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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2673/2004/PB gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 2673/2004/PB - Opened on Monday | 11 October 2004 - Decision on Tuesday | 18 October 2005
The complainant had been informed by the Commission that his profit-making group would not fulfil the eligibility criteria of the EU programme concerned, which was aimed at disseminating information to the general public in relation to EU enlargement, because it was a long-standing administrative practice to exclude profit-making entities from such programmes.
In his complaint to the Ombudsman, the complainant alleged that the "administrative practice" of excluding profit-making entities was wrong.
In its opinion, the Commission explained that excluding profit-making entities from the call had not been a question of "administrative practice". Rather, the decision to exclude profit-making entities (as reflected in the conditions set out in the Call for Proposals) was based on a number of specific considerations. In the first place, EU financial aid may not result in the realisation of profit by the recipients of EU aid. The risk of the realisation of profit was greater in the case of private profit-making entities than in the case of members of the civil society (which the Commission considered not to include profit-making entities). Second, the civil society offers a multiplication effect, which was considered useful for the programme here concerned. Third, information on the EU enlargement distributed by civil society actors that work in the public interest is more credible for citizens than information distributed by profit-making entities.
The Ombudsman noted that the institutions of the European Union enjoy a wide discretion in laying down the selection criteria and other conditions in calls for proposals. The Ombudsman could, however, examine whether the institutions have acted within the limits of that discretion.
With regard to the Commission's first consideration - i.e., that there would be a greater risk of profit being made in the case of profit-making entities - the Ombudsman first pointed out that it was legitimate of the Commission to decide that the programme should not result in the realisation of profit by the recipients of the EU funds. The Ombudsman noted, however, that this aim could presumably also have been attained by way of an express condition in the grant agreements concerned. The Commission's concern therefore seems to be based on the presumption that profit-making entities would be less likely to respect the conditions of the grant agreement than civil society actors. The Ombudsman expressed doubts as to whether such a presumption would in fact be justified. However, in the light of the finding relating to the second and third considerations (below), the Ombudsman did not consider it necessary to inquire further into that issue in the present case.
With regard to the second and third considerations set out by the Commission, these essentially concerned the advantages likely to be derived from focussing the programme on civil society actors working in the public interest. It did not appear to have been unreasonable of the Commission to consider that these advantages could be best obtained by focussing on civil society actors. In the Ombudsman's view, the complainant had therefore not established that the Commission acted beyond the boundaries of its discretionary powers when it decided to exclude profit-making entities from the call here concerned. There had therefore been no maladministration regarding this aspect of the case.
Straßburg, 18. Oktober 2005
Sehr geehrter Herr B.,
Am 6. September 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, bei der es sich um den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen – Erweiterung 2004, Für die Zivilgesellschaft und für öffentliche Einrichtungen und Behörden in der Europäischen Union, Aktenzeichen: APESC 2004/EU-25 handelte.
Am 30. September 2004 sandten Sie mir eine Kopie eines von Ihnen an die Kommission übermittelten Vorschlags zu.
Am 11. Oktober 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter.
Am 22. November 2004 erhoben Sie einen weiteren Vorwurf. Ich bat die Kommission am 13. Dezember 2004, in ihrer Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde auf diesen weiteren Vorwurf einzugehen. Davon setzte ich Sie am selben Tag in Kenntnis.
Am 23. Februar 2005 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme. Diese leitete ich an Sie mit der Bitte um Anmerkungen weiter, die Sie mir am 29. März 2005 zukommen ließen.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
Für die Dauer dieser Untersuchungen bitte ich um Entschuldigung.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, ein in der Tschechischen Republik lebender deutscher Staatsbürger, gehört einer lokalen Gruppe von TV- und Filmproduzenten, Journalisten, Drehbuchautoren, Trickfilmzeichnern, Computer-Programmierern und IT-Experten an. Er hatte die Kommission um Auskünfte über die Möglichkeit ersucht, für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen – Erweiterung 2004, Für die Zivilgesellschaft und für öffentliche Einrichtungen und Behörden in der Europäischen Union, Aktenzeichen: APESC 2004/EU-25 Vorschläge einzureichen. Das allgemeine Ziel dieses Aufrufs war die Verbreitung von Informationen an die breite Öffentlichkeit und ihre Sensibilisierung, und bezog sich auf:
- Die Auswirkungen und Konsequenzen der Erweiterung um zehn neue Länder auf die Europäische Union,
- Themen, die aus den Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien und den Bewerbungen der Türkei und Kroatiens resultieren,
- Die Auswirkungen der Erweiterung hinsichtlich der Außenbeziehungen der Europäischen Union zu anderen europäischen und nichteuropäischen Ländern.
Die GD Erweiterung teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es langjährige gängige Verwaltungspraxis sei, gewinnorientierte Einrichtungen von Programmen dieser Art auszunehmen. Darüber hinaus führte sie Folgendes an: „Soweit es sich hier um Mittel handelt, die vom europäischen Steuerzahler aufgebracht werden, erscheint es nicht sachgerecht, private Unternehmungen, die im Wettbewerb mit anderen stehen, zu fördern. Es wäre im Gegenteil durchaus wettbewerbswidrig, (einzelne) private Unternehmungen durch Subventionierung unter Diskriminierung anderer Marktteilnehmer zu bevorzugen.“
In seinen daran anschließenden Mitteilungen an die Kommission zweifelte der Beschwerdeführer die oben genannte Praxis und die entsprechenden Argumente an. Er erhielt keine Antwort.
Am 6. September 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Er führte an, dass die von der GD Erweiterung bezeichnete Verwaltungspraxis dem freien Wettbewerb entgegenstehe und sich über die in dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen schriftlich festgelegten Vorgaben hinwegsetze, indem die wesentlichen und einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse des Privatsektors ausgeschlossen würden. Er kam daher zu dem Schluss, dass a) die GD Erweiterung zu Unrecht beschlossen habe, seine Gruppe vom Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen auszuschließen, und dass b) die „Verwaltungspraxis“ des Ausschlusses von Einrichtungen mit Erwerbszweck von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen dieser Art rechtswidrig sei.
Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen endete am 30. September 2004. In der Hoffnung, dass die Kommission ihre Einstellung in dieser Angelegenheit ändern könnte, unterbreitete der Beschwerdeführer ihr am 25. September 2004 einen Vorschlag und leitete eine Kopie dieses Vorschlags am 30. September 2004 an den Bürgerbeauftragten weiter.
Am 22. November 2004 erhob der Beschwerdeführer einen weiteren Vorwurf: Die Kommission habe es unterlassen, den Empfang des Vorschlags seiner Gruppe zu bestätigen bzw. auf andere Weise darauf zu reagieren. Der Bürgerbeauftragte beschloss, die Kommission zu bitten, in ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde auf diesen weiteren Vorwurf einzugehen.
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers lauten demnach wie folgt:
- Die GD Erweiterung habe zu Unrecht beschlossen, seine Gruppe vom oben genannten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen auszuschließen.
- Die „Verwaltungspraxis“ des Ausschlusses von Einrichtungen mit Erwerbszweck von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen dieser Art sei rechtswidrig.
- Die Kommission habe es unterlassen, den Empfang des Vorschlags seiner Gruppe zu bestätigen bzw. auf andere Weise darauf zu reagieren.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Vorschlag seiner Gruppe als zulässig für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen erachtet werden sollte.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes an:
Erster VorwurfDer vom Beschwerdeführer eingereichte Vorschlag sei aus folgenden Gründen zurückgewiesen worden:
- Die Akte sei nicht auf dem zwingend zu verwendenden amtlichen Vordruck eingereicht worden;
- die in der Akte enthaltenen Unterlagen seien nicht unterzeichnet gewesen;
- die Gruppe des Beschwerdeführers sei eine auf Erwerb ausgerichtete Einrichtung (in dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen habe es eindeutig geheißen, dass die Bewerberorganisation eine „gemeinnützige Einrichtung“ sein müsse, Ziffer III. 7 dritter Spiegelstrich);
- die mit der Akte eingereichten Unterlagen hätten keine der unbedingt notwendigen Angaben enthalten;
- aus der Akte sei in keiner Weise hervorgegangen, dass eine Finanzhilfe beantragt würde. Vielmehr habe es sich um eine Beschreibung gewisser Überlegungen zu der Frage gehandelt, wie die mit dem Aufruf zu Vorschlägen avisierten Ziele erreicht werden könnten.
Was den zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, so erklärte die Kommission, dass der Ausschluss von Einrichtungen mit Erwerbszweck von dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen keine Frage der „Verwaltungspraxis“ gewesen sei. Die Entscheidung habe vielmehr auf einigen speziellen Überlegungen beruht. In erster Linie dürfe eine Finanzhilfe der EU keine Gewinne für den Empfänger abwerfen – eine Gefahr, die im Bereich der Einrichtungen mit Erwerbszweck größer sei als bei Einrichtungen der Zivilgesellschaft. Zweitens gehe von der Zivilgesellschaft ein Multiplikatoreffekt aus, der für das betreffende Programm als nützlich erachtet werde. Drittens sei davon auszugehen, dass Informationsmaßnahmen zum Thema EU-Erweiterung, die von gemeinnützigen Einrichtungen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden, für die Bürger wesentlich glaubwürdiger seien als Informationsmaßnahmen von Einrichtungen mit Erwerbszweck.
Die Kommission erklärte, dass der Wortlaut des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen Gegenstand umfassender Konsultationen innerhalb ihrer Dienststellen gewesen sei.
Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen nur zu einer einzigen, nämlich der vorliegenden Beschwerde geführt habe. Der Aufruf habe alle 25 Mitgliedstaaten abgedeckt, und es seien 576 Vorschläge eingereicht worden. Im Rahmen früherer Aufrufe zu Vorschlägen (aus den Jahren 2002 und 2003), bei denen die gleiche Ausschlussklausel gegolten habe, sei nicht eine einzige Beschwerde eingelegt worden.
Dritter VorwurfDie Kommission teilte mit, dass aufgrund der beträchtlichen Anzahl eingereichter Anträge (576) beschlossen worden sei, den Antragstellern keine Empfangsbestätigung zukommen zu lassen.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen behielt der Beschwerdeführer seinen Vorwurf bei u nd zeigte sich mit den drei Gründen, aus denen die Kommission Einrichtungen mit Erwerbszweck von dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen hatte, in keiner Weise einverstanden.
Bezüglich seines dritten Vorwurfs fragte er, wie es möglich sei, dass die 576 Bewerber, die monatelang an ihren Vorschlägen gearbeitet hätten, nicht wenigstens aus Gründen der Höflichkeit eine Empfangsbestätigung erhalten hätten.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Vorwurf des rechtswidrigen Ausschlusses von der Ausschreibung1.1 Der Beschwerdeführer, ein in der Tschechischen Republik lebender deutscher Staatsbürger, gehört einer lokalen Gruppe von TV- und Filmproduzenten, Journalisten, Drehbuchautoren, Trickfilmzeichnern , Computer-Programmierern und IT-Experten an. Er hatte die Kommission um Auskünfte über die Möglichkeit ersucht, für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen – Erweiterung 2004, Für die Zivilgesellschaft und für öffentliche Einrichtungen und Behörden in der Europäischen Union, Aktenzeichen: APESC 2004/EU-25 Vorschläge einzureichen. Das allgemeine Ziel dieses Aufrufs war die Verbreitung von Informationen an die breite Öffentlichkeit und ihre Sensibilisierung, und bezog sich auf: a) die Auswirkungen und Konsequenzen der Erweiterung um zehn neue Länder auf die Europäische Union, b) Themen, die aus den Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien und den Bewerbungen der Türkei und Kroatiens resultieren, c) die Auswirkungen der Erweiterung hinsichtlich der Außenbeziehungen der Europäischen Union zu anderen europäischen und nichteuropäischen Ländern. In der Antwort auf eine E‑Mail an die Generaldirektion Erweiterung der Kommission war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass es langjährige gängige Verwaltungspraxis sei, gewinnorientierte Einrichtungen von Programmen dieser Art auszunehmen und dass seine Gruppe daher die Förderkriterien nicht erfülle. Am 6. September 2004 wandte der Beschwerdeführer sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten und führte an, dass die von der GD Erweiterung bezeichnete Verwaltungspraxis dem freien Wettbewerb entgegenstehe und sich über die in dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen schriftlich festgelegten Vorgaben hinwegsetze, indem die wesentlichen und einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse des Privatsektors ausgeschlossen würden. In der Hoffnung, dass die Kommission ihre Einstellung in dieser Angelegenheit ändern könnte, unterbreitete der Beschwerdeführer ihr am 25. September 2004 dennoch einen Vorschlag.
1.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die GD Erweiterung zu Unrecht beschlossen habe, seine Gruppe vom oben genannten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen auszuschließen.
1.3 In ihrer Stellungnahme führte die Kommission an, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Vorschlag aus folgenden Gründen zurückgewiesen worden sei:
- Die Akte sei nicht auf dem zwingend zu verwendenden amtlichen Vordruck eingereicht worden;
- die in der Akte enthaltenen Unterlagen seien nicht unterzeichnet gewesen;
- die Gruppe des Beschwerdeführers sei eine auf Erwerb ausgerichtete Einrichtung (in dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen habe es eindeutig geheißen, dass die Bewerberorganisation eine „gemeinnützige Einrichtung“ sein müsse, Ziffer III. 7 dritter Spiegelstrich);
- die mit der Akte eingereichten Unterlagen hätten keine der unbedingt notwendigen Angaben enthalten;
- aus der Akte sei in keiner Weise hervorgegangen, dass eine Finanzhilfe beantragt würde. Vielmehr habe es sich um eine Beschreibung gewisser Überlegungen zu der Frage gehandelt, wie die mit dem Aufruf zu Vorschlägen avisierten Ziele erreicht werden könnten.
1.4 Der Beschwerdeführer bestritt diese den Vorschlag seiner Gruppe betreffenden vermeintlichen Mängel in seinen Anmerkungen nicht.
1.5 Der Bürgerbeauftragte hat den betreffenden Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen eingehend geprüft. Angesichts der dort festgelegten Bedingungen und des von der Kommission genannten Sachverhalts kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Kommission, den Vorschlag für unzulässig zu erklären, gerechtfertigt war. Demzufolge lag hinsichtlich dieses Aspekts des Falles kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor.
1.6 In Anbetracht dieser Feststellung erachtet es der Bürgerbeauftragte nicht für notwendig, den Vorwurf des Beschwerdeführers, der Vorschlag seiner Gruppe solle als für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zulässig erachtet werden, zu prüfen.
2 Vorwurf, die Entscheidung, Einrichtungen mit Erwerbszweck auszuschließen, sei rechtswidrig2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die „Verwaltungspraxis“ des Ausschlusses von Einrichtungen mit Erwerbszweck von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen dieser Art rechtswidrig sei.
2.2 Die Kommission erklärte, dass der Ausschluss von Einrichtungen mit Erwerbszweck von dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen keine Frage der „Verwaltungspraxis“ gewesen sei. Die Entscheidung habe vielmehr auf speziellen Überlegungen beruht. In erster Linie dürfe eine Finanzhilfe der EU keine Gewinne für den Empfänger abwerfen – eine Gefahr, die im Bereich der privaten Einrichtungen mit Erwerbszweck größer sei als bei Mitgliedern der Zivilgesellschaft. Zweitens gehe von der Zivilgesellschaft ein Multiplikatoreffekt aus, der für das betreffende Programm als nützlich erachtet werde. Drittens sei davon auszugehen, dass Informationsmaßnahmen zum Thema EU-Erweiterung, die von gemeinnützigen Einrichtungen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden, (Im Original steht auch noch: die im öffentlichen Interesse arbeiten,) für die Bürger wesentlich glaubwürdiger seien als Informationsmaßnahmen von Einrichtungen mit Erwerbszweck.
2.3 In seinen Anmerkungen behielt der Beschwerdeführer seinen Vorwurf bei u nd zeigte sich mit den drei Gründen, aus denen die Kommission Einrichtungen mit Erwerbszweck von dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen hatte, in keiner Weise einverstanden.
2.4 Die Organe der Europäischen Union verfügen bei Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen über einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Auswahlkriterien und anderer Bedingungen. Der Bürgerbeauftragte kann jedoch prüfen, ob die Organe innerhalb dieses Ermessensspielraums gehandelt haben.
2.5 Was die erste Überlegung der Kommission betrifft, dass nämlich bei Organisationen mit Erwerbszweck eine größere Gefahr besteht, dass sie durch Finanzhilfen Gewinne abwerfen, so weist der Bürgerbeauftragte zunächst darauf hin, dass die Kommission korrekt entschieden hat, dass das Programm nicht dazu führen darf, dass EU-Zuschüsse aufseiten der Empfänger Gewinne abwerfen. Dieses Ziel hätte vermutlich jedoch auch durch eine in der betreffenden Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich genannte Bedingung erreicht werden können. Die Bedenken der Kommission basieren daher offenbar auf der Annahme, dass Einrichtungen mit Erwerbszweck die Bestimmungen von Finanzhilfevereinbarungen eher missachten als Akteure der Zivilgesellschaft. Der Bürgerbeauftragte bezweifelt, ob eine derartige Annahme tatsächlich gerechtfertigt ist. Doch angesichts der Ergebnisse in Abschnitt 2.6 ist der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass eine weitere Untersuchung dieser Frage im vorliegenden Fall erforderlich ist.
