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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 641/2001/GG gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 641/2001/GG - Opened on Tuesday | 08 May 2001 - Decision on Wednesday | 31 October 2001
Sehr geehrter Herr W.,
Ihre Firma legte am 19. April 2001 beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde bezüglich eines Vertrages über die Lieferung von Färsen nach Bosnien und Herzegowina ein, in der es hieß, die Kommission habe den Ihrer Firma von einem Transportunternehmen in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 24 420 EUR nicht beglichen. Diese Beschwerde ging bei mir am 3. Mai 2001 ein.
Am 8. Mai 2001 leitete ich die Beschwerde an die Kommission zur Stellungnahme weiter.
Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 2. August 2001, und ich leitete sie am 14. August 2001 an Sie weit mit der Bitte, sich bis spätestens 30. September 2001 dazu zu äußern, falls Sie dies wünschten. Ich habe keine Anmerkungen von Ihrer Seite erhalten.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung mitteilen.
DIE BESCHWERDE
In November 1999 schloss die Beschwerdeführerin, ein österreichisches Viehhandelsunternehmen, mit der Europäischen Kommission einen Vertrag über die Lieferung von 2027 Färsen (Zuchtrindern) in den Distrikt Brcko (Bosnien und Herzegowina). Etwa alle ein bis zwei Monate wurden ca. 300 Tiere geliefert. Im Mai 2000 traten bei einer dieser Lieferungen an der Grenze zum Distrikt Brcko Probleme auf. Als Folge mussten die Tiere einige Zeit bei heißem Wetter auf den Lkw stehen und durften weder abgeladen noch mit Wasser versorgt werden.
Den Angaben in der Beschwerde zufolge wurde die Selektion und Lieferung der Tiere wie folgt organisiert: Die Beschwerdeführerin teilte die Daten mit, an denen der Transport erfolgen sollte. Daraufhin informierte die Kommission die Vertreter der Empfängerstellen in Bosnien und Herzegowina, die nach Österreich reisten, um die Tiere auszuwählen. Diese Tiere wurden dann von der Beschwerdeführerin gekauft, auf von ihr gemietete Lkw verladen und zu ihrem Bestimmungsort transportiert.
Die Beschwerdeführerin unterrichtete die Delegation der Kommission in Sarajewo in zwei Schreiben, die per Fax am 2. und 6. Juni 2000 übermittelt wurden, dass der kommende Transport in der 24. oder 25. Kalenderwoche stattfinden würde und dass die Vertreter der Empfängerstellen am 19. Juni in Österreich eintreffen sollten. Am 7. Juni 2000 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin die Namen der Vertreter mit. Am 8. Juni 2000 schrieb der Distrikt Brcko an die Delegation der Kommission in Sarajewo mit der Bitte, die nächste Lieferung um einen Monat auf den 10. Juli zu verschieben. Laut diesem Schreiben wollten die Empfänger nach einem neuen Importeur suchen, offenbar wegen der Umstände, unter denen die letzte Lieferung erfolgt war. Am 12. Juni 2000 leitete die Delegation der Kommission in Sarajewo dieses Fax an die Beschwerdeführerin weiter und bat um Rückantwort.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ging aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass die Lieferung nicht wie geplant vonstatten gehen konnte. Daraufhin setzte sich die Beschwerdeführerin mit den Viehzüchtern, von denen sie die Tiere erhalten sollte, sowie mit dem Transportunternehmen in Verbindung, und teilte diesen mit, dass der Ankauf und das Verladen der Tiere auf unbestimmte Zeit verschoben worden waren.
Am 13. Juni 2000 unterrichtete die Beschwerdeführerin die Kommission schriftlich davon, dass eine Verschiebung der Lieferung aufgrund verschiedener Probleme nicht möglich sei (u. a. wegen der finanziellen Forderungen, die die Tierzüchter bei Nichterfüllung ihrer Zusagen erheben würden), und bat die Kommission um eine baldmögliche Antwort. Da eine Antwort ausblieb, sandte die Beschwerdeführerin der Kommission am 14. Juni 2000 ein weiteres Fax, in dem sie darum bat, bis 14.00 Uhr desselben Tages mitzuteilen, ob sie mit der Selektion der Tiere fortfahren könne. Sie wies ferner darauf hin, dass das Transportunternehmen gedroht habe, Forderungen geltend zu machen, sollte der Transport nicht stattfinden. Offenbar hat die Kommission nicht auf dieses Fax geantwortet.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin konnte das Vieh letztlich erst eine Woche nach dem ursprünglich geplanten Datum verladen werden. Für die einwöchige Standzeit der Lkw schickte das Transportunternehmen der Beschwerdeführerin eine Rechnung über 336 000 ATS (24 420 EUR). Die Beschwerdeführerin bat die Kommission um Erstattung dieses Betrages, was die Kommission jedoch ablehnte.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die fraglichen Kosten durch Verschulden der Delegation der Kommission in Sarajewo entstanden seien, die zudem auf mehrere Schreiben nicht reagiert habe. Sie wies darauf hin, dass die Ausfuhr der betreffenden Tiere eine erhebliche Vorbereitungszeit erfordert habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass aus dem Schreiben vom 8. Juni 2000 eindeutig hervorgegangen sei, dass der Ankauf der Tiere nicht erfolgen konnte und der Transport deshalb verschoben werden musste. Sie machte daher geltend, dass die Kommission die betreffende Summe übernehmen müsse.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Beschwerde wurde der Kommission zur Stellungnahme zugesandt.
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme machte die Kommission die folgenden Anmerkungen:
Die Delegation der Kommission in Sarajewo hatte gegenüber der Beschwerdeführerin keineswegs zu verstehen gegeben, dass die Selektion und der Transport der Tiere verschoben werden müssten. Sie hatte lediglich das Schreiben der Behörden von Brcko vom 8. Juni 2000 weitergeleitet und die Beschwerdeführerin um Äußerung dazu gebeten. Die Beschwerdeführerin hatte in ihren Schreiben vom 13. und 14. Juni 2000 eindeutig mitgeteilt, dass ein Aufschub nicht möglich sei. Daraufhin hatte die Kommission die Behörden von Brcko am 15. Juni 2000 entsprechend informiert. Am selben Tag führte sie ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin, um ihr zu sagen, dass sie die Lieferungen nicht verschieben solle und dass die Selektion am 19. Juni 2000 stattfinden könne. Jedwede Missverständnisse waren damit rasch geklärt. In einem Schreiben vom 16. Juni 2000 hatte die Beschwerdeführerin der Kommission jedoch mitgeteilt, dass die Selektion vom 23. bis 27. Juni 2000 stattfinden würde und dass die Vertreter aus Brcko am 22. Juni 2000 eintreffen müssten. Folglich hatte die Beschwerdeführerin beschlossen, die Selektion um drei Tage zu verschieben, wodurch auch die Lieferung verschoben werden musste.
Die Verzögerung war offensichtlich auf logistische Probleme und nicht auf den Austausch von Faxen über die zögerliche Haltung der Behörden in Brcko zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin hatte angegeben, dass die Selektion und der Transport für die 24. und 25. Woche, d. h. im Zeitraum 12.-25. Juni 2000 geplant waren. Dann jedoch hatte die Beschwerdeführerin die Kommission informiert, dass die Selektion am 19. Juni 2000 stattfinden sollte, also in der 25. Woche. Bedenkt man, dass die Selektion einige Zeit in Anspruch nahm, erscheint es unwahrscheinlich, dass sowohl die Selektion als auch der Transport in der 25. Woche hätten durchgeführt werden können. Zudem war die Selektion nicht um eine ganze Woche, sondern nur um drei Tage verschoben worden. Wäre die ursprüngliche Planung korrekt umgesetzt worden, hätte auch der Transport nur um drei Tage verschoben werden müssen.
Ferner sei Artikel 10 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für Lieferverträge zu berücksichtigen, der wie folgt lautet:
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferungen wie vereinbart und so rechtzeitig am Bestimmungsort eintreffen, dass die zuständige Person die Abnahme der Lieferungen vornehmen kann. Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer sich über möglicherweise auftretende Schwierigkeiten umfassend unterrichtet hat; er kann daher keine Rechtfertigung für eine Verzögerung in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gelten machen.
("The Supplier shall ensure that the Supplies are delivered to the place of destination as stipulated and in time to allow the person responsible to proceed with acceptance of the Supplies. The supplier is deemed to have fully appreciated the difficulties which he might encounter in this respect, and he shall not be permitted to advance any grounds for delay in fulfilling his obligations.")
Ausgehend von den obigen Ausführungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre Haltung, die Kosten für die Lkw-Standzeit nicht zu übernehmen, gerechtfertigt sei.
Anmerkungen der BeschwerdeführerinEs gingen keine Anmerkungen von der Beschwerdeführerin ein.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Nicht erfolgte Bezahlung von Lkw-Standkosten1.1 Die Beschwerdeführerin, ein österreichisches Viehhandelsunternehmen, schloss mit der Europäischen Kommission einen Vertrag über die Lieferung von 2027 Färsen (Zuchtvieh) in den Distrikt Brcko (Bosnien und Herzegowina). Etwa alle ein bis zwei Monate wurden ca. 300 Tiere geliefert. Bei der für Juni 2000 geplanten Lieferung trat eine Verzögerung ein, und als Folge wurden der Beschwerdeführerin vom Transportunternehmen 336 000 ATS (24 420 EUR) dafür in Rechnung gestellt, dass die für den Transport bestellten Lkw eine Woche leer standen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Verschiebung von der Kommission verursacht worden sei und dass die Weigerung der Kommission, den betreffenden Betrag zu erstatten, somit einen Missstand darstelle.
1.2 Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass sie die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt gebeten habe, die Lieferung zu verschieben, und dass sie nicht für die Verzögerung verantwortlich gemacht werden könne. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die Verschiebung genau genommen auf logistische Probleme auf Seiten der Beschwerdeführerin und nicht auf die von dieser vorgebrachten Gründe zurückzuführen sei. Zudem verweist die Kommission auf Artikel 10 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für Lieferverträge, demzufolge der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen habe, dass die Lieferungen rechtzeitig am Bestimmungsort eintreffen, und dass er keine Rechtfertigung für eine Verzögerung in der Erfüllung seiner Verpflichtungen geltend machen könne.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Schreibens von den Behörden in Brcko am 12. Juni 2000 schriftlich an die Kommission gewandt und um Antwort zu der von den Behörden von Brcko erbetenen Verschiebung ersucht hat. Da eine Antwort ausblieb, bat die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2000 in einem weiteren Schreiben um Antwort bis 14.00 Uhr desselben Tages. Allem Anschein nach hat sich die Kommission aber erst am 15. Juni 2000 mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt. In Anbetracht der Dringlichkeit der Angelegenheit und der ausdrücklichen Bitten der Beschwerdeführerin um eine unverzügliche Antwort gelangt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission offenbar nicht so zügig verfahren ist, wie dies notwendig gewesen wäre.
1.4 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Nichtbeantwortung ihrer Schreiben durch die Kommission nur am Rande kritisiert hat. Die einzige Forderung, die die Beschwerdeführerin erhebt, betrifft die Nichtbezahlung des oben genannten Betrages von 336 000 ATS (24 420 EUR) durch die Kommission. Diese Forderung steht jedoch im Zusammenhang mit den Verpflichtungen, die sich aus einem Vertrag zwischen der Kommission und der Beschwerdeführerin ergeben.
1.5 Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden "über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft" entgegenzunehmen. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass ein Missstand eintritt, wenn eine öffentliche Institution nicht nach den für sie verbindlichen Vorschriften oder Grundsätzen handelt(1). Somit kann ein Missstand auch bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen, die von den Organen oder Institutionen der Gemeinschaft geschlossen werden, festgestellt werden.
1.6 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Überprüfung, die er in solchen Fällen vornehmen kann, zwangsläufig Grenzen gesetzt sind. Insbesondere vertritt der Bürgerbeauftragte den Standpunkt, dass er nicht versuchen sollte zu ermitteln, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat, wenn diese Frage strittig ist. Dieses Problem kann nur von einem dafür zuständigen Gericht wirksam geklärt werden, das die Möglichkeit hat, die Vorträge der Parteien zu den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu hören und widersprüchliche Beweismittel zu einem strittigen Sachverhalt zu beurteilen.
1.7 Der Bürgerbeauftragte gelangt daher zu der Auffassung, dass es in Fällen vertraglicher Streitigkeiten gerechtfertigt ist, die Untersuchung zu beschränken und nur zu prüfen, ob das Organ oder die Institution der Gemeinschaft ihm eine schlüssige und ausreichende Darstellung der Rechtsgrundlagen für sein bzw. ihr Vorgehen vorgelegt hat und warum es bzw. sie der Meinung ist, dass sein bzw. ihr Standpunkt zu der Vertragslage gerechtfertigt ist. Ist dies der Fall, zieht der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass sich bei seiner Untersuchung kein Missstand feststellen ließ. Diese Schlussfolgerung berührt nicht das Recht der Parteien, ihren vertraglichen Streitfall von einem zuständigen Gericht prüfen und verbindlich beilegen zu lassen.
1.8 Im vorliegenden Fall hat die Kommission eine schlüssige und ausreichende Darstellung der Gründe vorgelegt, aufgrund derer sie meint, nicht für den von der Beschwerdeführerin geforderten Betrag aufkommen zu müssen.
1.9 In Anbetracht dieser Umstände lässt sich kein Missstand in der Verwaltung der Kommission feststellen.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend diese Beschwerde lässt sich kein Missstand in der Verwaltung der Kommission feststellen. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
(1) Siehe Jahresbericht 1997, S. 22 ff.
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