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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1234/2006/WP gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Decision
Case 1234/2006/WP - Opened on Wednesday | 31 May 2006 - Decision on Tuesday | 04 September 2007
Straßburg, den 4. September 2007
Sehr geehrter Herr S.,
am 21. April 2006 richteten Sie eine Beschwerde über das Europäische Amt für Personalauswahl ("EPSO") an den Europäischen Bürgerbeauftragten, die Ihren Ausschluss vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/22/05 betraf.
Am 31. Mai 2006 leitete ich die Beschwerde an den Direktor von EPSO weiter. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte mir EPSO mit, dass Sie in derselben Angelegenheit auch eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingereicht hatten. EPSO kündigte an, dass es mir eine Kopie seiner offiziellen Erwiderung auf Ihre Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 zusenden werde, um mir alle zur Klarstellung Ihrer an mich gerichteten Beschwerde nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 teilte ich EPSO mit, dass ich mit diesem Vorgehen einverstanden sei, dies jedoch keinen Einfluss auf die Frist für die Übermittlung seiner Stellungnahme an mich habe.
Am 22. August 2006 sandte mir EPSO eine Kopie seiner Entscheidung zu Ihrer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts. Am 15. September 2006 sandten Sie mir eine E-Mail, in der Sie diese Entscheidung kommentierten.
Nach mehreren Erinnerungen übersandte mir EPSO am 18. Oktober 2006 die deutsche Übersetzung seiner Entscheidung. Diese leitete ich Ihnen am 23. Oktober 2006 mit der Bitte um Anmerkungen zu, die Sie am selben Tag übermittelten.
Am 12. Februar 2007 ersuchte ich EPSO um eine ergänzende Stellungnahme zu zwei neuen Vorwürfen, die Sie in Ihrer E-Mail vom 15. September 2006 und in Ihren Anmerkungen vorgebracht hatten. EPSO übermittelte am 14. März 2007 die französische Originalfassung seiner Antwort und am 23. März 2007 eine Übersetzung ins Deutsche. Letztere leitete ich Ihnen am 30. März 2007 mit der Bitte um Anmerkungen zu, die Sie am 22. April 2007 sandten.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Ingenieur, nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/22/05 für die Einstellung von Referatsleitern in bestimmten vorgegebenen Sachgebieten teil. Für das vom Beschwerdeführer gewählte Sachgebiet „Verwaltung von Forschungsprogrammen“ wurde in der Bekanntmachung(1) folgendes Zulassungskriterium genannt (Ziffer A.II.1):
„Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Folgendes vorweisen: i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt (…) oder ii) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und eine anschließende mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt.“
Unter der Überschrift „Berufserfahrung“ wurde in der Bekanntmachung außerdem Folgendes verlangt (Ziffer A.II.2):
„Die Bewerberinnen und Bewerber müssen eine mit der Art der Aufgaben in Zusammenhang stehende Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren Vollzeitäquivalent, davon fünf Jahre in einer Führungsposition, erworben haben. Diese Berufserfahrung muss nach dem Hochschulabschluss erlangt worden sein, wenn die Regelstudiendauer vier Jahre beträgt, oder nach dem Hochschulabschluss und der einjährigen Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit drei Jahre beträgt.“
Obwohl der Beschwerdeführer die Vorauswahltests bestanden hatte, ließ ihn EPSO nicht zu den mündlichen Prüfungen zu, da er die Zulassungskriterien nicht erfüllt habe. Das Amt erklärte, dass laut Bekanntmachung nur Berufserfahrung berücksichtigt werden könne, die nach Erlangung des verlangten Diploms und bis zum Anmeldeschluss für das Auswahlverfahren erworben wurde. Der Beschwerdeführer habe sein Diplom am 20. Dezember 1995 erlangt. Anmeldeschluss der Bewerbungen sei der 28. Juli 2005 gewesen. Somit habe er nach Abschluss des Studiums nicht die geforderte Berufserfahrung von zehn Jahren Vollzeitäquivalent erworben.
Nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen bestätigte der Prüfungsausschuss seine Entscheidung. Am 21. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2(2) des Beamtenstatuts ein. Außerdem wandte er sich am 21. April 2006 an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Er trug vor, dass der Prüfungsausschuss zu Unrecht entschieden habe, ihn nicht zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen. Zwar werde in Ziffer A.II.1 eine „Regelstudienzeit [von] vier Jahre[n] oder darüber“ genannt, doch auf Ziffer A.II.2 treffe dies nicht zu. Diese Bestimmung enthalte lediglich ein Berufserfahrungskriterium für eine Regelstudiendauer von vier bzw. drei Jahren. In seinem Falle habe die Regelstudienzeit jedoch fünf Jahre betragen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, Ziffer A.II.2 hätte eine Dauer von „mindestens vier Jahren“ vorschreiben müssen, damit seine Bewerbung aus diesem Grund abgelehnt werden könne. Die Bekanntmachung lege nicht fest, wann Kandidaten mit einem Diplom, für das die Regelstudienzeit mehr als vier Jahre betrage, ihre Berufserfahrung erworben haben mussten. Da es sich hierbei um eine Formulierungslücke handle, könne seine Bewerbung mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden. Aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen ging hervor, dass EPSO nach Ansicht des Beschwerdeführers die Arbeitserfahrungen hätte berücksichtigen sollen, die er vor Abschluss des Studiums erworben hatte, zum Beispiel durch Praktika.
Der Beschwerdeführer forderte (1) die erneute Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses und (2) seine Zulassung zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme von EPSOIn seiner Stellungnahme, die zugleich seine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts darstellte, wies EPSO darauf hin, dass, während die Anstellungsbehörde bei der Bestimmung der Bedingungen für ein Auswahlverfahren über ein weites Ermessen verfüge, der Prüfungsausschuss an den Text der Bekanntmachung in ihrer veröffentlichten Form gebunden sei. Die Bekanntmachung bilde sowohl die rechtliche Grundlage als auch die Grundlage der Bewertung des Prüfungsausschusses(3).
Dem Verweis unter A.II.2 auf A.II.1 der Bekanntmachung sei eindeutig zu entnehmen, dass ein Bewerber in jedem Fall über eine zehnjährige Berufserfahrung verfügen müsse, die nach dem Hochschulabschluss erworben wurde, wenn ein solches Diplom ein Hochschulstudium abschließt, dessen Regelstudienzeit mindestens vier Jahre beträgt. Einzige Ausnahme sei ein Studium von kürzerer Dauer, nämlich drei Jahren, bei dem ein zusätzliches „elftes“ Jahr Berufserfahrung verlangt werde.
Der Beschwerdeführer habe argumentiert, Ziffer A.II.2 hätte wie folgt lauten müssen: „Diese Berufserfahrung muss nach einem Hochschulabschluss bei einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren erlangt worden sein...“ Dabei habe er jedoch außer Acht gelassen, dass Ziffer A.II.2 in Verbindung mit Ziffer A.II.l gelesen werden müsse, auf die sie sich ausdrücklich beziehe. Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte müsse jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht nur ihrem Wortlaut gemäß, sondern auch zweckorientiert ausgelegt werden. Eine Teillektüre von A.II.2 würde effektiv bedeuten, dass Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Diplom nach einer Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren erworben haben, überhaupt keine Berufserfahrung benötigen. Diese „abwegige Auffassung“ habe „auch [der Beschwerdeführer] bei seinen Gesprächen mit EPSO nicht vertreten“. In der Bekanntmachung lasse sich kein Hinweis auf besondere Umstände finden, die eine Abweichung vom Erfordernis einer zehnjährigen Berufserfahrung nach Erwerb des betreffenden Diploms zuließen. Vielmehr sei die Berufserfahrung ein zentraler Punkt der gesamten Bekanntmachung.
EPSO fügte hinzu, dass es dem Beschwerdeführer klar gewesen sein sollte, dass die Berufserfahrung nach dem Hochschulabschluss erlangt worden sein musste, da er sich in einer der E-Mails, die er vor seiner Beschwerde an EPSO schickte, auf die diesbezügliche Frist bezogen habe. EPSO erinnerte daran, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten hatte, dass die Bekanntmachung nicht ausdrücklich die gleichen Anforderungen an Absolventen einer Regelstudienzeit von vier Jahren und Absolventen einer längeren Regelstudienzeit stelle. In dieser Hinsicht führte EPSO aus, dass, selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen wollte, dem Wortlaut der Bekanntmachung sicherlich nicht zu entnehmen sei, dass im letzteren Fall die während des Studiums erworbene Berufserfahrung eines Bewerbers einbezogen werden könne. Folglich habe der Prüfungsausschuss die vom Beschwerdeführer absolvierten Praktika nicht berücksichtigen können . Aufgrund dieser Erwägungen wies EPSO die Beschwerde ab.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn zwei E-Mails vom 15. September und 23. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er mit der Entscheidung von EPSO aus mehreren Gründen unzufrieden sei. Zunächst sei ihm die Entscheidung auf Englisch übermittelt worden, obwohl er den ganzen vorherigen Schriftverkehr mit EPSO auf Deutsch geführt hatte. In einem deutschen Begleitschreiben sei er darauf hingewiesen worden, dass er eine Übersetzung ins Deutsche beantragen könne. Es habe jedoch drei Wochen gedauert und er habe sich zweimal per Fax an EPSO wenden müssen, ehe er die Übersetzung erhielt. Außerdem sei ihm mitgeteilt worden, dass der Bescheid als zugestellt gelte, sobald er die englische Fassung erhalten habe. Dies halte er für ungerecht, da er der englischen Sprache nicht mächtig sei und daher mit der Entscheidung drei Wochen lang nichts anfangen konnte, sie also beispielsweise nicht zur Vorbereitung einer Klage nutzen konnte.
Der Beschwerde vertrat darüber hinaus die Ansicht, dass es scheine, dass EPSO versucht habe, seine Beschwerde ins Lächerliche zu ziehen, indem es darauf hinwies, dass nach seiner Logik ein Referatsleiter überhaupt keine Berufserfahrung haben müsse. Er habe den Eindruck, dass EPSO seinen Fehler erkannt habe, ihn jedoch nicht zugebe.
Weitere UntersuchungenDas Ersuchen des Bürgerbeauftragten um eine ergänzende Stellungnahme
Nach sorgfältiger Prüfung von EPSOs Stellungnahme und der Anmerkungen des Beschwerdeführers zeigte es sich, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren. Der Bürgerbeauftragte beschloss, EPSO um eine ergänzende Stellungnahme zu den folgenden beiden neuen Vorwürfen zu bitten, die der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen vorgebracht hatte:
- Der Beschwerdeführer rügt, EPSO habe ihm die Entscheidung zu seiner Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts nicht in der Sprache zugesandt, in der er diese Beschwerde eingelegt hatte. Er rügt, er habe eine Übersetzung der Entscheidung beantragen müssen.
- Der Beschwerdeführer rügt, EPSO habe ihn fälschlicherweise informiert, dass die Entscheidung als zugestellt gelte, sobald er ihre originale (englische) Fassung erhalten habe. Nach Angaben des Beschwerdeführers musste er drei Wochen auf die Übersetzung der Entscheidung warten, während derer er keine weiteren Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen konnte, da er des Englischen nicht mächtig sei.
In seiner ergänzenden Stellungnahme wies EPSO zunächst darauf hin, dass es seine Entscheidung über die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts am 18. Juli 2006 getroffen habe, also vor Ablauf der relevanten Frist am 14. August 2006. Folglich habe EPSO den Beschwerdeführer keinesfalls der Möglichkeit einer gerichtlichen Klage beraubt.
Als EPSO dem Beschwerdeführer die Entscheidung übermittelte, habe es ihm mitgeteilt, dass er eine Übersetzung erhalten könne. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2006 hin habe EPSO die Übersetzung in Auftrag gegeben. Am 18. August 2006 habe der Beschwerdeführer ein Erinnerungsschreiben geschickt. Am 22. August 2006 habe EPSO ihm mitgeteilt, dass ihm die Übersetzung zugesandt werde, sobald sie vorliege. Am 23. August 2006 sei die Übersetzung übermittelt worden.
EPSO gab an, der Übersetzungsdienst habe trotz der offiziellen Sommerpause der Kommission alles getan, um diesen speziellen Auftrag so rasch wie möglich zu erledigen. Es treffe zu, dass die deutsche Übersetzung dem Beschwerdeführer neun Tage nach der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Frist übermittelt wurde. Allerdings sei unklar, wieso dies den Beschwerdeführer drei Wochen lang daran gehindert haben sollte, etwas zu unternehmen. Zum einen dürfe nicht vergessen werden, dass Bewerber, die eine Entscheidung nach Artikel 90 Absatz 2 anfechten möchten, für die Erhebung einer Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst über eine Frist von drei Monaten verfügen, zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen. Da der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung der Entscheidung am 23. August 2006 erhalten hatte, habe er also über eine Frist bis zum 4. Dezember 2006 verfügt, um beim Gericht Klage einreichen zu können. Zum anderen sei der Beschwerdeführer in dem auf den 20. Juli 2006 datierten Begleitschreiben zu der Entscheidung informiert worden, dass er gegen die Entscheidung Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst erheben könne. Er habe also gewusst, dass die Entscheidung negativ ausgefallen war und er eine Übersetzung erhalten würde, welche die Frist für die Klageerhebung eröffnen würde. Somit habe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf die Übersetzung warten musste, nicht die geringste nachteilige Auswirkung für ihn gehabt.
EPSO vertrat die Auffassung, dass die Rechte des Beschwerdeführers respektiert worden waren.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen trug der Beschwerdeführer vor, dass EPSO erneut versucht habe, seine Beschwerde ins Lächerliche zu ziehen, indem es darauf hinwies, dass die Entscheidung zwar in Englisch mitgeteilt wurde, er aber doch habe erahnen können, dass sie negativ ausgefallen war. Ehe er die deutsche Übersetzung erhielt, habe er gar nicht beurteilen können, mit welcher Begründung seine Beschwerde abgelehnt wurde. Da man nicht aufgrund einer „Ahnung“, sondern aufgrund konkreter Tatsachen klage, habe ihm wertvolle Zeit gefehlt, um einen Rechtsanwalt zu finden und zu beauftragen. Daher blieb der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht bei seinem Standpunkt.
Er bat den Bürgerbeauftragten jedoch, sich bei seiner Entscheidung auf das in der Beschwerde angesprochene Kernproblem zu konzentrieren, nämlich seinen ungerechtfertigten Ausschluss vom Auswahlverfahren.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Einleitende Bemerkungen1.1 Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Ingenieur, wurde vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/22/05 ausgeschlossen, weil er nach Aussage des Europäischen Amts für Personalauswahl ("EPSO") die vorgegebenen Zulassungskriterien nicht erfüllt hatte. Der Bekanntmachung zufolge mussten die Bewerber eine zehnjährige Berufserfahrung nachweisen, die nach dem Hochschulabschluss und bis zum Anmeldeschluss für das Auswahlverfahren erlangt wurde. Da der Beschwerdeführer sein Diplom am 20. Dezember 1995 erworben hatte und die Anmeldefrist am 28. Juli 2005 endete, entschied der Prüfungsausschuss, dass der Beschwerdeführer dieses Kriterium nicht erfüllt habe. In seiner Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2(4) des Beamtenstatuts und in seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten trug der Beschwerdeführer vor, dass sich die betreffende Bestimmung in der Bekanntmachung nur auf Hochschulabschlüsse beziehe, die nach einer Regelstudienzeit von drei oder vier Jahren erworben wurden. Die Bekanntmachung lege jedoch nicht fest, wann Kandidaten mit einem Diplom, für das die Regelstudienzeit mehr als vier Jahre betrage, ihre Berufserfahrung erworben haben mussten. Da es sich hierbei um eine Formulierungslücke handle, könne seine Bewerbung mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden. Der Beschwerdeführer forderte die erneute Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses und seine Zulassung zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens.
1.2 In seinen Anmerkungen zu EPSOs Stellungnahme erhob der Beschwerdeführer zwei weitere Vorwürfe: (1) EPSO habe ihm die Entscheidung zu seiner Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 nicht in der Sprache übermittelt, in der er seine Beschwerde eingereicht hatte, und (2) EPSO habe ihm fälschlicherweise mitgeteilt, dass der Bescheid als zugestellt gelte, sobald er die (englische) Originalfassung erhalten habe. Der Bürgerbeauftragte beschloss, diese Fragen in seine Untersuchung einzubeziehen, und bat EPSO um eine ergänzende Stellungnahme.
1.3 In der folgenden Entscheidung erachtet es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, zunächst auf den inhaltlichen Streitpunkt einzugehen, das heißt den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Auswahlverfahren, und dann die beiden Vorwürfe zu erörtern, die die Übermittlung von EPSOs Entscheidung an den Beschwerdeführer betreffen.
1.4 Vorausschickend möchte der Bürgerbeauftragte darauf hinweisen, dass Bewerber bei EPSOs allgemeinen Auswahlverfahren sowohl das Beschwerdeverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts als auch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten nutzen können, wie aus den betreffenden Bekanntmachungen hervorgeht(5). Wenn jedoch ein Bewerber zuerst eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 einlegt und sich dann an den Bürgerbeauftragten wendet, verlangt dieser normalerweise vor der Einleitung einer Untersuchung, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung der Anstellungsbehörde zu seiner Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 abwartet. Dies ergibt sich aus dem Zulässigkeitskriterium für Beschwerden an den Bürgerbeauftragten laut Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts, wonach einer Beschwerde „die geeigneten administrativen Schritte“ bei der betroffenen Behörde vorausgegangen sein müssen. Im vorliegenden Fall war dem Bürgerbeauftragten nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer kurz vor der an ihn gerichteten Beschwerde bereits eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingereicht hatte. Als EPSO den Bürgerbeauftragten darüber informierte, erhob es keine Einwände hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers an den Bürgerbeauftragten, sondern schlug vor, dem Bürgerbeauftragten eine Kopie der Entscheidung über die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 zu übermitteln, die bei seiner Untersuchung als Stellungnahme dienen könne. Der Bürgerbeauftragte erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden.
2 Angeblich ungerechtfertigter Ausschlusses von einem Auswahlverfahren2.1 Zur Begründung seines Vorwurfs, dass er zu Unrecht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass in der Bekanntmachung nicht angegeben worden sei, wann Bewerber mit einer mehr als vierjährigen Regelstudienzeit ihre Berufserfahrung erlangt haben mussten. Aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen ging hervor, dass EPSO nach Ansicht des Beschwerdeführers die Arbeitserfahrungen hätte berücksichtigen sollen, die er vor Abschluss des Studiums, zum Beispiel in Praktika, erworben hatte.
2.2 In seiner Entscheidung über die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts wies EPSO darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht nur ihrem Wortlaut gemäß, sondern auch zweckorientiert ausgelegt werden müsse. Bei seiner Argumentation, dass die fragliche Bestimmung, Ziffer A.II.2 der Bekanntmachung, keine Bezugnahme auf eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren enthalte, lasse der Beschwerdeführer außer acht, dass Ziffer A.II.2 in Verbindung mit Ziffer A.II.1 gelesen werden müsse, auf die sie sich ausdrücklich beziehe. Eine Teillektüre von A.II.2 würde effektiv bedeuten, dass Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Diplom nach einer Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren erworben hätten, überhaupt keine Berufserfahrung benötigten. Diese „abwegige Auffassung“ habe „auch [der Beschwerdeführer] bei seinen Gesprächen mit EPSO nicht vertreten“. In der Bekanntmachung lasse sich kein Hinweis auf besondere Umstände finden, die eine Abweichung vom Erfordernis einer zehnjährigen Berufserfahrung nach Erwerb des betreffenden Diploms zuließen. Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen wollte, wonach in der Bekanntmachung für Bewerber, deren Diplom ein vierjähriges Hochschulstudium abschließt, und Bewerber, deren Diplom ein längeres Hochschulstudium abschließt, nicht ausdrücklich dieselben Anforderungen festgelegt seien, sei dem Wortlaut sicherlich nicht zu entnehmen, dass im letzteren Fall die während des Studiums erworbene Berufserfahrung eines Bewerbers einbezogen werden könne.
2.3 In seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer bei seinem Standpunkt, dass er zu Unrecht ausgeschlossen worden sei. Ferner vertrat er die Auffassung, dass EPSO versucht habe, seine Beschwerde ins Lächerliche zu ziehen, indem es darauf hinwies, dass nach seiner Logik ein Referatsleiter überhaupt keine Berufserfahrung haben müsse.
2.4 Die betreffenden Bestimmungen in der Bekanntmachung lauten wie folgt:
Ziffer A.II.1:
„Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Folgendes vorweisen: i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt … oder ii) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und eine anschließende mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt.“
Ziffer A.II.2:
„Die Bewerberinnen und Bewerber müssen eine mit der Art der Aufgaben in Zusammenhang stehende Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren Vollzeitäquivalent, davon fünf Jahre in einer Führungsposition, erworben haben. Diese Berufserfahrung muss nach dem Hochschulabschluss erlangt worden sein, wenn die Regelstudiendauer vier Jahre beträgt, oder nach dem Hochschulabschluss und der einjährigen Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit drei Jahre beträgt (siehe Titel A Ziffer II Nummer 1).“
2.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Ziffer A.II.2 tatsächlich nicht ausdrücklich auf Hochschulabschlüsse Bezug genommen wird, die nach einer Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren erworben wurden. Er weist jedoch darauf hin, dass – wie EPSO richtig ausführte – nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung juristischer Texte sowohl der Regelungszusammenhang als auch das mit der Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind(6). Zum Regelungszusammenhang der fraglichen Bestimmung ist anzumerken, dass Ziffer A.II.2 einen ausdrücklichen Verweis auf Ziffer A.II.1 enthält, in der eine Regelstudienzeit von „vier Jahren oder darüber“ genannt wird. Außerdem enthält die Bekanntmachung keine Bestimmung, der zufolge es unter bestimmten Umständen zulässig wäre, dass die geforderte Berufserfahrung vor Erlangung des Hochschulabschlusses erworben wurde. Somit gibt es keine Anhaltspunkte für eine eventuelle Absicht von EPSO, im Falle einer Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren eine Ausnahme von dieser Anforderung zuzulassen.
2.6 Aufgrund dieser Erwägungen vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es zwar zweifellos besser gewesen wäre, auch in Ziffer A.II.2 von einer Regelstudiendauer von „vier Jahren oder darüber“ zu sprechen, dass EPSOs Auslegung der Bekanntmachung aber offenbar richtig ist. Daher kann der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellen, was diesen Vorwurf anbelangt.
2.7 In Anbetracht dieses Ergebnisses ist es nicht notwendig, dass der Bürgerbeauftragte auf die Forderungen des Beschwerdeführers nach Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses und Zulassung zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens eingeht.
2.8 EPSOs Einwand, eine Teillektüre von A.II.2 würde effektiv bedeuten, dass Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Diplom nach einer Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren erworben haben, überhaupt keine Berufserfahrung benötigen , kann der Bürgerbeauftragte nicht nachvollziehen. Dem ersten Satz von Ziffer A.II.2 ist eindeutig zu entnehmen, dass ausnahmslos eine zehnjährige Berufserfahrung verlangt wurde. Angesichts dessen ist dem Bürgerbeauftragten unklar, warum EPSO dieses Argument anführt, zumal der Beschwerdeführer nie behauptete, dass in der Bekanntmachung weniger als zehn Jahre Berufserfahrung gefordert wurden. Da allerdings EPSO selbst erklärte, der Beschwerdeführer habe eine solche Auffassung nicht vertreten, teilt der Bürgerbeauftragte nicht den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass seine Beschwerde durch diesen Teil der Entscheidung ins Lächerliche gezogen werden sollte.
3 Vorwurf der Nichtübermittlung einer Entscheidung in der Sprache der Beschwerde3.1 Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass EPSO ihm die Entscheidung zu seiner Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts nicht in der Sprache übermittelt habe, in der er die Beschwerde eingereicht hatte, erwiderte EPSO, es habe den Beschwerdeführer anlässlich der Übermittlung des Bescheids auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Übersetzung zu beantragen.
3.2 In seinen Anmerkungen trug der Beschwerdeführer vor, dass ihm, weil er erst eine Übersetzung beantragen musste, wertvolle Zeit gefehlt habe, um einen Rechtsanwalt zu finden und zu beauftragen.
3.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass gute Verwaltungspraxis es erfordert, den Bürgern Entscheidungen in der Sprache mitzuteilen, in der sie sich an die Institution gewandt haben. Er stellt fest, dass EPSO keine Gründe vorgebracht hat, die dabei eine Andersbehandlung von Bewerbern bei Auswahlverfahren gegenüber anderen Bürgern rechtfertigen würden. Wie der Bürgerbeauftragte bereits früher ausgeführt hat(7), lässt sich eine solche Abkehr von den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis nicht allein damit rechtfertigen, dass die Bewerber die Möglichkeit hatten, sich auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts über Entscheidungen bei Einstellungsverfahren zu beschweren. Daher reicht es nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht aus, wenn EPSO einem Bewerber, der das Beschwerdeverfahren genutzt hat, auf die Möglichkeit hinweist, eine Übersetzung der Entscheidung zu beantragen. Vielmehr sollte die Entscheidung selbst dem Beschwerdeführer in der Sprache mitgeteilt werden, in der er seine Beschwerde eingereicht hat, sofern nicht eindeutig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auch mit einer Übermittlung in einer anderen Sprache einverstanden ist. Dass EPSO dies im vorliegenden Fall unterlassen hat, stellt einen Missstand in seiner Verwaltungstätigkeit dar. In dieser Hinsicht wird der Bürgerbeauftragte eine kritische Anmerkung machen.
4 Vorwurf der Fehlinformation bezüglich der Klagefrist4.1 Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, EPSO habe ihm fälschlicherweise mitgeteilt, dass die Entscheidung als zugestellt gelte, sobald er die (englische) Originalfassung erhalten habe, erwiderte EPSO, der Beschwerdeführer sei in dem auf den 20. Juli 2006 datierten Begleitschreiben zur Entscheidung informiert worden, dass er gegen die Entscheidung Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst erheben könne. Er habe also gewusst, dass die Entscheidung negativ ausgefallen war und er eine Übersetzung erhalten würde, welche die Frist für die Klageerhebung eröffnen würde.
4.2 In seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer bei seinem Standpunkt. Er fügte hinzu, dass EPSO seine Beschwerde erneut ins Lächerliche gezogen habe, indem es darauf hinwies, dass die Entscheidung zwar auf Englisch mitgeteilt wurde, er aber doch habe erahnen können, dass sie negativ ausgefallen war.
4.3 Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, sollte zunächst klargestellt werden, dass die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde zu einer Beschwerde nach Artikel 90 Artikel 2 des Beamtenstatuts dadurch eröffnet wird, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Sprache der Beschwerde erhalten hat. Dies wurde von EPSO in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich bestätigt.
4.4 Der Beschwerdeführer hat nicht konkret angegeben, bei welcher Gelegenheit er von EPSO informiert wurde, dass der Erhalt der Originalfassung der Entscheidung die Frist für die Klageerhebung eröffnen würde. Daher kann sich der Bürgerbeauftragte bei seiner Würdigung nur auf die ihm vorliegenden Unterlagen stützen, darunter insbesondere auf das Begleitschreiben, das EPSO dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Original seiner Entscheidung am 20. Juli 2006 übersandte. In diesem Schreiben wird dem Beschwerdeführer zunächst mitgeteilt, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um die Entscheidung der Anstellungsbehörde handle. Es folgt der Hinweis, dass er gegen diese Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt Klage erheben könne. Im nächsten Abschnitt wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Übersetzung zu beantragen(8). Entgegen seinen Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme setzte EPSO den Beschwerdeführer also nicht davon in Kenntnis, dass die Frist für die Klageerhebung durch den Erhalt der Übersetzung der Entscheidung eröffnet würde. Sinnvollerweise konnte der Beschwerdeführer das Schreiben nur so verstehen, als werde diese Frist durch den Erhalt der Entscheidung an sich ausgelöst.
4.5 Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass EPSO in seinem Schreiben vom 20. Juli 2006 den Beschwerdeführer nicht richtig über die Frist informierte, in der er Klage gegen die Entscheidung erheben konnte. Dies stellt einen Missstand in EPSOs Verwaltungstätigkeit dar.
4.6 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wäre es angemessen gewesen, wenn EPSO die Fehlinformation zugegeben, sie berichtigt und sich beim Beschwerdeführer entschuldigt hätte. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat EPSO die Information korrigiert, allerdings auf eine ziemlich versteckte und kryptische Art und Weise. EPSO räumte nicht ausdrücklich ein, dass es dem Beschwerdeführer eine falsche Information übermittelt hatte, und entschuldigte sich auch nicht bei ihm. Daher besteht der Verwaltungsmissstand nach Ansicht des Bürgerbeauftragten fort. Der Bürgerbeauftragte wird in dieser Hinsicht eine kritische Anmerkung machen.
4.7 In Anbetracht der Ansicht des Beschwerdeführers, EPSO habe versucht, auch diesen Aspekt seiner Beschwerde ins Lächerliche zu ziehen, hat der Bürgerbeauftragte sowohl die französische Originalfassung als auch die deutsche Übersetzung von EPSOs ergänzender Stellungnahme gründlich geprüft. Soweit für ihn ersichtlich, bringt der beanstandete Passus in der ergänzenden Stellungnahme aber nicht zum Ausdruck, dass allein schon das Wissen um den negativen Ausgang der Entscheidung den Beschwerdeführer in die Lage versetzt hätte, gegen die Entscheidung vorzugehen. Vielmehr scheint er zu besagen, dass der Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben zur Originalfassung der Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass er möglicherweise Anlass zur Klageerhebung sehen könnte und dafür nach Erhalt der Übersetzung der Entscheidung ausreichend Zeit hätte. Daher teilt der Bürgerbeauftragte nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine Beschwerde durch bestimmte Äußerungen in EPSOs ergänzender Stellungnahme ins Lächerliche gezogen wurde.
5 SchlussfolgerungDie Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zur gegenständlichen Beschwerde haben keinen Missstand in EPSOs Verwaltungstätigkeit ermittelt, was den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, dass er zu Unrecht vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/22/05 ausgeschlossen wurde.
Es ist jedoch erforderlich, die folgenden kritischen Bemerkungen zu machen, die die Übermittlung von EPSOs Entscheidung zu der vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts betreffen:
- Gute Verwaltungspraxis erfordert es, Bürgern Entscheidungen in der Sprache mitzuteilen, in der sie sich an die Institution gewandt haben. EPSO hat keine Gründe vorgebracht, die dabei eine Andersbehandlung von Bewerbern bei Auswahlverfahren gegenüber anderen Bürgern rechtfertigen würden. Eine solche Abkehr von den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass die Bewerber die Möglichkeit hatten, sich auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts über Entscheidungen bei Einstellungsverfahren zu beschweren. Daher reicht es nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht aus, wenn EPSO einem Bewerber, der das Beschwerdeverfahren genutzt hat, auf die Möglichkeit hinweist, eine Übersetzung der Entscheidung zu beantragen. Vielmehr sollte die Entscheidung selbst dem Beschwerdeführer in der Sprache mitgeteilt werden, in der er seine Beschwerde eingereicht hat, sofern nicht eindeutig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auch mit einer Übermittlung in einer anderen Sprache einverstanden ist. Dass EPSO dies im vorliegenden Fall unterlassen hat, stellt einen Missstand in seiner Verwaltungstätigkeit dar.
- Die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde zu einer Beschwerde nach Artikel 90 Artikel 2 des Beamtenstatuts wird dadurch eröffnet, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Sprache der Beschwerde erhalten hat. Im Schreiben des EPSO vom 20. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer darüber nicht richtig informiert. Dies stellt einen Missstand in EPSOs Verwaltungstätigkeit dar.
Da diese Aspekte des Falles Vorgänge betreffen, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht sinnvoll, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor von EPSO wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. 2005 C 135A (gefolgt von drei Berichtigungen im ABl. C 152A vom 23.6.2005, C 172A vom 12.7.2005 und C 197A vom 12. August 2005).
(2) "Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerenede Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden (...)".
(3) EPSO verwies auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-371/03 Le Voci/Rat, Slg. 2005, II-957, Randnr. 50: „[While] the Appointing Authority enjoys a wide discretion to determine the conditions governing a competition, the Selection Board is bound by the text of the competition notice as published. The competition notice forms both the legal basis and the basis of assessment for the Selection Board."
(4) Siehe Fußnote 2 oben.
(5) Im vorliegenden Fall wurde die Bekanntmachung in ABl. C135 A vom 2.6.2005 veröffentlicht.
(6) Siehe z. B. das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-298/02 Romeu/Kommission, Slg. 2005, II-1349, Randnr. 27.
(7) Entscheidung zur Beschwerde 3553/2004/(PB)WP, verfügbar auf der Website des Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu/decision/en/043553.htm).
(8) Der entsprechende Passus im deutschen Schreiben von EPSO lautet wörtlich: „(...) anbei erhalten Sie die Entscheidung über Ihre (...) Beschwerde (...). Gegen die Ablehnung Ihrer Beschwerde können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem Sie die Entscheidung der Anstellungsbehörde erhalten haben, beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Klage erheben. Eine Übersetzung der Entscheidung in die Sprache der Beschwerde kann Ihnen auf Wunsch erstellt werden. (...)“
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