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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 478/2004/GG gegen den Rat der Europäischen Union


Straßburg, den 12. November 2004

Sehr geehrter Herr T., sehr geehrter Herr W.,

am 14. Februar 2004 beschwerten Sie sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, dass die Treffen des Rates der Europäischen Union als Gesetzgeber nur in dem durch die Artikel 8 und 9 der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 vorgegebenem Maße öffentlich sind. Diese Beschwerde betrifft dieselben Fragen wie zwei weitere Beschwerden (2395/2003/GG und 375/2004/GG).

Am 23. Februar 2004 leitete ich die Beschwerde an den Generalsekretär des Rates weiter. Der Rat ließ mir seine Stellungnahme am 31. März 2004 zukommen. Ich leitete diese am 15. April 2004 mit der Aufforderung an Sie weiter, mir Ihre Anmerkungen bis spätestens 15. Mai 2004 mitzuteilen, falls Sie dies wünschen sollten. Es sind keine Anmerkungen von Ihnen bei mir eingegangen.

Am 25. Juni 2004 schrieb ich an den Rat, um ihn um weitere Auskünfte hinsichtlich Ihrer Beschwerde zu ersuchen. Der Rat sandte seine Antwort am 27. Juli 2004. Ich leitete diese am 16. August 2004 mit der Aufforderung an Sie weiter, mir Ihre Anmerkungen bis spätestens 30. September 2004 mitzuteilen, falls Sie dies wünschen sollten. Es sind keine Anmerkungen von Ihnen bei mir eingegangen.

Am 9. November 2004 richtete ich in dem Beschwerdeverfahren 2395/2003/GG einen Empfehlungsentwurf an den Rat, dem zufolge der Rat seine Weigerung, öffentlich zu tagen, wenn immer er als Gesetzgeber tätig ist, überdenken soll. Dieser Text legt die mir von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente, den Inhalt der Stellungnahme des Rates, die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen sowie meine Einschätzung der relevanten Fragen dar. Eine Kopie dieses Empfehlungsentwurfs lege ich zu Ihrer Information bei. Der Empfehlungsentwurf wird überdies (auch auf Deutsch) auf meiner Website (http://www.ombudsman.europa.eu) zugänglich sein.

Im Lichte der oben genannten Entwicklungen bin ich der Auffassung, dass keine Gründe für eine Fortsetzung meiner Untersuchungen zu Ihrer Beschwerde vorliegen, die - wie oben erwähnt - dieselben Fragen betrifft wie die Beschwerde 2395/2003/GG.

Ich schließe daher die Akte.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union wird von dieser Entscheidung ebenfalls unterrichtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS