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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1313/98/VK gegen die Europäische Kommission


Straßburg, 27. Juli 1999

Sehr geehrter Herr B.,
am 22. Juni 1998 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, weil die Kommission es Ihrer Ansicht nach versäumt hat, auf Ihre Schreiben zu antworten und Ihnen die angeforderten Informationen zukommen zu lassen.
Ich habe mündlich und per Fax mit den Dienststellen der Kommission Kontakt aufgenommen, um in Erfahrung zu bringen, ob Ihnen die entsprechenden Antworten übermittelt worden waren. Bedauer­licherweise konnte ich keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Ich habe die Beschwerde deshalb am 26. Januar 1999 an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet. Die Kommission hat ihre Bemerkungen am 21. April 1999 übermittelt, die ich mit der Aufforderung an Sie weiterleitete, gegebenenfalls Bemerkungen dazu vorzubringen, die am 7. Juni 1999 bei mir eingingen.
Nachstehend möchte ich Sie über das Ergebnis der von mir durchgeführten Untersuchungen unter­richten.

DIE BESCHWERDE


Der Beschwerdeführer hatte am 19. Januar 1998 ein Schreiben an die GD VII der Kommission gerichtet, in dem er um Überprüfung bat, ob die Finanzierung der zweigleisigen Bahnanbindung zum Flughafen Köln/Bonn in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen erfolgte. Da er fünf Monate später keine Antwort erhalten hatte, richtete er am 19. Mai 1998 ein zweites Schreiben an die Kommission. Der Beschwerdeführer gab an, daß er auf seine beiden Schreiben keine Antwort von der Kommission erhielt.
Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Er führte aus, daß die Kommission auf seine Schreiben hätte reagieren und ihm die angeforderten Informationen übermitteln müssen.

DIE UNTERSUCHUNG


Bemerkungen der Kommission
In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, daß der Beschwerdeführer sich seit 1997 wiederholt an die Kommission betreffend angebliche staatliche Beihilfen zugunsten des Flughafens Köln/Bonn gewandt hat.
Die Kommission bestätigte, daß der Beschwerdeführer am 19. Januar 1998 ein Schreiben an sie gerichtet hat, in der er die Auffassung vertritt, daß die Finanzierung der Bahnanbindung zum Flughafen Köln/Bonn den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen zuwiderläuft. Die Kommission erklärte weiter, daß der Beschwerdeführer die Kommission mit Schreiben vom 21. Mai 1998 aufgefordert hat, auf sein Schreiben vom 19. Januar 1998 zu antworten. Am 29. September 1998 habe der Beschwerdeführer ein neues Schreiben an die Kommission gerichtet, in dem er darauf hinwies, daß eine Antwort auf sein Schreiben vom 19. Januar 1998 über angebliche staatliche Beihilfen noch ausstehe.
Die Kommission erklärte, daß der Europäische Bürgerbeauftrage die Kommission mit Schreiben vom 13. Januar 1998 um Stellungnahme zu der Beschwerde ersucht hat. Am 2. Februar 1999 entschuldigte sich die Kommission schriftlich bei dem Beschwerdeführer, daß sie seine Schreiben vom 19. Januar und 25. Mai 1998 betreffend die Finanzierung der Eisenbahnverbindung zum Flughafen Köln/Bonn nicht beantwortet hat. In ihrem Schreiben erklärte die Kommission, daß die rechtliche Situation sich wie in ihren Schreiben vom 10. Juli und 21. August 1998 beschrieben darstellt. Der Bau oder der Ausbau von Infrastrukturanlagen sei eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme. In Verbindung mit den vom Beschwerdeführer in früheren Schreiben angesprochenen Gesundheitsrisiken hatte die Kommission dem Beschwerdeführer außerdem ein Exemplar ihres Konsultationsdokuments "Luftverkehr und Umweltschutz" übermittelt.
Die Kommission erklärte, daß sie in Verbindung mit den Schreiben des Beschwerdeführers nicht untätig gewesen sei. Sie habe sich an die zuständigen nationalen Behörden gewandt und sie um Stellungnahme ersucht. Die Kommission verwies darauf, daß der Beschwerdeführer eine Reihe von Schreiben in Verbindung mit verschiedenen Aspekten des Flughafens Köln/Bonn verfaßt habe und daß lediglich die Schreiben, die die Eisenbahnbindung an den Flughafen betreffen, bedauerlicherweise nicht beantwortet wurden. Dies sei teilweise auf einen Personalwechsel im Mai 1998 zurückzu­führen gewesen. Die Kommission habe in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Februar 1999 ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich entschuldigt.
Bemerkungen des Beschwerdeführers
In seinen Bemerkungen äußerte der Beschwerdeführer Zufriedenheit mit der von der Kommission gegebenen Darstellung.
Er forderte, einen Aspekt weiter zu untersuchen, und zwar den Aspekt der durch den Flughafen Köln/Bonn verursachten Gesundheitsrisiken. Er behauptete, daß seine Schreiben zu diesem Aspekt von der Kommission nicht beantwortet wurden.

DIE ENTSCHEIDUNG


1 Antwort auf die Schreiben des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer erklärte, daß seine Schreiben vom 15. Januar und 15. Mai 1998 an die Kommission nicht beantwortet wurden. Die Kommission bestätigte, daß sie diese Schreiben neben verschiedenen anderen Schreiben des Beschwerdeführers erhalten hat. Sie erklärte, daß sie auf alle anderen Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet habe. Die Kommission äußerte ihr Bedauern, daß die beiden genannten Schreiben leider nicht im einzelnen beantwortet wurden. Dies sei teilweise auf einen Personalwechsel zurück¬zuführen gewesen. Die Kommission richtete am 2. Februar 1999 ein Schreiben an den Beschwerde¬führer, in dem sie sich für die Verzögerung entschuldigte. Diese Angelegenheit scheint damit beigelegt zu sein.
2 Vom Beschwerdeführer angesprochener zusätzlicher Aspekt
2.1 In seinen Bemerkungen erklärte der Beschwerdeführer, daß er den Aspekt der möglicherweise vom Flughafen Köln/Bonn verursachten Gesundheitsrisiken ausführlicher untersucht haben möchte. Er verwies insbesondere darauf, daß zwei seiner Schreiben, die diesen Aspekt betreffen, von der Kommission nicht im einzelnen beantwortet wurden.
2.2 Der in zwei der Schreiben des Beschwerdeführers angesprochene Aspekt der möglichen Gesundheitsrisiken war vom Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Beschwerde nicht erwähnt worden. Aus den dem Bürgerbeauftragten übermittelten Informationen geht hervor, daß die Kommission durchaus über diesen Aspekt unterrichtet war und ihn zusammen mit den anderen angesprochenen Punkten behandelte. Insbesondere hatte die Kommission ein Exemplar ihres Konsultationsdokuments über "Luftverkehr und Umwelt" übermittelt. Da der Beschwerde¬führer seine Schreiben über den Aspekt der möglichen Gesundheitsrisiken in seiner ursprünglichen Beschwerde nicht erwähnte sowie angesichts der Tatsache, daß die Kommission auf diesen Aspekt in ihren Schreiben an den Beschwerdeführer eingegangen ist, hält der Bürgerbeauftragte es nicht für gerechtfertigt, weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit vorzunehmen.
Auf der Grundlage der zu dieser Beschwerde vom Europäischen Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchungen läßt sich kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission feststellen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN