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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 2794/2009/KM gegen die Europäische Kommission

Der Hintergrund der Beschwerde

1. Die in Spanien lebende Beschwerdeführerin hat ein aktives Interesse an der Umsetzung des europäischen Umweltrechts. Daher bat sie die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission (GD Umwelt)  am 11. Juni 2009 per E-Mail um statistische Informationen über die Anzahl der gegen Spanien gerichteten Umweltbeschwerden, die pro Jahr bei der GD Umwelt registriert werden. Sie wollte auch wissen, wie viele von diesen Beschwerden angenommen oder abgelehnt wurden.

2. Am selben Tag teilte die GD Umwelt der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass entsprechende Informationen nicht zur Verfügung stünden. Allerdings wurde sie auf Statistiken zu Umweltverstößen hingewiesen, die auf der Internetseite der Generaldirektion sowie in den Jahresberichten über die Anwendung der EU-Umweltschutzvorschriften durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht wurden. Die Statistiken der GD Umwelt enthielten Angaben zur Anzahl der pro Jahr verfolgten Verstöße sowie eine Aufschlüsselung der Zahl laufender Vertragsverletzungsverfahren nach Mitgliedstaaten. Im Jahresbericht werde neben der Gesamtzahl der bearbeiteten Fälle der prozentuale Anteil der Vertragsverletzungsfälle genannt, die vor dem ersten förmlichen Schritt abgeschlossen wurden. Der statistische Anhang beinhalte Informationen über neu festgestellte Fälle, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und in einer anderen Tabelle aufgeschlüsselt nach Politikbereichen.

3. Die Beschwerdeführerin war mit dieser Antwort nicht zufrieden und beschwerte sich daher am selben Tag per E-Mail beim Generaldirektor der GD Umwelt. Zwei Tage später wandte sie sich an einen Beamten der GD Umwelt in der Vertretung der Kommission in Madrid. Letzterer antwortete am 14. Juni 2009, dass er leider nicht weiterhelfen und die Nachricht nur nach Brüssel weiterleiten könne.

4. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Antwort auf ihre Beschwerde erhalten hatte, wandte sie sich am 12. Oktober 2009 erneut an die Kommission und erklärte, die übermittelten Informationen entsprächen nicht den von ihr erbetenen Angaben. Sie wiederholte daher ihre Anfrage.

5. Am 12. November 2009 war bei der Beschwerdeführerin noch immer keine Antwort eingegangen; daraufhin reichte sie die vorliegende Beschwerde ein.

6. Die Dienststelle des Bürgerbeauftragten setzte sich mit der Kommission in Verbindung, um abzuklären, ob der Fall informell gelöst werden könnte. Daraufhin übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten die Kopie eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens vom 2. Dezember 2009, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass es keine Schriftstücke gebe, die die angeforderten Informationen enthielten, und dass Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[1] daher nicht anwendbar sei, weil gemäß dieser Verordnung nur vorhandene Dokumente zugänglich gemacht werden müssten und die Organe nicht verpflichtet seien, ein Dokument zu erstellen, um einem Antrag zu entsprechen. Zudem müssten die erbetenen Informationen aus verschiedenen Datenbanken zusammengetragen werden, was einen hohen personellen und zeitlichen Aufwand verursachen würde. Dies stehe in keinem Verhältnis zum erwarteten Nutzen. Die Kommission wies die Beschwerdeführerin jedoch auf verschiedene öffentlich zugängliche Informationsquellen sowie Statistiken zur Anzahl der eingegangenen Beschwerden gegen Umweltverstöße und der eröffneten Zahl von Vertragsverletzungsverfahren hin. Ferner teilte ihr die Kommission mit, dass sie demnächst einen Bericht über „EU-Pilot“, einem neuen Mechanismus zur Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden, veröffentlichen werde. Dieser Bericht enthalte, in Bezug auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten, Angaben zu den seit April 2008 bearbeiteten Beschwerden.

7. Nach Prüfung des Inhalts dieses Schreibens und weiteren Kontakten zwischen der Kommission und seinen Dienststellen kam der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass eine informelle Lösung in diesem Fall nicht möglich zu sein schien.

Gegenstand der Beschwerde

8. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Kommission es unterlassen habe, ihr statistische Informationen über die Anzahl der gegen Spanien gerichteten Umweltbeschwerden, die pro Jahr bei der Kommission eingehen, sowie darüber, wie viele von diesen Beschwerden abgelehnt und wie viele angenommen werden, zur Verfügung zu stellen.

9. Sie fordert, dass die Kommission ihr die oben erwähnten Informationen zur Verfügung stellen sollte.

Die Untersuchung

10. Am 17. Dezember 2009 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und ersuchte die Kommission um Stellungnahme.

11. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 26. März 2010 und reichte am 12. April 2010 die Übersetzung ins Deutsche nach. Am 16. April 2010 wurden diese Unterlagen der Beschwerdeführerin mit der Bitte um Anmerkungen übermittelt. Die Beschwerdeführerin übermittelte ihre Anmerkungen am 21. Juni 2010.

Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Vorwurf der unterlassenen Bereitstellung angeforderter statistischer Informationen und die damit verbundene Forderung

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente

12. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrer Sichtweise, dass ihre Frage, wo sie Statistiken über die Anzahl der gegen Spanien eingereichten Umweltbeschwerden finden könne und wie viele dieser Beschwerden abgelehnt oder angenommen worden seien, nicht beantwortet wurde.

13. Die Kommission betonte, die Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten betreffe nur den Zugang zu vorhandenen Dokumenten. Die von der Beschwerdeführerin gewünschten Informationen seien in keinen vorhandenen Schriftstücken enthalten. Zudem seien gemäß Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen[2], die nicht für die EU-Organe gilt, nur die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, Bürgern „vorhandene“ Informationen zur Verfügung zu stellen.

14. Daher habe die Kommission in ihrer Antwort der Beschwerdeführerin vorhandene Informationen übermittelt, die soweit wie möglich ihrer Anfrage entsprachen. In ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2009 habe sie der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, dass der für das Zusammentragen der von ihr gewünschten Angaben erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zu erwarteten Nutzen stehen würde. Bestimmte sachdienliche Informationen seien jedoch öffentlich zugänglich. In diesem Zusammenhang habe sie die Beschwerdeführerin auf den Bericht über „EU-Pilot“ hingewiesen, der demnächst veröffentlicht werde.

15. Am 15. Februar 2010 habe die Kommission die Beschwerdeführerin schriftlich über die kürzlich erfolgte Aktualisierung der Informationen zur Durchsetzung von EU-Umweltvorschriften auf ihrer Webseite, die jetzt Angaben bis zum Jahr 2009 enthalte, informiert. In dem auf der Webseite veröffentlichten Text werde die Anzahl der bei der GD Umwelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 registrierten Beschwerden (gegen alle Mitgliedstaaten) genannt. In diesem Schreiben habe die Kommission auch Angaben zur Anzahl der Spanien betreffenden laufenden Verfahren und anderen Untersuchungen gemacht. Weiterhin habe sie die Beschwerdeführerin über die Anzahl der in den vergangenen drei Jahren im Zusammenhang mit der Anwendung der EU-Umweltschutzvorschriften durch Spanien eingegangen Beschwerden und Anfragen, die in NIF (der Datenbank der Kommission für Vertragsverletzungs-beschwerden), EU-Pilot (der Plattform zur Lösung von Beschwerdefällen, bei denen die Mitwirkung der betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich ist) und CHAP (Complaints Handling - Accueil des Plaignants, einer neuen Datenbank zur Registrierung von Beschwerden und Anfragen) registriert wurden, informiert.

16. Die Kommission unterstrich, dass, um diese Informationen bereitzustellen, Daten aus verschiedenen Datenbanken von Hand zusammengetragen und bearbeitet wurden. Des Weiteren betonte die Kommission, dass sie die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Antwort sowie in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2009 auf die Jahresberichte über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften hingewiesen habe, die einschlägige Informationen wie zum Beispiel über Verstöße nach Mitgliedstaaten und Bereichen enthalten, die ihre Anfragen weitgehend beantworten. Abschließend hieß es, die Kommission bedauere die verspätete Antwort auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2009, sei ansonsten aber der Ansicht, dass sie weit mehr getan habe als ihr Kodex für gute Verwaltungspraxis üblicherweise vorsieht, um die von Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben verlangten Informationen bereitzustellen.

17. In ihren Anmerkungen ging die Beschwerdeführerin nicht auf die Informationen ein, die ihr die Kommission übermittelt hatte, sondern erklärte lediglich, es tue ihr leid, dass eine so einfache Frage so viel Aufwand für die Kommission bedeute. Sie habe dieselbe Frage dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gestellt und eine mehr als zufriedenstellende Antwort erhalten. Dies zeige, dass das Eingangsregister der Kommission verbesserungsbedürftig sei.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

18. In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf die Richtlinie 2003/4/EG, die den Zugang zu bei den Behörden der Mitgliedstaaten vorhandenen Umweltinformationen betrifft. Allerdings gilt diese Richtlinie, wie die Kommission auch selbst festgestellt hatte, für die Mitgliedstaaten und ist somit im vorliegenden Fall nicht unmittelbar relevant. Ferner verwies die Kommission auf die Verordnung 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten. Da die Beschwerdeführerin ein Auskunftsersuchen gestellt hatte, ist diese Verordnung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht relevant.

19. Die Beschwerdeführerin hatte um statistische Informationen über die Anzahl der gegen Spanien gerichteten Umweltbeschwerden, die pro Jahr bei der GD Umwelt eingehen, gebeten. Sie wollte auch wissen, wie viele von diesen Beschwerden angenommen oder abgelehnt wurden.

20. Zunächst hatte die Kommission sie auf öffentlich zugängliche Informationsquellen hingewiesen und allgemeine Statistiken zur Anzahl der Fälle bereitgestellt, die vor dem ersten förmlichen Schritt abgeschlossen wurden. Nach dem Versuch des Bürgerbeauftragten, die Angelegenheit informell beizulegen, erklärte die Kommission, es gebe keine Schriftstücke, die die von der Beschwerdeführerin angeforderten Informationen enthalten, und dass das Zusammentragen aller von ihr gewünschten Informationen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.

21. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010, das nach Einleitung der Untersuchung übermittelt wurde, übermittelte die Kommission weitere Informationen über die Anzahl der registrierten, gegen Spanien gerichteten Umweltbeschwerden. Sie teilte der Beschwerdeführerin auch mit, wie viele Beschwerden abgelehnt wurden.

22. In ihren Anmerkungen ging die Beschwerdeführerin nicht auf die Informationen ein, die ihr die Kommission übermittelt hatte, sondern erklärte lediglich, es tue ihr leid, dass eine so einfache Frage so viel Aufwand für die Kommission bedeutet.

23. Daher sieht der Bürgerbeauftragte keine Veranlassung für weitere Untersuchungen in diesem Fall.

24. Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin in ihren Anmerkungen aussagt, dass das Register der Kommission im Gegensatz zu dem des Petitionsausschusses zu wünschen übrig lässt und demzufolge verbesserungsbedürftig ist. Der Bürgerbeauftragte geht allerdings davon aus, dass sie damit keinen neuen Vorwurf erheben wollte. Er stellt fest, dass sie die Kommission offenbar bislang noch nicht auf dieses Problem hingewiesen hat. Er kann sich daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit diesem Punkt befassen. Selbstverständlich bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, eine neue Beschwerde in dieser Angelegenheit einzureichen, nachdem sie sich zuvor in geeigneter Weise an die Kommission gewandt hat.

25. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass keine Veranlassung für weitere Untersuchungen zur vorliegenden Beschwerde besteht.

C. Schlussfolgerungen

Aufgrund der Untersuchung der vorliegenden Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Es bestehen keine Gründe für weitere Untersuchungen.

Die Beschwerdeführerin und die Europäische Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Straßburg, den 20. Dezember 2010


[1] Verordnung(EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

[2] Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.