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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 883/2000/MM gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 883/2000/(MM)VL - Opened on Friday | 01 September 2000 - Decision on Thursday | 29 November 2001
Sehr geehrter Herr K.,
am 8. Juli 2000 sandten Sie eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten wegen Ihres Ausschlusses von der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/3/98 für österreichische Staatsangehörige (Schreiben der Europäischen Kommission vom 01.10.98/IX.A 2./03476).
Am 1. September 2000 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 20. Oktober 2000. Diese habe ich an Sie mit der Bitte weitergeleitet, Anmerkungen dazu zu machen; diese haben Sie uns am 14. und 17. Dezember übersandt.
Bitte entschuldigen Sie, dass die Behandlung Ihrer Beschwerde so lange Zeit in Anspruch genommen hat.
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über das Ergebnis der Prüfung unterrichten.
BESCHWERDE
Laut dem Beschwerdeführer stellte sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer bewarb sich für das Auswahlverfahren KOM/A/3/98 (veröffentlicht am 28. Januar 1998 im ABl. C 30 A) zur Bildung einer Einstellungsreserve für Hauptverwaltungsräte österreichischer Staatsangehörigkeit nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union. Obwohl er die Zulassungskriterien nach Ziffer IV.A. der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens erfüllte, wurde er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Der Beschwerdeführer beschwerte sich am 31. Juli 1998 in einem Schreiben an die Kommission über die Entscheidung, ihn auszuschließen, und ersuchte darum, über die für die Auswahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber herangezogenen Kriterien unterrichtet zu werden. Die Kommission bestätigte ihre Entscheidung mit Schreiben vom 1. Oktober 1998.
Der Beschwerdeführer wandte sich am 8. Juli 2000 an den Europäischen Bürgerbeauftragten und behauptete, die zur mündlichen Prüfung in dem fraglichen Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber seien nach willkürlichen Kriterien ausgewählt worden.
Ferner behauptete er, dass es dem Schreiben der Kommission vom 1. Oktober 1998 an einer ausreichenden Begründung mangele, weshalb er nicht zu der mündlichen Prüfung zugelassen worden sei.
Er beantragte, die nach nicht transparenten Auswahlkriterien geschlossenen Dienstverträge zu annullieren.
UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme machte die Kommission folgende Anmerkungen:
Das allgemeine Ausschreibungsverfahren KOM/A/3/98 wurde durchgeführt, um eine Einstellungsreserve für Hauptverwaltungsräte österreichischer Staatsangehörigkeit zu bilden. Es beruhte auf der Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Finnlands, Österreichs und Schwedens betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
Das Auswahlverfahren KOM/A3/98 bestand aus einer Bewertung von Befähigungsnachweisen und einer mündlichen Prüfung gemäß Anhang III des Statuts, insbesondere Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5. Für die Zulassung zu diesem Auswahlverfahren waren die in Ziffer IV.A. und Ziffer III. der Bekanntgabe genannten Kriterien ausschlaggebend. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgte gemäß Ziffer IV.B. der Bekanntgabe durch den Prüfungsausschuss, der die Befähigungsnachweise der Bewerber prüfte und ausschließlich die Bewerber mit den besten Befähigungsnachweisen auswählte.
Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 1998 mit, dass er zwar die in Ziffer III. der Bekanntgabe genannten Voraussetzungen erfülle, jedoch nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden könne, da er nicht zu den Bewerbern mit den besten Befähigungsnachweisen gehöre. Im zweiten und dritten Absatz des Schreibens wurde der Beschwerdeführer auf die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens verwiesen, und das Vorgehen des Prüfungsausschusses wurde ihm erläutert.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1998 ersuchte der Beschwerdeführer die Kommission um Überprüfung ihrer Entscheidung. In ihrer Antwort vom 1. Oktober 1998 erläuterte die Kommission erneut das Verfahren und wies darauf hin, dass ihre Entscheidung auf einer vergleichenden Bewertung der Bewerbungsunterlagen aller zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber beruhte. Es wurde bestätigt, dass zur mündlichen Prüfung nur die Bewerber zugelassen wurden, die den in Ziffer II. der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens beschriebenen Anforderungen am besten genügt hatten. Eine Überprüfung habe erneut ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu diesen Bewerbern zähle.
In Bezug auf die erste Behauptung erläuterte die Kommission, dass der Prüfungsausschuss bei der Zulassung der Bewerber zur mündlichen Prüfung die in den Ziffern III., IV.A., IV.B. und II. der im ABl. C 30 A veröffentlichten Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannten Kriterien zugrunde gelegt habe. Diese Kriterien seien in den beiden Antwortschreiben an den Beschwerdeführer erwähnt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs seien Prüfungsausschüsse an den Wortlaut der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens gebunden und allein befugt, die Verdienste der Bewerber zu beurteilen, wobei sie über einen großen Ermessensspielraum verfügten.
Was die Behauptung einer unzureichenden Begründung angehe, enthielten die Schreiben der Kommission vom 22. Juli und 1. Oktober 1998 einen klaren Verweis auf die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens sowie eine ausreichende Begründung, in der erläutert werde, wie der Prüfungsausschuss verfahren sei, um zu entscheiden, welche Bewerber zur mündlichen Prüfung zugelassen würden.
In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Dienstverhältnisse der erfolgreichen Teilnehmer an dem Auswahlverfahren KOM/A/3/98 zu annullieren, hätte, selbst wenn der Beschwerdeführer sich an das Gericht erster Instanz gewandt und dieses die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ungültig erklärt hätte, dies nicht automatisch bewirkt, dass der Beschwerdeführer zugelassen und die Dienstverhältnisse der zugelassenen Bewerber für nichtig erklärt worden wären.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer fügte eine Kopie seines Schreibens vom 31. Juli 1998 an die Kommission sowie seinen Lebenslauf bei.
Er hielt an seiner Beschwerde fest, die Kommission habe die Kriterien, auf die der Prüfungsausschuss die Auswahl der Bewerber für die mündliche Prüfung gestützt habe, nicht erläutert.
Er kritisierte ferner den großen Ermessenspielraum des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren und erhielt seine Behauptung aufrecht, die Begründung für die Ablehnung seiner Bewerbung sei unzureichend.
Er erklärte, dass die Erläuterungen der Kommission seinen Verdacht der "Freunderlwirtschaft" nicht zerstreut hätten.
ENTSCHEIDUNG
1 Angebliche Verwendung willkürlicher Auswahlkriterien im Auswahl-verfahren KOM/A/3/981.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass die zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/3/98 zugelassenen Bewerber nach willkürlichen Kriterien ausgewählt worden seien.
1.2 In ihrer Stellungnahme führt die Kommission aus, dass das Auswahlverfahren gemäß Anhang III des Statuts, insbesondere Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5, aus einer Bewertung von Befähigungsnachweisen und einer mündlichen Prüfung bestand. Für die Zulassung zu diesem Auswahlverfahren waren die in Ziffer IV.A und Ziffer III. der im ABl. C 30 A veröffentlichten Bekanntgabe des Auswahlverfahrens ausschlaggebend. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgte gemäß Ziffer IV.B. der Bekanntgabe durch den Prüfungsausschuss, der die Befähigungsnachweise der Bewerber prüfte und ausschließlich die Bewerber mit den besten Befähigungsnachweisen zugelassen hat. Die in dieser Phase herangezogenen Kriterien für die Auswahl der besten Bewerber beruhten auf den Ziffern III., IV.A., IV.B. und II. der Bekanntgabe, wie in den beiden Antwortschreiben an den Beschwerdeführer erwähnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Prüfungsausschüsse an die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens gebunden und allein befugt, die Verdienste der Bewerber zu beurteilen, wobei sie über einen großen Ermessensspielraum verfügen.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass nach der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs Auswahlverfahren normalerweise in zwei Abschnitte unterteilt sind.
"Der erste Abschnitt, insbesondere bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, besteht aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweisen und der in der Ausschreibung gestellten Anforderungen (...). Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im übrigen auch jedem einzelnen Bewerber für seinen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, verbietet es die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht, dass diese objektiven Tatsachen und insbesondere auch die Beurteilungskriterien, auf denen die im einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auslese beruht, mitgeteilt werden, damit die Personen, deren Bewerbung noch vor irgendeiner persönlichen Prüfung abgelehnt wurde, in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für ihren Ausschluss zu erkennen (...)(1).
1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass in der Bekanntgabe in diesem Fall das Auswahlverfahren in drei Abschnitte unterteilt wird, d.h. i) Zulassung zum Auswahlverfahren (Ziffer IV.A), ii) Auswahl der besten Bewerber auf der Grundlage ihrer Befähigungsnachweise (Ziffer IV.B) und iii) mündliche Prüfung. Gemäß der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens sind die Kriterien für die Beurteilung der besten Bewerber in Abschnitt ii, nachdem über die Zulassung der Bewerber befunden worden ist und vor den Einzelprüfungen festzulegen und anzuwenden.
1.5 Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten entspricht Abschnitt ii in diesem Fall dem ersten Abschnitt eines Auswahlverfahrens, wie in der oben zitierten Passage der Entscheidung des Gerichtshofs erwähnt. Der Bürgerbeauftragte vertritt diese Auffassung aus zwei Gründen. Erstens umfasste dieser Abschnitt den Ausschluss von Bewerbern vor einer Einzelprüfung. Zweitens impliziert die Formulierung "Bewerber mit den besten Befähigungsnachweisen" notwendigerweise, dass objektive Kriterien vorhanden sind und angewandt werden, um zu ermitteln, welche Befähigungsnachweise die besten sind.
1.6 In dem Schreiben der Kommission vom 22. Juli 1998 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, welche Bewerber zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, sich auf Art und Umfang ihrer beruflichen Erfahrung in Bezug auf die Aufgaben stützte, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu erfüllen wären. In dem Schreiben der Kommission vom 1. Oktober 1998 wurde erläutert, dass die Bewerber, deren Erfahrungen den in Ziffer II der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannten Anforderungen am ehesten entsprachen, für die mündliche Prüfung ausgewählt worden sind. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten wurden dem Beschwerdeführer in diesen Schreiben keine objektiven Kriterien genannt, die der Prüfungsausschuss hätte heranziehen können, um ihn von der mündlichen Prüfung auszuschließen. Dies stellt einen Missstand dar.
2 Fehlen einer angemessenen Begründung2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 1998 nicht ausreichend begründet habe, weshalb er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde.
2.2 Die Kommission führt aus, dass in ihren Schreiben vom 22. Juli und 1. Oktober 1998 ein klarer Verweis auf die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens und eine ausreichende Begründung enthalten seien, wie der Prüfungsausschuss bei der Zulassung der Bewerber zur mündlichen Prüfung verfahren ist.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die schlichte Verweisung auf die nichterfüllte Voraussetzung dem Erfordernis einer Begründung nicht genügt, zumal sie nicht geeignet ist, dem Betroffenen ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Entscheidung zu Recht ergangen oder aber fehlerhaft ist, so dass ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann(2).
2.4 Im vorliegenden Fall gab der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer nur eine allgemeine abstrakte Beschreibung der Voraussetzung, die er nicht erfüllte. Der Prüfungsausschuss hat daher keine Gründe angegeben, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen könnten zu prüfen, ob sein Ausschluss von der mündlichen Prüfung fundiert begründet worden war, um ihn eventuell in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung anzufechten. Dies stellt einen Missstand dar.
3 Beantragte Annullierung der aus Auswahlverfahren KOM/A/3/98 resultierenden Dienstverhältnisse3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, aus dem Auswahlverfahrens KOM/A/3/98 resultierenden Dienstverhältnisse zu annullieren.
3.2 Der Bürgerbeauftrage stellt fest, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs die Verwaltung nicht befugt ist, die Entscheidungen von Prüfungsausschüssen in Auswahlverfahren abzuändern oder aufzuheben. Ist sie der Meinung, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Ablehnung bestimmter Bewerber zur mündlichen Prüfung fehlerhaft war, hat sie die Aufgabe, dies durch eine begründete Entscheidung festzustellen und das gesamte Auswahlverfahren nach Veröffentlichung einer neuen Bekanntgabe zu wiederholen(3).
3.3 Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das fragliche Auswahlverfahren abgeschlossen ist und Dienstverhältnisse aus der Einstellungsreserve, die aufgrund des Auswahlverfahrens gebildet worden war, begründet wurden. Der Bürgerbeauftragte kennt keine gesetzliche Regel und keinen Grundsatz, die zur Annullierung der Dienstverhältnisse aus dem Auswahlverfahren KOM/A/3/98 aufgrund der unter den Nummern 1.6. und 2.5 festgestellten Missstände führen könnten. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass die Kommission dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechen kann.
SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten sind folgende kritische Bemerkungen anzubringen:
In dem Schreiben der Kommission vom 22. Juli 1998 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, welche Bewerber zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, sich auf Art und Umfang ihrer beruflichen Erfahrung in Bezug auf die Aufgaben stützte, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu erfüllen wären. In dem Schreiben der Kommission vom 1. Oktober 1998 wurde erläutert, dass die Bewerber, deren Erfahrungen den in Ziffer II der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannten Anforderungen am ehesten entsprachen, für die mündliche Prüfung ausgewählt worden seien. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten wurden dem Beschwerdeführer in diesen Schreiben keine objektiven Kriterien genannt, die der Prüfungsausschuss hätte heranziehen könne, um ihn von der mündlichen Prüfung auszuschließen.
Im vorliegenden Fall gab der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer nur eine allgemeine abstrakte Beschreibung der Voraussetzung, die er nicht erfüllte. Der Prüfungsausschuss hat somit keine Gründe angegeben, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen könnten zu prüfen, ob sein Ausschluss von der mündlichen Prüfung fundiert begründet worden war, um ihn eventuell in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung anzufechten.
Aus den unter Nummer 3.3 genannten Gründen ist eine einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit nicht angezeigt. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) Rechtssache C-294/95 P, Europäisches Parlament v. Angelo Innamorati, Sammlung der Rechtsprechung 1996, Seite I-3423.
(2) Verbundene Rechtssachen 4,19 and 28/78, Enrico M. Salerno, Xavier Authi and Guiseppe Massangioli v Kommission, Sammlung der Rechtsprechung 1978, Seite 2403.
(3) Siehe beispielsweise Rechtssache T-44/92, Claudia Delloye und andere v. Kommission, Sammlung der Rechtsprechung 1993, Seite II-221.
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