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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1646/2007/WP über die Europäische Kommission


Straßburg, den 5. August 2008

Sehr geehrter Herr G.,

am 18. Juni 2007 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Behandlung Ihrer Anfragen zur Entwicklungszusammenarbeit mit Argentinien durch die Europäische Kommission ein.

Am 23. Juli 2007 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Ich ersuchte die Kommission darum, bis 30. November 2007 eine Stellungnahme abzugeben.

Am 4. Januar 2008 leiteten Sie eine E-Mail zum Gegenstand Ihrer Beschwerde an mich weiter, die Sie am selben Tage der Kommission übersandt hatten.

In einem Schreiben vom 10. Januar 2008 informierte ich Sie darüber, dass mir die Kommission ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde trotz informeller Erinnerungen nach wie vor nicht zugesandt hatte und dass ich deshalb eine förmliche Aufforderung an die Kommission gerichtet hatte, bis zum 31. Januar 2008 die Stellungnahme oder einen Zeitplan für die Abgabe der Stellungnahme zu übermitteln.

Am 13. und 21. Januar 2008 schickten Sie mir weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde zu.

Am 15. Januar 2008 übersandte mir die Kommission die englische Originalversion ihrer Stellungnahme und am 22. Januar 2008 eine Übersetzung dieser Stellungnahme ins Deutsche. Am 29. Januar 2008 übermittelte ich Ihnen beide Texte mit der Bitte um Anmerkungen, die Sie am 5. Februar 2008 übersandten.

Am 24. April 2008 setzte sich meine Dienststelle mit der Kommission in Verbindung, um zu klären, ob sie auf Ihre E-Mail vom 4. Januar 2008 geantwortet hatte. Am 20. Mai 2008 leitete mir die Kommission die Kopie einer E-Mail weiter, die sie Ihnen am selben Tag geschickt hatte.

Am 11. Juni 2008 schickten Sie mir die Kopie einer E-Mail, die Sie der Kommission am 7. Juni 2008 zugesandt hatten. Sie erhielten Ihre Beschwerde aufrecht und erklärten, dass Sie außerdem eine Beschwerde über den öffentlichen Zugang zu einem Dokument einzureichen wünschten.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Hintergrund

Seit den 1990-er Jahren litt Argentinien unter einer schweren Wirtschaftskrise. Im Jahre 2002 stellte das Land die Rückzahlung eines Teils seiner Auslandsschulden ein. Zu seinen Gläubigern gehörten zahlreiche Privatpersonen aus europäischen Ländern, die ihre Ersparnisse und Renten in staatliche Auslandsanleihen investiert hatten. Als Ergebnis ihrer Bemühungen zur Refinanzierung der Schulden erzielte die argentinische Regierung schließlich eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein großer Teil der nicht mehr bedienten Anleihen gegen andere mit viel niedrigerem Nennwert und längerer Laufzeit getauscht wurden. Einige private Inhaber von Anleihen, die so genannten „Holdouts“, akzeptierten die Bedingungen dieses Tauschs nicht. Häufig kritisiert wurde die Tatsache, dass Argentinien den Internationalen Währungsfonds (IWF) als „privilegierten Gläubiger“ betrachtete, was bedeutete, dass die Zahlungen an ihn nicht eingestellt wurden, während die Lage der Holdouts trotz einer Reihe von Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene offenbar nach wie vor als ungelöst ist(1).

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, ist einer der Holdout-Anleiheinhaber. Er vertrat die Ansicht, dass die gesamte Entwicklungshilfe, die die EU Argentinien leistete, so lange eingefroren werden sollte, bis Argentinien seine Verpflichtungen gegenüber privaten Anleiheinhabern erfüllt habe, und dass Zahlungen, die eigentlich Argentinien zugedacht waren, stattdessen an die betreffenden Inhaber von Anleihen geleistet werden sollten.

Im November 2005 wandte er sich schriftlich mit einer Reihe von Fragen zu den Programmen, in deren Rahmen Argentinien Finanzhilfe erhält, an die Europäische Kommission. Er nahm dabei Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern(2), in deren Artikel 2 es heißt:

Bei schwerwiegenden und andauernden Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen demokratische Grundsätze könnte die Gemeinschaft die Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten aussetzen bzw. dergestalt modifizieren, dass lediglich Maßnahmen durchgeführt werden, die unmittelbar den bedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute kommen.

Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass diese Bestimmung auf die Situation in Argentinien anzuwenden sei, durch die ein Menschenrecht, nämlich das Recht auf Eigentum, schwerwiegend verletzt werde. Aufgrund dessen forderte er die Kommission auf zu handeln. Am 7. Februar 2006 erhielt er – nach mehreren Erinnerungen – eine inhaltliche Antwort des Amtes der Kommission für Zusammenarbeit („EuropeAid“) auf die meisten seiner Fragen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zu einer Reihe von politischen Fragen, die er angesprochen hatte, von der Generaldirektion („GD“) Außenbeziehungen eine gesonderte Antwort erhalten werde. Am 8. Februar 2006 stellte der Beschwerdeführer in einer Antwort an EuropeAid eine Reihe detaillierter Anschlussfragen zu den Hilfsprogrammen.

Am 24. März 2006 informierte die GD Außenbeziehungen den Beschwerdeführer in einem Schreiben darüber, dass die Kommission auf politischer Ebene tätig sei, um die Bedeutung einer angemessenen Lösung für das von ihm angesprochene Problem hervorzuheben. Sie fügte jedoch hinzu, dass die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze in Argentinien im Allgemeinen in zufriedenstellendem Maße eingehalten würden und dass deshalb weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten der EU erwogen hätten, die Entwicklungszusammenarbeit mit Argentinien auszusetzen.

Der Beschwerdeführer antwortete noch am selben Tage auf diese E-Mail. Er kommentierte den Standpunkt der Kommission kritisch und stellte weitere Fragen zu konkreten Schritten, die die Kommission zu unternehmen beabsichtigte, um die europäischen Inhaber von Anleihen in Argentinien zu unterstützen.

Die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten

In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten erklärte der Beschwerdeführer, trotz mehrfacher Nachfrage nach wie vor keine Antwort auf seine letzte E-Mail vom 24. März 2006 und auf seine E-Mail vom 8. Februar 2006 erhalten zu haben. Er kritisierte den Standpunkt der Kommission zu der von ihm vorgebrachten Angelegenheit und erklärte, dass eine Reihe seiner Fragen immer noch nicht beantwortet worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte sein Ersuchen, die Entwicklungshilfe für Argentinien auszusetzen.

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass die Kommission seine Anfragen zur Entwicklungszusammenarbeit mit Argentinien nicht angemessen behandelt habe.

Er forderte, die Kommission solle ihm auf seine E-Mails eine umfassende Antwort erteilen.

Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten außerdem, seinen gesamten politischen Einfluss geltend zu machen, damit die EU-Hilfe für Argentinien eingefroren würde.

DIE UNTERSUCHUNG

Das Vorgehen des Bürgerbeauftragten

Hinsichtlich des Ersuchens des Beschwerdeführers, die Hilfe für Argentinien einzufrieren, informierte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer, dass er nicht darüber entscheiden kann, wie die Hilfe der EU für Drittländer geleistet wird. Er empfahl dem Beschwerdeführer zu überlegen, sich in dieser Angelegenheit an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zu wenden.

Zu dem Ersuchen des Beschwerdeführers, dass der Bürgerbeauftragte seinen politischen Einfluss geltend machen möge, damit die Zahlungen ausgesetzt würden, teilte ihm der Bürgerbeauftragte mit, dass sich sein Tätigkeitsbereich darauf beschränkt, eventuelle Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu untersuchen, und dass er deshalb nicht versuchen darf, in der vorliegenden Frage politischen Einfluss auszuüben.

Der Bürgerbeauftragte entschied jedoch, eine Untersuchung zu dem Vorwurf und der Forderung des Beschwerdeführers einzuleiten.

Die Stellungnahme der Kommission

Die Kommission teilte mit, dass sie in ihren E-Mails vom 7. Februar und 24. März 2006 bereits den inhaltlichen Kern der vom Beschwerdeführer in seinen E-Mails vom 26. November 2005 und 8. Februar 2006 aufgeworfenen Fragen beantwortet habe, soweit sie dazu in der Lage gewesen sei. Die Kommission erklärte, sie bedauere, dass bei der Übermittlung dieser Antworten gewisse Verzögerungen eingetreten seien. Bei der Antwort vom 7. Februar 2006 sei die Verzögerung auf die Abwesenheit des zuständigen Beamten zurückzuführen gewesen. Es sei allerdings festzustellen, dass die Kommissionsdienststellen den Beschwerdeführer mehrmals kontaktiert hätten, um ihn über die Gründe für diese Verzögerung zu informieren. Zu ihrer E-Mail vom 24. März 2006 teilte die Kommission mit, dass sie die Fragen und Anmerkungen des Beschwerdeführers nach sorgfältiger Erörterung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angelegenheit sowie einer umfassenden internen Konsultation ausführlich beantwortet habe.

Die Kommission räumte ein, dass ihre Antworten möglicherweise nicht so umfassend gewesen seien wie vom Beschwerdeführer gewünscht. Sie wies jedoch darauf hin, dass sich dies dadurch erklären lasse, dass der Beschwerdeführer spezifische Informationen zu bestimmten Angelegenheiten angefordert habe, für die weder ein Mandat noch eine Handlungsbefugnis der Kommission vorliege.

Die Kommission erinnerte daran, dass sie dem Beschwerdeführer in ihrer E-Mail vom 7. Februar 2006 nahegelegt habe, mit ihrer Delegation in Argentinien Kontakt aufzunehmen, um weitere Informationen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht getan.

Die Kommission fügte hinzu, dass sie dem Beschwerdeführer am 22. November 2007 ein weiteres Schreiben zugesandt habe, in dem sie ihm die verlangte ausführliche Antwort erteilt habe. Die Kommission erklärte, sie hoffe, dass mit diesem Schreiben alle Fragen des Beschwerdeführers geklärt seien, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

In ihrem Schreiben vom 22. November 2007, das die Kommission ihrer Stellungnahme beifügte, entschuldigte sie sich dafür, dass einige Fragen des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben waren. Sie erinnerte daran, dass sie, wie bereits in ihren ersten Antworten erläutert, weder über ein Mandat noch über eine Handlungsbefugnis in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angelegenheit verfüge, bei der es sich um eine bilaterale Angelegenheit zwischen der argentinischen Regierung einerseits sowie den Privatanlegern und den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten andererseits handele. Es existierten bilaterale Investitionsabkommen zwischen Argentinien und mehreren EU-Mitgliedstaaten, die die rechtliche Grundlage dafür böten, die Handlungen der argentinischen Regierung in Zusammenhang mit der Einstellung des Schuldendienstes anzufechten.

Die Kommission betonte, dass sie bei den jährlichen Gesprächen mit Argentinien zu Wirtschafts- und Finanzfragen stets ihre Besorgnis über die Lage der, wie die Kommission formulierte, „Anleiheinhaber, die das ursprüngliche Angebot abgelehnt haben“, und ihr Interesse an den Bemühungen um eine Lösung dieser „heiklen Angelegenheit“, von der zahlreiche EU-Bürger betroffen seien, zum Ausdruck gebracht habe.

Die Kommission fügte jedoch hinzu, dass es, wie sie dem Beschwerdeführer bereits früher erklärt habe, schwierig sei, die Einstellung des Schuldendienstes durch Argentinien und die darauffolgenden Verhandlungen mit den Anleiheinhabern als „grundlegende und anhaltende Verletzung der Menschenrechte“ zu interpretieren, wie es der Beschwerdeführer gefordert habe. Die Menschenrechtssituation in Argentinien im Allgemeinen werde als zufriedenstellend angesehen. Deshalb hätten weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten der EU bei ihrer politischen Bewertung der Lage in Argentinien erwogen, die Entwicklungszusammenarbeit mit Argentinien auszusetzen.

Die Kommission identifizierte vier Fragen des Beschwerdeführers, die bis dahin noch nicht beantwortet worden waren, und beantwortete sie recht ausführlich. Insbesondere erklärte ihm die Kommission auf seine Frage, ob es möglich sei, Kopien der Finanzierungsvereinbarungen für die einzelnen EU-Projekte in Argentinien zu erhalten, dass diese Vereinbarungen beiden Vertragsparteien gemeinsam gehörten und dass die Kommission ihm deshalb ohne die Zustimmung der argentinischen Regierung keine Kopien aushändigen könne. Die Kommission riet dem Beschwerdeführer, „die Stellungnahme der argentinischen Regierung einzuholen“, falls er Kopien der Vereinbarungen wünsche. Auf die vom Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 8. Februar 2006 geäußerte Bitte um Kontaktangaben zu einem Englisch sprechenden Mitarbeiter der Delegation der Kommission in Argentinien teilte ihm die Kommission die Kontaktdaten von drei Beamten mit, an die er sich mit weiteren Anfragen wenden könne.

Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2008

Am 4. Januar 2008 leitete der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten eine E-Mail weiter, die er am selben Tag an die drei von der Kommission benannten Beamten geschickt hatte. Er erklärte, dass das Schreiben der Kommission vom 22. November 2007 noch einige Fragen unbeantwortet lasse. Die Empfehlung der Kommission, sich an die argentinische Regierung zu wenden, um Kopien der relevanten Dokumente zu erhalten, bewertete der Beschwerdeführer als diskriminierend und inakzeptabel. Darüber hinaus sah er es als unwahrscheinlich an, dass die argentinische Regierung auf ein solches Ersuchen eingehen würde. Da nach seiner Auffassung Argentinien die privaten Anleger vorsätzlich betrogen habe, sei der Vorschlag der Kommission zynisch und könne nicht ernst genommen werden. Er erklärte weiterhin, dass seine Fragen, welcher Gerichtsbarkeit und welchem Recht die Finanzierungsvereinbarungen unterlägen und auf welche rechtliche Grundlage man sich geeinigt habe, nach wie vor nicht beantwortet worden seien.

In Bezug auf die Menschenrechtssituation in Argentinien fragte der Beschwerdeführer die Kommission, anhand welcher Regeln oder objektiven Kriterien sie beurteile, ob ein Land die Menschenrechte verletzt. Er wies darauf hin, dass mehrere Gerichte das Verhalten Argentiniens für rechtswidrig erklärt hätten und dass dies auch in einem Bericht der Argentinischen Zentralbank an den Kongress bestätigt worden sei. Seiner Auffassung nach sei es ein Skandal, dass die Kommission diese Tatsache ignoriere. Der Beschwerdeführer fragte außerdem, wie Pfändungsbeschlüsse gegen die Kommission erlangt werden könnten und welche Gerichtsbarkeit und welches Recht hierbei gälten.

Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2008

In einer weiteren E-Mail vom 13. Januar 2008 an den Bürgerbeauftragten vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass sich die Kommission sowohl in ihren ersten Antworten als auch in ihrem Schreiben vom 22. November 2007 zu seinen Fragen nur unzureichend geäußert habe. Er kritisierte insbesondere die von ihm als diskriminierend empfundene Antwort auf seine Bitte, ihm Kopien der relevanten Finanzierungsvereinbarungen zuzusenden.

Zu der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, sich hinsichtlich bestimmter Fragen, zu denen der Bürgerbeauftragte keine Untersuchung durchführen kann, an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zu wenden, erklärte der Beschwerdeführer, er glaube nicht an die Wirksamkeit einer an das Parlament gerichteten Petition.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er über Inhalt und Ton der Stellungnahme der Kommission erschüttert sei. Er verwahrte sich gegen den Vorwurf der Kommission, er habe sich nicht bemüht, mit ihrer Delegation in Argentinien in Kontakt zu treten. Er brachte vor, dass die Kommission vor ihrem Schreiben vom 22. November 2007 nie irgendwelche Ansprechpartner benannt habe und seine diesbezüglichen Fragen unbeantwortet gelassen habe. Er erklärte jedoch, dass eine der nunmehr von der Kommission benannten Kontaktpersonen Kopien seines gesamten E-Mail-Schriftwechsels mit der Kommission erhalten habe und er sich wundere, dass sie darauf nie geantwortet habe.

Der Beschwerdeführer wies außerdem darauf hin, dass er alle drei von der Kommission benannten Ansprechpartner am 4. Januar 2008 per E-Mail angeschrieben habe, dass sich jedoch die Kommission in ihrer am 15. Januar 2008 übersandten Stellungnahme zum Inhalt dieser E-Mail in keiner Weise geäußert habe.

Zur Handlungsbefugnis der Kommission in der vorliegenden Angelegenheit machte der Beschwerdeführer geltend, dass die EU-Programme in Argentinien auch mit den Steuern der Anleger finanziert würden, die Unionsbürger seien. Er vertrat daher die Meinung, dass die Programme ausgesetzt werden müssten, bis Argentinien seinen Standpunkt ändere. Er vertrat außerdem auch weiterhin die Auffassung, dass die Kommission keine sachlichen Argumente vorgebracht habe, die ihre Position stützten, dass Argentinien keine „grundlegende und anhaltende Verletzung der Menschenrechte“ begehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers traf die Kommission diese Aussage wider besseres Wissen. Er blieb außerdem bei seiner Kritik, dass die Reaktion der Kommission auf seine Bitte, ihm Kopien der relevanten Finanzierungsvereinbarungen zuzusenden, diskriminierend sei. Er fügte hinzu, dass sie seiner Meinung nach nicht mit Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sei.

Der Beschwerdeführer gab eine Reihe zusätzlicher detaillierter Kommentare zu dem angeblich rechtswidrigen Charakter der von der argentinischen Regierung durchgeführten Umschuldungsmaßnahmen ab. Es habe in Wahrheit nie Verhandlungen mit den Gläubigern oder ein „Angebot“ an sie gegeben, wie es die Kommission formuliert habe; vielmehr seien die Bedingungen einseitig diktiert worden. Der Beschwerdeführer erinnerte auch daran, dass sich Argentinien entschieden habe, die Forderungen des IWF vollständig und sogar vor Fälligkeit zu bezahlen, obwohl die Forderungen der privaten Gläubiger im gleichen Rang wie die anderer Anleger stünden. Darüber hinaus hätten private Anleger kaum eine Chance, ihre Ansprüche vor den nationalen Gerichten durchzusetzen.

Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass die EU-Kommissarin für Außenbeziehungen bei ihrem Besuch in Argentinien im November 2006 die Angelegenheit offenbar überhaupt nicht erwähnt habe. Er führte aus, dass es zynisch sei, wenn die Kommission über Bemühungen auf politischer Ebene spreche, da ihre Position einer der Prioritäten des Haager Programms (Mehrjahresprogramm von Den Haag zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht) zuwiderlaufe, und zwar konkret der folgenden Passage aus einer Mitteilung der Kommission(3):

(1) Grundrechte und Unionsbürgerschaft: Entwicklung umfassender politischer Strategien

Die Grundrechte gehören zum Kernbestand der Werte der Union. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Strategien zur Kontrolle und Förderung des Anspruchs aller Bürger auf den Schutz der Grundrechte und zur Stärkung der Unionsbürgerschaft voll zum Tragen kommen.

Der Beschwerdeführer merkte auch an, dass keiner der Beteiligten in der Kommission auf das von ihm als betrügerisch angesehene Verhalten Argentiniens eingegangen sei. Seiner Meinung nach bewiesen die Berichte der Argentinischen Zentralbank an den Kongress eindeutig, dass Argentinien die Einstellung des Schuldendienstes absichtlich herbeigeführt und erhebliche Summen von den USA in die Schweiz transferiert habe, um von der dort gewährten Immunität zu profitieren und so das Geld vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen.

Zusammenfassend behauptete der Beschwerdeführer, dass die Kommission seine Fragen nicht oder nicht ausreichend beantwortet und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Normen für eine gute Verwaltungspraxis nicht eingehalten habe.

Der Beschwerdeführer bat den Bürgerbeauftragten, das verantwortliche Kommissionsmitglied und den Kommissionspräsidenten über die Angelegenheit zu informieren.

Die E-Mail der Kommission an den Beschwerdeführer vom 20. Mai 2008

Am 24. April 2008 setzte sich die Dienststelle des Bürgerbeauftragten mit der Kommission in Verbindung, um zu klären, ob die Kommission auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2008 geantwortet hatte.

Am 20. Mai 2008 sandte die Kommission dem Beschwerdeführer eine E-Mail, in der sie auf die Fragen einging, die er in seiner E-Mail vom 4. Januar 2008 aufgeworfen hatte.

Hinsichtlich des Zugangs zu den Finanzierungsvereinbarungen verwies die Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(4) („Verordnung 1049/2001“). Eine Kopie dieser Verordnung war der E-Mail beigefügt. Die Kommission machte deutlich, dass Anträge in schriftlicher Form in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gestellt werden könnten und ausreichend präzise formuliert sein müssten. Da die Finanzierungsvereinbarungen Dokumente Dritter seien, müsse Argentinien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung konsultiert werden, bevor der Zugang gewährt werden könne.

Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit und des für die Finanzierungsvereinbarungen geltenden Rechts erklärte die Kommission, dass gemäß der „Rahmenfinanzierungsvereinbarung“ zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Argentinien die Beilegung von Streitfragen, die nicht zwischen den Vertragspartnern geklärt werden können, gemäß den „Fakultativen Schlichtungsregeln des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten (Den Haag)“ („Facultative Arbitration regulation of the Permanent Court of Arbitration for International Organisations and States (The Hague)“) erfolgen müsse.

Im Hinblick auf die rechtliche Grundlage der Vereinbarungen informierte die Kommission den Beschwerdeführer, dass neben dem EG-Vertrag und insbesondere dessen Titel XX („Entwicklungszusammenarbeit“) die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(5) eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Vereinbarungen darstelle, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichnet wurden.

In Beantwortung der Frage des Beschwerdeführers nach Regelungen oder objektiven Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Land die Menschenrechte verletzt hat, erklärte die Kommission, dass Menschenrechtsverletzungen anhand einer politischen Bewertung der Kommission und des Ministerrats festgestellt und an den wichtigsten internationalen Menschenrechtsübereinkünften gemessen würden. Die Kommission rief in Erinnerung, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Argentinien als zufriedenstellend angesehen werde, weshalb die Aussetzung der Entwicklungszusammenarbeit nicht in Erwägung gezogen worden sei. Sie fügte hinzu, dass im Verlaufe der jüngsten allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Argentiniens beim Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Genf im April 2008 keine der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen angesprochen worden sei.

Die Kommission wies auch erneut darauf hin, dass sie weder über ein Mandat noch über eine Handlungsbefugnis verfüge, um in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angelegenheit tätig zu werden.

Die E-Mail des Beschwerdeführers an die Kommission vom 7. Juni 2008

Am 7. Juni 2008 antwortete der Beschwerdeführer der Kommission, dass er mit ihren Antworten nicht zufrieden sei. Zum Ersten behauptete er, dass die Kommission die Verordnung 1049/2001 nicht korrekt angewendet habe und offenbar nicht willens sei, ihm Zugang zu den Finanzierungsvereinbarungen zu gewähren. Darüber hinaus habe ihn die Kommission nicht über Rechtsmittel informiert, die er gegen ihre Weigerung, ihm Zugang zu gewähren, einlegen könne. Zum Zweiten habe ihn die Kommission im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten, die mit den Vereinbarungen in Zusammenhang stehen, nicht darüber informiert, welche Behörde für eventuelle „justizielle Störungen“ zwischen der EU und Argentinien zuständig sei. Drittens habe die Kommission erneut keine konkrete Antwort auf die Frage nach den Kriterien für die Feststellung von Menschenrechtsverletzungen gegeben. Der Beschwerdeführer nahm Bezug auf neue Entwicklungen in bei deutschen Gerichten anhängigen Verfahren und kam zu dem Schluss, dass es nach wie vor eine Reihe von Fragen gebe, auf die die Kommission nicht geantwortet habe.

Die E-Mail des Beschwerdeführers an den Bürgerbeauftragten vom 11. Juni 2008

Am 11. Juni 2008 leitete der Beschwerdeführer seine E-Mail vom 7. Juni 2008 an den Bürgerbeauftragten weiter. Er betonte, dass er mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden sei, und bat den Bürgerbeauftragten, sich erneut an die Kommission zu wenden und ganz deutlich zu machen, dass eine ausschließlich „physische Antwort“ auf seine E-Mails nicht ausreiche.

Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine Beschwerde über die Anwendung der Verordnung 1049/2001 durch die Kommission einreichen wolle.

DIE ENTSCHEIDUNG

Einleitende Bemerkungen

1.1 Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, hat in Anleihen investiert, die von der argentinischen Regierung emittiert wurden. Als Argentinien die Rückzahlung eines Teils seiner Auslandsschulden einstellte, gehörte der Beschwerdeführer zu den Anleiheinhabern, die die Bedingungen für einen Tausch nicht akzeptierten, bei dem die nicht mehr bedienten Anleihen gegen andere mit wesentlich geringerem Nennwert getauscht wurden. Trotz einer Reihe von Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene ist die Lage dieser Anleiheinhaber offenbar nach wie vor ungelöst. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass die gesamte Entwicklungshilfe der EU für Argentinien so lange eingefroren werden sollte, bis Argentinien seine Verpflichtungen gegenüber privaten Anleiheinhabern erfüllt hat. Im November 2005 sowie im Februar und im März 2006 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an die Kommission und stellte eine Reihe von Fragen zu den Programmen, in deren Rahmen Argentinien Finanzhilfe erhielt. In seiner Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Juni 2007 erklärte der Beschwerdeführer, trotz mehrfacher Nachfrage nach wie vor keine inhaltliche Antwort auf seine letzten Schreiben erhalten zu haben. Er kritisierte den Standpunkt der Kommission zu den Finanzhilfen für Argentinien und erklärte, dass eine Reihe seiner Fragen immer noch nicht beantwortet worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte sein Ersuchen, die Entwicklungshilfe für Argentinien einzufrieren.

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass die Kommission seine Anfragen nach Informationen zur Entwicklungszusammenarbeit mit Argentinien nicht angemessen behandelt habe. Er forderte, die Kommission solle ihm auf seine E-Mails eine umfassende Antwort erteilen. Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten außerdem, seinen gesamten politischen Einfluss geltend zu machen, damit die EU-Hilfe für Argentinien eingefroren würde.

1.2 Der Bürgerbeauftragte informierte den Beschwerdeführer, dass er nicht über die Zuteilung von EU-Entwicklungshilfe an Drittländer entscheiden kann. Er empfahl dem Beschwerdeführer zu überlegen, sich in dieser Angelegenheit an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zu wenden. Der Bürgerbeauftragte setzte den Beschwerdeführer auch davon in Kenntnis, dass sich sein Tätigkeitsbereich darauf beschränkt, eventuelle Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu untersuchen, und dass er deshalb nicht versuchen darf, in der vorliegenden Frage politischen Einfluss auszuüben. Der Bürgerbeauftragte leitete jedoch eine Untersuchung zu dem Vorwurf und der Forderung des Beschwerdeführers ein.

1.3 In seiner E-Mail an den Bürgerbeauftragten vom 11. Juni 2008 fügte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde einen neuen Vorwurf hinzu, dem zufolge die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(6) („Verordnung 1049/2001“) nicht korrekt angewendet habe.

In Anbetracht der Tatsache, dass dieser neue Vorwurf nicht unmittelbar mit dem Gegenstand des vorliegenden Falles verknüpft ist, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für angebracht, ihn in seine laufende Untersuchung einzubeziehen. Er hat jedoch in Erwägung gezogen, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2008 als neue Beschwerde zu registrieren. Dies wäre dann gerechtfertigt, wenn der neue Vorwurf zulässig wäre und der Bürgerbeauftragte aufgrund dessen eine Untersuchung des Vorwurfs einleiten könnte.

Eine der Bedingungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ist gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten, dass ihr „die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein“ müssen. In Fällen, in denen der Vorwurf erhoben wird, dass der Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 verwehrt wurde, bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer zuerst gemäß Artikel 7 dieser Verordnung einen Erstantrag auf Zugang zu den betreffenden Dokumenten und, bei Ablehnung dieses Antrags, einen Zweitantrag gemäß Artikel 8 der Verordnung gestellt haben muss, bevor er sich an den Bürgerbeauftragten wenden kann.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer in ihrer Antwort vom 22. November 2007 geraten hat, „die Stellungnahme der argentinischen Regierung einzuholen“, falls er Kopien der Vereinbarungen zwischen der EU und Argentinien wünsche. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Vorschlag, den er als diskriminierend und inakzeptabel beurteilte, protestiert.

Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch auch fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer in ihrer E-Mail vom 20. Mai 2008 erklärte, dass, falls er Zugang zu den Finanzierungsvereinbarungen wünsche, die Verordnung 1049/2001 gelte, und dass sie ihrer Antwort eine Kopie dieser Verordnung beifügte. Darüber hinaus erläuterte die Kommission dem Beschwerdeführer einige Modalitäten der Anwendung der Verordnung in seinem Falle. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin den Vorwurf, die Kommission habe die Verordnung nicht korrekt angewendet.

Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen ist. Der Beschwerdeführer glaubte anscheinend, dass die Kommission seinen Antrag auf Zugang zu den Finanzierungsvereinbarungen bereits abgelehnt habe. Die Kommission hatte aber offenbar die Absicht, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit zu informieren, einen Antrag einzureichen.

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hätte die Kommission die E-Mails des Beschwerdeführers als impliziten Antrag auf Zugang zu den betreffenden Dokumenten interpretieren können. Wenn die Kommission im Zweifel war, ob die E-Mails des Beschwerdeführers als Antrag auf Zugang zu Dokumenten gedacht waren, hätte sie in jedem Falle diese Zweifel mit dem Beschwerdeführer klären müssen.

Der Bürgerbeauftragte ist aber auch der Auffassung, dass keines der Schreiben des Beschwerdeführers als Zweitantrag auf Zugang zu den Finanzierungsvereinbarungen betrachtet werden kann. Aus diesem Grunde ist die in Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts genannte Bedingung nicht erfüllt, und der Bürgerbeauftragte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Untersuchung der Anwendung der Verordnung 1049/2001 durch die Kommission einleiten.

Aufgrund dessen hat der Bürgerbeauftragte entschieden, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2008 nicht als neue Beschwerde zu registrieren. Er empfiehlt dem Beschwerdeführer, bei der Kommission einen Antrag auf Zugang gemäß der Verordnung 1049/2001 zu stellen, falls er immer noch Zugang zu den betreffenden Dokumenten wünscht. Falls die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhalten sollte, könnte der Beschwerdeführer erwägen, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen.

1.4 Der Bürgerbeauftragte sieht es als nützlich an, vor der Beurteilung des ursprünglichen Vorwurfs und der ursprünglichen Forderung des Beschwerdeführers noch auf bestimmte andere Punkte einzugehen, die der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten vorgebracht hat.

Zum einen erklärte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 13. Januar 2008, er glaube nicht, dass eine Petition an das Europäische Parlament in seinem Falle zu irgendwelchen nützlichen Ergebnissen führen könnte. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss über umfassende Befugnisse bei der Behandlung der Eingaben von Bürgern verfügt. Wenn der Ausschuss eine Petition für zulässig befindet, kann er beispielsweise die Aufmerksamkeit des gesamten Parlaments auf die Angelegenheit lenken oder sie an den zuständigen Ausschuss innerhalb des Parlaments weiterleiten, damit sie bei dessen Rechtsetzungstätigkeit Berücksichtigung findet. Es ist daher für den Bürgerbeauftragten schwer verständlich, warum der Beschwerdeführer diese zusätzliche Möglichkeit der Verfolgung seines Anliegens von vornherein ausschließt.

Zum Zweiten war der Beschwerdeführer offenbar der Meinung, dass die Kommission seine E-Mail vom 4. Januar 2008 bei der Erstellung ihrer Stellungnahme hätte berücksichtigen müssen. Hierzu merkt der Bürgerbeauftragte an, dass die Stellungnahme der Kommission vom 21. Dezember 2007 datiert, dem Bürgerbeauftragten aber erst am 15. Januar 2008 übersandt wurde. Dieser Umstand kann darauf zurückzuführen sein, dass die Stellungnahme erst von der zuständigen Kommissarin, Frau Benita Ferrero-Waldner, genehmigt werden musste, deren Begleitschreiben vom 15. Januar 2008 datiert. Jedoch stellt die Zeit, die für die genannte Genehmigung notwendig war, als solche keine ausreichende Erklärung dar, warum die Kommission die E-Mail des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch auch fest, dass die Kommission in ihrer E-Mail vom 20. Mai 2008 nunmehr auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2008 eingegangen ist. Er ist daher der Ansicht, dass er diesen Punkt nicht weiter verfolgen muss.

Zum Dritten bat der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, das zuständige Kommissionsmitglied und den Präsidenten der Kommission über seinen Fall zu informieren. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass, wie oben erwähnt, die Kommissarin Ferrero-Waldner bereits mit seinem Fall befasst war, da sie die Verantwortung für die Stellungnahme der Kommission übernommen hat. Der Kommissionspräsident ist der Ansprechpartner des Bürgerbeauftragten innerhalb der Kommission. Aus diesem Grunde wurde der gesamte Schriftwechsel in dieser Angelegenheit dem Präsidenten übersandt, und er wird selbstverständlich auch eine Kopie der vorliegenden Entscheidung erhalten.

2 Der Vorwurf der nicht korrekten Behandlung von Informationsanfragen und die damit zusammenhängende Forderung

2.1 Der Bürgerbeauftragte versteht den Vorwurf des Beschwerdeführers so, dass die Kommission seine Informationsanfragen weder in formaler Hinsicht – und hier insbesondere hinsichtlich der Übermittlungsfristen der Antworten der Kommission – noch in inhaltlicher Hinsicht korrekt beantwortet hat. Der Bürgerbeauftragte wird daher diese beiden Punkte getrennt beurteilen.

2.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, sie bedauere, dass bei der Übermittlung ihrer Antworten gewisse Verzögerungen eingetreten seien. So sei insbesondere bei ihrem Schreiben vom 7. Februar 2006 die Verzögerung auf die Abwesenheit des zuständigen Beamten zurückzuführen gewesen. Die Kommission merkte allerdings an, dass ihre Dienststellen den Beschwerdeführer mehrmals kontaktiert hätten, um ihn über die Gründe dieser Verzögerung zu informieren. Sie fügte hinzu, dass sie dem Beschwerdeführer nahegelegt habe, mit ihrer Delegation in Argentinien Kontakt aufzunehmen, um weitere Informationen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht getan.

2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das erste Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2005 datiert. Nach einem am 7. Dezember 2005 übersandten Erinnerungsschreiben erhielt der Beschwerdeführer am selben Tage einen Zwischenbescheid, in dem er darüber informiert wurde, dass der zuständige Beamte im Urlaub und seine Anfrage in Kopie an die Delegation weitergeleitet worden sei, die „ihm sicherlich helfen könnte, die erbetenen Informationen zu erhalten“. Nach einer weiteren Erinnerung vom 31. Januar 2006 erhielt der Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 einen weiteren Zwischenbescheid, in dem die Kommission erklärte, dass sie die lange Verzögerung sehr bedauere und dass er in den darauffolgenden Tagen eine Antwort erwarten könne. Am 7. Februar 2006 erhielt der Beschwerdeführer die erste inhaltliche Antwort der Kommission.

Am 8. Februar 2006 antwortete der Beschwerdeführer und stellte eine Reihe detaillierter Anschlussfragen. Nach einem weiteren Erinnerungsschreiben vom 20. März 2006 erhielt er mit Datum vom 24. März 2006 eine weitere inhaltliche Antwort der Kommission, auf die er am selben Tage antwortete und um Präzisierungen und weitere Informationen bat. Am 18. Juni 2006 und nach weiteren zwei Erinnerungsschreiben, die offenbar unbeantwortet blieben, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten. Im Verlaufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten sandte die Kommission dem Beschwerdeführer am 22. November 2007 und am 20. Mai 2008 zwei weitere Antworten zu.

2.4 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die bei der Behandlung der Anfragen des Beschwerdeführers entstandenen Verzögerungen in der Tat erheblich sind. Es dauerte zweieinhalb Monate, bis der Beschwerdeführer von der Kommission eine erste inhaltliche Antwort erhielt, und danach weitere sechs Wochen, bis die zweite Antwort übersandt wurde. Darüber hinaus bedauert der Bürgerbeauftragte besonders, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. März 2006 und sogar einige seiner Fragen aus seinen ersten E-Mails erst im Schreiben der Kommission vom 22. November 2007 behandelt wurden – also fast zwei Jahre, nachdem sich der Beschwerdeführer erstmalig an die Kommission gewandt hatte, und erst nach Einleitung einer Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten. Die Kommission hat keine Erklärung gegeben, die eine derartige Verzögerung rechtfertigen könnte.

2.5 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. November 2007 dafür entschuldigte, dass einige Fragen des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben waren, und sich bemühte, auf all diese Fragen einzugehen. Mit Blick auf diese Entschuldigung gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung, dass zu diesem Teil der Beschwerde keine weiteren Untersuchungen notwendig sind.

2.6 Der Vollständigkeit halber muss der Bürgerbeauftragte jedoch leider feststellen, dass die Wirkung der oben erwähnten Bemühungen offensichtlich nicht von Dauer war. So wurde die E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2008 erst am 20. Mai 2008 und nach einer weiteren Intervention des Bürgerbeauftragten beantwortet. Der Bürgerbeauftragte stellt weiterhin fest, dass diese Antwort im Gegensatz zu dem Schreiben der Kommission vom 22. November 2007 keine Entschuldigung und keine Erklärung für die Verzögerung enthielt. Da der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Kommentare zu dieser erneuten Verzögerung abgegeben hat, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine Notwendigkeit besteht, sich im Rahmen der vorliegenden Untersuchung mit ihr zu befassen.

2.7 Im Hinblick auf den Inhalt der Anfragen des Beschwerdeführers wird der Bürgerbeauftragte zunächst auf den Standpunkt der Kommission zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten wesentlichen Anliegen, dass nämlich die Entwicklungshilfe für Argentinien ausgesetzt werden sollte, eingehen. Danach wird sich der Bürgerbeauftragte einer Reihe von Fragen widmen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben sind.

2.8 Zur Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Entwicklungshilfe für Argentinien ausgesetzt werden sollte, erklärte die Kommission im Wesentlichen, dass es schwierig sei, die Einstellung des Schuldendienstes durch Argentinien und die darauffolgenden Verhandlungen mit den Anleiheinhabern als „grundlegende und anhaltende Verletzung der Menschenrechte“ zu interpretieren, wie es der Beschwerdeführer gefordert habe. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Argentinien werde als zufriedenstellend angesehen, weshalb weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten der EU bei ihrer politischen Bewertung der Lage in Argentinien erwogen hätten, die Entwicklungszusammenarbeit mit Argentinien auszusetzen. Außerdem verfüge die Kommission weder über ein Mandat noch über eine Handlungsbefugnis in Bezug auf die Lage der Anleiheinhaber, die den Tausch der Anleihen nicht akzeptierten. Dies bleibe eine bilaterale Angelegenheit zwischen der argentinischen Regierung einerseits sowie den Privatanlegern und den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten andererseits. Es existierten bilaterale Investitionsabkommen zwischen Argentinien und mehreren EU-Mitgliedstaaten, die die rechtliche Grundlage dafür böten, die Handlungen der argentinischen Regierung in Zusammenhang mit der Einstellung des Schuldendienstes anzufechten.

2.9 Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Kommission ihre Position in ausreichendem Maße begründet hat, zwei Dinge unterschieden werden müssen. Zum einen muss festgestellt werden, ob die vom Beschwerdeführer beschriebene Situation eine Menschenrechtsverletzung darstellte, aufgrund derer die Kommission hätte erwägen müssen, ob Handlungsbedarf bestand. Im Falle einer positiven Antwort auf diese erste Frage muss zum Zweiten beantwortet werden, ob die Kommission richtig handelte, indem sie entschied, nicht tätig zu werden.

2.10 Im Hinblick auf die erste Frage argumentierte der Beschwerdeführer, dass Argentinien dadurch, dass es seine Verpflichtungen gegenüber privaten Anleiheinhabern nicht erfüllte, ein Menschenrecht, nämlich das Recht auf Eigentum, schwerwiegend verletzte. Es ist unbestritten, dass das Recht auf Eigentum ein derartiges Menschenrecht darstellt. Dieses Recht ist beispielsweise in Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Zudem scheint die Kommission die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Eigentum durch Argentinien gegeben war. Die Kommission argumentierte jedoch, dass es schwierig sei, die Einstellung des Schuldendienstes durch Argentinien und die darauffolgenden Verhandlungen mit den Anleiheinhabern als „grundlegende und anhaltende Verletzung der Menschenrechte“ zu interpretieren, wie es der Beschwerdeführer gefordert habe. Die Kommission fügte hinzu, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Argentinien als zufriedenstellend angesehen werde.

2.11 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Auffassung ausschließlich auf Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern(7) („Verordnung 443/92“) gründete. In Artikel 2 dieser Verordnung heißt es, dass die Aussetzung der Entwicklungshilfe „bei schwerwiegenden und andauernden Menschenrechtsverletzungen“ ins Auge gefasst werden kann. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Entscheidung darüber, ob eine mögliche Menschenrechtsverletzung „schwerwiegend und andauernd“ im Sinne der Verordnung 443/92 ist, eindeutig eine Beurteilung seitens der Gemeinschaft erfordert und ihr somit einen Ermessensspielraum einräumt. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ist nicht nachgewiesen, dass die Kommission diesen Ermessensspielraum überschritt, indem sie im Wesentlichen zu der Auffassung gelangte, dass die Behandlung der Anleiheinhaber, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, durch Argentinien keine derart hochgradige Menschenrechtsverletzung darstellt.

2.12 Der Bürgerbeauftragte sieht daher im Standpunkt der Kommission zum inhaltlichen Anliegen des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit. Er braucht daher die unter Punkt 2.9 erwähnte zweite Fragestellung nicht zu prüfen.

2.13 Es könnte zweckmäßig sein zu erwähnen, dass die Verordnung 443/92 zwischenzeitlich aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(8) („Verordnung 1905/2006“) ersetzt wurde. In Artikel 37 der letztgenannten Verordnung heißt es:

(...) Hält ein Partnerland die in Artikel 3 Absatz 1(9) genannten Grundsätze nicht ein und führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt eine Notsituation vor, so kann der Rat (…) geeignete Maßnahmen hinsichtlich sämtlicher dem Partnerland nach dieser Verordnung gewährten Hilfe ergreifen. Diese Maßnahmen können unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Hilfe bestehen.

Da die Bewertung von Verletzungen der genannten Rechte als „schwerwiegend und andauernd“ in der Verordnung 1905/2006 nicht beibehalten wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schwelle, oberhalb derer Sanktionen ins Auge gefasst werden können, durch die neuen Vorschriften gesenkt worden ist. Dies würde bedeuten, dass Rechtsverletzungen nicht länger „schwerwiegend und andauernd“ sein müssen, um Erwägungen hinsichtlich der Einstellung von Hilfeleistungen zu rechtfertigen. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch außerdem fest, dass sowohl die Verordnung 443/92 als auch die Verordnung 1905/2006 für die Entscheidung der Gemeinschaft, ob Hilfeleistungen ausgesetzt werden, explizit einen Ermessensspielraum einräumen („so kann der Rat (…) geeignete Maßnahmen (...) ergreifen“ und „diese Maßnahmen können unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Hilfe bestehen.“).

