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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2097/2003/(ADB)PB gegen das Europäische Amt für Personalauswahl

The complainant participated in a competition held to establish a reserve list of German-speaking typists. Having failed to reach the pass mark, the complainant requested more information on the evaluation of her test. In her complaint to the Ombudsman, she alleged that EPSO had failed to inform her about the criteria used to mark the test. She stated that she wanted access so as to be able to improve her performance in future recruitment competitions.

EPSO stated in its opinion that the evaluation criteria were covered by the secrecy referred to in Article 6 of Annex III of the Staff Regulations. EPSO also stated that it was established case-law that the duty to give reasons for recruitment decisions was satisfied by communicating the marks to the applicant in question.

On 25 October 2004, the Ombudsman made a draft recommendation in which he recommended that EPSO should reconsider its refusal to give the complainant access to the evaluation criteria. The Ombudsman examined the relevant case-law, and noted that allowing access to evaluation criteria appeared to be consistent with the European Union's policy and legislation on transparency and public access to documents, which has developed significantly since the case-law referred to by the Commission. The Ombudsman therefore considered that EPSO had failed to give adequate reasons for refusing access. The Ombudsman therefore made a draft recommendation, according to which EPSO should reconsider its refusal to give the complainant access to the evaluation criteria, and give access unless valid grounds prevented their disclosure.

In its opinion on the draft recommendation, EPSO stated that the evaluation criteria laid down by the selection board could be separated from the various instructions, recommendations and opinions that are given to the individual evaluators. However, in order to allow the complainant in this case better to understand the marks that she had been given, EPSO enclosed a copy of the complainant's examination paper containing the evaluators' handwritten notes. In a separate note, EPSO furthermore made detailed remarks on those corrections, explaining the requirements in the test. It also pointed out that the assessment of the mistakes appearing on the examination paper was contained in the evaluation sheet, a copy of which had already been sent to the complainant.

The Ombudsman took the view that the much more detailed information provided by EPSO in this case should normally help a candidate better to understand the marks that he or she had been given, and that there were therefore no grounds for continuing his inquiry in this specific case. The Ombudsman noted, however, that EPSO's opinion raised important factual and legal issues of a more general nature, and therefore decided to launch an own-initiative inquiry into the issue of granting candidates access to the evaluation criteria established by selection boards.


Straßburg, 8. September 2005

Sehr geehrter Herr X,

am 4. November 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, die den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme am Auswahlverfahren KOM/C/2/02 betraf.

Am 27. November 2003 leitete ich die Beschwerde an den Direktor des Europäischen Amtes für Personalauswahl weiter. Die Stellungnahme zu der Beschwerde wurde am 8. März 2004 von der Kommission übermittelt. Ich leitete sie Ihnen zu und bot Ihnen an, sich dazu zu äußern. Es gingen keine Anmerkungen von Ihrer Seite ein.

Am 25. Oktober 2004 richtete ich einen Empfehlungsentwurf an das EPSO, wovon ich Sie mit Schreiben gleichen Datums in Kenntnis setzte. Am 15. Dezember 2004 übersandte ich Ihnen eine Übersetzung meines Empfehlungsentwurfs.

Am 14. Februar 2005 übermittelten das EPSO und die Kommission ihre gemeinsame Stellungnahme zu meinem Empfehlungsentwurf, die ich an Sie mit dem Angebot weiterleitete, sich bis zum 31. März 2005 dazu zu äußern. Bis zu dem genannten Termin gingen keine Anmerkungen von Ihrer Seite ein.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer nahm an dem Auswahlverfahren KOM/C/2/02 teil, das zur Aufstellung einer Reserveliste deutschsprachiger Büroassistenten/Büroassistentinnen durchgeführt wurde. Die Maschinenschreibprüfung und die mündliche Prüfung, Prüfungen (f) und (g), wurden nacheinander am selben Tag durchgeführt. Der Beschwerdeführer erreichte 8 Punkte in Prüfung (f) und verfehlte daher die zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl von 10 Punkten. Am 30. Juli 2003 richtete er ein Schreiben an die Kommission, in dem er um Erläuterung seiner Note und die Überprüfung der Prüfung bat. Ferner bat er um eine Erläuterung der Auswahlkriterien und um eine Kopie seiner Prüfungsarbeit.

Am 16. Oktober 2003 übersandte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bewertungsbogens seiner Prüfung und teilte ihm mit, dass seine Prüfung nach Vollständigkeit, Layout, Formatierung und Tippfehlern beurteilt worden sei. Ferner teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass es weder die Prüfungsarbeit noch die vom Prüfungsausschuss angewandten Benotungskriterien offen legen könne. Das EPSO vertrat die Auffassung, dass entsprechend der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Amtsblatt die Maschinenschreibprüfung Teil der mündlichen Prüfung gewesen sei und dass deshalb die Arbeiten des Prüfungsausschusses gemäß Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts der Geheimhaltungspflicht unterlägen. Dieses Prinzip sei vom Europäischen Bürgerbeauftragten in seiner Entscheidung 481/2001/IP bestätigt worden. Abschließend teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass etwa 75% der Kandidaten zumindest die erforderliche Mindestpunktzahl in Prüfung (f) erreicht hatten.

Der Beschwerdeführer war mit der Antwort des EPSO unzufrieden und reichte daher eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Zusammengefasst machte er geltend, dass das EPSO ihm keine Einsicht in den korrigierten Prüfungstext gewährt und ihn nicht über die Bewertungskriterien für die Prüfung in Kenntnis gesetzt habe. Er forderte die Einsichtnahme in seinen korrigierten Prüfungstext und die Offenlegung der zur Korrektur angewandten Beurteilungskriterien. Unter Bezug auf den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten in der Beschwerdesache 2097/2002/GG(1) erklärte er, dass er die Einsichtnahme wünsche, um bei künftigen Einstellungsverfahren seine Leistungen verbessern zu können.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Beschwerde wurde dem EPSO zwecks Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die beim Bürgerbeauftragten eingehende Stellungnahme stammte allerdings von der Europäischen Kommission.

Die Stellungnahme der Kommission

Die Kommission stellte fest, dass dem Beschwerdeführer der Bewertungsbogen zugeleitet worden sei, aus dem hervorgehe, dass die Prüfung des Beschwerdeführers in Bezug auf Layout, Formatierung und Maschineschreiben als unzureichend erachtet worden war.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in seine korrigierte Prüfungsarbeit und Offenlegung der Korrekturkriterien erklärte die Kommission, dass diese Dokumente fester Bestandteil der mündlichen Prüfung seien und daher der Geheimhaltung gemäß Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts unterlägen. Ferner berief sich die Kommission auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 481/2001/IP, in der ihrer Auffassung nach die Geheimhaltungspflicht bestätigt wurde.

Die Kommission nahm die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf den Empfehlungsentwurf des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Beschwerdesache 2097/2002/GG zur Kenntnis und bemerkte, dass der Beschwerdeführer den Bewertungsbogen für seine praktische Prüfung und die Anmerkungen des Prüfungsausschusses erhalten habe. Der Bewertungsbogen enthalte sämtliche Erläuterungen der Fehler, was dem Beschwerdeführer ermögliche, solche Fehler in Zukunft zu vermeiden.

Die Kommission erklärte, dass auf zwei Punkte hingewiesen werden sollte:

(i) Die praktische und die mündliche Prüfung fanden am selben Tag statt, und die Beratungen hätten daher der den Prüfungsausschüssen zustehenden Geheimhaltung unterlegen.

(ii) Ferner sei die Korrektur direkt auf dem Original der Prüfungsarbeit vorgenommen worden. Die Korrekturen und mögliche während der Korrektur hinzugefügte Anmerkungen seien daher ein fester Bestandteil der Prüfungsarbeit selbst gewesen.

Nach geltender Rechtsprechung beinhalte die Begründungspflicht nicht, dass den Bewerbern Kopien der Prüfungsarbeiten zu übermitteln sind, welche die Korrekturen des Prüfungsausschusses enthalten. Die Kommission verwies dabei auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Innamorati(2).

Bezüglich des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten in der Beschwerdesache 2097/2002/GG erklärte die Kommission, der Beschwerdeführer habe nicht erwähnt, dass sich die Kommission bereits verpflichtet hatte, ab 1. Juli 2000 bei Auswahlverfahren routinemäßig Zugang zu den Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die dabei angewandte Methode bestehe darin, die einzelnen Bewertungsbögen, auf denen die verschiedenen Prüfer ihre Note vermerken, von dem endgültigen Bewertungsbogen zu trennen, auf den sich der Prüfungsausschuss geeinigt hat. Letzterer werde den Bewerbern auf Antrag zur Verfügung gestellt. Diese Verfahrenweise sei auch im vorliegenden Falle beachtet worden.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

Die Stellungnahme der Kommission wurde dem Beschwerdeführer zugeleitet. Beim Bürgerbeauftragten gingen keine Anmerkungen des Beschwerdeführers ein.

DER EMPFEHLUNGSENTWURF DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Der Empfehlungsentwurf

Am 25. Oktober 2004 richtete der Bürgerbeauftragte den folgenden Empfehlungsentwurf an das EPSO:

  • Das EPSO sollte dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner abgelegten Prüfungsarbeit zur Verfügung stellen.
  • Das EPSO sollte ferner seine Weigerung, dem Beschwerdeführer Zugang zu den Korrekturkriterien zu gewähren, neu erwägen und Zugang gewähren, es sei denn, es gibt triftige Gründe, welche ihre Offenlegung nicht zulassen.

Der Empfehlungsentwurf beruhte auf folgenden Erwägungen:

1 Vorwurf der Verweigerung des Zugangs zur Prüfungsarbeit

1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das EPSO ihm keine Einsicht in seine Prüfungsarbeit gewährt habe.

1.2 Die Kommission erklärte, es sei nicht möglich, dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Prüfungsarbeit zu übermitteln, welche die schriftlichen Bewertungen und Anmerkungen der Prüfer enthält.

1.3 Die Kommission verwies auf Artikel 6 von Anhang III des Beamtenstatuts, der den geheimen Charakter der Arbeit des Prüfungsausschusses begründet, sowie auf die Entscheidung des Gerichthofes in der Rechtssache Innamorati(3). Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die praktische Maschinenschreibprüfung und die mündliche Prüfung am selben Tag durchgeführt wurden, dass erstere Bestandteil der mündlichen Prüfung gewesen sei und dass der Beschwerdeführer deshalb keine Kopie seiner Prüfungsarbeit erhalten könne. Die Kommission verwies zur Rechtfertigung ihres Standpunkts auf die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 481/2001/IP.

1.4 Ferner erklärte d ie Kommission, ihre Methode zur Gewährung des Dokumentenzugangs bei Auswahlverfahren bestehe darin, dass – wie im vorliegenden Fall – der Zugang zum endgültigen Bewertungsbogen gewährt wird.

1.5 Der Bürgerbeauftragte stellte zunächst fest, dass in seiner Entscheidung zur Beschwerde 481/2001/IP bestätigt worden sei, dass das Protokoll der mündlichen Prüfung im damaligen Fall verweigert werden durfte. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um das Protokoll der mündlichen Prüfung, sondern um die Kopie einer schriftlichen Prüfungsarbeit. Die Tatsache, dass die praktische und die mündliche Prüfung am selben Tag durchgeführt wurden, beweise nicht, dass sie untrennbar seien. In Teil B. der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens seien die praktische und die mündliche Prüfung als zwei verschiedene Bewertungsphasen (‚f‘ und ‚b‘) mit unterschiedlichen Inhalten und Bewertungsmethoden bezeichnet worden.

1.6 Bezüglich der Verpflichtung der Kommission, Zugang zu den Dokumenten des Auswahlverfahrens zu gewähren, erklärte der Bürgerbeauftragte, dass diese Verpflichtung wie folgt formuliert sei: „Die Kommission begrüßt die Empfehlungen, die Sie vorgelegt haben, ... und wird die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, um Kandidaten vom 1. Juli 2000 an auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren.“ (Schreiben des Kommissionspräsidenten Prodi vom 7. Dezember 1999 an den Bürgerbeauftragten). Er habe sich in der Folge mit Fällen befasst, in denen die Bewerber Kopien ihrer Prüfungsarbeiten durch die routinemäßige Anwendung der neuen Bestimmungen der Kommission erhielten.

1.7 Im vorliegenden Fall hatte die Kommission geltend gemacht, dass die Korrektur der praktischen Prüfung direkt auf dem Original der Prüfungsarbeit vorgenommen worden sei und dass die Korrekturen und mögliche während der Korrektur hinzugefügte Anmerkungen daher ein fester Bestandteil der Prüfungsarbeit selbst seien.

1.8 Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass das betreffende Auswahlverfahren zwei Jahre, nachdem die Kommission Bewerbern erstmals Zugang zu ihren Prüfungsarbeiten gewährt hatte, durchgeführt wurde. Es sei Aufgabe der Kommission, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Zugang gewährt werden kann. Dies beinhalte die Pflicht, korrigierende Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Vorkehrungen nicht getroffen wurden. Im vorliegenden Fall hätte der praktische Umstand, den die Kommission als Grund für die Verweigerung des Zugangs nennt, sie nicht davon abhalten sollen, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Erfüllung der obigen Pflicht gewährleisten.

1.9 In Anbetracht dessen war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission nicht begründet habe, warum sie dem Bewerber nicht gemäß ihrer Verpflichtung, Bewerbern Zugang zu ihren korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren, eine Kopie seiner Prüfungsarbeit überließ. Dies stellte seiner Meinung nach einen Missstand der Verwaltungstätigkeit dar, weshalb er den obigen Empfehlungsentwurf an das EPSO richtete.

2 Vorwurf der Nichtoffenlegung der Korrekturkriterien

2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm das EPSO die zur Korrektur angewandten Beurteilungskriterien nicht mitgeteilt habe. Er forderte die Offenlegung der Korrekturkriterien und verwies dabei auf den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten in der Beschwerdesache 2097/2002/GG. Er erklärte, er wünsche die Einsichtnahme, um bei künftigen Einstellungsverfahren seine Leistungen verbessern zu können.

2.2 Die Kommission erklärte, dass die Korrekturkriterien fester Bestandteil der mündlichen Prüfung seien und daher der Geheimhaltung gemäß Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts unterlägen. Nach geltender Rechtsprechung sei die Pflicht zur Begründung von Einstellungsentscheidungen erfüllt, wenn dem betreffenden Bewerber seine Note mitgeteilt wird. Die Kommission verwies dabei auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Innamorati (1996)(4).

2.3 Der Bürgerbeauftragte hatte die Frage des Zugangs zu Korrekturkriterien bereits in seinem Empfehlungsentwurf in der Beschwerdesache 2028/2003/(MF)PB untersucht, der dem EPSO am 7. Oktober 2004 übermittelt worden war. Im damaligen Fall hatten das EPSO und die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung in der Rechtssache Innamorati sie gemäß Artikel 4 Absatz 3(ii) der Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(5) dazu verpflichte, den Zugang zu den Korrekturkriterien zu verweigern. In seinem Empfehlungsentwurf machte der Bürgerbeauftragte folgende Anmerkungen:

„ Betreffend die Auffassung der Kommission, dass sie den Zugang angesichts der Entscheidung in der Rechtssache Innamorati habe verweigern müssen, hält es der Bürgerbeauftragte für nützlich, die folgenden Absätze des Urteils zu zitieren:

29 Die vom Prüfungsausschuss vor den Prüfungen festgelegten Korrekturkriterien sind Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Verdienste der Bewerber vornimmt. Sie sollen nämlich im Interesse der Bewerber eine gewisse Homogenität der Beurteilungen des Prüfungsausschusses gewährleisten, insbesondere, wenn es sich um eine große Zahl von Bewerbern handelt. Diese Kriterien fallen daher ebenso wie die Beurteilungen des Prüfungsausschusses unter das Beratungsgeheimnis.

30 Die vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss vornimmt, spiegeln sich in den Noten wider, die der Ausschuss den Bewerbern erteilt. Sie sind Ausdruck der Werturteile über jeden von ihnen.

31 In Anbetracht der Geheimhaltung, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten muss, stellt die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar.“ (Hervorhebung nur hier.)

Aus obigen Ausführungen wird deutlich, dass die Rechtssache Innamorati ausschließlich die Begründungspflicht für individuelle Entscheidungen betraf, die im Zusammenhang mit Einstellungsverfahren getroffen werden. Die Entscheidung in der Rechtssache Innamorati gilt daher nicht für die Frage des Zugangs zu Dokumenten. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten konnte die Entscheidung in der Rechtssache Innamorati nicht als rechtlicher Präzedenzfall, der die Organe zur Geheimhaltung der Auswahlkriterien gemäß Verordnung 1049/2001 verpflichte, geltend gemacht werden.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Entscheidungen des Gerichts Erster Instanz diese Feststellung offensichtlich bestätigen. In der Rechtssache Pyres(6) und in der Rechtssache Alexandratos und Panagiotou(7) habe das Gericht Erster Instanz entschieden, dass zwar die Mitteilung der Note der Bewerber in den einzelnen Prüfungen eine ausreichende Begründung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses darstelle, dies jedoch nicht beinhalte, dass einem Kandidaten, der dies wünscht, die Auswahlkriterien des Prüfungsausschusses nicht mitgeteilt werden könnten.

Ferner erklärte der Bürgerbeauftragte, dass die Gewährung des Zugangs zu den Auswahlkriterien im Einklang mit der Politik und der Gesetzgebung der Europäischen Union zur Transparenz und zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten stehe, die sich seit der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache Innamorati 1996 wesentlich entwickelt hätten.

1997 sei der Vertrag über die Europäische Union durch den Vertrag von Amsterdam ergänzt und folgender Grundsatz in Artikel 1 der Gemeinsamen Bestimmungen jenes Vertrags eingefügt worden:

„ Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.“ (Hervorhebungen nur hier.)

Mit dem Vertrag von Amsterdam sei ferner Artikel 255 in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingefügt. Artikel 255 des Vertrags lege fest:

„Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen ...“

Artikel 255 Absatz 2 besage Folgendes: „Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.“

Auf der Grundlage dieser Bestimmung hätten der Rat und das Parlament am 30. Mai 2001(8) die Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten angenommen.

In der Präambel der Verordnung 1049/2001 heiße es: „Transparenz ... gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System“ (Erwägung 2, Hervorhebungen nur hier). „Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein“ (Erwägung 11). Artikel 1 Buchstabe b) besage ausdrücklich, dass mit Verordnung 1049/2001 beabsichtigt wird, „Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen“.

In Anbetracht dessen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Annahme des EPSO und der Kommission, die Entscheidung in der Rechtssache Innamorati verpflichte sie, den Zugang zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3(ii) Verordnung 1049/2001 zu verweigern, falsch gewesen sei. Das EPSO und die Kommission hätten es daher versäumt, die Verweigerung des Zugangs ausreichend zu begründen. Dies stellte seiner Meinung nach einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, weshalb er einen Empfehlungsentwurf an das EPSO richtete (siehe unten).

Der Bürgerbeauftragte fügte hinzu, dass die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 3(ii) offensichtlich nicht auf die betreffende Dokumentenkategorie anwendbar sei. Artikel 4 Absatz 3(ii) gelte für „Dokumente mit Stellungnahmen“. Ein Dokument, das Auswahlkriterien enthält, könne nicht als ein „Dokument mit Stellungnahmen“ betrachtet werden.

2.4 Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass diese Feststellungen für den vorliegenden Fall ebenso relevant und gültig seien. In Anbetracht dessen hielt er die Weigerung, dem Beschwerdeführer die Korrekturkriterien mitzuteilen, für unzureichend begründet. Dies stellte seiner Meinung nach einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, weshalb er den obigen Empfehlungsentwurf an das EPSO richtete.

Die ausführliche Stellungnahme des EPSO

In seiner gemeinsam mit der Kommission verfassten Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten erklärte das EPSO unter anderem, dass die vom Prüfungsausschuss festgelegten Korrekturkriterien nicht von den für die Korrektoren bestimmten Anweisungen, Empfehlungen und Stellungnahmen abgetrennt werden könnten und somit ein einziges Dokument bildeten. Es vertrat die Auffassung, dass all diese Dokumente Teil der Vorarbeiten des Prüfungsausschusses seien und damit unter das Beratungsgeheimnis fielen. Ferner teilte das EPSO mit, dass auch ein teilweiser Zugang nicht möglich sei, da alle Dokumente miteinander verbunden seien.

Um jedoch die Benotung für den Beschwerdeführer besser nachvollziehbar zu machen, fügte das EPSO eine Kopie seiner Prüfungsarbeit bei, die die handschriftlichen Anmerkungen der Korrektoren enthielt. In einer separaten Anlage gab das EPSO außerdem Erläuterungen zu diesen Korrekturen sowie zu den Anforderungen der Prüfung. Die auf der Prüfungsarbeit erscheinende Bewertung der Fehler sei dem Bewertungsbogen zu entnehmen, der dem Beschwerdeführer bereits übermittelt worden sei. Die Entscheidung über die Übermittlung der Prüfungsarbeit stelle eine Ausnahme und keinen Präzedenzfall dar.

Das EPSO prüfe zurzeit die Möglichkeit, den Bewerbern einen detaillierteren Beurteilungsbogen zukommen zu lassen, der der Kopie der Prüfungsarbeit beigefügt wird, damit die Bewerber ihre Benotung leichter nachvollziehen können.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

Die ausführliche Stellungnahme des EPSO wurde dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zugeleitet, sich dazu zu äußern. Es gingen keine Anmerkungen des Beschwerdeführers ein.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Vorwurf der Nichtgewährung des Zugangs zur Prüfungsarbeit

1.1 Der Beschwerdeführer nahm an dem Auswahlverfahren KOM/C/2/02 teil, das zur Aufstellung einer Reserveliste deutschsprachiger Büroassistenten/Büroassistentinnen durchgeführt wurde. Er erreichte 8 Punkte in Prüfung (f), einer Maschinenschreibprüfung, und verfehlte daher die zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl von 10 Punkten. Am 30. Juli 2003 richtete er ein Schreiben an die Kommission, in dem er um Erläuterung seiner Note, die Überprüfung der Prüfung und eine Kopie seiner Prüfungsarbeit bat. Am 16. Oktober 2003 übersandte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bewertungsbogens seiner Prüfung und teilte ihm mit, dass seine Prüfung nach Vollständigkeit, Layout, Formatierung und Tippfehlern beurteilt worden sei . Ferner teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass es die Prüfungsarbeit nicht offen legen könne , da die Arbeiten des Prüfungsausschusses gemäß Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts der Geheimhaltungspflicht unterlägen . Der Beschwerdeführer war mit der Antwort des EPSO unzufrieden und reichte daher eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.

1.2 Die Beschwerde wurde dem EPSO zwecks Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die beim Bürgerbeauftragten eingehende Stellungnahme stammte allerdings von der Europäischen Kommission. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass dem Beschwerdeführer keine Kopie seiner Prüfungsarbeit übermittelt werden könne, da diese die schriftlichen Bewertungen und Anmerkungen der Prüfer enthalte.

1.3 Am 25. Oktober 2004 richtete der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf an das EPSO, welcher besagte, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner abgelegten Prüfungsarbeit zur Verfügung gestellt werden sollte.

1.4 Das EPSO und die Kommission fügten ihrer ausführlichen Stellungnahme zu diesem Empfehlungsentwurf eine Kopie der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers bei, die ihm übermittelt werden sollte. Sie hoben hervor, dass die Entscheidung über die Übermittlung der Prüfungsarbeit eine Ausnahme und keinen Präzedenzfall darstelle.

1.5 In Anbetracht dessen gelangt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass das EPSO seinen Empfehlungsentwurf angenommen und zufrieden stellende Maßnahmen zu dessen Umsetzung ergriffen hat.

2 Vorwurf der Nichtoffenlegung der Korrekturkriterien

2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm das EPSO die zur Korrektur angewandten Beurteilungskriterien nicht mitgeteilt habe . Er forderte die Offenlegung der Korrekturkriterien und verwies dabei auf den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten in der Beschwerdesache 2097/2002/GG. Er erklärte, er wünsche die Einsichtnahme, um bei künftigen Einstellungsverfahren seine Leistungen verbessern zu können.

2.2 Die Kommission erklärte, dass die Korrekturkriterien der Geheimhaltung gemäß Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts unterlägen . Nach geltender Rechtsprechung sei die Pflicht zur Begründung von Einstellungsentscheidungen erfüllt, wenn dem betreffenden Bewerber seine Note mitgeteilt wird. Die Kommission verwies dabei auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Innamorati (1996)(9).

2.3 Am 25. Oktober 2004 richtete der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf an das EPSO, welcher besagte, dass das EPSO seine Weigerung, dem Beschwerdeführer Zugang zu den Korrekturkriterien zu gewähren, neu erwägen sollte.

2.4 Am 14. Februar 2005 übermittelte das EPSO gemeinsam mit der Kommission eine ausführliche Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten. Es erklärte, dass die vom Prüfungsausschuss festgelegten Korrekturkriterien nicht von den für die Korrektoren bestimmten Anweisungen, Empfehlungen und Stellungnahmen abgetrennt werden könnten. Offensichtlich war es der Auffassung, dass all diese Dokumente Teil der Vorarbeiten des Prüfungsausschusses seien und damit unter das Beratungsgeheimnis fielen. Ferner teilte das EPSO mit, dass auch ein teilweiser Zugang nicht möglich sei, da alle Dokumente miteinander verbunden seien. Um jedoch die Benotung für den Beschwerdeführer besser nachvollziehbar zu machen, fügte das EPSO eine Kopie seiner Prüfungsarbeit bei, die die handschriftlichen Anmerkungen der Korrektoren enthielt. In einer separaten Anlage gab das EPSO außerdem Erläuterungen zu diesen Korrekturen sowie zu den Anforderungen der Prüfung. Es erklärte, die auf der Prüfungsarbeit erscheinende Bewertung der Fehler sei dem Bewertungsbogen zu entnehmen, der dem Beschwerdeführer bereits übermittelt worden sei.

2.5 Beim Bürgerbeauftragten gingen keine Anmerkungen des Beschwerdeführers ein.

2.6 Der Bürgerbeauftragte hat die ausführliche Stellungnahme des EPSO eingehend geprüft und merkt dazu Folgendes an:

2.7 Was die Forderung des Beschwerdeführers nach Offenlegung der vom Prüfungsausschuss angewandten Auswahlkriterien anbelangt, so geht aus der Stellungnahme des EPSO hervor, dass es sich dazu nicht in der Lage sah. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das EPSO seiner ausführlichen Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf eine Kopie der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers beifügte, die die handschriftlichen Anmerkungen der Korrektoren enthielt. Dem EPSO zufolge geschah dies eigens zu dem Zweck, die Benotung für den Beschwerdeführer besser nachvollziehbar zu machen. In einer separaten Anlage gab das EPSO außerdem Erläuterungen zu diesen Korrekturen und wies darauf hin, dass die auf der Prüfungsarbeit erscheinende Bewertung der Fehler dem Bewertungsbogen zu entnehmen sei, der dem Beschwerdeführer bereits übermittelt worden sei.

2.8 Der Bürgerbeauftragte erhielt keine Anmerkungen des Beschwerdeführers zur ausführlichen Stellungnahme des EPSO. Er stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich erklärte, er wünsche den Zugang deshalb, um bei künftigen Einstellungsverfahren seine Leistungen verbessern zu können . Wie oben ausgeführt, hat das EPSO im vorliegenden Falle Maßnahmen ergriffen, um den Beschwerdeführer eingehender zu informieren und ihm besser verständlich zu machen, warum er die betreffende Prüfung nicht bestand. Dabei übermittelte es dem Beschwerdeführer Informationen, die offenbar deutlich umfangreicher waren als die von ihm bisher für möglich erachteten Auskünfte an Bewerber. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten geht es darum, dass die ausführlichen Informationen des EPSO den Bewerbern ein besseres Verständnis der erteilten Noten ermöglichen. Das EPSO hat dementsprechend einen bedeutenden Schritt unternommen, um dem Beschwerdeführer sachdienliche Auskünfte in Bezug auf die Benotung seiner Prüfungsarbeit zur Verfügung zu stellen. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Anlass für eine Fortsetzung seiner Untersuchung zu diesem Teil der Beschwerde gibt.

2.9 Allerdings stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die ausführliche Stellungnahme des EPSO wichtige sachliche und rechtliche Fragen allgemeiner Natur aufwirft. Daher hat er beschlossen, eine Untersuchung aus eigener Initiative zur Frage des Zugangs der Bewerber zu den von den Prüfungsausschüssen festgelegten Auswahlkriterien durchzuführen . Ü ber die Ergebnisse dieser Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten wird auf seiner Website berichtet (http://www.ombudsman.europa.eu).

3 Schlussfolgerung

Bezüglich der Forderung des Beschwerdeführers nach Gewährung der Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeit zieht der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass das EPSO seinen Empfehlungsentwurf angenommen und zufrieden stellende Maßnahmen ergriffen hat. Der Bürgerbeauftragte schließt daher seine Untersuchung zu diesem Teil der Beschwerde ab.

Bezüglich der Forderung des Beschwerdeführers nach Offenlegung der Auswahlkriterien zieht der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass es keinen Anlass für eine Fortsetzung seiner Untersuchung zur vorliegenden Beschwerde gibt. Allerdings hat er beschlossen, eine Untersuchung aus eigener Initiative zur Frage des Zugangs der Bewerber zu den von den Prüfungsausschüssen festgelegten Auswahlkriterien durchzuführen.

Der Direktor des EPSO wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Der Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten in jenem Fall lautete: „Der Rat der Europäischen Union sollte dem Beschwerdeführer Zugang zu seinen eigenen korrigierten Prüfungsarbeit gewähren.“

(2) Rs. C-254/95 P, Innamorati / Parlament, Slg. 1996, I-3423.

(3) Rs. C-254/95 P, Innamorati / Parlament, Slg. 1996. I-3423.

(4) Rs. C-254/95 P, Innamorati / Parlament, Slg. 1996, I-3423.

(5) Amtsblatt L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(6) Rs. T-72/01, Pyres / Kommission, Slg. ÖD 2003, IA-169, Randnrn. 70 - 71.

(7) Rs. T-233/02, Alexandratos und Panagiotou / Rat, Urteil vom 17. September 2003, Randnr. 31.

(8) Amtsblatt L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(9) Rs. C-254/95 P, Innamorati / Parlament, Slg. 1996, I-3423.