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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 737/2003/GG gegen das Europäische Parlament
Decision
Case 737/2003/GG - Opened on Tuesday | 06 May 2003 - Decision on Wednesday | 01 October 2003
Straßburg, den 1. Oktober 2003
Sehr geehrter Herr S.,
am 7. April 2003 haben Sie im Namen Ihrer Mandantin, Frau Heidelinde Pfefferle, eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament eingelegt, betreffend dessen Vorgehen im Zusammenhang mit Ausschreibungen zum Betrieb eines Friseursalons im Europäischen Parlament in Straßburg.
Am 6. Mai 2003 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weitergeleitet. Das Europäische Parlament übermittelte seine Stellungnahme am 3. Juli 2003. Diese leitete ich am 15. Juli 2003 an Sie weiter und forderte Sie auf, sich dazu zu äußern, was Sie am 28. August 2003 taten.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der angestellten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Im Jahr 2000 veröffentlichte das Europäische Parlament eine Ausschreibung betreffend den Betrieb eines Friseursalons im WIC-Gebäude des Europäischen Parlaments in Straßburg. Bei der Beschwerdeführerin, einer deutschen Staatsangehörigen, handelt es sich um eine Friseurin, die einen Friseursalon in Deutschland betreibt. Am 13. September 2000 ließ sie durch ihren Anwalt ein Angebot zu der genannten Ausschreibung einreichen. In Ermangelung weiterer Informationen richtete der Anwalt der Beschwerdeführerin am 20. November 2000 ein Schreiben an das Parlament, um in Erfahrung zu bringen, ob bereits eine Entscheidung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 22. November 2000 teilte das Europäische Parlament der Beschwerdeführerin mit, dass es beschlossen habe, die Ausschreibung zurückzuziehen. Der Beschwerdeführerin zufolge teilte ihr Herr V., der für diese Angelegenheit zuständige Beamte des Europäischen Parlaments, später bei einem Telefongespräch mit, der Grund dieser Zurückziehung seien interne Probleme gewesen, und Anfang 2001 würde eine neue Ausschreibung veröffentlicht. Herr V. habe hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin direkt benachrichtigt würde.
Am 22. Februar 2001 veröffentlichte das Europäische Parlament in der „Mittelbadischen Presse" (einer deutschen Zeitung) eine Bekanntmachung einer Ausschreibung betreffend den Betrieb eines Friseursalons im WIC-Gebäude des Europäischen Parlaments in Straßburg. Nach den in dieser Anzeige enthaltenen Angaben sollten Anträge auf Zusendung der Ausschreibungsunterlagen bis zum 6. März 2001 eingesandt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, von dieser Ausschreibung keine Kenntnis erhalten zu haben.
Am 26. April 2001 fragte der Anwalt der Beschwerdeführerin beim Europäischen Parlament schriftlich nach, wann die neue Ausschreibung veröffentlicht werden würde. Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 sandte das Europäische Parlament der Beschwerdeführerin eine neue Ausschreibung zu, der die entsprechenden Unterlagen einschließlich der Auswahl- und der Zuschlagskriterien beilagen. Die Beschwerdeführerin reichte vor dem zu diesem Zwecke in der Ausschreibung genannten Termin (29. Mai 2001) ihr Angebot ein.
Mit Schreiben vom 13. August 2001 wurde der Beschwerdeführerin vom Europäischen Parlament mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht erfolgreich gewesen war. Der Anwalt der Beschwerdeführerin beanstandete diese Entscheidung mit Schreiben vom 27. August 2001. In seiner Antwort vom 14. September 2001 teilte das Europäische Parlament der Beschwerdeführerin mit, den Zuschlag habe „gemäß den Auswahl- und Zuschlagskriterien für Ausschreibungen des Europäischen Parlaments" der Friseursalon „Haute Coiffure Duo" erhalten.
In ihrer Beschwerde zum Bürgerbeauftragten vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, es dränge sich der Verdacht auf, dass die im Jahr 2000 erfolgte Ausschreibung willkürlich zurückgezogen worden sei und dass sie den Zuschlag hätte erhalten müssen, da sie das beste Angebot unterbreitet habe. Darüber hinaus bemängelte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass ihr die Unterlagen für die zweite oder dritte Ausschreibung erst auf Nachfrage ihrerseits zugesandt worden seien, obwohl das Parlament ihr zugesichert habe, dass sie über eine neue Ausschreibung unverzüglich informiert werde. Als Letztes schließlich führte die Beschwerdeführerin an, ihr seien die Gründe für die Entscheidung des Parlaments nicht ordnungsgemäß im Einzelnen mitgeteilt worden. Durch die ihr übermittelte Standardantwort sei sie nicht in die Lage versetzt worden, die Gründe für die Entscheidung zu verstehen.
