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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1398/2006/WP gegen das Europäische Parlament
Decision
Case 1398/2006/WP - Opened on Wednesday | 21 June 2006 - Decision on Thursday | 15 November 2007
Straßburg, 15. November 2007
Sehr geehrter Herr X,
am 11. Mai 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über das Europäische Parlament betreffend Ihre Arbeitsbedingungen und Ihre Beurteilung ein.
Am 21. Juni 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments weiter. Das Parlament übermittelte seine Stellungnahme am 28. September 2006. Am 5. Oktober 2006 leitete ich diese mit der Bitte an Sie weiter, gegebenenfalls Anmerkungen dazu zu machen. Sie übermittelten Ihre Anmerkungen am 13. November 2006.
Am 14. Februar 2007 übermittelten Sie ein weiteres Schreiben mit zusätzlichen Anmerkungen.
In einem Schreiben vom 30. Mai 2007 ersuchte ich das Parlament um ergänzende Informationen zu Ihrer Beschwerde. Dies teilte ich Ihnen am selben Tag mit.
Am 13. Juli 2007 sandte das Parlament seine Antwort. Am 24. Juli 2007 übermittelte es einen Anhang, der in seiner Antwort gefehlt hatte. Am 26. Juli 2007 leitete ich die Antwort des Parlaments und den Anhang dazu mit der Bitte an Sie weiter, gegebenenfalls Anmerkungen dazu zu machen. Sie übermittelten Ihre Anmerkungen am 23. August 2007.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen nunmehr die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer ist als Beamter der Laufbahngruppe A im Europäischen Parlament tätig. In seiner Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten rügte er seine Arbeitsbedingungen, die sich negativ auf seinen Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 ausgewirkt hätten.
Die Konflikte in der Arbeitsbeziehung des Beschwerdeführers zum Parlament waren offenbar insbesondere auf die Arbeitsmethode zurückzuführen, die der Beschwerdeführer für die Abwicklung von Schriftwechseln gewählt hatte und die nicht von seinem Vorgesetzten, dem Referatsleiter, gebilligt wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, er verwende ein Diktiergerät, um seine Antworten auf ein Band zu diktieren, und er bitte eine Sekretärin, eine Abschrift dieser Diktate anzufertigen. Er führte an, dies sei eine sehr rationelle Methode, mit der er seit Jahrzehnten gearbeitet habe. Die Textabfassung, die sein Vorgesetzter von ihm verlange, sei wesentlich langsamer und beschwerlicher. Der Beschwerdeführer behauptete, sein Vorgesetzter habe, als seine Sekretärin sich weigerte, Abschriften seiner auf Kassette diktierten Texte anzufertigen, sie bei ihrer Arbeitsverweigerung unterstützt, wodurch er in seiner dienstlichen Tätigkeit massiv behindert worden sei. Er brachte ferner vor, seine Arbeit werde auch jetzt noch behindert, da man ihm keine deutschsprachige Sekretärin zur Verfügung stelle, die bereit sei, auf Kassette diktierte Texte zu schreiben. Der Beschwerdeführer behauptete, dies sei Mobbing. Aus den vom Beschwerdeführer beigefügten Unterlagen ging hervor, dass der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten aufgefordert wurde, entweder das auf seinem Computer installierte Spracherkennungsprogramm zu nutzen oder Manuskripte vorzulegen. Diese Aufforderung wurde später von der zuständigen Generaldirektorin bekräftigt.
Dem Beschwerdeführer zufolge wirkten sich die angeblichen Missstände in der Verwaltungstätigkeit bezüglich seiner Arbeitsbedingungen beim Parlament negativ auf seinen Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 aus. Er behauptete, bestimmte Aussagen in seinem Beurteilungsbericht seien unwahr und verleumderisch. Des Weiteren behauptete er, sein Vorgesetzter habe weder die fachliche noch die moralische Befähigung, andere zu beurteilen. Unter anderem verfüge er nicht über die nötigen Sprachkenntnisse, um seine Leistung zu beurteilen. Er überwache die Tätigkeit des Referats nicht angemessen und behindere den Beschwerdeführer bei einer effizienten Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Überdies behauptete der Beschwerdeführer, sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 sei aus einer Reihe von Verfahrensgründen nichtig. Zum einen sei er ein halbes Jahr zu spät und somit bereits in der Mitte des folgenden Beurteilungszeitraums erstellt worden. Dies stelle einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, denn gesetzt den Fall, ein Beamter hätte sich für den nächsten Beurteilungszeitraum zu verbessern, würde ihm hierfür schon die Hälfe der Zeit fehlen und er liefe Gefahr, bei der nächsten Beurteilung wieder mit dem gleichen Vorwurf konfrontiert zu werden.
Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, der Bericht enthalte insofern einen Formfehler, als die Trennung zwischen der Funktion des unmittelbaren Vorgesetzten und des Erstbeurteilenden nicht eingehalten worden sei. Artikel 5 der Durchführungsbestimmungen für das Beurteilungsverfahren schreibe aber diese Trennung vor. Da sein Bericht von einem hierzu nicht befugten Beamten unterzeichnet worden sei, sei er nichtig.
Der Beschwerdeführer legte gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts beim Parlament Beschwerde gegen seinen Beurteilungsbericht ein, bevor er sich an den Bürgerbeauftragten wandte. In seiner Antwort kam das Parlament zu dem Schluss, dass in Bezug auf das Beurteilungsverfahren keinerlei Rechtswidrigkeit festzustellen sei. Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Umsetzung von Artikel 43 des Statuts für die Beamten und Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vom 8. März 1999 (im Folgenden „ADB von 1999“) sei nicht ausgeschlossen, dass der Dienstvorgesetzte des zu Beurteilenden der Erstbeurteilende oder sogar der Endbeurteilende sein könne, was bei Beamten ab eines gewissen Dienstgrads auch logisch sei. Darüber hinaus habe das Präsidium gewisse Änderungen am Beurteilungs- und Beförderungssystem vorgenommen, die Gegenstand einer Mitteilung vom 25. September 2003 waren. Punkt 2.2 dieser Mitteilung sehe ausdrücklich vor, dass der Erstbeurteilende grundsätzlich der unmittelbare Vorgesetzte in der Laufbahngruppe A sei. Das Parlament fügte hinzu, dass bei dem vorangegangenen Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers sein Dienstvorgesetzter ebenfalls der Erstbeurteilende gewesen sei, was aber vom Beschwerdeführer in keiner Weise angefochten wurde. Das Parlament wies deshalb die Beschwerde zurück.
In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beanstandete der Beschwerdeführer diese Entscheidung. Er führte an, Artikel 5 der ADB von 1999 sei sehr klar und die Bemerkung des Parlaments, dass er auf Beamten höherer Besoldungsgruppen keine Anwendung finde, sei abwegig. Bezüglich der Mitteilung vom 25. September 2003 erklärte er, er habe eine solche Mitteilung nicht erhalten. Außerdem wäre sie mangels Zustimmung des Statutsbeirats ungültig und auch unzulässig, da dies eine Verkürzung des Instanzenwegs bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer fügte hinzu, die internen Vorschriften des Parlaments betreffend das Beurteilungsverfahren sähen vor, dass der Beurteilte ein Gespräch mit seinem Endbeurteilenden beantragen könne, bevor dieser den Beurteilungsbericht bekräftige. Er wies allerdings darauf hin, dass der Endbeurteilende gemäß diesen Bestimmungen (nur) zehn Arbeitstage Zeit habe, um den Bericht zu bekräftigen oder ihn zu ändern. Der Beschwerdeführer führte an, dies bedeute in der Praxis, dass das Verfahren nicht tragfähig sei, da dem Beurteilten zeitlich gar nicht die Chance gelassen werde, um ein solches Gespräch zu ersuchen. Dies stelle eine Verkürzung des Instanzenwegs und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar.
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer folgende Behauptungen vor:
- Sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 sei mit übermäßiger Verspätung erstellt worden.
- Sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 enthalte unwahre und verleumderische Behauptungen.
- Es sei nicht rechtmäßig, dass sein Vorgesetzter zu seinem Erstbeurteilenden ernannt worden sei.
- Das Verfahren, das es den zu Beurteilenden erlaubt, ein Gespräch mit dem Endbeurteilenden zu beantragen, sei in Wirklichkeit nicht tragfähig.
- Seine Arbeit sei von seinem Vorgesetzten in einer Art und Weise behindert worden, die Mobbing darstelle.
- Sein Vorgesetzter führe seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß aus und erfülle seine Funktionen nicht ordnungsgemäß.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Erwägungen des BürgerbeauftragtenDer Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Beschwerdeführer offenbar seine vierte Behauptung nicht in seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgebracht hatte. Da der Beschwerdeführer somit den internen Beschwerdeweg nicht ausgeschöpft hatte, lehnte der Bürgerbeauftragte es auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten ab, diese Behauptung in seine Untersuchung einzubeziehen.
Der Bürgerbeauftragte stellte des Weiteren fest, dass das Parlament die sechste Behauptung des Beschwerdeführers, die er in seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 vorgebracht hatte, als unzulässig zurückgewiesen hatte, da sie nicht gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet sei. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Ansicht, dass diese Einschätzung auf der Grundlage der geltenden Regelungen offenbar zutraf. Deshalb hielt er es nicht für gerechtfertigt, zu dieser Behauptung in der Form, in der sie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, eine Untersuchung einzuleiten. Ein Aspekt dieser Behauptung schien jedoch darin zu bestehen, dass der Beschwerdeführer seinen Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 als nichtig erachtete, da sein Vorgesetzter angeblich nicht über die nötige Qualifikation und Befähigung verfügte, um seine Leistung zu beurteilen. Da die Beurteilung der Leistung eines Beamten eine Maßnahme ist, die beschwerenden Charakter haben kann, beschloss der Bürgerbeauftragte, die sechste Behauptung des Beschwerdeführers wie folgt abzuändern:
(6) Der Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 sei nichtig, da sein Vorgesetzter nicht über die nötige Qualifikation und Befähigung verfüge, um seine Leistung zu beurteilen.
Der Bürgerbeauftragte ersuchte das Parlament, zu den Behauptungen (1) bis (3) und (5) sowie zu der geänderten Behauptung (6) Stellung zu nehmen.
Die Stellungnahme des ParlamentsIn seiner Stellungnahme wies das Parlament als Vorbemerkung darauf hin, dass die internen Bestimmungen über die Beurteilungsberichte und Beförderungen im Jahre 2005 geändert worden seien. Die ADB von 1999 seien durch die Durchführungsbestimmungen vom 6. Juli 2005 (im Folgenden „ADB von 2005“) ersetzt worden. Diese Bestimmungen seien zum Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft getreten und seien erstmals für das Beurteilungsverfahren für 2004 und das Beförderungsverfahren für 2005 zur Anwendung gekommen. Sie hätten allerdings die zum Zeitpunkt ihrer Annahme bereits abgeschlossenen Stufen des Verfahrens nicht berührt.
