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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1520/2006/WP gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 1520/2006/WP - Opened on Monday | 03 July 2006 - Decision on Thursday | 19 July 2007
Ein deutscher Staatsbürger nahm an einem Vorstellungsgespräch bei der Generaldirektion der Kommission für Bildung und Kultur in Brüssel teil. Seine Reisekosten wurden ihm erstattet, und es wurde ihm eine Tagespauschale von 50 EUR bewilligt. In seiner Beschwerde machte er jedoch geltend, dass er, da er erst nach Mitternacht an seinem Wohnsitz in Norddeutschland angekommen war, Anspruch auf einen zusätzlichen Unkostenbeitrag von 50 EUR gehabt hätte. Dabei bezog er sich auf eine Passage in der entsprechenden Regelung, in der es heißt: „Kann der Betreffende nach Abschluss des Auswahlverfahrens, des Gesprächs oder der ärztlichen Untersuchung nicht mehr vor Mitternacht an den im Einberufungsbescheid angegebenen Ort zurückkehren, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Unkostenbeitrag in Höhe von 50 EUR."
In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass Tagespauschalen für jeweils volle 24 Stunden gewährt würden. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen wäre, dass er nicht vor Mitternacht nach Hause zurückkehren könne, hätte er eine weitere Nacht in Brüssel verbringen können und hätte dann seine Kosten in Form einer zweiten Tagespauschale erstattet bekommen. Unter normalen Verkehrsbedingungen hätte er jedoch am Tag des Vorstellungsgesprächs nach Hause zurückkehren können. Die Kommission vertrat die Auffassung, sie könne dafür, dass die Rückreise länger als geplant dauerte, nicht verantwortlich gemacht werden. Sie stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit viel länger war als die für eine solche Fahrt geschätzte Zeit.
Nach Konsultation mehrerer Websites mit Routenplanern war der Bürgerbeauftragte nicht ganz davon überzeugt, dass die grundlegende Annahme der Kommission hinsichtlich der Zeit, die der Beschwerdeführer für die Rückfahrt gebraucht haben müsste, korrekt war. Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Ansicht, dass die Frage, ob jemand vor Mitternacht nach Hause zurückkehren kann oder nicht, nicht theoretisch beurteilt werden sollte, sondern dass stattdessen die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung der längeren Fahrzeit vorgebrachten Argumente, nämlich dass er von Brüssel im Feierabendverkehr losfahren musste und während der Rückfahrt Pausen einlegen musste, weil er nachts und nach einem anstrengenden Tag in Brüssel fuhr, erschienen durchaus einleuchtend.
Daher richtete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung an die Kommission und ersuchte sie, die Zahlung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags an den Beschwerdeführer in Erwägung zu ziehen.
Die Kommission antwortete, sie sei empfänglich für die Argumente des Bürgerbeauftragten. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles sowie des äußerst geringen Finanzbetrags, um den es ging, nahm die Kommission den Vorschlag des Bürgerbeauftragten an und verpflichtete sich zur Zahlung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags in Höhe von 50 EUR an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer teilte der Dienststelle des Bürgerbeauftragten mit, dass das Angebot der Kommission genau dem von ihm erhofften Ergebnis entspreche, und dankte der Dienststelle für ihre Bemühungen.
Straßburg, den 19. Juli 2007
Sehr geehrter Herr D.,
am 17. und 19. Mai 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, die die Erstattung der Ihnen im Zusammenhang mit einer ärztlichen Untersuchung und einem Vorstellungsgespräch in Brüssel entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten betraf.
Am 27. und 28. Juni 2006 übermittelten Sie ergänzende Informationen zur Untermauerung Ihrer Beschwerde.
Am 3. Juli 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 15. September 2006. Am 21. September 2006 leitete ich diese mit der Bitte um Anmerkungen an Sie weiter. Sie übermittelten Ihre Anmerkungen am 2. Oktober 2006.
Am 22. Februar 2007 unterbreitete ich der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. In einem Schreiben vom 2. März 2007 ersuchte mich die Kommission um eine Verlängerung der Frist für ihre Antwort bis zum 31. Mai 2007, wobei sie insbesondere geltend machte, dass in Ihrem Fall komplexe interne Erörterungen erforderlich seien. Am 12. März 2007 gewährte ich die erbetene Fristverlängerung und unterrichtete Sie entsprechend.
Am 4. Juni 2007 übermittelte die Kommission die französische Originalfassung ihrer Antwort. Am 18. Juni 2007 schickte sie eine deutsche Übersetzung. Ich leitete diese am gleichen Tag an Sie weiter und bat Sie, Anmerkungen dazu zu machen.
In einem Telefongespräch mit der für Ihren Fall zuständigen Sachbearbeiterin am 26. Juni 2007 erklärten Sie, das Angebot, das die Kommission in ihrer Antwort auf meinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung gemacht habe, entspreche genau dem von Ihnen erhofften Ergebnis. Sie dankten meiner Dienststelle für ihre Bemühungen.
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie nun über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, unterzog sich am 15. März 2006 in Brüssel einer ärztlichen Untersuchung und nahm dort an einem Vorstellungsgespräch bei der Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission teil. Die ärztliche Untersuchung fand um 8.00 Uhr statt. Das Vorstellungsgespräch war um 16.50 Uhr beendet. Der Beschwerdeführer beantragte die Erstattung seiner Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit der Reise nach Brüssel und gab an, dass er seinen Wohnort in der Nähe von Oldenburg in Norddeutschland am 14. März 2006 um 9.00 Uhr verlassen habe und am selben Tag um 15.00 Uhr in Brüssel angekommen sei. Er habe Brüssel am 15. März 2006 um 17.30 Uhr verlassen und sei am 16. März 2006 um 0.30 Uhr zu Hause angekommen.
Die einschlägige Regelung für die Kostenerstattung ist im Falle des Beschwerdeführers die „Regelung betreffend die pauschale Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten verwaltungsfremder Personen, die von der Kommission zu Auswahlverfahren, Gesprächen oder ärztlichen Untersuchungen einberufen werden“ („die Regelung“). Artikel 8 Absatz 3 der Regelung lautet:
„Ist der Wohnort mehr als 150 km von dem Ort entfernt, an dem das Auswahlverfahren, das Gespräch oder die ärztliche Untersuchung stattfinden, so wird eine Tagespauschale von 50 EUR gewährt.
Diese Tagespauschale von 50 EUR (für je 24 volle Stunden) wird nur für den Tag/die Tage gewährt, der/die zur Durchführung des Auswahlverfahrens, des Gesprächs oder der ärztlichen Untersuchung erforderlich ist/sind.
Sie deckt auch die Kosten für eine Übernachtung am Ort des Auswahlverfahrens, des Gesprächs oder der ärztlichen Untersuchung. Kann der Betreffende nach Abschluss des Auswahlverfahrens, des Gesprächs oder der ärztlichen Untersuchung nicht mehr vor Mitternacht an den im Einberufungsbescheid angegebenen Ort zurückkehren, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Unkostenbeitrag in Höhe von 50 EUR.“
Am 10. April 2006 überwies die Kommission den Betrag von 211,60 EUR auf das Bankkonto des Beschwerdeführers. In einer E-Mail an die Kommission vom 18. April 2006 stellte der Beschwerdeführer fest, dass mit der zuständigen Person in der Generaldirektion Verwaltung der Kommission vereinbart worden sei, dass ihm zwei Tagespauschalen in Höhe von 50 EUR gezahlt würden, und dass ihm der verbleibende Betrag von 111,60 EUR viel zu niedrig für eine Rückfahrkarte zwischen Brüssel und der von seinem Wohnort aus nächstgelegenen Bahnstation erscheine. Am 20. April 2006 antwortete ihm die zuständige Sachbearbeiterin im Amt der Kommission für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche („PMO“), dass die Reiseagentur der Kommission Oldenburg als nächstgelegene Bahnstation ermittelt habe. Eine Rückfahrkarte zweiter Klasse von Oldenburg nach Brüssel koste 161,60 EUR. Da die Tagespauschale nur für je 24 volle Stunden gewährt werde, sei ihm eine einzige Tagespauschale von 50 EUR zugebilligt worden. Der Überweisungsbetrag sei demnach korrekt.
In einer E-Mail vom 20. April 2006 legte der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Berechnung ein. Er erklärte, er habe bereits eine Nacht in einem Brüsseler Hotel verbringen müssen; die Ausgaben dafür würden durch die Tagespauschale abgedeckt. In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem das Vorstellungsgespräch stattfand, der Verkehrssituation in Brüssel und der notwendigen Fahrpausen habe er nicht vor Mitternacht zu Hause sein können. Er argumentierte, dass er, wenn er den Zug genommen hätte, erst um etwa 7.00 Uhr am 16. März 2006 in Oldenburg angekommen wäre. Daher bat er um die Gewährung einer zweiten Tagespauschale. Am gleichen Tag wiederholte die Kommission, dass die Tagespauschale für jeweils volle 24 Stunden gewährt werde. Im Falle des Beschwerdeführers fehlten achteinhalb Stunden an einem zweiten 24-Stunden-Zeitraum.
In einer E-Mail vom 21. April 2006 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäß dem dritten Unterabsatz von Artikel 8 Absatz 3 der Regelung Anspruch auf einen zusätzlichen Unkostenbeitrag habe, falls er nicht vor Mitternacht des Tages, an dem das Gespräch stattfand, nach Hause zurückkehren könne. In ihrer Antwort vom gleichen Tag erklärte die Kommission, dass Tagespauschalen und zusätzliche Unkostenbeiträge nur für jeweils volle 24 Stunden gewährt würden. Zum Argument des Beschwerdeführers, er habe nicht vor Mitternacht nach Hause zurückkehren können, bemerkte die Kommission, dass ein Bewerber, wenn er glaube, nicht mehr am gleichen Tag an seinen Wohnort zurückkehren zu können, eine weitere Nacht in einem Hotel verbringen könnte, wodurch die Gewährung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags gerechtfertigt wäre, wenn dem Betreffenden tatsächlich zusätzliche Kosten entstanden wären. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall gewesen.
In einer E-Mail vom 27. April 2006 bestand der Beschwerdeführer auf der Zahlung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags.
Am 17. und 19. Mai 2006 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Er argumentierte, die Regelung sei widersprüchlich, da einerseits eine Tagespauschale nur für jeweils volle 24 Stunden vorgesehen sei, andererseits jedoch ein zusätzlicher Unkostenbeitrag gewährt werde, wenn ein Bewerber nicht vor Mitternacht an seinen Wohnort zurückkehren könne. Seines Erachtens müsste letztere Bestimmung Vorrang vor ersterer haben. Der Vorschlag der Kommission, wonach er eine weitere Nacht in Brüssel hätte verbringen können, war seiner Ansicht nach zynisch, da er in diesem Fall einen weiteren Urlaubstag hätte in Anspruch nehmen müssen.
Der Beschwerdeführer stellte folgende Behauptungen auf:
- Da es ihm nicht möglich war, vor Mitternacht des Tages, an dem seine ärztliche Untersuchung und sein Vorstellungsgespräch stattfanden, an seinen Wohnort zurückzukehren, habe sich die Kommission zu Unrecht geweigert, ihm einen zusätzlichen Unkostenbeitrag zu bewilligen.
- Die Kommission habe seine E-Mail vom 27. April 2006 nicht beantwortet.
Der Beschwerdeführer forderte, ihm einen zusätzlichen Unkostenbeitrag zu bewilligen.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, sie stütze sich bei der Berechnung der Tagespauschalen auf die Zeitangaben in den Antragsformularen der Bewerber, um die Gesamtdauer der Reise zu ermitteln. Tagespauschalen würden für je 24 volle Stunden gewährt. Die Zeitangaben der Bewerber würden anhand der eingereichten Belege geprüft und bei einer Reise im Pkw anhand von Informationen auf spezialisierten Websites für den Straßenverkehr kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Hinreise habe 6 Stunden (von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und die Rückreise 7 Stunden (von 17.30 Uhr bis 0.30 Uhr) gedauert. Nach den Berechnungen der Websites schwanke die geschätzte Reisedauer für die betreffende Strecke zwischen 4 Stunden 16 Minuten und 4 Stunden 34 Minuten. Die von ihm angegebene Fahrzeit sei also viel länger als die für eine solche Reise geschätzte Zeit. Unter Zugrundelegung der Zeitangaben des Beschwerdeführers habe seine Gesamtreisedauer 39 Stunden 30 Minuten betragen. Nach der Regelung umfasse diese Dauer eine Tranche von 24 vollen Stunden, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Tagespauschale habe.
Zum Argument des Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf einen zusätzlichen Unkostenbeitrag, da er erst nach Mitternacht zu Hause angekommen sei, erklärte die Kommission, dass ein Bewerber, wenn er glaube, nicht mehr vor Mitternacht an seinen Wohnort zurückkehren zu können, eine weitere Nacht an dem Ort, an dem das Gespräch stattfindet, verbringen könne und in dem Fall eine Erstattung in Form einer zweiten Tagespauschale erhalte. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer jedoch der Ansicht gewesen, er könne vor Mitternacht nach Hause zurückkehren, was unter normalen Verkehrsbedingungen auch möglich gewesen wäre. Die Kommission vertrat die Auffassung, sie könne dafür, dass die Rückreise länger als geplant dauerte, nicht verantwortlich gemacht werden.
Die Kommission fügte hinzu, dass die Regelung manchmal zu Auslegungsproblemen bei der allgemeinen Definition der Tagespauschale, die für je 24 volle Stunden gewährt wird, führe. Deshalb werde bei der Berechnung der Zahl der zu gewährenden Tagespauschalen in erster Linie die Gesamtdauer der Reise herangezogen, um so die Gleichbehandlung in Bezug auf die Rückreise zu gewährleisten. Wenn ein Bewerber sich veranlasst sehe, eine weitere Nacht am Ort des Vorstellungsgesprächs zu verbringen, wodurch ihm zusätzliche Kosten entstünden, so erhalte er einen zusätzlichen Unkostenbeitrag.
Die Kommission vertrat die Ansicht, sie habe Artikel 8 Absatz 3 der Regelung völlig korrekt angewandt. Falls sie ausnahmsweise beschlossen hätte, dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen Unkostenbeitrag zu bewilligen, so wäre dies eine Diskriminierung anderer Bewerber gewesen, die sich in einer ähnlichen Lage vielleicht dafür entschieden hätten, eine weitere Nacht in Brüssel zu verbringen, und dann einen zusätzlichen Unkostenbeitrag erhalten hätten, wobei ihnen jedoch tatsächlich zusätzliche Kosten entstanden wären, die häufig weit über dem Erstattungsbetrag lägen.
Zu dem Vorwurf, sie habe eine E-Mail nicht beantwortet, erklärte die Kommission, der Beschwerdeführer habe per E-Mail am 20. April 2006 um Auskünfte gebeten. Sie habe ihm am gleichen Tag geantwortet. Am 21. April 2006 habe der Beschwerdeführer erneut einen zusätzlichen Unkostenbeitrag beantragt. Am gleichen Tag habe ihm die Kommission eine sehr ausführliche Antwort übermittelt und die Methode zur Berechnung der Tagespauschalen erläutert. Am 27. April 2006 habe der Beschwerdeführer noch einmal die Bewilligung einer zusätzlichen Unkostenpauschale beantragt. Die Kommission erklärte, da diese letzte E-Mail keine neuen Aspekte oder Argumente enthalten habe, habe sie es nicht für angebracht gehalten zu antworten.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht. Er wies erneut darauf hin, dass er bereits am 14. März 2006 nach Brüssel reisen musste, und machte geltend, dass, wenn man der Logik der Kommission folge, dass Tagespauschalen für jeweils volle 24 Stunden gewährt werden, Bewerber, die aus mehr als 150 km Entfernung nach Brüssel anreisen und noch am selben Tag vor Mitternacht wieder an ihren Wohnort zurückkehren können, überhaupt keine Tagespauschale erhalten würden. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass aufgrund dieser Überlegungen die Bestimmung betreffend die Tagespauschale nur sinnvoll wäre, wenn sie auf Kalendertagen basieren würde. Anderenfalls wäre der dritte Unterabsatz von Artikel 8 Absatz 3 überflüssig.
Der Beschwerdeführer bemerkte ferner, er halte die von der Kommission vorgeschlagene Lösung einer weiteren Übernachtung in Brüssel für eine Zumutung, da er einen weiteren Urlaubstag hätte in Anspruch nehmen müssen und die zusätzlichen Kosten, die ihm entstanden wären, weit über dem Erstattungsbetrag gelegen hätten.
Außerdem argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Grundlagen, auf die sich die Kommission bei der Berechnung seiner Reisedauer stützte, nicht überzeugend seien. Eine Fahrzeit von 4 Stunden 30 Minuten zwischen seinem Wohnort und Brüssel berücksichtige nicht die notwendigen Fahrpausen und setze ideale Bedingungen voraus. Nach dem Vorstellungsgespräch habe er jedoch zu seinem Hotel zurückkehren müssen, um von dort mit seinem Auto loszufahren. Anschließend habe er im Feierabendverkehr durch Brüssel fahren müssen. Da er den ganzen Tag in Brüssel verbracht habe und nachts fahren musste, habe er unterwegs Pausen machen müssen. Man könne deshalb nicht davon ausgehen, dass die vom Routenplaner ausgerechnete Fahrzeit der tatsächlichen Fahrzeit entspreche.
Falls er öffentliche Verkehrsmittel benutzt hätte, so fügte der Beschwerdeführer hinzu, hätte er ebenfalls am 14. März 2006 nach Brüssel reisen müssen, um rechtzeitig zur ärztlichen Untersuchung dort zu sein, und hätte frühestens mit einem Nachtzug zurückfahren können, der in Oldenburg um etwa 7.00 Uhr am 16. März 2006 angekommen wäre.
Der Beschwerdeführer berichtete darüber hinaus, dass ihm in einem ähnlichen Fall im April 2005, als er zu einer ärztlichen Untersuchung um 8.00 Uhr und zu einem Vorstellungsgespräch, das bis nach 17.00 Uhr dauerte, einberufen worden war, eine zweite Tagespauschale bewilligt worden war. Er erklärte, seines Wissens habe sich an der Regelung in der Zwischenzeit nichts geändert, lediglich die Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission sei jetzt anders.
DIE BEMÜHUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN UM DIE HERBEIFÜHRUNG EINER EINVERNEHMLICHEN LÖSUNG
Die strittigen Fragen zwischen der Kommission und dem BeschwerdeführerNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Anmerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf die Behauptungen und Forderungen des Beschwerdeführers reagiert hatte. Diese Ansicht stützte sich auf die folgenden Überlegungen:
1 Was die angebliche Nichtbeantwortung der E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. April 2006 durch die Kommission betrifft, so stützte sich der Bürgerbeauftragte auf den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis, wonach Schreiben von Bürgern rasch und in einer für sie möglichst nützlichen Art und Weise beantwortet werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission die E-Mails des Beschwerdeführers vom 18., 20. und 21. April 2006 offenbar unverzüglich beantwortet und ihren Standpunkt klar dargelegt. Indessen vertrat der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass dies die Kommission nicht berechtigte, weitere Schreiben des Beschwerdeführers einfach zu ignorieren. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass es, wenn der Inhalt der weiteren E-Mail des Beschwerdeführers lediglich eine Wiederholung darstellte, guter Verwaltungspraxis entsprochen hätte, den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren und anzukündigen, dass der Schriftwechsel mit ihm eingestellt würde, sofern er nicht neue relevante Informationen oder neue Argumente übermittle. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Fall ihren Standpunkt zum Antrag des Beschwerdeführers, den er in seiner E-Mail vom 27. April 2006 wiederholt hatte, noch einmal recht ausführlich erläutert hatte. Da der Bürgerbeauftragte die Absicht hatte, eine einvernehmliche Lösung für das in dieser E-Mail aufgeworfene eigentliche Problem vorzuschlagen, kam er zu dem vorläufigen Schluss, dass es, sofern eine gütliche Regelung gefunden werden könnte, nicht mehr notwendig wäre, diesen Aspekt der Beschwerde noch weiter zu verfolgen.
2 Was die Weigerung der Kommission betrifft, dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen Unkostenbeitrag zu gewähren, so stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Regelung ein zusätzlicher Unkostenbeitrag in Höhe von 50 EUR bewilligt wird, wenn „der Betreffende … nicht mehr vor Mitternacht an den im Einberufungsbescheid angegebenen Ort zurückkehren“ kann. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass zur Beurteilung des sachlichen Gehalts des Standpunkts des Beschwerdeführers die Frage untersucht werden musste, wie ermittelt wird, ob jemand nicht vor Mitternacht zurückkehren kann.
In dieser Hinsicht ist die Kommission offenbar nach einem theoretischen Ansatz vorgegangen. Sie argumentierte, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Fahrzeit viel länger war als die geschätzte Fahrzeit (spezialisierten Websites zufolge zwischen 4 Stunden 16 Minuten und 4 Stunden 34 Minuten). Der Bürgerbeauftragte konsultierte mehrere Routenplaner. Neben Schätzungen, die in etwa denen entsprachen, auf die sich die Kommission berief, fand er auch Schätzungen von längeren Fahrzeiten, wobei ein Routenplaner eine geschätzte Fahrzeit von 6 Stunden auswies. Selbst bei Anwendung des theoretischen Ansatzes der Kommission war der Bürgerbeauftragte deshalb nicht ganz davon überzeugt, dass die grundlegende Annahme der Kommission hinsichtlich der Zeit, die der Beschwerdeführer für die Rückfahrt gebraucht haben müsste, korrekt war.
Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Ansicht, dass die Frage, ob jemand vor Mitternacht nach Hause zurückkehren kann oder nicht, nicht theoretisch beurteilt werden sollte, sondern dass stattdessen die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Für den Fall, dass ein Bewerber mit dem Zug nach Hause fährt, vertrat der Bürgerbeauftragte beispielsweise die Ansicht, dass, falls der Zug fahrplanmäßig vor Mitternacht an der für den Bewerber nächstgelegenen Bahnstation ankommen soll, tatsächlich jedoch Verspätung hat und so nach Mitternacht den Bahnhof erreicht, der Bewerber in der Tat nicht vor Mitternacht nach Hause zurückkehren kann.
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer geltend, er habe für die Heimfahrt nach dem Vorstellungsgespräch 7 Stunden gebraucht, so dass er um 0.30 Uhr am nächsten Tag zu Hause ankam. Abgesehen davon, dass angesichts der vorstehenden Ausführungen diese Zeit nicht übermäßig lang erscheint, erschienen die vom Beschwerdeführer zur Begründung der längeren Fahrzeit vorgebrachten Argumente, nämlich dass er von Brüssel im Feierabendverkehr losfahren musste und während der Rückfahrt Pausen einlegen musste, weil er nachts und nach einem anstrengenden Tag in Brüssel fuhr, durchaus einleuchtend.
Außerdem stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission die Angabe des Beschwerdeführers, dass er tatsächlich erst nach Mitternacht des Tages, an dem das Vorstellungsgespräch stattfand, zu Hause angekommen sei, nicht in Frage gestellt habe. Überdies sei nicht bestritten worden, dass der Beschwerdeführer, wenn er mit dem Zug nach Hause gefahren wäre, nicht vor Mitternacht hätte zu Hause sein können, sondern in Oldenburg frühestens um etwa 7.00 Uhr am nächsten Tag angekommen wäre.
3 Zu dem Argument der Kommission, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in Brüssel hätte übernachten können, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass in der einschlägigen Bestimmung der Regelung von einer Übernachtung als Voraussetzung für die Gewährung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags nicht die Rede ist. Außerdem scheint es so zu sein, dass die Kommission auch einen zusätzlichen Unkostenbeitrag bewilligt, wenn der Bewerber eine weitere Nacht bleibt, ohne dass ihm zusätzliche Kosten entstehen, wenn er nämlich beispielsweise am Ort des Vorstellungsgesprächs bei Freunden oder Familienangehörigen übernachtet.
4 Die Kommission argumentierte auch, dass zusätzliche Unkostenbeiträge ebenso wie die Tagespauschalen für den Tag/die Tage des Auswahlverfahrens, der Vorstellungsgespräche oder der ärztlichen Untersuchungen nur für jeweils volle 24 Stunden bewilligt werden. Wenn dies die beabsichtigte Bedeutung der einschlägigen Bestimmung der Regelung ist, so kommt dies nach Ansicht des Bürgerbeauftragten in ihrem tatsächlichen Wortlaut jedenfalls nicht zum Ausdruck. Die einzige in der Bestimmung für die Gewährung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags festgelegte Bedingung scheint zu sein, dass der Bewerber nicht vor Mitternacht zu Hause ankommen kann. Deshalb vertrat der Bürgerbeauftragte den Standpunkt, dass die Bewilligung zusätzlicher Unkostenbeiträge nur für jeweils volle 24 Stunden mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar ist.
5 Ein weiteres Argument der Kommission lautete, dass die Gewährung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags, auch nur ausnahmsweise, eine Diskriminierung anderer Bewerber bedeuten würde. Der Bürgerbeauftragte war von der Argumentation der Kommission nicht überzeugt. Wenn man davon ausgeht, dass alle Bewerber über die Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten in gleicher Weise informiert werden, dürften andere Bewerber in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bürgerbeauftragten die Regelung genauso ausgelegt haben wie der Beschwerdeführer. Außerdem war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Kommission in anderen Fällen möglicherweise von einer inkorrekten Auslegung der einschlägigen Bestimmung ausgegangen ist, nicht bedeutet, dass sie sich im Fall des Beschwerdeführers auf eine solche Auslegung berufen konnte.
6 Der Bürgerbeauftragte stellte überdies fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Fall eingeräumt hatte, dass die fragliche Bestimmung manchmal Schwierigkeiten bei der Auslegung der Definition der Tagespauschalen aufwirft. Die Kommission selbst schien somit der Ansicht zu sein, dass diese Bestimmung nicht ganz klar ist. In diesem Fall jedoch und insbesondere weil die Bestimmung direkt Personen außerhalb der Kommission betrifft, vertrat der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass die Kommission sie nicht zum Nachteil der Betroffenen auslegen dürfe.
7 Der Bürgerbeauftragte berücksichtigte, dass die Kommission gewährleisten muss, dass Gemeinschaftsmittel sparsam verwendet werden. Deshalb war es seiner Ansicht nach legitim, dass sie strenge Regeln für die Gewährung zusätzlicher Unkostenbeiträge für Personen, die an Auswahlverfahren, Vorstellungsgesprächen und ärztlichen Untersuchungen teilnehmen, festlegt. Jedoch betonte der Bürgerbeauftragte, dass die Regelung, solange sie nicht geändert wird, in der geltenden Fassung korrekt angewandt werden muss.
8 Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen kam der Bürgerbeauftragte zu dem vorläufigen Schluss, dass die Weigerung der Kommission, dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen Unkostenbeitrag zu gewähren, angesichts der geltenden Regelung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte.
Die Möglichkeit einer einvernehmlichen LösungGemäß Artikel 3 Absatz 5 seines Statuts bemüht sich der Bürgerbeauftragte zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution soweit wie möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der Beschwerdeführer zufriedengestellt werden kann. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der Kommission deshalb den folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
Die Kommission könnte die Zahlung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags an den Beschwerdeführer in Erwägung ziehen.
Die Antwort der KommissionIn ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, sie sei empfänglich für die Argumente des Bürgerbeauftragten zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung, um die Bearbeitung der Beschwerde ohne weiteren Zeit- und Personalaufwand abzuschließen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, angesichts der Umstände des vorliegenden Falls und des äußerst geringen Finanzbetrags, um den es gehe, nehme sie den Vorschlag des Bürgerbeauftragten an und verpflichte sich zur Zahlung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags in Höhe von 50 EUR an den Beschwerdeführer.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn einem Telefongespräch mit der für seinen Fall zuständigen Sachbearbeiterin erklärte der Beschwerdeführer, das Angebot der Kommission entspreche genau dem von ihm erhofften Ergebnis. Er dankte der Dienststelle des Bürgerbeauftragten für ihre Bemühungen.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Verweigerung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags1.1 Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, unterzog sich am 15. März 2006 in Brüssel einer ärztlichen Untersuchung und nahm dort an einem Vorstellungsgespräch bei der Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission teil. Seine Reisekosten wurden ihm erstattet, und es wurde ihm eine Tagespauschale von 50 EUR für den Tag der ärztlichen Untersuchung und des Vorstellungsgesprächs entsprechend der einschlägigen Bestimmung der „Regelung betreffend die pauschale Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten verwaltungsfremder Personen, die von der Kommission zu Auswahlverfahren, Gesprächen oder ärztlichen Untersuchungen einberufen werden“ („die Regelung“) bewilligt. Der Beschwerdeführer vertrat indessen die Auffassung, dass er, da er erst nach Mitternacht des Tages, an dem das Vorstellungsgespräch stattfand, zu Hause angekommen war, Anspruch auf einen zusätzlichen Unkostenbeitrag von 50 EUR hatte. Er behauptete außerdem, die Kommission habe eine ihr am 27. April 2006 übermittelte E-Mail nicht beantwortet.
1.2 In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass Tagespauschalen für jeweils volle 24 Stunden gewährt würden. Den Zeitangaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag zufolge habe seine gesamte Reisedauer 39 Stunden 30 Minuten betragen. Da dieser Zeitraum eine volle 24-Stunden-Tranche umfasse, habe er Anspruch auf eine Tagespauschale.
Zum Argument des Beschwerdeführers, er habe nicht vor Mitternacht nach Hause zurückkehren können, bemerkte die Kommission, er hätte eine weitere Nacht in Brüssel verbringen können und hätte dann seine Kosten in Form einer zweiten Tagespauschale erstattet bekommen. Der Beschwerdeführer sei jedoch der Ansicht gewesen, er könne vor Mitternacht nach Hause zurückkehren, was unter normalen Verkehrsbedingungen auch möglich gewesen wäre. Die Kommission vertrat die Auffassung, sie könne dafür, dass die Rückreise länger als geplant dauerte, nicht verantwortlich gemacht werden. Sie stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit, nämlich 7 Stunden für die Rückreise, viel länger war als die für eine solche Fahrt geschätzte Zeit, die spezialisierten Websites zufolge zwischen 4 Stunden 16 Minuten und 4 Stunden 34 Minuten liege.
Die Kommission fügte hinzu, dass die Regelung manchmal zu Auslegungsproblemen bei der allgemeinen Definition der Tagespauschale, die für je 24 volle Stunden gewährt wird, führe. Deshalb werde bei der Berechnung der Zahl der zu gewährenden Tagespauschalen in erster Linie die Gesamtdauer der Reise herangezogen, um so die Gleichbehandlung in Bezug auf die Rückreise zu gewährleisten. Wenn sie ausnahmsweise entschieden hätte, dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen Unkostenbeitrag zu gewähren, so machte die Kommission geltend, wäre dies eine Diskriminierung anderer Bewerber gewesen, die in einer ähnlichen Lage möglicherweise beschlossen hätten, eine weitere Nacht in Brüssel zu verbringen. Diese anderen Bewerber hätten einen zusätzlichen Unkostenbeitrag erhalten, wobei ihnen tatsächlich zusätzliche Kosten entstünden, die häufig weit über dem Erstattungsbetrag lägen. Die Kommission vertrat deshalb die Ansicht, dass sie Artikel 8 Absatz 3 der Regelung völlig korrekt angewandt habe.
1.3 In seinen Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit dem Vorschlag der Kommission, eine weitere Nacht in Brüssel zu verbringen, nicht einverstanden sei, da dies die Inanspruchnahme eines weiteren Urlaubstags erforderlich gemacht hätte und die zusätzlichen Kosten weit über dem Erstattungsbetrag gelegen hätten. Außerdem, so argumentierte er, setze die geschätzte Fahrzeit zwischen Brüssel und seinem Wohnort, auf die sich die Kommission berufe, ideale Bedingungen voraus und berücksichtige nicht die notwendigen Fahrpausen. Sie könne folglich nicht als tatsächliche Fahrzeit betrachtet werden.
1.4 Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Anmerkungen richtete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung an die Kommission und ersuchte sie, die Zahlung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags an den Beschwerdeführer in Erwägung zu ziehen. Was die angebliche Nichtbeantwortung einer E-Mail des Beschwerdeführers durch die Kommission betrifft, so kam der Bürgerbeauftragte zu dem vorläufigen Schluss, dass es in Anbetracht der Umstände des Falles nicht notwendig wäre, diesen Aspekt der Beschwerde noch weiter zu verfolgen, falls in Bezug auf das vom Beschwerdeführer aufgeworfene wesentliche Problem eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden könnte.
1.5 Die Kommission antwortete, sie sei empfänglich für die Argumente des Bürgerbeauftragten zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung, um die Bearbeitung der Beschwerde ohne weiteren Zeit- und Personalaufwand abzuschließen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles sowie des äußerst geringen Finanzbetrags, um den es ging, nahm die Kommission den Vorschlag des Bürgerbeauftragten an und verpflichtete sich zur Zahlung eines zusätzlichen Unkostenbeitrags in Höhe von 50 EUR an den Beschwerdeführer.
1.6 Der Beschwerdeführer teilte der Dienststelle des Bürgerbeauftragten mit, dass das Angebot der Kommission genau dem von ihm erhofften Ergebnis entspreche. Er dankte der Dienststelle des Bürgerbeauftragten für ihre Bemühungen.
2 SchlussfolgerungAufgrund der Initiative des Bürgerbeauftragten konnte in Bezug auf das grundlegende Problem der Beschwerde eine einvernehmliche Lösung zwischen der Europäischen Kommission und dem Beschwerdeführer erzielt werden.
In Anbetracht dieses Ergebnisses ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Nichtbeantwortung einer E-Mail durch die Kommission weiter zu verfolgen.
Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall deshalb ab.
Der Präsident der Kommission wird von dieser Entscheidung ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
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