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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1253/2005/GG gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 1253/2005/GG - Opened on Wednesday | 04 May 2005 - Decision on Tuesday | 17 January 2006
Straßburg, den 17. Januar 2006
Sehr geehrter Herr X.,
am 21. März 2005 reichten Sie im Namen Ihrer Mandantin, der IPK International - World Tourism Marketing Consultants GmbH, beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Diese Beschwerde betraf einen von der Kommission am 4. August 1992 bewilligten Zuschuss für ein Projekt zur Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa und insbesondere die Handhabung dieser Angelegenheit durch die Kommission nach dem endgültigen Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P vom 29. April 2004.
Am 4. Mai 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter und bat ihn um seine Stellungnahme bis zum 31. Juli 2005.
Am 5. August 2005 ersuchte die Kommission um eine Fristverlängerung. In meiner Antwort vom 31. August 2005 bewilligte ich eine Verlängerung bis zum 15. September 2005. Davon wurden Sie am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt.
Die Kommission sandte ihre Stellungnahme am 14. November 2005. Diese leitete ich am 15. November 2005 an Sie weiter und bot Ihnen an, Anmerkungen zu machen.
Bei einem Telefongespräch mit meinem Büro am 6. Dezember 2005 teilten Sie meiner Dienststelle mit, dass Sie keine Anmerkungen machen wollten und meine Entscheidung erwarteten, mit der die Untersuchung abgeschlossen wird.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Die vorliegende Beschwerde wurde von einer deutschen Gesellschaft, der IPK International - World Tourism Marketing Consultants GmbH („IPK“), eingereicht.
Der Sachverhalt bis zum Abschluss des GerichtsverfahrensDer Sachverhalt ist im Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P IPK München GmbH gegen Kommission(1) (betreffs der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Kommission eingelegten Rechtsmittel) dargelegt:
„Der Sachverhalt3 (...)
4 Am 26. Februar 1992 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, um Projekte zum Thema Fremdenverkehr und Umwelt zu fördern (ABl. C 51, S. 15).
5 Am 22. April 1992 legte die Klägerin, die im Fremdenverkehrsbereich tätig ist, der Kommission einen Vorschlag über die Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa vor (im Folgenden: Vorschlag). Diese Datenbank sollte den Namen "Ecodata" tragen (im Folgenden: Projekt). Dem Vorschlag nach, der für die Durchführung des Projekts sieben Abschnitte vorsah, sollte die Klägerin dessen Koordination übernehmen und bei der Durchführung der Arbeiten von drei Partnern unterstützt werden, und zwar von dem französischen Unternehmen Innovence, dem italienischen Unternehmen Tourconsult und dem griechischen Unternehmen 01 Pliroforiki.
6 Mit Schreiben vom 4. August 1992 unterrichtete die Kommission die Klägerin von ihrer Entscheidung, das Projekt mit 530 000 ECU zu bezuschussen, was 53 % der vorgesehenen Projektkosten ausmachte, und forderte sie auf, die dem Schreiben beigefügte Erklärung des Zuschussempfängers (im Folgenden: Erklärung), in der die Bewilligungsbedingungen festgelegt waren, zu unterschreiben und zurückzuschicken.
7 In der Erklärung hieß es, dass 60 % des Zuschussbetrags nach Eingang der von der Klägerin ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung bei der Kommission ausgezahlt würden und dass der Restbetrag nach Eingang einer Reihe von Berichten über die Durchführung des Projekts und ihrer Anerkennung durch die Kommission gezahlt werde; dabei handelte es sich um einen Zwischenbericht, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Durchführung des Projekts vorzulegen war, und einen mit Buchungsbelegen versehenen Abschlussbericht, der innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts, spätestens zum 31. Oktober 1993, vorzulegen war.
8 Die Erklärung wurde am 23. September 1992 von der Klägerin unterzeichnet; am 29. September 1992 wurde ihr Eingang bei der Generaldirektion Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus und Sozialwirtschaft (GD XXIII) der Kommission vermerkt.
9 Mit Schreiben vom 23. Oktober 1992 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie erwarte den ersten Bericht bis zum 15. Januar 1993. In demselben Schreiben bat die Kommission die Klägerin ferner, noch zwei weitere Zwischenberichte vorzulegen, und zwar zum 15. April 1993 und zum 15. Juli 1993. Schließlich erinnerte sie daran, dass der Abschlussbericht spätestens am 31. Oktober 1993 abgegeben werden müsse. Außerdem schlug die Kommission der Klägerin vor, ein deutsches Unternehmen, den Studienkreis für Tourismus (im Folgenden: Studienkreis), am Projekt zu beteiligen.
10 Am 24. November 1992 lud ein Abteilungsleiter in der GD XXIII die Klägerin und 01 Pliroforiki zu einer Besprechung, die in Abwesenheit von Innovence und Tourconsult stattfand. In dieser Besprechung soll er gefordert haben, 01 Pliroforiki einen Großteil der Arbeit und der Mittel zu überlassen. Die Klägerin soll sich diesem Ansinnen widersetzt haben.
11 Der erste Teil des Zuschusses, 318 000 ECU (60 % des gesamten Zuschusses von 530 000 ECU), wurde im Januar 1993 ausgezahlt.
12 In einer Besprechung bei der Kommission am 19. Februar 1993 wurde die Beteiligung des Studienkreises am Projekt erörtert. Einige Tage nach dieser Besprechung wurde dem genannten Abteilungsleiter in der GD XXIII die Akte über das Projekt entzogen. Anschließend wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das zu seiner Entfernung aus dem Dienst führte.
13 Letztendlich wurde der Studienkreis nicht in das Projekt einbezogen. Am 29. März 1993 trafen die Klägerin, Innovence, Tourconsult und 01 Pliroforiki eine förmliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben und der Mittel im Rahmen des Projekts. Diese Verteilung wurde im Anfangsbericht der Klägerin, der im April 1993 eingereicht wurde, klar dargelegt.
14 Im Juli 1993 legte die Klägerin einen zweiten Bericht und im Oktober 1993 einen Abschlussbericht vor. Sie lud die Kommission auch zu einer Vorführung der erzielten Ergebnisse ein, die am 15. November 1993 stattfand.
15 Mit Schreiben vom 30. November 1993 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ihrer Auffassung nach die bis zum 31. Oktober 1993 abgeschlossene Tätigkeit nicht in ausreichendem Maß dem entspreche, was im Vorschlag vorgesehen gewesen sei, und dass sie die noch offenen 40 % des beabsichtigten Zuschusses von 530 000 ECU für dieses Projekt nicht auszahlen werde. Die Kommission legte die Gründe, die sie zum Erlass dieser Entscheidung veranlasst hatten, in den Nummern 1 bis 5 des genannten Schreibens wie folgt dar:
‚1. Das Projekt ist in keiner Weise abgeschlossen. Der ursprüngliche Vorschlag sah eine Pilotphase als fünften Abschnitt des Projekts vor. Die Abschnitte sechs und sieben waren der Bewertung des Systems und seiner Erstreckung (auf zwölf Mitgliedstaaten) gewidmet, und aus dem Zeitplan auf Seite 17 des Vorschlags geht klar hervor, dass diese beiden Abschnitte als Teil des von der Kommission mitzufinanzierenden Projekts abgeschlossen sein sollten.
2. Der Pilot-Fragebogen war offenkundig für das fragliche Projekt im Hinblick insbesondere auf die zur Verfügung stehenden Mittel und die Art des Projekts zu detailliert. Er hätte auf eine realistischere Einschätzung der wesentlichen Informationen gestützt werden müssen, die die für Fragen des Tourismus und der Umwelt Verantwortlichen benötigen ... .
3. Die Verbindung einer Anzahl von Datenbanken, um ein zugängliches System von Datenbanken zu schaffen, war am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen.
4. Art und Qualität der Daten aus den Testgebieten sind sehr enttäuschend, zumal es nur um vier Mitgliedstaaten mit jeweils drei Regionen ging. Ein großer Teil der im System vorhandenen Daten ist entweder von marginalem Interesse oder für Fragen im Zusammenhang mit Umweltaspekten des Tourismus insbesondere auf regionaler Ebene irrelevant.
5. Diese und andere gleichfalls offenkundige Gründe zeigen zur Genüge, dass das Projekt von der [Klägerin] schlecht geführt und koordiniert und nicht pflichtgemäß durchgeführt wurde.’
16 Außerdem unterrichtete die Kommission die Klägerin in diesem Schreiben davon, dass sie sich vergewissern müsse, dass die bereits gezahlten 60 % des Zuschusses (318 000 ECU) entsprechend der Erklärung nur für die Durchführung des Projekts verwendet worden seien, und machte in den Nummern 6 bis 12 des Schreibens Anmerkungen zu dem Bericht der Klägerin über die Verwendung dieser Mittel.
17 Die Klägerin brachte u. a. in einem Schreiben an die Kommission vom 28. Dezember 1993 zum Ausdruck, dass sie mit dem Inhalt des Schreibens vom 30. November 1993 nicht einverstanden sei. Am 29. April 1994 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin und Vertretern der Kommission statt, um zwischen ihnen bestehende Streitpunkte zu erörtern.
18 Mit der streitigen Entscheidung teilte ein Direktor in der Generaldirektion XXIII der Klägerin mit, dass deren Schreiben vom 28. Dezember 1993 die Kommission nicht zu einer Änderung ihrer Auffassung habe veranlassen können. Er hielt daran fest, dass die Kommission aus den Gründen, die sich aus dem Schreiben vom 30. November 1993 ergäben, keine weiteren Zahlungen für das Projekt vornehmen werde. Außerdem werde die Generaldirektion zusammen mit den anderen Diensten weiter die Frage einer Rückforderung eines Teils der bereits gezahlten 60 % des Zuschusses prüfen.
Verfahren19 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 13. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.
20 Mit Urteil vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T331/94 (IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665) hat das Gericht die Klage abgewiesen.
21 In Randnummer 47 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt:
‚ ... kann die Klägerin der Kommission auch nicht vorwerfen, die Verzögerungen in der Durchführung des Projekts verursacht zu haben. Die Klägerin hat erst im März 1993 Verhandlungen mit ihren Partnern über die Verteilung der Aufgaben für die Durchführung des Projekts geführt, dessen Koordinatorin sie war. Sie hat damit die Hälfte der für die Durchführung des Projekts vorgesehenen Zeit verstreichen lassen, ohne mit effektiven Arbeiten beginnen zu können. Selbst wenn die Klägerin Hinweise dafür beigebracht hat, dass ein oder mehrere Beamte der Kommission sich in der Zeit von November 1992 bis zum Februar 1993 in problematischer Weise in das Projekt eingemischt haben, so hat sie doch nicht aufgezeigt, dass diese Einmischungen ihr die Möglichkeit nahmen, vor März 1993 eine wirksame Zusammenarbeit mit ihren Partnern in die Wege zu leiten.’
22 Die Klägerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil IPK/Kommission des Gerichts vom 15. Oktober 1997 eingelegt.
23 In seinem Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C433/97 P (IPK/Kommission, Slg. 1999, I-6795) hat der Gerichtshof ausgeführt:
‚15
... Wie sich aus Randnummer 47 des [Urteils IPK/Kommission des Gerichts vom 15. Oktober 1997] ergibt, hat die [Klägerin] Hinweise für Einmischungen in die Durchführung des Projekts beigebracht. Diese Einmischungen von Beamten der Kommission, die in Randnummern 9 und 10 des [o. g. Urteils IPK/Kommission des Gerichts] näher beschrieben sind, könnten Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Projekts gehabt haben.
16
Unter diesen Umständen war es Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die [Klägerin] trotz der fraglichen Vorkommnisse weiterhin imstande war, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen.
17
Demzufolge hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es von der [Klägerin] den Nachweis gefordert hat, dass ihr durch die Vorgehensweise der Beamten der Kommission die Möglichkeit genommen wurde, eine wirksame Zusammenarbeit mit den Projektpartnern in die Wege zu leiten.’
24 Der Gerichtshof hat folglich das Urteil IPK/Kommission des Gerichts vom 15. Oktober 1997 aufgehoben und die Rechtssache nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes an das Gericht zurückverwiesen.
25 Nach dieser Zurückverweisung hat sich die Klägerin vor dem Gericht auf zwei Nichtigkeitsgründe berufen, nämlich auf Verstöße gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze und gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).
Angefochtenes Urteil26 Zum Streitgegenstand hat das Gericht in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Schreiben vom 30. November 1993 aus zwei Teilen bestehe. Der erste Teil mit den Nummern 1 bis 5 der Gründe betreffe die Weigerung der Kommission, die zweite Rate des Zuschusses zu zahlen, und enthalte somit die Gründe für die streitige Entscheidung. Der zweite Teil mit den Nummern 6 bis 12 der Gründe betreffe die etwaige Rückforderung der bereits gezahlten 60 % des Zuschusses.
27 In Randnummer 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Nummern 6 bis 12 der Gründe des Schreibens vom 30. November 1993, wie die Kommission in der Sitzung eingeräumt habe, nicht zu den Gründen der streitigen Entscheidung gehörten. Da diese Nummern nur eine etwaige künftige Entscheidung der Kommission, die Rückzahlung des bereits gezahlten Teils des Zuschusses zu fordern, betroffen hätten, sei das dazu von der Klägerin in der Klageschrift entwickelte Vorbringen unzulässig.
28 Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze gerügt wurde, hat das Gericht, erstens, in den Randnummern 42 bis 55 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Parteien zum vorgesehenen Termin für den Abschluss des Projekts zusammengefasst. Es kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses vom 4. August 1992 und die ihr beigefügte Erklärung die Klägerin verpflichtet hätten, das Projekt bis zum 31. Oktober 1993 abzuschließen, und dass die Klägerin auf Seite 89 ihres Abschlussberichts auch eingeräumt habe, dass dies der Termin für den Abschluss des Projekts gewesen sei.
29 Zweitens hat das Gericht in den Randnummern 56 bis 63 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Parteien zum Stand des Projekts am 31. Oktober 1993 untersucht und daraus den Schluss gezogen, dass das Projekt zu diesem Zeitpunkt unstreitig zumindest hinsichtlich des Abschnitts 7 nicht dem Vorschlag der Klägerin entsprach.
30 Drittens hat das Gericht in den Randnummern 64 bis 75 des angefochtenen Urteils die Umstände aufgeführt, die von der Klägerin zur Rechtfertigung der Überschreitung des Endtermins 31. Oktober 1993 geltend gemacht werden, nämlich die verspätete Auszahlung der ersten Zuschussrate, die Besprechung vom 24. November 1992 und die Versuche der Kommission, den Studienkreis in die Durchführung des Projekts einzubeziehen. Nach Auffassung des Gerichts geht aus den Akten hervor, dass die Kommission die Klägerin ab Sommer 1992 bis mindestens 15. März 1993 unter Druck gesetzt hat, um den Studienkreis in das Projekt einzubinden.
31 Viertens hat das Gericht in den Randnummern 76 bis 85 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Kommission den Nachweis erbracht hat, dass die Klägerin trotz der Einmischungen mit dem Ziel, den Studienkreis an dem Projekt zu beteiligen, weiterhin imstande war, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen (vgl. das Urteil IPK/Kommission des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999, Randnr. 16). Da die Einmischung der Kommission die Durchführung des Projekts bis März 1993 verzögert habe, lasse sich - so das Gericht in Randnummer 84 des angefochtenen Urteils - nicht sagen, es sei auch auf die Unfähigkeit der Klägerin zurückzuführen, dass das Projekt am 31. Oktober 1993 nur teilweise durchgeführt gewesen sei.
32 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht insbesondere ausgeführt:
‚85
Mangels weiterer Argumente hat die Kommission somit nicht den Nachweis erbracht, dass die Klägerin trotz ihrer Einmischungen, insbesondere jener mit dem Ziel, den Studienkreis am ... Projekt zu beteiligen, weiterhin imstande war, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen.
