You have a complaint against an EU institution or body?

Available languages: 
  • Deutsch

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3446/2004/GG gegen das Europäische Betrugsbekämpfungsamt

The complainant, who used to be the Brussels correspondent of the German weekly newspaper Stern, had obtained copies of confidential documents of the European Anti-Fraud Office (OLAF) and used these documents in two articles. Complaint 1840/2002/GG concerned allegations of bribery by OLAF, which, according to the complainant, had to be understood as directed against him. The Ombudsman made a critical remark in that case. Complaint 2485/2004/GG (see summary in this Annual Report) concerned incorrect and misleading statements in OLAF's submissions to the Ombudsman in complaint 1840/2002/GG.

The present complaint concerns a press review for June 2004, which OLAF published on its website and which contained references to articles in the Süddeutsche Zeitung and the EUObserver on the complainant's conflict with OLAF. The complainant alleged that by citing these articles in a manner that distorted their meaning and that was tendentious, OLAF had failed to behave objectively and impartially. Following his request, OLAF had already changed the relevant passage. However, the complainant considered that it was still misleading. He claimed that OLAF should immediately withdraw or correct the text.

The Ombudsman considered that OLAF's text clearly implied that a former spokesman of the Commission had confirmed his accusations against the complainant. However, according to the article in the Süddeutsche Zeitung, the spokesman had rather qualified and toned down his statements. Therefore, the Ombudsman considered that OLAF's text was misleading.

Furthermore, OLAF's press review mentioned that its deputy spokesman had told the EUObserver that he saw no reason for a disclaimer as regards the article in the Süddeutsche Zeitung. However, since OLAF had not presented the contents of that article correctly, the Ombudsman considered that the meaning of the spokesman's statement had been distorted. In a draft recommendation, he therefore asked OLAF to review and correct the information in its press review.

OLAF suggested three possibilities as to how the Ombudsman's draft recommendation could be implemented: To eliminate two paragraphs of the press review, to modify one paragraph or to remove all press analyses from its website and to discontinue this service. The Ombudsman informed OLAF that the first two of the possibilities appeared to be likely to solve the problem. The complainant considered the second of the options to be particularly suitable.

Subsequently, OLAF changed the wording of one of the paragraphs. The complainant acknowledged that OLAF had now made the necessary corrections and thanked the Ombudsman for his intervention. He noted, however, that he failed to see why OLAF had waited more than a year before making the corrections. In his view, the delays were deliberate, which was absolutely unacceptable.

The Ombudsman took the view that OLAF had accepted his draft recommendation and that the measures taken to implement it were satisfactory. He noted the complainant's criticism. However, since the complainant did not appear to have made any further allegations and claims in this context, the Ombudsman closed the case.


Straßburg, den 12. Dezember 2005

Sehr geehrter Herr T.,

am 15. November 2004 legten Sie dem Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde vor, die Informationen betraf, welche auf der Internetseite des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) veröffentlicht worden waren.

Am 13. Dezember 2004 leitete ich die Beschwerde an den Generaldirektor von OLAF weiter. Ich erhielt die englische Fassung von OLAF's Stellungnahme am 5. April 2005 und die Übersetzung ins Deutsche am 18. April 2005. Ich leitete diese Stellungnahme am 7. April 2005 (englische Fassung) und am 19. April 2005 (deutsche Übersetzung) an Sie weiter und bot Ihnen an, Anmerkungen zu ihr zu machen. Am 19. April 2005 sandten Sie Ihre Anmerkungen.

Am 31. Mai 2005 unterbreitete ich OLAF einen Empfehlungsentwurf.

In einem Schreiben vom 29. Juli 2005 teilte mir OLAF mit, dass es bereit sei, den Empfehlungsentwurf zu akzeptieren und schlug drei Möglichkeiten für ihre Umsetzung vor. OLAF bat mich anzugeben, welche dieser Möglichkeiten es wählen solle, um den Erfordernissen des Empfehlungsentwurfs zu entsprechen.

In meiner Antwort vom 30. August 2005 teilte ich OLAF mit, dass die ersten beiden der von OLAF dargelegten Alternativen das im vorliegenden Fall aufgeworfene Problem wahrscheinlich lösen dürften. Ich wies jedoch darauf hin, dass ich es für angemessen hielt, zunächst Ihre Meinung zu hören. Am 30. August 2005 leitete ich daher eine Kopie von OLAF's Schreiben vom 29. Juli 2005 und meiner Antwort darauf an Sie weiter.

In Ihrer Antwort vom 5. September 2005 führten Sie aus, dass Sie die zweite der von OLAF genannten Optionen für besonders geeignet hielten.

Am 7. September 2005 leitete ich Ihre Antwort an OLAF weiter.

Da ich keine Antwort erhielt, ersuchte ich OLAF am 28. September 2005, seine begründete Stellungnahme zu meinem Empfehlungsentwurf vorzulegen.

Am 24. Oktober 2005 sandte OLAF die englische Fassung seiner begründeten Stellungnahme zu diesem Empfehlungsentwurf. Die deutsche Übersetzung folgte am 8. Dezember 2005. Diese Stellungnahme wurde am 27. Oktober 2005 (englische Fassung) und am 8. Dezember 2005 (deutsche Übersetzung) an Sie weitergeleitet, wobei Ihnen angeboten wurde, Anmerkungen zu ihr zu machen. Am 21. November 2005 sandten Sie Ihre Anmerkungen.

Ich schreibe Ihnen heute, um Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Prüfung mitzuteilen.


DIE BESCHWERDE

Hintergrund

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Journalist, war als Brüsseler Korrespondent der deutschen Wochenzeitschrift Stern tätig. Am 7. März 2002 berichtete das Magazin über mehrere Vorwürfe des EU-Beamten Paul van Buitenen, die mutmaßliche Unregelmäßigkeiten betrafen, und über die diesbezüglichen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Der Artikel beruhte auf dem Bericht von Herrn van Buitenen und einem vertraulichen OLAF-Dokument, das sich das Magazin beschafft hatte. Nach Aussage des Beschwerdeführers verfügte zu diesem Zeitpunkt keine andere Zeitung über Kopien dieser Dokumente.

Am 27. März 2002 veröffentlichte OLAF eine Pressemitteilung, in der es darauf hinwies, dass „ein Journalist“ sich eine Reihe von Dokumenten im Zusammenhang mit der Untersuchung des Amtes zu den Vorwürfen von Herrn van Buitenen beschafft habe und dass OLAF daher beschlossen habe, eine interne Untersuchung wegen des Verdachts auf Weitergabe vertraulicher Informationen einzuleiten. In der Pressemitteilung hieß es, dass diese Untersuchung auch dem Vorwurf nachgehen werde, die Dokumente seien „durch die Bezahlung eines Beamten“ erworben worden. In ihrer Ausgabe vom 4. April 2002 zitierte die Zeitung European Voice einen OLAF-Sprecher, wonach das Amt „Prima-facie-Beweise erhalten hat, dass eine Zahlung erfolgt sein könnte“.

Der Beschwerdeführer und seine Zeitschrift waren der Ansicht, dass in der Pressemitteilung des OLAF zwar kein Name erwähnt worden war, der darin enthaltene Bestechungsvorwurf jedoch als gegen sie gerichtet zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer bezeichnete diesen Vorwurf als unbegründet.

Beschwerde 1840/2002/GG

Im Oktober 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten (Beschwerde 1840/2002/GG).

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war die betreffende Pressemitteilung so zu verstehen, dass sie sich auf den Beschwerdeführer bezog. Seines Erachtens hatte OLAF keinerlei Beweise zur Untermauerung des darin geäußerten Vorwurfs vorgelegt. Daher richtete er einen Empfehlungsentwurf an das Amt, welcher besagte, dass OLAF in Erwägung ziehen solle, die Bestechungsvorwürfe zurückzuziehen, die veröffentlicht wurden und als gegen den Beschwerdeführer gerichtet verstanden worden sein dürften.

In seiner ausführlichen Stellungnahme teilte OLAF dem Bürgerbeauftragten mit, dass es den Empfehlungsentwurf angenommen und am 30. September 2003 eine neue Pressemitteilung veröffentlicht habe. Diese enthielt jedoch folgende Formulierung: „ Die Untersuchungen von OLAF sind noch nicht abgeschlossen, doch bisher liegen keine Beweise vor, dass eine Geldzahlung getätigt wurde.“

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hatte das Amt seinen Empfehlungsentwurf damit nicht angemessen umgesetzt. In der Entscheidung, mit der er den Fall abschloss, machte er die folgende kritische Anmerkung: „OLAF hat, indem es Bestechungsvorwürfe ohne faktische Grundlage, die sowohl ausreichend wäre als auch öffentlich überprüft werden könnte, veröffentlicht hat, die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das mit seiner Maßnahme angestrebte Ziel nicht gewahrt. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.“

Nachfolgende Entwicklungen

Die Süddeutsche Zeitung vom 9./10. Juni 2004 berichtete über den Fall des Beschwerdeführers in einem Artikel mit der Überschrift „‚Viel zu dünn’ – Der Fall T. (‚Stern’): Ein Abgrund an Amtsversagen“. Die wichtigsten Aussagen dieses Artikels lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Autor erklärte, das Gesamtbild sei ein Abgrund an Dilettantismus von Behörden und ein Musterbeispiel für die Folgen journalistischer Geschwätzigkeit. Herr G., ehemaliger Pressesprecher eines Kommissionsmitglieds, habe dem OLAF-Pressesprecher am 22. März 2002 gesagt, ihm sei zugetragen worden, dass sich der Beschwerdeführer vertrauliche Vermerke von einem OLAF-Mitarbeiter verschafft habe – gegen 8 000 Euro oder Mark. Als G. daraufhin von OLAF gebeten wurde, den Fall zu verifizieren, habe er Herrn K. vom Stern als Quelle benannt; dieser habe bestätigt, dass der Stern für Informationen, wie im Fall des Beschwerdeführers, zahlen könne. Herr K. habe jedoch vehement bestritten, in den vergangenen Jahren mit Herrn G. gesprochen zu haben. Herr G. habe dies bestätigt und der Süddeutschen Zeitung gegenüber erklärt, das angebliche Gespräch sei nicht „richtig konkret“ gewesen. Er habe Herrn K. auch nicht genau auf den Fall angesprochen, sondern eher gefragt, ob es beim Stern „noch üblich“ sei zu zahlen.

Am 9. Juni 2004 erschien im EUObserver ein Artikel zu dem Fall, in dem die wichtigsten Punkte des obigen Artikels zusammenfassend dargelegt wurden. Abschließend wurde der stellvertretende Sprecher des OLAF mit den Worten zitiert, es gebe auf den ersten Blick keinen Grund, den Artikel der Süddeutschen Zeitung zu dementieren.

In der auf seiner Website abrufbaren Presseschau für Juni 2004 verwies das OLAF auf die Artikel in der Süddeutschen Zeitung und im EUObserver. Diesem Text zufolge gehe aus dem Bericht der Süddeutschen Zeitung hervor, dass ein Journalist und früherer Pressesprecher eines Kommissionsmitglieds dem Sprecher von OLAF im Jahr 2002 mitteilte, ihm sei von einem Kollegen zugetragen worden, der Beschwerdeführer könnte für die Informationen gezahlt haben. Weiter hieß es in der Presseschau, dem Artikel des EUObserver zufolge habe dieser frühere Pressesprecher der Europäischen Kommission bestätigt, dass der Beschwerdeführer 8 000 Mark oder Euro gezahlt habe, und einen Mitarbeiter des Stern als Quelle angegeben. Dem Bericht des EUObserver zufolge habe der stellvertretende Sprecher des OLAF mitgeteilt, dass es auf den ersten Blick keinen Grund gebe, den Artikel der Süddeutschen Zeitung zu dementieren.

Mit Schreiben vom 1. September 2004 forderte der Beschwerdeführer OLAF auf, eine Richtigstellung der falschen und irreführenden Aussagen vorzunehmen, die seines Erachtens in der Presseschau und in einem Dokument, auf das in einer Pressemitteilung Bezug genommen worden war, enthalten waren. Er kritisierte insbesondere, dass der Text von OLAF den Eindruck erwecke, es sei eine unwidersprochene und bestätigte Tatsache, dass er unter Berufung auf einen Stern-Kollegen beschuldigt würde, einen Beamten bezahlt zu haben. Die Süddeutsche Zeitung erwähne jedoch an keiner Stelle, dass Herr K. die Quelle für die Behauptung gewesen sei, der Stern habe an irgendeine Person 8 000 Euro oder Mark bezahlt. Tatsächlich sei in diesem Artikel klar ausgeführt worden, dass der besagte Kollege bestreitet, überhaupt mit G. gesprochen zu haben. Folglich habe OLAF Tatsachen ausgelassen, die für das Verständnis des Artikels der Süddeutschen Zeitung wesentlich seien.

OLAF habe den EUObserver zwar zutreffend mit der Aussage seines Vize-Pressesprechers zitiert, es gebe keinen Grund, den SZ-Artikel zu dementieren. Diese Aussage sei aber irreführend, solange der Leser der Website nicht erfahre, dass dieser Artikel eine vernichtende Bewertung der Arbeit von OLAF enthielt und von Falschaussagen von OLAF berichtete. Der EUObserver habe diesen Kontext korrekt dargestellt, doch seine Darstellung sei in der Presseschau von OLAF falsch und sinnentstellend wiedergegeben worden.

In seiner Antwort vom 21. September 2004 teilte der Generaldirektor von OLAF dem Beschwerdeführer mit, dass der betreffende Absatz der Presseschau unter Berücksichtigung seiner Einwände geändert worden sei.

Der überarbeitete Text dieses Absatzes der Presseschau vom Juni 2004 hat folgenden Wortlaut:

„1. OLAF-Untersuchung über mögliches Fehlverhalten eines unter Korruptionsverdacht stehenden EU-Beamten, der vertrauliche Informationen über laufende Untersuchungen weitergegeben haben soll.

Mehrere Artikel beschäftigten sich im Juni kritisch mit einer OLAF-Untersuchung über mögliches Fehlverhalten eines unter Korruptionsverdacht stehenden EU-Beamten. So berichtete der EUObserver am 2. Juni, der Korrespondent des Stern in Brüssel ‚habe beim Gerichtshof erster Instanz ein Rechtsmittel gegen die Europäische Kommission eingelegt und verlange Schadensersatz in Höhe von 250 000 Euro sowie die Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens (Anlage 1)’. (...)

Ebenfalls im EUObserver erschien ein Bericht über einen in der Süddeutschen Zeitung vom 9. Juni veröffentlichten Artikel mit dem Titel ‚Viel zu dünn – Der Fall T. (‚Stern’): Ein Abgrund an Amtsversagen’ (Anlage 2), dem zufolge ‚ vor den ersten Korruptionsvorwürfen in einer Pressemitteilung des OLAF’ ein Journalist und früherer Pressesprecher eines Kommissionsmitglieds ‚dem Sprecher des OLAF im Jahr 2002 bei einem Treffen mitgeteilt habe, ihm sei von einem Kollegen zugetragen worden, der Stern-Korrespondent könnte für die Informationen gezahlt haben’. Gemäß dem Artikel hat dieser frühere Pressesprecher der Europäischen Kommission ‚bestätigt, der Stern-Korrespondent habe 8000 Mark oder Euro gezahlt, und gab ein Personalmitglied des Stern als Quelle an’.