Ferner sei die Aufzeichnung für die Mitglieder des Präsidiums über die Vorschläge zur Verbesserung des Beurteilungs- und Beförderungssystems des Europäischen Parlaments(1) vom 17. Juli 2003 (im Folgenden „Aufzeichnung von 2003“) durch den Beschluss des Präsidiums vom 6. Juli 2005, durch den eine neue Politik im Bereich der Beförderung und Laufbahnentwicklung eingeführt wurde, (im Folgenden „Beschluss von 2005“) aufgehoben worden.
Bezüglich der ersten Behauptung des BeschwerdeführersBezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 sei mit einer übermäßigen Verzögerung erstellt worden, wies das Parlament darauf hin, dass in den ADB von 1999 kein präziser Zeitplan für die jährliche Beurteilung der Leistungen festgelegt worden sei. In der Aufzeichnung von 2003 sei der Zeitplan in Anlage I angegeben. Gemäß diesem Zeitplan sollte der Beurteilungsbericht dem beurteilten Beamten im Januar des Jahres ausgehändigt werden, das auf das Jahr folgt, auf welches sich die Beurteilung bezieht, Das Beurteilungsgespräch sollte bis Ende Februar stattfinden. Der Endbeurteilende sollte den Bericht bis zum 15. März unterzeichnen.
Das Parlament brachte vor, der Entwurf des Beurteilungsberichts des Beschwerdeführers sei am 22. April 2005 erstellt worden. Das Gespräch mit seinem Erstbeurteilenden sei für den 13. Mai 2005 vereinbart worden, jedoch habe der Beschwerdeführer genau an diesem Datum um mehr Bedenkzeit gebeten. Für das Gespräch sei daher ein neuer Zeitpunkt angesetzt worden, und es habe am 23. Mai stattgefunden. Der Beurteilungsbericht sei am 3. Juni 2005 bestätigt worden.
Das Parlament erklärte, die Tatsache, dass sich das Beurteilungsverfahren gegenüber dem Zeitplan um drei Monate verzögert habe, stelle keine übermäßige Verzögerung dar und habe auch nicht die Nichtigkeit der Beurteilung zur Folge. Erstens handle es sich bei dem in den internen Bestimmungen vorgesehenen Zeitplan um einen Richtzeitplan. Zweitens habe die Verzögerung keine Auswirkungen auf die Laufbahn des Beschwerdeführers, insbesondere keine Auswirkungen auf den Verlauf des Beförderungsverfahrens, gehabt.
Bezüglich der zweiten Behauptung des BeschwerdeführersBezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Beurteilungsbericht enthalte unwahre und verleumderische Äußerungen, erklärte das Parlament, der Bericht enthalte mehrere kritische Bemerkungen zu der Befähigung, Effizienz und Führung des Beschwerdeführers. Aus einer Bemerkung gehe hervor, dass der Beurteilte große Mühe habe, mit seinen Kollegen in einem Team zusammenzuarbeiten („a mis beaucoup de difficulté à former équipe avec les secrétaires de rédaction“). Eine andere Bemerkung zu seiner Befähigung beziehe sich auf die ablehnende Haltung des Beurteilten gegenüber den im Referat eingeführten Neuerungen („conteste malheureusement les innovations appliquées dans l'Unité“). Was die Beurteilung seiner Effizienz und insbesondere die Beachtung der Fristen und Prioritäten betreffe, so sei der Beurteilte dahingehend kritisiert worden, dass er Fortschritte behindere, indem er sich weigere, Computer zu benutzen („élément d'obstruction par son refus de toucher à l'informatique“), und dass es ihm an Kreativität mangele („on attend encore des propositions constructives de sa part“). Bezüglich der Führung gebe es mehrere Bemerkungen, in denen die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers kritisiert werde, seine Arbeit mit der seiner Kollegen abzustimmen („[m]anifeste peu d'empressement à l'harmonisation rédactionelle avec ses collègues“) und die neuen Arbeitsinstrumente zu benutzen („[m]et beaucoup d'opposition à sa conversion aux outils bureautiques et consultation télématique“). Andere negative Bemerkungen bezögen sich auf mangelnden Teamgeist („participe peu à la cohésion et au dynamisme de l'unite“) und eine mangelnde Beachtung interner Bestimmungen („[a] tendance à imposer sa propre opinion“). Die Gesamtbeurteilung habe gelautet: „(...) confirmé et compétent, éprouvant toutefois du mal à s'intégrer dans un système réglementaire avec contraintes hiérarchiques“.
Das Parlament erklärte, die Beurteilenden verfügten bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen hätten, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Gemäß der Rechtsprechung der europäischen Gerichte sei es nicht Sache der Gerichte, in diese Bewertung einzugreifen, es sei denn, es liege offensichtlicher Irrtum oder eine offensichtliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums vor (siehe z.B. das Urteil in der Rechtssache T-23/91, Maurissen gegen Rechnungshof(2)).
Das Parlament fügte hinzu, es müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass es Ziel des Beurteilungsberichts sei, ein umfassendes Bild über die Leistung des betreffenden Beamten zu vermitteln. Es wies mit Nachdruck darauf hin, dass die Bewertungen im Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers die berufliche Leistung des Beschwerdeführers wiedergäben und dass sie daher weder unwahr noch verleumderisch seien.
Bezüglich der dritten Behauptung des BeschwerdeführersBezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, die Benennung seines Vorgesetzten als Erstbeurteilender sei unzulässig gewesen, führte das Parlament an, die einschlägigen internen Regelungen schrieben vor, dass die Beurteilungsberichte von zwei Beurteilenden erstellt und gebilligt werden. Gemäß den ADB von 1999 müsse der Beurteilungsbericht vom Vorgesetzten des Beurteilten in der Laufbahngruppe A/LA erstellt und von zwei Beurteilenden unterzeichnet werden, wobei der Erstbeurteilende der Referatsleiter oder der Direktor des beurteilten Beamten und der Endbeurteilende der Generaldirektor oder ein von ihm/ihr benannter Direktor sei.
Die Aufzeichnung von 2003 besage, dass grundsätzlich der Erstbeurteilende der unmittelbare Vorgesetzte in der Laufbahngruppe A ist. Diese Bestimmung stelle eine Ausgestaltung der ADB dar und stehe nicht im Widerspruch zu ihnen.
Das Parlament erklärte, 2004 sei der Referatsleiter des Beschwerdeführers sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen (und sei es auch noch immer). Somit habe seine Benennung als Erstbeurteilender den geltenden internen Bestimmungen des Parlaments entsprochen. Die Endbeurteilende sei die Direktorin gewesen. Es sei somit nicht gegen das Prinzip zweier Beurteilender verstoßen worden. Außerdem hätten diese beiden Beurteilenden die Beurteilungsberichte des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 bis 2003 gemäß den ADB von 1999 unterzeichnet. Die Tatsache, dass der Erstbeurteilende den Bericht am 3. Juni 2005 und der Endbeurteilende ihn am 8. Juni 2005 unterzeichnet habe, habe keinerlei Auswirkung auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens.
Bezüglich der fünften Behauptung des BeschwerdeführersBezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Arbeit sei von seinem Vorgesetzten in einer Art und Weise behindert worden, die Mobbing darstelle, führte das Parlament an, jedes Mitglied des Personals habe das Recht, den Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ zu konsultieren oder eine offizielle Beschwerde bei ihm einzureichen. Der Ausschuss könne, falls er es für ratsam halte, Empfehlungen aussprechen und einen Bericht für den Generalsekretär ausarbeiten, der dann darüber beschließe, ob eine eingehende Untersuchung durchgeführt werden solle. Bislang sei das Parlament über keine Beschwerden dieser Art informiert worden.
Das Parlament wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Weigerung seines Vorgesetzten, ihm eine deutschsprachige Sekretärin zur Verfügung zu stellen, die Abschriften seiner auf Kassette diktierten Texte anfertigen könne, beanstandet hatte. Aus der Sicht des Parlaments habe der Beschwerdeführer wiederholt Anweisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten missachtet und damit gegen die in Artikel 21 des Beamtenstatuts vorgesehene Pflicht verstoßen, seine Vorgesetzten zu unterstützen und zu beraten. Die Anweisungen, die von der höheren hierarchischen Instanz bestätigt wurden, seien uneingeschränkt unter die ihm übertragenen Aufgaben gefallen, und es gebe keine Anzeichen für das Vorliegen von Mobbing. Mit den modernen Technologien vertraut zu sein, sei eine wesentliche Pflicht eines Beamten, der in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genüge.
Bezüglich der (geänderten)sechsten Behauptung des BeschwerdeführersBezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Beurteilungsbericht für 2004 sei nichtig, da es seinem Vorgesetzten an der erforderlichen Qualifikation und Befähigung zur Bewertung seiner Leistung fehle, führte das Parlament an, der betreffende Vorgesetzte verfüge über umfassende Erfahrung als Referatsleiter. Es treffe zwar zu, dass er nicht Deutsch spreche, jedoch bedeute dies nicht, dass er die Befähigung, Effizienz und Führung des Beschwerdeführers nicht beurteilen könne. Die meisten Kritikpunkte im Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers beträfen die fehlende Bereitwilligkeit, in einem Team zu arbeiten und Computer zu benutzen, wie auch seine mangelnde Initiative. Es gebe jedoch auch positive Bemerkungen im Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers über seine guten analytischen Fähigkeiten und seine ausgezeichneten Kenntnisse.
Das Parlament brachte vor, die wesentlichen Merkmale der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers seien selbst ohne Betrachtung des Inhalts der in Deutsch verfassten Dokumente offenkundig. In einem multinationalen Arbeitsumfeld, wie es in den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften bestehe, sei es schwierig, eine Situation zu vermeiden, in der ein Vorgesetzter nicht die Sprache seines Untergebenen spreche. Es sei gängige Praxis, dass Englisch und Französisch in den Beurteilungen als Arbeitssprachen verwendet würden. In diesem konkreten Fall wäre es im Sinne eines argumentum ad absurdum so, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers mehrere Amtssprachen sprechen müsste, um die Beurteilungsberichte für sämtliche Mitarbeiter seines Referats erstellen zu können.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersZu seiner ersten Behauptung
Was die angebliche Verzögerung bei der Erstellung seines Beurteilungsberichts betrifft, so erklärte der Beschwerdeführer, das Parlament habe den vorgeschriebenen Zeitplan nicht eingehalten. Die Zeit zwischen dem 13. und 23. Mai 2005 sei, so stellte er fest, als Bedenkzeit für den Erstbeurteilenden gedacht gewesen, um das spätere Beschwerdeverfahren zu vermeiden, und nicht für ihn selbst, da es zu dem Zeitpunkt nichts gab, über das er hätte nachdenken müssen. Außerdem machte der Beschwerdeführer geltend, die Verzögerung von einem halben Jahr habe für seine Laufbahn weitreichende Folgen gehabt, die sich, was durch seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten deutlich werde, auch jetzt noch auswirkten. Er hielt seine Behauptung aufrecht, die Verschleppung stelle einen Verwaltungsmissstand dar.
