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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3492/2006/(WP)BEH gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 3492/2006/(WP)BEH - Opened on Thursday | 11 January 2007 - Decision on Thursday | 31 July 2008
Straßburg, 31. Juli 2008
Sehr geehrter Herr Dr. H.,
am 13. November 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Die Beschwerde betraf a) Ihren Zugang zu den Fragen der Vorauswahltests des Auswahlverfahrens EPSO CAST 25 zur Einstellung von Vertragsbediensteten für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, an dem Sie teilgenommen hatten, und b) das angebliche Versäumnis der Kommission, auf bestimmte von Ihnen gestellte Fragen zu antworten.
Am 11. Januar 2007 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter und informierte Sie in einem Schreiben gleichen Datums hierüber. Ich ersuchte die Kommission, mir bis zum 30. April 2007 ihre Stellungnahme zu übermitteln.
Am 22. Mai 2007 teilte ich Ihnen mit, dass die Kommission für die Übermittlung ihrer Stellungnahme eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2007 beantragt hatte. Diesem Antrag gab ich statt. Die Kommission beantragte für die Übermittlung ihrer Stellungnahme eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2007. Diesem Antrag gab ich statt, und ich setzte Sie hiervon in einem Schreiben vom 25. Juni 2007 in Kenntnis.
In einem Schreiben vom 18. September 2007 erklärten Sie, noch nichts von der Kommission gehört zu haben und sich in dieser Angelegenheit an das Generalsekretariat der Kommission gewandt zu haben.
In einem Schreiben vom 25. September 2007 setzte ich Sie davon in Kenntnis, dass ich die Stellungnahme der Kommission noch nicht erhalten und die Kommission ersucht hatte, ihre Stellungnahme bis zum 15. Oktober 2007 zu übermitteln oder mir einen Zeitplan für ihre Antwort mitzuteilen.
In einem Schreiben vom 17. Oktober 2007 informierte mich der Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments darüber, dass Sie eine Petition beim Petitionsausschuss eingereicht hatten. Die Petition bezog sich unter anderem auf das Problem der Sprachkombinationen, für die das Europäische Amt für Personalauswahl („EPSO“) Auswahlverfahren organisiert, die aber nicht sehr gefragt zu sein scheinen. Der Vorsitzende war der Ansicht, dass ich angesichts meiner Hauptzuständigkeit für den Gegenstand Ihrer Petition die darin angesprochenen Probleme untersuchen solle, und er übermittelte mir zur Kenntnisnahme bestimmte Dokumente zu Ihrer Petition.
In meiner Antwort vom 26. Oktober 2007 an den Vorsitzenden des Petitionsausschusses wies ich darauf hin, dass die von Ihnen dem Petitionsausschuss vorgelegten Probleme meiner Ansicht nach in meiner laufenden Untersuchung behandelt würden, und sagte dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses zu, ihn so bald wie möglich von den Ergebnissen meiner Untersuchung in Kenntnis zu setzen.
In einem Schreiben vom 5. November 2007, das ich am 8. November 2007 erhielt, teilten Sie mir mit, außer einer Empfangsbestätigung nichts vom Generalsekretariat der Kommission gehört zu haben. Außerdem fragten Sie mich, ob Sie, obwohl Sie bereits eine Beschwerde bei mir eingereicht hätten, dennoch in Erwägung ziehen könnten, sich mit Ihrem Anliegen an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (das „Gericht erster Instanz“) zu wenden.
Die Kommission sandte mir ihre Stellungnahme am 9. November 2007. Ich übermittelte Ihnen diese Stellungnahme am 16. November 2007 und bot Ihnen an, Anmerkungen zu ihr vorzubringen. Bei dieser Gelegenheit informierte ich Sie darüber, dass Ihr Fall einem anderen Juristen zugewiesen worden war.
In meinem Schreiben vom 16. November 2007 war es leider nicht möglich, auf Ihr Schreiben vom 5. November 2007 einzugehen. In einem weiteren Schreiben vom 14. Dezember 2007 erläuterte ich Ihnen, dass mir die Kommission in der Zwischenzeit ihre Stellungnahme übermittelt und ich diese mit der Bitte an Sie weitergeleitet hatte, Anmerkungen anzubringen. Darüber hinaus informierte ich Sie darüber, dass ich mich angesichts der allgemeinen Bedeutung der Frage des Zugangs zu Testfragen in computergestützten Tests entschlossen hatte, in dieser Angelegenheit eine Untersuchung von Amts wegen einzuleiten. Aus diesem Grund seien im Hinblick auf Ihre erste Behauptung und Ihre erste Forderung, die sich beide auf den Zugang zu Testfragen beziehen, keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt. Ferner erklärte ich, dass ich Sie über die Ergebnisse meiner Untersuchung von Amts wegen informieren werde, in deren Folge EPSO bereit sein könnte, Ihren Fall zu überprüfen. Schließlich teilte ich Ihnen mit, dass eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten die Möglichkeit der Einreichung einer Klage beim Gericht erster Instanz nicht ausschließt. Allerdings machte ich Sie auch darauf aufmerksam, dass sich das Einreichen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nicht auf die anwendbaren Fristen für die Befassung des Gerichts mit dem Fall auswirkt.
In einem Schreiben vom 11. Dezember 2007, das ich erst am 20. Dezember 2007 erhielt, dankten Sie mir für meine Bemühungen und ersuchten mich, den Fall abzuschließen, obwohl Sie mit bestimmten Argumenten der Kommission nicht einverstanden seien.
In einem Schreiben vom 7. Januar 2008 bestätigten Sie, in der Zwischenzeit die Stellungnahme der Kommission erhalten zu haben, die ich an Sie weitergeleitet hatte, und stellten fest, damit nicht einverstanden zu sein. In Bezug auf meine Untersuchung von Amts wegen zum Zugang zu Testfragen bei computergestützten Tests erläuterten Sie, dass Sie vor diesem Hintergrund meine Bereitschaft, mich allgemein mit dem Thema zu befassen, sehr zu schätzen wüssten, und dankten mir für meine Zusage, Sie über die Ergebnisse meiner Untersuchung von Amts wegen auf dem Laufenden zu halten.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, ein tschechischer Staatsbürger, nahm am Auswahlverfahren EPSO CAST 25 teil, das EPSO zur Einstellung von Vertragsbediensteten für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union veranstaltete. In der ersten Phase des Auswahlverfahrens mussten die Kandidaten eine Reihe von computergestützten Multiple-Choice-Tests zur Beurteilung der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses ablegen. Bei jeder Frage mit vier möglichen Antworten, die mit den Großbuchstaben von A bis D bezeichnet waren, mussten die Kandidaten die richtige Antwort auswählen.
Nachdem EPSO ihm mitgeteilt hatte, dass er die erste Phase des Auswahlverfahrens nicht bestanden habe, wandte sich der Beschwerdeführer am 12. April 2006 an EPSO und ersuchte es um Zusendung der von ihm fehlerhaft beantworteten Testfragen sowie seiner falschen Antworten.
Am 25. April 2006 stellte EPSO dem Beschwerdeführer eine Tabelle zur Verfügung, aus der hervorging, welcher Großbuchstabe bei welcher Frage der richtigen Antwort und welcher Großbuchstabe den Antworten des Beschwerdeführers entsprach. Nicht beantwortete Fragen wurden mit „SKIPPED“ gekennzeichnet. In der Tabelle wurden ferner der Prozentsatz der richtigen Antworten des Beschwerdeführers sowie die von ihm pro beantwortete Frage aufgewandte Zeit angegeben. Im Begleitschreiben erläuterte EPSO, dass es nicht möglich sei, den Kandidaten die Testfragen zur Verfügung zu stellen, und wies darauf hin, dass die entsprechende Datenbank urheberrechtlich geschützt sei.
Am 28. April 2006 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an EPSO und führte aus, die Tabelle, die er erhalten habe, könne ihm nicht viel weiterhelfen, da er die Aufgabenstellung nicht mehr in Erfahrung bringen könne. Ferner hielt er fest, bei früheren Auswahlverfahren, bei denen es keine computergestützten Tests gab, habe man die Fragen nach den Tests behalten können, und er habe keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Fragen in jenen Auswahlverfahren und denen im elektronischen Test erkennen können. Er ersuchte EPSO um eine Erläuterung, warum man mit den Testfragen aus dem elektronischen Test so streng umgehe, da er hier kein Problem mit dem Urheberrecht sehe.
In einer E-Mail vom 3. August 2006 entschuldigte sich EPSO für die späte Antwort und wiederholte seinen Standpunkt, es könne dem Beschwerdeführer die Testfragen aus dem Auswahlverfahren EPSO CAST 25 nicht zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang führte EPSO aus, dass von ihm organisierte allgemeine Auswahlverfahren besonderen Regeln gemäß dem Statut für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften(1) (dem „Beamtenstatut“) unterlägen und der Zugang zu Vorauswahlunterlagen daher unzulässig sei. Diese Regeln gälten als lex specialis in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2) („Verordnung Nr. 1049/2001“). Selbst wenn die Verordnung Nr. 1049/2001 als anwendbar angesehen würde, könne EPSO keinen Zugang zu Testfragen gewähren, ohne den Entscheidungsprozess des Prüfungsausschusses ernstlich zu beeinträchtigen. EPSO argumentierte weiter, aus diesem Grund gelte die Ausnahmeregelung für den Zugang gemäß Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001. EPSO vertrat außerdem die Ansicht, die Verbreitung des Inhalts seiner Datenbank verschaffe Kandidaten, denen der Zugang gewährt würde, einen ungerechtfertigten Vorteil, wodurch das Prinzip der Gleichbehandlung verletzt würde. EPSO führte weiter an, dass in einem Auswahlverfahren jeder Kandidat einen individuellen Test auf der Grundlage einer zufälligen Auswahl aus einem Fragenkatalog in der Datenbank absolvieren müsse. Darüber hinaus stellte EPSO fest, auf seiner Website sei eine Reihe von Beispielfragen bereitgestellt worden, damit sich zukünftige Kandidaten damit vertraut machen könnten, was sie bei Tests erwarten würde. Mit Bezug auf Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 schlussfolgerte EPSO, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Verbreitung von Testfragen rechtfertigen würde, da die verbreiteten Testunterlagen eindeutig für den privaten Gebrauch bestimmt seien. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er, sofern er dies wünsche, beim Generalsekretariat der Kommission eine Überprüfung des Standpunkts von EPSO beantragen könne.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch, auf die ihn EPSO hingewiesen hatte, und wandte sich in einem Schreiben vom 22. August 2006 an den Generalsekretär der Kommission. In seinem Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zugang zu den Fragen seines Tests. In diesem Zusammenhang zog der Beschwerdeführer die Auslegung von Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 durch EPSO in Zweifel, da insbesondere jeder Kandidat einen individuellen Test absolvieren müsse, so dass durch die Verbreitung der Entscheidungsprozess des Prüfungsausschusses nicht ernstlich beeinträchtigt werden könne. Er wies ferner darauf hin, dass keine der Ausnahmeregelungen der Verordnung Nr. 1049/2001 in seinem Fall Anwendung finde. Mit Bezug auf das Beamtenstatut argumentierte der Beschwerdeführer, zwar kenne er diese offensichtlich interne Regelung nicht, könne es sich aber kaum vorstellen, dass sie mit der Verordnung Nr. 1049/2001 in Widerspruch stehe.
In seinem Schreiben vom 22. August 2006 warf der Beschwerdeführer außerdem folgende Fragen auf:
i) Er stellte fest, er könne nicht verstehen, warum bei der Auswahl von Übersetzern so großer Wert auf das Zahlenverständnis gelegt werde. Außerdem verstehe er nicht, warum die sprachliche Prüfung, um die es primär gehen sollte, ganz zum Schluss des Auswahlverfahrens komme. Er fragte, ob es nicht logischer wäre, von Kandidaten zu verlangen, zuerst den Übersetzungstest abzulegen und bei gleicher Punktzahl als weiteres Ausscheidungskriterium Ergebnisse aus den anderen Tests, wie dem Test zum Zahlenverständnis zu berücksichtigen.
ii) Ferner fragte der Beschwerdeführer, warum Auswahlverfahren für Sprachen organisiert würden, für die offenbar in den EU-Institutionen kein entsprechender Bedarf bestehe. Insbesondere verwies er auf einen Test für Hilfsübersetzer für Deutsch und Dänisch, den er zuvor bestanden habe.
iii) Schließlich fragte er, warum Übersetzer das gesamte Auswahlverfahren zu durchlaufen hätten, auch wenn sie bereits die Vorauswahltests in einem vorherigen Verfahren bestanden haben und nur die schon anerkannte Sprachkombination erweitern möchten (in seinem Fall um Englisch).
Am 31. August 2006 bestätigte das Generalsekretariat der Kommission den Erhalt des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang. Am 21. September 2006 informierte es ihn darüber, dass die Beantwortungsfrist um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden musste. Am 12. Oktober 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass es leider noch nicht in der Lage sei, seinen Antrag zu bescheiden, allerdings versuchen werde, ihm so bald wie möglich einen endgültigen Bescheid zuzusenden. Im gleichen Schreiben wies das Generalsekretariat der Kommission darauf hin, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, Klage beim Gericht erster Instanz zu erheben oder eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. In seiner Beschwerde behauptete er, 1) es seien ihm keine akzeptablen Gründe genannt worden, warum EPSO ihm den Zugang zu den Testfragen seines Vorauswahltests im Auswahlverfahren CAST 25 verweigert habe; und 2) er habe keine Antwort der Kommission auf bestimmte in seinem Schreiben vom 22. August 2006 formulierten Fragen erhalten.
Er forderte, i) Zugang zu den Testfragen seines Vorauswahltests zu erhalten oder, falls dies nicht möglich sein sollte, eine eindeutige Erklärung, warum sein Antrag abgelehnt wurde; ii) eine Antwort auf die Frage zu erhalten, warum in den EU-Institutionen Englisch bevorzugt werde und warum diese Tatsache nicht offen eingestanden werde; und iii) eine Antwort auf die in seinem Schreiben vom 22. August 2006 formulierten Fragen zu erhalten.
Am 11. Januar 2007 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dieser habe offenbar die in seiner zweiten Forderung formulierte Frage weder an EPSO oder an die Kommission gestellt. Da der Beschwerdeführer folglich offenbar keine vorhergehenden administrativen Schritte bei der Kommission unternommen hatte, wie dies Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten vorschreibt, war der Bürgerbeauftragte nicht berechtigt, sich mit der zweiten Forderung zu befassen.
DIE UNTERSUCHUNG
In einem Schreiben vom 11. Januar 2007 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu den Behauptungen sowie der ersten und dritten Forderung des Beschwerdeführers. Während der Schriftwechsel des Beschwerdeführers zunächst mit EPSO erfolgte, wurde sein Zweitantrag auf Zugang zu seinen Testfragen vom Generalsekretariat der Kommission bearbeitet. Im Anschluss an ein Telefongespräch vom 14. Dezember 2006 teilte die Kontaktperson des Bürgerbeauftragten im Generalsekretariat der Kommission der Dienststelle des Bürgerbeauftragten mit, die Kommission sei für diese Angelegenheit zuständig.
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme hielt die Kommission fest, dass sich EPSO bei der Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Testfragen auf die Verordnung Nr. 1049/2001 und das Beamtenstatut stützte. Sie stellte ferner fest, dass EPSO im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1049/2001 die Auffassung vertrat, dass die Freigabe der den Bewerbern gestellten Fragen den Inhalt der Fragedatenbank offenlegen und somit die Fairness und Objektivität künftiger Tests beeinträchtigen würde. EPSO habe sich hierbei auf die in Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahmeregelung gestützt und die Auffassung vertreten, dass durch die Verbreitung des Inhalts der Prüfungsdatenbank der Entscheidungsprozess im Hinblick auf die Personalauswahl ernstlich beeinträchtigt würde. EPSO habe ferner die in Artikel 6 von Anhang III des Beamtenstatuts festgelegte Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses geltend gemacht, die als eine vom allgemeinen Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichende lex specialis anzusehen sei.
Die Kommission war der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht geeignet sei, um Anträge von Bewerbern auf Zugang zu Testfragen zu prüfen, da die Kandidaten durch das Auswahlverfahren persönlich betroffen seien, während diese Verordnung keinen bevorzugten Zugang gewähre.
Die Kommission räumte ein, dass sie nicht innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Frist auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers geantwortet habe und somit eine stillschweigende Ablehnung vorlag. Die Kommission bedauerte, dass sie nicht in der Lage war, eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen. Gleichzeitig führte sie aus, dass sie lediglich die Ablehnung durch EPSO, die letzteres auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt hatte, da eine Veröffentlichung der den Bewerbern gestellten Fragen in der Tat die Fairness und Objektivität künftiger Tests insofern beeinträchtigen würde, als den Bewerbern, die im Voraus Zugang zu den Fragen erhalten hätten, ein unangemessener Vorteil erwachsen würde. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das Beamtenstatut die korrekte Rechtsgrundlage für diese Schlussfolgerung enthalte. Ferner brachte sie unterstützend vor, dass die Verordnung Nr. 45/2001(3) nur das Recht auf Auskunft, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, umfasse.
Zur Frage der für die Prüfungen ausgewählten Sprachen und des Stellenwerts des Zahlenverständnisses erläuterte die Kommission, dies hänge vom Bedarf der europäischen Institutionen ab und werde in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beschrieben.
In Bezug auf die Frage der Wiederholung von Tests zum Zahlenverständnis in einem Auswahlverfahren, wenn dieser Test bereits in einem anderen Auswahlverfahren bestanden worden sei, wies die Kommission darauf hin, dass ein Auswahlverfahren als Ganzes zu sehen sei. Tests seien Bestandteile eines bestimmten Auswahlverfahrens und bildeten eine Auswahlhürde in einem bestimmten Auswahlverfahren. Die Bewerber eines bestimmten Auswahlverfahrens müssten daher alle Prüfungen, die zu diesem Auswahlverfahren gehören, absolvieren.
Die Kommission machte darauf aufmerksam, dass die Anforderungen an erfolgreiche Bewerber durch den Bedarf der europäischen Institutionen festgelegt werden. Dementsprechend würden der allgemeine Inhalt des Auswahlverfahrens und die Reihenfolge der Prüfungen in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vor dem Auswahlverfahren festgelegt. Abschließend hielt die Kommission fest, es verstehe sich von selbst, dass die Auswahl der letztendlich erfolgreichen Bewerber anhand der Übersetzungsprüfung aus dem Kreis derjenigen Bewerber erfolge, die bei den Tests zum Zahlenverständnis am besten abgeschnitten haben.
Das Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 14. Dezember 2007In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2007 informierte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer unter anderem darüber, dass er sich angesichts der allgemeinen Bedeutung der Frage des Zugangs zu Testfragen in computergestützten Tests entschlossen habe, in dieser Angelegenheit eine Untersuchung von Amts wegen einzuleiten. Aus diesem Grund seien im Hinblick auf die erste Behauptung und die erste Forderung des Beschwerdeführers, die sich beide auf den Zugang zu Testfragen beziehen, keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt. Der Bürgerbeauftragte hielt fest, dass er den Beschwerdeführer über die Ergebnisse seiner Untersuchung von Amts wegen informieren werde, in deren Folge EPSO bereit sein könnte, den Fall des Beschwerdeführers zu überprüfen.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2007In seinem Schreiben vom 11. Dezember 2007, das der Beschwerdeführer offenbar abgesendet hatte, bevor er die Stellungnahme der Kommission zur Kenntnis genommen hatte, dankte er dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen und ersuchte ihn, den Fall abzuschließen, obwohl er mit bestimmten Argumenten der Kommission weiterhin nicht einverstanden sei.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihn die Stellungnahme der Kommission nicht zufrieden stelle. Unter Bezugnahme auf die Untersuchung des Bürgerbeauftragten von Amts wegen zum Zugang zu Testfragen bei computergestützten Tests erläuterte er, dass er vor diesem Hintergrund die Bereitschaft des Bürgerbeauftragten, sich allgemein mit dem Thema zu befassen, sehr zu schätzen wisse. Außerdem dankte er dem Bürgerbeauftragten im Voraus für seine Zusage, ihn über die Ergebnisse seiner Untersuchung von Amts wegen auf dem Laufenden zu halten.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Vorbemerkungen1.1 Der Beschwerdeführer, ein tschechischer Staatsbürger, nahm am Auswahlverfahren EPSO CAST 25 teil, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl („EPSO“) zur Einstellung von Vertragsbediensteten für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union veranstaltet wurde. In der ersten Phase des Auswahlverfahrens mussten die Kandidaten eine Reihe von computergestützten Multiple-Choice-Tests zur Beurteilung der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses ablegen. Nachdem EPSO ihm mitgeteilt hatte, dass er die erste Phase des Auswahlverfahrens nicht bestanden habe, wandte sich der Beschwerdeführer an EPSO und beantragte Zugang zu den von ihm fehlerhaft beantworteten Testfragen sowie seinen falschen Antworten. Auf seinen Antrag stellte EPSO dem Beschwerdeführer eine Tabelle mit Angaben zu seinen Antworten und der richtigen Antwort auf die jeweiligen Fragen zur Verfügung. EPSO verweigerte ihm jedoch den Zugang zu den eigentlichen Testfragen. Nach dem Zweitantrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu seinen Testfragen an das Generalsekretariat der Kommission bestätigte dieses die Ablehnung des Zugangs durch EPSO.
1.2 In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten brachte der Beschwerdeführer die folgenden Behauptungen vor:
1) Ihm seien keine akzeptablen Gründe genannt worden, warum EPSO ihm den Zugang zu den Testfragen seines Vorauswahltests im Auswahlverfahren CAST 25 verweigert habe; und
2) er habe keine Antwort der Kommission auf bestimmte in seinem Schreiben vom 22. August 2006 an das Generalsekretariat der Kommission formulierten Fragen erhalten.
Er forderte,
1) Zugang zu den Testsfragen seines Vorauswahltests zu erhalten oder, falls dies nicht möglich sein sollte, eine eindeutige Erklärung, warum sein Antrag abgelehnt wurde;
2) eine Antwort auf seine Frage zu erhalten, warum in den EU-Institutionen Englisch bevorzugt werde und warum diese Tatsache nicht offen eingestanden werde; und
(3) eine Antwort auf die in seinem Schreiben an das Generalsekretariat der Kommission formulierten Fragen zu erhalten, nämlich:
i) warum Auswahlverfahren für Sprachen organisiert würden, für die offenbar in den EU-Institutionen kein entsprechender Bedarf bestehe;
ii) warum in Auswahlverfahren für Übersetzer so großer Wert auf das Zahlenverständnis gelegt werde und warum diese Tests vor den sprachlichen Prüfungen abgelegt würden; und
iii) warum in solchen Verfahren Prüfungsteile, die sich nicht auf die sprachlichen Fähigkeiten beziehen und bereits in einem vorherigen Verfahren bestanden wurden, erneut zu absolvieren seien.
1.3 Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer mit, dass dieser die in seiner zweiten Forderung formulierte Frage offenbar zuvor weder an EPSO noch an die Kommission gestellt habe. Folglich habe er keine vorhergehenden administrativen Schritte bei der Kommission unternommen, wie dies Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten vorschreibt. In seinem Schreiben, in dem er den Beschwerdeführer über die Einleitung einer Untersuchung im vorliegenden Fall informierte, erklärte der Bürgerbeauftragte die zweite Forderung des Beschwerdeführers daher für unzulässig und wies darauf hin, dass er sich deshalb in seiner Untersuchung nur mit den Behauptungen sowie der ersten und dritten Forderung des Beschwerdeführers befassen werde. Da sich sowohl die erste Behauptung als auch die erste Forderung des Beschwerdeführers auf den Zugang zu Testfragen beziehen, erachtet es der Bürgerbeauftragte als angemessen, sie gemeinsam zu prüfen. Die zweite Behauptung und die dritte Forderung des Beschwerdeführers beziehen sich beide auf das angebliche Versäumnis der Kommission, auf bestimmte Fragen zu antworten. Aus diesem Grund werden auch diese gemeinsam geprüft.
1.4 Als weitere Vorbemerkung möchte der Bürgerbeauftragte betonen, dass er die Kommission in seinem Schreiben vom 11. Januar 2007 ersucht hatte, bis zum 30. April 2007 eine Stellungnahme zu der Beschwerde abzugeben. Folglich hatte die Kommission über dreieinhalb Monate Zeit für ihre Stellungnahme. Die Kommission beantragte zweimal nacheinander eine Fristverlängerung, die ihr vom Bürgerbeauftragten auch gewährt wurde, zunächst bis zum 30. Juni 2007 und dann bis zum 31. Juli 2007. Letztendlich übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten ihre Stellungnahme aber erst am 29. Oktober 2007. Der Bürgerbeauftragte hat volles Verständnis dafür, dass es sich in besonderen Fällen für die Kommission als schwierig erweisen kann, die von ihm gesetzten Fristen einzuhalten, und dass in solchen Fällen eine Fristverlängerung erforderlich werden kann. Allerdings erachtet es der Bürgerbeauftragte in solchen Fällen als notwendig, dass die Kommission einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung stellt. Es ist festzuhalten, dass kein Antrag auf Fristverlängerung über den 31. Juli 2007 hinaus bei ihm eingegangen ist. Die Stellungnahme der Kommission wurde fast sechs Monate nach der ursprünglich vorgesehenen und fast drei Monate nach Ablauf der beantragten und gewährten Fristverlängerungen übermittelt. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass sich die hier aufgetretenen Verzögerungen in zukünftigen Fällen nicht wiederholen werden.
2 Zum Versäumnis der Kommission, akzeptable Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu Testfragen durch EPSO zu nennen2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, ihm seien keine akzeptablen Gründe genannt worden, warum EPSO ihm den Zugang zu den Testfragen seines Vorauswahltests im Auswahlverfahren CAST 25 verweigert habe. Er forderte, Zugang zu den Prüfungsfragen seines Vorauswahltests zu erhalten oder, falls dies nicht möglich sein sollte, eine eindeutige Erklärung, warum sein Antrag abgelehnt wurde.
2.2 In ihrer Stellungnahme hielt die Kommission fest, die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu Testfragen durch EPSO beruhe auf der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(4) („Verordnung Nr. 1049/2001“) und dem Statut für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (dem „Beamtenstatut“)(5). Die Kommission bedauerte, dass sie nicht in der Lage war, innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Frist eine ausdrückliche Entscheidung über den Zweitantrag des Beschwerdeführers zu treffen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie lediglich die Ablehnung durch EPSO, die letzteres auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt hatte, bestätigen könne, da eine Veröffentlichung der den Bewerbern gestellten Fragen in der Tat die Fairness und Objektivität künftiger Tests insofern beeinträchtigen würde, als den Bewerbern, die im Voraus Zugang zu den Fragen erhalten hätten, ein unangemessener Vorteil erwachsen würde. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das Beamtenstatut die korrekte Rechtsgrundlage für diese Schlussfolgerung enthalte. Unterstützend stellte sie fest, dass die Verordnung Nr. 45/2001(6) nur das Recht auf Auskunft, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, umfasse.
2.3 In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2007 informierte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer darüber, dass er sich angesichts der allgemeinen Bedeutung der Frage des Zugangs zu Testfragen in computergestützten Tests entschlossen habe, in dieser Angelegenheit eine Untersuchung von Amts wegen einzuleiten. Aus diesem Grund seien im Hinblick auf die erste Behauptung und die erste Forderung des Beschwerdeführers keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt. Der Bürgerbeauftragte hielt gleichfalls fest, dass er den Beschwerdeführer über die Ergebnisse seiner Untersuchung von Amts wegen informieren werde, in deren Folge EPSO bereit sein könnte, den Fall des Beschwerdeführers zu überprüfen.
2.4 In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission erläuterte der Beschwerdeführer, dass er, da ihn die Stellungnahme der Kommission nicht zufrieden stelle, die Bereitschaft des Bürgerbeauftragten, sich allgemein mit dem Thema zu befassen, umso mehr zu schätzen wisse. Außerdem dankte er dem Bürgerbeauftragten im Voraus für seine Zusage, ihn über die Ergebnisse seiner Untersuchung von Amts wegen auf dem Laufenden zu halten.
2.5 Vor diesem Hintergrund vertritt der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass im Hinblick auf die erste Behauptung und die erste Forderung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Gründe zur Durchführung weiterer Untersuchungen vorliegen.
3 Zum Versäumnis der Kommission, auf bestimmte Fragen zu antworten3.1 Der Beschwerdeführer behauptete, er habe keine Antwort der Kommission auf bestimmte in seinem Schreiben an das Generalsekretariat der Kommission formulierte Fragen erhalten. Eine der Fragen lautete, warum Auswahlverfahren für Sprachen organisiert würden, für die offenbar in den EU-Institutionen kein entsprechender Bedarf bestehe. Der Beschwerdeführer forderte, eine Antwort auf diese Fragen zu erhalten.
