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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1876/2003/ADB gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Decision
Case 1876/2003/ADB - Opened on Monday | 17 November 2003 - Decision on Tuesday | 12 October 2004
Straßburg, den 12. Oktober 2004
Sehr geehrter Herr K.,
am 2. Oktober 2004 reichten Sie eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein, die Ihre Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/11/01 des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) betraf.
Am 17. November 2003 leitete ich die Beschwerde an den Direktor von EPSO weiter. EPSO übermittelte seine Stellungnahme am 1. März 2004. Diese leitete ich an Sie mit der Aufforderung weiter, Bemerkungen dazu zu machen, die Sie am 29. März 2004 übermittelten.
Nun möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
Ich möchte mich dafür entschuldigen, dass die Bearbeitung Ihrer Beschwerde so lange gedauert hat.
DIE BESCHWERDE
HintergrundDer Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/11/01 teil, das von der Europäischen Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Hauptverwaltungsräten im Bereich Zivil- und Strafrecht durchgeführt wurde. Die Durchführung wurde vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) nach dessen Einrichtung übernommen. Der Beschwerdeführer bestand die mündliche Prüfung (Schlussprüfung) des Auswahlverfahrens nicht, da er lediglich 19 Punkte an Stelle der geforderten Mindestpunktzahl von 20 erreicht hatte. Der Beschwerdeführer reichte daher eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2(1) des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend Beschwerde gemäß Artikel 90) bei der Kommission ein. Er machte verschiedene Unregelmäßigkeiten geltend, die es in seinen Augen rechtfertigen würden, ihm eine höhere Note für die Prüfung zu erteilen und ihn auf die Reserveliste zu setzen oder ihm die Möglichkeit einzuräumen, die mündliche Prüfung erneut abzulegen. Er beantragte ferner Einsicht in das Protokoll seiner mündlichen Prüfung.
In seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 hob der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes hervor:
- die Prüfung sei kürzer als angekündigt gewesen;
- im Gegensatz zu den anderen Teilnehmern seien ihm im Wesentlichen keine Fragen gestellt worden, auf die es eine objektive Antwort gibt, sondern vielmehr Fragen, die eine Meinungsäußerung beinhalteten;
- er sei aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden;
- da die Zahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber (25) niedriger als die Zahl der Plätze auf der Reserveliste (30) war, sei es nicht nötig gewesen, Bewerber durchfallen zu lassen, und bei der mündlichen Prüfung hätte nur überprüft werden sollen, ob die Bewerber den Mindestanforderungen entsprechen, um auf die Reserveliste gesetzt zu werden;
- die Prüfung der Kenntnisse des Beschwerdeführers in einer zweiten Sprache (Englisch) sei unerwartet intensiv gewesen und habe nicht den Auskünften entsprochen, die ihm während der von deutschen Behörden im Hinblick auf seine Teilnahme an der Prüfung durchgeführten Schulung erteilt worden seien.
Am 3. September 2003 lehnte EPSO die Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beschwerdeführers ab und bestätigte die erteilte Punktzahl. Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen verschiedenen Punkten antwortete EPSO zusammenfassend Folgendes:
- Geringfügige Unterschiede bei der Prüfungsdauer seien unvermeidlich. Der Beschwerdeführer habe am Ende der mündlichen Prüfung in Bezug auf deren Dauer keine Einwände geäußert und die Prüfungsdauer habe keinen Einfluss auf die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers gehabt.
- Prüfungsausschüsse verfügten über einen großen Ermessensspielraum bezüglich des Inhalts der den Bewerbern gestellten Fragen. Sie könnten von Bewerber zu Bewerber verschieden sein. Im Falle des Beschwerdeführers habe der Prüfungsausschuss ihm insbesondere Fragen zu seiner fehlenden internationalen Erfahrung und fehlenden praktischen Erfahrung im Verwaltungsbereich gestellt. Die Fragen hätten die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Grenzen nicht überschritten. Die dem Bewerber gestellten Fragen hätten nicht zum Ziel gehabt, Aspekte zu prüfen, deren Kenntnis er bereits in früheren Prüfungen nachgewiesen hatte, sondern seine Argumentationsfähigkeit und die Fähigkeit zur Strukturierung seiner Antworten zu prüfen.
- Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Behinderung nicht benachteiligt worden. Der Bewerber, der das beste Ergebnis bei der mündlichen Prüfung erzielt habe, sei im Vergleich zum Beschwerdeführer viel stärker behindert.
- Was die Prüfung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in einer zweiten Sprache anbelangt, so seien die dem Beschwerdeführer von deutschen Behörden vermittelten Auskünfte natürlich für den Prüfungsausschuss nicht bindend. Ferner müsse die Formulierung „ausreichende Kenntnis“ in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung des relativ hohen Einstellungsniveaus (Laufbahn A4/A5) ausgelegt werden.
Der Beschwerdeführer, der mit der Antwort von EPSO auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 teilweise unzufrieden war, vertrat die Auffassung, dass EPSO nicht auf alle Aspekte seiner Beschwerde eingegangen sei und reichte daher eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein, in der er folgende Behauptungen aufstellte:
1. In seinen Erläuterungen zur Ablehnung seiner Beschwerde gehe das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) allein auf formale Fragen ein, es fehle jedoch eine inhaltliche Begründung, die dem Beschwerdeführer das Verständnis der Bewertung des Prüfungsausschusses erleichtern würde.
2. Es habe eine Diskrepanz zwischen den dem Beschwerdeführer in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gegeben. Weder der Mangel an Auslandserfahrung noch der vorgebliche Mangel an praktischer Verwaltungserfahrung könnten das Prüfungsergebnis bzw. die Ablehnung seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 rechtfertigen. Diese Bedingungen seien in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht genannt worden. Er verfüge ferner über eine 22-monatige Erfahrung im Verwaltungsdienst.
Der Beschwerdeführer verlangte, dass seine mündliche Prüfung mit 20 Punkten bewertet werden solle oder dass er zum erneuten Ablegen der mündlichen Prüfung aufgefordert werden solle. Im Zusammenhang mit seiner zweiten Behauptung forderte er jedenfalls mehr Präzision in künftigen Bekanntgaben von Auswahlverfahren.
DIE UNTERSUCHUNG
Stellungnahme von EPSOIn seiner Stellungnahme zu der Beschwerde erklärte EPSO zusammengefasst Folgendes:
Die vom Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eingelegte Beschwerde sei sorgfältig geprüft worden. Die Anstellungsbehörde habe sich in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer bemüht, auf sämtliche vorgebrachten Punkte einzugehen und ihre Argumentation hinreichend zu begründen.
In Beantwortung der Frage des Beschwerdeführers nach den Gründen seines Durchfallens bei der mündlichen Prüfung sei darauf hinzuweisen, dass ein Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung über einen großen Ermessensspielraum bei der Bewertung der Ergebnisse von Auswahltests verfüge und dass er nicht weiter ausführen müsse, warum die Antworten eines Bewerbers als unzureichend erachtet wurden.
Die Leistungen in der mündlichen Prüfung seien auf komparativer Basis und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Bewerber bewertet worden. Zu diesem Zweck habe der Prüfungsausschuss für jeden Bewerber einen Bewertungsbogen auf der Grundlage von zuvor vereinbarten Kriterien erarbeitet. Für alle zur mündlichen Prüfung geladenen Bewerber seien dieselben Kriterien zugrunde gelegt worden.
Die Fachkenntnisse des Beschwerdeführers in dem von ihm gewählten Bereich seien bei der schriftlichen Prüfung beurteilt worden. Die mündliche Prüfung habe dazu gedient, die Argumentationsfähigkeit und das strukturierte und logische Denkvermögen des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei der Schwerpunkt auf der Prüfung seiner Sprachkenntnisse und seiner Fähigkeit gelegen habe, sich auf ein multikulturelles Arbeitsumfeld einzustellen, wie in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangt. Der Prüfungsausschuss habe die Eignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Berufserfahrung nicht in Frage gestellt. Dies sei während des Zulassungsverfahrens geprüft und berücksichtigt worden. Der Prüfungsausschuss habe sich bei der Bewertung ausschließlich auf die konkreten Leistungen des Bewerbers in der mündlichen Prüfung gestützt.
Die Tatsache, dass die Zahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber (25) niedriger als die Zahl der Plätze auf der Reserveliste (30) war, bedeute für den Prüfungsausschuss weder eine Verpflichtung, diejenigen Bewerber, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügten, höher zu bewerten, noch eine stärkere Verpflichtung, die diesen Bewerbern erteilten Zensuren zu erläutern.
Die Forderung des Beschwerdeführers, wonach ihm eine höhere Punktzahl erteilt oder Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfung gegeben werden solle, müsse abgelehnt werden. Wenn ein Bewerber überzeugt sei, die bei der mündlichen Prüfung gestellten Fragen korrekt beantwortet zu haben, führe dies nicht automatisch zur Änderung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses.
Bemerkungen des BeschwerdeführersDer Europäische Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme von EPSO an den Beschwerdeführer weiter und forderte ihn auf, Bemerkungen dazu zu übermitteln. In seiner Antwort erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes:
EPSO habe erneut keine auf inhaltlichen Erwägungen beruhende Begründung gegeben. Zwar verfüge der Prüfungsausschuss über einen großen Ermessensspielraum bei der Bewertung der Prüfungen, dies dürfe ihn jedoch nicht von der Verpflichtung entbinden, die Gründe für diese Bewertung darzulegen. Es sei nicht ausreichend, lediglich das Ergebnis mitzuteilen, ohne darzulegen, wie sich die Punktzahl errechne. Es wäre sinnvoll gewesen, dem Beschwerdeführer den Inhalt des Bewertungsbogens sowie die der Bewertung zugrunde gelegten Kriterien und die tatsächlichen Einzelheiten der Beurteilung seiner Leistung mitzuteilen.
In Anbetracht der Situation in diesem Auswahlverfahren, d.h. dass die Zahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber (25) geringer war als die Plätze auf der Reserveliste (30), wäre es im Sinne der Transparenz noch wichtiger gewesen, die erzielte Punktzahl ordnungsgemäß zu erläutern, insbesondere in Fällen, wo diese Punktzahl nur knapp unter der Mindestpunktzahl lag.
Die Weigerung von EPSO, seine Punktzahl zu überprüfen oder ihm die Genehmigung zu erteilen, die Prüfung erneut abzulegen, wäre verständlich gewesen, wenn die Reserveliste aufgefüllt gewesen wäre und die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Reserveliste die Benachteiligung eines anderen Bewerbers bedeutet hätte. Im vorliegenden Falle wäre jedoch kein Schaden entstanden, wenn EPSO ihm die Gelegenheit gegeben hätte, der Europäischen Union zu Diensten zu sein.
Ein anderer Prüfungsausschuss in einem vom Europäischen Parlament und vom Gerichtshof veranstalteten Einstellungsverfahren sei zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Qualifikationen ihn zur Arbeit für die Europäische Union berechtigen, und habe ihn auf eine Reserveliste gesetzt.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Angebliches Versäumnis, eine ordnungsgemäße Erklärung für eine in einer Prüfung erteilte Benotung zu geben1.1 Laut dem Beschwerdeführer konzentrierten sich die Erläuterungen von EPSO im Hinblick auf die Ablehnung seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 lediglich auf formale Fragen und enthielten keine Erklärungen zum Inhalt, die ihm erlaubt hätten zu verstehen, warum er diese Bewertung erhalten habe.
1.2 EPSO verwies darauf, dass Prüfungsausschüsse in allgemeinen Auswahlverfahren über einen großen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Bewertung der Prüfungen verfügten. Der Prüfungsausschuss sei nicht verpflichtet darzulegen, warum die Antworten eines Bewerbers als unzureichend betrachtet wurden. Diesbezüglich habe sich für den Prüfungsausschuss aufgrund der Tatsache, dass die Zahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber (25) geringer als die Zahl der Plätze auf der Reserveliste (30) war, keine zusätzliche Verpflichtung ergeben.
1.3 Der Bürgerbeauftragte verweist darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 eine Reihe von Beanstandungen im Hinblick insbesondere auf die Veröffentlichung des Protokolls der Prüfung, die Prüfungsdauer, die Prüfung seiner Englischkenntnisse und die Beteiligung von behinderten Bewerbern vorbrachte, die er im Rahmen der Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten nicht wiederholte. Diese Aspekte der Beschwerde gemäß Artikel 90 werden daher in der vorliegenden Entscheidung nicht geprüft. Letztere wird sich darauf beschränken zu prüfen, ob EPSO dem Beschwerdeführer eine angemessene Erklärung für die bei der mündlichen Prüfung erzielte Punktzahl gegeben hat.
1.4 Der Bürgerbeauftragte verweist ferner darauf, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen betont hat, dass EPSO ihm die Bewertungskriterien oder den Bewertungsbogen der mündlichen Prüfung hätte zur Verfügung stellen können. Bisher scheint jedoch kein Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten gestellt worden zu sein. Die vorliegende Entscheidung wird daher diesen Aspekt nicht umfassen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, Einsicht in diese Dokumente zu beantragen und eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, sollte die Antwort auf einen solchen Antrag nicht zufriedenstellend sein.
1.5 Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte stellt es eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar, wenn den Betroffenen die in den einzelnen Prüfungen erzielten Punkte, in denen sich ihre Beurteilungen durch den Prüfungsausschuss widerspiegeln, mitgeteilt werden(2). Ferner hat das Gericht Erster Instanz wie folgt für Recht befunden: "Ein Prüfungsausschuss ist daher nicht verpflichtet, bei der Angabe der Gründe, weshalb ein Bewerber eine Prüfung nicht bestanden hat, darzulegen, welche Antworten des Bewerbers er als nicht ausreichend angesehen hat oder warum er diese Antworten als nicht ausreichend angesehen hat. (…) Ein Bewerber hat, wenn er dies ausdrücklich verlangt, Anspruch darauf, dass ihm Punkte, die nicht das Werturteil des Prüfungsausschusses über seine Leistung betreffen, z.B. der Verfahrensablauf, erläutert werden"(3).
1.6 Im vorliegenden Falle wurde dem Beschwerdeführer die in der mündlichen Prüfung erzielte Punktzahl mitgeteilt.
1.7 Unbeschadet der oben dargelegten Rechtsprechung ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es einer guten Verwaltungspraxis entspricht, konkrete Fragen von Bewerbern zu beantworten, unabhängig davon, ob sie sich auf ihre Leistung in einer Prüfung beziehen oder nicht. Im vorliegenden Fall ist offenbar mit Ausnahme des unter Punkt 1.8 behandelten Aspekts im Anschluss an die vom Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 eingereichte Beschwerde keine solche Frage unbeantwortet geblieben.
1.8 Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass der Prüfungsausschuss jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände der mündlichen Prüfung und seiner Bewertung (d.h. die Zahl der Bewerber war geringer als die Zahl der Plätze auf der Reserveliste, und seine Benotung lag lediglich einen Punkt unter der Mindestpunktzahl) verpflichtet gewesen sei, seine Entscheidung, ihm eine für das Bestehen der Prüfung nicht ausreichende Beurteilung zu geben, eigens zu begründen.
1.9 Dem Bürgerbeauftragten sind weder Rechtsvorschriften noch Urteile bekannt, wonach Prüfungsausschüssen in dieser Hinsicht eine besondere Verpflichtung auferlegt würde. Der Standpunkt von EPSO scheint daher vernünftig zu sein.
1.10 In Anbetracht dessen gelangt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass im Hinblick auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
2 Angebliche Diskrepanz zwischen den dem Beschwerdeführer in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens2.1 Nach Angaben des Beschwerdeführers bestand eine Diskrepanz zwischen den ihm in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens. Seines Erachtens konnte weder ein Mangel an internationaler Erfahrung noch der angebliche Mangel an praktischer Erfahrung im Verwaltungsbereich die Punktzahl rechtfertigen, die er in der mündlichen Prüfung erzielt hatte, ebenso wenig die Ablehnung seiner Beschwerde gemäß Artikel 90. Diese Anforderungen seien in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht enthalten gewesen. Außerdem verfüge er über 22 Monate Berufserfahrung im Verwaltungsbereich.
2.2 EPSO verwies darauf, dass die Kenntnisse des Bewerbers in dem im Auswahlverfahren geforderten Tätigkeitsbereich während der schriftlichen Prüfung geprüft worden seien. Die mündliche Prüfung habe der Bewertung der Argumentationsfähigkeit des Bewerbers und seiner Fähigkeit zur Strukturierung der Antworten gedient, wobei seine konkreten Sprachkenntnisse und seine Fähigkeit, sich an ein multikulturelles Umfeld anzupassen, wie in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgesehen, besonders getestet worden seien. Der Prüfungsausschuss habe die Eignung des Bewerbers aufgrund seiner Berufserfahrung nicht in Frage gestellt. Diese sei während des Zulassungsverfahrens geprüft und berücksichtigt worden. Der Prüfungsausschuss habe seine Bewertung ausschließlich auf die Leistung des Beschwerdeführers während der mündlichen Prüfung gestützt.
2.3 Der Bürgerbeauftragte verweist darauf, dass der Prüfungsausschuss laut der ständigen Rechtsprechung über einen großen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Modalitäten und Einzelheiten des Inhalts eines Auswahlverfahrens verfügt. Die Gerichte dürfen die Einzelheiten des Inhalts einer solchen Prüfung nur dann beanstanden, wenn dieser Inhalt den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgegebenen Rahmen überschreitet oder dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens nicht angemessen ist(4).
2.4 Der Bürgerbeauftragte verweist ferner darauf, dass EPSO neben seiner im Rahmen der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Argumentation in seiner Entscheidung vom 2. September 2003 über die vom Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 eingereichte Beschwerde ferner dargelegt hat, dass sowohl die mangelnde internationale Erfahrung des Beschwerdeführers als auch der angebliche Mangel an praktischer Erfahrung im Verwaltungsbereich in die Aussprache während der mündlichen Prüfung eingebracht wurden, um die Fähigkeit des Beschwerdeführers „zur Anpassung an ein multikulturelles Arbeitsumfeld“ zu prüfen, wie in Titel VI der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgesehen und auch zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Titel II der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangt.
2.5 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass EPSO somit eine angemessene Erklärung für das Handeln des Prüfungsausschusses gegeben hat. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Prüfungsausschuss die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Grenzen überschritten hat. Daher wurde im Hinblick auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen lässt sich kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Amtes für Personalauswahl feststellen. Der Bürgerbeauftragte schließt daher den Fall ab.
Der Direktor des Europäischen Amtes für Personalauswahl wird über diese Entscheidung ebenfalls unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften: (…) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. (…)
(2) Rechtssache C-254/95 Parlament / Innamorati [1996] Sammlung Seite I-3423.
(3) Rechtssache T-291/94 Pimley-Smith /Kommission [1995] Sammlung Seiten I?-209, II-637.
(4) Rechtssache 228/86 Goossens / Kommission [1988] Sammlung Seite 1819.
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