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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3715/2004/(PB)WP gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Decision
Case 3715/2004/(PB)WP - Opened on Monday | 31 January 2005 - Decision on Wednesday | 14 December 2005
Straßburg, den 14. Dezember 2005
Sehr geehrter Herr P.,
am 14. Dezember 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde in Bezug auf Ihre Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/8/03 ein.
Am 31. Januar 2005 leitete ich die Beschwerde an den Direktor des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) weiter. Das EPSO übermittelte seine Stellungnahme am 1. März 2005. Diese leitete ich an Sie weiter und bot Ihnen an, sich bis zum 30. April 2005 zu ihr zu äußern, falls Sie dies wünschen sollten. Offenbar sind von Ihnen bis zu diesem Termin keine Anmerkungen eingegangen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Beschwerde aus Gründen der internen Arbeitsorganisation meines Büros am 13. Oktober 2005 einer anderen Sachbearbeiterin, Frau Wiebke Pankauke, übertragen wurde.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/8/03 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsreferendaren polnischer Staatsangehörigkeit in den Bereichen europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft und Audit teil. Am 12. Dezember 2003 absolvierte der Beschwerdeführer die Vorauswahltests (a), (b) und (c) und die schriftlichen Prüfungen (d) und (e) in Warschau.
Am 5. Februar 2004 teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass er zu den weiteren Phasen des Auswahlverfahrens nicht zugelassen sei. Zwar habe er die Tests (a) und (b) bestanden, in Test (c) jedoch nur 19 von 40 Punkten erzielt und damit die erforderliche Mindestpunktzahl von 20 Punkten nicht erreicht.
Am 19. Februar 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das EPSO, in dem er um Überprüfung seines Ergebnisses in Test (c) bat. Er führte an, dass er anhand von Notizen, die er während der Prüfung gemacht hatte, herausgefunden habe, dass er mindestens die Hälfte der Fragen in Test (c), also 20 Fragen, richtig beantwortet habe.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vom 14. Dezember 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das EPSO sein Schreiben vom 19. Februar 2004 noch immer nicht beantwortet habe. Dies stellte seiner Ansicht nach eine Verletzung der für allgemeine Auswahlverfahren geltenden Regeln dar, wie sie im Anhang zur Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens im Amtsblatt (C 120A/29 vom 22. Mai 2003) festgelegt sind. Unter der Überschrift „Ersuchen um Überprüfung“ heißt es dort: „Der Prüfungsausschuss teilt der Bewerberin oder dem Bewerber seine Antwort umgehend mit.“
Der Beschwerdeführer übersandte im Anhang eine Kopie des „Aufgabescheins“ für seinen per Einschreiben verschickten Brief, der von der österreichischen Post ausgestellt worden war. Seinen Beschwerdebrief vom 14. Dezember 2004 schickte er auch an das EPSO.
Der Beschwerdeführer brachte die folgende Behauptung und die folgende Forderung vor:
Der Beschwerdeführer rügte, das EPSO habe zu Unrecht seinen Antrag auf Überprüfung seines Ergebnisses in Test (c) nicht beantwortet.
Der Beschwerdeführer forderte eine Überprüfung seines Ergebnisses in Test (c).
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme des EPSOIn seiner Stellungnahme zu dieser Beschwerde erklärte das EPSO, dass es nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2004 dessen Akte überprüft habe. Es sei jedoch keine Spur von einem Schreiben vom 19. Februar 2004 zu finden gewesen.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 habe das EPSO dem Beschwerdeführer im Namen des Prüfungsausschusses mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 19. Februar 2004 nie eingegangen sei. Des Weiteren habe das EPSO ihn darüber informiert, dass es nunmehr sein Ergebnis in Test (c) überprüft habe und das Ergebnis von 19 von 40 Punkten bestätigen müsse, da er 19 richtige und 21 falsche Antworten gegeben habe. Das EPSO habe ihm eine Kopie des optisch lesbaren Antwortformulars sowie eine Aufstellung mit den richtigen Antworten für Test (c) übermittelt.
Da der Gegenstand der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten der gleiche sei wie der des Schreibens des Beschwerdeführers an das EPSO vom 19. Februar 2004, hoffe das EPSO, dass sein Antwortschreiben vom 20. Januar 2005 es dem Bürgerbeauftragten ermöglichen werde, die Akte zu schließen.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersEs gingen keine Anmerkungen des Beschwerdeführers ein.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Angebliches Ausbleiben einer Antwort1.1 Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/8/03 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsreferendaren polnischer Staatsangehörigkeit in den Bereichen europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft und Audit teil. Am 5. Februar 2004 teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass er zu den weiteren Phasen des Auswahlverfahrens nicht zugelassen sei, da er in Test (c) nur 19 von 40 Punkten erzielt und damit die erforderliche Mindestpunktzahl von 20 Punkten nicht erreicht habe.
1.2 Am 19. Februar 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das EPSO und bat um Überprüfung seines Ergebnisses in Test (c). Er führte an, dass er anhand von Notizen, die er während der Prüfung gemacht hatte, herausgefunden habe, dass er mindestens die Hälfte der Fragen in Test (c), also 20 Fragen, richtig beantwortet habe.
1.3 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten brachte der Beschwerdeführer vor, dass das EPSO sein Schreiben nicht beantwortet habe. Dies stellte seiner Ansicht nach eine Verletzung der für allgemeine Auswahlverfahren geltenden Regeln dar. Er übersandte im Anhang eine Kopie des „Aufgabescheins“ für seinen per Einschreiben verschickten Brief vom 19. Februar 2004, der von der österreichischen Post ausgestellt worden war. Seinen Beschwerdebrief vom 14. Dezember 2004 schickte er auch an das EPSO.
1.4 In seiner Stellungnahme erklärte das EPSO, dass es nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2004 dessen Akte überprüft habe, wobei jedoch keine Spur von einem Schreiben vom 19. Februar 2004 zu finden gewesen sei. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 habe es dem Beschwerdeführer im Namen des Prüfungsausschusses mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 19. Februar 2004 nie eingegangen sei. Des Weiteren habe das EPSO ihn darüber informiert, dass es mittlerweile sein Ergebnis in Test (c) überprüft habe und ihm bestätigen müsse, dass das ihm bereits früher mitgeteilte Ergebnis korrekt sei, da er 19 richtige und 21 falsche Antworten gegeben habe. Das EPSO habe ihm eine Kopie des optisch lesbaren Antwortformulars sowie eine Aufstellung mit den richtigen Antworten für Test (c) übermittelt.
1.5 Es gingen keine Anmerkungen des Beschwerdeführers ein.
1.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein an das EPSO gerichtete Schreiben vom 19. Februar 2004 per Einschreiben verschickt hat. Der "Aufgabeschein" der österreichischen Post trägt das Datum vom 20. Februar 2004. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass sein Schreiben dem EPSO zugestellt wurde (beispielsweise einen „Rückschein“). Anhand der dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Unterlagen lässt sich daher nicht feststellen, ob das EPSO das Schreiben des Beschwerdeführers tatsächlich nicht erhalten hat.
1.7 Des Weiteren merkt der Bürgerbeauftragte an, dass das EPSO das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2004 am 20. Januar 2005 beantwortet hat. Das EPSO teilte mit, dass es nunmehr das Ergebnis des Beschwerdeführers in Test (c) überprüft habe, und bestätigte das Ergebnis, das ihm bereits früher mitgeteilt worden war.
1.8 Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass das EPSO mit seinem Schreiben vom 20. Januar 2005 offenbar angemessen auf die Behauptung und die Forderung des Beschwerdeführers reagiert hat. Der Beschwerdeführer hat keine Anmerkungen zur Stellungnahme des EPSO vorgelegt. Unter diesen Umständen sieht der Bürgerbeauftragte in Bezug auf diese Beschwerde keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO.
2 SchlussfolgerungAus den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor des EPSO wird ebenfalls über diese Entscheidung informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
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