Somit stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Behauptungen auf:
(1) Die im Jahr 2000 erfolgte Ausschreibung sei willkürlich zurückgezogen worden.
(2) Die Unterlagen für die zweite oder dritte Ausschreibung seien ihr vom Europäischen Parlament erst auf Nachfrage ihrerseits hin zugestellt worden, obwohl das Parlament ihr zugesichert habe, dass sie über eine neue Ausschreibung unverzüglich informiert werden würde.
(3) Das Europäische Parlament habe ihr nicht die Gründe für seine Entscheidung mitgeteilt, an ihrer Stelle dem Frisiersalon „Haute Coiffure Duo" den Zuschlag zu erteilen.
DIE UNTERSUCHUNG
Stellungnahme des Europäischen ParlamentsIn seiner Stellungnahme machte das Europäische Parlament die folgenden Anmerkungen:
Im Laufe des zweiten Halbjahres 2000 habe der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments eine Ausschreibung betreffend den Betrieb des Friseursalons in Straßburg veröffentlicht, der zu diesem Zeitpunkt von „Haute Coiffure Duo" betrieben wurde. Der Vertrag dieses Betreibers sei am 1. Dezember 2000 ausgelaufen.
Am 22. November 2000 habe der Anweisungsbefugte den Bietern, die sich auf die Bekanntmachung der Ausschreibung hin gemeldet hatten, mitgeteilt, dass er gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Bedingungen für Verträge gegen die Vergabe eines Vertrags entschieden habe. Er habe es vorgezogen, die Ausschreibung zurückzuziehen, nachdem er erkannt habe, dass in den für diese Ausschreibung ausgewählten Zuschlagskriterien die Qualität der zu erbringenden Leistungen nicht genügend hervorgehoben worden sei und dass in den Auswahlkriterien keine erforderlichen Mindesterfahrungen genannt worden wären.
Damit sei deutlich, dass die erste Ausschreibung zu diesem Zeitpunkt des Geschehens im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung nicht willkürlich zurückgezogen und dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden sei.
Nach Eingang einer positiven Stellungnahme des Vergabebeirats auf dessen Sitzung am 10. November 2000 sei der Vertrag bis zum 31. März 2001 verlängert worden (Stellungnahme 00/0235). Der Anweisungsbefugte habe später beim Vergabebeirat auf dessen Sitzung am 9. März 2001 (Stellungnahme 01/046) die Genehmigung einer weiteren Verlängerung des Vertrags bis zum 30. Juni 2001 beantragt.
Die Angebotshefte für die neue Ausschreibung seien dem Vergabebeirat auf dessen Sitzung am 10. April 2001 zur Stellungsnahme vorgelegt worden, bevor sie den Bietern übermittelt wurden. Vorbehaltlich bestimmter Änderungen, die in die Endfassung der Unterlagen aufzunehmen waren, habe der Vergabebeirat eine positive Stellungnahme abgegeben (Stellungnahme 01/069).
Die Bekanntmachungen über die neue Ausschreibung seien am 22. Februar 2001 in den Dernières Nouvelles d'Alsace und der Mittelbadischen Presse veröffentlicht worden. Bis zum Ablauf der Anforderungsfrist, der auf den 6. März 2001 festgesetzt worden war, seien vier Anträge auf Zusendung der Ausschreibungsspezifikationen beim Europäischen Parlament eingegangen. Wie in einer Mitteilung an den Vergabebeirat vom 2. April 2001 vorgeschlagen, seien die Ausschreibungsunterlagen am 3. Mai 2001 neben diesen Firmen auch der Beschwerdeführerin zugesandt worden, die auf die jüngste Bekanntgabe der Ausschreibung in der Presse nicht reagiert habe.
Daher sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig behaupten könne, vom Parlament nicht von dieser Ausschreibung in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
In der Ausschreibung sei eine obligatorische Besichtigung der Räumlichkeiten am 18. Mai 2001 angesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin und zwei weitere Bieter (einschließlich des bisherigen Betreibers) hätten hierzu Vertreter gesandt.
Die Frist für die Einreichung der Angebote habe am 29. Mai 2001 geendet. Die vorgenannten drei Unternehmen hätten Angebote eingereicht, unter denen im Anschluss an eine Prüfung der Auswahlkriterien die Auswahl erfolgt sei.
Die Prüfung der Angebote anhand der vier Vergabekriterien habe zu folgenden Ergebnissen geführt:
Haute coiffure Duo | Beschwerdeführerin | (dritter Bieter) | |
1. Fachliche Qualifikation | 43,60 | 41,20 | 37,25 |
2. Personalstruktur | 15 | 15 | 0 |
3. Zusicherung langjähriger Mitarbeiter | 15 | 11 | 10 |
4. Preise der Dienstleistungen | 8 | 4 | 0 |
Gesamtpunktzahl von 100 | 81,60 | 71,20 | 47,25 |
Es sei darauf hingewiesen, dass der Anweisungsbefugte darum gebeten habe, bei den Zuschlagskriterien besonderen Wert auf die Qualität der Dienstleistungen zu legen. Die Prüfung der Gebote habe ergeben, dass „Haute Coiffure Duo" Mitarbeiter anbot, die von ihrer fachlichen Qualifikation und ihren Berufserfahrungen her denen der beiden anderen Bieter überlegen gewesen seien.
Mit einem Erläuterungsschreiben versehen, seien diese Ergebnisse am 15. Juni 2001 zusammen mit den Angebotsauswertungstabellen und den verschiedenen Beurteilungstabellen, die den Bietern nicht mitgeteilt werden müssten, dem Vergabebeirat übermittelt worden. Der Anweisungsbefugte habe sich für eine positive Stellungnahme des Vergabebeirats zugunsten von „Haute Coiffure Duo" ausgesprochen, da diese Firma auf der Zuschlagskriterien-Auswertungstabelle den höchsten Punktestand erreicht habe.
Der Vergabebeirat habe in seiner Stellungnahme (Nr. 01/123 vom 29. Juni 2001) die Vertragsvergabe an „Haute Coiffure Duo" für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Möglichkeit befürwortet, den Vertrag fünfmal um jeweils ein Jahr zu verlängern.
Das Europäische Parlament habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht erfolgreich gewesen sei. Darüber hinaus und in Beantwortung eines vom Anwalt der Beschwerdeführerin eingegangenen Schreibens vom 27. August 2001 habe das Europäische Parlament die Beschwerdeführerin am 14. September 2001 darüber informiert, dass der Vertrag nach Prüfung der Auswahl- und Zuschlagskriterien für die eingegangenen Angebote an „Haute Coiffure Duo" vergeben worden war. Es sei darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Dienststellen nicht zur Offenlegung von Einzelheiten bezüglich der Vorzüge oder anderer Besonderheiten des erfolgreichen Angebots verpflichtet seien.
Mit Schreiben vom 25. September 2001 habe der Anwalt der Beschwerdeführerin seine Überraschung geäußert, wie das Gebot von „Haute Coiffure Duo" erfolgreich habe sein können, da diese Firma angeblich bei dem obligatorischen Besuch der Räumlichkeiten am 18. Mai 2001 nicht vertreten gewesen sei. Obwohl diese Behauptung völlig aus der Luft gegriffen gewesen sei, hätten ihm die zuständigen Dienststellen in ihrem Antwortschreiben mitgeteilt, dass „Haute Coiffure Duo" bei dem Besuch der Räumlichkeiten sehr wohl vertreten war, und seien sogar soweit gegangen, dem Anwalt ausnahmsweise eine Kopie des Schriftwechsels im Zusammenhang mit diesem Besuch zukommen zu lassen, um jede unbegründete Behauptung dieser Art zu entkräften.
In Anbetracht der vorstehend dargelegten Abfolge des Geschehens könne nur festgestellt werden, dass die Argumente, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten geltend gemacht worden seien, jeder Grundlage entbehrten.
Anmerkungen der BeschwerdeführerinDie Beschwerdeführerin hielt in ihren Anmerkungen ihre Beschwerde aufrecht. Sie machte geltend, dass das Ergebnis der Angebotsprüfung in Ermangelung irgendwelcher Informationen zu den angewendeten besonderen Kriterien für die fachliche Qualifikation und die Zusicherung langjähriger Mitarbeiter nicht nachvollziehbar und nicht transparent sei.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Willkürlicher Abbruch der Ausschreibung1.1 Im Jahr 2000 veröffentlichte das Europäische Parlament eine Ausschreibung betreffend den Betrieb eines Frisiersalons im WIC-Gebäude des Europäischen Parlaments in Straßburg. Bei der Beschwerdeführerin, einer deutschen Staatsangehörigen, handelt es sich um eine Friseurin, die einen Friseursalon in Deutschland betreibt. Am 13. September 2000 reichte sie ein Angebot zu der genannten Ausschreibung ein. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Ausschreibung durch das Europäische Parlament willkürlich zurückgezogen worden sei.
