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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1232/2004/GG gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 14. Oktober 2004

Sehr geehrter Herr Professor K.,

in einem Schreiben vom 19. April 2004, das ich am 29. April 2004 erhalten habe, reichten Sie im Namen der Technischen Universität Berlin eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission betreffend die Verpflichtung ein, Zinsen für Beträge zu zahlen, die nicht für Leonardo-da-Vinci-Projekte verwendet worden waren.

Am 4. Mai 2004 sandte ich dem Präsidenten der Europäischen Kommission die Beschwerde.

Am 10. Juni 2004 übermittelte mir Frau von Matuschka eine Kopie Ihres jüngsten Schriftwechsels mit der Kommission. Am 14. Juni 2004 sandte ich der Kommission eine Kopie des Schriftwechsels.

Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 4. August 2004, und ich leitete diese am 16. August 2004 mit der Bitte um Anmerkungen an Sie weiter.

Während eines Telefonats am 21. September 2004 teilte Frau von Matuschka meiner Dienststelle mit, dass die Beschwerde als erledigt gelten könne, und sie dankte mir für meine Bemühungen.

Ich möchte Ihnen nun die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Die vorliegende Beschwerde betraf drei Leonardo-da-Vinci-Projekte, die vom „Career Service“ der Beschwerdeführerin, der Technischen Universität Berlin, durchgeführt wurden:

Projekt D/99/2/07354/PL/II.1.2a/FPI

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass ein Teil der im Rahmen des Vertrags bereits an sie gezahlten Beträge zurückgezahlt werden müsse. Es handele sich dabei um einen Betrag von 88 483,80 Euro. Die Kommission forderte die Beschwerdeführerin auf, diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 7 654,45 Euro (d.h. einen Gesamtbetrag von 96 138,25 Euro) bis 31. März 2003 zurückzuzahlen.

Am 20. Dezember 2002 legte die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die von der Kommission geforderte Zinszahlung ein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei ihr grundsätzlich nicht möglich, Geldbeträge zinsbringend anzulegen.

Im Januar 2003 zahlte die Beschwerdeführerin den Betrag von 88 483,80 Euro an die Kommission zurück.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, sie werde ihre Beschwerde in Kürze bearbeiten.

Am 19. Februar 2003 wies der Rechnungsführer der Kommission die Beschwerdeführerin in einem Schreiben darauf hin, dass ein Betrag von 7 654,45 Euro noch immer ausstehe. In ihrer Antwort vom 6. März 2003 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Widerspruch gegen die Zinsforderung der Kommission eingelegt habe und dass sie, da eine Antwort auf ihre Beschwerde noch nicht vorliege, die betreffende Summe nicht überweisen könne.

In einem weiteren Schreiben vom 27. März 2003 wies der Rechnungsführer der Kommission erneut darauf hin, dass der Betrag von 7 654,45 Euro noch immer nicht eingegangen sei, und er teilte der Beschwerdeführerin mit, dass ein Teil dieses Betrags (4 950,54 Euro) gemäß Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 von 2002, S. 1) mit einer von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines anderen Projekts beantragten Zahlung verrechnet werde. In ihrer Antwort vom 17. April 2003 wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie Widerspruch gegen die von der Kommission geforderte Zinszahlung eingelegt habe, und sie ersuchte die zuständige Dienststelle der Kommission, die Frage mit der Finanzabteilung der Kommission zu klären.

In einer E-Mail vom 8. Dezember 2003 wies die Kommission unter Bezugnahme auf den Einwand gegen die geforderte Zinszahlung darauf hin, dass sie beabsichtige, die Bearbeitung dieser Forderung in naher Zukunft abzuschließen. Zu diesem Zweck ersuchte die Kommission die Beschwerdeführerin, bis spätestens 18. Dezember 2003 Dokumente zu übermitteln, aus denen eindeutig hervorgehe, dass sie nicht in der Lage sei, Geldbeträge auf einem Konto zinsbringend anzulegen. Am 15. Januar 2004 übermittelte die Beschwerdeführerin der Kommission weitere Informationen zu dieser Frage.

Projekt D/99/2/07355/ PL/II.1.2a/FPC

Ebenfalls mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass ein Teil der im Rahmen dieses Vertrags bereits an sie gezahlten Beträge zurückzuzahlen sei. Es handele sich dabei um einen Betrag von 31 743,70 Euro. Die Kommission ersuchte die Beschwerdeführerin, diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 829,90 Euro (d.h. einen Gesamtbetrag von 34 573,60 Euro) bis 31. März 2003 zurückzuzahlen.

Am 20. Dezember 2002 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der zurückzuzahlende Betrag um 229 Euro reduziert werden müsse. Auch legte sie Widerspruch gegen die von der Kommission geforderte Zinszahlung ein.

Im Januar 2003 zahlte die Beschwerdeführerin den nicht angefochtenen Betrag von 31 514,70 Euro an die Kommission zurück.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass sie deren Beschwerde in Kürze bearbeiten werde. Außerdem teilte die Kommission ihr mit, dass die Frist für die Rückzahlung der betreffenden Beträge gemäß dem geltenden Vertrag ausgesetzt worden sei.

Am 21. Mai 2003 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Einwand gegen den angefochtenen Betrag (d.h. den Betrag von 229 Euro) akzeptiert worden sei. Die Kommission teilte der Beschwerdeführerin ferner mit, dass die Frage der Zinsen von der „zuständigen Stelle“ gesondert behandelt werde.

In einem Schreiben vom 28. Mai 2003 bezog sich der Rechnungsführer der Kommission auf drei verschiedene Beträge (einschließlich eines Betrags von 3 058,90 Euro), die seiner Ansicht nach immer noch geschuldet wurden, und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass diese Beträge gemäß Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung mit einer von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines anderen Projektes beantragten Zahlung verrechnet würden.

In einer E-Mail vom 8. Dezember 2003 wies die Kommission unter Bezugnahme auf den Einwand gegen die geforderte Zinszahlung darauf hin, dass sie beabsichtige, die Bearbeitung dieser Forderung in naher Zukunft abzuschließen. Zu diesem Zweck ersuchte die Kommission die Beschwerdeführerin, bis spätestens 18. Dezember 2003 Dokumente zu übermitteln, aus denen eindeutig hervorgehe, dass sie nicht in der Lage sei, Geldbeträge zinsbringend auf einem Bankkonto anzulegen. Am 15. Januar 2004 übermittelte die Beschwerdeführerin der Kommission weitere Informationen zu dieser Frage.

In einem weiteren am gleichen Tag abgesandten Schreiben teilte die Beschwerdeführerin der Kommission mit, dass sie auch gegen die Verrechnung des Betrags von 3 058,90 Euro mit anderen Forderungen Widerspruch einlege. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe erst nach Eingang eines vom 14. Januar 2004 datierten Schreibens, in dem die Kommission Informationen zu einem anderen Projekt übermittelt habe, feststellen können, dass der genannte Betrag die von der Kommission geforderten Zinsen (2 829,90 Euro) und den Betrag einschließe, von dem die Kommission inzwischen eingeräumt habe, dass er nicht geschuldet werde (229 Euro). Da der Betrag von 229 Euro in jedem Fall grundlos abgezogen worden und die Zinsfrage noch nicht geklärt sei, ersuche sie die Kommission, den Betrag von 3 058,90 Euro zu erstatten.

Projekt D/98/2/05733/PL/II.1.2a/FPI

Mit Schreiben vom 8. November 2002 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass ein Teil der Beträge, die ihr im Rahmen des Vertrags bereits gezahlt worden seien, zurückzuzahlen sei. Nach Angaben der Kommission belief sich dieser Betrag auf 34 247,35 Euro.

Am 27. November 2002 legte die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Rückzahlungsaufforderung ein und ersuchte um eine detaillierte Abschlussevaluierung. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass es ihr aufgrund des Kommissionsschreibens nicht möglich sei zu erkennen, welche Beträge anerkannt worden seien und welche nicht.

Per Fax übermittelte die Kommission der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2002 eine Tabelle, aus der die betreffenden Beträge hervorgehen. Nach dieser Tabelle würde sich die zurückzuzahlende Summe auf 31 849,90 Euro belaufen. In ihrer Antwort vom 10. Dezember 2002 legte die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen bestimmte Punkte der Berechnung ein.

Am 17. Januar 2003 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde in Kürze bearbeiten werde. Die Kommission teilte ferner mit, dass die Frist für die Rückzahlung der betreffenden Beträge im Rahmen des geltenden Vertrags inzwischen ausgesetzt worden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2003 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass sie alle ihre Forderungen (die sich auf einen Betrag von insgesamt 378 Euro belaufen) akzeptiert habe und dass sich die zurückzuzahlende Summe auf 31 471,90 Euro belaufe.

Am 14. Januar 2004 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass ein zusätzlicher Zinsbetrag in Höhe von 2 397,15 Euro geschuldet werde, da die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. (in Wirklichkeit war es der 10.) Dezember 2002 keinen Widerspruch gegen diese Zinsforderung eingelegt habe.

Am 21. Januar 2004 antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie erst durch das Schreiben der Kommission vom 14. Januar 2004 von der geforderten Zinszahlung erfahren habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei mit dieser Forderung nicht einverstanden, und ersuchte um eine möglichst baldige Klärung der Angelegenheit.

Die zur Prüfung vorliegende Beschwerde

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe sich falsch verhalten, 1. als sie die Zahlung von Zinsen auf an die Kommission im Rahmen der Leonardo-da-Vinci-Projekte D/99/2/07354, D/99/2/07355 und D/98/2/5733 zurückzuzahlende Beträge gefordert habe und 2. als sie diese und andere Beträge mit anderen Forderungen verrechnet habe. Die Beschwerdeführerin forderte, die Kommission solle die Beträge, die von ihren Dienststellen gefordert und mit anderen Forderungen der Beschwerdeführerin verrechnet wurden, zurückzahlen; dies gelte für folgende Beträge: 1. einen Zinsbetrag von 7 654,45 Euro aus dem Projekt D/99/2/7354, 2. einen Zinsbetrag von 2 829,00 Euro plus den Betrag von 229 Euro aus dem Projekt D/99/2/7355 und 3. einen Zinsbetrag von 2 397,45 Euro plus den Betrag von 378 Euro aus dem Projekt D/98/2/5733.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme machte die Kommission folgende Ausführungen:

In Artikel 4.7 der Zuschussvereinbarungen, die zwischen der Kommission und den Zuschussempfängern unterzeichnet werden, heiße es: „An den Vertragsnehmer oder einen Partner überwiesene Beträge, die nicht innerhalb von 45 Tagen verwendet werden, sind zinsbringend anzulegen. Die so erwirtschafteten Zinsen sind in der Abrechnung anzugeben und an den Vertragsnehmer zu überweisen, der sie auf ein auf die Kommission lautendes Konto einzahlt.“

Nach Maßgabe dieses Artikels habe die Kommission die Beschwerdeführerein zur Zahlung von Zinsen für die Vorschüsse aufgefordert, die diese erhalten, aber nicht innerhalb von 45 Tagen verwendet habe.

Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass es ihr nach deutschem Recht nicht möglich sei, erhaltene Vorschüsse zinsbringend anzulegen. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Widerspruchsschreiben und in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2004 übermittelten Informationen hätten dies jedoch nicht eindeutig beweisen können.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 habe die Beschwerdeführerin der Kommission zusätzliche Informationen und eine Kopie eines Schreibens des Berliner Senats übermittelt, in dem diese erläutert, dass die Beschwerdeführerin nicht befugt sei, Vorschüsse auf zinsbringenden Konten anzulegen.

Auf der Grundlage dieser zusätzlichen Informationen sei es der Kommission jetzt möglich, die Argumente der Beschwerdeführerin zu akzeptieren. Die bereits gezahlten bzw. verrechneten Zinsen würden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 21. Juni 2004 hiervon in Kenntnis gesetzt worden.

Die Verrechnung sei auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Zuschussvereinbarungen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates erfolgt. Da aber die Kommission die Argumente der Beschwerdeführerin betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen akzeptiert habe, würden ihr die betreffenden Beträge (wie oben erwähnt) zurückerstattet werden.

Der Standpunkt der Beschwerdeführerin

Während eines Telefonats am 21. September 2004 teilte die Beschwerdeführerin der Dienststelle des Bürgerbeauftragten mit, die Beschwerde könne als erledigt gelten, und sie dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Vorwurf einer ungerechtfertigten Zinsforderung und -verrechnung

1.1 Die vorliegende Beschwerde betraf Leonardo-da-Vinci-Projekte, die von der Beschwerdeführerin, der Technischen Universität Berlin, durchgeführt wurden. Bestimmte Beträge, die die Kommission bereitgestellt hatte, waren nicht verwendet und von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zurückgezahlt worden. Die Kommission ersuchte die Beschwerdeführerin, Zinsen in Höhe von rund 13 000 Euro für diese Beträge zu zahlen, und verrechnete einen Teil dieser Forderung mit anderen Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Kommission. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Kommission habe sich mit ihrer Zinsforderung und mit der Verrechnung von Teilen dieser Forderung mit anderen Forderungen falsch verhalten. Sie vertrat die Ansicht, die Kommission sollte die betreffenden Beträge zurückzahlen.

1.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass in der Zuschussvereinbarung die Zahlung von Zinsen auf Beträge vorgesehen sei, die nicht verwendet wurden. Die Kommission wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, dass es ihr nach deutschem Recht nicht möglich sei, die Gelder zinsbringend anzulegen. Ihrer Auffassung nach habe aber die Beschwerdeführerin mit den in ihren Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kommission und in einem Schreiben vom 15. Januar 2004 übermittelten Informationen nicht den eindeutigen Nachweis hierfür erbracht. Die Kommission stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2004 zusätzliche Informationen übermittelt habe, darunter die Kopie eines Schreibens des Berliner Senats, wonach die Beschwerdeführerin nicht befugt sei, Gelder auf zinsbringenden Konten anzulegen. Auf der Grundlage dieser Informationen sei es der Kommission jetzt möglich, die Argumente der Beschwerdeführerin zu akzeptieren. Der Zinsbetrag, der bereits eingetrieben beziehungsweise mit anderen Forderungen verrechnet worden sei, werde an die Beschwerdeführerin zurückgezahlt werden. Diese sei mit Schreiben vom 21. Juni 2004 hiervon in Kenntnis gesetzt worden.

1.3 Während eines Telefonats am 21. September 2004 teilte die Beschwerdeführerin der Dienststelle des Bürgerbeauftragten mit, dass die Beschwerde als erledigt gelten könne, und sie bedankte sich beim Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.

2 Schlussfolgerung

Aus der Stellungnahme der Kommission und den Anmerkungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Kommission Maßnahmen zur Regelung dieser Angelegenheit ergriffen hat und dass die Beschwerdeführerin damit zufrieden gestellt ist. Daher schließt der Bürgerbeauftragte den Fall ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS