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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 1437/2006/(WP)BEH gegen die Europäische Kommission

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Bürgerinitiative, die sich für den Schutz eines ökologisch sensiblen Gebiets in Elze (bei Hildesheim) im Bundesland Niedersachsen („das Land“) einsetzt. Im April 2004 reichten sie bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 226 EG-Vertrag ein, in der sie vortrugen, dass die Landesbehörden gegen europäisches Umweltrecht verstoßen hätten, indem sie die Genehmigung für einen Steinbruch in Elze („der Steinbruch“) erteilten. Mit dieser Entscheidung hätten die deutschen Behörden die Zerstörung von Bauen des Feldhamsters (der zu den gefährdeten Arten zählt) erlaubt. Die Genehmigung war am 5. Januar 2004 erteilt worden, und die Abbauarbeiten begannen offenbar im August 2004.

2. Die Kommission nahm eine Untersuchung vor, bei der auch Gespräche mit den deutschen Behörden und den Beschwerdeführern geführt wurden. Ihr Fazit lautete, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorlag, weil vor der Genehmigung keine Beurteilung nach den Artikeln 12 und 16 der Habitat-Richtlinie („die Richtlinie“)(1) vorgenommen wurde. Insbesondere wurden in der Genehmigung weder alternative Lösungen geprüft noch das überwiegende öffentliche Interesse im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie begründet. Die Kommission führte aus, die deutschen Behörden hätten eingeräumt, dass keine solche Prüfung vorgenommen worden sei, jedoch erklärt, dass hinreichende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien, um etwaige Schäden für die Hamster zu vermeiden. Eine Studie, die zwischen März und August 2004 vor Beginn der Abbauarbeiten durchgeführt wurde, habe außerdem ergeben, dass auf der besagten Fläche keine Hamster mehr vorkommen. Die Dienststellen der Kommission hätten keine Anhaltspunkte dafür gesehen, diese Studie und die von den deutschen Behörden bereitgestellten Informationen in Zweifel zu ziehen. Bei Beginn der Abbauarbeiten seien keine Hamster nachgewiesen worden, so dass zum entscheidenden Zeitpunkt kein Verstoß gegen die Artikel 12 und 16 der Richtlinie vorlag. Aus diesem Grund und da in der Genehmigung eine regelmäßige Überwachung und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien, habe die Kommission im Rahmen ihrer Ermessensbefugnisse beschlossen, den Verstoß gegen die Artikel 12 und 16 der Richtlinie bei Erteilung der Genehmigung nicht weiter zu verfolgen. Sie schloss daher den Fall am 5. Juli 2005.

GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

3. Die Beschwerdeführer behaupteten, dass die Kommission ihre Vertragsverletzungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. Insbesondere machten sie geltend, dass die Kommission

  1. entscheidungserhebliche Sachverhalte unberücksichtigt gelassen habe;
  2. ihr Ermessen missbraucht habe, indem sie das Verfahren einstellte;
  3. bestimmte Schreiben nicht beantwortet habe, und
  4. den Schriftverkehr mit ihnen zu Unrecht eingestellt habe.

Die Beschwerdeführer forderten die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kommission und die sachliche Prüfung der geltend gemachten Verstöße gegen EU-Recht.

4. In ihren Anmerkungen zur ergänzenden Stellungnahme der Kommission (siehe Ziffer 5) forderten die Beschwerdeführer eine Untersuchung der Entscheidung der Kommission, das Gebiet „Finie“(2) nicht aus naturfachlichen Gründen, sondern aus privatwirtschaftlichen Gründen aus der Vernetzung der FFH-Vorschlagsgebiete auszuschließen. In seinem Schreiben an die Kommission vom 6. Dezember 2007, in dem er der Kommission eine einvernehmliche Lösung vorschlug(3), wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass dies eine zusätzliche Forderung sei, die die Beschwerdeführer in ihrer ursprünglichen Beschwerde an ihn nicht erhoben hatten. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten müssen einer Beschwerde die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ vorausgegangen sein. Da die Beschwerdeführer die besagte Forderung gegenüber der Kommission nicht vorgetragen hatten, wird dieser Aspekt des Falles in der vorliegenden Entscheidung nicht untersucht. Hinzuzufügen ist, dass die Beschwerdeführer, nachdem sie die geeigneten administrativen Schritte bei der Kommission unternommen hatten, in dieser Frage am 8. August 2008 eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hinsichtlich dieses Aspekts einreichten (Beschwerde 2211/2008/BEH).

DIE UNTERSUCHUNG

5. Die Beschwerde wurde der Kommission zwecks Stellungnahme zugeleitet. Die am 15. September 2006 übermittelte Stellungnahme der Kommission wurde den Beschwerdeführern mit der Bitte um Anmerkungen zugesandt. In ihren Anmerkungen teilten die Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie der Kommission neue Informationen vorgelegt hätten, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kommission gerechtfertigt hätten. Der Bürgerbeauftragte hielt es für erforderlich, dem weiter nachzugehen. Daher ersuchte er die Kommission um eine ergänzende Stellungnahme, die sie am 30. April 2007 übermittelte. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern mit der Bitte um Anmerkungen zugeleitet. Die Beschwerdeführer übersandten ihre Anmerkungen am 18. Juni 2007.

6. Der Bürgerbeauftragte war nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf die Forderung der Beschwerdeführer reagiert hatte. Daher unterbreitete er ihr am 6. Dezember 2007 einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Darin schlug er vor, dass die Kommission aufgrund der neuen Tatsachen, die die Beschwerdeführer vorgetragen hatten, eine erneute Prüfung der Frage in Erwägung ziehen könnte, ob auf dem Gelände des Steinbruchs eine Hamsterpopulation existiert.

7. In ihrer Antwort führte die Kommission aus, dass eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nicht sachdienlich wäre. Allerdings schlug sie als alternative einvernehmliche Lösung vor, ausnahmsweise die Durchführung der zusätzlichen freiwilligen Maßnahmen für Prävention und Monitoring zu überwachen, die die deutschen Behörden vorgesehen hatten.

8. Am 12. Mai 2008 übermittelten die Beschwerdeführer ihre Anmerkungen zur Antwort der Kommission, in denen sie ihre Unzufriedenheit mit dem Alternativvorschlag der Kommission zum Ausdruck brachten. Am 28. August 2008 teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit, welche Ergebnisse die Überprüfung der Einhaltung der betreffenden zusätzlichen freiwilligen Maßnahmen durch die deutschen Behörden erbracht hatte. Im Anschluss daran setzten die Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten über das betreffende Schreiben der Kommission in Kenntnis und lehnten das Alternativangebot der Kommission erneut ab.

ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Einleitende Bemerkungen

9. Vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde hatten die Beschwerdeführer offenbar in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission vorgebracht, dass die Kommission Beweise zurückgehalten habe. Die Kommission wies diese Behauptung entschieden zurück. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die bei ihm eingereichte Beschwerde keinen diesbezüglichen Vorwurf enthielt. In ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission erklärten die Beschwerdeführer, kein Urteil in der Frage abgeben zu wollen, ob Beweise zurückgehalten wurden. Da jedoch die Beschwerdeführer anscheinend die Möglichkeit einer Beweiszurückhaltung durch die Kommission nach wie vor nicht ausschließen, wird der Bürgerbeauftragte diese Frage im Zusammenhang mit dem Vorwurf untersuchen, dass die Kommission entscheidungserhebliche Sachverhalte nicht berücksichtigt habe.

10. In ihrem Schreiben vom 12. Mai 2008 äußerten die Beschwerdeführer Zweifel daran, dass es im Ermessen der Kommission liege zu entscheiden, dass nur bewohnte Hamsterbaue durch die Richtlinie geschützt sind. Nach Maßgabe der Richtlinie seien Hamsterbaue auch in den Zeiten zu schützen, in denen sie nicht bewohnt sind. Der Bürgerbeauftragte ist sich der genauen Bedeutung dieser Aussage der Beschwerdeführer nicht sicher. Sie scheinen anzudeuten, dass der Kommission zufolge nur bewohnte Baue durch die Richtlinie geschützt sind. Die Kommission führte in ihrer Stellungnahme aus, dass bei Beginn der Abbauarbeiten keine Hamster in dem Gebiet vorhanden gewesen seien. In ihrem Schreiben vom 20. Mai 2005, in dem sie die Beschwerdeführer über die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens informierte, erklärte die Kommission, dass 2004 in dem Gebiet keine Hamsterbaue nachgewiesen worden seien. Dieses Argument wurde offenbar auch in weiteren Schreiben an die Beschwerdeführer vorgebracht, so beispielsweise im Schreiben der Kommission vom 1. Juli 2005. Folglich gibt es offenbar keine Anhaltspunkte dafür, dass nach Ansicht der Kommission nur bewohnte Baue durch die Richtlinie geschützt sind. Daher hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, diesem Aspekt der Beschwerde weiter nachzugehen.

11. Nach Erhalt des Alternativvorschlags der Kommission für eine einvernehmliche Lösung trugen die Beschwerdeführer vor, dass die laut Richtlinie vorzunehmende Umweltverträglichkeitsprüfung auch eine Überprüfung der an die Abbaufläche angrenzenden Gebiete erfordere. Nach Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten müssen einer Beschwerde die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ vorausgegangen sein. Es hat den Anschein, dass die Beschwerdeführer diesen Aspekt gegenüber der Kommission nicht angesprochen haben. Daher wird er bei der vorliegenden Untersuchung nicht berücksichtigt.

12. Dasselbe gilt für das Argument der Beschwerdeführer, dass die Richtlinie eine sukzessive Umsiedlung von Hamstern nicht gestatte. Dieses Argument wurde in ihren Anmerkungen zum Alternativvorschlag der Kommission für eine einvernehmliche Lösung vorgebracht.

13. Da die Behauptungen gegen die Kommission auf ein und denselben Sachverhalten beruhen, hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, sie zusammen zu behandeln.

A. Behauptung der Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Sachverhalte und des Ermessensmissbrauchs

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente

14. Die Beschwerdeführer gaben an, die zuständige Sachbearbeiterin der Generaldirektion Umwelt der Kommission (GD Umwelt) habe bei einem Treffen mit ihnen verneint, dass die vom Land erteilte Genehmigung für den Steinbruch auch die Erlaubnis zur Zerstörung von Hamsterbauen beinhaltete. Dabei lasse die Genehmigung ausdrücklich die Zerstörung von zehn Hamsterbauen zu. Somit habe die Kommission entscheidungserhebliche Sachverhalte nicht berücksichtigt. Zudem stelle ihre Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens einen Ermessensmissbrauch dar.

15. In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass sie die negativen Auswirkungen auf die Hamsterpopulation bei ihrer Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens berücksichtigt habe. Ferner erklärte sie, dass bei Erteilung der Genehmigung gegen Artikel 12 und 16 der Richtlinie verstoßen wurde, da trotz des Vorkommens von Hamstern in dem Gebiet keine Beurteilung gemäß Artikel 12 und 16 der Richtlinie durchgeführt wurde. Allerdings enthalte der Bericht über die Hamstererfassung von 2004 („der Bericht von 2004“) keine Nachweise dafür, dass bei Beginn der Abbauarbeiten auf dem Gelände Hamster vorhanden waren. Somit habe es zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 12 und 16 der Richtlinie gegeben. In Anbetracht dessen wies die Kommission den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs zurück.

16. In ihren Anmerkungen erklärten die Beschwerdeführer die Annahme der Kommission, zu Beginn der Abbauarbeiten seien keine Hamsterbaue und keine Hamsterpopulation vorhanden gewesen, für falsch. Zur Begründung führten sie an, dass der Bericht, auf den die Kommission ihre Entscheidung stützte, nicht von einem Hamsterexperten erstellt worden sei. Außerdem sei der B.U.N.D. (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) nur teilweise an der Erarbeitung des Berichts beteiligt gewesen. Ferner verwiesen die Beschwerdeführer auf die Stellungnahme eines von ihnen beauftragten Hamsterexperten zu dem Bericht von 2004. Der Experte war zu dem Schluss gelangt, dass der Bericht von 2004 nicht von einem Hamsterexperten stamme. Darüber hinaus vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass das Vorhandensein einer Hamsterpopulation durch die Genehmigung nachgewiesen sei und dass vor Abbaubeginn Hamsterbaue zerstört worden seien. In ihren Anmerkungen zum Alternativvorschlag der Kommission wiesen die Beschwerdeführer auf weitere angebliche Mängel des Berichts von 2004 hin, die für die deutschen Behörden erkennbar gewesen seien. Die Kommission habe diese Unzulänglichkeiten nicht gebührend beachtet.

17. In ihren Anmerkungen zum Alternativvorschlag der Kommission für eine einvernehmliche Lösung trugen die Beschwerdeführer ferner vor, dass in den 14 Tagen zwischen dem Abschluss der Hamstererfassung von 2004 (10. August 2004) und dem Abbaubeginn (24. August 2004) noch Hamster in dem Gebiet aktiv gewesen seien. Sie betonten erneut, dass die Genehmigung ohne Berücksichtigung der vorhandenen Hamsterbaue erteilt worden sei, die 2002 nachgewiesen worden waren und 2004 noch immer existierten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer wurde die Einschätzung der Kommission, dass in dem Gebiet keine Hamster vorhanden seien, weder durch die Hamsterfassung von 2002 (wonach acht Baue vorhanden waren) noch durch den Bericht von 2004 gestützt (wonach ein Bau im Gebiet des Steinbruchs vorhanden war, das jedoch nur teilweise durchsucht wurde).

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

18. Im vorliegenden Fall muss der Bürgerbeauftragte beurteilen, ob die Kommission bei der Einstellung des Beschwerdeverfahrens am 5. Juli 2005 entscheidungsrelevante Sachverhalte unberücksichtigt ließ und/oder ihr Ermessen missbrauchte. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten beziehen sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer auf zwei getrennte, aber dennoch ineinandergreifende Fragen, nämlich (i) die Interpretation der Genehmigung an sich und (ii) die Frage, ob in dem Gebiet bei Beginn der Abbauarbeiten Hamsterbaue vorhanden waren.

19. Da die Kommission nicht Kenntnis von Sachverhalten und Gegebenheiten haben konnte, die erst im Nachhinein bekannt wurden, ist der 5. Juli 2005, d. h. das Datum der Entscheidung der Kommission, als relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung des Bürgerbeauftragten anzusehen.

20. In ihrem Schreiben vom 20. Mai 2005 erklärten die Beschwerdeführer, dass das Land gegen die Artikel 12 und 16 der Richtlinie verstoßen habe, indem es keine Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die Hamsterpopulation in dem von der Genehmigung berührten Gebiet vornahm. Die Kommission führte dazu aus, dass ihr keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der Artikel 12 und 16 der Richtlinie zu Beginn der Abbauarbeiten vorlägen. Zum damaligen Zeitpunkt schienen in dem Gebiet keine Hamster und keine Hamsterbaue vorhanden zu sein. Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten geltend, dass die Kommission den Inhalt der von den deutschen Behörden erteilten Genehmigung nicht gebührend berücksichtigt habe.

21. Die betreffende Genehmigung liegt dem Bürgerbeauftragten nicht vor. Allerdings übermittelten die Beschwerdeführer einen Auszug daraus, wonach der maßgebliche Abschnitt, in dem die Ausgleichsmaßnahmen geschildert werden, wie folgt lautet: „Durch die Schaffung der optimalen Lebensraumbedingungen für Feldhamster wird davon ausgegangen, dass die Ansiedlung erfolgreich verläuft und die Dichte der Hamsterbaue vergrößert werden kann. Somit kann der Verlust von maximal 10 Hamsterbauen ausgeglichen werden, jedoch mit einer Verzögerung von rund 5 Jahren, bis die Außenkippe hamstergerecht gestaltet ist.

22. Die Beschwerdeführer und die Kommission sind unterschiedlicher Meinung, was die Auslegung der zitierten Textpassage angeht. Nach Ansicht der Beschwerdeführer erlaubt die Genehmigung die Zerstörung von Hamsterbauen. Nach Ansicht der Kommission bezieht sie sich lediglich auf Ausgleichsmaßnahmen und ist nicht als Erlaubnis zur Zerstörung von Hamsterbauen anzusehen.

23. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass er die Genehmigung in ihrer Gesamtheit prüfen müsste, um diese Frage abschließend beurteilen zu können. Dies ist jedoch nicht möglich, da ihm nur ein Auszug daraus zur Verfügung gestellt wurde. Andererseits deuten die ihm vorliegenden Informationen klar darauf hin, dass die deutschen Behörden bei der Erteilung der Genehmigung den potenziellen Verlust von bis zu 10 Hamsterbauen berücksichtigten und akzeptierten. Dies würde auch erklären, warum die Genehmigung bestimmte Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, die ja logischerweise einen vorherigen Verlust voraussetzen. Daher vermag die Auslegung der betreffenden Bestimmung durch die Kommission auf den ersten Blick nicht zu überzeugen. Andererseits erklärte die Kommission, dass die Genehmigung verschiedene Ausgleichsmaßnahmen vorsehe, da nach einer 2002 erstellten Studie signifikante negative Auswirkungen auf die Hamsterpopulation zu erwarten waren. Offenbar hat sie also diese negativen Auswirkungen auf die Hamsterpopulation beachtet. Folglich ist fraglich, ob die Kommission wirklich unberücksichtigt ließ, dass die Genehmigung zur Zerstörung von Hamsterbauen führen konnte.

24. Selbst wenn die Kommission die wirkliche Bedeutung der Genehmigung in dieser Hinsicht nicht erfasst hätte, hätte dieser Fehler den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereicht. Sie hatten vorgetragen, dass die Erteilung der Genehmigung durch die deutschen Behörden einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstelle. Wie jedoch bereits erwähnt, war auch die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ein solcher Verstoß vorlag, da sie unmissverständlich erklärte, dass die deutschen Behörden mit der Erteilung dieser Genehmigung Gemeinschaftsrecht verletzten. Somit ist hinzuzufügen, dass es keine Anhaltspunkte für eine Zurückhaltung maßgeblicher Beweise durch die Kommission gibt.

25. Zum Vorwurf des Ermessensmissbrauchs ist zu sagen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wann immer ein Mitgliedstaat gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Der Bürgerbeauftragte kann und darf die von der Kommission vorgenommene Würdigung nicht durch seine eigene ersetzen, da die Kommission ihr Ermessen nur selbst ausüben kann. Der Bürgerbeauftragte kann jedoch prüfen, ob die faktische Grundlage der Kommission fundiert war und ob die Kommission offenkundig die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraums überschritt.

26. Die Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens wurde in Ausübung ihres Ermessens rechtmäßig getroffen, sofern ihr keine ungesicherten und unzutreffenden Angaben zugrunde lagen. Indem sie den Bericht von 2004 zugrundelegte, stützte die Kommission ihre Entscheidung vom 5. Juli 2005 auf sachdienliche und richtige Angaben. Dieser Bericht enthielt folgende Aussage: „Auf der geplanten Abbaustätte wurde 2004 kein Bau nachgewiesen.“ Die Kommission war offenbar der Auffassung, dass die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens dem Verlust von Hamsterbauen nicht abhelfen könne. Somit stritt die Kommission nicht ab, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die Artikel 12 und 16 der Richtlinie verstoßen hatte, entschied jedoch in rechtmäßiger Ausübung ihres Ermessens, diesen Fall nicht weiterzuverfolgen. Folglich überschritt sie mit der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens nicht die Grenzen ihres Ermessensspielraums.

27. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer Zweifel an der Verlässlichkeit und Richtigkeit des Berichts von 2004 äußerten, indem sie auf das Gutachten eines dem Bericht kritisch gegenüberstehenden Hamsterexperten, auf die angeblich unzureichende Mitwirkung des B.U.N.D. und auf die fotografisch dokumentierte Entdeckung zweier toter Hamster auf bzw. nahe der Abbaufläche verwiesen. Die Informationen und Argumente, auf die sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang stützten, gelangten der Kommission jedoch erst nach dem 5. Juli 2005 zur Kenntnis und konnten in der an diesem Tag getroffenen Entscheidung natürlich nicht berücksichtigt werden. In ihren Anmerkungen zum Alternativvorschlag der Kommission für eine einvernehmliche Lösung wiesen die Beschwerdeführer auf weitere angebliche Mängel des Berichts von 2004 hin, die für die deutschen Behörden erkennbar gewesen seien. Selbst wenn solche Mängel vorhanden waren, ist der Bürgerbeauftragte jedoch nicht davon überzeugt, dass die Kommission sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens hätte bemerken müssen.

28. In ihren Anmerkungen zum Alternativvorschlag der Kommission für eine einvernehmliche Lösung erklärten die Beschwerdeführer, dass in den 14 Tagen zwischen dem Abschluss der Hamstererfassung von 2004 und dem Beginn der Abbauarbeiten noch Hamster in dem Gebiet aktiv gewesen seien. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch nicht überzeugt, dass diese Information geeignet ist, Zweifel an der Angemessenheit der Verwendung des Berichts von 2004 durch die Kommission hervorzurufen. Dieser Bericht wurde kurz vor dem tatsächlichen Eingriff fertiggestellt und konnte somit berechtigterweise als zutreffende Darstellung der damaligen Situation in dem Gebiet gewertet werden.

29. Nichts deutet darauf hin, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Ablehnung der Vertragsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführer Zweifel an der Verlässlichkeit und Richtigkeit des Berichts von 2004 hätte haben müssen. In Anbetracht dessen erscheint die Entscheidung der Kommission über die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nachvollziehbar.

30. Anders hätte es sich verhalten, wenn zum Genehmigungszeitpunkt Hamster in dem Gebiet vorhanden gewesen wären, wenn diese Hamster vor der Hamstererfassung eliminiert worden wären und wenn dies den deutschen Behörden bekannt gewesen wäre. In einem solchen Falle würde die Entscheidung über die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens bedeuten, dass der Mitgliedstaat dafür belohnt wird, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass dies im vorliegenden Fall tatsächlich zutrifft. Offenbar sind jedoch keine konkreten Belege für diese Auffassung vorhanden.

31. In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen kann der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission feststellen, was diesen Aspekt der Beschwerde anbelangt.

B. Die Forderung nach Wiederaufnahme des Verfahrens

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente

32. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass die Kommission angesichts der ihr vorgetragenen neuen Tatsachen das Verfahren wiederaufnehmen sollte.

33. Erstens verwiesen die Beschwerdeführer auf die Entdeckung eines toten Hamsters, den sie im August 2005 in der Nähe des Abbaugebiets gefunden hatten.

34. Zweitens verwiesen sie auf die Stellungnahme eines von ihnen beauftragten Hamsterexperten zu dem Bericht von 2004, die sie der Kommission im Januar 2006 übermittelt hatten. In dieser Stellungnahme hieß es, dass der Bericht über die Hamstererfassung nicht einmal ansatzweise den wissenschaftlichen Mindestkriterien entsprochen habe und gänzlich ungeeignet gewesen sei, um als Grundlage für Entscheidungen jedweder Art zu dienen. Das unterstellte Verschwinden der Feldhamster aufgrund natürlicher Ursachen sei sehr unwahrscheinlich. Da der Bericht von 2004 offenbar die Hauptgrundlage für die Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens darstellte, forderten die Beschwerdeführer die Kommission auf, das Verfahren in Anbetracht dieser neuen Informationen wiederaufzunehmen.

35. Drittens erklärten die Beschwerdeführer, dass der B.U.N.D. bei der Hamstererfassung, die dem Bericht von 2004 zugrunde lag, nicht vertreten gewesen sei. Er habe nur einige Tage später einen Teil des Gebiets durchsucht. Somit sei der B.U.N.D. gar nicht in der Lage gewesen, einen Bericht zu dieser Thematik zu erstellen.

36. Viertens wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie die Kommission im September 2006 über den kürzlichen Fund eines toten Jungtieres direkt am Eingang zum Steinbruchgelände unterrichtet hätten. Da in dem Gebiet offenbar eine Hamsterpopulation vorhanden war, was einen neuen Sachverhalt darstellte, forderten sie die Kommission zu sofortigem Handeln auf.

37. Die Kommission trug vor, dass der Hamsterexperte in der von den Beschwerdeführern zitierten Stellungnahme des Hamsterexperten offenbar die Ergebnisse der Hamstererfassungen von 2002 und 2004 verwechselt habe. Außerdem habe er selbst keine Studie durchgeführt, sondern lediglich zu dem Bericht von 2004 Stellung genommen. Zur Beteiligung des B.U.N.D. an der Studie von 2004 merkte die Kommission an, dass er beim Monitoring von 2004 an fast allen Begehungen teilgenommen habe. Selbst wenn er überhaupt nicht an der Erfassung teilgenommen hätte, wäre dies kein Grund gewesen, die Gültigkeit der Ergebnisse der Studie in Frage zu stellen. Abschließend erklärte die Kommission, dass Fotos von toten Hamstern kein hinreichender Nachweis für das Vorhandensein einer Hamsterpopulation seien. Die Existenz einer solchen Population könne nur durch eine Studie nachgewiesen werden.

Die vorläufige Beurteilung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führte

38. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Beschwerdeführer der Kommission eine Reihe neuer Tatsachen vorgetragen hatten, um die Genauigkeit des Berichts von 2004 in Frage zu stellen und das tatsächliche Vorhandensein einer Hamsterpopulation auf dem Gelände nachzuweisen.

39. Was die Beteiligung des B.U.N.D. an der dem Bericht von 2004 zugrundeliegenden Hamstererfassung anbelangt, so sah der Bürgerbeauftragte keine Einwände gegen den Standpunkt der Kommission, dass die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Studie nicht von der Teilnahme einer Nichtregierungsorganisation abhängen kann.

40. Was die Stellungnahme des Hamsterexperten angeht, so stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass darin starke Kritik an dem Bericht von 2004 geübt wird, der als Grundlage für die Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens diente. Der Hamsterexperte bemängelte unter anderem die Terminologie des Berichts von 2004 und die nach seiner Einschätzung fehlenden exakten Angaben zur abgesuchten Fläche. Wie der Bürgerbeauftragte ferner feststellte, hatte der Hamsterexperte aus den Angaben im Bericht von 2004 gefolgert, dass zum Zeitpunkt der Hamstererfassung tatsächlich eine Hamsterpopulation in dem Gebiet vorhanden war.

41. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten erfordern die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis eine sorgfältige Prüfung aller neuen Tatsachen, die der Kommission in einem solchen Fall zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Hamsterexperten. Die Kommission war der Auffassung, dass die Stellungnahme des Experten Ungenauigkeiten enthielt und keine Zweifel an den Ergebnissen des Berichts von 2004 hervorrief. Da der Bürgerbeauftragte nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfügt, um die Stichhaltigkeit wissenschaftlicher Studien bzw. Stellungnahmen beurteilen zu können, untersuchte er lediglich, ob der Standpunkt der Kommission nachvollziehbar war. Er stellte fest, dass der Hamsterexperte offenbar einige gravierende Fragen aufgeworfen hatte, die auf potenzielle Mängel in dem Bericht von 2004 hindeuteten. Auf den ersten Blick konnte der Bürgerbeauftragte nicht sicher feststellen, ob die Einschätzung der Ausführungen des Hamsterexperten durch die Kommission vollkommen plausibel war. Seiner Ansicht nach musste er jedoch dazu kein endgültiges Urteil abgeben, da weitere Sachverhaltselemente vorlagen, die die Kommission zu einer Überprüfung ihres Standpunkts hätten veranlassen müssen.

42. In ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission führten die Beschwerdeführer aus, dass sie im August 2005 in unmittelbarer Nähe des Gebiets einen toten adulten Hamster gefunden hätten(4). Die Kommission erklärte zwar, dass ihr dies zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, doch der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass die Beschwerdeführer sie nunmehr davon in Kenntnis gesetzt hatten.

43. Im September 2006 teilten die Beschwerdeführer der Kommission mit, dass ein zweiter toter Hamster, diesmal ein Jungtier, direkt am Eingang zu dem Steinbruch gefunden worden sei(5). Sie übermittelten der Kommission Fotos, auf denen der Fund dokumentiert war.

44. Der Bürgerbeauftragte erkannte an, dass die Entdeckung zweier Hamster in bzw. nahe dem Gebiet an sich noch nicht als schlüssiger Beweis für das dortige Vorhandensein einer Hamsterpopulation gelten konnte. Er war jedoch der Ansicht, dass das Argument der Beschwerdeführer, es sei tatsächlich eine Hamsterpopulation vorhanden, dadurch eindeutig an Glaubwürdigkeit gewann. Darüber hinaus ging aus den ihm vorliegenden Informationen hervor, dass bei einer Hamstererfassung im Jahre 2002 die Existenz einer Population festgestellt worden war.

45. Das Vorhandensein einer Hamsterpopulation in dem Gebiet könnte wahrscheinlich nur durch eine neue Erfassung nachgewiesen werden. Indem aber die Kommission als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Untersuchung die Vorlage einer wissenschaftlichen Studie verlangte, setzte sie ihre Forderungen an den Nachweis einer Hamsterpopulation so hoch an, dass es für die Beschwerdeführer fast unmöglich war, dem nachzukommen. Der Bürgerbeauftragte hält es für unwahrscheinlich, dass eine Bürgerinitiative die Kosten einer wissenschaftlichen Studie tragen kann. Aber selbst wenn die Finanzierung einer Studie im Prinzip möglich wäre, ist doch keineswegs sicher, dass der Steinbruchbetreiber Zutritt zu dem Gelände gewähren würde.

46. Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis erfordern es, dass die Kommission ihre Entscheidung zu einer Vertragsverletzungsbeschwerde überprüft, wenn der Beschwerdeführer sachdienliche neue Beweise vorlegt. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war dies hier der Fall. Die Kommission räumte ein, dass ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorlag und dass sie von der Weiterverfolgung des Falles vor allem deshalb abgesehen hatte, weil es nach ihrem Dafürhalten in dem Gebiet keine Hamster mehr gab, die Schutzmaßnahmen erforderlich gemacht hätten. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Beweismaterial deutete jedoch klar darauf hin, dass diese Annahme möglicherweise unzutreffend war.

47. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war es daher Aufgabe der Kommission, die Richtigkeit der Aussage der Beschwerdeführer nachzuprüfen, dass in dem Gebiet ungeachtet der Ergebnisse des Berichts von 2004 eine Hamsterpopulation vorhanden war. Zumindest hätte die Kommission die deutschen Behörden um Erläuterungen und Anmerkungen zu den neuen Beweisen ersuchen können, die die Beschwerdeführer vorgelegt hatten. Offenbar war dies aber nicht geschehen.

48. Ausgehend davon gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Entscheidung der Kommission, das Verfahren trotz Vorlage neuer Beweise durch die Beschwerdeführer nicht wiederaufzunehmen, möglicherweise einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Daher unterbreitete er der Kommission am 6. Dezember 2007 den folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

Aufgrund der von den Beschwerdeführern vorgelegten neuen Angaben könnte die Kommission eine erneute Sachverhaltsprüfung im Hinblick auf die Existenz einer Hamsterpopulation auf dem Steinbruchgelände in Erwägung ziehen.

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

49. Die Kommission erklärte, die von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweise ließen nicht die Schlussfolgerung zu, dass in dem Gebiet noch immer eine Hamsterpopulation vorhanden sei. Sie erhielt insbesondere ihre Kritik an der Stellungnahme des Hamsterexperten aufrecht. Darüber hinaus trug sie vor, dass die Entdeckung von zwei toten Hamstern in der Nähe des Steinbruchs nicht als Beweis für die Existenz einer Hamsterpopulation zu werten sei und auch nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Es habe „zum fraglichen Zeitpunkt“ keinen Beweis gegeben, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt hätte.

50. Außerdem sei eine Untersuchung zur Feststellung von Hamsterbauen in den Teilen des Steinbruchs, in denen derzeit Abbauarbeiten im Gange sind, praktisch unmöglich. Eine Untersuchung jener Teile ergäbe somit keinen Sinn. Hinsichtlich der Teile des Steinbruchs, wo der Abbau erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll, enthalte die Genehmigung eine verbindliche Verpflichtung für den Betreiber des Steinbruchs, die vor dem Beginn weiterer Abbautätigkeiten eine Untersuchung durch einen Hamsterexperten in Zusammenarbeit mit dem B.U.N.D. vorsieht. Die zusätzlichen freiwilligen Maßnahmen der deutschen Behörden berücksichtigten somit bereits das Risiko, dass auf dem Gelände des Steinbruchs Hamsterbaue vorhanden sein könnten. Die Genehmigung biete geeignete Vorkehrungen für ein adäquates Hamster-Monitoring sowie angemessenen Schutz für Hamster, die weiterhin in denjenigen Teilen des Steinbruchs vorhanden sein könnten, wo noch keine Abbauaktivitäten stattgefunden haben.

51. Die Kommission folgerte, dass eine Wiederaufnahme der Vertragsverletzungsbeschwerde keinen Sinn ergäbe. Als Geste der Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten und als alternative einvernehmliche Lösung schlug die Kommission vor, die Einhaltung der zusätzlichen freiwilligen Maßnahmen für Prävention und Monitoring zu überprüfen, die von den deutschen Behörden im Zusammenhang mit der Genehmigung beschlossen worden waren.

52. Die Beschwerdeführer begrüßten in ihren Anmerkungen die Bereitschaft der Kommission zur Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten. Sie hoben jedoch hervor, dass die Einholung weiterer Auskünfte der deutschen Behörden im Zusammenhang mit den freiwilligen Maßnahmen nicht als überzeugende Alternative zum Schutz des Lebensraums der Hamster gelten könne, dessen Zerstörung 2004 genehmigt wurde. Weder die Richtlinie noch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften böten eine Grundlage für freiwillige Präventionsmaßnahmen. Somit würde der Alternativvorschlag der Kommission nur eine Fortsetzung der Verstöße gegen Artikel 12 und 16 der Richtlinie ermöglichen.

53. Die Beschwerdeführer verwiesen auf bestimmte Aussagen in ihren früheren Schreiben. Ihrer Meinung nach hatte die Kommission insbesondere folgende Argumente nicht hinreichend berücksichtigt: Die künftige Durchführung von Hamstererfassungen könne das Fehlen strenger Schutzvorkehrungen für die Hamster nicht aufwiegen; die angeblich verbindliche Verpflichtung zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen genüge nicht den Anforderungen von Artikel 12 der Richtlinie; und die Stellungnahme des Hamsterexperten sei nicht widersprüchlich und erlange durch das Prestige ihres Autors besonderes Gewicht.

54. Abschließend erklärten die Beschwerdeführer, es sei davon auszugehen, dass die noch nicht zerstörten Baue nach wie vor unter dem Schutz der Richtlinie stehen. Daher wiederholten sie die Forderung nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens durch die Kommission.

55. Die Kommission teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28. August 2008 mit, dass sie sich, wie in ihrem Schreiben vom 11. März 2008 angekündigt, mit der deutschen Bundesregierung in Kontakt gesetzt habe, um Auskünfte über die Durchführung der in der Genehmigung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen einzuholen. Das Auskunftsersuchen der Kommission wurde von der Bundesregierung wie folgt beantwortet:

Aufgrund einer Stellungnahme des Landes Niedersachsen übermittelt die Bundesregierung dazu folgende Informationen: Im Abbaubereich des Vorhabens wurden bisher keine Hamster gefunden. Die Abbaufläche liegt im Grenzbereich zu einer angrenzenden großen Hamsterpopulation, die ihr Hauptvorkommen im nördlich gelegenen Lössbereich hat. Die Nebenbestimmung 4.2 war vorsorglich in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden, um für den Fall, dass Feldhamster gefunden würden, eine Grundlage für das Fangen und die Umsiedlung der Tiere zu haben.

Die mit der Nebenbestimmung festgesetzten Untersuchungen zur Hamstererfassung wurden bzw. werden vor dem abschnittsweisen Beginn der Abbauarbeiten durchgeführt. Dabei haben sich bisher keine Hinweise auf Hamstervorkommen ergeben. Demzufolge hat es bislang keine Fänge und keine Umsiedlungen von Hamstern gegeben.

Der Vorwurf, das Vorhaben beeinträchtige die Feldhamsterpopulation, hat sich nicht bestätigt.

Abschließend wies die Kommission darauf hin, dass ihr auch keine sonstigen Informationen vorlägen, die Anlass bieten würden, an der Richtigkeit der Angaben der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu zweifeln.

56. Mit Schreiben vom 9. September 2008 übermittelten die Beschwerdeführer Anmerkungen zum Schreiben der Kommission vom 28. August 2008. Sie lehnten den Alternativvorschlag der Kommission für eine einvernehmliche Lösung erneut ab und betonten, dass die deutschen Behörden lediglich bestätigt hätten, dass im Abbaugebiet keine Hamster gefunden worden waren. Dies überrasche nicht, da der Lössboden dort schon abgetragen worden sei. Der Hinweis auf eine große Hamsterpopulation in dem an das Abbaugelände angrenzenden Gebiet bestätige die Richtigkeit der Darstellung des Hamsterexperten. Die in der Genehmigung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen unterliefen nach Auffassung der Beschwerdeführer die Wirkung von Artikel 12 und 16 der Richtlinie. Aufgrund des Berichts des Hamsterexperten sei davon auszugehen, dass das Abbaugebiet ca. elf Hektar intakte Habitate für Hamster umfasst. Was die bereits zerstörten fünf Hektar anbelange, so sollten die Abbauarbeiten eingestellt und die Lebensräume wiederhergestellt werden.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

57. Die Kommission nahm den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung nicht an, unterbreitete jedoch einen Alternativvorschlag.

58. In ihren zusätzlichen Bemerkungen begrüßten die Beschwerdeführer die Bereitschaft der Kommission zur Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten, lehnten den Alternativvorschlag der Kommission jedoch ab.

59. Die Bemühungen des Bürgerbeauftragten um die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung waren nicht erfolgreich. Allerdings schlug die Kommission vor, die Durchführung der in der Genehmigung vorgesehenen freiwilligen Maßnahmen für Prävention und Monitoring zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung der Kommission wurden den Beschwerdeführern und dem Bürgerbeauftragten mitgeteilt.

60. Vor der Beurteilung des Standpunkts der Kommission sei daran erinnert, dass es hier um die Frage geht, ob die Kommission in Anbetracht der neuen Sachverhalte die Untersuchung zur Vertragsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführer wiederaufnehmen sollte. Die Kommission hat nicht bestritten, dass tatsächlich ein Verstoß gegen die Artikel 12 und 16 der Richtlinie vorlag (siehe Ziffer 2). In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung ging der Bürgerbeauftragte davon aus, dass die Kommission die Vertragsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführer aus der Erwägung heraus nicht weiterverfolgte, dass in dem Gebiet keine Hamster mehr vorhanden waren. Demzufolge muss sich der Bürgerbeauftragte mit der Frage befassen, ob die Kommission in Anbetracht der vorgetragenen neuen Tatsachen eine erneute Prüfung des Falles der Beschwerdeführer hätte vornehmen sollen. Der Bürgerbeauftragte muss also untersuchen, ob die Entscheidung der Kommission über die Nichtwiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar ist.

61. In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung merkte der Bürgerbeauftragte an, dass die Beschwerdeführer der Kommission bestimmte neue Tatsachen vorgetragen hatten. In Anbetracht dessen schlug er vor, dass die Kommission eine erneute Sachverhaltsprüfung im Hinblick auf die Existenz einer Hamsterpopulation in Erwägung ziehen könnte. Er führte aus, dass die Kommission zumindest die deutschen Behörden um Erläuterungen zu den neuen Beweisen der Beschwerdeführer ersuchen könnte.

62. Mittlerweile hat sich die Kommission offenbar an die Bundesregierung gewandt. Das Schreiben der Kommission bezog sich anscheinend nur auf die Einhaltung bestimmter zusätzlicher Monitoring- und Schutzmaßnahmen, die in der Genehmigung vorgesehen waren. Jedoch enthält die Antwort der deutschen Bundesregierung, die im Schreiben der Kommission an die Beschwerdeführer vom 28. August 2008 zitiert wurde, eine klare Aussage hinsichtlich der Existenz von Hamstern auf dem Gelände.

63. Dieser Zusatzinformation ist eindeutig zu entnehmen, dass die Abbauarbeiten in einigen Abschnitten des Steinbruchs bereits im Gange sind, während sie in anderen erst später beginnen sollen.

64. Was die derzeitigen Abbaugebiete anbelangt, so wurden nach Angaben der Bundesregierung bislang keine Anhaltspunkte für die Existenz von Hamstern gefunden. Die Beschwerdeführer fochten die Auskunft der deutschen Behörden in ihrem Schreiben vom 9. September 2008 nicht an. Sie erklärten, es überrasche nicht, dass im derzeitigen Abbaugebiet keine Hamster gefunden wurden, da die Lössschicht, in der sie leben, bereits abgetragen wurde. Somit scheinen die Beschwerdeführer und die Kommission darin übereinzustimmen, dass im derzeitigen Abbaugebiet keine Hamsterpopulation vorhanden ist. Im jetzigen Zeitpunkt wäre es tatsächlich schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu ermitteln, ob in diesem Geländeabschnitt vor Abbaubeginn Hamster und Hamsterbaue existierten.

65. Was die für einen späteren Abbau vorgesehenen Abschnitte anbelangt, so grenzt das Abbaugebiet nach Auskunft der deutschen Regierung an eine große Hamsterpopulation an, die ihr Hauptvorkommen im nördlich gelegenen Lössbereich hat. Nach Ansicht der Beschwerdeführer untermauert dies die Stellungnahme des Hamsterexperten, da es vermuten lässt, dass in den noch verbleibenden Abschnitten des Abbaugeländes tatsächlich Hamster vorkommen.

66. Die Auskunft der deutschen Regierung enthält keine Angabe zum genauen Standort der Hamsterpopulation. Da nur von einer an die Abbaufläche angrenzenden Hamsterpopulation die Rede ist, geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass die Existenz einer Hamsterpopulation auf der Abbaufläche nicht nachgewiesen wurde. Dies scheint mit dem Bericht von 2004 in Einklang zu stehen, dem zufolge zwei Hamsterbaue 250 Meter nördlich der Abbaustätte gefunden worden waren. Eine weitere Bestätigung liefert Ziffer 4.6 der Genehmigung, wonach der nördliche Teil der Lagerstätte zwecks Schutzes der dortigen Hamsterpopulation nicht in das Abbaugebiet einzubeziehen ist. Daher ist der Bürgerbeauftragte nicht überzeugt, dass die Auskünfte der deutschen Regierung die Aussagen des Hamsterexperten untermauern.

67. Zugleich schließen die deutschen Behörden nicht aus, dass in dem Gelände Hamster vorkommen könnten. Wie die Bundesregierung ausführte, wurde daher Artikel 4.2 vorsorglich in den Genehmigungsbescheid aufgenommen, um für den Fall, dass Hamster gefunden würden, eine Grundlage für den Fang und die Umsiedlung der Tiere zu haben. Untersuchungen zur Hamstererfassung wurden bzw. werden vor dem abschnittsweisen Beginn der Abbauarbeiten durchgeführt. Dies deckt sich offensichtlich mit den Angaben der Beschwerdeführer, die ausgehend von Informationen der zuständigen deutschen Behörden erklärten, dass Monitoringstudien bis zum Abbaubeginn der Phase II nicht vorgesehen seien. Die Kommission fasste in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2005 die Ergebnisse einer gemeinsamen Sitzung mit der Bundesregierung vom Dezember 2004 zusammen. Die Bundesregierung hatte versichert, dass regelmäßige Untersuchungen vorgesehen seien.

68. In ihrer Stellungnahme zum Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung wies die Kommission auf die verbindlichen Verpflichtungen für den Betreiber hin, die in der Genehmigung enthalten waren. Vor dem Beginn weiterer Abbautätigkeiten sei eine Untersuchung durch einen Hamsterexperten in Zusammenarbeit mit dem B.U.N.D. vorgesehen. Auf diese Weise solle die Existenz von Hamstern überprüft werden, wenn die Vegetationsperiode für ein entsprechendes Hamster-Monitoring geeignet ist. Überdies vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Genehmigung geeignete Vorkehrungen für ein adäquates Hamster-Monitoring sowie angemessenen Schutz für Hamster biete, die weiterhin in denjenigen Teilen des Steinbruchs vorhanden sein könnten, wo der Abbau noch nicht begonnen hat. Die freiwilligen Maßnahmen der deutschen Behörden hätten somit bereits berücksichtigt, dass auf dem Gelände des Steinbruchs Hamsterbaue vorhanden sein könnten. Für diesen Fall biete die Genehmigung angemessene Vorkehrungen für das Monitoring und den Schutz der Hamster. Eine Wiederaufnahme der Vertragsverletzungsbeschwerde sei daher nicht sachdienlich.

69. In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Entscheidung der Kommission, das Verfahren trotz Vorlage neuer Beweise durch die Beschwerdeführer nicht wiederaufzunehmen, möglicherweise einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. In Anbetracht der weiteren vorgelegten Informationen vertritt der Bürgerbeauftragte jedoch die Auffassung, dass der Standpunkt der Kommission nachvollziehbar ist und auf sachdienlichen und richtigen Angaben beruht. Daher sieht der Bürgerbeauftragte keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission im Zusammenhang mit der Forderung der Beschwerdeführer.

C. Vorwurf der Nichtbeantwortung

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente

70. Die Beschwerdeführer trugen vor, dass sie am 14. Januar 2005 im Nachgang zu einem Gespräch mit der DG Umwelt in Brüssel eine E-Mail an diese Generaldirektion geschickt hätten, in der sie auf den Abschnitt in der Genehmigung hinwiesen, der die Ausgleichsmaßnahmen nach der Zerstörung von Hamsterbauen betraf. Ferner hätten sie die Frage gestellt, ob Hamsterbaue, deren Zerstörung von den nationalen Behörden genehmigt wird, nicht von den „EU-Guidelines“ geschützt werden. Sie erklärten, auf diese E-Mail keine Antwort erhalten zu haben.

71. Die Kommission ging in ihrer Stellungnahme nicht direkt auf diesen Vorwurf ein, erklärte jedoch, dass sie mit den Beschwerdeführern während des gesamten Beschwerdeverfahrens und nach Einstellung der Beschwerde einen umfangreichen Schriftwechsel geführt habe. Daher ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine ergänzende Stellungnahme zu dieser Behauptung. In ihrem Antwortschreiben führte die Kommission aus, dass der betreffende Abschnitt der Genehmigung die maximale Ausgleichskapazität der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen betreffe und nicht die Zahl der Hamsterbaue, die zerstört werden „dürfen“. Die Erklärung der GD Umwelt bei dem Treffen mit den Beschwerdeführern sei eine rechtliche Erläuterung gewesen und habe nichts mit der Tatsache zu tun, dass die Genehmigung von den Dienststellen der Kommission sorgfältig geprüft wurde.

72. Die Beschwerdeführer erklärten in ihren Anmerkungen zu der ergänzenden Stellungnahme, dass sie letztendlich eine Antwort auf die Frage in ihrer E-Mail vom 14. Januar 2005 erhalten hätten. Zugleich fochten sie den Standpunkt der Kommission an.

Die vorläufige Beurteilung des Bürgerbeauftragten, die zu dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führte

73. In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung merkte der Bürgerbeauftragte an, dass gemäß Punkt 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission („Verwaltungskodex der Kommission“) die Antwort auf ein an die Kommission gerichtetes Schreiben innerhalb einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs bei der zuständigen Dienststelle der Kommission abzusenden ist. Er stellte fest, dass die Kommission die E-Mail der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2005 zwar beantwortet, jedoch eindeutig nicht die im Verwaltungskodex der Kommission vorgegebene Frist eingehalten hatte. Da er bereits einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung unterbreitet hatte, sah der Bürgerbeauftragte für den Fall, dass die Kommission auf seinen Vorschlag einging, in dieser Frage keinen weiteren Prüfungsbedarf.

74. Da die Kommission nicht zustimmte, ist eine weitere Prüfung des Vorwurfs der Beschwerdeführer erforderlich.

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

75. Die Kommission entschuldigte sich dafür, dass sie die E-Mail der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2005 nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt beantwortet hatte. Sie wies jedoch auch darauf hin, dass sie die betreffende E-Mail mittlerweile beantwortet und mit den Beschwerdeführern während des gesamten Beschwerdeverfahrens sowie nach Einstellung der Beschwerde einen umfangreichen Schriftwechsel geführt habe.

76. Die Beschwerdeführer nahmen die Entschuldigung der Kommission in ihren Anmerkungen zur Kenntnis. Andererseits hatte ihnen die Kommission erst nach Einschaltung des Bürgerbeauftragten geantwortet. Die Beschwerdeführer stimmten der Antwort der Kommission inhaltlich weiterhin nicht zu und betonten, dass sie am 7. Dezember 2005, dem Tag der Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Schriftwechsels mit ihnen, noch keine Antwort erhalten hatten.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

77. Der Vorwurf der Beschwerdeführer erfordert seitens des Bürgerbeauftragten die Prüfung der Frage, ob die Kommission ihre E-Mail vom 14. Januar 2005 fristgemäß beantwortete. Der Vorwurf betrifft nicht den Inhalt der Antwort der Kommission.

78. In ihrer Stellungnahme zum Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung räumte die Kommission ein, dass sie die E-Mail der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt beantwortet habe.

79. Sie entschuldigte sich jedoch für diese Unterlassung. Daher besteht nach Ansicht des Bürgerbeauftragten kein weiterer Handlungsbedarf in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde.

D. Die Entscheidung der Kommission über die Einstellung ihres Schriftverkehrs mit den Beschwerdeführern

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente

80. Die Beschwerdeführer trugen vor, dass die Kommission ihre Schreiben als missbräuchlich, weil immer wieder gleichlautend, beleidigend bzw. sinnlos, bezeichnet habe. Sie wiesen darauf hin, dass ihr Schreiben an Kommissar Dimas durch eine deutsche Abgeordnete des Europäischen Parlaments weitergeleitet worden sei. Diese habe in der Anlage zu ihrem Schreiben ein Schreiben der Ehefrau eines Beschwerdeführers an Kommissar Dimas mitgeschickt.

81. Die Beschwerdeführer erklärten, es entziehe sich ihrer Kenntnis, welcher Teil des beigefügten Schreibens als Beleidigung ausgelegt werden könne. Die Hinzuziehung der Hilfe einer EU-Abgeordneten für die Weiterleitung eines Schreibens an die Kommission könne kaum als Anlass dafür genommen werden, mit ihnen nicht mehr zu kommunizieren. Wenn das betreffende Schreiben irgendwelche Beleidigungen enthalten hätte, hätte die EU-Abgeordnete es mit Sicherheit nicht weitergeleitet.

82. Ausgehend davon machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission den Schriftwechsel mit ihnen zu Unrecht ohne stichhaltige Begründung eingestellt habe.

83. Die Kommission führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführer das Ergebnis der Prüfung dieses Falls durch die Kommission zu keiner Zeit akzeptiert und sich wiederholt über die Einstellung des Verfahrens beschwert hätten, ohne jedoch neue Beweise beizubringen. Sie bekräftigte ihre Auffassung, dass die Schreiben, die die Beschwerdeführer in den sechs Monaten vor ihrer Entscheidung über die Einstellung des Schriftwechsels an sie gerichtet hatten, repetitiv und teilweise unsachlich gewesen seien. Die Gründe für die Einstellung der Korrespondenz seien den Beschwerdeführern erläutert worden. Dennoch habe die Kommission die nachfolgenden Schreiben der Beschwerdeführer erneut geprüft.

Die vorläufige Beurteilung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führte

84. In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung wies der Bürgerbeauftragte auf Punkt 4 des Verwaltungskodex der Kommission hin: „Diese Bestimmungen [d. h. die Bestimmungen für den Schriftverkehr mit der Kommission] gelten nicht bei Missbrauch, d. h. wenn immer wieder gleichlautende Schreiben mit beleidigendem Inhalt bzw. Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck eingehen. In diesen Fällen behält sich die Kommission somit das Recht vor, den Schriftwechsel einzustellen.

85. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit, dass sie sich gegen den Vorwurf der Zurückhaltung von Beweisen und gegen persönliche Beleidigungen von Beamten der Kommission verwahre. Letztere seien in dem Schreiben der Ehefrau eines Beschwerdeführers und in einem Fax eines Beschwerdeführers an einen Herrn B. enthalten gewesen. Unter Verweis auf Punkt 4 ihres Verwaltungskodex äußerte die Kommission die Auffassung, dass es sich um einen Fall von Missbrauch handele und sie aus diesem Grunde beschlossen habe, ihren Schriftwechsel mit den Beschwerdeführern einzustellen.

86. Die in Punkt 4 des Verwaltungskodex der Kommission enthaltene Regelung bezüglich der Einstellung des Schriftwechsels stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht der Kommission zur Korrespondenz mit Beschwerdeführern dar. Als Ausnahmeregelung sollte sie eng ausgelegt werden. Der Bürgerbeauftragte vertrat den Standpunkt, dass die Kommission diese Ausnahmeregelung im Interesse einer guten Verwaltungspraxis mit äußerster Sorgfalt anwenden und die Entscheidung über die Einstellung des Schriftverkehrs begründen sollte.

87. In dem Schreiben, in denen sie den Beschwerdeführern ihre Entscheidung über die Einstellung des Schriftwechsels mitteilte, gab die Kommission die Gründe für diese Entscheidung an. Zum einen verwies sie auf die vier Schreiben der Beschwerdeführer vom 6. Juni, 16. Juni, 3. August und 6. Oktober 2005, die ihrer Meinung nach keine neuen Argumente enthielten, die eine andere Beurteilung des Falles rechtfertigen würden. Zum anderen berief sie sich darauf, dass in dem Schreiben der Ehefrau eines Beschwerdeführers und in dem Fax an einen Herrn B. ungerechtfertigte Vorwürfe und persönliche Beleidigungen enthalten gewesen seien.

88. Der Bürgerbeauftragte konnte nicht nachprüfen, ob die Schreiben der Beschwerdeführer repetitiv waren, da ihm die von der Kommission angeführten Schreiben nicht vorgelegt wurden. Allerdings merkte er generell zu der betreffenden Bestimmung im Verwaltungskodex der Kommission an, dass das Recht auf Einstellung des Schriftverkehrs mit einem Beschwerdeführer nach seinem Verständnis nur „bei Missbrauch“ gegeben ist. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten reicht es nicht aus, wenn ein Schreiben nur in dem Sinne repetitiv ist, dass bereits vorgetragene Argumente wiederholt werden. Somit ist nicht auszuschließen, dass die Inhalte der vier von der Kommission genannten Schreiben die Kommission nicht zur Einstellung ihres Schriftverkehrs mit den Beschwerdeführern berechtigten.

89. Zum Thema ungerechtfertigte Vorwürfe und persönliche Beleidigungen ist zu sagen, dass der Bürgerbeauftragte es für fraglich hielt, ob die Bemerkungen der Beschwerdeführer über die Zurückhaltung von Beweisen und über ein „loop system“ bei der Kommission, die im Schreiben der Ehefrau eines Beschwerdeführers und in dem Fax an einen Herrn B. enthalten waren, als persönliche Beleidigungen angesehen werden könnten.

90. In Anbetracht dessen könnte die Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Schriftwechsels mit den Beschwerdeführern falsch gewesen sein. Da der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung unterbreitet hatte, sah er für den Fall, dass die Kommission auf seinen Vorschlag einging, in dieser Frage keinen weiteren Prüfungsbedarf.

91. Da die Kommission den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung nicht annahm, muss dem Vorwurf der Beschwerdeführer weiter nachgegangen werden.

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

92. In ihrer Stellungnahme zum Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führte die Kommission aus, dass Korrespondenz ihrer Meinung nach als repetitiv und sinnlos gelte, „wenn der Kommission im Rahmen der Korrespondenz zum einen keine relevanten neuen Informationen vorgelegt werden und zum anderen darin außerdem wiederholt der Weigerung Ausdruck verliehen wird, die Entscheidung der Kommission zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens anzuerkennen“. Die Fortführung einer repetitiven Korrespondenz mit einem Beschwerdeführer könne unter solchen Umständen nicht ernsthaft von der Kommission erwartet werden. In den Schreiben der Beschwerdeführer vom 6. Juni, 16. Juni, 3. August und 6. Oktober 2005 (die die Kommission beifügte) käme im Wesentlichen lediglich die Weigerung zum Ausdruck, die Entscheidung der Kommission zur Einstellung des Verfahrens anzuerkennen.

93. Die Beschwerdeführer führten in ihren Anmerkungen zu dieser Stellungnahme der Kommission aus, dass die Kommission sie am 7. Dezember 2005 über ihre Entscheidung zur Einstellung des Schriftwechsels informiert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch noch keine Antwort auf ihre E-Mail vom 14. Januar 2005 vorgelegen. Damit wollten sie offenbar zum Ausdruck bringen, dass ihre Schreiben nicht als missbräuchlich und repetitiv gewertet werden konnten, da sie noch keine Antwort auf die betreffende E-Mail erhalten hatten.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

94. Der Bürgerbeauftragte wird zunächst prüfen, ob die Kommission aufgrund ungerechtfertigter Vorwürfe oder persönlicher Beleidigungen seitens der Beschwerdeführer berechtigt war, die Korrespondenz einzustellen. Danach wird er beurteilen, ob die vier Schreiben der Beschwerdeführer aus der Zeit zwischen Juni und Oktober 2005 missbräuchlich im Sinne des Verwaltungskodex der Kommission waren.

95. Ungerechtfertigte Vorwürfe und persönliche Beleidigungen können prinzipiell einen Missbrauch darstellen und die Kommission zur Einstellung des Schriftwechsels mit einem Beschwerdeführer berechtigen. Unabhängig von der Richtigkeit der Äußerungen der Beschwerdeführer über eine Zurückhaltung von Beweisen und das Bestehen eines „loop system“ in der Kommission ist der Bürgerbeauftragte jedoch nicht überzeugt, dass diese Äußerungen als missbräuchlich gelten können. Unter den gegebenen Umständen erscheint es besonders wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich die Anmerkungen der Beschwerdeführer tatsächlich auf die Fallumstände bezogen und daher nicht als persönliche Beleidigungen anzusehen sind.

96. Was die Frage des repetitiven Charakters der Schreiben der Beschwerdeführer angeht, erscheint es dem Bürgerbeauftragten angebracht, die wesentlichen Teile des Schriftwechsels der Beschwerdeführer mit der Kommission zu prüfen.

97. Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit, dass eine Verletzung der Artikel 12 und 16 der Richtlinie vorliege. Sie entschied jedoch in Ausübung ihres Ermessens, diesen Verstoß nicht zu verfolgen, da ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der genannten Artikel zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, d. h. zu Beginn der Abbauarbeiten, vorlagen.

98. Am 6. Juni 2005 beantworteten die Beschwerdeführer das Schreiben der Kommission vom 20. Mai 2005 und brachten ihr bestimmte „neue Tatsachen“ zur Kenntnis. Sie trugen vor, dass eine 2003 durchgeführte Überprüfung von Hamsterbauen es denkbar erscheinen lasse, dass Hamsterbaue sofort nach Erteilung der Genehmigung zerstört wurden. Diese Zerstörung stelle einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar. Daher ersuchten die Beschwerdeführer die Kommission, ihren Fall zu einem Musterfall zu machen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten.

99. In ihrem Antwortschreiben trug die Kommission dieselbe Argumentation vor wie in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2005. Ferner erklärte sie, es gebe keinen Nachweis dafür, dass sofort nach Erteilung der Genehmigung Hamsterbaue zerstört wurden. Nach den ihr vorliegenden Monitoringstudien seien bei Abbaubeginn keine Hamsterbaue im Projektgelände nachgewiesen worden.

100. In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2005 führten die Beschwerdeführer aus, dass bestimmte von den zuständigen Behörden vorgesehene „Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen“ auf Abschnitte beschränkt seien, in denen die Abbauarbeiten noch nicht begonnen hatten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer bedeutete dies, dass Hamsterbaue in diesen Abschnitten bewusst zerstört würden, was einen Verstoß gegen die Richtlinie darstelle.

101. In ihrem Antwortschreiben vom 1. Juli 2005 führte die Kommission im Wesentlichen aus, dass das Schreiben der Beschwerdeführer keine neuen Hinweise auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht enthalte.

102. Mit Schreiben vom 3. August 2005 erläuterten die Beschwerdeführer ausführlich, worin ihrer Meinung nach ein Verstoß gegen die Richtlinie zu sehen sei. Ferner legten sie im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten sollte.

103. In ihrem Antwortschreiben vom 8. September 2005 erklärte die Kommission, dass die Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgetragen hätten, die auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hindeuten würden.

104. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2005 trugen die Beschwerdeführer erneut vor, dass die zuständigen nationalen Behörden die Zerstörung von Hamsterbauen erlaubt hätten. Ferner baten sie um eine ausführlichere Begründung durch Kommissar Dimas und wiesen darauf hin, dass die Kommission zwar das Vorliegen einen Verstoßes gegen die Richtlinie eingeräumt habe, die zuständigen Behörden jedoch nichts zur Behebung der Folgen dieses Verstoßes unternommen hätten. Sie fragten, warum die Kommission die Zerstörung von Hamsterbauen in anderen Mitgliedstaaten durch Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren ahndete, im Falle Deutschlands jedoch untätig blieb. Abschließend äußerten sie Zweifel an der Berechtigung der Forderung der Kommission nach Beibringung neuer Nachweise für einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, da die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes bereits eingeräumt hatte.

105. Das Recht auf Einstellung des Schriftwechsels mit einem Beschwerdeführer ist nur „bei Missbrauch“ gegeben. Es reicht daher nicht aus, wenn ein Schreiben repetitiv in dem Sinne ist, dass einfach bereits vorgetragene Argumente wiederholt werden. Zugleich aber ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass repetitive Schreiben missbräuchlichen Charakter erlangen können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich ein Beschwerdeführer wiederholt weigert, die Entscheidung der Kommission über die Einstellung eines Verfahrens anzuerkennen, jedoch keine neuen, von der Kommission noch nicht geprüften Sachverhaltselemente vorträgt.

106. Die Möglichkeit der Einstellung des Schriftverkehrs stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht der Kommission zur Korrespondenz mit den Bürgern dar, so dass die betreffende Regelung eng auszulegen ist. In Anbetracht der überragenden Bedeutung der Korrespondenz mit dem Bürger ist die Einstellung des Schriftwechsels als letztes Mittel anzusehen. Anzumerken ist, dass die Kommission repetitive Schreiben problemlos beantworten kann, indem sie auf ihre Ausführungen in vorherigen Schreiben verweist.

107. Der Bürgerbeauftragte hält es nicht für erforderlich, endgültig zu beurteilen, ob die Schreiben der Beschwerdeführer als missbräuchlich gelten können. Die Kommission wäre in jedem Falle verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer vorab über die beabsichtigte Einstellung des Schriftverkehrs zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Recht der Kommission zur Einstellung des Schriftwechsels. Ansonsten hätte ein Beschwerdeführer keine Möglichkeit zu erfahren, dass die Kommission den Schriftwechsel absichtlich eingestellt hat und deshalb nicht antwortet. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die Beschwerdeführer offenbar nicht von der beabsichtigten Einstellung des Schriftverkehrs mit ihnen unterrichtet hatte.

108. Zugleich hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, endgültig zu beurteilen, ob die Kommission ihren Schriftwechsel mit den Beschwerdeführern zu Recht einstellte. Unter den gegebenen Umständen ist der Hinweis wichtig, dass die Kommission den Beschwerdeführern in mehreren Antwortschreiben erläuterte und begründete, warum sie beschlossen hatte, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Außerdem zeigte sich die Kommission bei der Untersuchung des Bürgerbeauftragten äußerst kooperativ und machte weitere Ausführungen zu ihrem Standpunkt. Daher lautet das Fazit des Bürgerbeauftragten, dass die Beschwerdeführer in den Genuss einer ausführlichen Erläuterung des Standpunktes der Kommission kamen, auch wenn sie diesen nach wie vor nicht anerkennen. In Anbetracht dessen sind weitere Untersuchungen zu diesem Aspekt der Beschwerde nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht gerechtfertigt.

E. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde ist der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung gelangt, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, was die erste und die zweite Behauptung sowie die Forderung der Beschwerdeführer anbelangt. Was die angeblich unterlassene Antwort und die angeblich falsche Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Schriftwechsels mit den Beschwerdeführern betrifft, so sind weitere Schritte von Seiten des Bürgerbeauftragten nicht erforderlich. Daher schließt der Bürgerbeauftragte den Fall ab.

Die Beschwerdeführer und der Präsident der Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Geschehen zu Straßburg am 4. Dezember 2008


(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass sich der gegenständliche Steinbruch im Gebiet "Finie" befindet.

(3) Siehe Ziffer 6.

(4) Siehe Ziffer 33.

(5) Siehe Ziffer 36.