86
Da zum einen die Kommission von Sommer 1992 bis mindestens 15. März 1993 gegenüber der Klägerin darauf drängte, den Studienkreis - dessen Beteiligung am Projekt weder im Vorschlag der Klägerin noch in der Entscheidung über die Gewährung der Subvention vorgesehen war - in das Projekt einzubinden, was zwangsläufig eine Verzögerung des Projekts bewirken musste, und da zum anderen die Kommission nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Klägerin trotz dieser Einmischung weiterhin imstande war, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen, hat die Kommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, als sie sich mit der Begründung, das Projekt sei am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen gewesen, weigerte, die zweite Subventionsrate zu zahlen.’
33 Das Gericht hat damit diesen Klagegrund durchdringen lassen, ohne die anderen Verhaltensweisen der Kommission zu untersuchen.
34 In den Randnummern 88 und 89 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Kommission hinsichtlich eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem in Randnummer 10 des vorliegenden Urteils genannten Abteilungsleiter in der GD XXIII Tzoanos, dem Unternehmen 01 Pliroforiki und der Klägerin wiedergegeben. Sodann hat es dieses Vorbringen wie folgt zurückgewiesen:
‚90
… Weder in der [streitigen] Entscheidung noch in dem darin in Bezug genommenen Schreiben vom 30. November 1993 ist die Rede von einem kollusiven Zusammenwirken von Herrn Tzoanos, 01 Pliroforiki und der Klägerin, das der Zahlung der zweiten Subventionsrate an Letztere entgegengestanden hätte. Die [streitige] Entscheidung und das Schreiben vom 30. November 1993 enthalten außerdem keinen Hinweis darauf, dass die Kommission der Ansicht war, dass die Subvention der Klägerin nicht ordnungsgemäß gewährt worden sei. Damit ist das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der [streitigen] Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
91
Da das Gericht nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) nur die Rechtmäßigkeit der [streitigen] Entscheidung auf der Grundlage der darin enthaltenen Gründe überprüft, ist das Vorbringen der Kommission zum Grundsatz fraus omnia corrumpit zurückzuweisen.
92
Wenn außerdem die Kommission nach Erlass der [streitigen] Entscheidung der Ansicht war, dass die in Randnummer 89 erwähnten Anhaltspunkte belegten, dass Herr Tzoanos, 01 Pliroforiki und die Klägerin kollusiv zusammengewirkt und dadurch einen Verfahrensfehler bei der Gewährung der Subvention für das ... Projekt verursacht hätten, so hätte sie, statt im vorliegenden Verfahren einen in der [streitigen] Entscheidung nicht erwähnten Grund vorzubringen, diese zurücknehmen und eine neue Entscheidung erlassen können, mit der nicht nur die Zahlung der zweiten Subventionsrate verweigert, sondern auch die Rückzahlung der bereits gezahlten ersten Rate hätte angeordnet werden können.
93
Nach alledem ist die [streitige] Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass der andere von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund zu prüfen wäre.’
35 Folglich hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und der Kommission ihre eigenen sowie die Kosten der Klägerin aus den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof auferlegt.“
Die sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Kommission gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel wurden vom Gerichtshof mit dem oben genannten Urteil vom 29. April 2004 zurückgewiesen.
Ereignisse nach dem endgültigen Urteil des GerichtshofesDas Schreiben der Kommission vom 30. September 2004
Mit Schreiben vom 30. September 2004 informierte die Kommission Herrn F., den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass seit dem 3. August 1994, dem Tag ihrer ursprünglichen Entscheidung über die Verweigerung der Zahlung der zweiten Rate für das betreffende Projekt, eingehende Untersuchungen in Bezug auf Herrn Tzoanos durchgeführt worden seien. Demnach hätten sich Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Herr Tzoanos durch betrügerische Machenschaften auf rechtswidrige Weise persönlichen Vorteil aus vielen der Subventionsvereinbarungen gezogen hatte, für die sein Referat zuständig war. Als Folge seien in Frankreich und Belgien Strafverfahren eingeleitet worden. In Frankreich sei Herr Tzoanos durch eine Entscheidung des Pariser Berufungsgerichts vom 30. April 2003 der Korruption für schuldig befunden worden. Das Verfahren in Belgien habe noch angedauert, als das Schreiben abgefasst wurde. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang herausgefunden, dass Herr Tzoanos Verträge an Projekte vergab, in denen von ihm vorgeschlagene griechische Firmen als Partner beteiligt waren, über die er persönliche Vorteile aus den Projekten zog.
Die Kommission hob hervor, dass sie unter diesen Umständen nochmals das Verfahren untersucht habe, nach dem die Subvention im vorliegenden Falle vergeben worden war, um so deren rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Charakter zu prüfen.
Eine Reihe von Gründen (die in dem Schreiben dargelegt wurden) hätten sie zu der Schlussfolgerung geführt, dass die Bewilligung des Subventionsprojekts insofern ungesetzlich und nicht ordnungsgemäß gewesen sei, als sie durch ein kollusives Zusammenwirken von Herrn Tzoanos und der Beschwerdeführerin zustande gekommen sei.
Die Kommission betonte, dass sie daher beabsichtige, eine neue Entscheidung dahingehend zu erlassen, dass die Bewilligung des Zuschusses in Höhe von 530 000 EUR für das betreffende Projekt zurückgenommen wird. Das Ergebnis einer solchen Entscheidung wäre, dass die Kommission die Zahlung der zweiten Subventionsrate in Höhe von 212 000 EUR wie auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Zinszahlung verweigern würde. Zudem würde die Kommission die Rückzahlung der Vorauszahlung in Höhe von 318 000 EUR, möglicherweise mit Zinsaufschlägen, verlangen.
Die Kommission fügte hinzu, dass sie zuvor der Beschwerdeführerin ermöglichen wolle, ihr Recht auf Anhörung wahrzunehmen.
Die Reaktion der BeschwerdeführerinIm Schreiben ihres Anwalts vom 26. November 2004 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Behauptungen der Kommission verleumderisch und unbegründet seien. Sie betonte, dass sie an unzähligen Tourismusprojekten in allen Teilen der Welt beteiligt sei und man sie bislang in keinem Falle irgendwelcher kollusiver Absprachen bezichtigt habe.
Die Beschwerdeführerin war außerdem der Meinung, der Kommission sei es wegen Zeitablaufs nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(2) nicht mehr möglich, die Bewilligungsentscheidung vom 4. August 1992 zu widerrufen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Gelder anzuordnen. Dieser Vorschrift zufolge beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der (angeblichen) Unregelmäßigkeit.
Die Beschwerdeführerin machte ausführliche Anmerkungen, um aufzuzeigen, dass die im Schreiben der Kommission vom 30. September 2004 erhobenen Behauptungen haltlos seien. Sie bezog sich auch auf bestimmte von ihr gestellte Anträge auf Dokumentenzugang.
Offenbar sandte die Kommission der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2004 einige der von ihr angeforderten Dokumente zu.
In ihrer Antwort vom 23. Dezember 2004 bekräftigte die Beschwerdeführerin die Argumente, die sie in ihrem Schreiben vom 26. November 2004 vorgebracht hatte, und äußerte sich zu den ihr zur Verfügung gestellten Dokumenten.
Die BeschwerdeIn ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die von der Kommission erhobenen Anschuldigungen und Behauptungen vollkommen haltlos seien. Die Beschwerdeführerin forderte, dass sich die Kommission rechtmäßig verhalten solle, und verlangte die Auszahlung der zweiten Rate des Zuschusses in Höhe von 212 000 EUR.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes aus:
Am 2. August 2004 habe die Beschwerdeführerin die Kommission erneut zur Zahlung des zweiten Teilbetrags zuzüglich Verzugszinsen aufgefordert. Diese habe am 30. September 2004 geantwortet, dass sie beabsichtige, eine neue Entscheidung dahingehend zu erlassen, dass die Bewilligung des Zuschusses zurückgenommen wird, weil diese wegen kollusiven Zusammenwirkens nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Nach einem Schriftwechsel und der Übersendung von Aktenstücken der Kommission habe diese die Argumente der Beschwerdeführerin geprüft, sei jedoch letztlich zu dem Schluss gekommen, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein kollusives Verhalten vorlagen, so dass die Rücknahme der Bewilligung des Zuschusses darauf gestützt werden konnte.
Am 13. Mai 2005 habe die Kommission der Beschwerdeführerin die Entscheidung zugestellt, mit der sie die Bewilligung des Zuschusses zurücknahm und die Einziehung der Vorauszahlung ankündigte. Diese Entscheidung stehe voll und ganz im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P IPK München GmbH gegen Kommission.
Am 29. Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin die Entscheidung vom 13. Mai 2005 angefochten (Rechtssache T-297/05 IPK International World Tourism Marketing Consultants gegen Kommission(3)).
Die vorliegende Beschwerde ziele darauf ab, die Kommission zur Auszahlung des noch offenen Teilbetrags von 40 % des Zuschusses (in Höhe von 212 000 EUR) zu veranlassen. Die Klage in der Rechtssache T-297/05 betreffe ihre Entscheidung vom 13. Mai 2005, die Bewilligung des Zuschusses zurückzunehmen. Offensichtlich gehe es in beiden Fällen um denselben Streitgegenstand, nämlich die Frage, ob die Kommission zur Auszahlung des noch offenen Teilbetrags des Zuschusses verpflichtet ist.
Obgleich die Kommission detailliert begründen und dokumentieren könne, auf welchen Gründen das Schreiben vom 30. September 2004 beruht, halte sie dies mittlerweile nicht mehr für zweckmäßig, da die Beschwerdeführerin beim Gericht erster Instanz Klage gegen die Kommission erhoben hat.
Nach Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten sowie nach Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen habe dieser eine Beschwerde für unzulässig zu erklären oder eine Untersuchung einzustellen, wenn „im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die vom Bürgerbeauftragten untersucht werden, Gerichtsverfahren eingeleitet“ werden.
Wegen des engen Zusammenhangs beider Fälle sollte der Bürgerbeauftragte die Einstellung der Untersuchung in Betracht ziehen.
Die Anmerkungen der BeschwerdeführerinDie Stellungnahme der Kommission wurde der Beschwerdeführerin zugesandt, um ihr Anmerkungen zu ermöglichen. Bei einem Telefongespräch am 6. Dezember 2005 teilte der Anwalt der Beschwerdeführerin dem Büro des Bürgerbeauftragten mit, dass er keine Anmerkungen machen wolle und die Entscheidung des Bürgerbeauftragten erwarte, mit der die Untersuchung abgeschlossen wird.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Vorwurf eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit bei der Handhabung eines Zuschusses1.1 Im März 2005 reichte die IPK International - World Tourism Marketing Consultants GmbH („IPK“) beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Diese Beschwerde betraf einen von der Kommission am 4. August 1992 bewilligten Zuschuss in Höhe von 530 000 EUR für ein Projekt zur Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa und insbesondere die Handhabung dieser Angelegenheit durch die Kommission nach dem endgültigen Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P vom 29. April 2004(4). Die Kommission zahlte lediglich die ersten 60 % des Zuschusses (318 000 EUR). In einem Schreiben vom 30. September 2004 stellte sie fest, dass eine Reihe von Gründen (die in dem Schreiben dargelegt wurden) sie zu der Schlussfolgerung geführt hätten, dass die Bewilligung des Subventionsprojekts insofern ungesetzlich und nicht ordnungsgemäß gewesen sei, als sie durch ein kollusives Zusammenwirken von Herrn Tzoanos (dem zum damaligen Zeitpunkt für diese Angelegenheit zuständigen Beamten der Kommission) und der Beschwerdeführerin zustande gekommen sei. Die Kommission betonte, dass sie daher beabsichtige, eine neue Entscheidung dahingehend zu erlassen, dass die Bewilligung des Zuschusses in Höhe von 530 000 EUR für das betreffende Projekt zurückgenommen wird. Das Ergebnis einer solchen Entscheidung wäre, dass die Kommission die Zahlung der zweiten Subventionsrate in Höhe von 212 000 EUR (wie auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Zinszahlung) verweigern würde. Zudem würde die Kommission die Rückzahlung der Vorauszahlung in Höhe von 318 000 EUR, möglicherweise mit Zinsaufschlägen, verlangen.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die von der Kommission erhobenen Anschuldigungen und Behauptungen vollkommen haltlos seien. Die Beschwerdeführerin forderte, dass sich die Kommission rechtmäßig verhalten solle, und verlangte die Auszahlung der zweiten Rate des Zuschusses in Höhe von 212 000 EUR.
1.2 In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sie am 13. Mai 2005 der Beschwerdeführerin die Entscheidung zugestellt habe, mit der sie die Bewilligung des Zuschusses zurücknahm und die Einziehung der Vorauszahlung ankündigte, und dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2005 die Entscheidung angefochten habe (Rechtssache T-297/05 IPK International World Tourism Marketing Consultants gegen Kommission(5)).
Die vorliegende Beschwerde zielte nach Ansicht der Kommission darauf ab, sie zur Auszahlung des noch offenen Teilbetrags von 40 % des Zuschusses (in Höhe von 212 000 EUR) zu veranlassen. Die Klage in der Rechtssache T-297/05 betreffe ihre Entscheidung vom 13. Mai 2005, die Bewilligung des Zuschusses zurückzunehmen. Offensichtlich gehe es in beiden Fällen um denselben Streitgegenstand, nämlich die Frage, ob sie zur Auszahlung des noch offenen Teilbetrags des Zuschusses verpflichtet ist.
Die Kommission schlug daher vor, dass der Bürgerbeauftragte die Einstellung der Untersuchung in Betracht ziehen sollte.
1.3 Die Stellungnahme der Kommission wurde der Beschwerdeführerin zugesandt, um ihr Anmerkungen zu ermöglichen. Bei einem Telefongespräch am 6. Dezember 2005 teilte der Anwalt der Beschwerdeführerin dem Büro des Bürgerbeauftragten mit, dass er keine Anmerkungen machen wolle und die Entscheidung des Bürgerbeauftragten erwarte, mit der die Untersuchung abgeschlossen wird.
1.4 Nach Artikel 1 Absatz 3 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten(6) darf der Bürgerbeauftragte nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen. Werden in Bezug auf den in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt Gerichtsverfahren eingeleitet, muss der Bürgerbeauftragte daher seine Untersuchung einstellen. In einem solchen Fall sind gemäß Artikel 2 Absatz 7 des besagten Statuts die Ergebnisse der Untersuchungen, die er bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten zu legen.
1.5 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten besteht in der Tat ein enger Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und dem Gegenstand der von der Beschwerdeführerin beim Gericht erster Instanz eingereichten Klage (Rechtssache T-297/05), weshalb die vorliegende Untersuchung eingestellt werden sollte.
2 SchlussfolgerungDa die Beschwerdeführerin Klage beim Gericht erster Instanz eingereicht hat, beschließt der Bürgerbeauftragte, seine Untersuchung einzustellen und die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen zu den Akten zu legen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Verbundene Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P IPK München GmbH gegen Kommission, Slg. 2004, I-4627. Bei der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, dem Rechtsmittelgegenstand, handelt es sich um die Rechtssache T-331/94 IPK-München gegen Kommission, Slg. 2001, II-779.
(2) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(3) Vgl. die Zusammenfassung der Rechtssache im ABl. C 257 vom 15.10.2005, S. 13.
(4) Verbundene Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P IPK München GmbH gegen Kommission, Slg. 2004, I-4627. Bei der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, dem Rechtsmittelgegenstand, handelt es sich um die Rechtssache T-331/94 IPK-München gegen Kommission, Slg. 2001, II-779.
(5) Vgl. die Zusammenfassung der Rechtssache im ABl. C 257 vom 15.10.2005, S. 13.
(6) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
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