2.14 Hinsichtlich der spezifischen Fragen, die der Beschwerdeführer der Kommission übermittelt hatte, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in ihren Schreiben vom 22. November 2007 und 20. Mai 2008 die Fragen des Beschwerdeführers, die sie als bis dahin noch unbeantwortet identifizierte, recht ausführlich beantwortete. Der Beschwerdeführer bestand jedoch darauf, dass einige seiner Fragen nach wie vor nicht zufriedenstellend beantwortet worden seien.

2.15 Soweit der Bürgerbeauftragte erkennen kann, handelt es sich dabei im Wesentlichen um drei Fragen. Zum einen betrachtete der Beschwerdeführer die Antwort der Kommission zum Zugang zu den Finanzierungsvereinbarungen als unzureichend. Zum Zweiten war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihn die Kommission im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten, die mit den Vereinbarungen in Zusammenhang stehen, nicht darüber informiert habe, welche Behörde für eventuelle „justizielle Störungen“ zwischen der EU und Argentinien zuständig sei. Offenbar wollte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch in Erfahrung bringen, wie er die Kommission zur Verantwortung ziehen könnte. Er erwähnte insbesondere Pfändungen. Drittens habe die Kommission nach wie vor keine konkrete Antwort auf die Frage nach den Kriterien für die Feststellung von Menschenrechtsverletzungen gegeben.

2.16 Die erste der genannten Fragen wurde unter Punkt 1.3 behandelt, so dass hier nicht auf sie eingegangen werden muss. Die beiden anderen Fragen werden im Folgenden untersucht.

2.17 Hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit erklärte die Kommission dem Beschwerdeführer in ihrer E-Mail vom 20. Mai 2008, dass gemäß der „Rahmenfinanzierungsvereinbarung“ zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Argentinien die Beilegung von Streitfragen, die nicht zwischen den Vertragspartnern geklärt werden können, gemäß den „Fakultativen Schlichtungsregeln des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten (Den Haag)“ („Facultative Arbitration regulation of the Permanent Court of Arbitration for International Organisations and States (The Hague)“) erfolgen müsse. Wenn der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer richtig versteht, wollte dieser aber wissen, was passieren würde, wenn eine Schlichtung nicht zum Erfolg führt und somit Streitfälle auch danach noch ungelöst bleiben.

In Artikel 81 des „Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle“ in seiner überarbeiteten Fassung von 1907(10) heißt es: „Der gehörig verkündete und den Agenten der Parteien zugestellte Schiedsspruch entscheidet das Streitverhältnis endgültig und mit Ausschließung der Berufung.“ Somit existiert offensichtlich keine Gerichtsbarkeit für mögliche Streitfälle, die nicht durch Schlichtung beigelegt werden können.

Hinsichtlich der Frage des Beschwerdeführers nach Pfändungen ist sich der Bürgerbeauftragte nicht ganz sicher, ob er richtig versteht, an welche Maßnahmen der Beschwerdeführer gedacht hat. Eine Pfändung setzt in jedem Falle voraus, dass ein Gericht bestätigt hat, dass eine Forderung vorhanden ist, und die Begleichung dieser Forderung angeordnet hat. Da jedoch der Beschwerdeführer keinen Gerichtsbeschluss gegen die Kommission erwirkt zu haben scheint, ist nur schwer ersichtlich, wie die Eintreibung von Forderungen mittels Pfändung in der Beziehung des Beschwerdeführers zur Kommission eine Rolle spielen könnte.

Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass er aufgrund des Verhaltens der Kommission ihm gegenüber zu Schaden gekommen ist, kann er die Kommission grundsätzlich vor dem Gericht erster Instanz auf Schadenersatz verklagen. Der Bürgerbeauftragte erinnert jedoch daran, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Gemeinschaft zur Feststellung der Haftungspflicht der Gemeinschaften ein Kläger beweisen muss, dass (i) die Handlung, die der Institution vorgeworfen wird, rechtswidrig ist, dass (ii) ein Schaden tatsächlich entstanden ist und dass (iii) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der fraglichen Handlung und dem angeblichen Schaden besteht(11). Mit Blick auf seine Erwägungen in Punkt 2.11 bis 2.13 sieht es der Bürgerbeauftragte als zweifelhaft an, ob der Beschwerdeführer beweisen könnte, dass in diesem Falle die erste der genannten Bedingungen erfüllt ist.

2.18 Hinsichtlich ihrer Kriterien für die Feststellung, ob eine Menschenrechtsverletzung begangen worden ist, hat die Kommission erklärt, dass Menschenrechtsverletzungen anhand einer politischen Bewertung der Kommission und des Ministerrats festgestellt und an den wichtigsten internationalen Menschenrechtsübereinkünften gemessen würden. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese Antwort ausreichend klar war.

2.19 Angesichts vorstehender Ausführungen kann der Bürgerbeauftragte in Bezug auf angeblich unbeantwortet gebliebene Fragen keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission feststellen.

2.20 Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm auf seine E-Mails eine umfassende Antwort zu erteilen, entbehrt daher einer ausreichenden Grundlage.

3 Schlussfolgerung

Aufgrund seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde kommt der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass weitere Untersuchungen zu Verfahrensfragen und insbesondere zu den Übermittlungsfristen der Antworten der Kommission an den Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt wären.

Hinsichtlich des Inhalts der Antworten der Kommission an den Beschwerdeführer ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen.

Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird von dieser Entscheidung ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Siehe dazu den Artikel „Argentine debt restructuring“ auf http://www.wikipedia.org.

(2) ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1. Diese Verordnung ist zwischenzeitlich aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) ersetzt worden.

(3) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre. Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (KOM(2005)0184 endgültig).

(4) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(6) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(7) ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

(8) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(9) Artikel 3 Absatz 1 nimmt Bezug auf „die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten“.

(10) Dieser Rechtstext und seine ursprüngliche Fassung von 1899 sind (in englischer und französischer Sprache – Anm. d. Übers.) auf der Website des Ständigen Schiedshofs (http://www.pca-cpa.org) zu finden.

(11) Rechtssache T-307/01 François/Kommission, Slg. ÖD 2004, S. I-A-183 und II-823.