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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 723/2006/(WP)PB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 17. Dezember 2007

Sehr geehrter Herr S.,

am 9. März 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu bestimmten Dokumenten durch die Europäische Kommission ein.

Am 31. März 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 26. Juni 2006. Am 28. Juni 2006 leitete ich diese mit der Bitte um Anmerkungen an Sie weiter. Sie übermittelten Ihre Anmerkungen am 1. Juli 2006.

Am 10. August 2006 ersuchte ich die Kommission um zusätzliche Auskünfte in Verbindung mit Ihrer Beschwerde und um eine zusätzliche Stellungnahme zu einer neuen Behauptung, die Sie in Ihren Anmerkungen aufgestellt hatten. Beides sollte bis zum 30. September 2006 eingehen. Ich informierte Sie darüber am gleichen Tag.

Mit Schreiben vom 14. September 2006 bat die Kommission um eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Oktober 2006. Ich gewährte ihr eine Fristverlängerung bis zum 15. Oktober 2006 und informierte Sie entsprechend.

Am 27. November 2006 übermittelte die Kommission ihre Antwort auf mein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte und eine zusätzliche Stellungnahme. Diese leitete ich am 30. November 2006 mit der Bitte um Anmerkungen an Sie weiter. Sie übermittelten Ihre Anmerkungen am 10. Dezember 2006.

Wegen besonderer Umstände im Zusammenhang mit Ihrer vorliegenden Beschwerde und anderen von Ihnen eingereichten Beschwerden wurde die Untersuchung vom 14. Mai bis 6. September 2007 unterbrochen.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen ehemaligen Beamten der Kommission, der mit Wirkung vom 1. April 2005 aus dem Dienst ausschied. Am 25. November 2005 beantragte er den Zugang zu (1) allen über ihn bei der Kommission, ihrem medizinischen Dienst und der Krankenversicherung geführten Kranken- und Personalakten und (2) allen Dokumenten im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit, insbesondere zu den Akten über die von den Kommissionsdienststellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchung. Er berief sich in seinem Antrag auf die einschlägigen Bestimmungen des Beamtenstatuts sowie auf die Verordnung 1049/2001(1).

Die erste Antwort der Kommission vom 29. November 2005 – formuliert von ihrem Generalsekretariat – enthielt folgende Punkte:

  1. Der Antrag des Beschwerdeführers habe „persönlichen Charakter”;
  2. wenn dem Beschwerdeführer nach der Verordnung 1049/2001 Zugang gewährt würde, käme dies einer „Veröffentlichung” der Dokumente gleich;
  3. aus diesen Gründen habe die Kommission entschieden, den Antrag des Beschwerdeführers nicht im Rahmen der Verordnung 1049/2001 zu bearbeiten;
  4. stattdessen vertrat die Kommission die Ansicht, dass die „einschlägigen“ Rechtsgrundlagen für den Fall des Beschwerdeführers das Beamtenstatut und die Verordnung 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(2) seien.

Das Generalsekretariat beschloss deshalb, den Zugangsantrag an die Generaldirektion für Personal und Verwaltung weiterzuleiten.

Der Beschwerdeführer antwortete mit dem Argument, dass die Verordnung 1049/2001 durchaus anwendbar sei.

Am 1. Dezember 2005 übermittelte das Generalsekretariat der Kommission eine Antwort, die folgende Punkte enthielt:

  1. Die Verordnung 1049/2001 sei keine „taugliche“ Rechtsgrundlage für seinen Zugangsantrag, da im Rahmen dieser Verordnung der Prüfungsmaßstab die Möglichkeit der Freigabe der gewünschten Dokumente an die Öffentlichkeit sei und die in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Daten zweifellos unter Datenschutzvorschriften fielen;
  2. das „Verfahren nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen“ biete dem Beschwerdeführer demgegenüber „privilegierte Auskunftsrechte“ zu Dokumenten und Daten; die Zugangsrechte nach der Verordnung 1049/2001 seien demgegenüber als „subsidiär“ zu betrachten.

Der Beschwerdeführer wandte sich erneut an die Kommission und argumentierte, dass die Verordnung 1049/2001 anwendbar sei. Er bezeichnete seine E-Mail, in der er dieses Argument vorbrachte, als Zweitantrag gemäß der Verordnung 1049/2001.

Am 4. Januar 2006 erhielt der Beschwerdeführer von der Kommission eine E-Mail, in welcher der Eingang seines Zweitantrags bestätigt wurde. Ihm wurde mitgeteilt, dass sein Antrag innerhalb der in der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Frist bearbeitet würde.

Am 17. Januar 2006 lehnte die Generalsekretärin der Kommission den Zweitantrag des Beschwerdeführers ab. Die Antwort enthielt folgende Punkte:

  1. Im Rahmen der Verordnung 1049/2001 sei das persönliche Interesse der den Zugang beantragenden Person nicht relevant;
  2. infolge des persönlichen und vertraulichen Charakters der gewünschten Dokumente könnten diese Dokumente nicht nach der Verordnung 1049/2001 freigegeben werden;
  3. im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz fielen die betreffenden Dokumente in ihrer Gesamtheit offensichtlich unter eine der Ausnahmeregelungen der Verordnung 1049/2001, sodass eine individuelle Prüfung der einzelnen Dokumente nicht erforderlich sei;
  4. folglich sei der Zugangsantrag aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 1049/2001 (Schutz der Integrität des Einzelnen und personenbezogener Daten) abzulehnen;
  5. diese Ablehnung beeinträchtige jedoch nicht die speziellen Zugangsrechte des Beschwerdeführers aufgrund anderer besonderer Rechtsgrundlagen;
  6. gemäß Artikel 26 und 26a des Beamtenstatuts hätten Beamte spezielle Zugangsrechte in Bezug auf ihre Personalakte und die medizinische Akte;
  7. daraus ergebe sich, dass das allgemeine Zugangsrecht nach der Verordnung 1049/2001 gegenüber den vorstehend erwähnten Rechten nach dem Beamtenstatut als „subsidiär" zurücktrete. Das Gericht erster Instanz habe in seiner Entscheidung vom 5. April 2005 in der Rechtssache T-376/03 Hendrickx „anerkannt“, dass die allgemeinen Zugangsregeln nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ als „unanwendbar“ zurücktreten könnten.

In der Antwort der Generalsekretärin wurde die Entscheidung, den Zugangsantrag an die Generaldirektion für Personal und Verwaltung weiterzuleiten, bestätigt.

In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten argumentierte der Beschwerdeführer, die Generalsekretärin verkenne, dass seine Rechte gemäß Artikel 255 des EG-Vertrags und gemäß der Verordnung 1049/2001 nicht durch zusätzliche beamtenrechtliche oder datenschutzrechtliche Ansprüche beschränkt würden, sondern zusätzlich zu diesen bestünden. Außerdem stehe die Ablehnung seines Antrags mit den in der Verordnung festgelegten Begründungsanforderungen nicht im Einklang.

Der Beschwerdeführer fügte hinzu, ihm sei zwischenzeitlich Zugang zu seiner ärztlichen Akte, seiner Personalakte und Teilen der Akte über die Anerkennung einer Berufskrankheit gewährt worden. Dieser Zugang sei jedoch (1) verspätet, (2) nur in Luxemburg und Brüssel und (3) ohne die Möglichkeit der Anfertigung von Fotokopien gewährt worden. Nur bei seiner Personalakte sei eine Ausnahme gemacht worden; diese habe er fotokopieren dürfen. Sein Interesse an einem umfassenden Dokumentenzugang auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 bestehe deshalb fort.

Der Bürgerbeauftragte leitete die vorliegende Untersuchung in Bezug auf die folgende Behauptung und Forderung ein:

Die Kommission lehnte den auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 formulierten Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu seinen Kranken- und Personalakten und allen Akten im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit zu Unrecht ab.

Der Beschwerdeführer forderte, ihm auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 umfassenden Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu gewähren.

In seiner Beschwerde merkte der Beschwerdeführer an, dass die Kommission seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten auch anhand von anderen Rechtsgrundlagen bearbeitet habe. Da sich seine Beschwerde jedoch offenbar nur auf die Verweigerung des Zugangs gemäß der Verordnung 1049/2001 bezog, beschränkte der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung allein auf die Bearbeitung des vom Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verordnung gestellten Zugangsantrags durch die Kommission.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, ihre Generalsekretärin habe den Zweitantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, jedoch habe der Beschwerdeführer auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen des Beamtenstatuts Zugang zu seinen persönlichen und ärztlichen Unterlagen erlangt.

Die Kommission machte geltend, dass das Gericht erster Instanz klargestellt habe, dass die Verordnung 1049/2001 den Zweck verfolge, „den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten zu gewährleisten(3). Deshalb sei das Interesse des Antragstellers an der Erlangung des Zugangs in Bezug auf die Entscheidung, ob ein Dokument freigegeben werde, unerheblich. Sollten die Unterlagen dem Beschwerdeführer gemäß der Verordnung 1049/2001 offen gelegt werden, würden diese öffentlich zugänglich werden und müssten auch jeder anderen den Zugang beantragenden Person offen gelegt werden.

Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus Artikel 9e der Vorschriften zur Durchführung der Verordnung 1049/2001(4).

Nach Ansicht der Kommission enthielten alle vom Beschwerdeführer angeforderten Unterlagen persönliche Daten im Sinne von Artikel 2 Absatz a der Verordnung 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die medizinischen Unterlagen enthielten Daten über die Gesundheit einer Person, womit sie gemäß Artikel 10 dieser Verordnung einer besonderen Datengruppe angehörten.

Die Freigabe der vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente würde zweifellos den Schutz seiner Privatsphäre und Integrität aushöhlen und gegen die Bestimmungen der Verordnung 45/2001 verstoßen. Da die angeforderten Dokumente eindeutig unter die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1b der Verordnung 1049/2001 fielen, sei nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz(5) eine Einzelprüfung jedes Dokuments nicht erforderlich.

Die Kommission erklärte ferner, dass gemäß Artikel 26 des Beamtenstatuts die Personalakte eines Beamten vertraulich sei. Diese Akte dürfe nur in den Räumen der Verwaltung oder auf einem gesicherten elektronischen Medium eingesehen werden. Gemäß derselben Vorschrift habe ein Beamter jedoch das Recht, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst – wie im Fall des Beschwerdeführers – alle Unterlagen in seiner Akte einzusehen und Kopien davon anzufertigen. Gemäß Artikel 26a des Beamtenstatuts habe ein Beamter außerdem das Recht, Einsicht in den Inhalt seiner medizinischen Akte zu nehmen. Gemäß dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ hätten diese besonderen Vorschriften über das Recht eines Beamten auf Zugang zu seiner Personal- und Krankenakte Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen betreffend das Zugangsrecht der Öffentlichkeit gemäß der Verordnung 1049/2001. Diese Argumentation sei vom Gericht erster Instanz bestätigt worden(6).

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Verordnung 1049/2001, da sie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe regele, nicht der geeignete Rechtsrahmen sei, um einem Mitarbeiter der Kommission Zugang zu seinen von der Verwaltung des Organs geführten Personal- und Krankenakten zu gewähren. Das Beamtenstatut enthalte angemessene einschlägige Vorschriften, um Beamten der Kommission Zugang zu diesen Akten zu gewähren. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer dieser Zugang ermöglicht worden.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.

Zur Aussage der Kommission, ihm sei auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen des Beamtenstatuts Zugang zu den betreffenden Akten gewährt worden, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei nicht richtig. Ihm sei Zugang zu einigen von der Kommission ausgewählten Dokumenten gewährt worden. Dies stelle aber keinen umfassenden Zugang dar, wie er ihm nach der Verordnung 1049/2001 zustehe, insbesondere da es ihm nicht gestattet worden sei, Aufzeichnungen, Fotos oder Kopien zu machen, und „die interessantesten Dokumente schon vorher aus den Akten entfernt worden“ seien.

Weitere Untersuchungen

Die sorgfältige Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ergab, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren.

Das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um zusätzliche Auskünfte und eine zusätzliche Stellungnahme

In seinem Schreiben im Rahmen der weiteren Untersuchung ersuchte der Bürgerbeauftragte um die Erteilung folgender Auskünfte:

  1. Zu welchen Dokumenten hatte die Kommission dem Beschwerdeführer Zugang gewährt und
  2. von welchen Dokumenten durfte der Beschwerdeführer Kopien anfertigen?

Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission außerdem um die Abgabe einer zusätzlichen Stellungnahme zu der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, dass die „interessantesten Dokumente“ aus der Akte entfernt worden seien, bevor er Einsicht nehmen konnte.

Die Antwort der Kommission

In ihrer Antwort machte die Kommission folgende Angaben und Anmerkungen:

Dem Beschwerdeführer sei am 12. Januar und 15. Juli 2004 Zugang zu seiner Personalakte in Luxemburg gewährt worden. Gemäß Artikel 26 des Beamtenstatuts habe er von sämtlichen Unterlagen, um die er gebeten hatte, Kopien anfertigen dürfen.

Die Gesundheitsakte des Beschwerdeführers bestehe aus zwei Teilen:

  1. einer Verwaltungsakte beim Amt für die Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO)(7);
  2. einer Gesundheitsakte beim ärztlichen Dienst.

Am 2. März 2006 habe der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten des PMO aufgesucht und auf seinen besonderen Antrag Einsicht in die Akte betreffend seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit erhalten. Die Prüfung der Akte sei zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, und es sei noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden. Dem Beschwerdeführer sei zu jener Zeit deshalb nicht erlaubt worden, Kopien anzufertigen.

Der Beschwerdeführer habe am 20. Januar 2005 und am 10. Februar 2006 beim ärztlichen Dienst Einsicht in seine Gesundheitsakte genommen. Dabei habe er jeweils mit Herrn Dr. K. gesprochen und Einsicht in die vollständige Akte erhalten. Bei seinem zweiten Besuch habe er die Unterlagen fotografiert.

Hinsichtlich des Zugangs zu Gesundheitsakten halte sich die Kommission an die Schlussfolgerung 221/04 des Kollegiums der Verwaltungsleiter der Gemeinschaftsorgane der Europäischen Gemeinschaft.

Es seien keine Unterlagen aus den Akten entfernt worden, bevor sie dem Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Die Kommission nehme an, dass der Beschwerdeführer erwartet hatte, in der Akte medizinische Berichte betreffend seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit vorzufinden. Die Ärzte, die den Beschwerdeführer untersucht hatten, hätten ihren Abschlussbericht jedoch noch nicht vorgelegt. Der Abschlussbericht werde an einen vom Beschwerdeführer zu bestimmenden Arzt weitergeleitet.

Die Kommission wies den Bürgerbeauftragten darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine ähnliche Beschwerde eingereicht hatte.

Die zweite Serie von Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen zur Antwort der Kommission führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:

Was den Zugang zu seiner Personalakte betrifft, erklärte der Beschwerdeführer, die Aussage der Kommission sei zutreffend. Er machte jedoch geltend, dass seine Personalakte nicht den in Artikel 26 des Beamtenstatuts festgelegten Anforderungen entspreche, da bestimmte Informationen und Entscheidungen zur Beurteilung nur in „Sysper II“ (ein internes Software-System für die Personalverwaltung), nicht jedoch in der Personalakte zu finden seien. Der Beschwerdeführer bat deshalb den Bürgerbeauftragten, auf eine entsprechende Ergänzung seiner Personalakte hinzuwirken, insbesondere da er nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst keinen Zugang mehr zu „Sysper II“ habe.

Was seine medizinische Akte anbelangt, so bemerkte der Beschwerdeführer, die Beschreibung dieser Akte durch die Kommission sei unvollständig, da sich sein Antrag auf alle Kranken- und Personalakten und somit explizit auch auf die Krankenversicherung bezogen habe, die sich nicht in der Akte über die Anerkennung einer Berufskrankheit erschöpften. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass neben der letztgenannten Akte beim PMO weitere Akten über ihn geführt worden seien, die ihm nicht zugänglich gemacht worden seien.

Zu seinem Besuch in den Räumlichkeiten des PMO am 2. März 2006 erklärte der Beschwerdeführer, die Kommission habe ihm nicht nur verboten, Fotokopien von Teilen der Akte anzufertigen. Es sei ihm auch nicht erlaubt worden, Fotos oder Notizen zu machen. Als er dies versucht habe, sei ihm die Akte weggenommen worden. Der Beschwerdeführer betonte, er habe die Kommission in einer E-Mail vom 8. März 2006 darauf hingewiesen, und sie habe dieser Schilderung des Sachverhalts niemals widersprochen.

Was den ärztlichen Bericht betrifft, der nach Angaben der Kommission noch nicht abgeschlossen war, als die Einsichtnahme erfolgte, so stimmte der Beschwerdeführer dieser Darstellung zu. Er fügte jedoch hinzu, dass er die Kommission in seiner E-Mail vom 8. März 2006 bereits darauf hingewiesen hatte, dass der Bericht „in der jetzigen Form“ in der Akte fehlte. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, dass sich der erste Bericht in der Akte hätte befinden müssen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob die Kommission den Bericht überhaupt nicht in die Akte eingeordnet oder vor seiner Akteneinsicht daraus entfernt habe.

Was den Inhalt seiner ärztlichen Akte betrifft, so vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Liste, die die Kommission ihrer Antwort beigefügt hatte, unvollständig war. Dies ergebe sich aus einem Vergleich dieser Liste mit der Liste, die der Europäische Datenschutzbeauftragte im Rahmen seines parallelen Beschwerdeverfahrens zusammengestellt habe. Letzterem zufolge gab es ein Dokument mit der Bezeichnung „9bis Schreiben des PMO an AXA vom 12. Oktober 2005 – Übermittlung des IDOC-Berichts vom 16. September 2005“. Eine Fußnote in der Liste des EDSB lautete: „Dieses Dokument wurde vom PMO nicht aufgelistet/nummeriert. Es gibt zwei IDOC-Mitteilungen an das PMO: eine vom 16. September 2005 mit den beigefügten und unterzeichneten Schlussfolgerungen und eine zweite vom 6. Februar 2006 (vom PMO als Dokument 11 nummeriert), in dem auf die vorherige Mitteilung Bezug genommen wird und die einen ebenfalls als Schlussfolgerungen bezeichneten Anhang hat; diese „Schlussfolgerungen“ sind nicht unterzeichnet und außerdem kürzer, wobei jedoch die drei letzten Absätze identisch sind. Die erste Mitteilung und der Anhang entsprechen den dem Schreiben des PMO an AXA Belgien vom 12. Oktober 2005 beigefügten Dokumenten.“ Nach Angaben des Beschwerdeführers enthielt die vom ihm eingesehene Akte kein Schreiben von AXA vom 12. Oktober 2005 und auch keine zwei IDOC-Mitteilungen. Es habe sich, so der Beschwerdeführer, mit Sicherheit in der Akte kein „vollständiger IDOC-Bericht“ befunden. Der Beschwerdeführer bezog sich in diesem Zusammenhang offenbar auf die Anlage zum Dokument 9bis.

Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe die Existenz dieses Dokuments 9bis bewusst verschwiegen, wodurch sich die Frage stelle, inwieweit man den sonstigen Angaben der Kommission trauen könne.

Was den vorläufigen Bericht betrifft, der dem Beschwerdeführer zufolge in der Akte gewesen sein müsste, machte er geltend, dass ihm dessen Existenz telefonisch bestätigt worden sei und dass er neben dem IDOC-Dossier der eigentliche Grund gewesen sei, warum er die Akte in Brüssel eingesehen habe. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auf ein Schreiben hin, das ein Abteilungsleiter des PMO im Rahmen der Untersuchung des ESDB Letzterem übermittelt hatte und das dieser offenbar an den Beschwerdeführer weitergeleitet hatte. Die betreffende Stelle lautet wie folgt: „Dr. H., einer der bei der Kommission beschäftigten Ärzte, hat [den Beschwerdeführer] untersucht. Im Vertrauen kann ich hinzufügen, dass Dr. H. einen vorläufigen Bericht erstellt hat, jetzt jedoch die Meinung eines Facharztes (Psychiater) einholen möchte. Dieser Bericht wurde [dem Beschwerdeführer] nicht vorgelegt, da er noch nicht abgeschlossen ist“. Dem Beschwerdeführer zufolge bestätigte dies seine Darstellung des Sachverhalts und zeigte auch, dass es die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit dem Bürgerbeauftragten zumindest vermieden hatte, auf die Frage des vorläufigen Berichts einzugehen.

Dem Beschwerdeführer zufolge stand somit fest, dass sowohl der vollständige IDOC-Bericht als auch der von Herrn Dr. H. erstellte vorläufige Bericht am 2. März 2006 im Besitz des PMO waren und dass sie sich nicht in der von ihm eingesehenen Akte befanden.

Was die vom ärztlichen Dienst geführte Krankenakte betrifft, stimmte der Beschwerdeführer mit der Darstellung der Kommission überein. Er bestätigte, dass er einige Dokumente fotografiert habe. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, die Qualität dieser Fotos habe sich als unzureichend herausgestellt, um handschriftliche Notizen in einer Fremdsprache entziffern zu können, sodass er seine Forderung, ihm Fotokopien zukommen zu lassen, aufrechtzuerhalten wünschte.

Was die von der Kommission angewandte so genannte Schlussfolgerung 221/04 betrifft, so warf diese Schlussfolgerung nach Ansicht des Beschwerdeführers mehr Fragen als Antworten auf. Dies sei insbesondere der Fall in Bezug auf die Frage, (a) auf welcher Rechtsgrundlage diese Schlussfolgerung getroffen wurde, (b) welches Gremium sie angenommen hatte und (c) ob bei ihrer Annahme ordnungsgemäß vorgegangen wurde, beispielsweise ob Gewerkschaften beteiligt waren. Außerdem sei fraglich, ob diese Schlussfolgerung mit höherrangigem Recht, darunter Artikel 255 EG-Vertrag, mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Grundsatz der guten Verwaltung und den Verordnungen 45/2001 und 1049/2001 in Einklang stehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war dies nicht der Fall, sodass die Schlussfolgerung nichtig bzw. zumindest nicht anwendbar war. Der Beschwerdeführer machte detaillierte Anmerkungen, um seine Ansicht, dass die einzelnen Bestimmungen der Schlussfolgerung rechtswidrig waren, zu untermauern. Er verwies auch auf Argumente, die er in früheren Mitteilungen sowie in seiner Beschwerde beim EDSB vorgebracht hatte, und fügte hinzu, sein Standpunkt werde durch bestimmte europäische primärrechtliche Vorschriften sowie Rechtsgrundsätze in den EU-Mitgliedstaaten und außerdem durch die EMRK erhärtet.

Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Der Beschwerdeführer fügte seiner zweiten Serie von Anmerkungen die Entscheidung des EDSB zu einer dort von ihm eingereichten Beschwerde bei (Aktenzeichen 2006-0120). Diese Beschwerde betraf die Weigerung des PMO, ihm einen umfassenden Zugang zu seinen persönlichen Daten zu gewähren, außerdem die Weiterleitung seiner medizinischen Daten an eine belgische Versicherungsgesellschaft und einige Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren beim EDSB. Was den Zugang zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers betrifft, so führt der EDSB „mit AXA Belgien ausgetauschte Dokumente“ an, die der der Antwort der Kommission beigefügten Aufstellung entsprechen, mit Ausnahme des vom Beschwerdeführers erwähnten Dokuments „9bis“. Der EDSB stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach Aussagen des PMO Zugang zu all diesen Dokumenten mit Ausnahme des Dokuments 9bis gehabt habe. Dieses Dokument sei ein offizielles Dokument, d.h. ein „Begleitschreiben“, dessen Anhang, d.h. der vollständige IDOC-Bericht, allerdings gesundheitsbezogene Daten enthalte. In diesem Zusammenhang empfahl der EDSB, dass das PMO die Gewährung des umfassenden Zugangs zum Dokument 9bis, das die IDOC-Schlussfolgerungen enthält, noch einmal überdenken sollte.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2006, das der zweiten Serie von Anmerkungen ebenfalls beigefügt war, ersuchte der Beschwerdeführer den EDSB um eine erneute Prüfung seiner Beschwerde. Was den Zugang zu Dokumenten anbelangt, so wies er u.a. darauf hin, dass die ihm am 2. März 2006 in Brüssel eingeräumte Möglichkeit der Einsichtnahme ohne das Recht, Notizen oder Fotos zu machen oder Fotokopien zu verlangen, zu begrenzt war, um seinen Ansprüchen zu genügen. Außerdem ist er offenbar nach wie vor der Ansicht, dass ihm noch immer kein Zugang zur vollständigen Version des betreffenden IDOC-Berichts gewährt wurde.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Der Vorwurf, die Kommission habe den Zugangsantrag des Beschwerdeführers insoweit, als er sich auf die Verordnung 1049/2001 stützte, zu Unrecht abgelehnt, und die damit zusammenhängende Forderung

1.1 Am 25. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Beamter der Kommission, den Zugang zu (1) allen über ihn bei der Kommission, ihrem medizinischen Dienst und der Krankenversicherung geführten Kranken- und Personalakten und (2) allen Dokumenten im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit, insbesondere zu den Akten über die von den Kommissionsdienststellen durchgeführte Untersuchung. Er berief sich in seinem Antrag auf die einschlägigen Bestimmungen des Beamtenstatuts sowie auf die Verordnung 1049/2001(8). Die Kommission beschloss, seinen Antrag auf der Grundlage des Beamtenstatuts und nicht im Rahmen der Verordnung 1049/2001 zu bearbeiten. Letzten Endes gewährte sie den Zugang gemäß dem Beamtenstatut. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, die Kommission habe seinen vorstehend erwähnten Zugangsantrag insoweit, als er sich auf die Verordnung 1049/2001 stützte, zu Unrecht abgelehnt.

1.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission insbesondere fest, dass die Bestimmungen von Artikel 26 und 26a des Beamtenstatuts über das Recht der Beamten auf Zugang zu ihrer Personalakte und ihrer medizinischen Akte Vorrang vor den in der Verordnung 1040/2001 festgelegten allgemeinen Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten haben, und zwar gemäß dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali. Um diesen Ansatz zu untermauern, verwies die Kommission auf die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-376/03 und T-371/03(9). Die Kommission folgerte somit, dass die Verordnung 1049/2001 nicht die geeignete Rechtsgrundlage war, um einem ihrer Mitarbeiter Zugang zu seinen von der Verwaltung des Organs geführten Personal- und Krankenakten zu gewähren. In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Behauptung aufrecht.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das vorstehend beschriebene Vorgehen der Kommission in Anbetracht der Rechtsprechung, auf die sie sich beruft, angemessen ist. Die angefochtene Entscheidung der Kommission stellt somit insoweit keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, als sich der Zugangsantrag des Beschwerdeführers auf Dokumente bezog, die in den in Artikel 26 und 26a des Beamtenstatuts erwähnten Personal- und medizinischen Akten enthalten waren. Die betreffende Forderung des Beschwerdeführers ist somit nicht begründet.

1.4 Zu diesem Punkt stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen offenbar argumentiert, die Kommission habe möglicherweise über Dokumente verfügt, bei denen berechtigterweise davon ausgegangen werden konnte, dass sie unter seinen Zugangsantrag fielen, die jedoch in seiner Personal- und seiner medizinischen Akte, zu denen er gemäß Artikel 26 und 26a des Beamtenstatuts Zugang erhielt, nicht enthalten waren. Für diesen Punkt sind die Anmerkungen des Bürgerbeauftragten in Ziffer 2.3 unten ebenfalls von Bedeutung.

2 Der Vorwurf, die Kommission habe „die interessantesten Dokumente“ aus den Akten, zu denen dem Beschwerdeführer Zugang gewährt wurde, entfernt

2.1 Aufgrund des in Ziffer 1.1 dieser Entscheidung erwähnten Zugangsantrags des Beschwerdeführers gewährte die Kommission diesem Zugang nach dem Beamtenstatut. Der Beschwerdeführer erhob anschließend den in die Untersuchung einbezogenen zusätzlichen Vorwurf, „die interessantesten Dokumente“ seien „entfernt“, d.h. aus den Akten, zu denen ihm tatsächlich Zugang gewährt wurde, herausgenommen worden.

2.2 In Bezug auf diesen Vorwurf erklärte die Kommission, dass aus den dem Beschwerdeführer vorgelegten Akten keine Dokumente entfernt worden seien. Sie nahm an, der Beschwerdeführer habe erwartet, in der besagten Akte ärztliche Berichte über seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit vorzufinden. Die Ärzte, die den Beschwerdeführer untersucht hatten, hätten ihren Abschlussbericht jedoch noch nicht vorgelegt. Der Abschlussbericht werde einem vom Beschwerdeführer zu bestimmenden Arzt übermittelt werden.

2.3 In seinen diesbezüglichen Anmerkungen vom 10. Dezember 2006 brachte der Beschwerdeführer eine Reihe von Argumenten des Inhalts vor, dass die Akten, zu denen ihm Zugang gewährt wurde, verschiedene Dokumente hätten enthalten müssen und/oder dass ihm unter seinen Zugangsantrag vom 25. November 2005 fallende Dokumente nicht übermittelt wurden.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass derartige Fragen nicht in den Rahmen dieser Untersuchung fallen. Sie werden deshalb in Verbindung mit dieser Entscheidung nicht geprüft(10).

2.4 In Bezug auf den in Ziffer 2.1 oben erwähnten Vorwurf des Beschwerdeführers stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass für die Tatsachenbehauptung der Kommission, wonach keine Dokumente aus den dem Beschwerdeführer vorgelegten Akten entfernt worden waren, eine (widerlegbare) Rechtmäßigkeitsvermutung gilt(11).

Der Beschwerdeführer hat keine überzeugenden und durch geeignete Nachweise untermauerten Argumente vorgebracht, die diese Vermutung widerlegen würden(12). Der Bürgerbeauftragte kann somit in Bezug auf den vorstehenden Vorwurf des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellen.

Angesichts vorstehender Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf den vorstehenden Vorwurf des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der von ihm im Rahmen dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen hat der Bürgerbeauftragte in Bezug auf die in Ziffer 1 und 2 dieser Entscheidung geprüften Vorwürfe des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird von dieser Entscheidung ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Verordnung 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.

(2) ABl. L 8, S. 1.

(3) Rechtssache T-110/03, Sison/Rat, Slg. 2005, S. II-1429.

(4) ABl. L 345 von 2001, S. 94.

(5) Rechtssache T-2/03, VIK/Kommission, Slg. 2005, S. II-1121.

(6) Rechtssache T-376/03, Hendrickx/Rat, Slg. 2005, S. I-A-83 und S. II-379, und Rechtssache T-371/03, Le Voci/Rat, Slg. 2005, S. I-A-209 und S. II-957.

(7) Die Kommission übermittelte eine Liste des Inhalts dieser Akte.

(8) Verordnung 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.

(9) Rechtssache T-376/03, Hendrickx/Rat, Slg. 2005, S. I-A-83 und S. II-379, Randnummern 55-57, und Rechtssache T-371/03, Le Voci /Rat, Slg. 2005, S. I-A-209 und S. II-957, Randnummern 122-124.

(10) Es steht dem Beschwerdeführer frei, die Einreichung einer neuen Beschwerde in Bezug auf diese Punkte beim Bürgerbeauftragten in Erwägung zu ziehen. In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgerbeauftragte an die Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 1-3 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten.

(11) Vgl. Rechtssache T-311/00 British American Tobacco/Kommission, Slg. 2002, S. II-2781, Randnummer 35.

(12) Die Aussage des Beschwerdeführers, dass die ihm (am 20. Januar 2005 und am 10. Februar 2006) vorgelegte ärztliche Akte ein Dokument, das die Kommission/PMO dem EDSB im Rahmen seiner Untersuchung der Beschwerde 2006-120 (die vom Beschwerdeführer am 9. März 2006 eingereicht worden war) übermittelte, jedoch in der dem EDBS zugeleiteten entsprechenden Aufstellung von Dokumenten nicht auflistete/nummerierte, nicht enthielt, kann nicht als ein solches Argument betrachtet werden.