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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3175/2005/GG gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 19. September 2007

Sehr geehrter Herr Dr. K.,

am 28. September 2005 reichten Sie im Namen des Internationalen Hilfsfonds e.V. bei mir eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, in der sie ihr unrichtige, irreführende und verleumderische Aussagen vorwarfen.

Diese Beschwerde leitete ich am 10. Oktober 2005 an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter.

Anschließend übermittelten Sie mir Kopien zweier Schreiben, die Sie am 1. November bzw. 12. Dezember 2005 in dieser Angelegenheit an die Kommission gerichtet hatten, sowie die Kopie eines Schreibens der Kommission an Sie vom 9. Dezember 2005.

Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 17. Januar 2006. Diese leitete ich am 19. Januar 2006 mit der Bitte um Anmerkungen an Sie weiter, die Sie wiederum am 14. Februar 2006 übermittelten.

Am 3. Mai 2006 leiteten Sie mir die Kopie einer Klageschrift zu, die Sie am 21. April 2006 beim Gericht erster Instanz eingereicht hatten und die offensichtlich die in der gegenständlichen Beschwerde vorgetragenen Sachverhalte betraf. Daher teilte ich Ihnen mit Schreiben vom 15. Mai 2006 mit, dass ich die Untersuchung zu dieser Beschwerde einstellen müsse. Vorher bat ich Sie jedoch um Ihre diesbezüglichen Anmerkungen. In Ihrer Antwort vom selben Tag teilten Sie mir mit, dass Sie die besagte Klage zurückgezogen hätten und meine Untersuchung daher fortgesetzt werden solle.

Am 14. Dezember 2006 richtete ich einen Empfehlungsentwurf an die Kommission.

Die Kommission übermittelte am 26. März 2007 ihre begründete Stellungnahme, die ich am 29. März 2007 mit der Bitte um Anmerkungen bis zum 30. April 2007 an Sie weiterleitete.

Am 30. April 2007 baten Sie um eine Fristverlängerung. Mein Büro teilte Ihnen am 2. Mai 2007 mit, dass Ihre Anmerkungen bis zum 31. Mai 2007 eingereicht werden sollten.

Am 9. bzw. 13. Mai 2007 leiteten Sie mir die Kopie eines Schreibens zu, das Sie am 9. Mai 2007 an die Kommission gerichtet hatten.

Am 31. Mai 2007 übermittelten Sie mir Ihre Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission. Weitere Anmerkungen und Informationen zu dieser Angelegenheit übermittelten Sie am 13. Juni, 23. Juni, 4. Juli und 5. Juli 2007.

Am 2. August 2007 sandten Sie mir eine Kopie eines Schreibens, das sie an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes gerichtet hatten und das ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofes betraf.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

In den neunziger Jahren richtete der Beschwerdeführer, der Internationale Hilfsfonds e.V., eine deutsche Nichtregierungsorganisation(1), mehrere Finanzhilfeanträge an die Europäische Kommission, unter anderem einen Antrag an die Generaldirektion für humanitäre Hilfe ("ECHO"), das "Framework Partnership Agreement" ("FPA") zu unterzeichnen. Diese Anträge gaben Anlass zu einer Reihe von Beschwerden an den Bürgerbeauftragten (unter anderem die Beschwerden 745/2004/GG und 2862/2004/GG) und Rechtsstreitigkeiten vor dem Gemeinschaftsrichter (unter anderem die Rechtssachen T-372/02 und C-521/03 P).

In diesen Fällen war ein vom Auswärtigen Amt an ECHO gerichtetes Schreiben vom 15. März 1995 von Bedeutung. Dieses in englischer Sprache verfasste Schreiben enthält die folgende Mitteilung betreffend den Beschwerdeführer:

„Seine Tätigkeiten gaben Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung, die noch immer anhängig ist“(2).

Mit Schreiben vom 15. November 2001 teilte das Auswärtige Amt ECHO unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 15. März 1995 mit, "dass die Staatsanwaltschaft Gießen den uns vorgelegten Angaben zufolge die Anklagen gegen Herrn Dr. [K.] und drei weitere Angestellte des Internationalen Hilfsfonds e.V. am 30. April 1996 fallen gelassen hat."

In ihren Einlassungen gegenüber dem Bürgerbeauftragten und dem Gemeinschaftsrichter im Zusammenhang mit den betreffenden Fällen verwies die Kommission auf „strafrechtliche Verfahren“, „Strafverfolgung“ und „Anklagen“, welche in Deutschland gegen den Beschwerdeführer, dessen Vorsitzenden sowie weitere Mitglieder eingeleitet bzw. erhoben worden seien.

Folgende Aussagen sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung(3):

„Aus dem jüngsten Schriftverkehr ging hervor, dass gegen Herrn Dr. [K.] und drei weitere Mitglieder des Internationalen Hilfsfonds Anklage erhoben worden war.“

(Ziffer 40 der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-372/02)

„Angesichts der vom Auswärtigen Amt erteilten Auskünfte über eine anhängige Strafverfolgung beschloss ECHO, die Bearbeitung des Antrags des Internationalen Hilfsfonds auszusetzen, bis weitere Angaben über diese Strafverfolgung eingegangen waren“.

(Ziffer 45 der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-372/02)

„Im Hinblick auf die Redlichkeit des IH-Führungsgremiums war die Kommission insbesondere besorgt angesichts des Umstands, dass Herr Dr. [K.] zum Zeitpunkt der Antragstellung verschwiegen hatte, dass gegen ihn und drei weitere Angestellte des Internationalen Hilfsfonds strafrechtliche Verfahren liefen. Da es sich hier ohne jeden Zweifel um einen wichtigen Umstand handelte, der im Antrag verschwiegen wurde, wäre die Kommission durchaus berechtigt gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers von vornherein abzulehnen, als diese Tatsache ans Licht kam“.

(Ziffer 105 der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-372/02)

„Herr Dr. [K.] (der Vorsitzende des IH) versuchte, sich Zugang zu den Unterlagen der Kommission zu verschaffen, um herauszufinden, wer im Auswärtigen Amt diese im Jahr 1995 darüber informierte, dass eine Strafverfolgung gegen den Internationalen Hilfsfonds anhängig war.“

(Ziffer 86 der Duplik der Kommission in der Rechtssache C-521/03 P)

„Zu bemerken ist, dass die E-Mail vom 8.8. 2001 zum einen den Zweck hatte (wenn auch sekundär), aktuelle Informationen über den Fortgang des in Deutschland anhängigen Gerichtsverfahrens anzufordern“.

(Stellungnahme der Kommission vom 24. Juni 2004 zu der Beschwerde 745/2004/GG)(4)

„(...) muss die Kommission darauf hinweisen, dass gegen Prof. Dr. [K.] zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags auf Unterzeichnung eines Partnerschaftsrahmenvertrags in Deutschland ein Strafverfahren eingeleitet worden war.“

(Stellungnahme der Kommission vom 13. Januar 2005 zu der Beschwerde 2862/2004/GG)

Dem Beschwerdeführer zufolge hatte die Staatsanwaltschaft Gießen lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Dr. K. und drei weitere Personen, aber nicht gegen den Beschwerdeführer selbst eingeleitet. Darüber hinaus wäre dieses Ermittlungsverfahren am 30. April 1996 zugunsten der betroffenen Personen eingestellt worden. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission mehrfach über diesen Umstand informiert worden sei, ausgehend von einem am 21. Mai 1996 an die Kommission gerichteten Schreiben.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten monierte der Beschwerdeführer deshalb, dass die Hinweise der Kommission auf „strafrechtliche Verfahren“, „Strafverfolgung“ und „Anklagen“ gegen den Beschwerdeführer, dessen Vorsitzenden und weitere Angestellte unrichtig, vorsätzlich irreführend und verleumderisch waren. Die Kommission solle geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen und sich insbesondere in Zukunft derartiger Erklärungen enthalten.

Der Beschwerdeführer teilte mit, dass sein Anwalt die Kommission mit Schreiben vom 5. August 2005 aufgefordert habe, dies bis 19. August 2005 schriftlich zuzusichern. Dem Beschwerdeführer zufolge war dieses Schreiben zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde im September 2005 unbeantwortet geblieben.

Der Beschwerdeführer betonte, dass er als Wohlfahrtsorganisation ganz besonders auf das Vertrauen der Öffentlichkeit angewiesen sei. Deshalb habe die Verbreitung von Informationen, die dieses Vertrauen erschüttern können, für ihn weit reichende Konsequenzen.

DIE UNTERSUCHUNG

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme führte die Kommission wie folgt aus:

In der Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde 745/2004/GG sei nicht von „strafrechtlichen Verfahren“, „Strafverfolgung“ und „Anklagen“ die Rede, sondern von „Gerichtsverfahren“. Die Kommission habe den Ausdruck „Strafverfahren“ in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde 2862/2004/GG gebraucht. In ihrer Klagebeantwortung in der vom Gericht erster Instanz behandelten Rechtssache T-372/02 habe sie sich in der Tat auf „strafrechtliche Verfahren“, „Strafverfolgung“ und „Anklagen“ bezogen.

Die Aussagen der Kommission in ihren Schriftsätzen an das Gericht erster Instanz und den Gerichtshof im Zuge von Rechtssachen wie etwa der Rechtssache T-372/02 seien jedoch allein zum Zweck der betreffenden Verfahren gemacht worden und die im schriftlichen Verfahren erteilten Informationen seien nur für den betroffenen Parteien und dem Gericht bekannt gewesen. Dritte hätten keinen Zugang zu diesen Informationen. Demnach könnten die Äußerungen der Kommission nur vom Gericht geprüft werden und eine Beschwerde sei daher unzulässig.

Im Hinblick auf die gute Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten werde die Kommission gleichwohl zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten Stellung nehmen.

Erstens beruhten die fraglichen Aussagen der Kommission auf den im Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. März 1995 enthaltenen Informationen. Dieses Schreiben enthalte die folgende Mitteilung betreffend den Beschwerdeführer: „Seine Tätigkeiten gaben Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung, die noch immer anhängig ist“.

Da die Kommission ihrer Klagebeantwortung eine Kopie des oben genannten Schreibens vom 15. März 1995 beigefügt habe, habe das Gericht erster Instanz bezüglich ihrer Aussagen über die von den deutschen Behörden verwendeten Ausdrücke nicht irregeführt werden können und sei in der Tat auch nicht irregeführt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer in dem von ihm am 4. Juli 2003 dem Gericht erster Instanz vorgelegten Schriftsatz zu dieser und anderen Stellen der Klagebeantwortung der Kommission Stellung genommen, von welchen der Beschwerdeführer behauptete, sie würden auf einer „Reihe von Zweifeln, Missverständnissen und sogar Verleumdungen“ beruhen.

Dieses Dokument sei aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichtsvorsitzenden in die Prozessakten aufgenommen worden, so dass das Gericht erster Instanz über alle relevanten Informationen verfügt habe. In seinem Beschluss vom 15. Oktober 2003 habe das Gericht den genauen Wortlaut des Schreibens des Auswärtigen Amts zitiert.

Die in den Schriftsätzen der Kommission enthaltenen Aussagen könnten nicht als verleumderisch angesehen werden, da sie nur den Parteien und dem Gericht bekannt gewesen seien und Dritte keinen Zugang dazu gehabt hätten.

Auch die Bezugnahme der Kommission auf „Gerichtsverfahren“ und „Strafverfahren“ in ihren Stellungnahmen zu den Beschwerden an den Bürgerbeauftragten beruhten auf dem Wortlaut des Schreibens des Auswärtigen Amts.

Eine Kopie dieses Schreibens sei dem Bürgerbeauftragten übermittelt worden, so dass die Bezugnahme auf „Gerichtsverfahren“ vom Bürgerbeauftragten schwerlich in dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sinne habe missverstanden werden können.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Bezugnahme der Kommission auf „strafrechtliche Verfahren“, „Strafverfolgung“ und „Anklagen“ in ihren Einlassungen gegenüber dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten sei unrichtig, vorsätzlich irreführend und verleumderisch gewesen, sei somit unzulässig, was die Einlassungen gegenüber dem Gemeinschaftsrichter anbelangt, und in beiden Fällen unhaltbar.

Anmerkungen des Beschwerdeführers

Die eingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers (37 Seiten und mehrere Anhänge) lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Der Bürgerbeauftragter komme nicht länger darum herum, den Schluss zu ziehen, dass die Kommission gelogen und vorsätzlich betrogen habe.
  • Der Ausdruck „Gerichtsverfahren“ wiege genauso schwer wie der Ausdruck „strafrechtliche Verfahren“.
  • Die Kommission habe die Aufmerksamkeit des Gerichts erster Instanz vorsätzlich und bösgläubig auf die im Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. März 1995 enthaltenen falschen Informationen gelenkt. Die Kommission habe das Gericht vorsätzlich getäuscht, in die Irre geführt und belogen, indem sie ihm das Schreiben des Auswärtigen Amts an die Kommission vom 15. November 2001, in dem das Schreiben vom 15. März 1995 berichtigt wurde, vorenthalten habe.
  • Das Gericht habe sich in die Irre führen lassen, da es den „Sachverhalt“ in Punkt 11 seines Beschlusses folgendermaßen darstellt: „In Beantwortung dieses Ersuchens teilte das Auswärtige Amt dem ECHO am 15. März 1995 mit, die Tätigkeiten des Klägers hätten 'Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung gegeben'“.
  • Der Inhalt von Beschwerdeverfahren sei für jedermann im Internet zugänglich. Der Bürgerbeauftragte habe die Falschaussagen der Kommission sogar übertrieben ausführlich dargestellt.
  • ECHO habe seine falschen Beschuldigungen gegen den Beschwerdeführer in einer Reihe von Generaldirektionen der Kommission verbreitet und dadurch den Ruf des Beschwerdeführers in inakzeptabler Weise geschädigt.
  • Der Bürgerbeauftragte habe die unzutreffenden Aussagen der Kommission in den Rang von Tatsachen erhoben.
  • Da die Kommission die Angelegenheit verschleppt habe, sei eine Entschuldigung fällig.

Ferner machte der Beschwerdeführer eingehende Ausführungen zu der seines Erachtens diskriminierenden Behandlung seines Antrags durch ECHO. Er machte außerdem Anmerkungen zu Fragen, welche die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten durch die Kommission betrafen.

DER EMPFEHLUNGSENTWURF DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Der Empfehlungsentwurf

Am 14. Dezember 2006 richtete der Bürgerbeauftragte folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission:

Die Kommission sollte anerkennen, dass die in ihren Einlassungen gegenüber dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten enthaltenen Bezugnahmen auf „strafrechtliche Verfahren“, „Gerichtsverfahren“, „Strafverfahren“ und „Anklagen“ gegen den Beschwerdeführer, dessen Vorsitzender und weitere Angestellte unrichtig waren. Die Kommission sollte ferner bestätigen, dass sie in Zukunft derartige unrichtige Ausdrücke nicht mehr verwenden wird.

Dieser Empfehlungsentwurf beruhte auf folgenden Gründen(5):

1 Einleitende Bemerkungen

1.1 Im Einleitungsschreiben des Bürgerbeauftragten zur Information der Kommission über den Umfang seiner Untersuchung wurden nur die Ausdrücke „strafrechtliche Verfahren“, „Strafverfolgung“ und „Anklagen“ verwendet. Es ist jedoch klar, dass der Beschwerdeführer auch an der Verwendung der Ausdrücke „Gerichtsverfahren“ und „Strafverfahren“ durch die Kommission Anstoß nimmt. In ihrer Stellungnahme führte die Kommission Argumente an, um die Verwendung der betreffenden Ausdrücke - einschließlich der zwei im Einleitungsschreiben des Bürgerbeauftragten nicht verwendeten Ausdrücke - zu rechtfertigen. Deshalb hält es der Bürgerbeauftragte für sowohl gerechtfertigt als auch zweckmäßig, die Verwendung aller fünf Ausdrücke durch die Kommission im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu untersuchen.

1.2 In seinen Anmerkungen warf der Beschwerdeführer drei Fragen auf, welche eindeutig über den Rahmen der Untersuchung, so wie er im Einleitungsschreiben dargelegt wurde, hinausgehen. Diese Fragen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: (1) Die Kommission habe gelogen und vorsätzlich betrogen. (2) Die Kommission habe das Gericht vorsätzlich getäuscht, in die Irre geführt und belogen, indem sie ihm das an sie gerichtete Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. November 2001 vorenthalten habe. (3) ECHO habe seine falschen Beschuldigungen gegen den Beschwerdeführer in einer Reihe von Generaldirektionen der Kommission verbreitet und damit den Ruf des Beschwerdeführers in inakzeptabler Weise geschädigt. Ferner machte der Beschwerdeführer eingehende Ausführungen zu der seines Erachtens diskriminierenden Behandlung seines Antrags durch ECHO sowie zu Fragen, die Anträge auf nach Zugang zu Dokumenten betreffen.

1.3 Die vorliegende Untersuchung wurde eingeleitet, um die Verwendung bestimmter Ausdrücke in den Einlassungen der Kommission gegenüber dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten zu prüfen. Die Anmerkungen des Beschwerdeführers betreffen eine breite Palette weiterer Fragen. Die Behandlung dieser weiteren Fragen hätte aber eine gänzlich neue Untersuchung erfordert. Deshalb hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, den Umfang der vorliegenden Untersuchung auf diese weiteren Fragen auszudehnen. Einige der vom Beschwerdeführer angesprochenen Fragen dürften ohnehin von zwei weiteren beim Bürgerbeauftragten anhängigen Untersuchungen (die Beschwerde 2283/2004/GG und die Initiativuntersuchung OI/4/2005/GG) abgedeckt sein.

1.4 In seinen Anmerkungen verlangte der Beschwerdeführer eine Entschuldigung der Kommission im vorliegenden Fall. Damit hat der Beschwerdeführer eine weitere Forderung aufgestellt. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten wäre es nicht angemessen, die vorliegende Untersuchung dadurch zu verzögern, dass eine zusätzliche Stellungnahme der Kommission zu dieser neuen Forderung angefordert wird. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, eine neue Beschwerde betreffend diese Frage einzureichen, nachdem er vorher die entsprechenden Schritte bei der Kommission unternommen hat. Allerdings war es angesichts der Untersuchungsergebnisse im vorliegenden Fall (siehe Punkt 2 unten) fraglich, ob die Untersuchung einer derartigen neuen Beschwerde gerechtfertigt wäre.

1.5 Die vorliegende Untersuchung betrifft das Verhalten der Kommission. In seinen Anmerkungen äußerte sich der Beschwerdeführer auch zu der Vorgehensweise des Gerichts erster Instanz sowie zu der des Bürgerbeauftragten selbst. Deshalb hielt der Bürgerbeauftragte einige Bemerkungen zur Klärung bestimmter Fragen für angebracht.

1.6 Der Beschwerdeführer schien den Wortlaut des Beschlusses des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2003 zu missbilligen, in dem sein Antrag in der Rechtssache T-372/02 zurückgewiesen wurde. Gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags wäre der Bürgerbeauftragte nicht in der Lage, eine Beschwerde gegen einen Beschluss dieses Gerichts zu behandeln, da sich eine solche auf die Rechtsprechungstätigkeit des Gemeinschaftsrichters bezieht.

Es erschien jedoch zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass die Annahme des Beschwerdeführers, das Gericht habe einen Irrtum begangen, als es einen bestimmten Satz im dem Sachverhalt gewidmeten Abschnitt seines Beschlusses zitierte, eindeutig falsch war. Die betreffende Stelle des Beschlusses lautete folgendermaßen: „In Beantwortung dieses Ersuchens teilte das Auswärtige Amt dem ECHO am 15. März 1995 mit, die Tätigkeiten des Klägers hätten 'Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung gegeben'“. Das fragliche Schreiben des Auswärtigen Amts enthielt die folgende Mitteilung betreffend den Beschwerdeführer: „Seine Tätigkeiten gaben Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung, die noch immer anhängig ist“. Somit beschränkte sich das Gericht eindeutig darauf, den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen - nämlich dass das Auswärtige Amt ECHO diese Informationen erteilte -, ohne sich in irgendeiner Weise zum Wahrheitsgehalt der vom Auswärtigen Amt erteilten Auskunft zu äußern.

1.7 Ähnlich verhielt es sich mit der Kritik des Beschwerdeführers am Bürgerbeauftragten. Der Beschwerdeführer kritisierte bereits in einem Schreiben vom 8. Juni 2005 aus demselben Grund zwei Stellen in den Entscheidungen des Bürgerbeauftragten zu den Beschwerden 745/2004/GG und 2862/2004/GG. In seiner Antwort vom 17. Juni 2005 erklärte der Bürgerbeauftragte, dass diese Stellen lediglich die Aussagen der Kommission wiedergäben und keine Bewertung dieser Aussagen seitens des Bürgerbeauftragten beinhalteten. Zur Vermeidung eines wenn auch noch so geringen Risikos des Missverständnisses erklärte sich der Bürgerbeauftragt jedoch bereit, die zweite Stelle zwecks weiterer Klarstellung zu ändern(6). Somit war die Anschuldigung des Beschwerdeführers, der Bürgerbeauftragte habe aus unzutreffenden Aussagen der Kommission einen „Sachverhalt“ gemacht, unhaltbar.

2 Angeblich unrichtige, vorsätzlich irreführende und verleumderische Aussagen

2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Bezugnahme auf „strafrechtliche Verfahren“, „Gerichtsverfahren“, „Strafverfahren“, „Strafverfolgung“ und „Anklagen“ gegen den Beschwerdeführer, dessen Vorsitzenden und weitere Angestellte in den Einlassungen der Kommission gegenüber dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten sei unrichtig, vorsätzlich irreführend und verleumderisch. Der Beschwerdeführer forderte, die Kommission solle geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen und sich insbesondere in Zukunft derartiger Erklärungen enthalten.

2.2 In ihrer Stellungnahme entgegnete die Kommission, diese Behauptung sei in Bezug auf ihre Einlassungen gegenüber dem Gemeinschaftsrichter unzulässig und in jedem Fall unhaltbar.

2.3 In seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung.

Zulässigkeit der Behauptung

2.4 Angesichts der Haltung der Kommission war daher zuallererst festzustellen, ob die Beschwerde tatsächlich unzulässig war, was die Einlassungen der Kommission gegenüber dem Gemeinschaftsrichter anlangte.

2.5 In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass ihre Aussagen in den Schriftsätzen in den beim Gericht erster Instanz und Gerichtshof geprüften Rechtssachen wie etwa der Rechtssache T-372/02 lediglich zum Zweck der jeweiligen Verfahren erfolgten, dass die im schriftlichen Verfahren erteilten Informationen nur für die betroffenen Parteien und das Gericht bestimmt waren und dass Dritte keinen Zugang zu diesen Informationen hatten. Demnach könnten die Erklärungen der Kommission nur vom Gericht geprüft werden und seien im Rahmen der vorliegenden Beschwerde unzulässig.

2.6 Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass er kraft Artikel 195 des EG-Vertrags „befugt [ist], Beschwerden [...] über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse entgegenzunehmen“. Die vorliegende Beschwerde galt der Kommission und nicht dem Gerichtshof oder dem Gericht erster Instanz, so dass die Kommission nach Auffassung des Bürgerbeauftragten nicht nachgewiesen hatte, warum er nicht in der Lage sein solle, die vorliegende Beschwerde über ihre Einlassungen gegenüber dem Gemeinschaftsrichter zu untersuchen. Natürlich sei dem Bürgerbeauftragten bewusst, dass seine Untersuchung im Zusammenhang mit derartigen Beschwerden dem Zweck der oben genannten Bestimmung Rechnung tragen muss und sich deshalb nicht auf vom Gemeinschaftsrichter behandelte Fragen erstrecken darf. Allerdings hatte sich offenbar weder das Gericht erster Instanz noch der Gerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob die Einlassungen der Kommission unrichtige, vorsätzlich irreführende und verleumderische Aussagen enthielten. Es traf zu, dass die Kommission, ohne dass der Beschwerdeführer dem entgegengetreten wäre, erklärt hatte, dass der Beschwerdeführer vor dem Gericht erster Instanz angegeben habe, dass bestimmte Stellen in der Klagebeantwortung der Kommission auf einer „Reihe von Zweifeln, Missverständnissen und sogar Verleumdungen“ beruhten. Sogar wenn man annehmen würde, dass der Beschwerdeführer dem Gericht damit dieselben Einwendungen wie im vorliegenden Fall unterbreiten wollte, wäre zu bedenken, dass das Gericht die Klage des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt hatte. Das Gericht hatte sich daher mit dem Inhalt des Falls nicht befasst.

2.7 Angesichts des Wortlauts der Beschwerde war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass er zu untersuchen hatte, ob die von der Kommission verwendeten Ausdrücke (1) unrichtig, (2) vorsätzlich irreführend und (3) verleumderisch waren.

Waren die von der Kommission verwendeten Ausdrücke unrichtig?

2.8 Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten erfordert die gute Verwaltungspraxis, dass die Organe und Institutionen der Europäischen Union sicherstellen, dass ihre Aussagen richtig sind, und dass sie etwaige Fehler umgehend korrigieren.

2.9 Vor der Prüfung des vorliegenden Sachverhalts waren die Umstände zu klären, auf die sich die fraglichen Aussagen der Kommission bezogen.

2.10 Es ging aus den dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Staatsanwaltschaft Gießen ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Dr. K. und drei weitere Personen, nicht aber gegen den Beschwerdeführer selbst, eingeleitet hatte und dass diese Verfahren zugunsten der betroffenen Personen am 30. April 1996 eingestellt worden waren. Es stand ferner gänzlich außer Frage, dass die Kommission bei mehreren Gelegenheiten über diese Tatsache informiert worden war, angefangen mit dem an sie gerichteten Schreiben vom 21. Mai 1996.

2.11 Nach deutschem Recht (§ 160 der deutschen Strafprozessordnung) hat die Staatsanwaltschaft zu ermitteln, wenn sie Informationen erhält, die den Verdacht einer Straftat begründen. Erhärtet das Ermittlungsverfahren diesen Verdacht, bringt die Staatsanwaltschaft den Fall vor ein Strafgericht und beantragt die Einleitung eines Strafverfahrens.

2.12 Im Hinblick auf das Vorstehende war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keiner der von der Kommission verwendeten Ausdrücke richtig war. Wo es um ein Ermittlungsverfahren geht, ist es nicht angemessen, von „strafrechtlichen Verfahren“, „Gerichtsverfahren“, „Strafverfahren“, „Strafverfolgung“ oder „Anklagen“ zu sprechen.

2.13 Daher war die im Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. März 1995 enthaltene Mitteilung, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung gaben, ebenfalls nicht richtig. Dies änderte aber nichts an der Tatsache, dass diese Auskunft erteilt worden war. Ließen sich die Aussagen der Kommission als bloße Bezugnahmen auf oder Zitate aus dem Schreiben des Auswärtigen Amts - das falsche Informationen enthält - auslegen, wären diese Aussagen selbst nicht als unrichtig zu betrachten.

2.14 Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass dies in der Tat auf die zwei folgenden Aussagen der Kommission zutraf:

„Angesichts der vom Auswärtigen Amt erteilten Auskünfte über eine anhängige Strafverfolgung beschloss ECHO, die Bearbeitung des Antrags des Internationalen Hilfsfonds auszusetzen, bis weitere Angaben über diese Strafverfolgung eingegangen waren“.

(Ziffer 45 der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-372/02)

„Herr Dr. [K.] (der Vorsitzende des IH) versuchte, sich Zugang zu den Unterlagen der Kommission zu verschaffen, um herauszufinden, wer im Auswärtigen Amt diese im Jahr 1995 darüber informierte, dass eine Strafverfolgung gegen den Internationalen Hilfsfonds anhängig war.“

(Ziffer 86 der Duplik der Kommission in der Rechtssache C-521/03 P)

Diese Aussagen bezogen sich lediglich auf die (unumstrittene) Tatsache, dass das Auswärtige Amt der Kommission (fälschlicherweise) mitgeteilt hatte, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung gegeben hätten. Deshalb waren diese Aussagen selbst nicht als unrichtig zu betrachten.

2.15. Bei den folgenden drei anderen Aussagen lag der Fall allerdings anders:

„Aus dem jüngsten Schriftverkehr ging hervor, dass gegen Herrn Dr. [K.] und drei weitere Mitglieder des Internationalen Hilfsfonds Anklage erhoben worden war.“

(Ziffer 40 der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-372/02)

„Im Hinblick auf die Redlichkeit des IH-Führungsgremiums war die Kommission insbesondere besorgt angesichts des Umstands, dass Herr Dr. [K.] zum Zeitpunkt der Antragstellung verschwiegen hatte, dass gegen ihn und drei weitere Angestellte des Internationalen Hilfsfonds strafrechtliche Verfahren liefen. Da es sich hier ohne jeden Zweifel um einen wichtigen Umstand handelte, der im Antrag verschwiegen wurde, wäre die Kommission durchaus berechtigt gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers von vornherein abzulehnen, als diese Tatsache ans Licht kam“.

(Ziffer 105 der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-372/02)

„(...) muss die Kommission darauf hinweisen, dass gegen Prof. Dr. [K.] zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags auf Unterzeichnung eines Partnerschaftsrahmenvertrags in Deutschland ein Strafverfahren eingeleitet worden war.“

(Stellungnahme der Kommission vom 13. Januar 2005 zu der Beschwerde 2862/2004/GG)

Diese Aussagen bezogen sich eindeutig nicht auf die im Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. März 1995 fälschlicherweise gemeldete strafrechtliche Verfolgung, sondern auf „strafrechtliche Verfahren“, „Strafverfahren“ und „Anklagen“. Darüber hinaus bezogen sich diese Aussagen auf Herrn Dr. K. und drei weitere (nicht namentlich genannte) Personen. In dem Schreiben, welches das deutsche Auswärtige Amt am 15. März 1995 an ECHO gerichtet hatte, waren jedoch keine Namen genannt worden. Damit gingen die fraglichen Aussagen eindeutig über bloße Bezugnahmen auf oder Zitate aus diesem Schreiben hinaus. Diese Aussagen waren auch sachlich unzutreffend, da (wie in Punkt 2.12 oben dargelegt) gegen Herrn Dr. K. kein „strafrechtliches Verfahren“ bzw. „Strafverfahren“ eingeleitet worden und keine „Anklage“ erhoben worden war.

2.16 Es ließe sich möglicherweise einwenden, dass die fraglichen Aussagen lediglich den Standpunkt der Kommission zum damaligen Zeitpunkt wiedergaben. Da die Kommission (fälschlicherweise) in Kenntnis gesetzt worden war, dass es eine „strafrechtliche Verfolgung“ des Beschwerdeführers gäbe, könnte argumentiert werden, dass ihre Aussagen auf diesen (falschen) Informationen beruhten und dass die Auslegung des im Schreiben des Auswärtigen Amts verwendeten Ausdrucks „strafrechtliche Verfolgung“ als „strafrechtliches Verfahren“ bzw. „Strafverfahren“ demnach zum betreffenden Zeitpunkt nicht unangemessen war.

Der Bürgerbeauftragte hielt jedoch eine derartige Auslegung aus zwei Gründen für ausgeschlossen. Erstens erfolgten die fraglichen Aussagen mehrere Jahre nach den betreffenden Ereignissen und es ging aus ihnen nicht hervor (wenn dies denn überhaupt der Fall war), dass sie auf dem Kenntnisstand und der Auslegung der Kommission zu einem gegebenen Zeitpunkt beruhten. Die Verwendung des Präsens in der zweiten Aussage schien darüber hinaus zu bestätigen, dass diese Aussagen auf dem Wissensstand der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Einlassungen vor dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten (im Zeitraum zwischen 2003 und 2005) beruhten. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Kommission aber schon seit langem, dass lediglich Ermittlungsverfahren, aber keine „strafrechtlichen Verfahren“ bzw. „Strafverfahren“ eingeleitet worden waren. Zweitens entstammte die „Information“, wonach die Tätigkeiten des Beschwerdeführers Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung gegeben haben sollten, dem Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. März 1995. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterzeichung einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung (PRV) wurde ECHO aber erst am 20. März 1996 offiziell unterbreitet(7). Das Auswärtige Amt erteilte ECHO keine weiteren Auskünfte über den Beschwerdeführer nach dem 15. März 1995, so dass die Behauptung, zum Zeitpunkt der Antragstellung sei ein „strafrechtliches Verfahren“ bzw. „Strafverfahren“ gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen, unmöglich auf der im Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. März 1995 - mehr als ein Jahr zuvor - enthaltenen „Information“ beruhen konnte.

2.17 Dies zeigte sich sogar noch deutlicher bei der letzten der oben genannten Aussagen, die folgendermaßen lautete:

„Zu bemerken ist, dass die E-Mail vom 8.8. 2001 zum einen den Zweck hatte (wenn auch sekundär), aktuelle Informationen über den Fortgang des in Deutschland anhängigen Gerichtsverfahrens anzufordern“.

(Stellungnahme der Kommission vom 24. Juni 2004 zu der Beschwerde 745/2004/GG)

Im Jahre 2001 wusste die Kommission schon seit langem, dass keine „Gerichtsverfahren“ eingeleitet und die Ermittlungsverfahren im April 1996 eingestellt worden waren, so dass es für den Bürgerbeauftragten nicht nachvollziehbar war, warum die Kommission trotzdem noch von „Gerichtsverfahren“ gesprochen hatte. Dies war umso unverständlicher, als die Ermittlungsverfahren nur Herrn Dr. K. und drei weitere Personen, aber nicht den Beschwerdeführer selbst (IH) betrafen.

2.18 Aufgrund dieser Erwägungen war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Verwendung der Ausdrücke „strafrechtliche Verfahren“, „Gerichtsverfahren“, „Strafverfahren“ und „Anklagen“ in den Einlassungen der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten unrichtig war. Dies stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Waren die Aussagen der Kommission vorsätzlich irreführend?

2.19 Was die Behauptung des Beschwerdeführers, die fraglichen Aussagen seien vorsätzlich irreführend gewesen, anbelangte, waren nach Auffassung des Bürgerbeauftragten lediglich die vier in Punkt 2.15 und Punkt 2.17 genannten Aussagen zu untersuchen, da die in Punkt 2.14 genannten Aussagen nicht unrichtig waren.

2.20 Was diese verbleibenden Aussagen betraf, hielt es der Bürgerbeauftragte für wichtig, zu betonen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass diese den Gemeinschaftsrichter in die Irre geführt hatten. Was den Bürgerbeauftragten selbst anging, so erschwerten die Aussagen der Kommission in keiner Weise die Klärung des Sachverhalts in den betroffenen Fällen. Obwohl die fraglichen Aussagen der Kommission unrichtig waren, hatte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bürgerbeauftragten nicht den Beweis erbracht, dass die Kommission damit den Gemeinschaftsrichter und den Bürgerbeauftragten vorsätzlich in die Irre führen wollte. Insoweit konnte daher kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden.

Waren die Aussagen der Kommission verleumderisch?

2.21 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die fraglichen Aussagen seien verleumderisch gewesen, setzte nach Auffassung des Bürgerbeauftragten voraus, dass sie Dritten zur Kenntnis gebracht worden waren oder zugänglich gewesen waren.

2.22 Anträge vor dem Gemeinschaftsrichter sind Dritten für gewöhnlich nicht zugänglich, so dass die darin enthaltenen Aussagen nach Auffassung des Bürgerbeauftragten nur dann eine Verleumdung darstellen konnten, wenn sie in einer öffentlichen Sitzung wiedergegeben wurden. In keiner der beiden vom Beschwerdeführer angeführten Rechtssachen hatte aber eine mündliche Anhörung stattgefunden.

2.23 Einlassungen vor dem Bürgerbeauftragten sind Dritten im Prinzip zugänglich, falls der Beschwerdeführer keine vertrauliche Behandlung beantragt (wie dies bei den Beschwerden 745/2004/GG und 2862/2004/GG der Fall war). Allerdings gehen beim Bürgerbeauftragten nur selten Anträge auf Zugang zu seinen Unterlagen über eine Beschwerde ein. Bisher waren bei ihm keine derartigen Anträge betreffend die Beschwerden 745/2004/GG und 2862/2004/GG eingegangen. Deshalb waren nach Auffassung des Bürgerbeauftragten eventuelle Auswirkungen der Möglichkeit, dass Dritte aufgrund eines Antrags auf Zugang zu den Unterlagen des Bürgerbeauftragen Kenntnis von den Aussagen der Kommission erlangen, zu weit gegriffen und hypothetisch, um im vorliegenden Fall von Relevanz sein. Was eine mögliche Enthüllung des Inhalts der Aussagen der Kommission aufgrund der Entscheidungen des Bürgerbeauftragten anbelangte, verwies der Bürgerbeauftragte auf seine diesbezüglichen Erwägungen in Punkt 1.7.

2.24 Der Bürgerbeauftragte hielt eine abschließende Bemerkung für zweckmäßig. Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Beschwerdeführer (verständlicherweise) der Wahrung seines guten Rufs angesichts der möglichen schädlichen Auswirkungen der Aussagen der Kommission beimaß, überraschte es den Bürgerbeauftragten, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme überhaupt nicht auf die Frage eingegangen war, ob ihre Aussagen denn auch richtig waren. Der Bürgerbeauftragte konnte auch nicht nachvollziehen, warum die Kommission nicht auf die vom Anwalt des Beschwerdeführers am 5. August 2005 gestellte Forderung, die Kommission möge sich in Zukunft derartiger Aussagen enthalten, reagiert hatte. In der Stellungnahme der Kommission hieß es, dass sie hiermit zum fünften Mal aufgefordert worden sei, Beschwerden des Beschwerdeführers über ihre Bearbeitung des Antrags auf Unterzeichung des FPA zu beantworten. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten hätte die vorliegende Untersuchung leicht vermieden werden können, wenn die Kommission auf die Forderung des Beschwerdeführers vom 5. August 2005 eingegangen wäre. Der Beschwerdeführer hatte dem Bürgerbeauftragten eine Kopie eines an ihn gerichteten Schreibens der Kommission vom 9. Dezember 2005 übermittelt. Nach Auffassung der Kommission enthielt dieses Schreiben auch die Antwort auf das betreffende Schreiben vom 5. August 2005. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die Kommission darin nur ihren Standpunkt bekräftigte, statt auf die Forderung einzugehen. Der Bürgerbeauftragte stellte zudem fest, dass die Kommission den Beschwerdeführer darüber hinaus wissen ließ, dass jedwede weiteren Schreiben betreffend diese Frage als redundant betrachtet und deshalb unbeantwortet bleiben würden.

Die begründete Stellungnahme der Kommission

In ihrer begründeten Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sie den durchdachten und ausgewogenen Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten begrüße. Sie betonte, dass es niemals ihre Absicht gewesen sei, die Gemeinschaftsgerichte oder den Bürgerbeauftragten in die Irre zu führen. Das in Absatz 2.10 des Empfehlungsentwurfs genannte Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1996 an die Generaldirektion VIII („GD VIII“) sei ECHO zuerst durch den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten zur Kenntnis gebracht worden. Alle Erklärungen, die Beamte der GD ECHO im Hinblick auf Herrn Dr. K. und den Beschwerdeführer abgegeben hätten, seien in gutem Glauben und auf der Grundlage der ECHO zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen erfolgt.

Die Kommission räumte allerdings ein, dass die entsprechenden Begriffe nicht immer korrekt verwendet worden seien, und entschuldigte sich dafür. Diese Begriffe würden künftig nicht mehr zitiert werden.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer übermittelte seine Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission am 31. Mai 2007. In Kopie gingen sie auch an einen Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Am 13. Juni, 23. Juni, 4. Juli und 5. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Anmerkungen und Informationen zu dieser Angelegenheit. Er leitete dem Bürgerbeauftragten auch Kopien diesbezüglicher Schreiben zu, die er am 9. Mai bzw. 22. Juni 2007 an die Kommission gerichtet hatte.

Inhaltlich lassen sich diese Anmerkungen und zusätzlichen Schreiben (sofern sie den Bürgerbeauftragten betreffen) folgendermaßen zusammenfassen:

  • Die Kommission sei auf die wichtigsten Fragen in der vorliegenden Beschwerde nicht eingegangen, weswegen ihre begründete Stellungnahme einer Verhöhnung des Beschwerdeführers gleichkomme. Sie hätte die Fragen des Beschwerdeführers zur Behandlung seines FPA-Antrags durch ECHO beantworten müssen.
  • Der Bürgerbeauftragte sei in der Angelegenheit des Beschwerdeführers anders vorgegangen als im Fall eines deutschen Journalisten (Beschwerde 2485/2004/GG). Er habe sich hartnäckig geweigert zu untersuchen, warum die Kommission den Beschwerdeführer im Jahr 1995 diskriminierte, indem sie ihn auf der alleinigen Grundlage verleumderischer, unrichtiger Vorwürfe des Auswärtigen Amts aus dem FPA-Antragsverfahren drängte. In Anbetracht der offenkundigen Verletzung ihrer diesbezüglichen Pflichten sei die Auffassung des Bürgerbeauftragten, die Kommission habe in diesem Fall nicht vorsätzlich gehandelt, weit von der Realität entfernt.
  • Wenn die Kommission nicht beabsichtigt habe zu suggerieren, dass gegen den Beschwerdeführer eine „strafrechtliche Verfolgung“ anhängig war, müsse man fragen, warum diese Aussagen überhaupt gemacht wurden. Aus der Chronologie der Ereignisse gehe zweifelsfrei hervor, dass die Kommission diese Erklärungen nur abgab, um den Gemeinschaftsrichter und den Bürgerbeauftragten in die Irre zu führen. Sie habe den Beschwerdeführer bei den Gemeinschaftsgerichten diskreditieren wollen, um diese in den betreffenden Fällen für sich zu gewinnen. Die Kommission habe die Taktik verfolgt, falsche Aussagen so lange zu wiederholen, bis daraus „Tatsachen“ wurden.
  • Dies werde dadurch bestätigt, dass die Kommission in ihrer begründeten Stellungnahme behauptete, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1996 an die GD VIII sei ECHO zuerst durch den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten zur Kenntnis gebracht worden. Dies sei eine weitere, ungeschickte Lüge, die einmal mehr die Absicht der Kommission bestätige, den Bürgerbeauftragten irrezuführen. Die Kommission sei vor den Gemeinschaftsgerichten sowohl in den ECHO als auch in den die GD VIII betreffenden Fällen von denselben Anwälten vertreten worden. Darüber hinaus hätten bereits im Jahr 1995 Verbindungen zwischen der GD VIII und ECHO bestanden. Daher solle der Bürgerbeauftragte zu diesem Punkt eine kritische Anmerkung anbringen.
  • Das „Zentrum“ bei der Kommission, in dem die Maßnahmen zur Diffamierung des Beschwerdeführers vorbereitet wurden, sei der Juristische Dienst. Im Zusammenhang mit seinen Beschwerden gegen die GD VIII habe man dem Beschwerdeführer einen Betrug vorgeworfen, den es gar nicht gab. Auf dieselbe infame Art habe der Juristische Dienst auf „strafrechtliche Verfahren“ gegen den Beschwerdeführer und dessen Vorsitzenden hingewiesen, die es nie gab. Diese Parallele könne nur von jemandem ignoriert werden, der seine Augen absichtlich verschließt und zu viel Verständnis für die Kommission aufbringt.
  • Der Juristische Dienst habe eine Diffamierungsstrategie gegen den Beschwerdeführer betrieben. Allein schon die Tatsache, dass die entsprechenden Äußerungen mehrmals getroffen wurden, beweise, dass die Kommission vorsätzlich handelte. Wenn der Bürgerbeauftragte nicht bereit sei zuzugeben, dass die Kommission den Beschwerdeführer systematisch diskreditiert, könne dies nur so ausgelegt werden, dass er auf der Seite der Kommission steht.
  • Darüber hinaus habe die Kommission den Bürgerbeauftragten in ihrer begründeten Stellungnahme in die Irre geführt, hintergangen und belogen, indem sie behauptete, alle Erklärungen, die Beamte von ECHO im Hinblick auf Herrn Dr. K. und den Beschwerdeführer abgaben, seien in gutem Glauben und auf der Grundlage der ECHO zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen erfolgt . In Ziffer 40 ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-372/02 habe die Kommission angeführt, dass aus dem „jüngsten“ Schriftverkehr hervorgegangen sei, dass gegen Herrn Dr. K. und drei weitere Mitglieder des Beschwerdeführers Anklage erhoben worden war. Als diese Erklärung abgegeben wurde, sei die Kommission jedoch bereits im Besitz des Schreibens gewesen, dass das Auswärtige Amt am 15. November 2001 an sie gerichtet hatte.
  • Der Bürgerbeauftragte habe erklärt, es entspreche guter Verwaltungspraxis, dass die Organe und Einrichtungen der EU sicherstellen, dass ihre Aussagen richtig sind und dass eventuelle Fehler unverzüglich korrigiert werden. Die Situation sei jedoch bereits durch das Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. November 2001 geklärt gewesen. Somit hätte die Kommission die betreffenden Aussagen überhaupt nicht machen dürfen.
  • Die Schlussfolgerung in Punkt 2.13 des Empfehlungsentwurfs sei falsch und der Bürgerbeauftragte widerspreche sich damit selbst. Die betreffenden Aussagen seien falsch, und zwar ungeachtet dessen, ob sie direkt oder unter Bezugnahme auf Auskünfte des Auswärtigen Amts getroffen wurden. Der Bürgerbeauftragte versuche offenbar, die Kommission zu unterstützen und reinzuwaschen, und wahre somit nicht die ihm vorgeschriebene Neutralität.
  • ECHO habe die Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers gar nicht aussetzen können, „bis weitere Angaben über diese Strafverfolgung eingegangen waren“, und zwar aus dem einfachen Grund, dass es ein solches Verfahren nämlich nicht gab. Der Bürgerbeauftragte habe sich also mit einer Lüge zufrieden gegeben und bewiesen, Opfer der Täuschung seitens der Kommission geworden zu sein.
  • Trotz einer Reihe von Lügen, die den Ruf des Beschwerdeführers und seines Vorsitzenden schädigten, habe der Bürgerbeauftragte der Kommission sozusagen Rabatt gewährt. Dabei sollte einzelne Lüge und vorsätzliche Täuschung als Missstand in der Verwaltungstätigkeit gebrandmarkt werden.
  • Die Kommission habe den Gemeinschaftsrichter vorsätzlich getäuscht, indem sie sich auf die falschen Vorwürfe des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 1995 bezog und es zugleich unterließ, dessen Schreiben vom 15. November 2001 vorzulegen. Der Bürgerbeauftragte habe dieses Schreiben immer wieder ignoriert, um zu verschleiern, dass die Kommission den Gemeinschaftsrichter vorsätzlich getäuscht hatte.
  • Die Kommission habe die Falschanschuldigungen dem Gemeinschaftsrichter präsentiert, um ihn zu täuschen und irrezuführen sowie den Beschwerdeführer und seinen Vorsitzenden in ein falsches, negatives Licht zu rücken.
  • Der Bürgerbeauftragte habe nachlässig gehandelt. Sein Empfehlungsentwurf enthalte etliche Fehler, die alle der Kommission zugute kämen. Obwohl der Bürgerbeauftragte bei den früheren Beschwerden des Beschwerdeführers zahlreiche kritische Anmerkungen in Bezug auf die Kommission angebracht habe, habe er ihr in diesem Fall einen Sonderbonus gewährt. Dies lasse Zweifel an seiner Objektivität aufkommen. Aus unerklärlichen Gründen habe er von der Kommission nicht verlangt, ernsthafter, konstruktiver und aktiver an die Untersuchung des gegenständlichen Falles heranzugehen.
  • Es sei skandalös, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren eine schwerwiegende Diffamierung, Rufschädigung und Diskriminierung erdulden müsse. Der Bürgerbeauftragte habe dies als Kavaliersdelikt angesehen, niemals die Frage nach den Verantwortlichen gestellt und niemals Disziplinarverfahren gegen die betreffenden Personen empfohlen.
  • Seit 1993 betreibe die Kommission systematisch Mobbing gegen den Vorsitzenden des Beschwerdeführers. Der Bürgerbeauftragte habe jedoch selbst die brutalsten Persönlichkeitsverletzungen gegen den Vorsitzenden des Beschwerdeführers ignoriert und damit bewiesen, dass er der Kommission nahe steht. Es müsse gefragt werden, warum keine kritischen Anmerkungen gemacht wurden, obwohl die Kommission seit über zehn Jahren krasse und unverschämte Lügen, vorsätzliche Täuschungen und Falschanschuldigungen aufrechterhält, die den Ruf des Beschwerdeführers und seines Vorsitzenden schädigen.
  • Der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung seines Falls unzählige Beweise vorgelegt, die vom Bürgerbeauftragten völlig ignoriert worden seien. Es habe den Anschein, dass es einen Rollentausch gab und aus dem „Bürgerbeauftragten“ ein „Kommissionsbeauftragter“ wurde. Die Kommission sei zweifelsohne in den Genuss einer Vorzugsbehandlung durch den Bürgerbeauftragten gekommen.
  • Die E-Mail von ECHO an das Auswärtige Amt vom 8. August 2001 habe eine Reihe von Lügen enthalten. Der Bürgerbeauftragte habe diese Fragen nie überprüft. Die angebliche „Suspendierung“ des Antrags des Beschwerdeführers auf Unterzeichnung des FPA sei ihm mehr als sechs Jahre lang verheimlicht worden und er sei in der Zwischenzeit dennoch ermutigt worden, Anträge für konkrete Projekte einzureichen. Dies sei ein klarer Anhaltspunkt für eine vorsätzliche Täuschung des Beschwerdeführers durch die Kommission.
  • Die Kommission habe auch das Auswärtige Amt getäuscht und den EP-Abgeordneten Struan Stevenson belogen. Ein Schreiben von ECHO vom 19. Juli 2001 enthalte etliche Lügen.
  • Die Kommission habe den Vorsitzenden des Beschwerdeführers vorsätzlich kriminalisiert und ihn vor dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten beleidigt. Ihr Verhalten sei auch aus strafrechtlicher Sicht relevant.
  • ECHO habe den Streit mit dem Beschwerdeführer in die Presse getragen, so dass eine Diffamierung vorliege. Die ehemalige Direktorin von ECHO habe sich gegenüber der Zeitschrift European Voice in Bezug auf eine frühere Entscheidung des Bürgerbeauftragten folgendermaßen geäußert: „Der Bürgerbeauftragte hat somit die Vorgehensweise des ECHO gegenüber dem Internationalen Hilfsfonds als völlig rechtmäßig und frei von Diskriminierung anerkannt.“ Der Bürgerbeauftragte sei verpflichtet, diese Äußerung klarzustellen.
  • Der Bürgerbeauftragte solle seinen Vorwurf zurücknehmen, dass der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten in Bezug auf seine Beschwerden 745/2004/GG und 2862/2004/GG zu Unrecht kritisiert habe. Sollte der Bürgerbeauftragte wider Erwarten nicht dazu bereit sein, sei der Beschwerdeführer gezwungen, diese Beschwerden wieder aufzunehmen.
  • Die Kommission habe gegen die Artikel 4, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 16 und 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen.
  • Das Fehlverhalten der Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer sei keineswegs unbeabsichtigt. Der Beschwerdeführer sei von der Kommission bereits im Zusammenhang mit früheren Beschwerden an den Bürgerbeauftragten des Betrugs bezichtigt worden. Punkt 17 des Berichts für die Anhörung in der Rechtssache C-331/05 P Internationaler Hilfsfonds gegen Kommission weise in diese Richtung.
  • Die Kommission solle verpflichtet werden, ihre vor dem Gemeinschaftsrichter vorgebrachten Falschanschuldigungen gegen den Beschwerdeführer vollinhaltlich zurücknehmen. Sie solle zudem gegenüber dem Bürgerbeauftragten und Herrn Struan Stevenson, MdEP, schriftlich eingestehen, dass die gegen den Beschwerdeführer und seinen Vorsitzenden gerichteten Behauptungen im Hinblick auf „strafrechtliche Verfahren“ falsch waren, dass diese Behauptungen ungerechtfertigterweise über zehn Jahre hinweg aufrechterhalten wurden und dass der Ausschluss des Beschwerdeführers vom FPA-Antragsverfahren daher jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Der Fall des Beschwerdeführers

1.1 In den neunziger Jahren richtete der Beschwerdeführer, der Internationale Hilfsfonds e.V., eine deutsche Nichtregierungsorganisation(8), mehrere Finanzhilfeanträge an die Europäische Kommission, unter anderem Anträge an die Generaldirektion für humanitäre Hilfe (ECHO) auf Unterzeichnung eines Partnerschaftsrahmenvertrags (Framework Partnership Agreement - FPA). Diese Anträge gaben Anlass zu einer Reihe von Beschwerden an den Bürgerbeauftragten (unter anderem die Beschwerden 745/2004/GG und 2862/2004/GG) und Rechtsstreitigkeiten vor dem Gemeinschaftsrichter (unter anderem die Rechtssachen T-372/02 und C-521/03 P). In ihren Einlassungen gegenüber dem Bürgerbeauftragten und dem Gemeinschaftsrichter im Zusammenhang mit den betreffenden Fällen verwies die Kommission auf „strafrechtliche Verfahren“, „Gerichtsverfahren“, „Strafverfahren“, „Strafverfolgung“ oder „Anklagen“, welche in Deutschland gegen den Beschwerdeführer, dessen Vorsitzenden (Dr. K.) sowie weitere Mitglieder eingeleitet bzw. erhoben worden seien.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten monierte der Beschwerdeführer, dass diese Hinweise unrichtig, vorsätzlich irreführend und verleumderisch seien. Die Kommission solle geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen und sich insbesondere in Zukunft derartiger Erklärungen enthalten.

1.2 In ihrer Stellungnahme entgegnete die Kommission, diese Behauptung sei in Bezug auf ihre Einlassungen gegenüber dem Gemeinschaftsrichter unzulässig und in jedem Fall unhaltbar.

1.3 In seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung.

1.4 Der Bürgerbeauftragte hielt den Einwand der Kommission, dass ein Teil der Beschwerde unzulässig sei, für unbegründet. In inhaltlicher Hinsicht vertrat der Bürgerbeauftragte den Standpunkt, dass die in den Einlassungen der Kommission gegenüber dem Gemeinschaftsrichter und ihm selbst enthaltenen Bezugnahmen auf „strafrechtliche Verfahren“, „Gerichtsverfahren“, „Strafverfahren“, und „Anklagen“ unrichtig waren. Daher folgerte er, dass die Verwendung dieser Ausdrücke seitens der Kommission - mit Ausnahme zweier Passagen, in denen lediglich auf (falsche) Informationen des Auswärtigen Amtes Bezug genommen wurde - einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Er kam jedoch zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die Aussagen der Kommission vorsätzlich irreführend und verleumderisch waren.

1.5 Am 14. Dezember 2006 richtete der Bürgerbeauftragte daher einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, in dem er sie aufforderte, (1) anzuerkennen, dass die besagten Bezugnahmen unrichtig waren, und (2) zu bestätigen, dass sie in Zukunft derartige unrichtige Ausdrücke nicht mehr verwenden wird.

1.6 In ihrer begründeten Stellungnahme begrüßte die Kommission den ihrer Ansicht nach durchdachten und ausgewogenen Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten. Sie betonte, dass es niemals ihre Absicht gewesen sei, die Gemeinschaftsgerichte oder den Bürgerbeauftragten in die Irre zu führen, und dass alle Erklärungen, die Beamte von ECHO im Hinblick auf Herrn Dr. K. und den Beschwerdeführer abgegeben hatten, in gutem Glauben und auf der Grundlage der ECHO zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen erfolgt seien. Die Kommission räumte allerdings ein, dass die entsprechenden Begriffe nicht immer korrekt verwendet worden seien, und entschuldigte sich dafür. Diese Begriffe würden künftig nicht mehr zitiert.

1.7 Der Beschwerdeführer übermittelte ausführliche Anmerkungen, in denen er seine Unzufriedenheit mit der begründeten Stellungnahme der Kommission zum Ausdruck brachte. Er brachte eine Vielzahl von Fragen zur Sprache, die vor allem die Bearbeitung seines Antrags auf Unterzeichnung des FPA durch ECHO betrafen.

1.8 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen zur begründeten Stellungnahme der Kommission auch einige kritische Anmerkungen zu der Art und Weise der Bearbeitung der Beschwerde durch ihn selbst angebracht hat. Der Beschwerdeführer trug vor, dass der Bürgerbeauftragte nachlässig gehandelt, seine Augen vor schwerwiegenden Missständen in der Verwaltungstätigkeit der Kommission verschlossen, die ihm gebotene Neutralität nicht gewahrt, Partei für die Kommission ergriffen und sogar versucht habe, die Kommission zu unterstützen und reinzuwaschen. Der Bürgerbeauftragte möchte gleich eingangs betonen, dass er keinen der Kritikpunkte, die wesentliche Aspekte seiner Arbeit berühren, annehmen kann. Im gegenständlichen Fall geht es um den Vorwurf, dass die Kommission gewisse unrichtige Aussagen gemacht habe, die den Ruf des Beschwerdeführers und seines Vorsitzenden schädigten. Der Bürgerbeauftragte kann verstehen, dass sich der Beschwerdeführer durch das Verhalten der Kommission stark angegriffen fühlt. Daher hält er es für verständlich und akzeptabel, dass der Beschwerdeführer seine Ansichten in drastischer Sprache vorträgt. Er kann allerdings nicht nachvollziehen, was den Beschwerdeführer zu der Anschuldigung veranlasste, der Bürgerbeauftragte sei im vorliegenden Fall seinen Pflichten nicht nachgekommen und habe das grundlegende Erfordernis der Unabhängigkeit gemäß Artikel 195 Absatz 3 EG-Vertrag nicht geachtet. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer es für angebracht hielt, seine Anmerkungen, in denen diese Anschuldigungen geäußert wurden, in Kopie einem Mitglied des Europäischen Parlaments zukommen zu lassen. Demzufolge wird diesem Abgeordneten auch eine Kopie der Entscheidung des Bürgerbeauftragten übermittelt werden, um Klarheit zu schaffen.

1.9 Die Ausführungen, die der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission gemacht hat, erfordern eine klare und ausführliche Antwort. Es erscheint sinnvoll, dabei eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen vom Beschwerdeführer angesprochenen Punkten vorzunehmen.

Zu den weiteren Vorwürfen des Beschwerdeführers

1.10 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten muss betont werden, dass es bei der vorliegenden Untersuchung nur um die sechs Aussagen ging, die im Empfehlungsentwurf genannt wurden, d. h. die Ziffern 40, 45 und 105 der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-372/02, Ziffer 86 der Duplik der Kommission in der Rechtssache C-521/03 P, eine Aussage in der Stellungnahme der Kommission zur Beschwerde 745/2004/GG und eine weitere Äußerung in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde 2862/2004/GG.

1.11 In seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission traf der Beschwerdeführer eine Reihe von Feststellungen, die offenbar neue Vorwürfe bzw. weitere Fragen betreffen.

1.12 Erstens trug er vor, dass zwei Aussagen in der begründeten Stellungnahme der Kommission Lügen seien, nämlich (1) die Aussage, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1996 an die Generaldirektion VIII („GD VIII“) ECHO zuerst durch den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten zur Kenntnis gebracht worden sei, und (2) die Einlassung, dass alle Erklärungen, die Beamte von ECHO im Hinblick auf Herrn Dr. K. und den Beschwerdeführer abgegeben haben, in gutem Glauben und auf der Grundlage der ECHO zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen erfolgt seien.

Der Bürgerbeauftragte möchte daran erinnern, dass diese weiteren Vorwürfe in den Anmerkungen zur begründeten Stellungnahme der Kommission erhoben wurden, also in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens. Eine Prüfung dieser Vorwürfe im Rahmen der gegenständlichen Untersuchung wäre daher (wenn überhaupt) nur dann angebracht, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Gegenstand der bisherigen Untersuchung stünden. Es sei daran erinnert, dass die gegenständliche Untersuchung eingeleitet wurde, um den Vorwurf des Beschwerdeführer s zu prüfen, dass die Kommission unrichtige Aussagen gemacht habe, die den Ruf des Beschwerdeführers und seines Vorsitzenden schädigten. Der Bürgerbeauftragten kann nicht nachvollziehen, inwiefern die genannten Äußerungen in der begründeten Stellungnahme der Kommission dem Ruf des Beschwerdeführers oder seines Vorsitzenden schaden könnten. Daher ist er der Meinung, dass diese Vorwürfe im Rahmen der gegenständlichen Untersuchung nicht geprüft werden sollten.

Der Bürgerbeauftragte hält es für angebracht hinzuzufügen, dass die Richtigkeit der oben genannten Äußerungen der Kommission in der Tat nicht außer Zweifel steht. Er ist jedoch der Ansicht, dass die inhaltliche Prüfung der Fragen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufwirft, gegebenenfalls im Rahmen seiner noch anhängigen Initiativuntersuchung OI/4/2005/GG vorgenommen werden könnte, bei der es um die Bearbeitung des FPA-Antrags des Beschwerdeführers durch ECHO geht.

1.13 Zweitens trug der Beschwerdeführer vor, ECHO habe mit der Aussage gelogen, dass die Bearbeitung seines Antrags auf Unterzeichnung des FPA in Erwartung „weiterer Angaben über diese Strafverfolgung“ ausgesetzt worden sei, und zwar aus dem einfachen Grund, dass es kein solches Verfahren gab. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten betrifft dieser Vorwurf den Gegenstand von OI/4/2005/GG und wird daher im Rahmen dieser Initiativuntersuchung geprüft werden.

1.14 Drittens führte der Beschwerdeführer an, die Kommission sei nicht auf die seiner Meinung nach wichtigsten Punkte der vorliegenden Beschwerde eingegangen, nämlich die Art und Weise, in der ECHO den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beteiligung am FPA behandelte. Dieser Vorwurf betrifft ebenfalls ganz klar den Gegenstand von OI/4/2005/GG und wird daher im Rahmen dieser Initiativuntersuchung geprüft werden.

1.15 Viertens machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die angebliche „Suspendierung“ seines FPA-Antrags mehr als sechs Jahre lang verheimlicht worden sei und er in der Zwischenzeit dennoch ermutigt worden sei, Anträge für konkrete Projekte einzureichen. Dies sei ein klarer Anhaltspunkt für eine vorsätzliche Täuschung des Beschwerdeführers durch die Kommission. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass diese Frage die Bearbeitung des FPA-Antrags betrifft, die Gegenstand von OI/4/2005/GG ist und daher im Rahmen dieser Initiativuntersuchung geprüft werden sollte.

1.16 Fünftens machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission auch das Auswärtige Amt getäuscht und den EP-Abgeordneten Herrn Struan Stevenson belogen habe. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wäre eine Untersuchung dieser weiteren Vorwürfe in der gegenwärtigen Phase der Untersuchung nicht angebracht, da dies die Entscheidung über das vom Beschwerdeführer ursprünglich angesprochene Problem verzögern würde. Darüber hinaus betreffen die Fragen, die diesem weiteren Vorwurf zugrunde liegen, den Gegenstand der Initiativuntersuchung OI/4/2005/GG, die der Bürgerbeauftragte noch nicht abgeschlossen hat.

1.17 Sechstens trug der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission den Vorsitzenden des Beschwerdeführers vorsätzlich vor dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten beleidigt habe und dass ihr Verhalten auch aus strafrechtlicher Sicht relevant sei. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten muss betont werden, dass es bei seiner Untersuchung hauptsächlich darum ging festzustellen, ob die Kommission sich im vorliegenden Fall eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit schuldig gemacht hat. Obwohl die Beleidigung eines Bürgers zwar definitiv als Missstand gelten kann, ist dem Bürgerbeauftragten nicht klar, auf welche möglichen Beleidigungen der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang beziehen möchte. Sollten es die in Punkt 1.10 genannte Aussagen sein, so würden sie von der gegenständlichen Untersuchung abgedeckt. Was den weiteren vom Beschwerdeführer angesprochenen Punkt betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten ist zu beurteilen, ob ein Straftatbestand vorliegt. Sollte dies nach Ansicht des Beschwerdeführers tatsächlich der Fall sein, dann sollte er sich selbst an die dafür zuständigen Justizbehörden werden.

1.18 Siebtens machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Bürgerbeauftragte seine Anschuldigung zurücknehmen solle, dass der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten in Bezug auf seine Beschwerden 745/2004/GG und 2862/2004/GG zu Unrecht kritisiert habe. Diese Frage hat ganz offensichtlich nichts mit dem Gegenstand der derzeitigen Untersuchung zu tun, bei der geprüft wird, ob die Kommission sich eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit schuldig gemacht hat.

1.19 Achtens trug der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission gegen die Artikel 4, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 16 und 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen habe. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es beim ursprünglichen Vorwurf des Beschwerdeführers im Wesentlichen um Artikel 9 (Pflicht zum objektiven Handeln) , Artikel 11 (Pflicht zum unparteiischen, fairen und vernünftigen Handeln) und Artikel 12 (Pflicht zur Fehlerkorrektur) ging. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die anderen von ihm angeführten Bestimmungen in diesem Fall relevant sein könnten.

1.20 Neuntens wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die ehemalige Direktorin von ECHO sich gegenüber der Zeitschrift European Voice in Bezug auf eine frühere Entscheidung des Bürgerbeauftragten folgendermaßen geäußert habe : „Der Bürgerbeauftragte hat somit die Vorgehensweise von ECHO gegenüber dem Internationalen Hilfsfonds als völlig rechtmäßig und frei von Diskriminierung anerkannt.“ Der Bürgerbeauftragte sei verpflichtet, diese Äußerung klarzustellen. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die oben genannte Äußerung seinen Standpunkt in dieser Angelegenheit nicht korrekt wiedergibt. Seine Aufgabe besteht jedoch darin, Missständen in der Verwaltungstätigkeit nachzugehen, und nicht darin, in der Presse veröffentlichte Meinungen zu korrigieren. Der Beschwerdeführer hat nicht erläutert, wieso diese Äußerung der betreffenden Kommissionsbeamtin einen Missstand darstellen könnte. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die freie Meinungsäußerung ein Grundrecht ist, das auch Beamte der Europäischen Gemeinschaften besitzen.

Zum Gegenstand der vorliegenden Untersuchung

1.21 Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage, ob die sechs in Punkt 1.10 angeführten Äußerungen unrichtig, vorsätzlich irreführend und verleumderisch waren.

1.22 In seinen Anmerkungen zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission bezog sich der Beschwerdeführer auf eine deutsche Version einer dieser Erklärungen, d. h. Ziffer 40 der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-372/02. Diese Version unterscheidet sich offenbar leicht von der englischen Fassung, die im Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten zitiert wurde, da es im deutschen Text um den „jüngsten Schriftverkehr“ und im englischen um den „jüngeren Schriftverkehr“ geht. Daher scheint der Hinweis angebracht, dass die Verfahrenssprache der Rechtssache T-372/02 Englisch war, weswegen hier nur die englische Fassung berücksichtigt wird. Darüber hinaus bezog sich der Anwalt des Beschwerdeführer s in seinem Schreiben vom 5. August 2005, in dem er die Kommission bat, die entsprechenden Begriffe nicht zu wiederholen, auch auf die englische Fassung dieser Aussagen, obwohl das Schreiben selbst in deutscher Sprache verfasst war.

Zur Frage, ob die entsprechenden Begriffe falsch waren

1.23 In seinem Empfehlungsentwurf wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, keiner der von der Kommission verwendeten Ausdrücke richtig war, da die deutsche Staatsanwaltschaft lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Dr. K. und drei weitere Personen eingeleitet hatte, das zugunsten der betroffenen Personen am 30. April 1996 eingestellt worden war. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass es, wenn es um ein Ermittlungsverfahren geht, nicht angemessen ist, von „strafrechtlichen Verfahren“, „Gerichtsverfahren“, „Strafverfahren“, „Strafverfolgung“ oder „Anklagen“ zu sprechen. (Punkt 2.12 des Empfehlungsentwurfs).

1.24 Gegen diese Schlussfolgerung erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Bürgerbeauftragte einen Fehler begangen habe, indem er zwei dieser Aussagen als nicht unrichtig erachtete, weil sie sich lediglich auf (falsche) Informationen des Auswärtigen Amts bezogen (Punkt 2.14 des Empfehlungsentwurfs).

1.25 Der Bürgerbeauftragte kann der Logik des Beschwerdeführers nicht folgen. Die Tatsache, dass die Information des Auswärtigen Amts (wonach eine „strafrechtliche Verfolgung“ gegen den Beschwerdeführer anhängig war) falsch war, bedeutet nicht, dass auch eine Aussage falsch ist, in der auf die übermittelte (falsche) Information hingewiesen wird. Die Frage des Beschwerdeführers, warum die Kommission sich noch immer auf eine angebliche „Strafverfolgung“ bezog, als ihr bereits bekannt war, dass kein solches Verfahren stattgefunden hatte, ist berechtigt. Diese Erwägung betrifft jedoch nicht die Richtigkeit der entsprechenden Äußerungen, sondern die Frage, ob die Kommission mit diesen Äußerungen die Gemeinschaftsgerichte und den Bürgerbeauftragten in die Irre führen und den Ruf des Beschwerdeführers oder seines Vorsitzenden schädigen wollte. Diese Frage wird Gegenstand der beiden nachfolgenden Abschnitte sein.

Zur Frage, ob die Aussagen der Kommission vorsätzlich irreführend und verleumderisch waren

1.26 In seinem Empfehlungsentwurf vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vier verbleibenden Aussagen nicht den Beweis erbracht habe, dass die Kommission damit den Gemeinschaftsrichter und den Bürgerbeauftragten vorsätzlich in die Irre führen wollte.

1.27 In seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bürgerbeauftragte alle sechs Aussagen hätte prüfen müssen, d. h. auch die, die er für richtig hielt. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass das Argument des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist. Wenn ein Gemeinschaftsorgan eine (richtige) Aussage dahingehend macht, dass ihm bestimmte (falsche) Informationen übermittelt wurden, so ist trotz der Richtigkeit dieser Aussage nicht vollends auszuschließen, dass sie zum Zwecke der Irreführung und der Schädigung des Rufs der betroffenen Person gemacht wurde. Doch selbst unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit ist der Bürgerbeauftragte nach wie vor von der Richtigkeit seiner Schlussfolgerung überzeugt, dass in diesem Zusammenhang kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit nachgewiesen wurde. Diese Auffassung stützt sich auf die im Empfehlungsentwurf enthaltenen Darlegungen zu den vier Aussagen, die der Bürgerbeauftragte als unrichtig erkannt hatte und auf die in den folgenden Erwägungen näher eingegangen wird.

1.28 In seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission betonte der Beschwerdeführer, dass die entsprechenden Aussagen zu einem Zeitpunkt gemacht worden seien, als die Kommission das Schreiben vom 15. November 2001, in dem das Auswärtige Amt den Sachverhalt klärte, bereits erhalten hatte. Der Beschwerdeführer machte daher geltend, dass diese Aussagen nie hätten getroffen werden sollen. Das ist in den Augen des Bürgerbeauftragten richtig. Genau aus diesem Grund kam er in seinem Empfehlungsentwurf zu dem Schluss, dass die Kommission sich eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit schuldig gemacht hatte, indem sie diese Aussagen traf (d. h. die vier Aussagen, die nach Ansicht des Bürgerbeauftragten falsch waren). Doch die bloße Tatsache, dass die Kommission Falschaussagen machte, beweist noch nicht, dass sie dabei vorsätzlich irreführend und verleumderisch handelte.

1.29 In seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission trug der Beschwerdeführer Folgendes vor: Wenn die Kommission nicht beabsichtigt habe zu suggerieren, dass gegen den Beschwerdeführer eine „strafrechtliche Verfolgung“ anhängig war, müsse man fragen, warum diese Aussagen überhaupt getroffen wurden . In seinem Empfehlungsentwurf wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt schon seit langem gewusst habe, dass keine „Gerichtsverfahren“ eingeleitet worden und die Ermittlungsverfahren im April 1996 eingestellt worden waren, so dass es für den Bürgerbeauftragten nicht nachvollziehbar sei, warum die Kommission trotzdem noch von „Gerichtsverfahren“ sprach. Der Bürgerbeauftragte hielt dies für umso unverständlicher, als die Ermittlungsverfahren nur Herrn Dr. K. und drei weitere Personen, aber nicht den Beschwerdeführer selbst (IH) betrafen.

Dennoch bleibt zu prüfen, ob die Tatsache, dass diese Aussagen trotzdem gemacht wurden, auch beweist, dass die Kommission mit der Absicht der Irreführung und Verleumdung handelte. In Ermangelung sonstiger Beweise könnte sich eine solche Schlussfolgerung nur auf die objektive Sachlage stützen.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Aussagen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Kommission gemacht wurden, die die Art der Bearbeitung seines FPA-Antrags durch ECHO betrafen. Somit erscheint es logisch, dass die Kommission es für notwendig erachtete, die Vorgehensweise von ECHO zu beschreiben und zu erläutern. Da das Auswärtige Amt der Kommission tatsächlich mitgeteilt hatte, gegen den Beschwerdeführer sei eine „strafrechtliche Verfolgung“ anhängig, überrascht es nicht, dass sich die Kommission bei ihren Erläuterungen zur Antragsbearbeitung durch ECHO auf diese Information berief. Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, möchte der Bürgerbeauftragte anmerken, dass nicht zweifelsfrei feststeht, ob diese Erläuterungen korrekt waren, und dass er dieser Frage im Rahmen von OI/4/2005/GG nachgehen wird. Im gegenständlichen Fall soll jedoch nicht entschieden werden, ob die Kommission falsche und irreführende Aussagen hinsichtlich der Bearbeitung des FPA-Antrags des Beschwerdeführers durch ECHO traf, sondern es soll ermittelt werden, ob ihre Äußerungen gegenüber dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten auf irreführende und verleumderische Weise suggerierten, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig war. Was diese Frage angeht, so ist der Bürgerbeauftragte nach wie vor der Ansicht, dass die bloße Tatsache, dass die betreffenden Begriffe bei verschiedenen Gelegenheiten verwendet wurden, keinen Beweis für ein vorsätzlich irreführendes und verleumderisches Handeln der Kommission darstellt. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Kommission dem Gemeinschaftsrichter keine Kopie des Schreibens des Auswärtigen Amts vom 15. November 2005 zukommen ließ, in dem eine Richtigstellung vorgenommen worden war. Es wäre zwar sicherlich nützlich gewesen, wenn die Kommission dem Gemeinschaftsrichter eine Kopie dieses Dokuments übermittelt hätte. Dass sie es nicht tat, ist jedoch noch kein Beweis für Böswilligkeit, denn dieses Schreiben konnte von ECHO eindeutig nicht berücksichtigt werden, als es den FPA-Antrag des Beschwerdeführers bearbeitete.

1.30 Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten hätte eine andere Schlussfolgerung gezogen werden müssen, wenn die entsprechenden Bezugnahmen jedweder Grundlage entbehrt hätten. Doch obwohl keine „strafrechtliche Verfolgung“ gegen den Beschwerdeführer anhängig war, wurde doch tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Dr. K. und drei weitere Personen geführt. Natürlich gab dies der Kommission nicht das Recht, Ausdrücke wie „Strafverfolgung“ zu verwenden. Daher hat die Kommission nach Ansicht des Bürgerbeauftragten bei ihrer Wortwahl nachlässig gehandelt. Es wäre jedoch nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn die Kommission darauf hingewiesen hätte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Vorsitzenden des Beschwerdeführers und drei weitere Personen stattgefunden hatte. In Anbetracht dessen kann der Bürgerbeauftragte nicht in der Lage festzustellen, dass seitens der Kommission die Absicht zur Irreführung und Verleumdung bestand.

1.31 In seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission verwies der Beschwerdeführer auf den Hintergrund, vor dem der vorliegende Fall gesehen werden sollte. Er erklärte, er habe dem Bürgerbeauftragten zur Untermauerung seines Falls umfangreiches Beweismaterial vorgelegt, das dieser jedoch ignoriert habe. Des Weiteren führte er an, im Zusammenhang mit seinen Beschwerden gegen die GD VIII habe man ihm einen Betrug vorgeworfen, den es gar nicht gab, und es bestehe eine eindeutige Parallele zu seiner Behandlung durch ECHO. In diesem Zusammenhang bezog sich der Beschwerdeführer auf Punkt 17 des Sitzungsberichts in der Rechtssache C-331/05 P Internationaler Hilfsfonds gegen Kommission. Zudem meinte der Beschwerdeführer, dass die Kommission s eit 1993 systematisch Mobbing gegen den Vorsitzenden des Beschwerdeführers betreibe. Darüber hinaus gehe aus der Chronologie der Ereignisse ganz klar hervor, dass die Kommission diese Erklärungen nur abgegeben habe, um den Gemeinschaftsrichter und den Bürgerbeauftragten in die Irre zu führen.

1.32 Der Bürgerbeauftragte hat das Beweismaterial und die Argumente des Beschwerdeführers sorgfältig geprüft. Seiner Meinung nach liefern diese Dokumente und Argumente – ob für sich genommen oder im Gesamtkontext betrachtet – jedoch keinen klaren Nachweis dafür, dass der Vorwurf des Beschwerdeführer s begründet ist. Es trifft zu, dass der Bürgerbeauftragte im Laufe der Jahre Anlass hatte, einige kritische Bemerkungen gegenüber der Kommission anzubringen, was ihr Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer betraf. Der Bürgerbeauftragte kann allerdings nicht akzeptieren, dass dieser Umstand eine Vermutung begründen können solle, dass die Kommission vorsätzlich irreführend und verleumderisch gehandelt hat, als sie die entsprechenden Aussagen machte. Es liegt auf der Hand, dass jeder Fall individuell geprüft werden sollte. Zu Punkt 17 des Sitzungsberichts(9), auf den der Beschwerdeführer verwies, ist außerdem anzumerken, dass diese Passage lediglich die Argumente des Beschwerdeführers wiedergibt und nicht die Auffassungen des Gerichtshofs erläutert.

1.33 Grundsätzlich sollte daran erinnert werden, dass der Beschwerdeführer der Kommission vorsätzlich irreführendes und verleumderisches Verhalten vorwirft. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist dies ein sehr schwerwiegender Vorwurf. Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit kann selbstredend nur festgestellt werden, wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten muss dieser Grundsatz bei so schwerwiegenden Vorwürfen, wie sie in dieser Beschwerdesache vorgebracht werden, umso strenger befolgt werden. Wie bereits angeführt, hat der Bürgerbeauftragte das ihm übermittelte Beweismaterial und die vorgebrachten Argumente sorgfältig geprüft. Er konnte jedoch nicht feststellen, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers begründet ist.

Zum Vorwurf der Verleumdung

1.34 Der Bürgerbeauftragte verstand den Vorwurf des Beschwerdeführers , die Kommission habe verleumderisch gehandelt, als sie die entsprechenden Aussagen machte, so, dass die Kommission durch diese Aussagen gegenüber dem Gemeinschaftsrichter und dem Bürgerbeauftragten den Ruf, den der Beschwerdeführer (und Dr. K.) in den Augen Dritter genoss, schädigte oder schädigen wollte . In seinem Empfehlungsentwurf stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass es keine Beweise für eine entsprechende Absicht der Kommission gebe. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass in keinem der beiden Fälle vor dem Gemeinschaftsrichter eine mündliche Anhörung stattgefunden hatte und dass die Möglichkeit, dass Dritte aufgrund eines Antrags auf Zugang zu den Unterlagen des Bürgerbeauftragen Kenntnis von den Aussagen der Kommission erlangen, zu weit gegriffen und hypothetisch war, um im vorliegenden Fall von Relevanz sein. In Anbetracht dessen war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen Vorwurf nicht nachgewiesen hatte.

1.35 Der Beschwerdeführer widersprach dieser Schlussfolgerung , ohne allerdings überzeugende Argumente zu liefern, die die Argumentation des Bürgerbeauftragten in Frage gestellt hätten. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer vortrug, ECHO habe den Streit mit dem Beschwerdeführer an die Presse herangetragen und somit habe eine Diffamierung stattgefunden. In diesem Zusammenhang bezog sich der Beschwerdeführer auf die Äußerung einer ehemaligen Direktorin von ECHO gegenüber der Zeitschrift European Voice, auf die bereits an anderer Stelle eingegangen wurde (siehe Punkt 1.20). Wie der Bürgerbeauftragte jedoch feststellt, ist das vom Beschwerdeführer angeführte Zitat kein Nachweis dafür, dass ECHO durch diesen Artikel eine breitere Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass seiner Ansicht nach eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer stattgefunden hatte.

Zum Vorwurf der Ungleichbehandlung

1.36 In seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Bürgerbeauftragte seinen Fall anders behandelt habe als den eines deutschen Journalisten (Beschwerdesache 2485/2004/GG).

1.37 Es erscheint nützlich, darauf hinzuweisen, dass es bei der Rechtssache 2485/2004/GG um eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) ging, die an eine frühere Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen diese Gemeinschaftseinrichtung anknüpfte (Beschwerde 1840/2002/GG). Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer sich in dem vorliegenden Fall möglicherweise auf beide Beschwerden beziehen wollte.

Die Beschwerde 1840/2002/GG betraf eine Presseerklärung von OLAF, in der einem Journalisten die Bestechung eines Kommissionsbeamten vorgeworfen wurde. Obwohl in der Presseerklärung kein Name genannt wurde, kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass sie so verstanden worden sein dürfte, dass sie sich auf den Beschwerdeführer und seine Zeitung bezog. Darüber hinaus war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass OLAF in Ermangelung einer faktischen Grundlage für diesen Vorwurf, die sowohl ausreichend wäre als auch öffentlich überprüft werden könnte, die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das mit seiner Maßnahme angestrebte Ziel nicht gewahrt hatte. Daher kam er zu dem Schluss, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Der Bürgerbeauftragte hält es für offensichtlich, dass die Veröffentlichung rufschädigender Vorwürfe in Form einer Presseveröffentlichung nicht dasselbe ist wie die Abgabe von Erklärungen (in der Annahme, dass deren Inhalt als vergleichbar gelten kann) in Einlassungen gegenüber dem Gemeinschaftsrichter oder dem Bürgerbeauftragten.

Bei der Beschwerde 2485/2004/GG ging es um die Frage, ob OLAF im Rahmen der Untersuchung zur Beschwerde 1840/2002/GG dem Bürgerbeauftragten falsche und irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hatte. Nach einer eingehenden Untersuchung kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass dies tatsächlich der Fall war. Daher richtete er einen Empfehlungsentwurf an OLAF mit der Aufforderung, dies zuzugeben. Da die begründete Stellungnahme von OLAF sich als nicht zufriedenstellend erwies, legte der Bürgerbeauftragte dem Parlament einen Sonderbericht vor. Allerdings ist anzumerken, dass dem Bürgerbeauftragten in diesem Fall eindeutige Beweise dafür vorlagen, dass OLAF ihm gegenüber irreführende Angaben gemacht hatte. Wie oben bereits dargelegt, ist dies bei der vorliegenden Beschwerde nicht der Fall.

1.38 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keine ungerechtfertigten Unterschiede in der Behandlung des gegenständlichen Falls einerseits und der Beschwerdefälle 1840/2002/GG bzw. 2485/2004/GG andererseits gab.

Zu dem vom Beschwerdeführer erstrebten Resultat

1.39 In seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission fragte der Beschwerdeführer , warum der Bürgerbeauftragte keine kritische Anmerkung angebracht habe. Es sei darauf hingewiesen, dass der Bürgerbeauftragte bei einem festgestellten Missstand in der Verwaltungstätigkeit, bei dem noch Abhilfe möglich ist, entweder eine einvernehmliche Lösung vorschlägt oder einen Empfehlungsentwurf vorlegt. Im vorliegenden Fall wurde Letzteres getan. Der Bürgerbeauftragte hätte die Notwendigkeit einer kritischen Anmerkung nur in Erwägung ziehen müssen, wenn dieser Empfehlungsentwurf abgelehnt worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, da die Kommission seinen Empfehlungsentwurf annahm.

1.40 In seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission stellte der Beschwerdeführer weitere Forderungen in Bezug auf die vom Bürgerbeauftragten zu ziehenden Konsequenzen. Wenn der Bürgerbeauftragte diese Bemerkungen richtig verstanden hat, trug der Beschwerdeführer vor, dass er (1) herausfinden solle, wer für den Missstand in der Verwaltungstätigkeit verantwortlich war, (2) Disziplinarverfahren gegen die Betreffenden empfehlen solle, (3) die Kommission verpflichten solle, ihre vor dem Gemeinschaftsrichter vorgebrachten Falschanschuldigungen gegen den Beschwerdeführer vollinhaltlich zurücknehmen und (4) die Kommission verpflichten solle, gegenüber dem Bürgerbeauftragten und Herrn Struan Stevenson, MdEP, schriftlich zu erklären, dass die gegen den Beschwerdeführer und seinen Vorsitzenden gerichteten Behauptungen im Hinblick auf „strafrechtliche Verfahren“ falsch waren, dass diese Behauptungen ungerechtfertigterweise über zehn Jahre hinweg aufrechterhalten wurden und dass der Ausschluss des Beschwerdeführers vom PFA-Antragsverfahren daher jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte.

1.41 Es sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vortrug, die Kommission solle notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen und sich insbesondere in Zukunft derartiger Erklärungen enthalten. Zudem sei darauf hingewiesen, dass der vorliegenden Beschwerde ein an die Kommission gerichtetes Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 5. August 2005 vorausging, in dem sie aufgefordert wurde, von den Vorwürfen, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer oder seinen Vorsitzenden stattgefunden habe, Abstand zu nehmen.

1.42 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass er die Kommission in seinem Empfehlungsentwurf aufforderte zu bestätigen, dass sie die betreffenden unrichtigen Ausdrücke in Zukunft nicht mehr verwenden werde. In ihrer begründeten Stellungnahme nahm die Kommission diesen Empfehlungsentwurf an und bestätigte, dass sie diese Bezeichnungen künftig nicht mehr verwenden werde. Somit hat die Kommission sich bereit erklärt, das zu tun, was der Anwalt des Beschwerdeführers von ihr am 5. August 2005 verlangt hatte und was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten gefordert hatte. Darüber hinaus hat die Kommission sich in ihrer begründeten Stellungnahme entschuldigt. In Anbetracht dessen sieht der Bürgerbeauftragte keinen Grund, die weiteren Forderungen des Beschwerdeführers in dessen Anmerkungen zur begründeten Stellungnahme der Kommission zu berücksichtigen.

2 Schlussfolgerung

2.1 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde haben ergeben, dass die Kommission den entsprechenden Empfehlungsentwurf in zufriedenstellender Weise umgesetzt hat.

2.2 Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

2.3 Eine Kopie dieser Entscheidung wird zur Information an Herrn Struan Stevenson, MdEP, gesandt werden.

2.4 Ich stelle fest, dass Ihr letztes an mich gerichtetes Schreiben in dieser Angelegenheit vom 4. Juli 2007 in Kopie auch an Herrn Pöttering, den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn Skouris, den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs, Herrn Verheugen, den Vizepräsidenten der Kommission und „Le canard enchainé“ ging. Meines Erachtens ist es nicht notwendig, auch ihnen eine Kopie dieser Entscheidung zukommen zu lassen(10).

2.5 Abschließend stelle ich fest, dass Sie in Ihrem Schreiben vom 4. Juli 2007 geltend machten, dass Sie den vorliegenden Fall als eine Art „Glaubwürdigkeitstest“ für den Bürgerbeauftragten erachten. Zudem wiesen Sie darauf hin, dass Sie hofften, in dieser Beschwerdesache nicht auf die Dienste des OLAF zurückgreifen zu müssen. Am 2. August 2007 sandten Sie mir eine Kopie eines Schreibens, das sie an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes gerichtet hatten und das ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofes betraf. In diesem Schreiben, das in Kopie auch an Herrn Struan Stevenson, MdEP, ging, legten Sie mit Verweis auf den vorliegenden Fall nahe, dass die Vorstellung, der Bürgerbeauftragte würde "dem Beschwerdeführer beistehen", von der Wirklichkeit weit entfernt sei. Meines Erachtens erübrigt es sich, dass ich auf diese Äußerungen eingehe.

2.6 Was meine Initiativuntersuchung OI/4/2005/GG betrifft, so werde ich alles in meiner Macht Stehende tun, um meine Prüfung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Oktober 2007 abzuschließen .Das gilt auch für die beiden weiteren Sie betreffenden Fälle, die bei mir noch anhängig sind, d. h. die Beschwerde 2283/2004/GG und 1434/2006/GG.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) In den im vorliegenden Empfehlungsentwurf genannten Unterlagen wird der Beschwerdeführer manchmal als „IH“ bezeichnet.

(2) Die Übersetzungen dieser und der nachstehend zitierten Passage aus den Schreiben des Auswärtigen Amtes wurden von der Dienststelle des Bürgerbeauftragten angefertigt. Gleiches gilt für die Zitate aus der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-372/02 und der Duplik in der Rechtssache C-521/03 P.

(3) Dem Bürgerbeauftragten liegen keine Abschriften der dem Gemeinschaftsrichter vorgelegten Schriftsätze vor. Die Zitate stammen deshalb aus den Einlassungen des Beschwerdeführers vor dem Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall. Die Kommission hat nicht geltend gemacht, dass diese Einlassungen ihre Schriftsätze in unzutreffender Weise wiedergäben.

(4) Was die letzte Aussage anbelangt, siehe Punkt 1.3 des unten zitierten Empfehlungsentwurfs.

(5) Der vollständige Text des Empfehlungsentwurfs ist auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten verfügbar (http://www.ombudsman.europa.eu).

(6) Diese Entscheidungen wurden auf der Website des Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu) veröffentlicht. Bei den betreffenden Stellen handelt es sich um Punkt 2.2 der Entscheidung zu der Beschwerde 745/2004/GG sowie Punkt 1.9 der Entscheidung zu der Beschwerde 2862/2004/GG.

(7) Siehe Punkt 12 des Beschlusses des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T-372/02.

(8) In den im vorliegenden Empfehlungsentwurf genannten Unterlagen wird der Beschwerdeführer manchmal als „IH“ bezeichnet.

(9) Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bürgerbeauftragten eine Kopie des Sitzungsberichts für die Rechtssache C-331/05 P. In der einschlägigen Passage wird das Argument des Beschwerdeführers genannt, dass ihm mehrfach Betrug vorgeworfen worden sei.

(10) Auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers hin wurde eine Kopie dieser Entscheidung jedoch am 11. Oktober 2007 an die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Europäischen Gerichtshofs gesandt.