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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1018/2003/(ADB)PB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 15. September 2004

Sehr geehrter Herr P.,

am 10. Juni 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, da das Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft angeblich nicht auf Fragen betreffend die Gewährung humanitärer Hilfe seitens der Europäischen Union an Nordkorea und Simbabwe geantwortet habe. Am 11. Juli 2003 übermittelten Sie mir eine E-Mail mit zusätzlichen Informationen betreffend Ihre Beschwerde.

Am 2. Juli 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 9. November 2003. Diese übersandte ich Ihnen, damit Sie dazu Stellung nehmen könnten, was Ihnen aus Krankheitsgründen erst am 14. Mai 2004 möglich war.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Im Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, da das Amt für humanitäre Hilfen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „ECHO“ genannt) angeblich nicht auf Fragen betreffend die Gewährung humanitärer Hilfe seitens der Europäischen Union an Nordkorea und Simbabwe geantwortet habe.

Grundlage der Beschwerde war folgender Schriftwechsel:

Am 14. Mai 2003 setzte sich der Beschwerdeführer mit ECHO in Verbindung, um sich über die Gewährung humanitärer Hilfe an Nordkorea und Simbabwe zu beschweren. Am 2. Juni 2003 wiederholte er diese Beschwerde und wies darauf hin, dass er weder eine Mitteilung über den Eingang seiner E-Mail vom 14. Mai 2003 bei der Behörde noch eine Antwort erhalten habe. Er verlangte Auskunft darüber, wer seine Beschwerde bearbeite, wer für die Entscheidung zuständig sei, Nordkorea und Simbabwe humanitäre Hilfe zu gewähren, und gegen wen er vorgehen könne, um diese Entscheidungen anzufechten.

Am 3. Juni 2003 antwortete ECHO auf die E-Mails des Beschwerdeführers und riet ihm, die Internetseite von ECHO zu besuchen und sich dort über seine Tätigkeit zu informieren. Am 4. Juni 2003 dankte der Beschwerdeführer ECHO für die auf der Internetseite zur Verfügung gestellten Informationen, wies aber darauf hin, dass diese von sehr allgemeiner Natur seien und ihm daher kaum weitergeholfen hätten. Er wiederholte, dass er sich über die Entscheidung, Nordkorea und Simbabwe EU-Gelder zu gewähren, beschweren wolle. Am 10. Juni 2003 teilte ECHO dem Beschwerdeführer mit, dass das Amt für humanitäre Hilfen keinerlei Zuständigkeit für die Bearbeitung von Beschwerden habe, und riet ihm daher, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden.

Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2003 eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein, und stellte unter Bezugnahme auf seinen Schriftwechsel mit ECHO folgende drei Fragen:

1) „Wer ist für die Vergabe von EU-Geldern/HILFEN verantwortlich?"
2) „Wie kann ich hier legal gegen diese beschlossenen Hilfen vorgehen und diese stoppen?"
3) „Welche Rechtsmittel und Aufsichtsbehörden kann ich einschalten bzw. an welche Beschwerdegremien kann ich mich wenden, um das *illegale* Ausgeben der Gelder zu verhindern?"

Am 11. Juni 2003 übermittelte der Beschwerdeführer dem Europäischen Bürgerbeauftragten eine zusätzliche E-Mail, die er am selben Tag auch an ECHO gesandt hatte. In dieser E-Mail wurden ähnliche wie die oben genannten Fragen sowie noch einige weitere detailliertere Fragen zum selben Thema gestellt.

Zusammenfassend betrifft die Beschwerde das angebliche Versäumnis von ECHO, auf die Fragen des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung humanitärer Hilfe der EU an Nordkorea und Simbabwe zu antworten.

DIE UNTERSUCHUNG

Stellungnahme der Kommission

Die Kommission gab in ihrer Stellungnahme eine detaillierte Übersicht über ihre E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und machte folgende Anmerkungen hierzu:

In der Zeit vor Einleitung dieser Untersuchung habe der Beschwerdeführer am 14. Mai, 2. Juni, 3. Juni, 4. Juni (2 E-Mails), 5. Juni und 11. Juni 2003 E-Mails an ECHO geschickt.

In seinen E-Mails habe der Beschwerdeführer zwei Entscheidungen der Kommission vom Mai 2003 erwähnt, mit denen EUR 7 500 000 humanitäre Hilfe Nordkorea und EUR 13 000 000 humanitäre Hilfe Simbabwe gewährt wurden. Der Beschwerdeführer hielt diese Entscheidungen für fehlerhaft, forderte eine schriftliche Erläuterung sowie Auskunft darüber, wer dafür verantwortlich sei. Er äußerte seinen Wunsch, eine förmliche Beschwerde gegen diese Entscheidungen einzulegen.

ECHO habe den Beschwerdeführer anfänglich aufgefordert, die ECHO-Internetseite zu besuchen und sich über die Ziele humanitärer Hilfsmaßnahmen sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Verfahren zu informieren. Die Internetseite beinhalte ein Organigramm des Dienstes, in dem die Namen der Referatsleiter, aller für die jeweiligen geographischen Regionen und Länder zuständigen Regionalbeauftragten und der ECHO Experten vor Ort verzeichnet seien. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer diese Informationen zur Kenntnis genommen und habe eine E-Mail an den Leiter des Referats für afrikanische Länder geschrieben. Darin habe er die Frage gestellt, ob er „responsible for the money for Zimbabwe“ sei. Der Beschwerdeführer habe diesem Beamten mitgeteilt, dass er die Durchführung der Entscheidung betreffend die humanitäre Hilfe für Simbabwe eingestellt wünsche.

Am 10. Juni 2003 habe der bei ECHO für das Referat Information zuständige Beamte den Beschwerdeführer informiert, dass ECHO nicht ermächtigt sei, „Beschwerden“ gegen Entscheidungen über humanitäre Hilfe zu bearbeiten und habe ihm mitgeteilt, dass er sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden könne.

In seiner E-Mail vom 11. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer von ECHO „konkrete“ Antworten auf die folgenden Fragen verlangt:

„1. Wer ist zuständig für die Entwicklung/Präsentation des Hilfe-Vorschlags für die beiden Länder?
2. Unter welchen EU-Regularien wurden diese Hilfe-Vorschläge der EU- Kommission präsentiert?
3. Wer von den EU-Behörden ist für die Ausführung der EU-Kommissions- Entscheidung zuständig?
4. Wo kann man gerichtlich und aufsichtstechnisch dagegen Einspruch einlegen, um diese Entscheidung zu stoppen?“

ECHO habe in einem Antwortschreiben vom 13. Juni 2003 dem Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt:

„1. Gemäß dem Partnerschaftsrahmenvertrag arbeitet ECHO mit UN-Agenturen, Rot-Kreuz-Gesellschaften und Nichtregierungsorganisationen zusammen. Diese ECHO-Partner unterbreiten Finanzierungsvorschläge.

2. ECHO erstellt auf der Grundlage der Vorschläge der humanitären Organisationen einen Entwurf für Entscheidungen des für humanitäre Hilfe zuständigen Kommissionsmitglieds. Diese Entscheidungen werden gemäß der Verordnung Nr. 1257/96 über die humanitäre Hilfe entworfen.

3. Sobald die Entscheidung unterzeichnet ist, schließen die ECHO Regionalbeauftragten mit den humanitären Organisationen Abkommen über Zuschüsse und überwachen die Arbeit ihrer Partner. Die eigentliche Arbeit wird von den ECHO-Partnern geleistet.

4. Wenn Sie eine Beschwerde einreichen möchten, können Sie dies ohne weiteres beim Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags tun. Allerdings ist zweifelhaft, ob eine solche Beschwerde rechtlich zulässig wäre. Als ein ehrenwerter Bürger Europas können Sie alternativ auch eine Petition beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 194 des EG-Vertrags einreichen".

Die Verwendung des Ausdrucks „als ein ehrenwerter Bürger Europas …“ ist auf einen Irrtum bei der Zusammenstellung der verschiedenen Beiträge von verschiedenen ECHO-Dienststellen zu einem Text zurückzuführen. Der korrekte Satz laute: „Als ein Bürger Europas …“. ECHO entschuldigte sich für diesen Irrtum.

In einer an ECHO adressierten E-Mail vom 10. Juli 2003 – d.h. nach Einleitung der vorliegenden Untersuchung – habe der Beschwerdeführer darauf bestanden, dass seine ursprüngliche Frage noch immer nicht beantwortet sei, und habe die Bekanntgabe der Namen der einzelnen Beamten des Europäischen Amts für humanitäre Hilfe, die die Vorschläge, die ECHO der Europäischen Kommission unterbreitet hatte, konkret ausgearbeitet hatten, verlangt. Er habe diese Forderung in einer E-Mail an ECHO am 25. Juli 2003 wiederholt.

Angesichts des oben geschilderten Sachverhalts kam die Kommission zusammenfassend zu folgenden Schlussfolgerungen:

Es treffe zwar zu, dass die Antworten kurz gefasst worden sei und darin auf eine Reihe konkreter Fragen nicht ausführlich eingegangen wurde, aber schließlich sei ECHO darum bemüht gewesen, zügig zu antworten. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Fragen gestellt, auf die er bereits eine Antwort erhalten hatte. ECHO habe mit seinen Antworten versucht zu vermeiden, sich in ein fruchtloses Hin- und Herargumentieren per E-Mail verstricken zu lassen. Bei dieser Sachlage und im Einklang mit den Bestimmungen des Kodex der Kommission für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit(1) habe ECHO auf die letzten beiden E-Mails vom 10. und 25. Juli 2003 nicht geantwortet, da man diese als Wiederholungen von missbräuchlichen und sinnlosen Ausführungen betrachtet habe.

ECHO habe sich nicht gegen das legitime Recht des Beschwerdeführers gewandt, gegen die Entscheidungen über die Hilfe vorzugehen und gegen sie zu protestieren, sondern habe seine Einwände zur Kenntnis genommen. Allerdings seien seine Einwände im wesentlichen politischer Natur gewesen. Die politische Kontrolle der Tätigkeit der Europäischen Kommission obliege dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund habe man dem Beschwerdeführer geraten, sich an das Europäische Parlament zu wenden, und er habe wohl auch eine Petition gegen die Entscheidungen der Kommission eingereicht. Deshalb sei ECHO der Auffassung, dass die Antworten von ECHO nicht zu beanstanden seien, und dass insofern kein Missstand bei seiner Tätigkeit festzustellen sei.

Schließlich habe die Mitteilung vom 13. Juni 2003 die vom Beschwerdeführer verlangten „konkreten“ Antworten enthalten. Die einzige Information, die ECHO nicht geliefert habe, seien die Namen der Beamten, die die Entscheidungen der Kommission entworfen haben. Es sei aber angemerkt, dass diese Information öffentlich zugänglich ist, und dass ECHO dem Beschwerdeführer die korrekten Angaben darüber geliefert habe, wo er diese öffentlich zugänglichen Informationen und weitere einschlägige Unterlagen erhalten kann.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen äußerte der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Stellungnahme der Kommission falsch und unvollständig sei. Er meine, dass ECHO ihm die Namen der zuständigen Einzelpersonen nicht mitgeteilt habe. Er meine darüber hinaus, dass ECHO es versäumt habe, ihn darüber zu informieren, dass er das Recht hatte, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Er verlangte Disziplinarmaßnahmen bzw. die Entlassung der Beamten, die diese Informationen zurückgehalten hatten. Außerdem erläuterte er ausführlich, warum er der Ansicht war, dass die Entscheidungen über die Hilfe falsch seien und gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würden.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Einleitende Bemerkungen

1.1 Der Bürgerbeauftragte leitete diese Untersuchung über den Vorwurf ein, dass das Amt für Humanitäre Hilfe (ECHO) nicht auf die Fragen des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung humanitärer Hilfe seitens der EU an Nordkorea und Simbabwe geantwortet habe.

1.2 Der Beschwerdeführer habe in seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission offenbar neue Themen angesprochen und neue Vorwürfe erhoben hat. Er meinte, dass ECHO es versäumt habe, ihn über sein Recht zu informieren, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Der Beschwerdeführer forderte darüber hinaus disziplinarische Maßnahmen bzw. die Entlassung der Beamten, die diese Information zurückgehalten haben. Außerdem erklärte er, warum er die Entscheidungen über die Hilfe als einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erachte.

1.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es nicht zweckmäßig wäre, die vorliegende Untersuchung auf diese neuen Vorwürfe und Forderungen auszudehnen, damit seine Entscheidung über die ursprünglichen Vorwürfe nicht verzögert wird. Allerdings steht es dem Beschwerdeführer frei, eine neuerliche Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu richten, die diese Vorwürfe und Forderungen betrifft.

2 Die angebliche Nichtbeantwortung

2.1 Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 10. Juni 2003 hatte der Beschwerdeführer ECHO bezüglich bestimmter Entscheidungen der Kommission über humanitäre Hilfe geschrieben. Zunächst verwies ECHO den Beschwerdeführer auf seine Internetseite. Als klar wurde, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seiner E-Mails als förmliche Beschwerde behandelt wissen wollte, teilte ECHO ihm mit, dass es nicht ermächtigt sei, Beschwerden zu bearbeiten, und stellte ihm anheim, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden.

Der Beschwerde des Beschwerdeführers an den Bürgerbeauftragten ist zu entnehmen, dass er ECHO vorwirft, folgende Fragen nicht beantwortet zu haben:

1) „Wer ist für die Vergabe von EU-Geldern/HILFEN verantwortlich?"
2) „Wie kann ich hier legal gegen diese beschlossenen Hilfen vorgehen und diese stoppen?"
3) „Welche Rechtsmittel und Aufsichtsbehörden kann ich einschalten bzw. an welche Beschwerdegremien kann ich mich wenden, um das *illegale* Ausgeben der Gelder zu verhindern?"

2.2 Die Stellungnahme der Kommission enthält den Schriftwechsel zwischen ECHO und dem Beschwerdeführer in allen Einzelheiten. In seinen E-Mails vom 14. Mai 2003 und 2. Juni 2003 forderte der Beschwerdeführer Auskunft darüber, wer für die betreffenden Entscheidungen über Hilfe verantwortlich sei. In seiner Antwort vom 3. Juni 2003 verwies ECHO den Beschwerdeführer auf seine Internetseite(2). In seinem E-Mail vom 4. Juni 2003 wiederholte der Beschwerdeführer sein Auskunftsverlangen und stellte klar, dass er wünsche, eine förmliche Beschwerde gegen die fraglichen Entscheidungen über Hilfe einzulegen.

Am 13. Juni 2003, nach der Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten, übersandte ECHO dem Beschwerdeführer folgende Antwort:

„1. Gemäß dem Partnerschaftsrahmenvertrag arbeitet ECHO mit UN-Agenturen, Rot-Kreuz-Gesellschaften und Nichtregierungsorganisationen zusammen. Diese ECHO-Partner unterbreiten Finanzierungsvorschläge.

2. ECHO erstellt auf der Grundlage der Vorschläge der humanitären Organisationen einen Entwurf für Entscheidungen des für humanitäre Hilfe zuständigen Kommissionsmitglieds. Diese Entscheidungen werden gemäß der Verordnung Nr. 1257/96 über die humanitäre Hilfe entworfen.

3. Sobald die Entscheidung unterzeichnet ist, schließen die ECHO- Regionalbeauftragten mit den humanitären Organisationen Abkommen über Zuschüsse und überwachen die Arbeit ihrer Partner. Die eigentliche Arbeit wird von den ECHO-Partnern geleistet.

4. Wenn Sie eine Beschwerde einreichen möchten, können Sie dies ohne weiteres beim Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags tun. Allerdings ist zweifelhaft, ob eine solche Beschwerde rechtlich zulässig ist. Als ein ehrenwerter Bürger Europas(3) können Sie alternativ auch eine Petition beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 194 des EG-Vertrags einreichen."

In ihrer Stellungnahme erwähnte die Kommission auch, dass ECHO versucht habe zu vermeiden, sich in ein fruchtloses Hin- und Herargumentieren per E-Mail mit dem Beschwerdeführer verstricken zu lassen.

2.3 In seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer dabei, dass ECHO ihm die geforderten Auskünfte, einschließlich der Namen der zuständigen Einzelpersonen, nicht erteilt habe.

2.4 Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Einlegung der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten am 10. Juni 2003 ECHO per E-Mail am 14. Mai 2003, 2. Juni 2003 und 4. Juni 2003 (zwei E-Mails) kontaktiert hatte. ECHO antwortete dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2003, 5. Juni 2003 und 10. Juni 2003. In seinen Antworten gab ECHO dem Beschwerdeführer allgemeine Informationen über die humanitäre Arbeit der Kommission sowie Informationen über die Zuständigkeit von ECHO. Am 13. Juni 2003, nach der Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Bürgerbeauftragten, gab ECHO dem Beschwerdeführer Antworten auf bestimmte Fragen, die noch unbeantwortet waren. In seiner Antwort erläuterte ECHO dem Beschwerdeführer, dass sich Entscheidungen über humanitäre Hilfe auf die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen stützen, und dass die Kommission – mit ECHO als der zuständigen Dienststelle – für die getroffenen Entscheidungen verantwortlich sei. Außerdem erwähnte ECHO die Einrichtungen der Gemeinschaft, an die sich der Beschwerdeführer wenden könne, um eine förmliche Beschwerde oder eine Petition einzureichen.

2.5 Somit teilte ECHO dem Beschwerdeführer in Beantwortung seines Antrags auf Auskunft über die Verantwortung für von der Kommission getroffene Entscheidungen über Hilfe mit, dass die Kommission als Organ für die Entscheidungen über Hilfe verantwortlich sei, und dass ECHO als Dienststelle für den Entwurf von Vorschlägen verantwortlich sei. Es ist davon auszugehen, dass dies eine korrekte Wiedergabe der Rechtslage ist. In Beantwortung seines Auskunftsersuchens über Beschwerdeinstanzen gab ECHO dem Beschwerdeführer Hinweise auf die entsprechenden Gemeinschaftsorgane und Institutionen.

Auf dieser Grundlage gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Überzeugung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit hinsichtlich dieser Aspekte der Beschwerde vorlag.

2.6 Was die Forderung des Beschwerdeführers betrifft, die Namen der einzelnen ECHO-Beamten bekannt zu geben, die an dem Entwurf der der Kommission vorgelegten Vorschläge für Hilfe beteiligt waren, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme anmerkte, dass diese Information öffentlich zugänglich sei, und dass ECHO dem Beschwerdeführer die korrekten Angaben darüber geliefert habe, wo er diese öffentlich zugänglichen Information und andere einschlägige Unterlagen erhalten könne. Die Kommission bezieht sich in ihrer Stellungnahme wohl auf die Online-Liste „Who is who“ von ECHO(4), die die Namen der für die einzelnen Länder, die Hilfe erhalten, zuständigen Verwaltungsbeamten sowie der Beamten enthält, die für die verschiedenen Regionen als Ganzes zuständig sind. Es sieht so aus, als habe der Beschwerdeführer unabhängig diese Liste gefunden und konsultiert, denn er fand heraus, welcher Referatsleiter für die Region zuständig ist, in der Simbabwe liegt. Der Name des Verwaltungsbeamten für Nordkorea (DVRNK) taucht ebenfalls auf der „Who is who“-Liste auf und zwar unter „Asia, Central and South America, Iraq“(5).

Angesichts der geschilderten Umstände gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Überzeugung, dass die Kommission auf die Forderung des Beschwerdeführers, die Namen der einzelnen ECHO-Beamten bekannt zu geben, in angemessener Weise geantwortet hat. Es liegt deswegen hinsichtlich dieses Aspekts der Beschwerde offenbar keinen Missstand in der Verwaltung vor.

3 Schlussfolgerung

Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde haben ergeben, dass offenbar kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission vorlag. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. 2000 L 308, S. 26

(2) http://ec.europa.eu/echo/index_en.htm

(3) ECHO stellte in seiner Stellungnahme klar, dass der Satz „als europäischer Bürger …“ hätte lauten müssen und entschuldigte sich für diesen Irrtum.

(4) http://ec.europa.eu/echo/presentation/whoswho_en.htm

(5) http://ec.europa.eu/echo/presentation/staff_echo3_en.htm