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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1903/2004/GG gegen das Europäische Parlament
Decision
Case 1903/2004/GG - Opened on Wednesday | 30 June 2004 - Decision on Friday | 10 December 2004
Straßburg, den 10. Dezember 2004
Sehr geehrte Frau D.,
am 20. Juni 2004 reichten Sie eine das Europäische Parlament betreffende Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Sie behaupteten, das Parlament habe es unterlassen, zu prüfen, ob es ein generelles Problem beim Posteingang oder bei der Postverteilung gebe. Sie forderten des Weiteren, das Parlament solle auf dem Formular für Petitionen auch eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse angeben.
Am 30. Juni 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter und ersuchte ihn, zu Ihrer Behauptung Stellung zu nehmen. In einem am selben Tag gesandten Schreiben setzte ich Sie davon in Kenntnis, dass ich nicht befugt bin, mich mit Ihrer Forderung zu befassen, da sie die Tätigkeit des Petitionsausschusses und somit die politische Arbeit des Europäischen Parlaments und nicht einen etwaigen Missstand in der Verwaltungstätigkeit betrifft.
Das Parlament übermittelte seine Stellungnahme am 30. September 2004 und ich leitete sie am 5. Oktober 2004 mit der Bitte an Sie weiter, mir bis zum 15. November 2004 Ihre Anmerkungen mitzuteilen, falls Sie dies wünschen sollten. Es sind aber offensichtlich keine Anmerkungen von Ihnen eingegangen.
Ich möchte Ihnen nunmehr die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung mitteilen.
DIE BESCHWERDE
HintergrundIm Mai 2003 reichte die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, eine Petition betreffend die möglichen Risiken aufgrund der Strahlungen von Mobilfunknetzen beim Europäischen Parlament ein.
Da sie keine Antwort erhielt, erkundigte sie sich in einem Schreiben vom 12. Oktober 2003 beim Europäischen Parlament nach den Gründen, warum sie noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten habe. Sie ersuchte ferner um Informationen über eine von der EU in Auftrag gegebene "Reflexstudie". In seiner Antwort vom 30. Oktober 2003 setzte Herr B. von der Abteilung 'Tätigkeit der Abgeordneten' des Europäischen Parlaments die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis, dass keine Petition unter ihrem Namen eingegangen sei, und fragte nach, ob ihr Schreiben vom 12. Oktober 2003 als Petition behandelt werden solle.
In ihrer Antwort vom 3. November 2003 bat die Beschwerdeführerin darum, ihr Schreiben vom 12. Oktober 2003 für den Fall, dass das Parlament ihre früher eingereichte Petition nicht ausfindig machen sollte, als Petition zu behandeln.
In einem weiteren Schreiben vom 6. Dezember 2003 wollte die Beschwerdeführerin wissen, warum sie noch immer keine Eingangsbestätigung erhalten habe, und setzte das Parlament davon in Kenntnis, dass sie sich, wenn sie bis zum 18. Dezember 2003 keine Antwort erhalten sollte, an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden würde.
In Ermangelung einer solchen Antwort wandte sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2003 an den Bürgerbeauftragten und kritisierte die Art und Weise, wie das Parlament Bürger behandele (Beschwerde 35/2004/GG). Sie wies darauf hin, dass sie wissen wolle, ob der Originaltext ihrer Petition schließlich gefunden worden sei und ob die Zweitschrift der Petition eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin stellte fest, dass sie dem Bürgerbeauftragten dankbar wäre, wenn er ihr, sollte ihm dies möglich sein, eine Kopie der "Reflexstudie" zukommen lassen würde.
Die Antwort des BürgerbeauftragtenDas Europäische Parlament hatte dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Informationen über die "Reflexstudie", das sie in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2003 stellte, nicht entsprochen. Die Beschwerde betraf aber nur den Umstand, dass das Parlament die Petition(en) der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß behandelt hatte, nicht die Tatsache, dass das Parlament keine Informationen über die Studie übermittelt hatte. Es ging folglich in der vorliegenden Beschwerde nicht um einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit, sondern um die Tätigkeit des Petitionsausschusses und somit um die politische Arbeit des Europäischen Parlaments.
Die Beschwerde konnte deshalb auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten nicht weiter bearbeitet werden. Das Büro des Bürgerbeauftragten setzte sich jedoch mit Herrn B. in Verbindung, um ihn von dem Problem in Kenntnis zu setzen, worüber die Beschwerdeführerin in der Antwort des Bürgerbeauftragten informiert wurde.
Ferner wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, gemäß den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) einen Antrag auf Zugang zu dem von ihr gesuchten Dokument zu stellen und eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, falls dieser Antrag abgelehnt werden sollte.
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2004In einem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2004 dankte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten für seine Unterstützung. Sie fügte die Kopie eines Schreibens bei, das sie in der Zwischenzeit vom Europäischen Parlament erhalten hatte. In diesem Schreiben vom 12. Januar 2004 teilte Herr B. der Beschwerdeführerin mit, dass er sich, nachdem ihn der Bürgerbeauftragte von dem Problem in Kenntnis gesetzt habe, mit der Angelegenheit befasst und festgestellt habe, dass weder ihr Schreiben vom 3. November 2003 noch das vom 6. Dezember 2003 beim Parlament eingegangen seien.
Aufgrund dieses Schreibens warf die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob es ein Problem bezüglich des Systems des Parlaments für die Erfassung und Verteilung von eingegangenen Schreiben gebe und ob der Bürgerbeauftragte einen solchen Missstand in der Verwaltungstätigkeit prüfen könne.
Sie stellte ferner fest, dass auf dem Schreiben der Abteilung Tätigkeit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments weder eine Telefonnummer noch eine Faxnummer oder eine E-Mail-Anschrift angegeben wurden. Die Beschwerdeführerin behauptete, dies sei ein weiterer Missstand.
Die Antwort des BürgerbeauftragtenIn seiner Antwort setzte der Bürgerbeauftragte die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis, dass sie, sollte sie eine Beschwerde über die beiden Fragen einreichen wollen, zunächst geeignete Schritte beim Parlament unternehmen müsse. Der Bürgerbeauftragte teilte ihr demnach mit, dass sie die Fragen gegenüber dem Europäischen Parlament aufwerfen und dann eine Beschwerde bei ihm einreichen könne, wenn sie nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums eine zufriedenstellende Antwort erhalte.
Die vorliegende BeschwerdeAm 1. Februar 2004 richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail-Schreiben an das Parlament, in dem sie es ersuchte, zu prüfen, ob es ein generelles Problem beim Posteingang oder bei der Postverteilung gebe. Sie bat das Europäische Parlament ferner, zu veranlassen, dass auf dem Formular für Petitionen auch eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse angegeben werde, um sicherzustellen, dass die zuständige Abteilung auch auf anderem Wege als auf dem Postwege erreichbar sei.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, die Ende Juni 2004 eingelegt wurde, stellte die Beschwerdeführerin fest, sie habe keine Antwort auf ihr E-Mail-Schreiben erhalten.
Die Beschwerdeführerin behauptete somit de facto, das Parlament habe es unterlassen, zu prüfen, ob es ein generelles Problem beim Posteingang oder bei der Postverteilung gebe. Sie bat das Parlament ferner, zu veranlassen, dass auf dem Formular für Petitionen auch eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse angegeben werde.
DIE UNTERSUCHUNG
In seiner Antwort vom 30. Juni 2004 teilte der Bürgerbeauftragte der Beschwerdeführerin mit, dass er das Europäische Parlament ersucht habe, zu ihrer Behauptung Stellung zu nehmen. Der Bürgerbeauftragte wies jedoch darauf hin, dass er nicht befugt sei, sich mit der Forderung der Beschwerdeführerin zu befassen, da diese die Tätigkeit des Petitionsausschusses und somit die politische Arbeit des Europäischen Parlaments betreffe und nicht einen etwaigen Missstand in der Verwaltungstätigkeit. Der Bürgerbeauftragte fügte jedoch hinzu, dass er dem neuen Präsidenten des Europäischen Parlaments nach dessen Wahl die Angelegenheit vortragen werde.
Die Stellungnahme des Europäischen ParlamentsIn seiner Stellungnahme machte das Parlament folgende Anmerkungen:
Alle eingehenden Schreiben würden im zentralen Posterfassungssystem des Parlaments „Adonis“ registriert. Während des von der Beschwerdeführerin erwähnten Zeitraums habe es keine Störung des Systems gegeben und es seien auch keine Beschwerden von anderen Bürgern beim Parlament eingegangen.
Was den von der Beschwerdeführerin erwähnten Schriftwechsel angehe, so stelle sich die Lage wie folgt dar:
Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin- Das Schreiben der Petentin von Mai 2003 sei in „Adonis“ nicht erfasst worden;
- die Beschwerdeführerin habe eine vom 30. Oktober 2003 datierte Antwort auf ihr Schreiben vom 12. Oktober 2003 erhalten;
- das Schreiben der Petentin vom 3. November 2003 sei in „Adonis“ nicht erfasst worden;
- das Schreiben der Petentin vom 6. Dezember 2003 sei in „Adonis“ nicht erfasst worden;
- die Beschwerdeführerin habe eine vom 12. Januar 2004 datierte Antwort auf ihr Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 18. Dezember 2003 erhalten, das zwecks Antwort an das Parlament weitergeleitet worden sei;
- das Schreiben der Petentin vom 17. Januar 2004 sei unter dem Aktenzeichen 90/2004 als Petition registriert worden und die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29. Januar 2004 ordnungsgemäß hierüber informiert worden.
Von der Beschwerdeführerin gingen keine Anmerkungen ein.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Angeblich unterlassene Prüfung der Frage, ob es ein generelles Problem beim Posteingang oder der Postverteilung gibt1.1 Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, reichte im Mai 2003 eine Petition beim Europäischen Parlament ein. Da sie keine Antwort erhielt, richtete sie am 12. Oktober 2003 ein weiteres Schreiben an das Parlament. In seiner Antwort vom 30. Oktober 2003 teilte Herr B. von der Abteilung Tätigkeit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments der Beschwerdeführerin mit, dass keine Petition unter ihrem Namen eingegangen sei, und wollte von ihr wissen, ob das Schreiben vom 12. Oktober 2003 als Petition behandelt werden solle. Die Beschwerdeführerin antwortete am 3. November 2003. Da sie keine Antwort erhielt, richtete sie am 6. Dezember 2003 ein weiteres Schreiben an das Parlament. Da keines der beiden Schreiben beantwortet wurde, reichte sie am 21. Dezember 2003 eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein (Beschwerde 35/2004/GG). Da diese Beschwerde die angeblich nicht ordnungsgemäße Bearbeitung der Petition der Beschwerdeführerin durch das Parlament betraf, teilte der Bürgerbeauftragte der Beschwerdeführerin in seiner Antwort vom 13. Januar 2004 mit, dass er nicht befugt sei, sich mit dieser Beschwerde zu befassen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwerde keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit betraf, sondern die Tätigkeit des Petitionsausschusses und somit die politische Arbeit des Europäischen Parlaments. Der Bürgerbeauftragte teilte der Beschwerdeführerin jedoch mit, dass er sich mit den Dienststellen des Parlaments in Verbindung gesetzt habe, um sie auf das Problem hinzuweisen. In einem vom 12. Januar 2004 datierten Schreiben informierte daraufhin Herr B. von der Abteilung Tätigkeit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments die Beschwerde-führerin, dass ihre Schreiben vom 3. November und 6. Dezember 2003 nicht beim Parlament eingegangen seien. Herr B. äußerte sein Bedauern hierüber und bat die Beschwerdeführerin, ihm eine Kopie ihrer Petition zu übersenden. Die Beschwerdeführerin kam dieser Bitte am 17. Januar 2004 nach. Am 29. Januar 2004 informierte das Europäische Parlament die Beschwerdeführerin, dass ihr Schreiben vom 17. Januar 2004 unter dem Aktenzeichen 90/2004 als Petition registriert worden sei.
1.2 In einem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2004 dankte die Beschwerde-führerin dem Bürgerbeauftragten für seine Unterstützung. Sie warf die Frage auf, ob es ein Problem bezüglich des Systems des Parlaments für die Erfassung und Verteilung der Post gebe und ob der Bürgerbeauftragte einen solchen Missstand prüfen könne. In seiner Antwort vom 28. Januar 2004 bestätigte der Bürgerbeauftragte, dass er sich mit einer solchen Behauptung befassen könne, vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin habe zuvor die geeigneten administrativen Schritte beim Parlament unternommen.