Zu seiner zweiten BehauptungDer Beschwerdeführer blieb ferner bei seiner Ansicht, der Beurteilungsbericht enthalte unwahre und verleumderische Behauptungen. Zu den einzelnen Behauptungen, so argumentierte er, ergäben sich eine Reihe von Fragen, z.B. mit welchen Sekretärinnen er angeblich Schwierigkeiten gehabt habe, welche Neuerungen er abgelehnt habe, wie er die Benutzung von Computern hätte ablehnen können, da er doch gleichzeitig auf Internetseiten hingewiesen habe, wie es mit dem Zusammenhalt und der Dynamik seines Referats bestellt sei und - in Bezug auf die Gesamtbeurteilung - wann er jemals eine Regelung oder die Hierarchie missachtet habe.
Der Beschwerdeführer argumentierte, sein Beurteilungsbericht sei so negativ, dass jeder verantwortungsbewusste Zweitbeurteilende misstrauisch hätte werden müssen. Seiner Ansicht nach hätte deshalb der Zweitbeurteilende die Initiative ergreifen und den Erstbeurteilenden konsultieren müssen, insbesondere weil der Zweitbeurteilende keinen direkten Kontakt zum Beurteilten hatte.
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die vom Parlament übermittelte Stellungnahme die Sache noch verschlimmere, weil sie zeige, dass das Parlament als Ganzes ohne jede Prüfung und ohne ihn in dieser Angelegenheit anzuhören genau diesen negativen Standpunkt zu seinen beruflichen Leistungen übernommen habe. Seiner Ansicht nach stellte dies einen neuen Akt des Mobbings ihm gegenüber dar, den er als weiteren Verwaltungsmissstand weiter verfolgen wollte.
Zu seiner dritten BehauptungDer Beschwerdeführer stellte fest, dass, wie das Parlament inzwischen selber bestätigt habe, die ADB von 1999 auf die Benennung von Beurteilenden anwendbar seien. Artikel 5 dieser Bestimmungen schreibe unmissverständlich vor, dass die Funktion des unmittelbaren Vorgesetzten von der Funktion des Erstbeurteilenden zu trennen sei. Das Parlament habe dies nicht zugeben wollen und versucht, sich herauszuwinden, indem es erklärte, dass die Aufzeichnung aus dem Jahre 2003 lediglich eine „Ausgestaltung“ der ADB von 1999 sei, die nicht der Zustimmung des Statutsbeirats gemäß Artikel 43 und 110 des Beamtenstatuts bedürfe. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass dieses Argument nicht stichhaltig sei, da es sich um substanzielle Änderungen mit einer „Verkürzung des ohnehin nicht funktionierenden Instanzenweges“ handele. Seiner Ansicht nach waren die Änderungen deshalb ohne die Zustimmung des Statutsbeirats unwirksam. Auf der Grundlage dieser Überlegungen blieb er bei seiner Ansicht, dass sein unmittelbarer Vorgesetzter nicht als Erstbeurteilender hätte benannt werden dürfen und dass seine Beurteilung nichtig war.
Zu seiner vierten Behauptung (vom Bürgerbeauftragten nicht aufgegriffen)Was die vom Bürgerbeauftragten zurückgewiesene Behauptung betrifft, das Verfahren, das den zu Beurteilenden die Möglichkeit einräumt, ein Gespräch mit dem Endbeurteilenden zu beantragen, sei in Wirklichkeit nicht tragfähig, so räumte der Beschwerdeführer ein, er habe diesen Punkt in seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nicht angesprochen. Da diese Frage seiner Ansicht nach jedoch wichtig und von allgemeinem Interesse war, regte er die Durchführung einer Untersuchung aus eigener Initiative durch den Bürgerbeauftragten zu diesem Punkt an.
Zu seiner fünften BehauptungDer Beschwerdeführer stellte fest, das Parlament habe nicht bestritten, dass es ihm absichtlich keine Sekretärin zur Verfügung gestellt habe, die bereit gewesen wäre, Abschriften von Tonbanddiktaten anzufertigen. Er behauptete, es habe dieses Verhalten zu rechtfertigen versucht, indem es ihm in verleumderischer Weise Fehlverhalten vorgeworfen habe, ohne ein einziges konkretes Beispiel zu nennen. Seine Bemühungen um die Unterstützung und Beratung seiner Vorgesetzten, über die er in seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 detaillierte Angaben gemacht habe, seien zurückgewiesen worden, was bedeute, dass seine Vorgesetzten deren eigene Verantwortung gemäß Artikel 21 Absatz 2, letzter Satz, des Beamtenstatuts missachtet hätten. Außerdem verwies der Beschwerdeführer auf Artikel 24 des Beamtenstatuts, wonach die Gemeinschaften ihren Beamten Beistand zu leisten haben, „insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede und Verleumdungen“.
Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass er sich bereits an die Vorsitzende des Ausschusses „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ gewandt hatte, allerdings ohne Erfolg. Er wisse deshalb nicht, was er in diesem Zusammenhang noch mehr hätte tun können. Vor diesem Hintergrund hielt der Beschwerdeführer außerdem seine Behauptung aufrecht, dass die systematische Erschwerung seiner Arbeit Mobbing im Sinne von Artikel 12 a Absatz 3 des Statuts darstelle.
Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass, insbesondere mit Blick auf das während der deutschen Ratspräsidentschaft und aufgrund der Tatsache, dass ein Deutscher das Amt des Präsidenten des Europäischen Parlaments innehabe, zu erwartende hohe Arbeitsaufkommen, seine Aufgaben für ihn nicht länger innerhalb einer angemessenen Frist zu bewältigen sein würden. Er erklärte, das auf seinem Computer installierte Spracherkennungsprogramm, um dessen Benutzung ihn sein Vorgesetzter gebeten hatte, führe zu unzähligen Fehlern, die er eigenhändig am Bildschirm korrigieren müsse, wenn ihm keine deutschsprachige Sekretärin zur Verfügung stehe. Er habe dieses Programm auf eigene Initiative bereits lange Zeit vor seiner Einführung getestet. Seiner Ansicht nach war die Software noch stark verbesserungsbedürftig und für den Alltagsgebrauch nicht geeignet. Er stellte fest, die Texterstellung mit Hilfe dieser Software nehme viel mehr Zeit in Anspruch als eine Sekretärin für das Abschreiben von Tonbanddiktaten brauchen würde, ein Verfahren, das er seit mehr als 30 Berufsjahren angewandt habe.
Zu seiner sechsten BehauptungDer Beschwerdeführer machte geltend, er habe anhand von zahlreichen Belegen nachgewiesen, dass sein Vorgesetzter in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität nicht einmal den niedrigsten Ansprüchen genüge. Das Parlament habe sich zu diesen Punkten jedoch nicht geäußert. Da sein Vorgesetzter, wie das Parlament bestätigt habe, kein Deutsch spreche und die Texte, die er erstellt habe, nicht einmal zu Gesicht bekommen habe, frage er sich, wie ihn sein Vorgesetzter dafür kritisieren könne, dass er „seine ausgezeichneten [K]enntnisse (...) abrupt umsetzt“(3). Er verstehe auch nicht, was der Hinweis des Parlaments auf die für den Beurteilungsbericht gewählte Arbeitssprache bezwecke.
Zusätzlich erwähnte der Beschwerdeführer, dass sein Vorgesetzter dank seiner „besonderen Beziehungen“ von der obligatorischen Funktionsmobilität des Parlaments ausgenommen sei.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2007In einem weiteren Schreiben vom 14. Februar 2007 kam der Beschwerdeführer noch einmal auf seine Anregung zurück, dass der Bürgerbeauftragte in Bezug auf die von ihm nicht in seine Untersuchung einbezogene vierte Behauptung eine Untersuchung aus eigener Initiative einleiten könnte. Er übermittelte in diesem Zusammenhang neue Informationen, nämlich einen Zeitplan für das Beurteilungsverfahren für 2006, der, so stellte er fest, wiederum keinen Zeitraum vorsehe, in dem der zu Beurteilende ein Gespräch mit dem Endbeurteilenden beantragen könnte, was gegen die derzeit geltenden Durchführungsbestimmungen verstoße.
Weitere UntersuchungenDie Überlegungen des Bürgerbeauftragten
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des Parlaments und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ergab sich die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen.
Was die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, dass die Benennung seines unmittelbaren Vorgesetzten als Erstbeurteilender nicht rechtmäßig war, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das Präsidium des Parlaments offenbar einige Änderungen am Beurteilungs- und Beförderungssystem vorgenommen hatte, die mittels der Aufzeichnung von 2003 bekannt gegeben worden waren. Nach Angaben des Parlaments war diese Aufzeichnung eine Ausgestaltung der bestehenden ADB von 1999 und stand zu ihnen nicht im Widerspruch. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass er (1) eine solche Mitteilung nicht erhalten habe und (2) diese nicht wirksam gewesen sei, weil sie dem Statutsbeirat nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. In seinen Anmerkungen argumentierte der Beschwerdeführer, da es sich um substanzielle Änderungen mit einer Verkürzung des Instanzenweges gehandelt habe, wäre eine Konsultation des Statutsbeirats erforderlich gewesen.
Der Bürgerbeauftragte prüfte die fraglichen Dokumente und kam zu dem Schluss, dass gemäß den ADB von 1999 offenbar tatsächlich drei Personen an der Erstellung des Beurteilungsberichts eines Beamten beteiligt sein müssen, nämlich sein unmittelbarer Vorgesetzter, ein Erstbeurteilender und ein Endbeurteilender. Soweit für den Bürgerbeauftragten erkennbar, sahen die ADB von 1999 für diese Regelung keine Ausnahme vor. Die Aufzeichnung von 2003 schien indessen auf eine Reduzierung der Anzahl der Beteiligten auf zwei hinauszulaufen, da als Erstbeurteilender der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten festgelegt wurde.
Der Bürgerbeauftragte beschloss deshalb, das Parlament zu ersuchen, ihm zu erläutern, warum aus seiner Sicht die Aufzeichnung von 2003 eine Ausgestaltung der ADB von 1999 darstellte und keiner Konsultation des Statutsbeirats bedurfte.
In Anbetracht der Feststellung des Beschwerdeführers, dass er die Aufzeichnung von 2003 nicht erhalten habe, ersuchte der Bürgerbeauftragte das Parlament ferner, ihm mitzuteilen, wie es sichergestellt hatte, dass seine Mitarbeiter über den Inhalt der Aufzeichnung in Kenntnis gesetzt wurden.
Die Antwort des ParlamentsIn seiner Antwort erklärte das Parlament, in seinen Bestimmungen für das Beurteilungsverfahren sei stets der Grundsatz zweier Beurteilender und die Einbeziehung des unmittelbaren Vorgesetzten der Laufbahngruppe A in dieses Verfahren hervorgehoben worden. Von den beiden Beurteilenden habe der erste ein Beamter sein müssen, der mindestens Referatsleiter war. In vielen Fällen habe es sich bei dieser Person nicht um den unmittelbaren Vorgesetzten des Beurteilten gehandelt. Aus diesem Grund sei nach den vor 1999 geltenden ADB vorgesehen gewesen, dass der Erstbeurteilende vor der Ausarbeitung des Beurteilungsberichts den unmittelbaren Vorgesetzten des zu Beurteilenden konsultieren sollte, während nach den 1999 angenommenen ADB auch der/die unmittelbare Vorgesetzte in diesen Prozess einbezogen wurde, indem er/sie mit der Erstellung des Beurteilungsberichts beauftragt wurde.
Das Parlament wies darauf hin, dass zwar der Vorgesetzte den zu Beurteilenden vor Erstellung des Berichts konsultieren sollte, dass in den ADB von 1999 jedoch weder ein formelles Gespräch zwischen ihnen noch die Übermittlung eines Berichtsentwurfs an den zu Beurteilenden vorgesehen war. Außerdem habe es dem Erstbeurteilenden freigestanden, den Bericht zu ändern oder zu ergänzen. Dem Parlament zufolge lag die Hauptverantwortung somit bei den ranghöheren Vorgesetzten, während der unmittelbare Vorgesetzte die Beurteilenden bei ihrer Arbeit lediglich unterstützte.
Das Parlament erklärte, nach den ADB von 1999 sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Erstbeurteilende der unmittelbare Vorgesetzte des Beurteilten war, so dass nur zwei Personen am Verfahren beteiligt waren. Dem Parlament zufolge sollte dies bei zu beurteilenden Beamten der Laufbahngruppe A der Fall sein. Ferner sei in den ADB von 1999 geregelt, dass bei besonders großen Verwaltungseinheiten der Erstbeurteilende ein Referatsleiter sein könnte, d.h. eine Person in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als A3 und wahrscheinlich der/die unmittelbare Vorgesetzte aller Mitarbeiter in seiner/ihrer Dienststelle. Die Verpflichtung zur Achtung des Grundsatzes zweier Beurteilender sei allerdings unumgänglich gewesen. Daher sei in Artikel 3 Absatz 6 der ADB von 1999 geregelt gewesen, dass „Beurteilungen, die nur von einem Beurteilenden erstellt wurden, als null und nichtig angesehen werden und ein neues Beurteilungsverfahren stattfindet.“
Das Parlament erläuterte ferner, dass gemäß Artikel 2.2 dritter Absatz seiner Aufzeichnung von 2003 der Erstbeurteilende grundsätzlich „der unmittelbare Vorgesetzte im Rang N+1 und in der Laufbahngruppe A sein (wobei N für den Beurteilten steht)“ sollte. In demselben Artikel heißt es weiter, dass „das Konzept Dienststellung dem Kriterium der Arbeitsaufsicht entspricht“.
Das Parlament vertrat die Ansicht, dass die Aufzeichnung von 2003 weder eine Abweichung von den ADB von 1999 darstellte noch damit wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden. Es argumentierte, dass gemäß der Rechtsprechung zur vorherigen Konsultation der Gemeinschaftsorgane und des Statutsbeirats Änderungen an einem Legislativvorschlag oder an einem Vorschlag zur Änderung des Statuts nicht als wesentlich gelten, wenn sie innerhalb der Zielsetzungen des Vorschlags liegen und nicht dessen Wesensgehalt berühren(4).
Das Parlament argumentierte, dass im vorliegenden Fall das Kernstück des Beurteilungssystems ein zweistufiges Verfahren für die Erstellung des Beurteilungsberichts sei. Durch die Aufzeichnung von 2003 werde die Rolle des unmittelbaren Vorgesetzten gestärkt. Durch die Verschmelzung seiner vorbereitenden Funktion und seiner Funktion als Erstbeurteilender werde jedoch der Wesensgehalt der ADB von 1999 nicht beeinträchtigt. Daher habe das Parlament eine Konsultation des Statutsbeirats nicht als obligatorisch erachtet.
Außerdem unterstrich das Parlament, dass dem Beamten durch die Anwendung der Aufzeichnung von 2003 keinerlei Nachteile entstanden seien. Vielmehr würden Beamte jetzt durch eine Person beurteilt, die ihre Leistungen besser kenne als irgendjemand anders. Gleichzeitig werde der Grundsatz zweier Beurteilender sowie das Recht des Beamten auf Anrufung des Beurteilungsausschusses und der Anstellungsbehörde gewahrt. Daher blieben sowohl die Beschwerdemöglichkeiten als auch das Recht auf Verteidigung unberührt.
Das Parlament fügte hinzu, dass sich im Falle des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen 1999 und 2006 weder die Person des Erstbeurteilenden noch die des Endbeurteilenden geändert habe. Sein Erstbeurteilender war der Referatsleiter, die Endbeurteilende die Direktorin.
Angesichts dessen vertrat das Parlament die Ansicht, dass es mit der Annahme der Aufzeichnung von 2003 in keiner Weise gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen habe.
Was die Mitteilung über die Aufzeichnung von 2003 betrifft, so erklärte das Parlament, es habe diese Aufzeichnung zusammen mit einer vom Generalsekretär unterzeichneten erläuternden Aufzeichnung sämtlichen Mitarbeitern in ihrer Muttersprache per interner Post zugestellt. Außerdem sei die Aufzeichnung im Intranet veröffentlicht worden. Das Parlament fügte seiner Stellungnahme eine Kopie dieser Mitteilung bei.
Zusätzlich äußerte sich das Parlament auch zu der vierten Behauptung des Beschwerdeführers, die die Möglichkeit der Konsultation des Endbeurteilenden betraf und die der Bürgerbeauftragte nicht in seine Untersuchung einbezogen hatte, vom Beschwerdeführer jedoch in seinen Anmerkungen erneut aufgegriffen worden war. Das Parlament erklärte, es teile die Auffassung, dass diese Behauptung unzulässig sei. Es betonte jedoch, dass sowohl gemäß den ADB von 1999 als auch gemäß den neuen ADB von 2005 der Endbeurteilende verpflichtet sei, sich mit dem zu Beurteilenden zu treffen, wenn er den Bericht negativ abzuändern wünsche oder der Betreffende darum bitte. Das Parlament wies darauf hin, dass es keine andere Bestimmung gebe, die den Endbeurteilenden verpflichte, von sich aus tätig zu werden.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen stellte der Beschwerdeführer den Standpunkt des Parlaments in Frage. Seines Erachtens war es nach den ADB von 1999 nur in einem einzigen Fall möglich, dass der unmittelbare Vorgesetzte eines Beamten zugleich sein Erstbeurteilender war, nämlich wenn der zu Beurteilende selbst Referatsleiter und der Beurteilende dann sein Direktor oder seine Direktorin war. Die andere Ausnahme, auf die sich das Parlament berufen habe, nämlich der Fall von besonders großen Verwaltungseinheiten, sei so selten, dass es hierfür nicht einmal ein Beispiel gebe.
Der Beschwerdeführer hob ferner hervor, dass nicht erst durch Artikel 5 der ADB von 1999 die Trennung der Funktion des unmittelbaren Vorgesetzten und des Erstbeurteilenden vorgeschrieben sei, sondern diese Trennung bereits in Artikel 3 unmissverständlich definiert werde. Er wies darauf hin, dass die Trennung auch in der Gestaltung des für die Beurteilung verwendeten Standardformulars zum Ausdruck komme, das nicht nur Platz für den Namen und die Unterschrift des unmittelbaren Vorgesetzten vorsehe, sondern auch für seine eigene Beurteilung. Dies könne man auch von den entsprechenden Anleitungen für das Ausfüllen des Formulars ableiten.
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Bestimmungen über die an der Beurteilung beteiligten Personen den Kern der ADB darstellen. Eine Reduzierung der Anzahl der Beteiligten führe zu einer radikalen Einschränkung der Rechte des zu Beurteilenden und somit zu einer Perversion der Bestimmungen.
Der Beschwerdeführer stellte ferner fest, dass sein Argument durch einen Vergleich der ADB von 1999 mit denen von 2005 bestätigt werde. Abgesehen von den Bestimmungen über die Beurteilungsbeteiligten seien beide ADB inhaltlich fast gleich. Allerdings sei durch die ADB von 2005 erstmals die Reduzierung von drei auf zwei Beurteilungsbeteiligte festgelegt worden, und zwar diesmal nach Konsultation des Statutsbeirats. Da sich das Parlament auf der Grundlage der Aufzeichnung von 2003 jedoch auf die bereits etablierte Praxis habe berufen können, sei dem Statutsbeirat gegenüber verschleiert worden, dass es sich um substanzielle Änderungen gehandelt habe.
Wie sich aus der Aufzeichnung von 2003 ergebe, halte das Parlament selbst die Bestimmungen über die am Beurteilungsverfahren beteiligten Personen für wesentlich. Für mögliche Abweichungen von den fraglichen Bestimmungen werde in einer Fußnote ausdrücklich die „Vorlage der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor dem Statutsbeirat“ vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer blieb deshalb bei seiner Ansicht, dass die mit der Aufzeichnung von 2003 eingeführten Änderungen den Wesensgehalt der ADB von 1999 verändert hätten und somit, da der Statutsbeirat nicht konsultiert worden sei, ungültig seien.
Was die Mitteilung über die Aufzeichnung von 2003 betrifft, so beharrte der Beschwerdeführer darauf, er habe von der Aufzeichnung erst im Rahmen seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten Kenntnis erlangt. Er wies darauf hin, dass die Mitteilung an das Personal nicht mit einem Datum versehen war. Außerdem, so erklärte er, reiche eine Veröffentlichung im Intranet des Parlaments – wahrscheinlich in englischer oder französischer Sprache – nicht aus, da man von den Beamten nicht erwarten könne, für das Präsidium bestimmte komplizierte Dokumente zu lesen. Im Übrigen sei es sehr schwierig gewesen, die betreffenden Änderungen zu erkennen, weil (1) das Parlament immer betont habe, dass die Aufzeichnung Verbesserungen beinhalte, (2) die Änderungen lediglich vier Textzeilen in einem aus elf Seiten bestehenden Dokument, in dem es hauptsächlich um Verdienstpunkte ging, umfassten und (3) die Änderungen nicht als solche gekennzeichnet waren.
Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass es aus seiner Sicht geradezu einen Hohn darstelle, dass das Parlament behaupte, die Änderungen brächten eine verstärkte Verantwortung auf den einzelnen Ebenen mit sich, gleichzeitig jedoch feststelle, dass der Endbeurteilende „durch keine andere Bestimmung verpflichtet ist, von sich aus tätig zu werden.“
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Vorbemerkungen1.1 Der Beschwerdeführer, ein im Europäischen Parlament tätiger Beamter, rügte Verwaltungsmissstände im Zusammenhang mit seinen Arbeitsbedingungen, die sich seiner Einschätzung nach negativ auf seinen Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 ausgewirkt hatten. Überdies behauptete der Beschwerdeführer, sein Beurteilungsbericht sei aus einer Reihe von Verfahrensgründen nichtig. Zusammengefasst brachte er folgende Behauptungen vor:
- Sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 sei mit übermäßiger Verspätung erstellt worden.
- Sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 enthalte unwahre und verleumderische Behauptungen.
- Es sei nicht rechtmäßig, dass sein Vorgesetzter zu seinem Erstbeurteilenden ernannt worden sei.
- Das Verfahren, das es den zu Beurteilenden erlaubt, ein Gespräch mit dem Endbeurteilenden zu beantragen, sei in Wirklichkeit nicht tragfähig.
- Seine Arbeit sei von seinem Vorgesetzten in einer Art und Weise behindert worden, die Mobbing darstelle.
- Sein Vorgesetzter führe seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß aus und erfülle seine Funktionen nicht ordnungsgemäß.
1.2 Da der Beschwerdeführer das Parlament nicht auf internem Wege auf seine vierte Behauptung hingewiesen hatte, bevor er sich an den Bürgerbeauftragten wandte, bezog der Bürgerbeauftragte sie nicht in seine Untersuchung ein. Da seine sechste Behauptung nicht gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet war, sah der Bürgerbeauftragte außerdem keinen Grund für die Einleitung einer Untersuchung zu dieser Behauptung in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form. Er beschloss jedoch, die wie nachstehend abgeänderte sechste Behauptung in seine Untersuchung einzubeziehen:
(6) Der Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 sei nichtig, da sein Vorgesetzter nicht über die nötige Qualifikation und Befähigung verfüge, um seine Leistung zu beurteilen.
1.3 In seinen Anmerkungen und in einem weiteren Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen zu seiner vierten Behauptung, die der Bürgerbeauftragte bei seiner Untersuchung nicht berücksichtigt hatte. Er betonte, seines Erachtens sei die Frage wichtig und von allgemeinem Interesse, und regte die Durchführung einer Untersuchung aus eigener Initiative durch den Bürgerbeauftragten zu diesem Punkt an. Das Parlament teilte zwar die Auffassung des Bürgerbeauftragten, dass diese Behauptung unzulässig sei, machte aber einige Anmerkungen zu dem Punkt, die den Beschwerdeführer jedoch offenbar nicht zufrieden stellten.
1.4 In Anbetracht dessen, dass der Bürgerbeauftragte die vierte Behauptung des Beschwerdeführers nur zurückwies, weil Letzterer das Parlament nicht vorher auf diesen Punkt hingewiesen hatte, unterstreicht er, dass es dem Beschwerdeführer natürlich freisteht, eine neue Beschwerde bei ihm einzureichen, wenn er diesen Punkt weiter verfolgen möchte. Der Bürgerbeauftragte ist sich keiner weiteren Fälle bewusst, in denen es um dasselbe Problem geht. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass zur Zeit keine hinreichenden Gründen vorliegen, um aus eigener Initiative eine Untersuchung dieses Aspekts des Falls einzuleiten.
1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen auch eine Reihe neuer Punkte vorbrachte. Erstens erhob er den Vorwurf, die Stellungnahme des Parlaments enthalte verleumderische Behauptungen in Bezug auf sein Verhalten. Der Beschwerdeführer präzisierte indessen nicht, welche Behauptungen er für verleumderisch hielt und aus welchen Gründen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten gibt es deshalb derzeit keine hinreichenden Gründe für eine Untersuchung dieser neuen Behauptung.
1.6 Da die meisten der anderen Punkte, die der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen angesprochen hat, mit den vom Bürgerbeauftragten in seiner Untersuchung geprüften Behauptungen eng zusammenhängen, wird er diese Punkte in Verbindung mit den jeweiligen Behauptungen behandeln. Er hält es jedoch für sinnvoll, bereits an dieser Stelle auf einen weiteren Punkt einzugehen. Der Beschwerdeführer erwähnte in seinen Anmerkungen, dass sein Vorgesetzter dank seiner „besonderen Beziehungen“ von der obligatorischen Funktionsmobilität des Parlaments ausgenommen sei. Der Bürgerbeauftragte ist sich nicht sicher, ob dieser Punkt als neuer Vorwurf gemeint war oder lediglich als Hintergrundinformation dienen sollte. Für den Fall, dass er als neuer Vorwurf gemeint war, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer diesen Punkt offenbar bisher nicht innerhalb des Parlaments zur Sprache gebracht hat bzw., sofern möglich, den internen Beschwerdeweg des Parlaments ausgeschöpft hat. Der Bürgerbeauftragte wäre deshalb nicht in der Lage, den vorstehenden Punkt zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen.
1.7 Der Bürgerbeauftragte hält es für sinnvoll, sich im Folgenden zunächst mit dem Kernproblem zu befassen, das den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in seiner Arbeitsbeziehung zum Parlament zu Grunde zu liegen scheint, nämlich mit seiner Behauptung, dass seine Arbeit von seinem Vorgesetzten in einer Art und Weise behindert wurde, die Mobbing darstellt (fünfte Behauptung). Er wird dann die Probleme im Zusammenhang mit dem Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 (erste, zweite, dritte und geänderte sechste Behauptung) beurteilen. Auf der Grundlage der Beurteilung dieser Aspekte des Falles wird der Bürgerbeauftragte schließlich auf den Standpunkt des Beschwerdeführers eingehen, dass sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 nichtig ist.
2 Angebliches Mobbing2.1 Der Beschwerdeführer berichtete, er verwende ein Diktiergerät, um seine Korrespondenz auf ein Band zu diktieren, und bitte eine Sekretärin, Abschriften der Diktate anzufertigen. Er erklärte, dies sei eine sehr rationelle Methode, mit der er seit Jahrzehnten gearbeitet habe. Es wäre für ihn viel zeitaufwändiger und beschwerlicher, seine Texte selber zu schreiben, wie sein Vorgesetzter dies von ihm verlange. Der Beschwerdeführer behauptete, sein Vorgesetzter habe seine Sekretärin, als diese sich weigerte, Abschriften seiner Diktate anzufertigen, bei ihrer Arbeitsverweigerung unterstützt, wodurch er in seiner Arbeit massiv behindert worden sei. Er brachte ferner vor, seine Arbeit werde weiterhin behindert, weil man ihm noch immer keine deutschsprachige Sekretärin zur Verfügung stelle, die bereit sei, Abschriften seiner Diktate herzustellen. Der Beschwerdeführer behauptete, die geschilderte Situation stelle Mobbing dar.
2.2 In seiner Stellungnahme machte das Parlament geltend, jedes Mitglied des Personals habe das Recht, den Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ zu konsultieren oder eine offizielle Beschwerde bei ihm einzureichen. Dem Parlament sei bisher keine derartige Beschwerde des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden. Das Parlament erklärte, der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht wiederholt Anweisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten missachtet und damit gegen die in Artikel 21 des Beamtenstatuts vorgesehene Pflicht verstoßen, seine Vorgesetzten zu unterstützen und zu beraten. Die von der höheren hierarchischen Instanz bestätigten Anweisungen fielen uneingeschränkt unter die dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben und es gebe keine Anzeichen für das Vorliegen von Mobbing. Mit den modernen Technologien vertraut zu sein, sei eine wesentliche Pflicht eines Beamten, der in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten.
2.3 In seinen Anmerkungen argumentierte der Beschwerdeführer, seine Bemühungen um die Unterstützung und Beratung seiner Vorgesetzten seien zurückgewiesen worden, was bedeute, dass seine Vorgesetzten ihre eigene Verantwortung missachtet hätten. Er wies außerdem darauf hin, dass er sich bereits an die Vorsitzende des Ausschusses „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ gewandt habe, jedoch ohne Erfolg.
2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass offenbar eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Parlament in der Frage besteht, ob der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Befassung des Ausschusses „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat. Anhand der ihm vorliegenden Informationen kann der Bürgerbeauftragte nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer, als er sich an die Vorsitzende des Ausschusses wandte, eine formelle Beschwerde beim Ausschuss einreichte. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass sich das Parlament bei seinem Argument in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Mobbingvorwurf nicht auf diesen Punkt stützte, sondern sich zum Kern der Behauptung des Beschwerdeführers äußerte. Der Bürgerbeauftragte hält es deshalb für legitim, wenn er sich mit dem Kern dieser Behauptung befasst, ohne auf den vorstehenden formellen Aspekt der Angelegenheit näher einzugehen.
2.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers von diesem verlangte, für seine Korrespondenz seinen Computer zu benutzen, was ihm nicht unangemessen erscheint. Außerdem stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde Kopien von E-Mails beifügte, die er mit einigen Kollegen und mit seinen Vorgesetzten ausgetauscht hatte. Nichts deutet also darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms Texte innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen.
2.6 Zudem stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass aus den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde übermittelten Unterlagen hervorgeht, dass ihm sein Vorgesetzter die Benutzung eines auf seinem Rechner installierten Spracherkennungsprogramms vorschlug. Dem Bürgerbeauftragten scheint dies ein ganz vernünftiger Vorschlag zu sein, auch wenn, wie der Beschwerdeführer behauptete, dieses Programm zu Fehlern führt, die er dann am Bildschirm korrigieren muss.
2.7 Jedenfalls kann der Bürgerbeauftragte in den Anforderungen, die der Vorgesetzte des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Arbeitsmethoden stellte, kein Anzeichen von Mobbing erkennen. Er vertritt deshalb die Ansicht, dass die fünfte Behauptung des Beschwerdeführers nicht begründet ist.
3 Angeblich übermäßige Verzögerung bei der Erstellung eines Beurteilungsberichts3.1 Der Beschwerdeführer behauptete, sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 sei ein halbes Jahr zu spät und somit erst in der Mitte des folgenden Beurteilungszeitraums erstellt worden. Dies stelle einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, denn gesetzt den Fall, ein Beamter hätte sich für den nächsten Beurteilungszeitraum zu verbessern, so würde ihm hierfür schon die Hälfte der Zeit fehlen und er liefe Gefahr, bei der nächsten Beurteilung wieder mit dem gleichen Vorwurf konfrontiert zu werden.
3.2 In seiner Stellungnahme wies das Parlament darauf hin, dass in der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Umsetzung von Artikel 43 des Statuts für die Beamten und Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden „ADB von 1999“) kein präziser Zeitplan angegeben werde. In der Aufzeichnung für die Mitglieder des Präsidiums über die Vorschläge zur Verbesserung des Beurteilungs- und Beförderungssystems des Europäischen Parlaments von 2003 (im Folgenden „Aufzeichnung von 2003“) sei in Anlage I ein Zeitplan angegeben. Gemäß dieses Zeitplans sollte dem beurteilten Beamten der Beurteilungsbericht im Januar des Jahres ausgehändigt werden, das auf das Jahr folgt, auf welches sich die Beurteilung bezieht. Das Beurteilungsgespräch sollte bis Ende Februar stattfinden; der Endbeurteilende sollte den Bericht bis zum 15. März unterzeichnen.
Das Parlament brachte vor, der Entwurf des Beurteilungsberichts des Beschwerdeführers sei am 22. April 2005 erstellt worden. Das Gespräch mit dem Erstbeurteilenden sei für den 13. Mai 2005 vereinbart worden, jedoch habe der Beschwerdeführer genau an diesem Datum um mehr Bedenkzeit gebeten. Es sei daher für dieses Gespräch ein neuer Zeitpunkt angesetzt worden und dieses habe am 23. Mai 2005 stattgefunden. Der Beurteilungsbericht sei am 3. Juni 2005 bestätigt worden. Aus der Stellungnahme des Parlaments ging hervor, dass der Endbeurteilende den Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers am 8. Juni 2005 unterschrieben hatte.
Das Parlament erklärte, die Tatsache, dass sich das Beurteilungsverfahren gegenüber dem Zeitplan um drei Monate verzögert habe, stelle keine übermäßige Verzögerung dar und habe auch nicht die Nichtigkeit der Beurteilung zur Folge. Zum einen handle es sich bei dem in den internen Bestimmungen vorgesehenen Zeitplan um einen Richtzeitplan. Zum anderen habe die Verzögerung keine Auswirkungen auf die Laufbahn des Beschwerdeführers, insbesondere keine Auswirkungen auf den Verlauf seines Beförderungsverfahrens, gehabt.
3.3 In seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, die Verzögerung stelle einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Er erklärte, der Zeitraum zwischen dem 13. und dem 23. Mai 2005 sei als Bedenkzeit für den Erstbeurteilenden – und nicht für ihn selbst – gedacht gewesen, um das spätere Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Außerdem habe die bis zu einem halben Jahr verzögerte Beurteilung weit reichende Folgen für seine Laufbahn gehabt, die sich, wie seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten deutlich mache, auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch auswirkten.
3.4 Es entspricht guter Verwaltungspraxis, wenn die Anstellungsbehörde die regelmäßige Beurteilung ihrer Beamten innerhalb des in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Zeitrahmens abschließt. In seiner Entscheidung zur Beschwerde 1319/2003/ADB(5) befasste sich der Bürgerbeauftragte mit der Frage, ob die verspätete Erstellung einer Beurteilung eines Beamten durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Er kam im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte(6) zu dem Schluss, dass das Versäumnis der Kommission, sich bei der Erstellung der Beurteilung der Beschwerdeführerin an den von ihr selbst festgelegten präzisen Zeitplan zu halten, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.
3.5 Im vorliegenden Fall ist der entsprechende Zeitplan in Anlage I der Aufzeichnung von 2003 enthalten. Das Parlament ließ gelten, dass diese Aufzeichnung im konkreten Fall Anwendung findet, brachte aber vor, dass es sich bei dem Zeitplan lediglich um einen Richtzeitplan handele. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Wortlaut von Anlage I nicht den Eindruck erweckt, es handele sich um einen Richtzeitplan. Die Aufzeichnung enthält, ganz im Gegenteil, unter Punkt 1 folgende Erwägung:
„Damit alle Arbeiten im Rahmen der Beurteilung und Beförderung innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden können, bedarf es eines wesentlich gestraffteren Zeitplans, der von allen Beteiligten eingehalten wird. (...). Mit dem Zeitplan sollen die einzelnen Schritte (...) genau definiert werden, damit die entsprechenden Fristen (...) eingehalten werden können."
Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass das Parlament im Zuge seiner Änderungen an den Bestimmungen über die Beurteilung und Beförderung der Beamten diesen Zeitplan in Anlage A der neuen Fassung seiner am 6. Juli 2005 angenommenen Allgemeinen Durchführungs-bestimmungen (im Folgenden „ADB von 2005“) übernommen hat. Der Bürgerbeauftragte ist deshalb der Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass das Parlament sich nicht an die in Anlage I der Aufzeichnung von 2003 vorgesehenen Fristen halten wollte.
3.6 Das Parlament räumte ein, dass sich das Beurteilungsverfahren des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 gegenüber dem Zeitplan um drei Monate verzögert habe. Deshalb wäre die Verzögerung auch ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Verzögerung aufgrund der Verschiebung des Beurteilungsgesprächs des Beschwerdeführers erheblich gewesen. Der Bürgerbeauftragte braucht deshalb nicht zu beurteilen, ob diese zusätzliche Verzögerung auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist oder nicht.
3.7 Bezüglich des Arguments des Parlaments, die Verzögerung habe keine Auswirkungen auf die Laufbahn des Beschwerdeführers, insbesondere nicht auf den Verlauf des Beförderungsverfahrens, gehabt, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass, wie der Beschwerdeführer zu Recht betont hat, eine wichtige Funktion der Beurteilungsberichte, die im Rahmen der jährlichen Beurteilung seiner Beamten durch das Parlament erstellt werden, darin besteht, den betreffenden Beamten über die Einschätzung seiner Arbeit durch seine Vorgesetzten und gegebenenfalls darüber zu informieren, wie er seine Leistung im kommenden Jahr verbessern könnte. Durch eine Verzögerung gegenüber dem für die Erstellung des Beurteilungsberichts vorgesehenen Zeitplan verkürzt sich die Zeit, die dem Beamten für eine solche Verbesserung zur Verfügung steht.
3.8 Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten behauptete, sein Beurteilungsbericht sei mit einer „übermäßigen“ Verzögerung erstellt worden. Es kann zwar nicht bestritten werden, dass es zu einer Verzögerung gekommen ist, doch ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass diese Verzögerung nicht als übermäßig gelten kann. Er ist jedoch auch der Auffassung, dass eine Verzögerung in einem Verwaltungsverfahren einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, selbst wenn es sich nicht um eine übermäßige Verzögerung handelt, und dass in der Behauptung einer „übermäßigen Verzögerung“ implizit auch die eingeschränktere Behauptung enthalten ist, es habe eine Verzögerung gegeben.
3.9 Der Bürgerbeauftragte ist deshalb der Ansicht, dass die Verzögerung bei der Erstellung des Beurteilungsberichts des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Er wird zu diesem Punkte eine kritische Anmerkung machen.
4 Angeblich unwahre und verleumderische Behauptungen im Beurteilungsbericht4.1 Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 enthalte unwahre und verleumderische Bemerkungen, erklärte das Parlament, der Beurteilungsbericht enthalte mehrere kritische Äußerungen zur Befähigung, Effizienz und Führung des Beschwerdeführers. Es brachte vor, dass die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen hätten, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum verfügten. Gemäß der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte sei es nicht Sache der Gerichte, in die Bewertung der Beamten einzugreifen, es sei denn, es liege ein offensichtlicher Irrtum oder eine offensichtliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums vor(7). Dem Parlament zufolge sei es Ziel des Beurteilungsberichts, ein umfassendes Bild über die Leistung des betreffenden Beamten zu vermitteln. Die Bewertungen im Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers gäben seine berufliche Leistung wider und seien damit weder unwahr noch verleumderisch.
4.2 In seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung. Er führte an, die einzelnen vom Parlament aufgegriffenen Behauptungen würfen eine Reihe von Fragen auf. Er brachte ferner vor, sein Beurteilungsbericht sei so negativ gewesen, dass jeder verantwortungsbewusste Endbeurteilende hätte misstrauisch werden müssen. Der Endbeurteilende hätte sich deshalb aus eigener Initiative an den Erstbeurteilenden wenden müssen, zumal der Endbeurteilende keinen direkten Kontakt zu dem zu Beurteilenden hatte. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die vom Parlament übermittelte Stellungnahme die Sache noch verschlimmere, weil sie zeige, dass das Parlament als Ganzes inzwischen diese Haltung zu seinen beruflichen Leistungen übernommen habe, ohne sie zu prüfen und ohne ihn vorher anzuhören. Dies stelle einen neuen Akt des Mobbings ihm gegenüber dar, den er als weiteren Verwaltungsmissstand weiter verfolgen wollte.
4.3 In Bezug auf die Beurteilung und Beförderung von Mitarbeitern der Gemeinschaftsorgane und -institutionen vertritt der Bürgerbeauftragte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte die Auffassung, dass die Anstellungsbehörde über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, so dass sich seine Überprüfung auf die Frage beschränken sollte, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der verschiedenen Überlegungen, die ihre Beurteilung beeinflusst haben, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat(8).
4.4 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten steht zweifellos fest, dass eine Anstellungsbehörde berechtigt ist, die Leistung eines Beamten mit deutlichen Worten zu kritisieren, wenn dies notwendig ist, um, wie das Parlament erklärte, ein umfassendes Bild von der Leistung des betreffenden Beamten zu vermitteln. Im vorliegenden Fall wies das Parlament darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Bewertungen seine Leistung wiedergäben und somit nicht unwahr oder verleumderisch seien. Der Bürgerbeauftragte hat die ihm vorliegenden Unterlagen sorgfältig geprüft und ist daraufhin zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass sich das Parlament nicht innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten oder sein Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.
4.5 Der Bürgerbeauftragte vertritt deshalb die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, sein Beurteilungsbericht enthalte unwahre und verleumderische Behauptungen, nicht erhärtet hat.
4.6 Angesichts dieser Erkenntnisse scheint es nicht notwendig zu sein, die vom Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen vorgebrachten zusätzlichen Behauptungen, dass nämlich sein Endbeurteilender seine Pflichten vernachlässigt und das Parlament sich in seiner Stellungnahme zu Unrecht denselben Standpunkt zu seiner Beurteilung wie seine Beurteilenden zu eigen gemacht habe, zu prüfen.
