Θέλετε να υποβάλετε αναφορά κατά ενός θεσμικού οργάνου ή οργανισμού της ΕΕ;
- Εξαγωγή σε PDF
- Πρόσβαση στον μικρό σύνδεσμο αυτής της σελίδας
- Μοιραστείτε τη σελίδα στοTwitterFacebookLinkedin
Entscheidung in der oben genannten Angelegenheit über die Bearbeitung durch die Europäische Kommission Ihrer Beschwerde über einen Verstoß durch Österreich gegen europäisches Recht in Bezug auf Geo-blocking Regeln
Απόφαση
Υπόθεση 1950/2022/NK - Εκκίνηση έρευνας στις Πέμπτη | 24 Νοεμβρίου 2022 - Απόφαση στις Πέμπτη | 24 Νοεμβρίου 2022 - Εμπλεκόμενο θεσμικό όργανο Ευρωπαϊκή Επιτροπή ( Mη διαπίστωση κακοδιοίκησης )
Υποβληθείσα αναφορά
28/10/2022Ανάλυση της αναφοράς
28/10/2022Η έρευνα βρίσκεται σε εξέλιξη
24/11/2022Αποτέλεσμα της έρευνας
24/11/2022
Sehr geehrter X,
Am 28. Oktober 2022, haben Sie eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Kommission, bezüglich der Behandlung Ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde CHAP(2020)01752 gegen Österreich, eingereicht.
In Ihrer Beschwerde an die Kommission haben Sie argumentiert, dass Österreich die Geo-blocking Verordnung[1] nicht ordnungsgemäß umsetzt, da die zuständige nationale Behörde, Ihre Beschwerde über einen Verstoß gegen die Verordnung angeblich ohne sorgfältige Prüfung und Begründung abgelehnt hat.
In Ihrer Beschwerde an die Bürgerbeauftragte argumentieren Sie, dass die Kommission Ihre Vertragsverletzungsbeschwerde fehlerhaft bearbeitet habe. Ihrer Meinung nach hat die Kommission sich fälschlicherweise darauf beschränkt festzustellen, dass eine zuständige nationale Behörde benannt wurde, statt die Arbeitsweise dieser Behörde zu überprüfen. Des Weiteren argumentieren Sie, dass die Kommission die Angelegenheit fälschlicherweise als Einzelfall eingestuft hat und keine systembezogenes Problem festgestellt hat.
Nach sorgfältiger Prüfung aller Informationen, die Sie im Rahmen der Beschwerde vorgelegt haben, haben wir entschieden, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen:
Die vorgelegten Beweise und Informationen führen zu der Schlussfolgerung, dass kein Missstand der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Die Kommission verfügt bei der Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden über einen weiten Ermessensspielraum.[2] Ihre Grundsätze im Umgang mit Verstößen gegen europäisches Recht sind in ihrer Mitteilung „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“[3] festgelegt.
Im Falle von Beschwerden bezüglich der Behandlung einer Vertragsverletzungsbeschwerde über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen durch die Kommission, ist die Rolle der Bürgerbeauftragten begrenzt. Es fällt nicht in das Mandat der Bürgerbeauftragten, die Einhaltung des europäischen Rechts durch einen Mitgliedstaat zu prüfen. Die Aufgabe der Bürgerbeauftragten in solchen Fällen besteht darin, sicherzustellen, dass die Kommission dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, bevor sie einen Fall schließt, und dass sie in ihrer Antwort die Grundsätze für gute Verwaltungspraxis beachtet hat, indem sie die vorgebrachten Bedenken in klarer und angemessener Weise Rechnung getragen hat. Die Bürgerbeauftragte wird nur tätig werden, wenn ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission vorliegt.
Wir weisen darauf hin, dass die Kommission Ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich zu ihrem Standpunkt zu äußern, bevor sie den Fall abgeschlossen hat. Wir sind auch der Auffassung, dass die Kommission Ihnen klare Informationen darüber übermittelt hat, warum sie die Vertragsverletzungsbeschwerde eingestellt hat.
Die Kommission war der Ansicht, dass aus denen von Ihren eingereichten Informationen nicht hervorgeht, dass die Geo-blocking Verordnung vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen fehlerhaft angewandt wurde. Des Weiteren hat die Kommission Sie darüber informiert, dass Ihre Beschwerde am besten auf nationaler Ebene behandelt werden kann und hat Ihnen empfohlen, sich an die nationalen Gerichte zu wenden, da sich Ihre Beschwerde auf eine individuelle Entscheidung einer nationalen Verwaltungsbehörde bezieht und keinen Beweis für die systematische Nichteinhaltung des EU-Rechts durch Österreich darstellt.
Wir sind der Auffassung, dass diese Erläuterungen klar und schlüssig sind und die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
Wir haben den Fall daher abgeschlossen.[4]
Ich verstehe, dass dies vielleicht nicht Ihr gewünschtes Ergebnis ist, hoffe aber, dass Ihnen diese Erläuterungen weiterhelfen. Vielen Dank, dass Sie sich an die Europäische Bürgerbeauftragte gewandt haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, den 24.11.2022
[1] Verordnung 2018/302 vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0302&from=EN.
[2] siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache C-247/87, Star Fruit/Kommission: https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:e4c3d14b-516a-43a2-bc26-4fdc28336562.0003.06/DOC_1&format=PDF.
[3] Mitteilung der Kommission - EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung (2017/C 18/02): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017XC0119(01)&from=CS.
[4] Vollständige Information über das Verfahren und die mit Beschwerden verbundenen Rechte finden Sie
- Εξαγωγή σε PDF
- Πρόσβαση στον μικρό σύνδεσμο αυτής της σελίδας
- Μοιραστείτε τη σελίδα στοTwitterFacebookLinkedin