Im Zusammenhang mit dem Artikel in der Süddeutschen Zeitung berichtete der EUObserver, der ‚stellvertretende Sprecher des OLAF habe mitgeteilt, dass es auf den ersten Blick keinen Grund für ein Dementi gebe’.

(...)“

Die vorliegende Beschwerde

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vom November 2004 trug der Beschwerdeführer vor, dass die obige Darstellung weiterhin irreführend sei.

Mit der Art und Weise, in der die betreffenden Artikel in der Süddeutschen Zeitung und im EUObserver sinnentstellend und tendenziös zitiert würden, verletze OLAF seine Pflicht, sich objektiv und unparteiisch zu verhalten, die laut Artikel 11 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu befolgen ist.

Der Beschwerdeführer forderte, dass das OLAF seine irreführende Darstellung unverzüglich zurückziehen oder richtig stellen solle.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme von OLAF

In seiner Stellungnahme führte OLAF Folgendes aus:

Die Presseschau von OLAF sei eine monatliche Zusammenfassung von europäischen und internationalen Presseartikeln über OLAF. Sie werde in gedruckter Form erstellt und enthalte als Anlagen die vollständigen Fassungen der in ihr erwähnten Artikel. Sie werde dem OLAF-Überwachungsausschuss und dem Sekretär des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments vorgelegt und auch OLAF-intern verbreitet. Im Sinne der Transparenz werde sie zudem auf der OLAF-Website veröffentlicht.

Der vom Beschwerdeführer beanstandete Absatz sei ursprünglich mit folgendem Wortlaut auf der Website ins Netz gestellt worden:

„Ebenfalls im EUObserver erschien ein Bericht über einen in der Süddeutschen Zeitung vom 9. Juni (Anlage 2) veröffentlichten Artikel, dem zufolge ‚vor den ersten Korruptionsvorwürfen in einer Pressemitteilung des OLAF’ ein Journalist und früherer Pressesprecher eines Kommissionsmitglieds ‚dem Sprecher des OLAF im Jahr 2002 bei einem Treffen mitgeteilt habe, ihm sei von einem Kollegen zugetragen worden, der Stern-Korrespondent könnte für die Informationen gezahlt haben’. Gemäß dem Artikel hat dieser frühere Pressesprecher der Europäischen Kommission ‚bestätigt, der Stern-Korrespondent habe 8 000 Mark oder Euro gezahlt, und gab ein Personalmitglied des Stern als Quelle an’.“

Am 1. September 2004 habe sich der Beschwerdeführer in einem Schreiben an OLAF gewandt und darin ähnliche Bedenken geäußert wie in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten. Am 21. September 2004 habe ihm OLAF mitgeteilt, es habe den Text der Presseschau für Juni 2004 aufgrund der von ihm geäußerten Bedenken geändert und insbesondere den Titel des Artikels aus der Süddeutschen Zeitung hinzugefügt.

Der Beschwerdeführer behaupte, durch die Darstellung in der Presseschau für Juni 2004 werde der Inhalt der Artikel aus der Süddeutschen Zeitung und dem EUObserver „grob falsch und sinnentstellend wiedergegeben“, da der Eindruck vermittelt werde, „es sei ein unwidersprochener und bestätigter Fakt, dass ich unter Berufung auf einen Stern-Kollegen beschuldigt würde, einen Beamten bezahlt zu haben“. Der Beschwerdeführer moniere, OLAF habe keine Aussagen von Herrn G. angeführt, durch die seine frühere Aussage in Frage gestellt würde.

Eine solche Erklärung gebe es jedoch nicht in den zitierten Aussagen. Vielmehr werde durch die nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. September 2004 hinzugefügte Artikelüberschrift deutlich, dass in den Artikeln der Süddeutschen Zeitung und des EUObserver Kritik an OLAF geübt wird, da sie den Schluss nahe legen, die Beweise gegen den Beschwerdeführer seien „viel zu dünn“. (Diese drei Worte stammten im Übrigen von Herrn G.) Betrachte man den weiteren Kontext dieses Punktes der Presseschau als Ganzes, so werde zudem klar, dass die Artikel OLAF sehr kritisch gegenüber standen. Von daher lasse sich keineswegs behaupten, in der Zusammenfassung werde der Inhalt der Artikel grob falsch und sinnentstellend wiedergegeben.

OLAF sei nicht bereit gewesen, den besagten Absatz in allen vom Beschwerdeführer monierten Punkten zu ändern, weil der Zweck der Presseschau nicht darin bestehe, eine ausführliche Beschreibung des Inhalts der einzelnen Artikel zu liefern. Sie solle vielmehr einen kurzen Überblick über die wichtigsten Berichte über OLAF im abgelaufenen Monat geben und dabei einige Schwerpunktthemen beleuchten.

OLAF erklärte, die obigen Ausführungen zeigten, dass die Zusammenfassung der besagten Presseartikel in seiner Presseschau durchaus objektiv gewesen sei.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht. Er verwies auf eine Eidesstattliche Versicherung von Herrn G. vom 6. August 2004 (die er dem Bürgerbeauftragten als Kopie übermittelte), wonach Herr G. gegenüber der Süddeutschen Zeitung gesagt hatte, dass er Herrn K. nicht genau auf den betreffenden Fall angesprochen, sondern generell danach gefragt habe, ob es noch üblich sei zu zahlen . Mit dieser Aussage sei Herr G. in dem Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 9. Juni 2004 auch zitiert worden. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Aussagen in dieser Versicherung OLAF bekannt seien.

Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, dass OLAF in einem „Background“-Papier zu einer am 11. März 2005 veröffentlichten Pressemitteilung (zur Beschwerde 2485/2004/GG) Falschaussagen gemacht habe. In diesem Papier habe OLAF behauptet, der Beschwerdeführer habe sein Verfahren gegen Herrn G. vor einem deutschen Gericht deshalb verloren, weil Herr G. seine ihn beschuldigenden Aussagen beim Austausch von Informationen „innerhalb einer öffentlichen Behörde“ gemacht hatte. Der Beschwerdeführer erachtete dies für falsch, weil er der Ansicht war, dass Herr G. einer Niederlage vor Gericht nur dank seiner Immunität als ehemaliger EU-Bediensteter entkommen konnte.

DER EMPFEHLUNGSENTWURF DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Der Empfehlungsentwurf

Am 31. Mai 2005 richtete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Status des Bürgerbeauftragten folgenden Empfehlungsentwurf(1) an OLAF:

OLAF sollte die in seiner Presseschau vom Juni 2004 enthaltenen Informationen über die Artikel der Süddeutschen Zeitung bzw. des EUObserver überprüfen und berichtigen.

Dieser Empfehlungsentwurf beruhte auf folgenden Erwägungen:

1 Einleitende Bemerkungen

1.1 In seiner im November 2004 eingereichten Beschwerde erhob der Beschwerdeführer, ein deutscher Journalist, inhaltliche Einwände gegen die Presseschau des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom Juni 2004, die auf der Website von OLAF veröffentlicht worden war. Der Beschwerdeführer erachtete den betreffenden Text für irreführend.

1.2 Der Bürgerbeauftragte leitete die Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme an OLAF weiter. In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme von OLAF erhob der Beschwerdeführer einen weiteren Vorwurf, dass nämlich OLAF in seinem „Background“-Papier zu einer am 11. März 2005 veröffentlichten Pressemitteilung Falschaussagen gemacht habe.

1.3 Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten besagt, dass einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein müssen. Da der Beschwerdeführer bezüglich seines zweiten Vorwurfs offenbar keine solchen Schritte bei OLAF unternommen hat, kann der Bürgerbeauftragte diesen Vorwurf derzeit nicht bearbeiten. Dem Beschwerdeführer steht es frei, dazu eine neue Beschwerde einzureichen, nachdem er geeignete Schritte bei OLAF unternommen hat.

2 Vorwurf irreführender oder tendenziöser Darstellungen des OLAF in seiner Presseschau vom Juni 2004

2.1 Die Süddeutsche Zeitung vom 9./10. Juni 2004 brachte einen Artikel über den Streit des Beschwerdeführers mit OLAF(2). Am 9. Juni 2004 erschien im EUObserver ein Artikel zu diesem Fall, in dem die wichtigsten Aussagen des obigen Artikels zusammenfassend dargelegt wurden. In der auf seiner Website abrufbaren Presseschau für Juni 2004 verwies OLAF auf die Artikel der Süddeutschen Zeitung und des EUObserver. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2004 Einwände gegen die Darstellung von OLAF erhoben hatte, teilte ihm das Amt mit Schreiben vom 21. September 2004 mit, dass der betreffende Absatz geändert worden sei.

Der überarbeitete Text dieses Absatzes der Presseschau vom Juni 2004 hat folgenden Wortlaut:

„1. OLAF-Untersuchung über mögliches Fehlverhalten eines unter Korruptionsverdacht stehenden EU-Beamten, der vertrauliche Informationen über laufende Untersuchungen weitergegeben haben soll

Mehrere Artikel beschäftigten sich im Juni kritisch mit einer OLAF-Untersuchung über mögliches Fehlverhalten eines unter Korruptionsverdacht stehenden EU-Beamten. So berichtete der EUObserver am 2. Juni, der Korrespondent des Stern in Brüssel ‚habe beim Gerichtshof erster Instanz ein Rechtsmittel gegen die Europäische Kommission eingelegt und verlange Schadensersatz in Höhe von 250 000 Euro sowie die Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens (Anlage 1)’. (...)

Ebenfalls im EUObserver erschien ein Bericht über einen in der Süddeutschen Zeitung vom 9. Juni veröffentlichten Artikel mit dem Titel ‚Viel zu dünn – Der Fall T. (‚Stern’): Ein Abgrund an Amtsversagen’ (Anlage 2), dem zufolge ‚ vor den ersten Korruptionsvorwürfen in einer Pressemitteilung des OLAF’ ein Journalist und früherer Pressesprecher eines Kommissionsmitglieds ‚dem Sprecher des OLAF im Jahr 2002 bei einem Treffen mitgeteilt habe, ihm sei von einem Kollegen zugetragen worden, der Stern-Korrespondent könnte für die Informationen gezahlt haben’. Gemäß dem Artikel hat dieser frühere Pressesprecher der Europäischen Kommission ‚bestätigt, der Stern-Korrespondent habe 8000 Mark oder Euro gezahlt, und gab ein Personalmitglied des Stern als Quelle an’.

Im Zusammenhang mit dem Artikel in der Süddeutschen Zeitung berichtete der EUObserver, der ‚stellvertretende Sprecher des OLAF habe mitgeteilt, dass es auf den ersten Blick keinen Grund für ein Dementi gebe’.

(...)“

2.2 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trug der Beschwerdeführer vor, dass die obige Darstellung weiterhin irreführend sei. Er kritisierte insbesondere, dass der Text von OLAF den Eindruck erwecke, es sei eine unwidersprochene und bestätigte Tatsache, dass er unter Berufung auf einen Stern-Kollegen beschuldigt würde, einen Beamten bezahlt zu haben. Dies sei jedoch in dem Artikel nicht ausgesagt worden. Mit der Art und Weise, in der die betreffenden Artikel in der Süddeutschen Zeitung und im EUObserver sinnentstellend und tendenziös zitiert würden, verletze OLAF seine Pflicht, sich objektiv und unparteiisch zu verhalten, die laut Artikel 11 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu befolgen ist. Der Beschwerdeführer forderte, dass OLAF seine irreführende Darstellung unverzüglich zurückziehen oder richtig stellen solle.

2.3 Vorweg ist anzumerken, dass es im vorliegenden Fall nicht darum geht, ob die von Herrn G. (möglicherweise) erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer begründet sind. Im Mittelpunkt der vorliegenden Beschwerde steht allein die Frage, ob OLAF in seiner Presseschau vom Juni 2004 eine irreführende Darstellung zu zwei im Juni 2004 erschienenen Artikeln veröffentlicht hat.

2.4 In seiner Stellungnahme erklärte das Amt, die Presseschau sei eine monatliche Zusammenfassung von europäischen und internationalen Presseartikeln über OLAF. Sie werde in gedruckter Form erstellt und erhalte als Anlagen die vollständigen Fassungen der in ihr erwähnten Artikel. Sie werde dem OLAF-Überwachungsausschuss und dem Sekretär des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments vorgelegt und auch OLAF-intern verbreitet. Im Sinne der Transparenz werde sie zudem auf der OLAF-Website veröffentlicht.

2.5 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten müssen die Organe und Einrichtungen der EU im Interesse einer guten Verwaltungspraxis dafür sorgen, dass die von ihnen herausgegebenen Informationen richtig und nicht irreführend sind und dass eventuelle Fehler unverzüglich richtig gestellt werden.

2.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der betreffende Absatz der Presseschau des OLAF vom Juni 2004 nach der Überarbeitung, die das Amt aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers vorgenommen hatte, nunmehr die folgenden beiden Aussagen enthält: (1) dem in der Süddeutschen Zeitung veröffentlichten Artikel zufolge habe ein Journalist und früherer Pressesprecher der Europäischen Kommission dem Sprecher des OLAF im Jahr 2002 bei einem Treffen mitgeteilt, ihm sei von einem Kollegen zugetragen worden, der Beschwerdeführer könnte für die vertraulichen Informationen gezahlt haben; (2) diesem Artikel zufolge habe dieser frühere Pressesprecher der Europäischen Kommission „bestätigt, der Stern-Korrespondent habe 8000 Mark oder Euro gezahlt, und gab ein Personalmitglied des Stern als Quelle an“.

2.7 Der Bürgerbeauftragte vertritt die Auffassung, dass die erste dieser beiden Aussagen im Grunde richtig ist. Es stimmt zwar, dass der Artikel der Süddeutschen Zeitung ebenfalls erwähnt, dass die Person (Herr K.), die Herr G. (der „Journalist und frühere Pressesprecher der Europäischen Kommission“) als seine Quelle benannte, das Gespräch mit Herrn G. abstritt; jedoch hat dies nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keinen Einfluss auf die Richtigkeit der obigen Aussage in der Presseschau des OLAF. Auch wenn die Erklärung von Herrn K. durchaus Zweifel am Wert der Aussage aufkommen lassen kann, die Herr G. im Jahr 2002 gegenüber dem Pressesprecher des OLAF machte, ändert dies nichts daran, dass diese Aussage gemacht wurde.

2.8 Was die zweite der beanstandeten Aussagen betrifft, gibt der Text von OLAF klar zu verstehen, dass Herr G. seine Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer gegenüber der Zeitung „bestätigte“. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass dies keinesfalls die Aussage des betreffenden Artikels war. Der Süddeutschen Zeitung zufolge hatte Herr G., als er mit der Aussage von Herrn K. konfrontiert wurde, eingeräumt, dass das betreffende Gespräch nicht „richtig konkret“ gewesen sei. Demselben Artikel zufolge hatte Herr G. der Zeitung gegenüber erklärt, er habe Herrn K. nicht genau auf den Fall angesprochen, sondern eher gefragt, ob es „noch üblich“ sei, dass Stern-Journalisten für Informationen zahlen. Entgegen der Darstellung in der Presseschau von OLAF geht aus dem Artikel der Süddeutschen Zeitung eben nichthervor, dass Herr G. „bestätigte, der Stern-Korrespondent habe 8000 Mark oder Euro gezahlt, und ein Personalmitglied des Stern als Quelle angab“(3). In Anbetracht dessen ist der betreffende Absatz in der Presseschau des OLAF tatsächlich als irreführend anzusehen. An dieser Schlussfolgerung ändert es auch nichts, dass in der aktuellen Version des OLAF-Texts der Titel des Artikels der Süddeutschen Zeitung angeführt wird, der die sehr kritische Einstellung des Autors zum Verhalten von OLAF erkennen lässt. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wird jemand, der die zweite der oben genannten Aussagen liest, kaum vermuten, dass der Titel dieses Artikels Herrn G. persönlich zitiert, welcher dem Artikel zufolge gegenüber der Zeitung erklärte, dass seine Angaben gegenüber OLAF „viel zu dünn“ gewesen wären, um ein Verfahren einzuleiten.

2.9 In der Presseschau vom Juni 2004 folgt auf den erwähnten Abschnitt ein Absatz mit folgendem Wortlaut: „Im Zusammenhang mit dem Artikel in der Süddeutschen Zeitung berichtete der EUObserver, der ‚ stellvertretende Sprecher des OLAF habe mitgeteilt, dass es auf den ersten Blick keinen Grund für ein Dementi gebe’ .“ Es ist darauf hinzuweisen, dass der EUObserver in seinem Artikel berichtete, was die Süddeutsche Zeitung in ihrem Artikel geschrieben hatte, nämlich dass Herr G. nach eigener Aussage nicht „richtig konkret“ mit Herrn K. gesprochen und lediglich gefragt habe, ob es beim Stern noch üblich sei, für Informationen zu zahlen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten bewirkte die Auslassung dieser Information eine Sinnentstellung der Aussage, dass der stellvertretende Pressesprecher des OLAF eine Reaktion auf den Artikel der Süddeutschen Zeitung nicht für erforderlich hielt. In Ermangelung richtiger Informationen zum Inhalt der beiden Zeitschriftenartikel ist diese Aussage in der Presseschau des OLAF vom Juni 2004 demnach ebenfalls als irreführend anzusehen.

2.10 Ausgehend von seinen Untersuchungen zur vorliegenden Beschwerde gelangt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass OLAF tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, in seiner Presseschau für Juni 2004 weiterhin irreführende Angaben machte. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

OLAF's begründete Stellungnahme
Vorbereitender Schriftwechsel

In einem Schreiben vom 29. Juli 2005 teilte OLAF dem Bürgerbeauftragten, dass es bereit sei, den Empfehlungsentwurf zu akzeptieren und schlug drei Möglichkeiten für ihre Umsetzung vor. OLAF bat den Bürgerbeauftragten anzugeben, welche dieser Möglichkeiten es wählen solle, um den Erfordernissen des Empfehlungsentwurfs zu entsprechen.

In seiner Antwort vom 30. August 2005 teilte der Bürgerbeauftragte OLAF mit, dass die ersten beiden der von OLAF dargelegten Alternativen das im vorliegenden Fall aufgeworfene Problem wahrscheinlich lösen dürften. Er wies jedoch darauf hin, dass er es für angemessen hielt, zunächst die Meinung des Beschwerdeführers zu hören. Am 30. August 2005 leitete er daher eine Kopie von OLAF's Schreiben vom 29. Juli 2005 und seiner Antwort darauf an den Beschwerdeführer weiter.

In seiner Antwort vom 5. September 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die zweite der von OLAF genannten Optionen für besonders geeignet hielt.

Am 7. September 2005 leitete der Bürgerbeauftragte diese Antwort an OLAF weiter.

Die begründete Stellungnahme

Am 24. Oktober 2005 legte OLAF seine begründete Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten vor. Es wies darauf hin, dass es sich für die zweite der in seinem Schreiben vom 29. Juli 2005 dargelegten Möglichkeiten entschieden und daher den Wortlaut eines der Absätze der betroffenen Presseschau geändert habe. eine Kopie der geänderten Fassung der Presseschau (auf Englisch, Französisch n Deutsch) lag der begründeten Stellungnahme bei.

Der abgeänderte Absatz (und der diesem nachfolgende, unverändert gebliebene) hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"Ebenfalls im EUObserver erschien ein Bericht über einen in der Süddeutschen Zeitung vom 9. Juni veröffentlichten Artikel mit dem Titel ‚Viel zu dünn – Der Fall T. (‚Stern’): Ein Abgrund an Amtsversagen’ (Anlage 2), dem zufolge ‚ vor den ersten öffentlichen Korruptionsvorwürfen in einer Pressemitteilung des OLAF’ ein Journalist und früherer Pressesprecher eines Kommissionsmitglieds ‚dem Sprecher des OLAF im Jahr 2002 bei einem Treffen mitgeteilt habe, ihm sei von einem Kollegen zugetragen worden, der Stern-Korrespondent könnte für die Informationen gezahlt haben’. Die Süddeutsche Zeitung zitiert den betreffenden Journalisten mit den Worten, das Gespräch mit dem Kollegen sei nicht 'richtig konkret' gewesen und er habe eher gefragt, ob es beim Stern immer noch üblich sei, für Informationen zu zahlen. Außerdem habe er wörtlich gesagt: 'Mir wären diese Angaben viel zu dünn gewesen.'

Im Zusammenhang mit dem Artikel in der Süddeutschen Zeitung berichtete der EUObserver, der ‚stellvertretende Sprecher des OLAF habe mitgeteilt, dass es auf den ersten Blick keinen Grund für ein Dementi gebe’.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen erkannte der Beschwerdeführer an, dass OLAF nunmehr die erforderlichen Korrekturen vorgenommen habe, und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Intervention. Der Beschwerdeführer merkte jedoch an, dass es ihm rätselhaft sei, warum OLAF über ein Jahr verstreichen habe lassen, bevor es diese Korrekturen machte. Er äußerte die Ansicht, dass OLAF bewusst gehandelt habe und dass ein solches Verhalten für eine öffentliche Behörde absolut inakzeptabel sei.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Vorwurf irreführender oder tendenziöser Darstellungen des OLAF in seiner Presseschau vom Juni 2004

1.1 In seiner im November 2004 eingereichten Beschwerde erhob der Beschwerdeführer, ein deutscher Journalist, inhaltliche Einwände gegen die Presseschau des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom Juni 2004, die auf der Website von OLAF veröffentlicht worden war. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass OLAF, indem es die betreffenden Artikel in der Süddeutschen Zeitung und im EUObserver sinnentstellend und tendenziös zitiert habe, OLAF seine Pflicht verletzt habe, sich objektiv und unparteiisch zu verhalten, wie es Artikel 11 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften fordert.

1.2 Am 31. Mai 2005 richtete der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf an OLAF, in dem er empfahl, dass OLAF die in seiner Presseschau vom Juni 2004 enthaltenen Informationen über die Artikel der Süddeutschen Zeitung bzw. des EUObserver überprüfen und berichtigen sollte.

1.3 Am 29. Juli 2005 teilte OLAF dem Bürgerbeauftragten, dass es bereit sei, den Empfehlungsentwurf zu akzeptieren und schlug drei Möglichkeiten für ihre Umsetzung vor. OLAF bat den Bürgerbeauftragten anzugeben, welche dieser Möglichkeiten es wählen solle, um den Erfordernissen des Empfehlungsentwurfs zu entsprechen. In seiner Antwort vom 30. August 2005 teilte der Bürgerbeauftragte OLAF mit, dass die ersten beiden der von OLAF dargelegten Alternativen das im vorliegenden Fall aufgeworfene Problem wahrscheinlich lösen dürften. Er wies jedoch darauf hin, dass er es für angemessen hielt, zunächst die Meinung des Beschwerdeführers zu hören. Am 30. August 2005 leitete er daher eine Kopie von OLAF's Schreiben vom 29. Juli 2005 und seiner Antwort darauf an den Beschwerdeführer weiter. In seiner Antwort vom 5. September 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die zweite der von OLAF genannten Optionen für besonders geeignet hielt. Eine Kopie dieses Schreibens wurde an OLAF weitergeleitet.

1.4 In seiner begründeten Stellungnahme, die am 24. Oktober 2005 vorgelegt wurde, teilte OLAF dem Bürgerbeauftragten mit, dass es sich für die zweite der in seinem Schreiben vom 29. Juli 2005 dargelegten Möglichkeiten entschieden und daher den Wortlaut eines der Absätze der betroffenen Presseschau geändert habe. Eine Kopie der geänderten Fassung der Presseschau (auf Englisch, Französisch n Deutsch) lag der begründeten Stellungnahme bei.

1.5 In seinen Anmerkungen erkannte der Beschwerdeführer an, dass OLAF nunmehr die erforderlichen Korrekturen vorgenommen habe, und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Intervention. Der Beschwerdeführer merkte jedoch an, dass es ihm rätselhaft sei, warum OLAF über ein Jahr verstreichen habe lassen, bevor es diese Korrekturen machte. Er äußerte die Ansicht, dass OLAF bewusst gehandelt habe und dass ein solches Verhalten für eine öffentliche Behörde absolut inakzeptabel sei.

2 Schlussfolgerung

Im Hinblick auf das oben Gesagte ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass OLAF seinen Empfehlungsentwurf akzeptiert hat und dass die zu seiner Umsetzung ergriffenen Maßnahmen zufriedenstellend sind.

Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer den Umstand kritisiert, dass OLAF die erforderlichen Schritte nicht eher ergriffen hat. Insoweit sind jedoch offensichtlich keine weiteren Beschwerdepunkte oder Forderungen erhoben worden.

Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Generaldirektor von OLAF wird ebenfalls von dieser Entscheidung unterrichtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Der Empfehlungsentwurf ist auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu) verfügbar.

(2) Einzelheiten zum Hintergrund dieser Auseinandersetzung enthält der Sonderbericht des Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament vom 12. Mai 2005 zur Beschwerdesache 2485/2004/GG, der auf der Website des Bürgerbeauftragten vorliegt (http://www.ombudsman.europa.eu).

(3) Da sich dieser Schluss bereits aus der Auslegung des Artikels an sich ergibt, besteht keine Notwendigkeit, auf die Eidesstattliche Versicherung von Herrn G. einzugehen, die der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Anmerkungen zur Stellungnahme von OLAF übermittelte (und die diese Auslegung ohnehin nur bestätigen würde).