1.3 Am 20. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Die Beschwerdeführerin behauptete de facto, das Parlament habe es unterlassen, zu prüfen, ob es ein generelles Problem bezüglich des Posteingangs oder der Postverteilung gebe. Sie forderte ferner, das Parlament solle auf dem Formular für Petitionen auch eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse angeben. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie am 1. Februar 2004 ein diese Fragen betreffendes E-Mail-Schreiben an das Parlament gerichtet habe, das jedoch nicht beantwortet worden sei.
1.4 In seiner Antwort vom 30. Juni 2004 teilte der Bürgerbeauftragte der Beschwerde-führerin mit, er habe das Europäische Parlament gebeten, zu ihrer Behauptung Stellung zu nehmen. Der Bürgerbeauftragte wies jedoch darauf hin, dass er sich nicht mit der Forderung der Beschwerdeführerin befassen könne, da diese die Tätigkeit des Petitionsausschusses und somit die politische Arbeit des Europäischen Parlaments betreffe und nicht einen etwaigen Missstand in der Verwaltungstätigkeit. Der Bürgerbeauftragte fügte jedoch hinzu, er werde dem neuen Präsidenten des Europäischen Parlaments nach dessen Wahl die Angelegenheit vortragen.
1.5 In seiner Stellungnahme erklärte das Europäische Parlament, alle eingehenden Schreiben würden im zentralen Posterfassungssystem „Adonis“ registriert. Das Parlament erklärte, es habe während des von der Beschwerdeführerin erwähnten Zeitraums keine Störung des Systems gegeben und es seien auch keine Beschwerden von anderen Bürgern beim Parlament eingegangen.
1.6 Der Bürgerbeauftragte findet es merkwürdig, dass drei von fünf von der Beschwerdeführerin an das Parlament gerichtete Schreiben offensichtlich nie beim Parlament eingegangen sind. Er stellt jedoch fest, dass das Parlament ihm versichert hat, er habe während des von der Beschwerdeführerin erwähnten Zeitraums keine Störung des Systems gegeben. Der Bürgerbeauftragte stellt des Weiteren fest, dass die Beschwerdeführerin (die keine Anmerkungen gemacht hat) keine Nachweise dafür erbracht oder Argumente angeführt hat, die Zweifel an dieser Erklärung aufkommen ließen. Überdies sollte berücksichtigt werden, dass Herr B. von der Abteilung Tätigkeit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments die bei ihm entweder direkt oder über den Bürgerbeauf-tragten eingegangenen Schreiben zügig und effizient bearbeitet hat.
1.7 Unter diesen Umständen vertritt der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung nicht bewiesen hat. Der Bürgerbeauftragte hält es jedoch für sinnvoll, eine weitere Anmerkung zur Bearbeitung des E-Mail-Schreibens der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2004 durch das Parlament zu machen.
2 SchlussfolgerungDie Untersuchung der Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten hat ergeben, dass offensichtlich kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments vorliegt. Der Bürgerbeauftragte schließt deshalb den Fall ab.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet werden.
WEITERE ANMERKUNGEN
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden gegenüber dem Parlament in einem am 1. Februar 2004 übermittelten E-Mail-Schreiben vorgebracht hat. In ihrer am 20. Juni 2004 eingereichten Beschwerde erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe keinerlei Antwort auf dieses E-Mail-Schreiben erhalten. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Behauptung aufgestellt hat, war das Parlament rechtlich nicht dazu verpflichtet, sich in seiner Stellungnahme zu dieser Frage zu äußern. Der Bürgerbeauftragte hätte es jedoch für höflich erachtet, wenn das Parlament diesen Aspekt dennoch aufgegriffen hätte.
Die Tatsache, dass das Parlament es unterlassen hat, auf das besagte E-Mail-Schreiben zu antworten, lässt möglicherweise darauf schließen, dass ein generelleres Problem bezüglich der Bearbeitung von von Bürgern übermittelten E-Mail-Schreiben durch das Europäische Parlament vorliegt. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass derzeit eine weitere Beschwerde anhängig ist, in der der Beschwerdeführer behauptet, das Parlament habe es unterlassen, ein E-Mail-Schreiben zu beantworten (Beschwerde 2038/2004/GG – vertraulich). Der Bürgerbeauftragte wird deshalb überlegen, ob es nötig ist, diesen Bereich entweder im Rahmen seiner Untersuchung der letztgenannten Beschwerde oder aber im Rahmen einer Untersuchung aus eigener Initiative eingehender zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
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