- Export to PDF
- Get the short link of this page
- Share this page onTwitterFacebookLinkedin
Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 100/2004/GG gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 100/2004/GG - Opened on Friday | 23 January 2004 - Decision on Tuesday | 05 October 2004
Straßburg, den 5. Oktober 2004
Sehr geehrter Herr Professor D.,
am 16. Dezember 2003 übermittelten Sie im Namen des Instituts für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene des Universitätsklinikums Freiburg eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission. Diese Beschwerde betrifft das Projekt LIFE 99 ENV/D/000455. Am 19. Januar 2004 übermittelten Sie auf Ersuchen meiner Dienststelle Kopien weiterer sachdienlicher Unterlagen.
Am 23. Januar 2004 übermittelte ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission.
Am 18. Februar 2004 sandten Sie mir die Kopie eines Schreibens, das Sie an einen Minister des Landes Baden-Württemberg gerichtet hatten und worin Sie auf Ihren Fall Bezug nahmen. Ich übermittelte eine Kopie dieses Schreibens am 10. März 2004 an die Kommission.
Am 9. März 2004 sandten Sie mir zur Information die Kopie eines Schreibens, das Sie am gleichen Tag an einen Minister der Bundesregierung in Berlin sandten. Am 16. März 2004 schickten Sie mir ebenfalls zur Information die Kopie eines Schreibens, das Sie von einem Mitglied des Europäischen Parlaments erhalten hatten.
Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 7. April 2004. Ich übersandte Ihnen diese am 13. April 2004 mit der Bitte um Anmerkungen, die Sie mir am 7. Mai 2004 sandten.
Nachfolgend möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, eine Abteilung des Universitätsklinikums Freiburg (Deutschland), hatte die Europäische Kommission um eine gemeinschaftliche Unterstützung für ein Projekt zum Wasser-/Abwassermanagement in Krankenhäusern („Stoffstrombezogenes Wasser-/Abwassermanagement in europäischen Krankenhäusern – Strategien zu Einsparungsmöglichkeiten von Wasser und zur Schadstoffentfrachtung des Abwassers“ – LIFE 99 ENV/D/000455) ersucht. Der Antrag erfolgte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996.
Die Kommission beschloss mit ihrer Entscheidung vom 28. Juli 1999, einen Förderungshöchstbetrag von 751 792,36 Euro (50 %) für die Ausgaben des Projekts in Gesamthöhe von 1 503.584,73 Euro zu gewähren. Gemäß der Entscheidung waren für die Durchführung des Vorhabens, das fünf Aufgabenpakete umfasste, 36 Monate vorgesehen. Die vorgesehenen Zahlungen umfassten eine Vorauszahlung, eine Zwischenzahlung und eine Schlusszahlung durch die Kommission.
Am 1. Februar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um eine kurze Verlängerung des Projekts und wies darauf hin, dass diese keine zusätzlichen Kosten verursachen würde. Dem Beschwerdeführer zufolge ging dieser Antrag in der Kommission verloren, die darauf erst am 11. Juni 2002 aufmerksam wurde(1). Der Antrag wurde im August 2002 abgelehnt. Dem Beschwerdeführer zufolge hatte die seinerzeit mit dem Vorgang befasste Kommissions-beamtin den Beschwerdeführer darüber unterrichtet, dass es sehr schwierig und mühsam geworden sei, die Zustimmung der Kommission zu Änderungen an einem Projekt zu erhalten.
Der Beschwerdeführer gab zu bedenken, dass einige Schreiben und Anträge erst nach Monaten behandelt worden seien. Beispielsweise sei der technische Zwischenbericht, der laut Beschwerdeführer am 20. November 2001 vorgelegt worden war, von der Kommission erst im Mai 2002 evaluiert worden. Laut Beschwerdeführer habe die Bearbeitung des Antrags auf Zwischenzahlung mehr als ein Jahr in Anspruch genommen, und die Zwischenzahlung sei von der Kommission schließlich ohne jede Referenz transferiert worden, was dazu geführt habe, dass sie an falscher Stelle und mit weiterer Verzögerung eintraf. Der Beschwerdeführer legte ferner dar, dass das Monitoring-Team der Kommission während der Durchführung des Projekts dreimal gewechselt habe und dass Mitteilungen an die Monitoring-Teams über die Schwierigkeiten, die bei dem Projekt auftraten, nicht an die Generaldirektion (GD) Umwelt weitergeleitet worden seien. Dem Beschwerdeführer zufolge hätten sich sogar Beamte der GD Umwelt über das Missmanagement der Kommission beklagt.
Der Beschwerdeführer legte dar, dass die Kommission zahlreiche Unterlagen betreffend die Aufgabenpakete 4 und 5 angefordert habe. In einem Schreiben vom 28. Mai 2003 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund der ihr vorgelegten Informationen zu dem Schluss gekommen sei, dass die Erstellung einer ausreichenden Datengrundlage für die Durchführung einer Stoffstromanalyse in den begutachteten Krankenhäusern nicht möglich gewesen sei. Der Kommission zufolge müsse davon ausgegangen werden, dass die Aufgabenpakete 4 und 5 nicht durchgeführt werden konnten, da diese Aufgaben von einer ausreichenden Datengrundlage abhingen. Die Kommission folgerte, dass die maximal förderfähigen Gesamtausgaben daher um den für die Aufgaben 4 und 5 vorgesehenen Betrag (518 342,55 Euro) gekürzt werden müssten. Diese Kürzung führte zu einer Verminderung des maximalen Förderbeitrages auf 492 621,09 Euro. Die Kommission führte aus, dass ein Betrag in Höhe von 601 433,74 Euro bereits an den Beschwerdeführer gezahlt worden sei und ein Betrag in Höhe von 108 812,65 Euro zurückgefordert werden müsse. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 15. Juni 2003 dazu Stellung zu nehmen.
Am 25. Juli 2003 forderte die Kommission den Beschwerdeführer auf, den Betrag in Höhe von 108 812,65 Euro bis zum 7. September 2003 zurückzuzahlen.
Die Kommission unterrichtete sodann das Universitätsklinikum Freiburg darüber, dass sie den fraglichen Betrag mit einer Zahlung von 237 022,03 Euro, die die Kommission dem Universitätsklinikum offensichtlich aus einem separaten Vertrag schuldet, verrechnen werde.
Am 30. Oktober 2003 forderten drei deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments das für die Generaldirektion Umwelt verantwortliche Kommissionsmitglied (Frau Wallström) in einem Schreiben auf, die Haltung der Kommission zu überprüfen. Der Beschwerdeführer selbst schrieb Frau Wallström am 3. November 2003 und legte alle ihm relevant erscheinenden Fakten dar. Er wandte sich dabei insbesondere dagegen, dass die Kommission nach Evaluierung des Abschlussberichts ständig weitere Informationen betreffend die Aufgabenpakete 4 und 5 angefordert und dann eben diese beiden Aufgabenteile nicht anerkannt habe. Der Beschwerdeführer äußerte die Auffassung, dass das Projekt über zwei Jahre nicht oder kaum betreut, dafür aber gegen Ende der Projektlaufzeit mit aufwendigen Schriftwechseln und daraus resultierenden Forderungen erheblich behindert worden sei.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten geäußerten Vorwürfe können wie folgt zusammengefasst werden:
(1) Die Kommission habe zu Unrecht die gesamten im Hinblick auf die Aufgaben 4 und 5 getätigten Ausgaben aberkannt und die Rückzahlung von 108 812,65 Euro verlangt;
(2) die Kommission habe zu Unrecht den Betrag, den sie zurückerhalten wollte, gegen eine andere Forderung des Universitätsklinikums Freiburg verrechnet;
(3) die Kommission habe es unterlassen, die nach dem Vertrag noch ausstehende Schlusszahlung von 78 627,97 Euro zu tätigen;
(4) die Kommission habe das Projekt nicht ordnungsgemäß betreut.
Der Beschwerdeführer verlangte, dass die Aufgaben 4 und 5 anerkannt werden, die Rückzahlungsforderung annulliert und die letzte Rate von 78 627,97 Euro ausgezahlt werden sollen.
Schreiben des Beschwerdeführers an Herrn Palmer vom 18. Februar 2004Am 18. Februar 2004 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten zur Information die Kopie eines Schreibens, das er an Herrn Palmer gerichtet hatte, den für europäische Angelegenheiten zuständigen Minister des Landes Baden-Württemberg. In diesem Schreiben äußerte er seine Ansicht, dass die bürokratischen Verfahren im Hinblick auf EU-Zuschüsse für Forschungsprojekte dringend und erheblich vereinfacht werden müssten. Er verwies dabei auf die Schwierigkeiten, die er im Zusammenhang mit dem Projekt LIFE 99 ENV/D/000455 und einem anderen Projekt erfahren habe, um diese Ansicht zu untermauern.
Weitere KorrespondenzAm 9. März 2004 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten, wiederum zur Information, die Kopie eines Schreibens, das er am gleichen Tag an eine Ministerin der Bundesregierung in Berlin sandte und das einen ähnlichen Inhalt wie da an Herrn Palmer gesandte Schreiben hat. Am 16. März 2004 übermittelte der Beschwerdeführer, gleichfalls zur Information, die Kopie eines Schreibens, das er bezüglich der gemeinschaftlichen Forschungsförderung von einem deutschen Mitglied des Europäischen Parlaments erhalten hatte.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme traf die Kommission folgende Feststellungen:
Feststellungen zu den Aufgabenpaketen 4 und 5 und der Rückzahlungsforderung in Höhe von 108 812,65 EUR:Primärer Untersuchungsgegenstand des Projekts LIFE 99 ENV/D/455 sei die Durchführung einer „Stoffstromanalyse“ gewesen, d.h. die Erstellung eines rechnergestützten Analysemodells zur Ermittlung von Schwachstellen im Abwassermanagement verschiedener an dem Projekt beteiligter europäischer Krankenhäuser.
Der Projektvorschlag habe auf einem logischen Schritt-für-Schritt-Ansatz basiert, bei dem die mit 2 bis 5 nummerierten Aufgabenpakete aufeinander aufbauten und jedes Aufgabenpaket von der erfolgreichen Durchführung sämtlicher vorausgegangener Aufgabenpakete abhänge. Erbringe also beispielsweise das Aufgabenpaket Nr. 3 nicht die für die Durchführung der nächstfolgenden Projektphasen 4 und 5 erforderlichen Daten, sei eine Implementierung dieser nächstfolgenden Maßnahmen zwecklos. Genau dieser Umstand sei bei der Durchführung dieses Projekts eingetroffen.
Wie der Beschwerdeführer selbst in einer Veröffentlichung nach Abschluss des Projekts eingeräumt habe, habe sich die Stoffstromanalysemethode, die im Rahmen der Projektaufgabenpakete 4 und 5 entwickelt werden sollte, als gänzlich undurchführbar erwiesen, weil die für die Inangriffnahme einer solchen Analyse benötigten Daten nicht hätten eingeholt werden können. Die Undurchführbarkeit der Beschaffung einer ausreichenden Datengrundlage habe sowohl den quantitativen Wasserverbrauch selbst als auch krankenhausspezifische Schadstoffe betroffen. Dargelegt worden seien die Gründe dieser Undurchführbarkeit vom Beschwerdeführer selbst im technischen Abschlussbericht und in verschiedenen nach Beendigung des Projekts veröffentlichten Beiträgen.
Gesetzt den Fall, dass ein oder mehrere Aufgabenpakete im Rahmen eines LIFE-Projekts nicht durchgeführt worden seien, habe die Kommission eine Kürzung der für förderfähig erachteten Ausgaben eines Projekts in Erwägung ziehen können. Allerdings sei der Umstand, dass ein Projekt keine brauchbaren Ergebnisse zeitige, per se kein Grund für eine Kürzung der förderfähigen Projektausgaben. Zusätzlich habe in einem solchen Fall mindestens eines der beiden nachstehenden Kriterien erfüllt sein müssen: (1) Aufgrund schlechten Managements habe es der Begünstigte eindeutig unterlassen, die für eine erfolgreiche Projektimplementierung erforderlichen Bemühungen zu unternehmen. (2) Vor Inangriffnahme einer Maßnahme und Verauslagung von Geldern für diese Maßnahme sei dem Begünstigten bewusst gewesen, dass die Maßnahme nicht mit den Projektzielen in Relation stehe bzw. dass sich mit dieser Maßnahme die mit dem Projekt verfolgten Ziele nicht erreichen ließen. Beim vorliegenden Projekt sei die zweite Bedingung erfüllt. Da die erforderlichen Basisdaten für die Implementierung der Aufgabenpakete 4 und 5 nicht zur Verfügung gestanden hätten, müsse sich der Beschwerdeführer vollauf bewusst gewesen sein, dass eine Fortführung des Projekts im Anschluss an das Aufgabenpaket 3 nicht zu irgendeinem konkreten Projektergebnis habe führen können.
Unter Zugrundelegung dieser Schlussfolgerung habe sich aus der technischen Evaluierung die Empfehlung ergeben, die maximal förderfähigen Gesamtausgaben gemäß den Projektantragsunterlagen um den Betrag für die Aufgabenpakete 4 und 5 zu kürzen (518 342,55 EUR). Infolgedessen seien die maximal förderfähigen Gesamtausgaben von 1 503 584,73 EUR auf 985 242,18 EUR verringert und der maximale Förderbetrag der Gemeinschaft für dieses Projekt (in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten) von 751 792,88 EUR auf 492 621,09 EUR herabgesetzt worden.
Die Schlussfolgerungen aus der abschließenden technischen Evaluierung und die entsprechenden finanziellen Folgen seien dem Begünstigten mit Schreiben vom 28. Mai 2003 mitgeteilt worden. Im Briefwechsel im Anschluss an dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Kommission angefochten, es allerdings unterlassen, irgendwelche Angaben zu machen, die es der Kommission ermöglicht hätten, ihre Schlussfolgerungen zu revidieren.
In seiner an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerde habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er es für völlig inakzeptabel halte, dass die Europäische Kommission nach erfolgter Evaluierung des Abschlussberichts zusätzliche Unterlagen für die Durchführung der Aufgabenpakete 4 und 5 verlangt habe. Mit dieser Aufforderung habe dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt werden sollen, Daten oder Ergebnisse einzureichen, die es der Kommission eventuell gestattet hätten, ihre ersten negativen Schlussfolgerungen zu revidieren. Die nach dem Abschlussbericht vorgelegten Informationen seien einer eingehenden Evaluierung sowohl durch einen externen Sachverständigen als auch durch die Kommissionsdienststellen unterzogen worden, die beide zu der Schlussfolgerung gelangt seien, dass die zusätzlichen Angaben keinerlei Fakten enthielten, die es gestattet hätten, den Fall nochmals aufzurollen.
Feststellungen zu der Verrechnung mit anderen ForderungenAuf der Basis der oben genannten Schlussfolgerungen habe der maximale Förderungsbeitrag der Gemeinschaft auf 492 621,09 EUR herabgesetzt werden müssen. Da die Europäische Kommission bereits 601 433,74 an den Beschwerdeführer EUR ausgezahlt habe, habe eine Einziehungsanordnung in Höhe von 108 812,65 EUR ausgestellt werden müssen. Das Einziehungsverfahren sei im Einklang mit Artikel 73 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates) und Artikel 83 der Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung (Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission) erfolgt. Die Verrechnung sei von Amts wegen von der Generaldirektion Haushalt vorgenommen worden.
Feststellungen zum letzten fälligen TeilbetragAus den oben genannten Schlussfolgerungen gehe hervor, weshalb der letzte Teilbetrag nicht ausgezahlt worden sei.
Feststellungen zur ProjektabwicklungDer Vorwurf des Missmanagements sei zurückzuweisen. Allerdings habe sich verwaltungsbedingt die Bearbeitung des Antrags auf Zwischenzahlung um etwa drei Monate verzögert. Am 18. Januar 2002 habe der Beschwerdeführer dem mit der ersten Evaluierung beauftragten externen Team den Zwischenbericht vorgelegt. Da die Zahlungsfrist 60 Tage ab Eingang der formellen Zahlungsaufforderung betrage, sei der 18. März 2002 der letzte Auszahlungstermin gewesen. Allerdings sei der Aktenstand erst am 14. Juni 2002 dergestalt gewesen, dass die Auszahlung habe erfolgen können. Im weiteren Verlauf habe sich eine weitere Verzögerung ergeben, weil der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Bankkonteninhaber eingereicht habe. Erst nachdem dieser Widerspruch geklärt worden sei, habe die Zahlung effektiv am 10. Juli 2002 vorgenommen werden können.
Zu bemerken sei, dass ein vorheriger Antrag auf Zwischenzahlung mit Eingang am 23. Juli 2001 aus finanziellen Erwägungen von der Kommission abgelehnt worden sei. Der Zwischenbericht habe sich nur auf den Zeitraum bis zum 30. September 2000 bezogen, und die bis zu diesem Zeitpunkt verauslagten Kosten hätten unter der für eine Zwischenzahlung vorgeschriebenen 40 %-Schwelle gelegen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 24. August 2001 davon in Kenntnis gesetzt worden.
Die Bearbeitung des Verlängerungsantrags habe mehr Zeit in Anspruch genommen als üblich, und zwar in erster Linie deshalb, weil der Beschwerdeführer keine Argumente vorgebracht habe, die es der Kommission gestattet hätten, in seinem Fall eine Verlängerung in Erwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei am 13. August 2002 über die Ablehnung des Verlängerungsantrags informiert worden. Die schleppende Bearbeitung sei also nicht auf Missmanagement oder auf schlechten Willen der Kommissionsdienststellen zurückzuführen, sondern sei vielmehr Folge inkonsistenter Informationen, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe.
Alles in allem deuteten die Besuchsberichte und die technischen Projektevaluierungen darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Ausmaß der ernsthaften Schwierigkeiten bei der Sammlung der Daten nicht wahrheitsgemäß und in aller Offenheit dargelegt habe. Die Dienststellen der Kommission hätten die Schwierigkeiten mit dem Projekt weder verkannt, noch hätten sie es unterlassen, den Beschwerdeführer vor den potenziellen finanziellen Folgen im Falle einer Fortführung des Projekts, ohne über die erforderlichen Daten zu verfügen, zu warnen.
GesamtfazitVon dem Zeitpunkt an, zu dem sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren gewesen sei, dass das Projekt keinerlei konkrete Ergebnisse erbringen würde, habe er weiterhin Auslagen getätigt, ohne die Kommissionsdienststellen davon zu unterrichten, dass diese Ausgaben, gemessen an der Verwirklichung der mit dem Projekt verfolgten Ziele, zwecklos seien. Bis zum Abschluss des Projekts habe der Beschwerdeführer die Dienststellen der Kommission über das hohe Ausmaß der technischen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Daten über das Stoffstromsanalysemodell bewusst in Unkenntnis gelassen. Als das Nichtgelingen des Projekts in seinem vollen Ausmaß zu erkennen gewesen sei, hätten die Dienststellen der Kommission unverzüglich(2) beschlossen, die Kosten für die Implementierung der Aufgabenpakete 4 und 5 nicht anzuerkennen. Demgegenüber seien alle übrigen projektbezogenen Auslagen als förderfähige Kosten akzeptiert worden, da es nicht als hinreichend erwiesen erschienen sei, dass der Beschwerdeführer bereits in einer früheren Projektphase den Ernst des technischen Problems hätte erkannt haben müssen. Die Verzögerungen in Zusammenhang mit der Zwischenzahlung und dem Antrag auf Projektverlängerung könnten nicht als Ursachen des technischen Scheiterns des Projekts betrachtet werden.
Die Kommission legte den vollständigen Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer nach Evaluierung des Abschlussberichts vor. Sie übermittelte auch die Evaluierungen dieses Abschlussberichts durch den externen Sachverständigen sowie ihre eigenen Dienststellen.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen bekräftigte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte ferner Folgendes aus:
Entgegen der Darstellung der Kommission sei nicht nur eine Stoffstromanalyse, sondern auch die Minimierung des Wasserverbrauchs und der Schadstoffbelastung des Abwassers, die Lösung der Zielkonflikte zwischen Hygiene und Umweltschutz sowie die Anfertigung eines Leitfadens und von Schulungsmaterialien Untersuchungs-gegenstand des Projekts gewesen. Dementsprechend seien die Projektbestandteile nur bedingt aufeinander aufbauend. Insbesondere die Aufgabe der Ausarbeitung eines Leitfadens und von Schulungsmaterialien sei durchgeführt worden.
Die Kommission befinde sich in einem Irrtum, wenn sie annehme, dass keinerlei Daten gesammelt worden seien. Es seien erhebliche Datenmengen erfasst und in die Software eingespeist worden.
Die Kommission behaupte, dass der Beschwerdeführer bereits nach Ausführung des Aufgabenpakets 3 (d.h. im Frühjahr 2001) gewusst habe, dass die für die Aufgabenpakete 4 und 5 erforderlichen Daten nicht zur Verfügung ständen. Die seinerzeit für das Projekt zuständige Beamtin der Kommission habe jedoch Juni 2002 als frühestmöglichen Termin genannt, zu dem derartige Kenntnisse hätten vorliegen können(3). Der externe Sachverständige habe das Frühjahr 2002(4) genannt.
Hinsichtlich der Forderung der Kommission nach zusätzlichen Unterlagen im Hinblick auf die Aufgabenpakete 4 und 5 sei die Kommission nicht auf den zentralen Vorwurf eingegangen. In ihrem Schreiben vom 22. Januar 2003 habe die Kommission den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine finanzielle Förderung nur gewährt werden könne, wenn diese Unterlagen übermittelt würden. Anschließend habe die Kommission jedoch beschlossen, alle Ausgaben für diese Aufgabenpakete abzulehnen. Dies wäre auch ohne Anforderung zusätzlicher Unterlagen möglich gewesen, deren Erarbeitung sich über zwei Monate hingezogen habe.
Die Behauptung der Kommission, sie habe unverzüglich beschlossen, Kosten für die Aufgabenpakete 4 und 5 nicht anzuerkennen, als das Nichtgelingen des Projektes in seinem vollen Ausmaß zu erkennen gewesen sei, sei falsch. Der Kommission zufolge sei ihr dieser Sachverhalt mit Abgabe des Abschlussberichtes im November 2002 klar geworden. Der Beschluss zur Ablehnung der Aufgaben 4 und 5 sei jedoch erst am 28. Mai 2003 gefasst worden, also sechs Monate später.
Die Kommission sei nicht auf den zentralen Vorwurf der Beschwerde eingegangen, d.h. die Behauptung, dass das Projekt über zwei Jahre nicht oder kaum betreut worden sei, dafür aber gegen Ende der Laufzeit von der Kommission mit aufwendigen Schriftwechseln und daraus resultierenden Forderungen in seiner Durchführung erheblich behindert worden sei. Ebenso sei die Kommission in ihrer Stellungnahme nicht auf den Verlust des Verlängerungsantrags für das Projekt eingegangen. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass es der für das Projekt zuständigen Beamtin der Kommission zufolge sehr schwierig und mühsam geworden sei, die Kommission zu veranlassen, Änderungen an einem Projekt zu akzeptieren.
Der Vorwurf, dass die Kommission bewusst über das hohe Ausmaß der technischen Schwierigkeiten in Unkenntnis gelassen worden sei, müsse zurückgewiesen werden.
Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, er stimme dem Vorschlag des externen Sachverständigen der Kommission zu, dem zufolge “a compromise could be to grant no final payment and on the other hand not to reclaim parts of the already carried out payments”. Dementsprechend müsse die Kommission ihre Rückforderung in Höhe von 108 812,65 Euro rückgängig machen. Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten, seine Entscheidung in diesem Sinne zu treffen.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Einleitung1.1 Die vorliegende Beschwerde wurde von einem Institut der Universitätsklinik Freiburg eingereicht, das gemeinschaftliche Fördermittel von der Europäischen Kommission für ein Projekt betreffend Wasser- und Abwassermanagement in Krankenhäusern (“Stoffstrombezogenes Wasser-/Abwasser-Management in europäischen Krankenhäusern – Strategien zu Einsparmöglichkeiten von Wasser und zur Schadstoffentfrachtung des Abwassers” - LIFE 99 ENV/D/000455) erhalten hatte. Die am 16. Dezember 2003 eingereichte Beschwerde betraf die Betreuung dieses Projekts durch die Kommission.
1.2 Nachdem die Beschwerde der Kommission zur Stellungnahme übermittelt worden war, übersandte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten Kopien von Schreiben an Minister in Deutschland vom 18. Februar und 9. März 2004. Diese Schreiben betreffen die Probleme des Beschwerdeführers im Hinblick auf das vorgenannte Projekt sowie die Probleme in Verbindung mit einem anderen Projekt. Da diese Schreiben dem Bürgerbeauftragten lediglich zur Information übermittelt wurden und keine weiteren Beschwerdepunkte aufgrund des Inhalts dieser Schreiben erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des in diesen Schreiben erwähnten anderen Projekts, wird sich diese Entscheidung nur mit den in der Beschwerde vom 16. Dezember 2003 enthaltenen Anschuldigungen befassen. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, dem Bürgerbeauftragten eine weitere Beschwerde hinsichtlich seiner anderen Probleme oder seiner Probleme mit dem anderen Projekt zu übermitteln.
1.3 In seinem Schreiben vom 23. Januar 2004 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um ihre Stellungnahme zu vier Beschwerdepunkte und zwei Forderungen. Der erste dieser Beschwerdepunkte betrifft die Entscheidung der Kommission, die für die Aufgabenpakete 4 und 5 verauslagten Gesamtkosten nicht zu berücksichtigen und die Rückzahlung von 108 812,65 Euro zu fordern; der dritte Beschwerdepunkt betrifft die Tatsache, dass die Kommission es unterlassen hat, die für das Projekt geschuldete letzte Rate in Höhe von 78 627,97 Euro auszuzahlen. Im Rahmen seiner Forderungen besteht der Beschwerdeführer darauf, dass die Aufgabenpakete 4 und 5 akzeptiert werden sollten, dass die Rückzahlungsforderung annulliert werden sollte und dass die letzte Rate in Höhe von 78 627,97 Euro ausgezahlt werden sollte. All diese Anschuldigungen und Forderungen betreffen somit die Substanz der Entscheidung der Kommission in dieser Angelegenheit. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass es angebracht ist, sie gemeinsam zu behandeln (siehe Punkt 2 weiter unten), bevor die Beschwerdepunkte im Hinblick auf Verfahrensaspekte (3 und 4) geprüft werden.
2 Die Substanz der Entscheidung der Kommission2.1 In ihrer Entscheidung vom 28. Juli 1999 beschloss de Kommission, einen Höchstbetrag von 751 792,36 Euro (50 % der förderfähigen Kosten) als finanzielle Unterstützung zu den Kosten eines Projekts zu gewähren, das eine Reihe von Aufgabenpaketen mit den Bezeichnungen 2 bis 5 enthielt. In einem Schreiben vom 28. Mai 2003 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer, dass sie beschlossen habe, den für die Aufgabenpakete 4 und 5 (518 342,55 Euro) vorgesehenen Betrag von den maximal förderfähigen Gesamtausgaben für das Projekt in Abzug zu bringen. Dieser Abzug führte zu einer entsprechenden Verringerung des Höchstbetrags der Gemeinschaftsförderung auf 492 621,09 Euro. Die Kommission stellte fest, dass ein Betrag von 601 433,74 Euro bereits an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden sei und dass somit ein Betrag von 108 812,65 Euro zurückgefordert werden müsse. Am 25. Juli 2003 übermittelte die Kommission eine Lastschriftanzeige über diesen Betrag.
2.2 In seinem ersten und seinem dritten beim Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerdepunkt im Rahmen der vorliegenden Beschwerde vertrat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Auffassung, dass die vorgenannte Entscheidung nicht korrekt sei. In seinen Forderungen bestand der Beschwerdeführer darauf, dass die Aufgabenpakete 4 und 5 anerkannt werden sollten, dass die Rückzahlungsforderung annulliert werden sollte und dass die letzte Rate in Höhe von 78 627,97 Euro ausgezahlt werden sollte.
2.3 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, primärer Untersuchungsgegenstand des Projekts LIFE 99 ENV/D/000455 sei die Durchführung einer „Stoffstromanalyse“ gewesen, d.h. die Erstellung eines rechnergestützten Analysemodells zur Ermittlung von Schwachstellen im Abwassermanagement verschiedener an dem Projekt beteiligter europäischer Krankenhäuser. Die Kommission machte geltend, dass der Projektvorschlag auf einem logischen Schritt-für-Schritt-Ansatz basiere, bei dem die mit 2 bis 5 nummerierten Aufgabenpakete aufeinander aufbauten und jedes Aufgabenpaket von der erfolgreichen Durchführung sämtlicher vorangegangener Aufgabenpakete abhänge. Der Kommission zufolge habe der Beschwerdeführer in einer Veröffentlichung nach Abschluss des Projekts eingeräumt, dass die Stoffstromanalysemethode, die im Rahmen der Aufgabenpakete 4 und 5 entwickelt worden sei, sich als gänzlich undurchführbar erwiesen habe, weil die für die Inangriffnahme einer solchen Analyse benötigten Daten nicht hätten eingeholt werden können. Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Tatsache, dass die erforderlichen Daten für die Durchführung der Aufgabenpakete 4 und 5 nicht zur Verfügung gestanden hätten, vollauf habe bewusst sein müssen, dass eine Fortführung des Projekts im Anschluss an das Aufgabenpaket 3 nicht zu irgendeinem konkreten Projektergebnis führen konnte. Der Kommission zufolge unterließ es der Beschwerdeführer, die Dienststellen der Kommission davon zu unterrichten, dass sich mit diesen Ausgaben die mit dem Projekt verfolgten Ziele nicht erreichen ließen. Die Kommission erklärte, dass ihre Dienststellen, sobald das volle Ausmaß des Scheiterns dieses Projekts erkennbar geworden sei, beschlossen hätten, Kosten für die Durchführung der Aufgabenpakete 4 und 5 nicht zu akzeptieren. Alle weiteren Projektkosten seien jedoch akzeptiert worden, da es keine ausreichenden Beweise dafür gegeben habe, dass der Beschwerdeführer sich bereits in einer früheren Phase des Projekts über die Schwere der technischen Probleme bewusst gewesen sei.
2.4 In seinen Anmerkungen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass das Projekt nicht nur die Stoffstromanalyse betreffe, sondern auch die Minimierung des Wasserverbrauchs und der Schadstoffbelastungen des Abwassers, die Lösung der Zielkonflikte zwischen Hygiene und Umweltschutz sowie die Anfertigung eines Leitfadens und von Schulungsmaterialien. Dementsprechend seien alle Projektbestandteile nur bedingt aufeinander aufbauend. Insbesondere die Aufgaben der Ausarbeitung eines Leitfadens und von Schulungsmaterialien seien ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass die Kommission fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass keinerlei Daten gesammelt worden seien. Es seien vielmehr erhebliche Datenmengen erfasst und in die Software eingespeist worden.
2.5 Die hier zu prüfenden Anschuldigungen und Forderungen betreffen die Verpflichtungen, die sich aus einem zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer geschlossenen Vertrag ergeben.
2.6 Gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden „über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft“ entgegenzunehmen. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten handelt es sich um einen Missstand, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt(5). Missstände können somit auch vorliegen, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen geht, die von den Organen oder Institutionen der Gemeinschaft geschlossen wurden.
2.7 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Überprüfung, die er in solchen Fällen vornehmen kann, zwangsläufig Grenzen gesetzt sind. Insbesondere vertritt der Bürgerbeauftragte den Standpunkt, dass er nicht versuchen sollte zu ermitteln, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat, wenn diese Frage strittig ist. Dieses Problem kann nur von einem dafür zuständigen Gericht wirksam geklärt werden, das die Möglichkeit hat, die Argumente der Parteien zu den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu hören und einander widersprechende Beweise über umstrittene Aspekte zu bewerten.
2.8 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass es in Fällen, in denen es um Vertragsstreitigkeiten geht, gerechtfertigt ist, seine Untersuchung auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob das Organ oder die Institution der Gemeinschaft ihm eine kohärente und vernünftige Darstellung der Rechtsgrundlage für seine/ihre Tätigkeiten geliefert hat und warum es/sie der Ansicht ist, dass seine/ihre Auslegung der vertraglichen Verpflichtungen gerechtfertigt ist. Ist dies der Fall, so gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass seine Untersuchung keinen Missstand aufgedeckt hat. Diese Schlussfolgerung lässt das Recht der Parteien unberührt, ihre Vertragsstreitigkeiten von einem entsprechend befugten Gericht prüfen und verbindlich beilegen zu lassen.
2.9 Im vorliegenden Fall ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission eine kohärente und vernünftige Darstellung der Gründe geliefert hat, die ihres Erachtens dafür sprechen, dass der für die Aufgabenpakete 4 und 5 vorgesehene Betrag von den zulässigen Gesamtausgaben für das Projekt in Abzug gebracht werden sollte. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer das hauptsächliche Argument der Kommission, dem zufolge die Stoffstromanalyse nicht funktioniert habe, offenbar nicht bestreitet. Er vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, warum die Kommission im Lichte dieser Umstände gleichwohl verpflichtet sein soll, ihn für bestimmte Aspekte des Projekts (zum Beispiel die Anfertigung eines Leitfadens und von Schulungsmaterialien) zu bezahlen, die dem Beschwerdeführer zufolge gleichwohl durchgeführt wurden.
2.10 Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit der Kommission im Hinblick auf den ersten und den dritten Beschwerdepunkt sowie auf die Forderungen des Beschwerdeführers.
3 Verrechnung des zurückzufordernden Betrags mit einer anderen Forderung3.1 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, den Betrag, den sie zurückfordern wollte, mit einer anderen Forderung des Universitätsklinikums Freiburg zu verrechnen.
3.2 Die Kommission erklärte, dass sie entsprechend den geltenden Regelungen gehandelt habe.
3.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, warum die Entscheidung der Kommission, den zurückzufordernden Betrag mit einer anderen Forderung des Universitätsklinikums Freiburg zu verrechnen, falsch gewesen sein soll. Es ist anzumerken, dass in Artikel 73 der Haushaltsordnung(6) und in Artikel 83 der Durchführungsbestimmungen der Kommission über die Haushaltsordnung(7) ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen ist, von der EU zurückzufordernde Beträge mit Forderungen des Schuldners gegen die EU zu verrechnen.
3.4 Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit der Kommission im Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt.
4. Unterlassene ordnungsgemäße Betreuung des Projekts4.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe es unterlassen, das Projekt ordnungsgemäß zu betreuen. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer folgende Erklärungen ab: 1) Der Antrag auf eine Verlängerung des Projekts, der am 1. Februar 2002 gestellt worden sei, sei bei der Kommission verlorengegangen und erst im August 2002 abgelehnt worden; 2) die Prüfung des Antrags auf Zwischenzahlung habe länger als ein Jahr gedauert, und der Betrag sei von der Kommission schließlich ohne irgendwelche Hinweise überwiesen worden, was zu einer Verbuchung am falschen Ort und zu weiteren Verzögerungen geführt habe; (3) zwei Jahre lang sei das Projekt nicht oder kaum betreut worden, dafür aber gegen Ende der Projektlaufzeit von der Kommission mit aufwendigen Schriftwechseln und daraus resultierenden Forderungen in seiner Durchführung erheblich behindert worden. In ihrem Schreiben vom 22. Januar 2003 habe die Kommission den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die finanzielle Förderung für die Aufgabenpakete 4 und 5 nur gewährt werden könne, wenn zusätzliche Unterlagen übermittelt würden. Anschließend habe die Kommission jedoch beschlossen, alle Ausgaben für diese Aufgabenpakete nicht zu akzeptieren. Es sei möglich gewesen, dies ohne Anforderung zusätzlicher Unterlagen zu tun, deren Ausarbeitung zwei Monate in Anspruch genommen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer gab ferner folgende allgemeineren Erklärungen ab. Die seinerzeit für das Projekt zuständige Beamtin der Kommission habe den Beschwerdeführer davon unterrichtet, dass es sehr schwierig und mühsam geworden sei, die Kommission zu veranlassen, Änderungen an einem Projekt zu akzeptieren. Das Monitoring-Team der Kommission habe während der Durchführung des Projekts dreimal gewechselt, und Informationen über die Schwierigkeiten in Verbindung mit dem Projekt, die den Monitoring-Teams übermittelt worden seien, seien nicht an die Generaldirektion (GD) Umwelt der Kommission weitergeleitet worden. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass diese Erklärungen zu allgemein sind, um eine zweckdienliche Prüfung zu ermöglichen. Er stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine konkreten Anschuldigungen erhoben hat und dass keine Nachweise dafür vorgelegt worden sind. In der vorliegenden Entscheidung wird daher nicht auf diese Punkte eingegangen werden.
4.3 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass die Bearbeitung des Verlängerungsantrags mehr Zeit in Anspruch genommen habe als üblich, da der Beschwerdeführer keine Argumente vorgebracht habe, die es der Kommission gestattet hätten, in seinem Fall eine Verlängerung in Erwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei am 13. August 2002 davon unterrichtet worden, dass der Antrag abgelehnt worden sei.
4.4 Es entspricht guter Verwaltungspraxis, Anträge von Bürgern ohne übermäßige Verzögerung zu bearbeiten. Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an Kommissionsmitglied Wallström vom 30. November 2003, dessen Kopie der Beschwerde beigefügt war, behauptete, dass sein Verlängerungsantrag für das Projekt bei der Kommission verlorengegangen oder verlegt worden sei und dass diese dies erst am 11. Juni 2002 festgestellt habe. Diese Anschuldigung wurde durch ein anscheinend wörtliches Zitat aus einer Mitteilung ergänzt, die der Beschwerdeführer von dem zuständigen Beamten der Kommission erhalten hat und in der die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt wird. Da die Kommission keinerlei Nachweis zur Widerlegung dieser konkreten Behauptung vorgelegt hat, gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass der Antrag in der Tat bei der Kommission verlorengegangen oder verlegt worden ist und sie dies erst mehr als vier Monate nach Einreichung des Antrags festgestellt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. In diesem Zusammenhang wird eine kritische Bemerkung gemacht werden.
4.5 Hinsichtlich der zweiten Frage räumte die Kommission ein, dass es eine verwaltungsbedingte Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags auf Zwischenzahlung gegeben habe. Sie erklärte jedoch, dass ein am 23. Juli 2001 eingegangener Antrag auf Zwischenzahlung aus finanziellen Gründen abgelehnt worden sei, dass der Zwischenbericht erst am 18. Januar 2002 vorgelegt worden sei und dass die Zahlung bis 18. März 2002 hätte erfolgen sollen, da die entsprechende Frist 60 Tage betragen habe. Der Kommission zufolge sei der Aktenstand erst am 14. Juni 2002 als dergestalt betrachtet worden, dass die Auszahlung habe erfolgen können, so dass sich eine verwaltungsbedingte Verzögerung von etwa drei Monaten ergeben habe. Eine zusätzliche Verzögerung sei der Kommission zufolge dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Bankkonteninhaber eingereicht habe. Erst nachdem dieser Widerspruch geklärt worden sei, sei die Zahlung effektiv am 10. Juli 2002 vorgenommen worden.
4.6 Es entspricht guter Verwaltungspraxis, Anträge auf Zahlungen unverzüglich nach Eingang und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zu bearbeiten. Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweis dafür vorgelegt hat, dass die Auffassung der Kommission, der zufolge der entsprechende Termin, an dem die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Zwischenzahlung begann, der 18. Januar 2002 war, unzutreffend war. Auch hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die entsprechende Frist 60 Tage beträgt. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer seine Anschuldigung nicht untermauert hat, dass eine weitere Verzögerung dadurch entstanden sei, dass die Kommission dem Beschwerdeführer zufolge den Betrag ursprünglich auf das falsche Bankkonto überwiesen habe. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die ihm vorliegenden Nachweise ihm lediglich die Schlussfolgerung gestatten, dass sich eine Verzögerung von etwa drei Monaten zwischen dem 18. März 2002 (als die entsprechende Frist ablief) und dem 14. Juni 2002 (als die Kommission zur Zahlung des entsprechenden Betrags bereit war) ergeben hat. Die Kommission räumte ein, dass sie für diese Verzögerung verantwortlich sei. Dies stellt einen weiteren Missstand dar. Diesbezüglich wird eine kritische Bemerkung gemacht werden.
4.7 Hinsichtlich des dritten Punktes räumte die Kommission ein, dass sie nach Bewertung des Schlussberichts um zusätzliche Unterlagen über die Durchführung der Aufgabenpakete 4 und 5 ersucht habe. Der Kommission zufolge habe dem Beschwerdeführer dadurch eine weitere Möglichkeit gegeben werden sollen, Fakten oder Ergebnisse nachzureichen, die es der Kommission gegebenenfalls ermöglicht hätten, ihre vorangegangenen negativen Schlussfolgerungen zu überprüfen. Die Kommission erklärte, dass die nach dem Schlussbericht übermittelten Informationen sorgfältig geprüft worden seien, und zwar sowohl durch einen externen Sachverständigen als auch durch die Dienststellen der Kommission. Beide seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die zusätzlichen Auskünfte keinerlei Elemente enthielten, die eine Überprüfung des Falles gestattet hätten.
4.8 Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ist die Kommission befugt, um zusätzliche Auskünfte zu ersuchen, wenn ihres Erachtens ein Projekt, für das die Gemeinschaft finanzielle Unterstützung gewährt, keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht hat. Es trifft zu, dass die Ersuchen um zusätzliche Unterlagen, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2003 übermittelt hatte, zwecklos gewesen wären, falls die Kommission bereits beschlossen gehabt hätte, dass keine finanzielle Unterstützung für die Aufgabenpakete 4 und 5 gewährt werden sollte. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Beschluss der Kommission, keinerlei Ausgaben für die Aufgabenpakete 4 und 5 zu akzeptieren, auf einem diesbezüglichen Vorschlag in einem Bericht („Technische Evaluierung für die Schlusszahlung“) basierte, der am 12. Mai 2003 von dem seinerzeit für das Projekt zuständigen Beamten der Kommission ausgearbeitet wurde. Daher ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen Missstand bei der Tätigkeit der Kommission hinsichtlich dieses Aspekts der Beschwerde.
5 Schlussfolgerung5.1 Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in Verbindung mit dieser Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung der Kommission über das Projekt LIFE 99 ENV/D/000455.
5.2 Hinsichtlich der Abwicklung des Projekts durch die Kommission bedarf es folgender kritischer Bemerkungen:
Es entspricht guter Verwaltungspraxis, Anträge von Bürgern ohne ungebührliche Verzögerung zu bearbeiten. Aufgrund der ihm übermittelten Nachweise gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2002 auf Verlängerung des Projekts bei der Kommission verlorengegangen oder verlegt worden ist und dass diese dies erst mehr als vier Monate nach seiner Einreichung gemerkt hat. Dies stellt einen Missstand dar.
Es entspricht guter Verwaltungspraxis, Anträge auf Zahlungen unverzüglich und innerhalb der für diesen Zweck vorgesehenen Frist zu bearbeiten. Im vorliegenden Fall ergab sich eine Verzögerung von etwa drei Monaten zwischen dem 18. März 2002 (als die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Zwischenzahlung auslief) und dem 14. Juni 2002 (als die Kommission zur Zahlung des entsprechenden Betrags bereit war). Dies stellt einen weiteren Missstand dar.
5.3 Die in den kritischen Bemerkungen angeführten Aspekte dieses Falls betreffen bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission argumentiert hat, dass die Verzögerungen im Hinblick auf die Zwischenzahlung und den Antrag auf eine Verlängerung des Projekts nicht als Ursache des technischen Scheiterns des Projekts betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer hat diesem Argument nicht widersprochen. Daher ist es nicht angebracht, in dieser Angelegenheit eine gütliche Einigung anzustreben.
5.4 Der Bürgerbeauftragte schließt diesen Fall daher ab. Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) In seinem Schreiben an Kommissionsmitglied Wallström vom 30. November 2003 (siehe unten) nahm der Beschwerdeführer Bezug auf folgende Äußerungen, die ihm zufolge von dem zuständigen Kommissionsbeamten am 11. Juni 2002 getan wurden: Der Verlängerungsantrag für das Projekt sei „verschwunden, … so dass er für unsere Registratur nicht existiert! Da ich wie gesagt krank war, habe ich das nicht bemerkt.“
(2) Dieses Wort fehlt in der englischen Fassung der Stellungnahme der Kommission.
(3) Der vom Beschwerdeführer zitierte Text lautet wie folgt: „the date, [when] it became clear that this task was impossible to finish should be set quite late, in favour of the beneficiary, since it is practically impossible to prove it. The [Beamtin der Kommission, die sich zu der Zeit mit dem Fall befasste] proposes June 2002, when the complete impossibility was stated clearly for the first time in the process related to the prolongation request" („Technical evaluation for final payment“, 29 December 2002)“.
(4) Der entsprechende Passus lautet wie folgt: „The beneficiary ... should have stopped the continuation of the project (...), as soon as it became clear that the necessary data would not be available. This was at the latest in spring 2002” (Additional comments on final report, vorgelegt am 7. Januar 2003).
(5) Siehe Jahresbericht 1997, S. 24 ff.
(6) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 von 2002, S. 1).
(7) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 von 2002, S. 1).
- Export to PDF
- Get the short link of this page
- Share this page onTwitterFacebookLinkedin