2.6 Was die zweite bzw. dritte Überlegung der Kommission angeht, so betrifft diese im Wesentlichen die Vorteile, die aller Wahrscheinlichkeit nach dadurch entstehen, dass der Schwerpunkt des Programms auf den im öffentlichen Interesse tätigen Akteuren der Zivilgesellschaft liegt. Die genannten Vorteile sind erstens der Multiplikatoreffekt der Zivilgesellschaft und zweitens die Erwartung, dass die Informationsmaßnahmen der Zivilgesellschaft glaubwürdiger sind als die von Einrichtungen mit Erwerbszweck. Die Ansicht der Kommission, dass diese Vorteile am ehesten durch Konzentration auf die Einrichtungen der Zivilgesellschaft erzielt werden können, ist nicht von der Hand zu weisen. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten hat der Beschwerdeführer daher nicht nachgewiesen, dass die Kommission mit der Entscheidung, Einrichtungen mit Erwerbszweck von dem betreffenden Aufruf auszuschließen, die Grenzen ihrer Ermessensbefugnis überschritten hat. Infolgedessen liegt hinsichtlich dieses Aspekts des Falles kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor.
3 Vorwurf der Nichtausstellung einer Empfangsbestätigung3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission es unterlassen habe, den Empfang des Vorschlags seiner Gruppe zu bestätigen bzw. auf andere Weise darauf zu reagieren.
3.2 Die Kommission teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass aufgrund der beträchtlichen Anzahl eingereichter Anträge (576) beschlossen worden sei, den Antragstellern keine Empfangsbestätigung zukommen zu lassen.
3.3 Der Beschwerdeführer fragte in seinen Anmerkungen, wie es möglich sei, dass die 576 Bewerber nicht wenigstens aus Gründen der Höflichkeit eine Empfangsbestätigung erhalten hätten.
3.4 Anhand der Stellungnahme der Kommission wird deutlich, dass sie den Vorwurf des Beschwerdeführers so aufgefasst hat, dass er im Wesentlichen die fehlende Empfangsbestätigung zum Gegenstand hatte. Da die Anmerkungen des Beschwerdeführers diese Betrachtungsweise des Vorwurfs bestätigten, wurde er entsprechend untersucht.
3.5 Der guten Verwaltungspraxis zufolge muss der Empfang schriftlicher Mitteilungen, die einer Antwort bedürfen, bestätigt werden, sofern nicht innerhalb kurzer Zeit eine inhaltlich fundierte Antwort übermittelt werden kann(1). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, an dem er den Vorwurf erhob, weder eine Empfangsbestätigung noch eine inhaltlich fundierte Antwort erhalten. Die Kommission führte zur Erklärung an, dass sie aufgrund der hohen Anzahl der bei diesem Aufruf eingereichten Vorschläge beschlossen habe, keine Empfangsbestätigung zu übermitteln. In Anbetracht der technischen Möglichkeiten zum Verfassen von Antworten für eine große Anzahl an Vorschlägen ist der Bürgerbeauftragte jedoch nicht der Ansicht, dass die Anzahl der Vorschläge in diesem Falle die Entscheidung der Kommission, keine Empfangsbestätigung zu übermitteln, ausreichend rechtfertigen kann. Die Nichtausstellung einer Empfangsbestätigung stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und der Bürgerbeauftragte macht im Folgenden eine kritische Anmerkung.
4 SchlussfolgerungAufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Rahmen dieser Beschwerde ist folgende kritische Anmerkung notwendig:
Der guten Verwaltungspraxis zufolge muss der Empfang schriftlicher Mitteilungen, die einer Antwort bedürfen, bestätigt werden, sofern nicht innerhalb kurzer Zeit eine inhaltlich fundierte Antwort übermittelt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, an dem er den betreffenden Vorwurf erhob, weder eine Empfangsbestätigung noch eine inhaltlich fundierte Antwort erhalten. Die Kommission führte zur Erklärung an, dass sie aufgrund der hohen Anzahl der bei diesem Aufruf eingereichten Vorschläge beschlossen habe, keine Empfangsbestätigung zu übermitteln. In Anbetracht der technischen Möglichkeiten zum Verfassen von Antworten für eine große Anzahl an Vorschlägen ist der Bürgerbeauftragte jedoch nicht der Ansicht, dass die Anzahl der Vorschläge in diesem Falle die Entscheidung der Kommission, keine Empfangsbestätigung zu übermitteln, ausreichend rechtfertigen kann. Die Nichtausstellung einer Empfangsbestätigung stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Siehe Artikel 14 des „Europäischen Kodexes für gute Verwaltungspraxis“, der vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegt und vom Europäischen Parlament bestätigt wurde (http://www.ombudsman.europa.eu/code/de/default.htm).
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