeforderte Dokument konkret daraufhin zu überprüfen, ob es angesichts seines besonderen Inhalts freigegeben werden kann oder ob seine Freigabe das Gerichtsverfahren, auf das es sich bezieht, beeinträchtigen würde" (Randnr. 82). Sodann stellte die Kommission in Bezug auf den in der vorstehenden Randnr. 26 genannten Beschluss des Gerichtshofs fest, das Gericht „habe nicht festgestellt, dass es den Parteien freisteht, Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter zugänglich zu machen" (Hervorhebung durch den Verfasser); und drittens stellte die Kommission wiederum im Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache Association de la Presse Internationale gegen Kommission fest, es könne „aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, die Kommission sei verpflichtet, Schriftsätze einer anderen Partei nach der mündlichen Verhandlung freizugeben" (Hervorhebung durch den Verfasser).
34. Für Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach der Verordnung 1049/2001 sind die oben genannten Aussagen der Kommission nicht hilfreich. Die Kommission übermittelte drei Stellungnahmen zu dem, was das Gericht „nicht" gesagt hat, und jede dieser Stellungnahmen hat im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung 1049/2001 keine offenkundige Bedeutung. Die entsprechende Verpflichtung, die sich nach Auffassung des Bürgerbeauftragten logisch aus der oben genannten Rechtsprechung ableiten lässt, ist in folgender oben genannter Stellungnahme enthalten, die auch von der Kommission selbst zitiert wird: „... dass die Kommission nach der mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, jedes angeforderte Dokument konkret daraufhin zu überprüfen, ob es angesichts seines besonderen Inhalts freigegeben werden kann oder ob seine Freigabe das Gerichtsverfahren, auf das es sich bezieht, beeinträchtigen würde" (Randnr. 82).
35. Aufgrund dessen und des oben genannten Grundsatzes des Gerichtshofs, dass die Parteien ihre eigenen Schriftsätze freigeben dürfen, scheint es, dass die Kommission nach der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-301/06 Irland gegen Rat und Parlament verpflichtet war, Irland nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 1049/2001 zu der Verbreitung des hier betroffenen Dokuments zu konsultieren und im Anschluss daran eine konkrete Bewertung des öffentlichen oder vertraulichen Charakters des Dokuments durchzuführen. Dass sie dies nicht tat, stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und der Bürgerbeauftragte wird im Folgenden eine entsprechende kritische Bemerkung dazu anbringen.
36. Zusätzlich zu der genannten Erkenntnis weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Antwort der Kommission den Eindruck vermitteln könnte, dass sie tatsächlich beschloss, die oben genannte Vorschrift außer Acht zu lassen, da Association de la Presse Internationale gegen Kommission noch als Berufungsverfahren beim Gerichtshof anhängig war. Der Bürgerbeauftragte hält es nicht für angemessen, dass dieser Aspekt des Falls außer Acht gelassen wird. Insbesondere ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Vorliegen eines Berufungsverfahrens beim Gerichtshof es nicht rechtfertigt, dass in einer Entscheidung die Auslegung aus dem Gerichtsurteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, außer Acht gelassen wird. Daher hält der Bürgerbeauftragte es für angemessen, am Ende der Entscheidung eine weitere Bemerkung anzubringen, zu der sich die Kommission im Rahmen des Follow-up-Verfahrens für kritische und weitere Anmerkungen für das Jahr 2009 äußern soll.
37. Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt dieses Falles stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das Verfahren in der Rechtssache C-301/06 in der Zwischenzeit abgeschlossen ist, der Beschwerdeführer von der Kommission jedoch keine einschlägige ergänzende Antwort erhalten zu haben scheint, die vor dem Hintergrund dieser Entwicklung formuliert worden wäre. Da die in den Randnummern 35 und 36 genannten Erkenntnisse des Bürgerbeauftragten insbesondere das Versäumnis betreffen, die Verpflichtungen aus den oben genannten laufenden Gerichtsverfahren zu erfüllen, wäre es nicht angemessen, im vorliegenden Fall zu diesem Zeitpunkt einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag oder einen Entwurf einer Empfehlung vorzulegen. Gleichwohl vertraut der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Kommission den Beschwerdeführer nun, da das Verfahren in der Rechtssache C-301/06 abgeschlossen ist, von ihrer Haltung zu seinem Antrag auf Dokumenteneinsicht unterrichten wird, und zwar zeitnah.
C. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit folgender kritischer Anmerkung ab:
Auch aufgrund des oben genannten Grundsatzes des Gerichtshofs, dass die Parteien ihre eigenen Schriftsätze freigeben dürfen, scheint es, dass die Kommission nach der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-301/06 Irland gegen Rat und Parlament verpflichtet war, Irland nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 1049/2001 zu der Verbreitung des hier betroffenen Dokuments zu konsultieren und im Anschluss daran eine konkrete Bewertung des öffentlichen oder vertraulichen Charakters des Dokuments durchzuführen. Dass sie dies nicht tat, stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden von dieser Entscheidung unterrichtet.
WEITERE BEMERKUNG
Der Auffassung des Bürgerbeauftragten nach rechtfertigt das Vorliegen eines Antrags auf Berufung vor dem Gerichtshof nicht einen Beschluss, die in dem Gerichtsurteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, enthaltene Auslegung außer Acht zu lassen. Der Bürgerbeauftragte wäre dankbar, wenn die Kommission einschlägige Informationen und Kommentare zu ihrer diesbezüglichen Haltung und Praxis vorlegen könnte.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen in Straßburg am 16. Dezember 2009
[1] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
[2] Rechtssache C-301/06 Irland/Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament, ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 5.
[3] Verbundene Rechtssachen C-317/04 und C-318/04 Parlament gegen Rat (C-317/04) und Kommission (C-318/04) [2006], Slg. I-4721.
[4] Rechtssache C-301/06 Irland gegen Rat und Parlament, s.o.
[5] Die Kommission machte ferner eine Reihe von Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung 1049/2001 (zu der vorherigen Zustimmung eines Mitgliedstaats vor der Verbreitung des Dokuments). In Anbetracht der vorstehenden Erkenntnisse war es nicht erforderlich, diese Anmerkungen in der vorliegenden Entscheidung zu prüfen.
[6] „2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
- der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
- der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
- der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung."
[7] Verbundene Rechtssachen C-317/04 und C-318/04 Parlament gegen Rat (C-317/4) und Kommission (C-318/04) [2006], SlG. I-4721.
[8] Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission [2007], SlG. II-3201.
[9] Rechtssache C-301/06 Irland gegen Rat und Parlament, s.o.
[10] Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission, s.o.
[11] Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission, s.o.
[12] Beschluss des Gerichtshofs vom 3. April 2000 Deutschland gegen Parlament und Rat [2000], Slg. I-2247.
[13] Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission, s.o.
[14] Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission, s.o.
[15] Rechtssache T-36/04 Association de la Presse Internationale gegen Kommission, s.o.
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