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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2124/2003/ADB gegen die Europäische Kommission

A German national, complained on behalf of IBC SOLAR AG. The latter was a party to a joint venture called CIESMA (Centre International d'Energie Solaire Morocco-Allemand), which was the beneficiary of a grant awarded in May 1998 by the European Commission in the framework of the ECIP facility 4 programme. The grant amounted to EUR 75,626. CIESMA had already received EUR 37,813. The complainant alleged that despite repeated contacts with the Commission and although all supporting documents had been sent in August 2001, by November 2003 the outstanding amount hat still not been paid to CIESMA.

The complainant claimed the payment of the outstanding amount.

The Commission informed the Ombudsman that the ECIP programme was a financial instrument made available and managed by the Commission in a decentralised way through a network of financial institutions. In the framework of this programme the Commission had signed a contract with a German bank which in turn had signed a contract with CIESMA. The contractor was supposed to make the second payment foreseen by the contract with CIESMA further to the verification and acceptance by the Commission of the final report for the project. In June 2003, after its acceptance of the final report, the Commission informed the German bank that the payment should be made. Further contacts took place in July 2003 and October 2003. In November 2003, the bank informed the Commission that the final payment would be made. The final payment was made by the contractor on 5 December 2003. The Commission did not understand why the contractor did not make the payment further to the Commission’s instructions of 19 June 2003.

The complainant declared that the case had been settled to his full satisfaction. The Ombudsman therefore considered that the European Commission had taken steps to settle the matter and closed the case.


Straßburg, den 16. Juni 2004

Sehr geehrter Herr O.,

am 10. November 2003 richteten Sie eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten, weil die Kommission angeblich einen im Rahmen der Fazilität 4 des EU-Förderprogramms ECIP (European Community Investment Partners) gewährten noch ausstehenden Zuschuss nicht ausgezahlt hatte.

Am 12. Dezember 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 15. März 2003. Ich leitete diese mit der Bitte um Anmerkungen an Sie weiter; diese Anmerkungen wurden von Ihnen am 5. Mai 2004 übermittelt.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen nunmehr die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, beschwerte sich im Namen der IBC SOLAR AG. Letztere gehörte einem Joint Venture an, nämlich dem CIESMA (Centre International d'Energie Solaire Morocco-Allemand), das der Empfänger eines von der Europäischen Kommission am 8. Mai 1998 im Rahmen der Fazilität 4 des ECIP-Programms gewährten Zuschusses war. Der Zuschuss belief sich auf 75,626 €. CIESMA hatte bereits 37,813 € erhalten. Der Beschwerdeführer behauptete, dass trotz wiederholter Kontakte zur Kommission und ungeachtet der Tatsache, dass der Kommission bereits am 20. August 2001 alle Belegunterlagen übermittelt worden waren, der ausstehende Betrag immer noch nicht an CIESMA ausgezahlt worden sei.

Am 5. November 2003 richtete der Beschwerdeführer deshalb eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten und verlangte die Zahlung des ausstehenden Betrags durch die Kommission.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Europäischen Kommission

Die Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde lässt sich wie folgt zusammenfassen:

ECIP war ein von der Kommission zur Verfügung gestelltes und dezentral über ein Netzwerk von Finanzinstitutionen verwaltetes Finanzinstrument. Im Rahmen dieses Programms hatte die Kommission einen Vertrag mit der Landesbank Nordrhein-Westfalen Investitions-Bank (Vertragnehmer) unterzeichnet, die wiederum einen Vertrag mit CIESMA unterzeichnet hatte.

Der Vertragnehmer sollte die in dem Vertrag mit CIESMA vorgesehene zweite Zahlung im Anschluss an die Prüfung und Genehmigung des Abschlussberichts für das Projekt durch die Kommission leisten. Die Kommission gab am 19. Juni 2003 eine erste positive Antwort in Bezug auf die endgültige Zahlung. Da der Vertragnehmer nicht reagierte, setzte sich die Kommission am 25. Juli 2003 und am 9. Oktober 2003 erneut mit ihm in Verbindung. Am 10. November 2003 teilte der Vertragnehmer der Kommission mit, dass er die endgültige Zahlung leisten werde. Die endgültige Zahlung wurde vom Vertragnehmer am 5. Dezember 2003 geleistet.

Die Kommission versteht nicht, warum der Vertragnehmer die Zahlung nicht entsprechend ihren Anweisungen vom 19. Juni 2003 vorgenommen hat. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass ihrerseits kein Verwaltungsfehler vorliegt.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

Am 5. Mai 2004 dankte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen und vertrat die Ansicht, dass die Europäische Kommission die notwendigen Schritte unternommen habe, um die Zahlung des ausstehenden Betrags sicherzustellen, und dass sie somit die Angelegenheit zu seiner vollen Zufriedenheit erledigt habe.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Angebliche Nichtauszahlung des ausstehenden Betrags eines Zuschusses

1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe den ausstehenden Betrag eines Zuschusses nicht gezahlt.

1.2 Die Kommission argumentierte, sie habe die Zahlung am 19. Juni 2003 genehmigt und könne nicht verstehen, warum der mit der Auszahlung beauftragte Vertragnehmer diese bis zum 5. Dezember 2003 aufgeschoben habe.

1.3 Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten wurden vom Beschwerdeführer darüber informiert, dass der ausstehende Betrag gezahlt und die Angelegenheit von der Europäischen Kommission zu seiner vollen Zufriedenheit erledigt worden sei.

2 Schlussfolgerung

Aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission und den Anmerkungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Europäische Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit zu regeln, und den Beschwerdeführer somit zufrieden gestellt hat. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS