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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 817/2003/GG gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 817/2003/GG - Opened on Friday | 23 May 2003 - Decision on Friday | 10 October 2003
Straßburg, den 10. Oktober 2003
Sehr geehrte Frau G.,
am 29. April 2003 legten Sie im Namen der Bürgerinitiative Brixlegg eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, welche die Bearbeitung der Beschwerde 2001/5073 (Montanwerke Brixlegg) durch die Kommission betraf, mit der sich die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2001 an die Kommission gewandt hatte.
Am 23. Mai 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 11. Juli 2003. Diese leitete ich am 21. Juli 2003 an Sie weiter und bot Ihnen an, sich bis spätestens 31. August 2003 dazu zu äußern.
Es sind offenbar keine Anmerkungen von Ihrer Seite eingegangen.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Bürgerinitiative, ist besorgt über die von der Montanwerke Brixlegg AG – einer österreichischen Kupferhütte – ausgehenden Umweltbelastungen. Es scheint, dass bei der Produktion zu einem großen Teil auf kupferhaltigen Schrott beruht.
Am 22. Oktober 2001 beantragte die Beschwerdeführerin in einem Schreiben an die Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich, da diese im Hinblick auf das Werk in Brixlegg gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoße. In diesem Schreiben (bei der Kommission unter der Beschwerdenummer 2001/5073 eingetragen) wurden im Einzelnen sämtliche Sachverhalte aufgeführt, auf die sich die Beschwerde gründete.
Nach Aussage der Beschwerdeführerin hatten Messungen ergeben, dass der Grenzwert für Kupfereinträge im Staubniederschlag, der durch die nationale Gesetzgebung mit 2,5 kg Kupfer/ha/Jahr festgelegt ist, im Jahr 2000 im Raum Brixlegg um bis zu 75 % überschritten wurde. Auch der Grenzwert von 0,365 kg Blei/ha/Jahr sei um bis zu 160 % überschritten worden. Überschreitungen von bis zu 150 % habe es ebenfalls beim Grenzwert für Cadmium gegeben, der 0,002 mg/ha/Tag beträgt.
Ferner sei bei der Messung der Luftqualitätswerte festgestellt worden, dass die nationalen gesetzlichen Grenzwerte für Schwefeldioxid im Jahr 1997 an 12 Tagen sowie im Jahr 2000 zweimal überschritten wurden. Die Stickstoffdioxidbelastung habe sich zwar im Rahmen der Grenzwerte gehalten, jedoch die von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften empfohlenen Richtwerte überschritten. Im Jahr 2000 seien außerdem die von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften empfohlenen Richtwerte für Ozon an 73 Tagen überschritten worden, die entsprechenden Richtwerte zum Schutz der Vegetation an 202 Tagen und der nationale gesetzliche Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit an 13 Tagen.
Überdies trug die Beschwerdeführerin vor, dass 1995 Bodenuntersuchungen im Raum Brixlegg durchgeführt worden seien, um die Schwermetallbelastung zu beurteilen. Es sei eine Klassifikation der Ergebnisse nach drei Belastungsstadien (I, II und III) erfolgt. Im Falle einer Überschreitung von Bodenwert III können Schäden an Pflanzen, Tieren oder Menschen eintreten. 64,2 % der untersuchten Oberböden hätten den Bodenwert III bei zumindest einem Schwermetall überschritten; dies sei unter anderem bei zwei von zehn Kinderspielplätzen und zwei von acht Sportplätzen der Fall gewesen. Der entsprechende Anteil bei Unterböden habe bei 43,8 % gelegen. Nach Aussage der Beschwerdeführerin konnte klar nachgewiesen werden, dass die Hauptursache für diese Belastung in Emissionen der Montanwerke Brixlegg zu suchen ist.
Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass die Tiroler Landesregierung 1999 in Brixlegg mit der Einrichtung von zwei Dauerbeobachtungsflächen – einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet und einem forstwirtschaftlichen Gebiet – begonnen habe. Es habe sich herausgestellt, dass beide Flächen sehr stark mit Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Quecksilber und Zink belastet sind. Der Waldzustandsbericht 2001 des Amtes der Tiroler Landesregierung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Belastung der Böden im Raum Brixlegg weiterhin als derart hoch zu bezeichnen ist, dass laufende Kontrollen von in diesem Raum geernteten Nahrungsmitteln geboten scheinen.
Die 1995 durchgeführte Studie habe hohe Schwermetallgehalte in Lebensmitteln (z. B. Gemüse) und Futtermitteln (Gras und Mais) aus dem Raum Brixlegg gezeigt. Auch bei der 1999 eingeleiteten Untersuchung seien starke Arsen-, Blei- und Kupferbelastungen im Futteraufwuchs festgestellt worden.
Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin Daten und Zahlen vor, um die Auswirkungen der Umweltbelastung auf die menschliche Gesundheit zu demonstrieren.
In ihrer Beschwerde an die Kommission vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass im vorliegenden Falle Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1) anwendbar sei. Demnach ist durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Republik Österreich keine Maßnahmen getroffen habe, um von den Montanwerken Brixlegg ausgehende Umwelt- und Gesundheitsschädigungen zu verhindern. Es habe eine seit Jahrzehnten anhaltende Schwermetallbelastung durch dieses Werk gegeben. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Gerichtshofs in dem Fall ‚San Rocco‘(2) hin. Danach kann aus der Unvereinbarkeit einer Situation mit Artikel 4 der Richtlinie nicht unmittelbar abgeleitet werden, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen haben muss. Es heiße in dem Urteil aber auch: „Das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation kann jedoch, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten das ihnen durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten haben.“(3)
Am 7. Februar 2003 teilten die Kommissionsdienststellen der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht die Absicht hätten, die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zu veranlassen, da sich nach Prüfung der Informationen der österreichischen Behörden und der Montanwerke Brixlegg kein hinreichender Hinweis auf eine Vertragsverletzung ergeben habe. Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Monats nach Absendung dieses Schreibens weitere Tatsachen mitteilen könne, ehe in der Angelegenheit eine Entscheidung getroffen werde. Weiter teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde einlegen könne.
Nach Aussage der Beschwerdeführerin ging das Schreiben der Kommission erst am 24. Februar 2003 bei ihr ein. Mit Fax vom 4. März 2003 bat sie um eine Fristverlängerung bis zum 30. April 2003, um weitere Tatsachen mitteilen zu können. Sie erklärte, dass die verbleibende Zeit vom 24. Februar 2003 bis 7. März 2003 zu kurz gewesen sei, um die relevanten Tatsachen zu recherchieren und zu dokumentieren. Insbesondere wies sie auf den Bericht „Zustand der Tiroler Wälder“ hin, der erst Mitte April 2003 erscheinen werde.
Am 13. März 2003 lehnte die Kommission die beantragte Fristverlängerung ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie demnächst eine Entscheidung zu der Beschwerde 2001/5073 treffen werde. Ohne ausreichende Anhaltspunkte könne die Kommission keine Fristverlängerung gewähren. Die Kommission erklärte nochmals, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde einzulegen.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trug die Beschwerdeführerin vor, dass die Frist vom 24. Februar bis 7. März 2003 derart kurz bemessen gewesen sei, dass es ihr tatsächlich unmöglich war, fundiert zu reagieren. Da sich das Verfahren nun schon eineinhalb Jahren hingezogen habe, sei ihr unverständlich, wieso die erbetene kurze Fristverlängerung nicht gewährt werden konnte. Sie habe durchaus einen ausreichenden Anhaltspunkt vorgebracht, indem sie auf die bevorstehende Veröffentlichung eines sachlich relevanten Berichts verwies.
Ferner vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Beurteilung der Kommission einseitig an der Stellungnahme der Republik Österreich und der Montanwerke Brixlegg orientiert scheine.
Damit erhob die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die beiden folgenden Vorwürfe:
(1) Die Kommission habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zu geben, um auf ihr Schreiben vom 7. Februar 2003 zu reagieren.
(2) Die in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2003 dargelegte Beurteilung der Kommission sei einseitig gewesen und habe die Argumente der Beschwerdeführerin nicht in ausreichender Weise berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin bat den Bürgerbeauftragten, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass das Beschwerdeverfahren nicht geschlossen wird, bevor sie Gelegenheit hatte, weitere Anmerkungen zu machen.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes aus:
(1) Zum ersten VorwurfDie Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 7. Februar 2003 über die Absicht in Kenntnis gesetzt worden, der Kommission die Einstellung des Verfahrens vorzuschlagen, und darauf hingewiesen worden, dass sie innerhalb eines Monats neue oder genauere Tatsachen vortragen könne, die auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts hindeuten. Dieser Hinweis sei noch ergänzt worden durch die Information, dass die Beschwerdeführerin sich auch nach Ablauf der gesetzten Frist an die Kommission wenden könne, wenn das Gemeinschaftsrecht ihrer Ansicht nach verletzt worden sei. Als Reaktion auf die Einstellungsankündigung habe die Beschwerdeführerin mit Fax vom 4. März 2003 eine Fristverlängerung beantragt. Mit Schreiben vom 13. März 2003 hätten die Kommissionsdienststellen der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ohne ausreichende Anhaltspunkte eine Fristverlängerung nicht möglich sei, jedoch wiederholt, dass die Beschwerdeführerin jederzeit neue Tatsachen vortragen könne, die auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Betrieb des Werks in Brixlegg hindeuteten.
Die Kommission habe am 2. April 2003 beschossen, den Fall 2001/5073 einzustellen, und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. April 2003 davon unterrichtet. Dabei sei erneut auf die Möglichkeit verwiesen worden, sich mit neuen Anhaltspunkten an die Kommission zu wenden.
Die Beschwerde sei nach dem von der Kommission festgelegten internen Verfahren und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht(4) behandelt worden.
(2) Zum zweiten VorwurfDie Kommissionsdienststellen hätten die eingegangene Beschwerde geprüft, bevor sie am 3. Mai 2002 in einem Schreiben an die Republik Österreich um einschlägige Bemerkungen dazu baten. Die vom 18. Juli 2002 datierte Antwort sei von den zuständigen Kommissionsdienststellen geprüft worden. Ergebnis dieser Prüfung sei der Vorschlag gewesen, den Fall einzustellen, da ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht nachzuweisen war. Dieses Ergebnis sei weder einseitig gewesen noch habe es auf einer oberflächlichen oder unzureichenden Prüfung der Tatsachen beruht.
Die angebliche Verletzung von Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates sei geprüft worden. Dies gelte auch für angebliche Verstöße gegen folgende Richtlinien: Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub(5) mit Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft(6), Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft(7) mit Richtlinie 1999/30/EG, Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid(8) mit Richtlinie 1999/30/EG sowie Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen.(9)
Nach den vorliegenden Unterlagen seien die gemeinschaftlichen Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Blei und Schwebestaub in der Luft eingehalten worden.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die nationalen Grenzwerte für Kupfer im Staubniederschlag gemäß der Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen an zwei von drei Messstellen überschritten worden seien. Nach den Angaben der österreichischen Behörden gälten aber diese Verordnung und daher die nationalen Grenzwerte nicht für diese Messstellen. Hinzuzufügen sei, dass es im Gemeinschaftsrecht keine gemeinschaftlich relevanten Grenzwerte für die Luftbelastung mit Kupfer und Cadmium (von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführt) gibt.
Die Behörden hätten nach ihren Angaben in den letzten zehn Jahren mehrere Maßnahmen ergriffen, mit denen die Umweltbelastung durch den Betrieb erheblich reduziert worden sei. Die österreichischen Behörden hätten auch darauf verwiesen, dass die Montanwerke Brixlegg in ihrem Bereich nach BAT-Referenzen (Best Available Technique) arbeiten.
In medizinischer Hinsicht hätten die österreichischen Behörden die Behauptungen der Beschwerdeführerin bestritten und festgestellt, dass die Ergebnisse der einschlägigen Studien entweder nicht eindeutig seien, oder andere Ursachen für diese Erkrankungen in der Region genannt als die Beschwerdeführerin.
Abschließend führte die Kommission aus, dass sie die vorliegenden Informationen eingehend geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt.
Die Anmerkungen der BeschwerdeführerinEs gingen keine Anmerkungen der Beschwerdeführerin ein.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Nichtgewährung einer ausreichenden Reaktionsfrist nach Einstellungsankündigung1.1 Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Bürgerinitiative, die über die von der Montanwerke Brixlegg AG – einer österreichischen Kupferhütte – ausgehenden Umweltbelastungen besorgt ist, beantragte in einem Schreiben an die Europäische Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich, da diese gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoße (Beschwerdenummer 2001/5073). Am 7. Februar 2003 teilten die Kommissionsdienststellen der Beschwerdeführerin mit, dass sie der Kommission vorschlagen würden, diesen Fall abzuschließen, die Beschwerdeführerin jedoch innerhalb eines Monats nach Absendung dieses Briefes neue oder genauere Tatsachen mitteilen könne, ehe in der Angelegenheit eine Entscheidung getroffen werde. Nach Aussage der Beschwerdeführerin ging das Schreiben der Kommission erst am 24. Februar 2003 bei ihr ein. Mit Fax vom 4. März 2003 bat die Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung bis zum 30. April 2003, um weitere Anmerkungen machen zu können. Dieser Antrag wurde von der Kommission am 13. März 2003 abgelehnt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Frist vom 24. Februar bis 7. März 2003 derart kurz bemessen gewesen sei, dass es ihr tatsächlich unmöglich war, fundiert zu reagieren.
1.2 Die Kommission erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die Beschwerde nach dem von der Kommission festgelegten internen Verfahren und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht(10) behandelt worden sei. Sie weist darauf hin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristverlängerung abgelehnt worden sei, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben waren, und dass die Beschwerdeführerin jederzeit neue Tatsachen vortragen könne, die auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Betrieb des Werks in Brixlegg hindeuteten.
1.3 Punkt 10 der oben genannten Mitteilung der Kommission enthält die Bestimmung, dass die Kommissionsdienststelle den Beschwerdeführer (außer in besonders dringlichen Fällen) den Beschwerdeführer unterrichtet, wenn sie beabsichtigt, die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzuschlagen. Sie „übermittelt dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Schreiben, in dem sie die Einstellung des Verfahrens begründet und den Beschwerdeführer auffordert, binnen vier Wochen etwaige Bemerkungen mitzuteilen.“ Es ist bedauerlich, dass im vorliegenden Fall die vom 7. Februar 2003 datierte Einstellungsankündigung der Kommission bei der Beschwerdeführerin offenbar erst am 24. Februar 2003 einging. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten würde die in der Mitteilung abgegebene Verpflichtung der Kommission, dem Beschwerdeführer vor Einstellung des Verfahrens Gelegenheit zur Übermittlung von Bemerkungen zu geben, nicht respektiert, wenn der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, diese Anmerkungen „binnen vier Wochen“ mitzuteilen. Allerdings geht aus der Antwort der Kommission auf den Fristverlängerungsantrag der Beschwerdeführerin hervor, dass die Kommission zur Gewährung einer Fristverlängerung bereit gewesen wäre, wenn dafür ausreichende Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Der Bürgerbeauftragte hält die Auffassung der Kommission, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgelegt habe, für einleuchtend, zumal die Kommission der Beschwerdeführerin wiederholt mitgeteilt hat, dass sie jederzeit neue Tatsachen vortragen könne, die auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Betrieb des Werks in Brixlegg hindeuten. Anzumerken ist auch, dass die Kommission den Fall am 2. April 2003 abschloss, also mehr als vier Wochen nach Eingang ihrer Einstellungsankündigung bei der Beschwerdeführerin.
1.4 In Anbetracht dessen liegt offenbar kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission vor, was den ersten Vorwurf anbelangt.
2 Unterlassung einer ausreichenden Beurteilung2.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die im Schreiben der Kommission vom 7. Februar 2003 dargelegte Beurteilung einseitig sei und die Argumente der Beschwerdeführerin nicht in ausreichender Weise berücksichtige.
2.2 Die Kommission erklärt, dass sie die vorliegenden Informationen eingehend geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Sie habe nicht nur die Einhaltung von Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle geprüft, sondern auch die Einhaltung anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU. Die Kommission weist darauf hin, dass die gemeinschaftlichen Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Blei und Schwebestaub in der Luft nach den vorliegenden Informationen eingehalten worden seien und dass es im Gemeinschaftsrecht keine gemeinschaftlich relevanten Grenzwerte für die Luftbelastung mit Kupfer und Cadmium (von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführt) gebe. Die Behörden hätten nach ihren Angaben in den letzten zehn Jahren mehrere Maßnahmen ergriffen, mit denen die Umweltbelastung durch den Betrieb erheblich reduziert worden sei. Was die auf die Gesundheit bezogenen Bedenken der Beschwerdeführerin anlange, hätten die österreichischen Behörden die Behauptungen der Beschwerdeführerin bestritten und festgestellt, dass die Ergebnisse der einschlägigen Studien entweder nicht eindeutig seien, oder andere Ursachen für diese Erkrankungen in der Region genannt als die Beschwerdeführerin.
2.3 Nach sorgfältiger Prüfung der ihm übermittelten Unterlagen vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission offenbar sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin geprüft und dazu in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2003 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten erscheinen die Schlussfolgerungen der Kommission einleuchtend. In Anbetracht dessen zieht der Bürgerbeauftragte das Fazit, dass die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf, die Beurteilung der Kommission sei einseitig gewesen und habe die Argumente der Beschwerdeführerin nicht in ausreichender Weise berücksichtigt, nicht belegt hat.
2.4 Somit liegt offenbar kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission vor, was den zweiten Vorwurf anbelangt.
3 SchlussfolgerungDie Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde haben ergeben, dass offenbar kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission vorlag. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. 1975 L 194, S. 39, geändert durch Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. 1991 L 78, S. 32).
(2) Rs. C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773.
(3) A.a.O., Randnr. 68.
(4) KOM(2002) 141 endg., ABl. 2002 C 244, page 5.
(5) ABl. 1980 L 229, S. 30.
(6) ABl. 1999 L 163, S. 41.
(7) ABl. 1982 L 378, S. 15.
(8) ABl. 1985 L 87, S. 1.
(9) ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20.
(10) KOM(2002) 141 endg., ABl. 2002 C 244, S. 5.
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