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Entscheidung im Fall 1420/2016/JAS bezüglich des Umgangs der Europäische Kommission mit Bedenken über die Verletzung von EU-Recht in Sorgerechtsverfahren in Deutschland
Decision
Case 1420/2016/JAS - Opened on Monday | 24 October 2016 - Decision on Monday | 24 October 2016 - Institution concerned European Commission ( No maladministration found )
Der Fall betrifft den Umgang der Europäischen Kommission mit den Bedenken der Beschwerdeführerin, dass Deutschland es verabsäumt hat, in einem die Beschwerdeführerin betreffenden Sorgerechtsverfahren die Rechtsstaatlichkeit einzuhalten.
Die Kommission erklärte der Beschwerdeführerin, dass sie keine Befugnisse hätte, in ihrem Fall tätig zu werden, da der Fall nicht die Anwendung oder Durchführung von EU-Recht betreffe. Allerdings erläuterte die Kommission andere mögliche Rechtsbehelfe, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen könnten.
Der Europäische Bürgerbeauftragte hat diesen Fall untersucht und festgestellt, dass die Antwort der Kommission nachvollziehbar und angemessen war. Es bestand daher kein Verwaltungsmissstand bei der Kommission.
Der Hintergrund der Beschwerde
1. Im Laufe der Jahre 2015 und 2016 hat die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsbürgerin, der Europäischen Kommission mehrere Briefe bezüglich Deutschlands vermeintlichen Versagens, die Rechtsstaatlichkeit in einem die Beschwerdeführerin betreffenden Sorgerechtsverfahren einzuhalten, zugesandt.
2. Die Kommission antwortete der Beschwerdeführerin dreimal. Da die Beschwerdeführerin mit den Antworten der Kommission nicht zufrieden war, wandte sie sich im September 2016 an die Bürgerbeauftragte.
Die Untersuchung
3. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung in Bezug auf die Beschwerde, dass die Kommission es verabsäumt hat, die Bedenken der Beschwerdeführerin zu untersuchen, ein.
4. Im Laufe der Untersuchung wurden die von der Beschwerdeführerin eingereichten Informationen gebührend berücksichtigt. Dabei wurde insbesondere eine eingehende Analyse des vor dem Einreichen der Beschwerde stattgefundenen Schriftverkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und der Kommission vorgenommen. Zusätzlich wurden weitere Informationen von der Beschwerdeführerin angefragt und eigene Recherchen in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde durchgeführt.
Der Vorwurf, dass die Kommission es verabsäumt hat, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken zu untersuchen
Von der Beschwerdeführerin und von der Institution vorgebrachte Argumente
5. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass das Handeln der deutschen Gerichte in einem die Beschwerdeführerin betreffenden Sorgerechtsverfahren sowie der zugehörige vermeintlich falsche Befund einer psychischen Erkrankung das EU-Recht und die Rechtsstaatlichkeit verletzt haben, welche die Kommission gewährleisten müsse. Der Beschwerdeführerin zufolge war die Ansicht der Kommission, dass Deutschland EU-Recht nicht verletzt hätte, unzutreffend.
6. Die Kommission erklärte in ihren Briefen an die Beschwerdeführerin, dass die Kommission nur dann das Verhalten von Mitgliedstaaten überprüfen könne, wenn die allgemeine Anwendung oder Durchführung von EU-Recht betroffen sei. So sei zum Beispiel die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur anwendbar, wenn Mitgliedstaaten EU-Recht durchführen.[1]
7. Der Kommission zufolge stellten die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Bedenken keine Verletzung des EU-Rechts dar, insbesondere da Sorgerechtsangelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fielen und somit nicht von der Kommission überprüft werden könnten. Urteile deutscher Gerichte in diesen Angelegenheiten könnten nur von deutschen Berufungsgerichten beurteilt werden. Die Kommission wäre somit nicht befugt, diese Angelegenheit zu untersuchen.
8. Die Kommission stellte trotzdem fest, dass Deutschland gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften und der Europäischen Menschenrechtskonvention[2] dafür sorgen müsse, dass die Grundrechte der Bürger beachtet werden. Die Kommission erklärte, dass die Beschwerdeführerin sich über die Möglichkeiten einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte informieren könnte und erläuterte einige der rechtlichen Grundvoraussetzungen für eine solche Beschwerde.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten
9. Die Antwort der Kommission an die Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar. Die Kommission hat mehrfach zutreffend erklärt, dass sie im Fall der Beschwerdeführerin nicht tätig werden kann, da der Hintergrund der Beschwerde nicht die Anwendung oder Durchführung von EU-Recht betrifft. Darüber hinaus hat die Kommission andere mögliche Rechtsbehelfe erläutert, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen könnten.
10. Es bestand deshalb kein Verwaltungsmissstand bei der Kommission.
Schlussfolgerung
Aufgrund der Untersuchung zu dieser Beschwerde wird der Fall mit der folgenden Schlussfolgerung abgeschlossen:
Es bestand kein Verwaltungsmissstand bei der Kommission.
Die Beschwerdeführerin und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Straßburg, den 24.10.2016
[1] Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000/C 364, Seite 1.
[2] http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf
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