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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3110/2004/GG gegen die Europäische Kommission

The project "Saneamiento Líquido y Sólido en Diudades Intermedias en Honduras", which was financed by the EU in the framework of the Regional Programme for the Reconstruction of Central America, had the purpose of repairing and improving the infrastructure of towns in Central America that had been hit by the hurricane "Mitch". A German national, who worked for a German consultancy firm, was the director of the project until he was replaced by another person at the request of the Commission's Delegation in Managua.

In his complaint to the Ombudsman, he alleged that the preparation of the project had been deficient and that there had been unnecessary delays. He also alleged that the Commission had acted discriminatorily, for example in only examining the problem of the use of service cars in his project. The private use of service cars had always been tolerated in other projects. Furthermore, the complainant took the view that the Commission had acted wrongly when it had asked his company to replace him.

The Commission rejected the allegation that the project had been badly prepared. It submitted that the delays from which the project had suffered from its very beginning had been caused both by the complainant's excessive zeal for perfection and by his non-respect of the Commission's tender procedure and instructions in several instances. This had resulted in the annulment of several tenders and had made it necessary to restart the procedure.

Concerning the use of service cars for private purposes, the Commission pointed out that the relevant rules clearly stated that the vehicles were only to be used for work purposes. Despite repeated instructions by the Delegation, this had not been respected in the present case.

The Ombudsman noted that the Community courts had made it clear that no person may rely, in support of a claim that the principle of equal treatment had been infringed, on an unlawful act committed in favour of another person. He considered that the fact that other persons may illegally have used service cars for private purposes without being stopped by the Commission did not prevent the Commission from acting as it did towards the complainant. However, in a further remark, the Ombudsman added that he would find it most useful and in keeping with principles of good administration if the Commission could consider re-examining this issue in so far as the other contracts in the same programme were concerned.

Concerning the allegedly unjustified request to replace the complainant, the Commission submitted that the complainant's performance had not been up to the expected standard. The Delegation had observed that the tense relationship between the complainant and his subordinate had had serious implications for the functioning of the project. According to the Commission, its decision to ask for the replacement of the complainant had been justified for the sake of good financial management. The complainant submitted that his subordinate had been unable to fulfil his duties and that he had asked, without success, for him to be replaced.

The Ombudsman considered that the complainant's observations would appear to lend credibility to the Commission's argument that there had been a tense relationship between the complainant and his subordinate and that this had had serious implications on the functioning of the project. He took the view that the fact that the complainant had, on several occasions, failed to comply with provisions and instructions regarding tender procedures would as such be sufficient to justify the Commission's decision.

Having found that the complainant had not established any of his allegations, the Ombudsman closed the case with a finding of no maladministration.

The Commission subsequently reacted to the Ombudsman's further remark by stating that there were clear rules that stipulated that service cars are to be used exclusively for work purposes. These rules also foresee that a strict control on the use of vehicles is kept by the administration by means of an updated logbook.

The Commission further informed the Ombudsman that following his observation and for fairness purposes, it had decided to carry out additional verifications on five projects being implemented in Honduras.


Straßburg, den 5. April 2005

Sehr geehrter Herr Dr. H.,

am 12. Oktober 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, die ein Projekt (PRRAC/H/SE/01/045) in Mittelamerika (Honduras) betraf.

Am 25. Oktober 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 31. Januar 2005. Diese übersandte ich Ihnen am 2. Februar 2005 mit der Bitte um Anmerkungen, die Sie am 7. Februar 2005 übermittelten.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Vorgeschichte

Die vorliegende Beschwerde betrifft ein Projekt (PRRAC/H/SE/01/045) in Mittelamerika (Honduras), für das der Beschwerdeführer – der deutscher Staatsangehöriger ist und für eine deutsche Beraterfirma tätig war – die Verantwortung trug. Gegenstand dieses von der EU finanzierten Projekts war offenbar die Reparatur und Sanierung der Infrastruktur mittelamerikanischer Städte, die vom Hurrikan „Mitch“ betroffen waren. Insbesondere sollten in mehreren ausgewählten Städten Abwasserbehandlungssysteme und Müllentsorgungsanlagen errichtet werden.

Allem Anschein nach traten bei dem Projekt verschiedentlich Probleme auf. Im November 2003 ersuchte die Kommission die deutsche Beraterfirma um Ablösung des Beschwerdeführers.

Beschwerde 641/2004/GG

Am 22. Februar 2004 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Er trug vor, dass die Auswahl der Städte willkürlich erfolgt sei und nicht auf bestimmten Kriterien beruht habe. Zur Begründung führte er das Beispiel der Stadt Talanga an. Nur zwei der Städte hätten Infrastrukturen, die vom Hurrikan betroffen wurden. Angesichts der daraus folgenden Probleme habe das Projekt überprüft werden müssen; ein neues Durchführungskonzept sei der Kommission vorgelegt und von ihr gebilligt worden.

Allerdings sei kein schriftliches Einverständnis gegeben worden. Bestimmte Genehmigungen seien verspätet erteilt worden und es habe Zahlungsverzögerungen von Seiten der Kommission gegeben.

Der Projektbeauftragte der Kommission habe in Abwesenheit des Beschwerdeführers und einer weiteren beteiligten Person Gespräche mit dem lokalen Personal geführt. Dies sei ein Fall von Diskriminierung und unzulässig. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission das Problem der Dienstwagennutzung nur bei seinem Projekt untersucht habe. Dem Vernehmen nach hatte der Beschwerdeführer einen Dienstwagen auch für private Zwecke genutzt. Nach seiner Aussage war dies aus Sicherheitsgründen erforderlich.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine schriftlichen Beschwerden zu spät oder gar nicht bearbeitet worden seien.

Überdies vertrat er die Ansicht, dass die Kommission zu Unrecht gehandelt habe, als sie seine Firma um seine Ablösung ersuchte.

Davon ausgehend erhob der Beschwerdeführer folgende Vorwürfe:

(1) Die Vorbereitung des Projekts sei absolut mangelhaft und unzureichend gewesen;

(2) es habe Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung gegeben;

(3) es habe Diskriminierung und Machtmissbrauch gegeben;

(4) es habe unnötige Verzögerungen in der Projektabwicklung gegeben; und

(5) das Ersuchen vom 7. November 2003, den Projektleiter abzulösen, sei ungerechtfertigt und unbegründet gewesen.

Der Beschwerdeführer stellte folgende Forderungen:

(1) Rehabilitation und Entschädigung;

(2) Vermeidung derartiger Projekte und einer solchen Verschwendung von Steuergeldern in der Zukunft; und

(3) Fortsetzung des Projekts in vernünftiger Form.

Dem Bürgerbeauftragten fiel es sehr schwer, sich anhand der Angaben des Beschwerdeführers ein Bild von den Geschehnissen zu machen. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, ob geeignete administrative Schritte unternommen worden waren.

In Anbetracht dessen teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer am 19. März 2004 mit, dass keine ausreichenden Gründe für eine Untersuchung gegeben seien.

Das Schreiben vom 18. April 2004

Am 18. April 2004 gab der Beschwerdeführer bestimmte Erläuterungen. Dennoch war nicht festzustellen, ob geeignete vorherige administrative Schritte unternommen worden waren. Dies teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 mit.

Das Schreiben vom 20. Mai 2004

In einem weiteren Schreiben vom 20. Mai 2004 berief sich der Beschwerdeführer auf seine mündlichen Kontakte mit der Kommission. Der Bürgerbeauftragte wies in seiner Antwort vom 23. Juni 2004 darauf hin, dass ein formelleres Vorgehen besser geeignet wäre.

Das Schreiben vom 12. August 2004

Am 12. August 2004 sandte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Kommission (mit Kopie an den Bürgerbeauftragten).

Die vorliegende Beschwerde

Am 12. Oktober 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er von der Kommission keine Antwort erhalten habe. Da er den Bürgerbeauftragten um Weiterverfolgung dieser Angelegenheit bat, wurde dieses Schreiben als neue Beschwerde registriert (Beschwerdesache 3110/2004/GG).

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme vom Januar 2005 führte die Kommission Folgendes aus:

Hintergrundinformation

Im Rahmen des Regionalprogramms für den Wiederaufbau in Zentralamerika (PRRAC) solle mit dem Projekt „Saneamiento Líquido y Sólido en Ciudades Intermedias en Honduras“ (Project PRRAC/H/SE/01/045) ein Beitrag zum Wiederaufbau und zur Erweiterung der Infrastruktur, der Ausstattung und des Managements von Abwassersystemen in mehreren Städten von Honduras geleistet und damit der Übergang zu einem nachhaltigeren Entwicklungsmodell unterstützt werden. Für die Stadt Talanga sei ein Pilotprojekt zur Sammlung von Abfällen vorgesehen gewesen.

Die Koordinierung der Projektaktivitäten werde von der Projektmanagementeinheit unter der Verantwortung der europäischen technischen Hilfe durchgeführt. Die Projektmanagementeinheit bestehe einerseits aus der Europäischen Technischen Hilfe und andererseits aus der Lokalen Technischen Hilfe.

Der Vertrag über die Europäische Technische Hilfe für die Durchführung dieses Projekts sei an das Konsortium Beller vergeben worden. Dieser 34-Monatsvertrag sei am 26. November 2001 von der Kommission und von Beller Consult GmbH (in Namen des Konsortiums) unterzeichnet worden; seine Laufzeit habe am 15. März 2002 begonnen. Gemäß den technischen und administrativen Bestimmungen des Vertrages (nachstehend: „TAB“), habe das Team im Wesentlichen aus einem Projektleiter und einem Verwalter bestanden.

Der Beschwerdeführer sei bei der Beller Consult GmbH beschäftigt gewesen und ab Vertragsbeginn bis zu seiner auf Ersuchen der Delegation der Kommission in Managua (nachstehend: „die Delegation“) erfolgten Ablösung als Projektleiter tätig gewesen.

Zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers

1) Vorwurf der absolut mangelhaften und unzureichenden Vorbereitung des Projekts

Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Auswahl der Städte sei willkürlich gewesen und habe nicht auf bestimmten Kriterien beruht. Für diese Schlussfolgerung habe er auf das Beispiel von Talanga verwiesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehe der Umstand, dass dieser Stadt ein Abwasserprimärnetz mit Kläranlage fehlt, nicht im Einklang mit dem angeblichen Ziel des Talanga-Projekts, ein Abwassersekundärnetz zu realisieren.

Dem Argument des Beschwerdeführers liege ein Irrtum zu Grunde, da das Ziel des Projekts - wie in Artikel 1.3 der TAB niedergelegt - darin bestehe, zur Instandsetzung, Verbesserung und Erweiterung des Kanalisationssystems, der Abwasserbehandlungsanlage und der Systeme zur Sammlung und Beseitigung von Festabfall aus Haushalten beizutragen.

Andererseits werde in der Analyse der für die Vorbereitung der PRRAC-Projekte zuständigen Technical Assistance Unit (nachstehend: TH-Einheit) anerkannt, dass die Stadt Talanga weder über ein Abwassersammelsystem noch über eine Abwasserbehandlungsanlage verfügt. In diesem Dokument werde auch empfohlen, dass die endgültige Konzeption des Kanalisationssystems und der Abwasserbehandlungsanlage Sache der Projektmanagementeinheit sein solle.

Außerdem sei es nicht die Aufgabe der Technischen Hilfe, die Auswahl der Städte in Frage zu stellen. Im Vorschlag des Konsortiums sei festgestellt worden, dass der Berater sowohl die Planungs- und Vorbereitungsunterlagen des Projekts als auch die Qualität der Ausschreibungsunterlagen als eine gute Basis für die Inangriffnahme des Projekts ansehe.

2) Vorgeworfene Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung

Der Beschwerdeführer behaupte, dass die Kommission den Globalen Operationellen Plan (Plan Operativo Global; POG) und den Jahresarbeitsplan 1 (Plan Operativo Annual; POA1) nicht genehmigt habe. Dazu sei zu erklären, dass der POG ein indikatives Dokument zur Gesamtplanung von Aktivitäten und zur Verteilung der Haushaltsmittel während der gesamten Projektdauer ist. Der POA1 stelle die vertragliche Basis für die Vornahme von Zahlungen dar und beinhalte einen ausführlichen Aktions- und Finanzierungsplan, der auf der allgemeinen Planung des POG basiert.

Die Projektmanagementeinheit habe den POG Anfang Oktober 2002 an die Delegation gesandt, die dann Korrekturen sowohl des POG als auch des POA1 gefordert habe. Die letzten Fassungen dieser Dokumente seien am 22. November 2002 an die Delegation gesandt und am 4. Dezember 2002 genehmigt worden. Die Delegation habe die Projektmanagementeinheit am gleichen Tag telefonisch von dieser Genehmigung unterrichtet. Da die vorgeschlagenen Änderungen der Dokumente Änderungen der TAB des Vertrags über technische Hilfe erforderten, habe vor der förmlichen Genehmigung des POG und des POA1 ein Nachtrag zum Vertrag angenommen werden müssen. Der POG und der POA1 seien am 17. Januar 2003 förmlich genehmigt worden. Dieser Umstand habe die Aktivitäten nicht behindert, da beide Pläne schon genehmigt worden waren.

Zu dem Ersuchen des Task Managers, die Vollmacht des Beschwerdeführers auf den örtlichen Ingenieur zu übertragen, sei festzustellen, dass der Grundsatz der Gegenzeichnung von Ausschreibungsdokumenten in den Artikeln 6.1 der TAB und 3.3 der Leistungsbeschreibung des Vertrags über technische Hilfe niedergelegt ist. Die Delegation habe die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung gefordert, um in Fällen längerer Abwesenheit des zeichnungsberechtigten Experten die finanzielle Abwicklung zu gewährleisten.

3) Vorwurf von Diskriminierung und Machtmissbrauch

Der Beschwerdeführer behaupte, dass das örtliche Personal zweimal im Geheimen – ohne seine Anwesendheit oder die des Verwalters – befragt worden sei. Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass es im Team interne Probleme gab, sei sie verpflichtet gewesen, einen engen Kontakt mit dem Personal aufrechtzuerhalten, um spezifische Probleme, die bei der Durchführung des Projekts auftauchten, zu analysieren und zu beheben.

Was die Verwendung von Fahrzeugen angeht, sehe Punkt C.3 der erwähnten Leistungsbeschreibung eindeutig vor, dass die Fahrzeuge nur für dienstliche Zwecke bestimmt sind. Trotz wiederholter Anweisungen der Delegation bezüglich der Verwendung der Fahrzeuge sei diese Bestimmung nicht beachtet worden, und die Fahrzeuge seien für private Zwecke verwendet worden. Die angeführten Sicherheitsgründe wegen der Situation in Honduras und der Umstand, dass Projektdienstfahrzeuge anderer PRRAC-Projekte ebenfalls für private Zwecke verwendet werden, rechtfertigten den Verstoß gegen die genannte Bestimmung nicht.

4) Vorwurf unnötiger Verzögerungen in der Projektabwicklung

Der Beschwerdeführer behaupte, dass Verzögerungen sowohl bei der Beantwortung seines Ersuchens um Ausweitung des Projekts als auch im Zusammenhang mit dem Projektbesuch des Task Managers dem Projekt geschadet hätten.

Ohne eine vorherige Genehmigung der Delegation habe der Beschwerdeführer unter Missachtung der von den Delegationsvertretern geäußerten Auffassung den nationalen Behörden öffentlich eine mögliche Verlängerung des Projekts angekündigt. Diesbezüglich sehe Artikel 3.5 der Leistungsbeschreibung zum Vertrag über technische Hilfe vor, dass die europäischen Sachverständigen davon absehen, aus eigener Initiative die Ausweitung oder Verlängerung des Projekts zu betreiben bzw. andere Stellen zu veranlassen, entsprechende Vorschläge einzureichen. Nachdem die Kommission mehrmals ihr Widerstreben geäußert hatte, die Projektdauer zu verlängern, habe sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 mitgeteilt, dass es keinen gerechtfertigten Grund für eine Verlängerung der Projektdauer gebe.

Der Umstand, dass die Kommission die Verlängerung des Projekts nicht genehmigte, habe die Projektabwicklung nicht verzögert. Er habe im Gegenteil dazu beigetragen, dass der Zeitplan eingehalten wurde. Tatsächlich habe das Projekt von Anfang an unter Verzögerungen gelitten. Anfang 2003 habe die Delegation die Ausschreibungsunterlagen erhalten. Die Delegation habe dann bemerkt, dass es Probleme mit Angeboten gab, die über 30 000 € lagen, da den geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht Rechnung getragen worden sei. Trotz der Bemühungen der Delegation, sich bei Beachtung dieser Vorschriften flexibel zu verhalten, hätten die wiederholten Unterlassungen zur Verzögerung der Projektabwicklung um ungefähr ein Jahr geführt.

Die Verzögerungen seien sowohl auf den übertriebenen Perfektionismus des Beschwerdeführers als auch auf die Nichtbeachtung des Ausschreibungsverfahrens und der Anweisungen der Kommission zurückzuführen.

Zum übertriebenen Perfektionismus des Beschwerdeführers sei zu sagen, dass dieser – gegen die Auffassung des Projektmanagement-Teams – darauf bestanden habe, dass Ausschreibungen für neue Entwürfe erfolgen müssten, da er der Ansicht war, die Entwürfe des FHIS (Sozialinvestitionsfonds von Honduras) seien nicht gut genug.

In mehreren Ausschreibungsunterlagen habe der Beschwerdeführer seine eigenen Kriterien angewandt und die Anweisungen der Kommission missachtet; die Ausschreibungen seien folglich verzögert worden. Die Nichtbeachtung einiger Maßgaben habe die Annullierung mehrerer Ausschreibungen(1) erforderlich gemacht, so dass das Verfahren neu begonnen habe werden müssen.

Was die Verzögerungen bei den Projektbesuchen des Task Managers angeht, sei zu berücksichtigen, dass diese Verzögerungen dadurch gerechtfertigt gewesen seien, dass die Anwesenheit des Task Managers am Sitz der Delegation erforderlich war. Außerdem bestehe die Rolle des Task Managers nicht darin, den Projektleiter zu unterstützen, sondern darin, dessen Leistung bei der Durchführung des Projekts zu begleiten und zu überwachen.

5) Vorwurf, das Ersuchen um Ablösung des Projektleiters sei ungerechtfertigt und unbegründet gewesen

Bei der Begleitung der Projektabwicklung habe die Kommission festgestellt, dass die Leistung des Teamleiters nicht dem erwarteten Niveau entsprochen habe und die Durchführung des Projekts durch einige ernsthafte Probleme beeinträchtigt worden sei. Die Gegenzeichnung von Ausschreibungsunterlagen durch den Leiter und den Verwalter sei vom Beschwerdeführer wiederholt missachtet worden, und die Beteiligung des Verwalters an den Verwaltungsaufgaben sei dadurch eingeschränkt worden. Außerdem habe die Delegation bemerkt, dass das gespannte Verhältnis zwischen dem Europäischen Verwalter und dem Europäischen Leiter ernsthafte Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Projektmanagementeinheit hatte.

Die Entscheidung der Kommission, auf der Grundlage von Artikel 15.3 des Vertrages um die Ablösung des Beschwerdeführers als Projektleiter zu ersuchen, sei im Interesse eines guten Finanzmanagements und aufgrund der Verpflichtung der Kommission zur Sicherstellung der Verwendung der EU-Mittel in Einklang mit den bestehenden Bestimmungen gerechtfertigt.

Zu den Forderungen des Beschwerdeführers

1) Rehabilitation und Entschädigung

Die Kommission habe in der Absicht gehandelt, die weitere Entwicklung des Projekts zu sichern. Sie habe nicht beabsichtigt, das Fachwissen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Artikel 12 des Vertrages sehe eindeutig vor, dass die Kommission nicht für sich aus der Vertragsabwicklung ergebende Forderungen haftet. Was die außervertragliche Haftung angeht, so habe die Kommission angemessen gehandelt und keinen Fehler begangen, der eine Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte.

2) Vermeidung derartiger Projekte und einer solchen Verschwendung von Steuergeldern in der Zukunft

Die Kommission teile die Ansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unangemessenheit des Projekts nicht. Es sei auch anzumerken, dass dieses 11 Mio. € teure Projekt für 37 000 Einwohner in sechs Dörfern von Honduras von Nutzen sein werde.

3) Fortsetzung des Projekts in vernünftiger Form

Sobald der neue Leiter eingesetzt war, habe die Projektmanagementeinheit gemeinsam mit den externen Sachverständigen der technischen Hilfe und dem örtlichen Personal die bestehenden Entwürfe überarbeitet und verbessert und die Finanzierungsverträge mit den Dörfern vorbereitet. Dadurch sei es möglich gewesen, den Zeitverlust bei der Projektabwicklung teilweise wieder einzuholen. In weniger als drei Monaten hätten die Ausschreibungsunterlagen zur Übergabe an die Gemeinden zur Verfügung gestanden.

Fazit

Abschließend erklärte die Kommission, dass ihre Dienststellen ordnungsgemäß gehandelt hätten und dass daher kein Missstand in der Verwaltung vorliege.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und machte folgende weitere Kommentare:

Hintergrundinformation

Die Anmerkung, dass das Projekt die Durchführung eines Pilotprojekts für die Sammlung von Abfällen in Talanga vorgesehen habe, sei nicht korrekt. Dieses Pilotprojekt sei von der Technical Assistance Unit erst nach einer Revision und Detailanalyse der vorliegenden Unterlagen konzipiert worden. Ein entsprechender Vorschlag sei der Delegation in einem Bericht vom 7. Juli 2002 zugeleitet und von dieser mit Schreiben vom 26. August 2002 genehmigt worden.

Zu den Vorwürfen

1) Vorwurf der absolut mangelhaften und unzureichenden Vorbereitung des Projekts

Dass das Projekt mangelhaft und unzureichend vorbereitet gewesen sei, gehe im Detail aus dem bereits genannten Bericht vom 7. August 2002 hervor.

Der Hinweis des Konsortiums, dass der Berater sowohl Planungs- und Vorbereitungsunterlagen des Projekts als auch die Qualität der Ausschreibungsunterlagen als eine gute Basis für die Inangriffnahme des Projekts ansehe, beziehe sich ausschließlich auf die bis zur Ausschreibung bekannten Unterlagen. Das Dokument mit dem Titel „Diagnostico y Perfil detallado del Proyecto de Saneamiento líquido y sólido de la Ciudad Honduras“ sei dem Beschwerdeführer erst Anfang März 2002 übergeben worden.

2) Vorgeworfene Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung

Es entspreche nicht den üblichen Regeln, wenn so wichtige Dokumente wie GOP und POA1 nur telefonisch genehmigt wurden, zumal der Beschwerdeführer vom Delegationsleiter besonders darauf hingewiesen worden sei, dass aus E Mails und Telefonaten keine Verbindlichkeiten abgeleitet werden könnten. Der Delegationsleiter sei über die Probleme in einer Besprechung informiert worden und aus diesem Anlass sei ein Vermerk von 12. Februar 2003 übergeben worden, in dem die Problemstellungen dargelegt waren.

Da offizielle Zahlungen wegen der fehlenden Genehmigungen nicht möglich gewesen seien, sei das Projekt über einen Zwischenkredit und durch Eigenmittel des Konsortiums finanziert worden. Dies sei am 12. Februar 2003 vom Delegationsleiter persönlich genehmigt worden.

3) Vorwurf von Diskriminierung und Machtmissbrauch

Es sei nicht nachvollziehbar, wie sogenannte interne Probleme (Anwesenheitspflicht der Mitarbeiter, Verbot von Pornografie aus dem Internet) zur Kenntnis der Kommission kommen konnten.

Was die Verwendung der KFZ betreffe, so sei eine teilweise private Nutzung für Fahrten von der Wohnung ins Büro in allen anderen PRRAC-Projekten toleriert worden, und zwar bis zum Ausscheiden des Unterzeichneten im Februar 2004.

4) Vorwurf unnötiger Verzögerung in der Projektabwicklung

Die Ansprache, in der der Beschwerdeführer öffentlich eine mögliche Projektverlängerung erwähnt hatte, sei zuvor an die Delegation gesandt und mit ihr abgestimmt worden.

Dass die Kommission mehr als fünf Monate brauchte, um eine am 29. Januar 2003 beantragte Ausschreibung mit Vermerk vom 3. Juni 2003 abzulehnen, habe wohl zur Projektverzögerung beigetragen. Der Vorwurf eines übertriebenen Perfektionismus sei zurückzuweisen. Die Planungsunterlagen hätten nicht den Minimalanforderungen entsprochen und es wäre verantwortungslos gewesen, eine Ausschreibung darauf auszurichten.

5) Vorwurf, das Ersuchen um Ablösung des Projektleiters sei ungerechtfertigt und unbegründet gewesen

Grundsätzlich seien alle Dokumente vom Projektleiter und vom Verwalter unterzeichnet worden. Nachdem der Verwalter horrende Fehler verursacht und den Beschwerdeführer mit dem Schimpfnahmen „Hitler“ bedacht habe, habe der Beschwerdeführer beim Konsortium die Auswechslung des Verwalters beantragt. Dieser Antrag sei nicht angenommen worden, was zu entsprechender Mehrarbeit des Projektleiters geführt habe. Der Verwalter habe seinen Aufgaben nicht gerecht werden können.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Vorwurf der mangelhaften und unzureichenden Vorbereitung des Projekts

1.1 Die vorliegende Beschwerde betrifft das Projekt „Saneamiento Líquido y Sólido en Ciudades Intermedias en Honduras“ (Projekt PRRAC/H/SE/01/045). Im Rahmen des Regionalprogramms für den Wiederaufbau in Zentralamerika (PRRAC) sollte dieses Projekt mehreren Städten in Honduras zugute kommen. Die Koordinierung der Projektaktivitäten wurde von der Projektmanagementeinheit unter der Verantwortung der Europäischen Technischen Hilfe durchgeführt. Die Projektmanagementeinheit bestand einerseits aus der Europäischen Technischen Hilfe und andererseits aus der Lokalen Technischen Hilfe. Der Vertrag über die Europäische Technische Hilfe für die Durchführung dieses Projekts wurde an ein Konsortium vergeben. Dieser 34-Monatsvertrag wurde am 26. November 2001 von der Kommission und dem Konsortium unterzeichnet; seine Laufzeit begann am 15. März 2002. Gemäß den technischen und administrativen Bestimmungen des Vertrages (nachstehend: „TAB“) bestand das Team im Wesentlichen aus einem Projektleiter und einem Verwalter. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Berater, war von Vertragsbeginn bis zu seiner auf Ersuchen der Delegation der Kommission in Managua (nachstehend: „die Delegation“) erfolgten Ablösung als Projektleiter tätig gewesen.

1.2 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trug der Beschwerdeführer vor, dass die Vorbereitung des Projekts mangelhaft und unzureichend gewesen sei. Die Auswahl der Städte sei willkürlich erfolgt und habe nicht auf bestimmten Kriterien beruht. Für diese Schlussfolgerung verwies er auf das Beispiel von Talanga. Seiner Ansicht nach stand der Umstand, dass dieser Stadt ein Abwasserprimärnetz mit Kläranlage fehlt, nicht im Einklang mit dem angeblichen Ziel des Talanga-Projekts, ein Abwassersekundärnetz zu realisieren.

1.3 Die Kommission trug in ihrer Stellungnahme vor, dass dem Argument des Beschwerdeführers ein Irrtum zu Grunde liege, da das Ziel des Projekts darin bestehe, zur Instandsetzung, Verbesserung und Erweiterung des Kanalisationssystems, der Abwasserbehandlungsanlage und der Systeme zur Sammlung und Beseitigung von Festabfall aus Haushalten beizutragen. Für die Stadt Talanga sei ein Pilotprojekt zur Sammlung von Abfällen vorgesehen gewesen. Im Vorschlag des Konsortiums sei festgestellt worden, dass der Berater sowohl die Planungs- und Vorbereitungsunterlagen des Projekts als auch die Qualität der Ausschreibungsunterlagen als eine gute Basis für die Inangriffnahme des Projekts ansehe.

1.4 Der Beschwerdeführer betonte in seinen Anmerkungen, die Aussage, dass das Projekt die Durchführung eines Pilotprojekts für die Sammlung von Abfällen in Talanga vorgesehen habe, sei nicht korrekt. Dieses Pilotprojekt sei von der Technical Assistance Unit konzipiert und der Delegation erst in einem Bericht vom 7. Juli 2002 vorgeschlagen worden. Die Delegation habe es mit Schreiben vom 26. August 2002 genehmigt.

1.5 Wie der Bürgerbeauftragte feststellt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass das Projekt (zumindest seit dem 26. August 2002) die Durchführung eines Pilotprojekts für die Sammlung von Abfällen in Talanga umfasste. In Anbetracht dessen ist der Umstand, dass dieser Stadt ein Abwasserprimärnetz mit Kläranlage fehlte, kein Nachweis für eine unzureichende Vorbereitung des Projekts.

1.6 In seinen Anmerkungen hob der Beschwerdeführer hervor, dass sich der im Vorschlag des Konsortiums gegebene Hinweis, der Berater sehe sowohl Planungs- und Vorbereitungsunterlagen des Projekts als auch die Qualität der Ausschreibungsunterlagen als eine gute Basis für die Inangriffnahme des Projekts an, ausschließlich auf die bis zur Ausschreibung bekannten Unterlagen beziehe.

1.7 Wie der Bürgerbeauftragte feststellt, bestreitet der Beschwerdeführer offenbar nicht, dass der Hinweis in dem von der Kommission angeführten Vorschlag des Konsortiums im Widerspruch zu seiner Ansicht steht, das Projekt sei unzureichend vorbereitet worden. Es trifft zu, dass dieser Hinweis nur für die Dokumente gelten konnte, die dem Konsortium zum entsprechenden Zeitpunkt bekannt waren. In seinen Anmerkungen trug der Beschwerdeführer vor, dass ihm das Dokument mit dem Titel „Diagnostico y Perfil detallado del Proyecto de Saneamiento líquido y sólido de la Ciudad Honduras“ erst später übergeben worden sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht nachgewiesen, wie dieses Dokument seine Auffassung untermauern könnte, dass das Projekt unzureichend vorbereitet worden sei.

1.8 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Vorwurf nicht belegt hat.

2 Vorgeworfene Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung

2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Nichtgenehmigung des Globalen Operationellen Plans (Plan Operativo Global; POG) und des Jahresarbeitsplans 1 (Plan Operativo Annual; POA1) durch die Kommission sowie das Ersuchen des Task Managers, die Vollmacht des Beschwerdeführers auf den örtlichen Ingenieur zu übertragen, Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung darstellten.

2.2 In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, die Projektmanagementeinheit habe den POG Anfang Oktober 2002 an die Delegation gesandt, die dann Korrekturen sowohl des POG als auch des POA1 gefordert habe. Die letzten Fassungen dieser Dokumente seien am 22. November 2002 an die Delegation gesandt worden. Die Delegation habe die Projektmanagementeinheit am 4. Dezember 2002 telefonisch von der Genehmigung der Dokumente unterrichtet. Da die vorgeschlagenen Änderungen der Dokumente Änderungen der TAB erforderten, habe vor der förmlichen Genehmigung des POG und des POA1 ein Nachtrag zum Vertrag angenommen werden müssen. Der POG und der POA1 seien am 17. Januar 2003 förmlich genehmigt worden.

2.3 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat die Kommission eine vernünftige Erklärung dafür vorgelegt, warum die betreffenden Pläne zuerst telefonisch genehmigt wurden und die förmliche Genehmigung erst später erteilt wurde.

2.4 In ihrer Stellungnahme trug die Kommission vor, die Tatsache, dass die Pläne zunächst nur telefonisch genehmigt wurden, habe die Aktivitäten nicht behindert. Der Beschwerdeführer focht diese Aussage in seinen Anmerkungen an, indem er hervorhob, dass offizielle Zahlungen wegen der fehlenden (förmlichen) Genehmigungen nicht möglich gewesen seien. Der Bürgerbeauftragte weist jedoch auf die ebenfalls vom Beschwerdeführer getroffene Aussage hin, dass das Projekt in Ermangelung einer förmlichen Genehmigung über einen Zwischenkredit und durch Eigenmittel des Konsortiums finanziert worden sei und die Delegation dies am 12. Februar 2003 genehmigt habe. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht nachgewiesen, dass mögliche Verzögerungen bei der Genehmigung der betreffenden Pläne negative Auswirkungen auf das Projekt hatten.

2.5 Zum Ersuchen des Task Managers, dass der Beschwerdeführer dem örtlichen Ingenieur eine Vollmacht geben solle, führte die Kommission aus, dass in Artikel 6.1 der TAB und 3.3 der Leistungsbeschreibung des Vertrags über technische Hilfe der Grundsatz der Gegenzeichnung von Ausschreibungsdokumenten verankert sei. Die Delegation habe die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung gefordert, um in Fällen längerer Abwesenheit des zeichnungsberechtigten Experten die finanzielle Abwicklung zu gewährleisten.

2.6 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat die Kommission eine einleuchtende Erklärung für ihr Ersuchen um die Übertragung der Zeichnungsberechtigung gegeben.

2.7 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Vorwurf nicht belegt hat.

3 Vorwurf von Diskriminierung und Machtmissbrauch

3.1 Der Beschwerdeführer trug vor, die Kommission habe sich Diskriminierung und Machtmissbrauch zuschulden kommen lassen. Dabei berief er sich auf die Tatsache, dass das örtliche Personal zweimal in seiner Abwesenheit befragt wurde. Er sei auch dafür kritisiert worden, dass er seinen Dienstwagen für private Zwecke genutzt hatte, obwohl eine teilweise private Nutzung für Fahrten von der Wohnung ins Büro in allen anderen PRRAC-Projekten toleriert worden sei, und zwar bis zu seinem Ausscheiden im Februar 2002.

3.2 In ihrer Stellungnahme vertrat die Kommission den Standpunkt, dass sie, nachdem sie festgestellt habe, dass es im Team interne Probleme gab, verpflichtet gewesen sei, einen engen Kontakt mit dem Personal aufrechtzuerhalten, um spezifische Probleme, die bei der Durchführung des Projekts auftauchten, zu analysieren und zu beheben.

3.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese Erklärung plausibel erscheint und dass der Beschwerdeführer seine Ansicht, das Vorgehen der Kommission stelle einen Machtmissbrauch dar, demnach nicht untermauert hat.

3.4 Zur Frage der Dienstwagennutzung trug die Kommission vor, dass Punkt C.3 der erwähnten Leistungsbeschreibung eindeutig vorsehe, dass die Fahrzeuge nur für dienstliche Zwecke bestimmt seien. Trotz wiederholter Anweisungen der Delegation bezüglich der Verwendung der Fahrzeuge sei diese Bestimmung im vorliegenden Falle nicht beachtet worden.

3.5 Wie der Bürgerbeauftragte den Anmerkungen des Beschwerdeführers entnimmt, widerspricht dieser nicht der Aussage der Kommission, dass er Dienstfahrzeuge nicht für private Zwecke nutzen durfte. Der Bürgerbeauftragte verweist ferner auf die klare Feststellung der Gemeinschaftsgerichte, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um seinen Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untermauern(2). Die Tatsache, dass möglicherweise andere Personen rechtswidrig Dienstwagen für private Zwecke nutzten, ohne dass die Kommission ihnen Einhalt gebot, stand somit der Handlungsweise der Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entgegen.

3.6 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen dritten Vorwurf nicht belegt hat. Allerdings wird in der Frage der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen noch eine weitere Bemerkung ergehen.

4 Vorwurf unnötiger Verzögerungen in der Projektabwicklung

4.1 Der Beschwerdeführer trug vor, dass es seitens der Kommission unnötige Verzögerungen sowohl ihm Hinblick auf den Vertrag selbst als auch im Hinblick auf die Projektbesuche des Task Managers gegeben habe.

4.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass das Projekt von Anfang an unter Verzögerungen gelitten habe und dass diese Verzögerungen auf den übertriebenen Perfektionismus des Beschwerdeführers sowie die Nichtbeachtung des Ausschreibungsverfahrens und der Anweisungen der Kommission zurückzuführen gewesen seien. In mehreren Ausschreibungsunterlagen habe der Beschwerdeführer seine eigenen Kriterien angewandt und die Anweisungen der Kommission missachtet; die Ausschreibungen seien folglich verzögert worden. Die Nichtbeachtung einiger Maßgaben habe die Annullierung mehrerer Ausschreibungen(3) erforderlich gemacht, so dass das Verfahren neu habe begonnen werden müssen.

4.3 In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer die Aussage der Kommission über seinen übertriebenen Perfektionismus zurück. Er machte geltend, dass die Delegation mehr als fünf Monate gebraucht habe, um eine am 29. Januar 2003 beantragte Ausschreibung mit Vermerk vom 3. Juni 2003 abzulehnen, was wohl zur Projektverzögerung beigetragen habe.

4.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen das Argument der Kommission vorgebracht hat, er habe die Bestimmungen und Anweisungen zum Ausschreibungsverfahren nicht beachtet und sein eigenes Verhalten habe daher zu Verzögerungen geführt. Zu dem Vermerk der Kommission vom 3. Juni 2003 ist anzumerken, dass es sich auf zwei Dokumente vom 29. Januar 2003 bzw. 22. April 2003 bezieht. In Ermangelung spezifischerer Informationen zum Inhalt dieser Dokumente kann der Bürgerbeauftragte nicht feststellen, ob die Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 mit unnötiger Verzögerung getroffen wurde.

4.5 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen vierten Vorwurf nicht belegt hat.

5 Vorwurf, das Ersuchen um Ablösung des Projektleiters sei ungerechtfertigt und unbegründet gewesen

5.1 Der Beschwerdeführer trug vor, es sei ungerechtfertigt und unbegründet gewesen, dass die Kommission das Konsortium am 7. November 2003 um seine Ablösung als Projektleiter ersuchte.

5.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, sie habe festgestellt, dass die Leistung des Teamleiters nicht dem erwarteten Niveau entsprach, und die Durchführung des Projekts durch einige ernsthafte Probleme beeinträchtigt wurde. Außerdem habe die Delegation bemerkt, dass das gespannte Verhältnis zwischen dem Projektleiter und dem europäischen Leiter ernsthafte Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Projektmanagementeinheit hatte. Die Entscheidung der Kommission, auf der Grundlage von Artikel 15.3 des Vertrages um die Ablösung des Beschwerdeführers als Projektleiter zu ersuchen, sei im Interesse eines guten Finanzmanagements und aufgrund der Verpflichtung der Kommission zur Sicherstellung der Verwendung der EU-Mittel in Einklang mit den bestehenden Bestimmungen gerechtfertigt gewesen.

5.3 In seinen Anmerkungen trug der Beschwerdeführer vor, dass der Verwalter seinen Pflichten nicht nachgekommen sei und er (der Beschwerdeführer) beim Konsortium vergeblich die Auswechslung des Verwalters beantragt habe.

5.4 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten lassen die Anmerkungen des Beschwerdeführers das Argument der Kommission, dass ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Projektleiter und dem Verwalter bestand und dass dies ernsthafte Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Projektmanagementeinheit hatte, glaubwürdig erscheinen. Jedenfalls ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Bestimmungen und Anweisungen bezüglich der Ausschreibungsverfahren mehrmals nicht beachtete (siehe Punkt 4.4) für sich allein schon ausreichen würde, um die Entscheidung der Kommission zu rechtfertigen.

5.5 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen fünften Vorwurf nicht belegt hat.

6 Die Forderungen des Beschwerdeführers

6.1 In seiner Beschwerde erhob der Beschwerdeführer die folgenden Forderungen: (1) Rehabilitation und Entschädigung; (2) Vermeidung derartiger Projekte und einer solchen Verschwendung von Steuergeldern in der Zukunft; und (3) Fortsetzung des Projekts in vernünftiger Form.

6.2 Da der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festgestellt hat, besteht kein Anlass für weitere Untersuchungen bezüglich der Forderungen des Beschwerdeführers.

6.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Bürgerbeauftragten auf den Informationen beruhen, die ihm der Beschwerdeführer und die Kommission übermittelten. Sollte es nach Meinung des Beschwerdeführers weitere Informationen geben, die seine Auffassung stützen, dass das betreffende Projekt eine Verschwendung von Steuergeldern darstellte, könnte er sich an den Europäischen Rechnungshof wenden (12, rue Alcide de Gasperi, L-1615 Luxemburg).

7 Schlussfolgerung

Die Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergaben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

WEITERE BEMERKUNG

In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass Dienstfahrzeuge nach den für dieses Projekt geltenden Bestimmungen nicht für private Zwecke verwendet werden durften. Andererseits hatte die Kommission offenbar keine Einwände gegen das Argument des Beschwerdeführers, dass Dienstfahrzeuge auch bei anderen PRRAC-Projekten für persönliche Zwecke genutzt wurden. In seinen Anmerkungen trug der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission dies toleriert habe. Daher wäre es nach Ansicht des Bürgerbeauftragtes überaus nützlich und entspräche den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis, wenn die Kommission eine nochmalige Prüfung dieser Frage ins Auge fassen würde, was die anderen PRRAC-Verträge angeht.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) In diesem Zusammenhang wies die Kommission auf eine Reihe von Vermerken (darunter einen vom 3. Juni 2003) hin, in denen sie den Beschwerdeführer auf die zu erfüllenden Bedingungen aufmerksam gemacht und die Annullierung von Ausschreibungen gefordert hatte. Dem Bürgerbeauftragten wurden Kopien dieser Vermerke übermittelt.

(2) Siehe Rs. 188/83 Witte gegen Parlament, Slg. 1984 S. 3465, Randnr. 15.

(3) In diesem Zusammenhang wies die Kommission auf eine Reihe von Vermerken (darunter einen vom 3. Juni 2003) hin, in denen sie den Beschwerdeführer auf die zu erfüllenden Bedingungen aufmerksam gemacht und die Annullierung von Ausschreibungen gefordert hatte. Dem Bürgerbeauftragten wurden Kopien dieser Vermerke übermittelt.