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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde Nr. 3143/2007/(CD)(WP)VL über die Europäische Kommission

Der Beschwerdeführer ist ein deutscher Patientenverband, dessen Mitglieder ihre geschädigte Gesundheit auf Quecksilber in zahnärztlichem Amalgam zurückführen. Der Verband hatte erfahren, dass die Kommission ihren Wissenschaftlichen Ausschuss Gesundheit und Umweltrisiken (SCHER) um ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken von Quecksilber in zahnärztlichem Amalgam ersucht hatte. Der Beschwerdeführer war der Meinung, die deutschen Mitglieder des SCHER verträten die Interessen der Industrie, und bat daher die Kommission, sie durch unabhängige Sachverständige zu ersetzen. Der Verband richtete zu diesem Zweck mehrere Eingaben an die Kommission und den SCHER. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen gelangte die Kommission jedoch zu einer anderen Auffassung als der Beschwerdeführer, der sich daraufhin an den Bürgerbeauftragten wandte.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe auf seine Bedenken bezüglich der mangelnden Unabhängigkeit der Sachverständigen nicht angemessen reagiert. Er führte weiter aus, die Kommission habe seine Eingaben zu den von Quecksilber in zahnärztlichem Amalgam ausgehenden Gefahren und insbesondere sein Schreiben vom 11. August 2007 nicht angemessen geprüft.

Die Kommission legte daraufhin dar, die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die deutschen Mitglieder des SCHER hätten nicht auf objektiven und überprüfbaren Nachweisen gefußt. Sie wies ferner darauf hin, dass ein anderer Ausschuss mit der Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens zu den potenziellen Gesundheitsrisiken von Quecksilber in zahnärztlichem Amalgam befasst sei, während der SCHER sich lediglich mit den Auswirkungen auf die Umwelt und den mittelbaren Gesundheitsauswirkungen von Quecksilber befasse. Die Kommission räumte ein, sie habe versäumt, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. August 2007 zu reagieren, und entschuldigte sich hierfür. Sie betonte jedoch, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt inhaltsgleiche Unterlagen von dem Beschwerdeführer erhalten und gebührend geprüft hatte.

Der Bürgerbeauftragte gelangte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine schlüssigen Nachweise vorgelegt hatte, die den Vorwurf untermauerten, dass (i) die deutschen Mitglieder des SCHER nicht über die erforderliche berufliche Unabhängigkeit verfügten und (ii) die Reaktion der Kommission auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen sei. Somit wurde im Hinblick auf die Hauptvorwürfe und die Forderung kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.

Was die übrigen Aspekte des Falls anbelangt, so vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, weitere Untersuchungen seien nicht begründet, da (i) die Kommission ihr Vorgehen ausführlich dargelegt habe, (ii) der Beschwerdeführer auf die Bemerkungen der Kommission nicht eingegangen sei und (iii) der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten nicht alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Kopie seines Schreibens, vorgelegt habe, auf deren Grundlage er sich ein Urteil über die Behandlung der Eingabe vom 11. August 2007 hätte bilden können.

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Der Beschwerdeführer ist ein deutscher Verein von Patienten mit Gesundheitsschädigungen, die die Betroffenen auf Zahnamalgam zurückführen. Die Europäische Kommission führte eine Untersuchung zu den Auswirkungen von Quecksilber in Zahnamalgam durch und forderte den Wissenschaftlichen Ausschuss für Gesundheits- und Umweltrisiken („SCHER“) und den Wissenschaftlichen Ausschuss für neuauftretende und neuidentifizierte Gesundheitsrisiken („SCENIHR“) auf, dazu Gutachten zu erarbeiten. Konkret lautete der Auftrag an den SCHER, zu den „Umweltrisiken und indirekten gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber in Zahnamalgam“ Stellung zu nehmen, und an den SCENIHR, die „Sicherheit von Dentalamalgam und von alternativen Werkstoffen zur Zahnbehandlung für Patienten und Anwender“ zu prüfen.

2. Am 25. Mai 2007 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz („GD SANCO“) der Kommission, das sich auf das vom SCHER zu erstellende Gutachten bezog. Der Beschwerdeführer äußerte ernste Zweifel an der Unabhängigkeit der deutschen Mitglieder des SCHER (Prof. D., Dr. M. und insbesondere Prof. G.) und fügte eine umfangreiche Belegdokumentation bei. Er trug vor, dass die deutschen Mitglieder des Ausschusses im Interesse der betreffenden Branchen handelten und für ihre Falschgutachten bekannt seien, in denen die Gesundheitsrisiken gefährlicher Substanzen verharmlost würden. Die Deutsche Gesellschaft für klinische und experimentelle Pharmakologie und Toxikologie („DGPT“), der die betreffenden Sachverständigen angehörten, habe im Interesse der chemischen und pharmazeutischen Industrie wissenschaftliche Erkenntnisse und Publikationen verfälscht. Der Beschwerdeführer verwies auf eine Berechnung der Halbwertzeit von Quecksilber in Zahnamalgam, die 1990 in einem Artikel in der Vereinszeitung der DGPT veröffentlicht worden war, und erklärte die Qualität ihrer wissenschaftlichen Ergebnisse und Methoden für fragwürdig. Ferner trug er vor, dass die deutschen Mitglieder des SCHER versucht hätten, ihre Mitgliedschaft in der DGPT in ihren Lebensläufen zu vertuschen. Er forderte den Ausschluss aller deutschen Mitglieder aus dem SCHER.

3. Am 4. Juni 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorwürfe bezüglich der deutschen Mitglieder des SCHER in einer E-Mail an die GD SANCO, der drei Anhänge zu den Auswirkungen von Quecksilber beigefügt waren.

4. Am 27. Juli 2007 sandte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an die GD SANCO, in dem er darauf hinwies, dass er auf seinen Schriftsatz vom 25. Mai 2007 keine Antwort erhalten habe. Er fragte nach, ob Maßnahmen ergriffen worden seien, um Dr. D. und Prof. G. aus dem SCHER auszuschließen.

5. Am 11. August 2007 brachte der Beschwerdeführer sein Anliegen in einem Schreiben an die Generaldirektion Unternehmen und Industrie (GD ENTR) der Kommission vor.

6. Am 25. September 2007 wies der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den Präsidenten der Kommission darauf hin, dass seine Schreiben vom 25. Mai und 27. Juli 2007 nicht beantwortet worden seien und ersuchte ihn einzugreifen.

7. Am 8. Oktober 2007 erteilte Herr B., ein Referatsleiter bei der GD SANCO, dem Beschwerdeführer eine Antwort, in der er auf dessen Schreiben vom 27. Juli 2007 Bezug nahm. Er erklärte, dass die Kommission entsprechend den Artikeln 14 und 15 des Beschlusses der Kommission 2004/210/EG[1] („Beschluss 2004/210“), großes Augenmerk auf Fragen der Unabhängigkeit und Transparenz lege. Die Mitglieder der Ausschüsse würden nach einem offenen Aufruf zur Interessenbekundung nominiert und in persönlicher Eigenschaft ernannt. Sie seien verpflichtet, jedes Jahr eine Interessenerklärung, die auf der Website der GD SANCO veröffentlicht wird, und bei jeder Sitzung eine Interessenerklärung im Zusammenhang mit den zu erörternden Tagesordnungspunkten abzugeben. Es werde als Frage der persönlichen Wahl eines jeden aktiven Wissenschaftlers erachtet, welchen nationalen wissenschaftlichen Vereinigungen und Netzwerken er sich anschließt. Außerdem scheine es sich bei der DGPT um eine gut bekannte deutsche wissenschaftliche Organisation zu handeln. Herr B. fügte hinzu, dass wissenschaftliche Informationen jederzeit gern entgegengenommen und berücksichtigt würden, sofern sie einer Peer-Review unterzogen worden seien. Verschiedene vorläufige Gutachten der wissenschaftlichen Ausschüsse seien zur öffentlichen Konsultation vorgelegt worden, um die Qualität der Arbeit dieser Ausschüsse zu steigern. Ferner sei eine Aufforderung zur Informationsübermittlung zum Thema „Quecksilber in Zahnamalgam und Alternativen“[2] veröffentlicht worden, woraufhin der Beschwerdeführer einen Beitrag eingereicht habe. Die eingegangenen Informationen seien dem SCENIHR vorgelegt worden.

8. Am 31. Oktober 2007 sandte Herr B. dem Beschwerdeführer eine weitere Antwort, die sich auf dessen Schreiben an den Präsidenten der Kommission bezog. Herr B. verwies auf seine Antwort vom 8. Oktober 2007, die der Beschwerdeführer als Erwiderung auf seine Schreiben vom 27. Juli und 25. September 2007 betrachten könne.

9. In einem Schreiben an die GD SANCO vom 13. November 2007 argumentierte der Beschwerdeführer, dass die DGPT in Deutschland gut bekannt dafür sei, die Interessen der chemischen und pharmazeutischen Industrie zu vertreten. Prof. G. und Dr. D., die in der DGPT Führungspositionen bekleideten, hätten seit vielen Jahren toxikologische Risiken verharmlost. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Artikel der DGPT von 1990 (den er seinem Schreiben vom 25. Mai 2007 beigefügt hatte) über die Berechnung der Halbwertzeit von Quecksilber, der seiner Meinung nach manipuliert worden war. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, sich seine Aussagen von verschiedenen deutschen Patienteninitiativen und Verbänden bestätigen zu lassen. Außerdem stellte er eine Reihe von Fragen zur Unabhängigkeit verschiedener deutscher Mitglieder der DGPT und einer anderen medizinischen Vereinigung, die den wissenschaftlichen Ausschüssen der Kommission angehörten. Der Beschwerdeführer fügte die Aufzeichnung eines Rundfunkinterviews mit einem ehemaligen deutschen Staatsanwalt über einen Holzschutzmittelprozess sowie eine CD mit einer Eingabe bei, die er am 11. August 2007 an die GD ENTR gesandt hatte.

10. Am 7. Dezember 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

11. Am 8. Januar 2008 erteilte Herr B. dem Beschwerdeführer eine Antwort, in der er auf dessen Schreiben vom 25. Mai, 25. September und 13. November 2007 Bezug nahm. Er erklärte, dass er nicht zur Kritik des Beschwerdeführers an den Qualifikationen und wissenschaftlichen Standpunkten von Prof. G. und anderen deutschen Mitgliedern des SCHER Stellung nehmen wolle. Allerdings wies er darauf hin, dass der SCHER, dessen Vorsitzender Prof. G. sei, aus 19 hochqualifizierten Mitgliedern aus neun Ländern bestehe, die jede Stellungnahme vor der Verabschiedung in allen Einzelheiten erörterten und darin auch Minderheitspositionen zum Ausdruck bringen könnten. Dies sei in der Zeit, in der Prof. G. den Vorsitz innehabe, noch nie geschehen, und keiner seiner Kollegen habe sich je über seine Kompetenz oder seine Arbeit beschwert oder Kritik daran geübt. Die Aussagen des Beschwerdeführers über die mangelnde Unabhängigkeit von Prof. G. und anderen deutschen Mitgliedern des SCHER würden nicht durch überprüfbare Beweise gestützt und könnten somit nicht berücksichtigt werden. Überdies würden die gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber in zahnmedizinischen Amalgamen, um die es dem Beschwerdeführer offenbar in erster Linie gehe, vom SCENIHR geprüft, der unter dem Vorsitz des britischen Toxikologen Dr. B. stehe. Der SCHER prüfe die ökologischen Auswirkungen von Zahnamalgam, und seine mit diesem Thema beauftragte Arbeitsgruppe unterstehe dem Vorsitz von Prof. T., einem spanischen Toxikologen, und nicht dem von Prof. G. oder einem der anderen erwähnten deutschen Wissenschaftler. Somit seien die Bedenken und Vermutungen des Beschwerdeführers über die mögliche Befangenheit der in das Bewertungsverfahren einbezogenen Personen eindeutig unbegründet.

DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

11. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erhob der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Vorwürfe:

  1. Die Kommission habe nicht angemessen auf die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unabhängigkeit der deutschen Mitglieder des SCHER reagiert.
  2. Die Kommission habe den Beschwerdeführer nicht angemessen in ihre Untersuchungen über die Gefahren von Quecksilber einbezogen, was a) ihrer eigenen Aussage über die Einbeziehung der Beteiligten und b) der Entschließung des Parlaments zu der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber vom 14. März 2006 widerspreche.
  3. Die Kommission habe die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. Mai, 4. Juni, 11. August und 13. November 2007 nicht ordnungsgemäß bearbeitet.

13. Der Beschwerdeführer forderte, dass

  1. die derzeitigen deutschen Mitglieder des SCHER durch unabhängige Sachverständige ersetzt werden sollten und
  2. die Kommission seiner Eingabe vom 11. August 2007 das ihr gebührende Gewicht beimessen solle. Zumindest solle das zentrale Dokument ins Englische und Französische übersetzt werden, damit es von den Verantwortlichen berücksichtigt werden könne.

DIE UNTERSUCHUNG

14. Am 7. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Mit Schreiben vom 8. und 19. Januar 2008 übermittelte er weitere Unterlagen.

15. Am 4. Februar 2008 eröffnete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zum vorliegenden Fall.

16. Am 21. Februar 2008 übersandte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er über neue Entwicklungen berichtete.

17. Am 18. März 2008 leitete der Bürgerbeauftragte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2008 an die Kommission weiter, damit diese es bei ihrer Stellungnahme berücksichtigen konnte.

18. Am 23. Juli 2008 übermittelte die Kommission das englische Original ihrer Stellungnahme zu der vorliegenden Beschwerde. Die deutsche Übersetzung der Stellungnahme wurde dem Bürgerbeauftragten jedoch aufgrund eines Informatikproblems erst am 10. September 2008 zugesandt. Am 11. September 2008 leitete der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter, um ihm Anmerkungen zu ermöglichen.

19. Der Beschwerdeführer übersandte keine Anmerkungen.

20. Am 2. Dezember 2008 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um Beantwortung einer Reihe von Fragen. Am 7. April 2009 übermittelte die Kommission ihre Antwort.

21. Am 18. Mai 2009 leitete der Bürgerbeauftragte die Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer weiter, um ihm Anmerkungen zu ermöglichen.

22. Es gingen keine Anmerkungen des Beschwerdeführers ein.

DIE ANALYSE UND DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGER-BEAUFTRAGTEN

A. Der Vorwurf, die Kommission habe nicht angemessen auf die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unabhängigkeit der deutschen Mitglieder des SCHER reagiert, und die damit verbundene Forderung

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

23. Der Beschwerdeführer trug in seiner Beschwerde vor, dass die Kommission nicht angemessen auf seine Einwendungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der deutschen Mitglieder des SCHER reagiert habe. Insbesondere habe er die Kommission in seinem Schreiben vom 25. Mai 2007 darauf aufmerksam gemacht, dass die betreffenden Sachverständigen seiner Meinung nach versucht hatten, ihre Mitgliedschaft in der DGPT zu vertuschen, was einen Mangel an Integrität erkennen lasse. Die Kommission habe sich nicht mit dem Inhalt seines Schreibens auseinandergesetzt. Ferner sei die Kommission weder auf sein Schreiben vom 4. Juni 2007, in dem er ernste Vorwürfe hinsichtlich der Zusammensetzung des SCHER erhoben habe, noch auf sein Schreiben vom 13. November 2007 eingegangen.

24. Der Beschwerdeführer fügte einen Artikel aus der deutschen „tageszeitung“ vom 6. August 2004 bei, den er nach seinen Angaben auch an die Kommission gesandt hatte. Darin äußerte der Chef der Toxikologie der Universität Kiel seine Empörung über die Berufung von Prof. G. in den SCHER und erklärte, dieser habe eine „konservative Auffassung von Schadstoffbelastungen“ und ihm fehle „die Sensibilität für geringe Schadstoffmengen“. Im selben Artikel wurde ein Oberstaatsanwalt mit der Aussage zitiert, er kenne „das U-Boot“ Professor G. aus einem berühmten Holzschutzmittelprozess, wo Professor G. eine bestimmte Chemikalie für unschädlich erklärt habe, obwohl sie nachweislich Krebs erzeuge. Außerdem wurde der Präsident des Verbands der deutschen Umweltmediziner zitiert, der sagte, Professor G. habe das „Dioxinrisiko verharmlost“, als es um die Genehmigung neuer Müllverbrennungsanlagen ging.

25. In seinem Schreiben von 21. Februar 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kommission nicht versucht habe, die in seinem Schreiben vom 13. November 2007 aufgeführten Patientenorganisationen zu kontaktieren. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, dass die Publikation der DGPT von 1990 über Quecksilber in Zahnamalgam Menschen verhöhne, die durch Chemikalien krank gemacht wurden, und dass die Gesellschaft Lehrbücher für Toxikologie manipuliert habe. Er äußerte sich enttäuscht darüber, dass dies der Kommission keine Stellungnahme wert war. Der mangelhafte fachliche Kenntnisstand von Prof. G. sei in diesem Zusammenhang in einem Urteil eines deutschen Gerichts thematisiert worden, das für die Kommission ohne Mühe zugänglich gewesen wäre. Entgegen den Aussagen von Herrn B. habe der Beschwerdeführer ausreichende Beweise vorgelegt, um die Unabhängigkeit der deutschen Mitglieder des SCHER in Frage zu ziehen. Die Kommission habe drei weitere Beschwerden zum selben Thema von der Europäischen Umweltakademie, von einem Zusammenschluss von Wissenschaftlern und von Patientenorganisationen erhalten.

26. Die Kommission führte in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Mai 2007 mehrere Beschwerden an sie gerichtet habe, in denen er dem Vorsitzenden des SCHER, Prof. G., die Fälschung wissenschaftlicher Ergebnisse vorwarf. Er habe auch die SCHER-Mitglieder Dr. M. und Prof. D. als Wissenschaftsfälscher bezeichnet, da beide Mitglieder von Gesellschaften seien, die nach Angaben des Beschwerdeführers wissenschaftliche Ergebnisse zu Amalgam fälschen.

27. Die Kommission erklärte, sie habe die Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Mai, 4. Juni und 13. November 2007 sorgfältig geprüft, die entgegen der impliziten Feststellung des Beschwerdeführers ins Englische übersetzt worden seien, um der zuständigen Dienststelle die Prüfung zu erleichtern. Das für die wissenschaftlichen Ausschüsse zuständige Referat der Kommission habe diese Schreiben am 8. bzw. 31. Oktober 2007 und 8. Januar 2008 beantwortet.

28. Die Kommission wies darauf hin, dass sie die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Unabhängigkeit der deutschen Mitglieder des SCHER angehe geprüft habe. Sie sei jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die kritischen Artikel und die Äußerungen zu der wissenschaftlichen Stellung von Prof. G. sowie die Mitgliedschaft der fraglichen Sachverständigen in der DGPT kein Nachweis für das Vorliegen eines besonderen Interesses seien, das die Unabhängigkeit der Sachverständigen bei der vom SCHER durchgeführten Risikobewertung von zahnmedizinischen Amalgamen beeinträchtigen könne. Insbesondere könne die Mitgliedschaft in der DGPT, einer wissenschaftlichen Gesellschaft, die sich aus Sachverständigen aus Wissenschaft, Industrie, medizinischen Berufen usw. auf dem Gebiet der Toxikologie und Pharmakologie zur Förderung der wissenschaftlichen Kenntnisse in den fraglichen Bereichen zusammensetzt, nicht als besonderes Interesse angesehen werden, das die Unabhängigkeit der Sachverständigen, zu der gemäß Artikel 14 des Kommissionsbeschlusses 2004/210/EG eine Erklärung abzugeben ist, beeinträchtigt. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die DGPT würden nicht durch Beweise gestützt, und die Behauptung, Prof. G. und die anderen genannten Wissenschaftler hätten die Interessen der Industrie in der DGPT vertreten, werde vom Beschwerdeführer mit Erklärungen untermauert wie „...sie haben treu und brav alles im Sinne der Industrie verharmlost“ und „wissenschaftliche Fakten (über Amalgamzahnfüllungen) manipuliert“. Insbesondere beruhe die Kritik des Beschwerdeführers an der Berechnung der Halbwertzeit von Quecksilber offenbar darauf, dass der Beschwerdeführer das von der DGPT zur Bewertung der Toxizität von Amalgamfüllungen verwandte wissenschaftliche Konzept missverstanden habe.

29. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass die Ergebnisse der vom SCHER durchgeführten Risikobewertung von Quecksilberamalgam-Zahnfüllungen wegen des Einflusses der deutschen Mitglieder verzerrt werden könnten, was möglicherweise nachteilige Folgen für die Gesundheit von Patienten habe. Die Kommission wies darauf hin, dass der SCHER nicht die Risikobewertung der Gesundheitsaspekte, sondern der Umweltaspekte von zahnmedizinischen Amalgamen vornimmt. Mit den Gesundheitsaspekten befasse sich der SCENIHR. Die Sorge, die Stellung der deutschen SCHER-Mitglieder könnte sich negativ auf die Ergebnisse der laufenden Risikobewertung zahnmedizinischer Amalgame mit Blick auf die menschliche Gesundheit auswirken, sei daher unbegründet. Darüber hinaus seien im SCHER 17 Mitglieder aus 9 Ländern vertreten, und der Ausschuss fasse seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Zusätzlich sei anzumerken, dass eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe des SCHER unter dem Vorsitz von Prof. J., einem belgischen Wissenschaftler, mit der Arbeit zu den Umweltaspekten zahnmedizinischer Amalgame betraut wurde. Somit sei umfassend sichergestellt, dass die Stellungnahme des SCHER zu den Umweltaspekten zahnmedizinischer Amalgame in jedem Fall ausgewogen sein werde. Die Kommission war daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen keine annehmbaren, objektiven und nachprüfbaren Gründe und Rechtfertigungen für seinen Antrag auf Austausch der deutschen Mitglieder des SCHER geliefert habe.

30. Der Bürgerbeauftragte gelangte nach der Prüfung der Stellungnahme der Kommission zu dem Schluss, dass er zur Bearbeitung des Vorgangs weitere Informationen benötigte. Daher ersuchte er die Kommission um eine Erklärung dazu, wie sie die zitierten Aussagen in dem Artikel der „tageszeitung“ beurteilte.

31. In ihrer Antwort trug die Kommission vor, sie habe eine sorgfältige Prüfung des besagten Artikels vorgenommen, in dem die von Prof. G. vertretene wissenschaftliche Position zu einigen umstrittenen Fällen in Deutschland kritisiert wurde. Allerdings enthalte der Artikel weder wissenschaftliche Argumente noch mögliche Beweise dafür, dass Prof. G. in seiner Stellungnahme beeinflusst worden sein könnte. Insbesondere werde kein Interessenkonflikt nachgewiesen, der die Unabhängigkeit von Prof. G. in seiner Rolle als Mitglied des SCHER beeinträchtigen könnte.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

32. In seinem Schriftwechsel mit der Kommission und in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erhob der Beschwerdeführer ernste Vorwürfe hinsichtlich der Unabhängigkeit bestimmter Mitglieder des SCHER und forderte deren Ersetzung durch andere, unabhängige Sachverständige. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass die Kommission nicht angemessen auf seine Bedenken reagiert hatte. Die zu untersuchende zentrale Frage lautet daher, ob die Kommission angemessen auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers reagierte.

33. Nach sorgfältiger Prüfung aller vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass diese Unterlagen Vorwürfe bzw. Kritiken enthalten, die sich gegen Prof. G. und andere deutsche Mitglieder des SCHER richten. Wie die Kommission richtig anmerkte, liefern diese Unterlagen jedoch keine schlüssigen Beweise, durch die die Unabhängigkeit der betreffenden Sachverständigen in Frage gestellt werden könnte. Der einzige konkrete Sachverhalt, den der Beschwerdeführer angeführt hat, ist die Mitgliedschaft der Sachverständigen in der DGPT. Allerdings ist der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Mitgliedschaft in einer wissenschaftlichen Organisation – bzw. die Nichtangabe dieser Mitgliedschaft in einem Lebenslauf – ausreicht, um Zweifel an der Unabhängigkeit eines Sachverständigen zu wecken. Anders könnte es sich verhalten, wenn die betreffende Organisation eindeutig den Interessen einer bestimmten Branche dienen würde. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht belegt, dass dies bei der DGPT der Fall ist. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der DGPT offenbar weitgehend auf einer subjektiven Auslegung der Tätigkeit und der Veröffentlichungen der Gesellschaft beruht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht die Aussage der Kommission bestritten, dass die anderen Mitglieder des SCHER noch nie Zweifel an der Unabhängigkeit von Prof. G. geäußert oder es für notwendig erachtet hätten, während seines Vorsitzes im Ausschuss eine abweichende Stellungnahme zu verabschieden. Dies ist zwar für sich genommen kein schlüssiger Beweis, verleiht jedoch der Auffassung der Kommission, dass der Beschwerdeführer seine Vorwürfe gegen Prof. G. und die anderen deutschen Mitglieder des SCHER nicht belegt habe, zusätzliches Gewicht.

34. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Organisation von Patienten mit gesundheitlichen Schädigungen, die von den Betroffenen auf das in Zahnamalgam enthaltene Quecksilber zurückgeführt werden. In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er die Besetzung des SCENIHR nicht beanstande. An dieser Stelle scheint der Hinweis sinnvoll, dass – wie von der Kommission dargelegt – der SCHER die Umweltaspekte und indirekten gesundheitlichen Auswirkungen der Verwendung von Quecksilber in Zahnamalgam untersuchte, während sich der SCENIHR mit den Auswirkungen auf Patienten und Anwender befasste.[3] Selbst wenn bestimmte Mitglieder des SCHER befangen gewesen wären, wäre unklar, wie dies die Schlussfolgerungen des SCENIHR hätte beeinflussen können.

35. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen und den verfügbaren Informationen vertritt der Bürgerbeauftragte den Standpunkt, dass die Kommission angemessen auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers hinsichtlich der deutschen Mitglieder des SCHER reagiert hat. Daher ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen, was den ersten Vorwurf und die erste Forderung des Beschwerdeführers angeht.

B. Der Vorwurf, die Kommission habe den Beschwerdeführer nicht angemessen in ihre Untersuchungen über die Gefahren von Quecksilber einbezogen

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

36. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Kommission ihrer eigenen Verpflichtung zur Beteiligung interessierter Parteien sowie Ziffer 41 der Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber vom 14. März 2006 nicht nachgekommen sei. Dieser Entschließung hatte er entnommen, dass die Kommission Patientengruppierungen wie ihn selbst an Konsultationsverfahren zu den Risiken von Quecksilber in Zahnamalgam beteiligen sollte.

37. Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass sie im Januar und Februar 2008 eine öffentliche Konsultation zu den vorläufigen Fassungen der Stellungnahmen des SCENIHR und des SCHER durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe einen Beitrag übermittelt, der der aus zwei wissenschaftlichen Artikeln und einem Schreiben eines Dr. A. und eines Herrn B. an Dr. W. vom 23. Januar 1997 bestand. Der Hauptteil der Mitteilung und das Schreiben, die auf Deutsch abgefasst waren, seien übersetzt und den Mitgliedern der Arbeitsgruppe des SCHER zur Prüfung vorgelegt worden.

38. Die Kommission wies darauf hin, dass die für wissenschaftliche Ausschüsse geltenden Verfahren keine Beteiligung von Vertretern interessierter Parteien vorsähen. Nur Wissenschaftler und Sachverständige ad personam, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Fachkompetenz ausgewählt werden, seien Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen. In der erwähnten Entschließung des Europäischen Parlaments werde Bezug genommen auf eine Gruppe von Sachverständigen für medizinische Produkte („MDEG“), die die Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie 90/385/EWG des Rates[4] unterstützt. Hierbei handele es sich um ein unter die Zuständigkeit der GD ENTR fallendes separates Gremium, dessen Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsverfahren sich von denen der wissenschaftlichen Ausschüsse unterschieden, um die es im vorliegenden Fall gehe. Bei der E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2007 habe es sich um die Antwort auf eine öffentliche Aufforderung zur Informationsübermittlung gehandelt, die gemäß dem üblichen Verfahren bearbeitet worden sei. Gemäß Ziffer 4 der Kommissionsvorschriften für den Dialog mit den beteiligten Akteuren[5] sei in diesen Fällen keine Einzelantwort vorgesehen gewesen.

39. Da sich die Kommission in ihrer Stellungnahme auf die Rolle der GD SANCO konzentrierte, während der Beschwerdeführer auch eine Befassung der GD ENTR erwähnt hatte, ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um ergänzende Ausführungen zur Beteiligung der letztgenannten GD. Außerdem bat der Bürgerbeauftragte die Kommission um Erläuterungen zur Aufgabenteilung zwischen der GD SANCO und der GD ENTR bei der Untersuchung zu den Risiken von Quecksilber sowie zur Rolle, zur Zusammensetzung und zu den Vorschriften für die Arbeit der MDEG.

40. Die Kommission erklärte in ihrer Antwort, dass die GD ENTR für die Ausarbeitung und Umsetzung des Regelungsrahmens für Medizinprodukte verantwortlich sei und dessen Anwendung überwache. Zahnamalgam gelte als Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG.[6] Bei ihrer Aufgabe werde die GD ENTR von der MDEG unterstützt.

41. Die MDEG sei ein beratendes Gremium, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und sonstiger Beteiligter zusammensetze. Sie werde zu Fragen bezüglich der Umsetzung der Richtlinien über Medizinprodukte konsultiert. Die Kommission habe die MDEG im Rahmen der Maßnahme 6 der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber[7] ersucht, die Verwendung von Quecksilber in zahnmedizinischem Amalgam im Hinblick darauf zu prüfen, ob ihrer Ansicht nach zusätzliche Regelungsmaßnahmen angebracht sind. Im Anschluss an die Konsultation und im Einvernehmen mit der MDEG habe die GD ENTR im Januar 2007 ein Gutachten des SCENIHR über die Sicherheit von Zahnamalgam und alternativen Werkstoffen zur Zahnbehandlung für Patienten und Anwender angefordert. Des Weiteren habe die Kommission den SCHER um eine Stellungnahme zu den Umweltrisiken und indirekten gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber in Zahnamalgam ersucht.

42. Der SCENIHR und der SCHER seien zwei der drei unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen Kommission im Nicht-Lebensmittelsektor. Die wissenschaftlichen Ausschüsse unterstützten die Kommission bei der Vorbereitung von Maßnahmen und Vorschlägen in den Bereichen Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltschutz durch eine fundierte wissenschaftliche Beratung. Die Ausschüsse erfüllten ihre Aufgaben im Einklang mit den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz, die in der Geschäftsordnung der wissenschaftlichen Ausschüsse[8] niedergelegt seien. Die Aufgabenteilung zwischen der GD ENTR, der GD SANCO und den wissenschaftlichen Ausschüssen sehe wie folgt aus: Die GD ENTR sei für das Risikomanagement im Bereich der Medizinprodukte verantwortlich, und wenn sie ein potenzielles Risiko feststelle, könne sie eine Risikobewertung verlangen. In der GD ENTR geschehe dies in der Regel durch Konsultation der vorerwähnten wissenschaftlichen Ausschüsse.

43. Zur Vorbereitung der Stellungnahme habe die Kommission gemeinsam mit dem SCENIHR und dem SCHER Aufforderungen zur Informationsübermittlung herausgegeben und öffentliche Konsultationen initiiert, die auf der Website der GD SANCO publik gemacht wurden. Alle interessierten Kreise hätten Gelegenheit gehabt, ihre Bemerkungen und/oder weitere einschlägige Informationen vorzubringen. Bei der öffentlichen Konsultation zur Stellungnahme des SCENIHR, die zwischen dem 14. Januar und dem 22. Februar 2008 lief, seien keine Bemerkungen des Beschwerdeführers eingegangen. Mitglieder des Beschwerdeführers hätten ihre Bemerkungen individuell vorgetragen, und der SCENIHR habe diese Beiträge gemäß den üblichen Verfahren geprüft. Desgleichen seien die Anmerkungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der parallel laufenden öffentlichen Konsultation zu der SCHER-Stellungnahme eingereicht hatte, von jenem Ausschuss bewertet worden. Folglich hätten die GD ENTR und die GD SANCO die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken angemessen berücksichtigt und sichergestellt, dass alle von ihm übermittelten Informationen ordnungsgemäß geprüft wurden. Nach Annahme und Veröffentlichung der Stellungnahme des SCENIHR vom 6. Mai 2008 sei die Angelegenheit erneut von der GD ENTR zu bearbeiten gewesen, die für das Risikomanagement zuständig sei. Die GD ENTR sei sich zwar dessen bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer und andere ein Amalgam-Verbot forderten, aber dennoch zu der Auffassung gelangt, dass ein solches Verbot unter hinreichender Berücksichtigung der vom SCHER und vom SCENIHR verabschiedeten wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht gerechtfertigt ist.

44. Die Kommission erklärte, dass sie, auch wenn dies nicht Gegenstand der Untersuchung des Bürgerbeauftragten sei, die wichtigsten Gründe für den genannten Standpunkt erläutern wolle. Aus Sicht des SCENIHR sei es wissenschaftlich nicht erwiesen, dass zwischen dem in Zahnamalgam enthaltenen Quecksilber und Erkrankungen ein kausaler Zusammenhang bestehe; nur gelegentlich träten lokale Auswirkungen wie allergische Reaktionen auf. Für gewisse Füllungen in den Backenzähnen gelte Amalgam gegenüber anderen Alternativen nach wie vor als bevorzugtes Füllungsmaterial. Ein Amalgam-Verbot würde daher die Therapiefreiheit der Patienten bei bestimmten Zahnbehandlungen einschränken. Anlässlich der MDEG-Sitzung vom 6. Juni 2008 habe die GD ENTR einen Meinungsaustausch mit interessierten Parteien geführt und dabei darauf hingewiesen, dass verschiedene Seiten lautstark ein Verbot von Amalgam in der Zahnmedizin gefordert hätten. Jedoch habe keiner der Sachverständigen den von der GD ENTR vorgeschlagenen Risikomanagement-Ansatz abgelehnt.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

45. Der zweite Vorwurf des Beschwerdeführers umfasst zwei Aspekte. Erstens ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Kommission der Entschließung des Parlaments zu der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber vom 14. März 2006 und insbesondere Ziffer 41 nicht nachgekommen sei. Dazu ist anzumerken, dass das Parlament die Kommission in dem betreffenden Abschnitt der Entschließung mit Blick auf die Zusammensetzung der MDEG auffordert, mehr interessierte Parteien zu beteiligen. Der Beschwerdeführer sprach die Kommission jedoch auf die Zusammensetzung des SCHER an und nicht auf die der MDEG. Außerdem brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seinem Schriftwechsel mit der Kommission keine spezifischen Vorwürfe in Bezug auf die MDEG vor. Daher kann kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden, was diesen Aspekt des Falles anbelangt.

46. Der zweite Aspekt betrifft die Verpflichtung der Kommission, interessierte Parteien zu den Gefahren von Quecksilber zu konsultieren. Die Kommission erklärte allerdings, dass sie in Vorbereitung auf die Stellungnahmen des SCHER sowie des SCENIHR öffentliche Konsultationen in die Wege geleitet habe, dass der Beschwerdeführer auf diese Aufforderungen reagiert und Anmerkungen eingereicht habe und dass sein Beitrag (wie auch die Beiträge seiner Mitglieder) entsprechend den veröffentlichten Verfahrensregeln für Aufforderungen zur Informationsübermittlung und für öffentliche Konsultationen geprüft worden seien. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret angegeben, inwiefern die Kommission seiner Meinung nach gegen ihre diesbezüglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Ausgehend von den Informationen, die dem Bürgerbeauftragten auf sein ergänzendes Auskunftsersuchen hin übermittelt wurden, ist die Kommission offenbar tatsächlich ihren allgemeinen Verpflichtungen nachgekommen. Unter diesen Umständen kann auch hinsichtlich des zweiten Aspekts des zweiten Vorwurfs kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden.

C. Der Vorwurf, dass die Kommission die Eingaben des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe, und die damit verbundene zweite Forderung

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

47. Der Beschwerdeführer trug in seiner Beschwerde vor, dass seine Eingaben vom 25. Mai, 4. Juni, 11. August und 13. November 2007 nicht berücksichtigt worden seien. Er betonte jedoch, dass sein Hauptanliegen in einer rund 600 Seiten umfassenden Eingabe vom 11. August 2007 bestehe, deren zentrales Dokument rund 70 Seiten umfasse. Zwei Monate nach Versendung der Dokumentation habe er bei den Dienststellen der Kommission auf telefonische Nachfrage erfahren, dass noch niemand sie gelesen hatte. Anschließend sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass in unbestimmter Zukunft eine Person, die deutsch spreche, den 70-seitigen Hauptteil lesen würde, der Beitrag jedoch nicht in andere Sprachen übersetzt würde. Der Beschwerdeführer äußerte Enttäuschung darüber, dass die Kommission seinem Beitrag nicht die ihm zukommende Aufmerksamkeit gewidmet hatte. Insbesondere hätte seiner Ansicht nach der zentrale Teil seines Beitrags ins Französische oder Englische übersetzt werden sollen.

48. Die Kommission verwies in ihrer Stellungnahme auf die Erklärungen, die sie hinsichtlich des ersten Vorwurfs abgegeben hatte. Außerdem erinnerte sie daran, dass sie die Schreiben und Unterlagen des Beschwerdeführers vom 25. Mai, 4. Juni und 13. November 2007 sorgfältig geprüft habe. Diese seien entgegen der impliziten Feststellung des Beschwerdeführers ins Englische übersetzt worden, um der verantwortlichen Dienststelle die Prüfung zu erleichtern. Das für die wissenschaftlichen Ausschüsse zuständige Referat der Kommission habe diese Schreiben am 8. bzw. 31. Oktober 2007 und 8. Januar 2008 beantwortet. Die Kommission bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2007 ein zusätzliches Schreiben an die GD ENTR gerichtet hatte. Da das der GD ENTR übermittelte Material mit dem identisch gewesen sei, das der GD SANCO bereits vorlag und auf das diese dem Beschwerdeführer geantwortet hatte, hätten ihre Dienststellen darauf keine förmliche Antwort erteilt. Die Kommission erkannte jedoch an, dass dies ein Irrtum war, und bat den Beschwerdeführer um Entschuldigung.

49. Zum zweiten Vorwurf erklärte die Kommission, sie habe die Eingabe vom 11. August 2007 sorgfältig geprüft, die Referenzdokumente ins Englische übersetzt, ihren Standpunkt dargelegt und dem Beschwerdeführer angeboten, im Rahmen der öffentlichen Konsultationen Anmerkungen zu den Entwürfen der Stellungnahmen des SCHER und des SCENIHR einzureichen.

50. Der Bürgerbeauftragte hielt es für angebracht, im Zusammenhang mit der zweiten Forderung ergänzende Auskünfte der Kommission zur Rolle der GD ENTR einzuholen. In ihrer Stellungnahme trug die Kommission nochmals vor, dass die vom Beschwerdeführer am 11. August 2007 eingereichten Unterlagen, in denen es um die Gefahren von Quecksilber und Zahnamalgam ging, mit denen identisch seien, die der GD SANCO schon zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen waren. Die GD ENTR habe die Eingabe zur Kenntnisnahme an die GD SANCO weitergeleitet. Die Kommission unterstrich, dass alle Unterlagen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Aufforderungen zur Informationsübermittlung einreichte, vom SCENIHR und vom SCHER im Einklang mit den üblichen Verfahren[9] bewertet worden seien. Entgegen der impliziten Feststellung des Beschwerdeführers sei eine Übersetzung ins Englische angefertigt worden, um der verantwortlichen Dienststelle und den wissenschaftlichen Ausschüssen die Prüfung zu erleichtern. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass mehrere Mitglieder des SCENIHR und des SCHER sowie Mitglieder der beiden Arbeitsgruppen, die die vorläufige Fassung der Stellungnahmen erarbeiteten, der deutschen Sprache mächtig seien.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

51. Der dritte Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft die Bearbeitung seiner Eingaben vom 25. Mai, 4. Juni, 11. August und 13. November 2007 durch die Kommission.

52. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2007 wurde im Rahmen einer Aufforderung zur Informationsübermittlung eingereicht, die in Vorbereitung auf die Stellungnahme des SCHER veröffentlicht worden war.[10] Die betreffenden Verfahren sehen tatsächlich keine Einzelantwort vor. Die Kommission hat – ohne dass ihr der Beschwerdeführer widersprach – erklärt, dass das Schreiben vom 4. Juni 2007 von ihren Dienststellen berücksichtigt worden sei. Da der Zweck dieses Verfahrens in der Einholung einschlägiger wissenschaftlicher Informationen besteht, die von den wissenschaftlichen Ausschüssen geprüft werden, kann das Herangehen der Kommission nicht für unbillig erachtet werden.

53. Was die Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Mai und 13. November 2007 angeht, so stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission sie mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 und 8. Januar 2008 beantwortete. Der Beschwerdeführer hat ganz richtig darauf hingewiesen, dass in dem Schreiben vom 8. Oktober 2007 lediglich auf sein Schreiben vom 27. Juli 2007 Bezug genommen wurde. Bei dem Schreiben vom 27. Juli 2007 handelte es sich jedoch im Wesentlichen um ein Erinnerungsschreiben, in dem eine Antwort auf das Schreiben am 25. Mai 2007 erbeten wurde. Die Frage, inwieweit die Kommission den Inhalt dieser Schreiben berücksichtigte und sie beantwortete, wurde bereits bei der Prüfung des ersten Vorwurfs des Beschwerdeführers behandelt. In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission die Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Mai und 13 November 2007 angemessen bearbeitete.

54. Was die Eingabe vom 11. August 2007 angeht, der der Beschwerdeführer offenbar die größte Bedeutung beimisst, so hat die Kommission im Einzelnen erklärt, wie diese bearbeitet wurde. Der Beschwerdeführer hat dem Bürgerbeauftragten keine Kopie seines Schreibens vom 11. August 2007 oder des zuvor an die GD SANCO gesandten Materials übermittelt. Er hat sich auch nicht zu den Erläuterungen der Kommission geäußert. Ausgehend davon und von den ihn vorliegenden Informationen ist der Bürgerbeauftragte daher der Auffassung, dass kein Anlass für weitere Untersuchungen zu diesem Aspekt des Falles besteht.

55. In seiner zweiten Forderung erklärte der Beschwerdeführer, das zentrale Dokument seiner Eingabe vom 11. August 2007 hätte ins Englische oder Französische übersetzt werden sollen. Die Kommission trug vor, dass (i) die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2007 mit dem Material identisch sei, das der Beschwerdeführer im Rahmen einer Aufforderung zur Informationsübermittlung bereits an die GD SANCO gesandt hatte, und dass (ii) die Kommission das eingegangene Material bereits ins Englische übersetzt hatte. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass mehrere Mitglieder des SCHER und des SCENIHR des Deutschen mächtig seien. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Erklärungen keine Anmerkungen eingereicht. In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass kein Anlass für weitere Untersuchungen zur zweiten Forderung des Beschwerdeführers besteht.

D. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung zu dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Es besteht kein Anlass für weitere Untersuchungen zum dritten Vorwurf des Beschwerdeführers, soweit dieser das Schreiben vom 11. August 2007 betrifft, und zu seiner zweiten Forderung. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe und Forderungen des Beschwerdeführers ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Straßburg, den 4. Mai 2010


[1] Beschluss der Kommission Nr. 2004/210/EG zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45).

[2] Offenbar bezog sich Herr B. auf die „Aufforderung zur Informationsübermittlung“ des SCENIHR (siehe Punkt 52).

[3] Der SCENHIR veröffentlichte sein Gutachten zur Verwendung von Quecksilber in Zahnamalgam und den Auswirkungen auf Patienten und Nutzer am 6. Mai 2008. Sein Fazit lautete, dass die Gefahr nachteiliger systemischer Wirkungen nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei und bei der derzeitigen Verwendung von Zahnamalgam kein Risiko systemischer Erkrankungen bestehe. Das Gutachten ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/docs/scenihr_o_016.pdf.

Das Gutachten des SCHER vom 6. Mai 2008 zu den Umweltauswirkungen von Quecksilber ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scher/docs/scher_o_089.pdf.

[4] Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. 1990 L 189, S. 17).

[5] http://ec.europa.eu/health/ph_risk/documents/stakeholder_procedure_en.pdf.

[6] Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993 L 169, S. 1).

[7] KOM(2005)20 endgültig.

[8] Die von der Kommission angeführten Geschäftsordnungen der wissenschaftlichen Ausschüsse sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/documents/ev_20040907_rd01_en.pdf.

[9] Siehe Fußnote 5.

[10] Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer offenbar am 4. Juni 2007 zwei Schreiben an die Kommission sandte, von denen eines an den SCHER und eines an den SCENIHR gerichtet war. Da jedoch der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten nur eine Kopie der E-Mail an den SCHER übermittelte, geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass dieses Schreiben der Gegenstand seiner Beschwerde ist.