5 Angeblich nicht rechtmäßige Ernennung des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers zu seinem Erstbeurteilenden5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass gemäß Artikel 5 der ADB von 1999 zwischen dem hierarchischen Vorgesetzten und dem Erstbeurteilenden unterschieden werden müsse. Er argumentierte, diese Trennung sei bei der Ausarbeitung seines Beurteilungsberichts für das Jahr 2004 nicht beachtet worden. Da sein Bericht also von einem Beamten unterzeichnet worden sei, der dazu nicht befugt war, sei dieser Bericht nichtig.
5.2 In seiner Stellungnahme führte das Parlament aus, dass gemäß der ADB von 1999 der Beurteilungsbericht vom Vorgesetzten des Beurteilten in der Laufbahngruppe A/LA erstellt und von zwei Beurteilenden unterzeichnet werden müsse, wobei der Erstbeurteilende der Referatsleiter oder der Direktor des beurteilten Beamten und der Endbeurteilende der Generaldirektor oder ein von ihm/ihr benannter Direktor sei. In der Aufzeichnung von 2003 heiße es, dass grundsätzlich „der Erstbeurteilende der unmittelbare Vorgesetzte in der Laufbahngruppe A ist“. Dem Parlament zufolge stellte diese Bestimmung eine Ausgestaltung der bestehenden ADB dar und stand nicht im Widerspruch zu ihnen. Das Parlament erklärte, dass der Leiter des Referats des Beschwerdeführers im Jahr 2004 sein unmittelbarer Vorgesetzter war und seine Benennung als Erstbeurteilender somit den geltenden internen Bestimmungen entsprach. Endbeurteilende war die Direktorin. Es sei somit nicht gegen das Prinzip zweier Beurteilender verstoßen worden. Außerdem, so bemerkte das Parlament, hätten diese zwei Beurteilenden gemäß der ADB von 1999 die Beurteilungsberichte des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 bis 2003 unterzeichnet.
5.3 In seinen Anmerkungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass, da mit der Aufzeichnung von 2003 substanzielle Änderungen mit einer Verkürzung des Instanzenweges eingeführt worden seien, die Änderungen wegen der mangelnden Zustimmung des Statutsbeirats unwirksam seien. Außerdem, so erklärte er, habe er niemals eine Kopie der Aufzeichnung von 2003 erhalten.
5.4 In seiner Antwort auf das diesbezügliche Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten erklärte das Parlament, dass in seinen Bestimmungen für das Beurteilungsverfahren stets der Grundsatz zweier Beurteilender und die Einbeziehung des unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten der Laufbahngruppe A in dieses Verfahren hervorgehoben worden sei. Nach den ADB von 1999 sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Erstbeurteilende der unmittelbare Vorgesetzte des zu Beurteilenden war, so dass lediglich zwei Personen am Beurteilungsverfahren beteiligt waren. Dem Parlament zufolge sollte dies bei zu beurteilenden Beamten der Laufbahngruppe A der Fall sein. Ferner hätten die ADB von 1999 vorgesehen, dass bei besonders großen Verwaltungseinheiten der Erstbeurteilende ein Referatsleiter sein konnte, d.h. eine Person in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als A3 und wahrscheinlich der/die unmittelbare Vorgesetzte aller Mitarbeiter in seiner/ihrer Dienststelle. Das Parlament vertrat die Ansicht, dass gemäß der ADB von 1999 der unmittelbare Vorgesetzte zwar mit der Ausarbeitung des Beurteilungsberichts betraut war, die Hauptverantwortung jedoch bei dem ranghöheren Vorgesetzten lag.
Das Parlament vertrat ferner die Ansicht, dass die Aufzeichnung von 2003 keine Abweichung von den ADB von 1999 darstellte und damit keine wesentlichen Änderungen daran vorgenommen wurden. Gemäß der Rechtsprechung, so sein Argument, gelten Änderungen an einem Legislativvorschlag nicht als wesentlich, wenn sie innerhalb der Zielsetzungen des ursprünglichen Textes liegen und nicht dessen Wesensgehalt berühren. Dem Parlament zufolge bestand der Wesensgehalt des Beurteilungssystems aus einem zweistufigen Verfahren für die Erstellung des Berichts. Durch die Aufzeichnung von 2003, so das Parlament, werde die Rolle des unmittelbaren Vorgesetzten gestärkt. Durch die Verschmelzung der vorbereitenden Funktion und der Funktion des Erstbeurteilenden werde der Wesensgehalt der ADB von 1999 jedoch nicht beeinträchtigt. Das Parlament habe sich deshalb nicht verpflichtet gefühlt, den Statutsbeirat zu konsultieren. Nach Ansicht des Parlaments blieben die Beschwerdemöglichkeiten und das Recht auf Verteidigung unberührt.
Was die Mitteilung über die Aufzeichnung von 2003 betrifft, so stellte das Parlament fest, es habe diese Aufzeichnung sämtlichen Mitarbeitern in ihrer Muttersprache per interner Post zugestellt. Darüber hinaus sei die Aufzeichnung im Intranet veröffentlicht worden.
5.5 In seinen Anmerkungen vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die einzige Situation, in der der unmittelbare Vorgesetzte eines Beamten zugleich sein Erstbeurteilender ist, dann gegeben ist, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Beamten selbst um einen Referatsleiter handelt und der Beurteilende dann sein Direktor ist. Der Ausnahmefall besonders großer Verwaltungseinheiten sei extrem selten. Der Beschwerdeführer hob ferner hervor, dass die Trennung der Funktion des unmittelbaren Vorgesetzten und des Erstbeurteilenden gemäß Artikel 3 und Artikel 5 der ADB von 1999 vorgeschrieben sei und auch bereits aus der Gestaltung des für die Beurteilung verwendeten Standardformulars hervorgehe. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Bestimmungen über die an der Beurteilung beteiligten Personen den Kern der ADB darstellen. Eine Reduzierung der Anzahl der Beteiligten führe zu einer radikalen Einschränkung der Rechte des Beurteilten und somit zu einer Perversion der Bestimmungen.
Der Beschwerdeführer verglich zudem die ADB von 1999 mit denen von 2005. Ihm zufolge waren diese beiden ADB inhaltlich fast gleich. Allerdings sei durch die ADB von 2005 erstmals die Reduzierung von drei auf zwei Beurteilungsbeteiligte festgelegt worden, und zwar diesmal nach Konsultation des Statutsbeirats. Da sich das Parlament auf der Grundlage der Aufzeichnung von 2003 jedoch auf die bereits etablierte Praxis habe berufen können, sei dem Statutsbeirat gegenüber verschleiert worden, dass es sich um substanzielle Änderungen gehandelt habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hielt das Parlament selbst die fraglichen Bestimmungen für wesentlich, da für mögliche Abweichungen von diesen Bestimmungen in einer Fußnote der Aufzeichnung von 2003 ausdrücklich die „Vorlage der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor dem Statutsbeirat“ vorgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer hielt deshalb an seiner Ansicht fest, dass die mit der Aufzeichnung von 2003 eingeführten Änderungen ungültig seien, weil der Statutsbeirat nicht konsultiert worden sei.
Was die Mitteilung über die Aufzeichnung von 2003 betrifft, so beharrte der Beschwerdeführer darauf, er habe von der Aufzeichnung erst im Rahmen seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten Kenntnis erlangt. Er wies darauf hin, dass die Mitteilung an das Personal nicht mit einem Datum versehen war. Außerdem reiche eine Veröffentlichung im Intranet des Parlaments – wahrscheinlich in englischer oder französischer Sprache – nicht aus.
5.6 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass er sich mit der Frage der Benennung des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers als Erstbeurteilender bereits in seiner Entscheidung zu einer früheren Beschwerde des Beschwerdeführers befasst hat. In dieser Entscheidung befand der Bürgerbeauftragte, dass die Benennung offenbar in Einklang mit den geltenden Bestimmungen stand. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die damalige Beschwerde auf den Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers für die Jahre 1997 und 1998 bezog. Der Bürgerbeauftragte kann sich deshalb nicht auf seine Erkenntnisse im Rahmen dieser Entscheidung stützen, sondern muss auf der Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers und des Parlaments im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eine neue Bewertung vornehmen.
5.7 Artikel 3 der ADB von 1999 sieht Folgendes vor:
„Der Beurteilungsbericht wird vom unmittelbaren Vorgesetzten der Laufbahngruppe A bzw. LA (…), dem der Beurteilte untersteht, auf dem in der Anlage enthaltenen Formblatt erstellt und von zwei Beurteilenden abgezeichnet. Der erste Beurteilende ist der Vorgesetzte der Laufbahngruppe A3-A4/LA3-LA4 oder der Direktor der Laufbahngruppe A2, dem der Beurteilte unterstellt ist. (….) Er wird auf der Grundlage der Dienststelle und der Laufbahngruppe benannt, dem die zu beurteilenden Beamten bzw. Bediensteten (…) angehören. (…) Beurteilungen, die nur von einem Beurteilenden erstellt wurden, werden als nichtig angesehen, und es findet ein neues Beurteilungsverfahren statt. (…)“.
Artikel 5 der ADB von 1999 bestimmt:
„Im Laufe des Monats Dezember, der dem Beurteilungsverfahren vorangeht, erstellt der (…) Vorgesetzte der Laufbahngruppe A (…), dem der zu Beurteilende unterstellt ist, (…) nach den erforderlichen Anhörungen (…) einen Entwurf eines Beurteilungsberichts. Der erste Beurteilende gibt ihn dem Beurteilten bekannt und teilt ihm Zeitpunkt und Ort für das Gespräch mit. (…) Der unmittelbare Vorgesetzte des Beurteilten kann auf Antrag des ersten Beurteilenden ebenfalls bei diesem Gespräch anwesend sein. (…) Der Beurteilungsbericht wird dem Endbeurteilenden übermittelt, der 10 Arbeitstage Zeit hat, um ihn zu bekräftigen oder ihn zu ändern. (…)“
Ziffer 2.2 der Aufzeichnung von 2003 bestimmt:
„(…) Die Beurteilenden müssen in der Hierarchie möglichst nahe an den Beamten, die sie beurteilen sollen, ausgewählt werden. (…) Der erste Beurteilende ist grundsätzlich der unmittelbare Vorgesetzte im Rang N+1 und in der Laufbahngruppe A (wobei N für den Beurteilten steht) (…). Der endgültige Beurteilende ist grundsätzlich der Vorgesetzte in der Dienststellung N+2 und gehört der Laufbahngruppe A an.“
Dieser Punkt wurde bei der Änderung der ADB durch das Parlament aufgegriffen. Artikel 4 Absatz 1 der ADB von 2005 sieht vor:
„Der Beurteilungsbericht wird vom Erstbeurteilenden erstellt, der unmittelbarer Vorgesetzter des Beurteilten in der entsprechenden Position NOT+1 ist, der Funktionsgruppe AD angehört und dem die unmittelbare Verantwortung für die Dienstaufsicht obliegt.“
5.8 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in den ADB von 1999 offensichtlich die Beteiligung von drei Personen an der Erstellung des Beurteilungsberichts eines Beamten vorgesehen war. Dies geht aus dem Wortlaut von Artikel 3 und Artikel 5 hervor, insbesondere aus der Stelle in Artikel 5, in der es heißt, dass der „unmittelbare Vorgesetzte des Beurteilten (…) ebenfalls bei diesem Gespräch anwesend sein“ kann (Hervorhebung hinzugefügt). Indessen schreiben die ADB von 1999 nicht ausdrücklich die Beteiligung von drei Personen vor, sondern beziehen sich vielmehr auf die Notwendigkeit der Beteiligung von zwei Beurteilenden, insofern als in Artikel 3 beispielsweise festgelegt ist, dass ein Beurteilungsbericht, der nur von einem einzigen Beurteilenden erstellt wurde, als nichtig zu betrachten ist. Daher scheint also die Frage, wie viele Personen am Beurteilungsverfahren eines Beamten oder Bediensteten beteiligt sein müssen, von der Benennung des Beurteilenden abgehangen zu haben, die gemäß Artikel 3 „auf der Grundlage der Dienststelle und der Laufbahngruppe“ erfolgte, der „die zu beurteilenden Beamten bzw. Bediensteten angehören“. Daher ist es möglich, dass in Abhängigkeit von diesen Faktoren zwei oder drei Personen beteiligt waren.
5.9 Wie die obigen Erwägungen zeigen, sind die ADB von 1999 in Bezug auf den vorliegenden Streitpunkt keineswegs eindeutig; dieser Mangel wurde zunächst mit der Aufzeichnung von 2003 und anschließend durch die Einführung der geänderten ADB von 2005 behoben. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer Argumente für seine Auslegung der ADB von 1999 vorgebracht hat, die durchaus stichhaltig zu sein scheinen. Dennoch kann nach Ansicht des Bürgerbeauftragten auch die Auslegung derselben Bestimmungen seitens des Parlaments nicht als abwegig betrachtet werden. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig nachgewiesen hat, dass gemäß der ADB von 1999 sein unmittelbarer Vorgesetzter zu Unrecht als sein Erstbeurteilender benannt worden war.
5.10 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer die Aussage des Parlaments, dass seine Beurteilungsberichte zwischen 1999 und 2003, d.h. in einem Zeitraum, in dem die ADB von 1999 anwendbar waren, von denselben beiden Beurteilenden erstellt wurden, nicht bestritten hat. Da also die Anwendung der Aufzeichnung von 2003 nicht zu irgendwelchen Änderungen im Beurteilungsverfahren des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 geführt zu haben scheint, sieht der Bürgerbeauftragte keine Notwendigkeit, eine Entscheidung in der Frage zu fällen, ob der Statutsbeirat vor der Annahme dieser Aufzeichnung hätte konsultiert werden müssen oder nicht.
5.11 In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgerbeauftragte ebenfalls daran, dass der Beschwerdeführer in seinen zweiten Anmerkungen geltend machte, dass das Parlament dem Statutsbeirat gegenüber substanzielle Änderungen an den ADB von 1999 verschleiert hätte, als es diesen in Bezug auf die ADB von 2005 konsultierte. Wenn diese Aussage als eine neue Behauptung zu interpretieren wäre, würde der Bürgerbeauftragte feststellen, dass der Beschwerdeführer diese Frage dem Parlament gegenüber offenbar nicht direkt angesprochen hat.
5.12 Was die Mitteilung über die Aufzeichnung von 2003 an das Personal des Parlaments anbetrifft, so ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Parlament, soweit aus seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten hervorging, entsprechende Bemühungen unternommen hatte, um sicherzustellen, dass alle Bediensteten und Beamten diese Aufzeichnung in ihrer Muttersprache erhielten. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass das Parlament dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass er diese Mitteilung über die interne Post nicht erhalten hat. In Anbetracht der internen Postsendung kann die Veröffentlichung im Intranet des Parlaments als zusätzliches Mittel der Bekanntmachung dieser Aufzeichnung betrachtet werden. Daher hält der Bürgerbeauftragte die Frage, ob die Aufzeichnung, wie der Beschwerdeführer behauptete, nur in Englisch oder Französisch im Intranet veröffentlicht worden ist, für nicht relevant in Bezug auf seine Bewertung der Sachlage. Der Bürgerbeauftragte kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Auffassung, wonach das Parlament es versäumt habe, ihm die Aufzeichnung in angemessener Weise zukommen zu lassen, nicht hinreichend untermauert hat.
6 Angebliche Unfähigkeit des Vorgesetzten, die Leistung des Beschwerdeführers zu beurteilen6.1 Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es seinem Vorgesetzten an der erforderlichen Qualifikation und Befähigung zur Bewertung seiner Leistung fehlt, was die Nichtigkeit seines Beurteilungsberichts für 2004 zur Folge habe, führte das Parlament an, dass der betreffende Vorgesetzte über umfassende Erfahrung als Referatsleiter verfügt. Es treffe zwar zu, dass er nicht Deutsch spricht, jedoch stehe dies nicht seiner Befähigung entgegen, die Befähigung, Effizienz und Führung des Beschwerdeführers zu beurteilen. Das Parlament führte an, dass die wesentlichen Merkmale der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers selbst ohne Berücksichtigung des Inhalts der von ihm auf Deutsch verfassten Dokumente offenkundig seien. In einem multinationalen Arbeitsumfeld, wie es in den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften bestehe, sei es schwierig, eine Situation zu vermeiden, in der ein Vorgesetzter nicht die Sprache seines/seiner Untergebenen spricht.
6.2 In seinen Anmerkungen argumentierte der Beschwerdeführer, dass er anhand von zahlreichen Belegen nachgewiesen habe, dass sein Vorgesetzter in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität nicht einmal den niedrigsten Ansprüchen genüge. Da sein Vorgesetzter, wie das Parlament bestätigt habe, kein Deutsch spreche und die Texte, die er erstelle, nicht einmal gesehen habe, fragte sich der Beschwerdeführer, wie ihn sein Vorgesetzter dafür kritisieren konnte, dass er „seine ausgezeichneten [K]enntnisse (...) abrupt umsetzt“.
6.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die letztgenannte Anmerkung des Beschwerdeführers in der Tat die Frage aufwerfen könnte, ob dieser spezifische Aspekt der Leistung des Beschwerdeführers von einer Person bewertet werden kann, die nicht die Sprache spricht, in der der Beschwerdeführer seine Korrespondenz formuliert. Dadurch wird jedoch in keiner Weise die allgemeine Befähigung von Vorgesetzten zur Beurteilung der Arbeit ihrer Untergebenen in Frage gestellt, auch wenn diese Arbeit in einer Sprache durchgeführt wird, die der Vorgesetzte nicht spricht. Wie das Parlament erklärt hat, ließe sich eine derartige Situation kaum vermeiden.
6.4 Der Bürgerbeauftragte hat sorgfältig alle Unterlagen geprüft, die der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Behauptung übermittelt hat, dass es seinem Vorgesetzten an Qualifikation und Befähigung zur Bewertung seiner Leistung fehle. Diese Unterlagen enthalten seines Erachtens jedoch keinen ausreichenden Nachweis, um die Auffassung des Beschwerdeführers zu untermauern.
6.5 Daher ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht erhärtet hat, dass sein Vorgesetzter nicht in der Lage sei, seine Leistung zu bewerten.
7 Die angebliche Nichtigkeit des Beurteilungsberichts des Beschwerdeführers7.1 Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 aufgrund mehrerer angeblicher Unzulänglichkeiten bei der Erstellung seines Beurteilungsberichts nichtig sei. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass er lediglich im Hinblick auf die Verzögerung bei der Erstellung des Berichts einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat. Das Parlament erklärte, dass diese Verzögerung keinerlei Auswirkungen für die Laufbahn des Beschwerdeführers hatte, insbesondere im Hinblick auf den Verlauf des Beförderungsverfahrens. Der Beschwerdeführer vertrat dagegen die Auffassung, dass die Verzögerung weitreichende Auswirkungen für seine Laufbahn hatte. Er präzisierte jedoch nicht, in welcher Form dies seines Erachtens der Fall gewesen ist. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Verzögerung bei der Erstellung seines Beurteilungsberichts zu dessen Nichtigkeit führte.
7.2 Angesichts der vorstehenden Ausführungen und da der Bürgerbeauftragte keinerlei Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf andere Aspekte dieses Falls festgestellt hat, ist er der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass sein Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 nichtig sei, nicht erhärtet hat.
8 SchlussfolgerungAufgrund der vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung dieser Beschwerde bedarf es der folgenden kritischen Anmerkung:
Es entspricht guter Verwaltungspraxis einer Anstellungsbehörde, die regelmäßige Beurteilung ihrer Mitarbeiter innerhalb des in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen zeitlichen Rahmens abzuschließen. Im vorliegenden Fall wurde der Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers fast drei Monate nach dem vorgesehenen Termin fertiggestellt. Diese Verzögerung stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Da der Beschwerdeführer nicht präzisiert hat, in welcher Weise die Verzögerung bei der Erstellung seines Beurteilungsberichts seines Erachtens Auswirkungen für seine Laufbahn gehabt hat, und da er keinerlei Forderungen in diesem Zusammenhang erhoben hat, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Angelegenheit weiterzuverfolgen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Der Präsident des Parlaments wird ebenfalls von dieser Entscheidung unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Offenbar wurde diese Aufzeichnung in der Mitteilung vom 25. September 2003, auf die sich das Parlament und der Beschwerdeführer bezogen, angeführt.
(2) Rechtssache T-23/91, Maurissen gegen Rechnungshof, Slg.1992, II-2377, Randnr. 40.
(3) Die entsprechende Bemerkung im Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers lautet: „Le noté possède d'excellentes bases (...), mais les traduit parfois de façon abrupte (...).“
(4) Das Parlament bezog sich auf die Rechtssache T-164/97 Busacca und andere/Rechnungshof, Slg. 1998, S. II-1699.
(5) Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten kann über seine Website (http://www.ombudsman.europa.eu/decision/en/031319.htm) aufgerufen werden.
(6) Rechtssache T-327/01, Lavagnoli gegen Kommission , Slg. 2003, II-691.
(7) Das Parlament bezog sich auf die Rechtssache, T-23/91 Maurissen gegen Rechnungshof, Slg. 1992, II-2377.
(8) Siehe beispielsweise die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1634/2003/(ADB)GG, die auf seiner Website einsehbar ist (http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/031634.htm).
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