3.2 In einem Schreiben vom 17. Oktober 2007 informierte der Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments den Bürgerbeauftragten darüber, dass der Beschwerdeführer eine Petition beim Petitionsausschuss eingereicht hatte, die sich unter anderem auf das Problem der Sprachkombinationen bezog, für die EPSO Auswahlverfahren organisiert, die aber nicht sehr gefragt zu sein scheinen. Der Vorsitzende war der Ansicht, dass der Bürgerbeauftragte angesichts seiner Hauptzuständigkeit für den Gegenstand der Petition des Beschwerdeführers die darin angesprochenen Probleme untersuchen solle. Ferner übermittelte der Vorsitzende dem Bürgerbeauftragten bestimmte Dokumente zu der Petition zur Kenntnisnahme. In seiner Antwort wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Probleme, die der Beschwerdeführer dem Petitionsausschuss vorgelegt habe, in seiner laufenden Untersuchung behandelt würden. Außerdem sagte er dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses zu, ihn so bald wie möglich von den Ergebnissen seiner Untersuchung in Kenntnis zu setzen.
3.3 Als Antwort auf die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen machte die Kommission in ihrer Stellungnahme die folgenden Angaben. Zur Frage der für die Prüfungen ausgewählten Sprachen und des Stellenwerts des Zahlenverständnisses erläuterte sie, dies hänge vom Bedarf der europäischen Institutionen ab und werde in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beschrieben. In Bezug auf die Frage der Wiederholung von Tests zum Zahlenverständnis in einem Auswahlverfahren, wenn dieser Test bereits in einem anderen Auswahlverfahren bestanden worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass ein Auswahlverfahren als Ganzes zu sehen sei. Tests seien Bestandteile eines bestimmten Auswahlverfahrens und bildeten darin eine Auswahlhürde. Die Bewerber eines bestimmten Auswahlverfahrens müssten daher die Prüfungen, die Bestandteil dieses Auswahlverfahrens seien, absolvieren. Die Kommission machte darüber hinaus darauf aufmerksam, dass die Anforderungen an erfolgreiche Bewerber durch den Bedarf der europäischen Institutionen festgelegt werden. Dementsprechend würden der allgemeine Inhalt des Auswahlverfahrens und die Reihenfolge der Prüfungen in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vor dem Auswahlverfahren festgelegt. Abschließend hielt die Kommission fest, es verstehe sich von selbst, dass die Auswahl der letztendlich erfolgreichen Bewerber anhand der Übersetzungsprüfung aus dem Kreis derjenigen Bewerber erfolge, die bei den Tests zum Zahlenverständnis am besten abgeschnitten haben.
3.4 In einem Schreiben vom 11. Dezember 2007, das der Beschwerdeführer offenbar abgesendet hatte, bevor er die Stellungnahme der Kommission zur Kenntnis genommen hatte, dankte er dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen und ersuchte ihn, den Fall abzuschließen, obwohl er mit bestimmten Argumenten der Kommission weiterhin nicht einverstanden sei. In seinen Anmerkungen nahm der Beschwerdeführer zu den Antworten der Kommission auf seine Fragen nicht Stellung, sondern beschränkte seine Ausführungen auf die Frage des Zugangs zu Testfragen.
3.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer ihn in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2007 ersuchte, den Fall abzuschließen, obwohl er mit bestimmten Argumenten der Kommission nicht einverstanden sei. Der Bürgerbeauftragte hält fest, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2007 offenbar verfasst wurde, bevor die Stellungnahme der Kommission zur Kenntnis genommen wurde. In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission ging der Beschwerdeführer jedoch lediglich auf das Thema des Zugangs zu Testfragen ein, zu dem der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung von Amts wegen eingeleitet hatte. Vor diesem Hintergrund fasst der Bürgerbeauftragte den Zugang zu Testfragen als das Hauptanliegen der Beschwerde auf. Deshalb ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Schließung des Falles nicht zurückgezogen wurde, nachdem der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kommission zur Kenntnis genommen hatte. Angesichts des Antrags des Beschwerdeführers auf Schließung des Falles erachtet es der Bürgerbeauftragte als nicht erforderlich, zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
3.6 Vor diesem Hintergrund besteht für den Bürgerbeauftragten keine Notwendigkeit weiterer Maßnahmen seinerseits hinsichtlich der zweiten Behauptung und der dritten Forderung des Beschwerdeführers.
4 SchlussfolgerungDie Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde haben ergeben, dass er keine weiteren Maßnahmen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Angelegenheit ergreifen muss. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission und der Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments werden von dieser Entscheidung ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 145 vom 21.6.2001, S. 43.
(3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(4) Siehe Fußnote 2.
(5) Siehe Fußnote 1.
(6) Siehe Fußnote 3.
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