1.2 Das Europäische Parlament hält in seiner Stellungnahme entgegen, dass es beschlossen habe, die Ausschreibung zurückzuziehen, nachdem es erkannt habe, dass in den für diese Ausschreibung ausgewählten Zuschlagskriterien die Qualität der zu erbringenden Leistungen nicht genügend hervorgehoben worden sei und dass in den Auswahlkriterien keine erforderlichen Mindesterfahrungen genannt worden seien.
1.3 Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ist die Erklärung, mit der das Europäische Parlament sein Zurückziehen der im Jahr 2000 veröffentlichten Ausschreibung begründet, einleuchtend, so dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, das Parlament habe willkürlich gehandelt, nicht nachgewiesen hat.
1.4 Unter diesen Umständen ergeben sich, was die erste Behauptung der Beschwerdeführerin angeht, keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltung des Europäischen Parlaments.
2 Zusendung von Informationen nicht ohne Aufforderung2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr die Unterlagen für die zweite oder dritte Ausschreibung vom Europäischen Parlament erst auf die Nachfrage ihres Anwalts vom 26. April 2001 hin zugesandt worden seien, obwohl das Parlament ihr zugesichert habe, dass sie über eine neue Ausschreibung unverzüglich informiert werden würde.
2.2 Das Europäische Parlament führt aus, dass die Bekanntmachungen über die neue Ausschreibung am 22. Februar 2001 in den Dernières Nouvelles d'Alsace und der Mittelbadischen Presse veröffentlicht worden seien, dass vier Anträge auf Zusendung der Ausschreibungsspezifikationen eingegangen seien und dass die Ausschreibungsunterlagen neben diesen Firmen auch der Beschwerdeführerin, die auf die jüngste Bekanntgabe der Ausschreibung in der Presse nicht reagiert habe, zugesandt worden seien.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass vom Europäischen Parlament eine Kopie der Mitteilung über die Ausschreibung vorgelegt worden ist, die von seinen Dienststellen am 2. April 2001 (also bevor der Anwalt der Beschwerdeführerin sein Schreiben vom 26. April 2001 geschickt hat) dem Vergabebeitrag übermittelt wurde. In dieser Mitteilung an den Vergabebeirat schlagen die Dienststellen des Parlaments vor, der Beschwerdeführerin die Ausschreibungsunterlagen ebenfalls zuzusenden. Der Bürgerbeauftragte gelangt zu der Auffassung, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Parlament habe ihr die einschlägigen Informationen nicht ohne vorherige Aufforderung zugesandt, somit in Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise nicht aufrechterhalten lässt.
2.4 Unter diesen Umständen ergeben sich, was die zweite Behauptung der Beschwerdeführerin angeht, keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltung des Europäischen Parlaments.
3 Nicht ausreichende Information3.1 Die Beschwerdeführerin führt an, das Parlament habe ihr die Gründe für seine Entscheidung vorenthalten, an ihrer Stelle einem anderen Bieter den Zuschlag zu erteilen. In ihren Anmerkungen zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments erklärt die Beschwerdeführerin, dass das Ergebnis der Angebotsprüfung in Ermangelung irgendwelcher Informationen zu den angewendeten besonderen Kriterien für die fachliche Qualifikation und die Zusicherung langjähriger Mitarbeiter nicht nachvollziehbar und nicht transparent sei.
3.2 Das Europäische Parlament hält entgegen, es habe der Beschwerdeführerin am 14 September 2001 mitgeteilt, dass der Vertrag nach Prüfung der Auswahl- und Zuschlagskriterien für die eingegangenen Angebote an einen anderen Bieter vergeben worden war. Das Parlament vertritt die Auffassung, dass seine Dienststellen nicht zur Offenlegung von Einzelheiten bezüglich der Vorzüge oder anderer Besonderheiten des erfolgreichen Angebots verpflichtet gewesen seien. Darüber hinaus legt es eine Kopie des Berichts ihrer Dienststellen an den Vergabebeirat vom 14. Juni 2001 sowie eine Kopie des Erläuterungsschreibens vom 15. Juni 2001 vor, das diesem Gremium übermittelt wurde.
3.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der genannten Mitteilung vom 15. Juni 2001 eine Tabelle beiliegt, in der die Dienststellen des Parlaments die zu jedem der drei geprüften Angebote von ihnen vergebenen Punkte für alle vier Kriterien (fachliche Qualifikation, Personalstruktur, Zusicherung langjähriger Mitarbeiter und Preis der Dienstleistungen) angeführt haben. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten müssen die somit vorgelegten Informationen als ausreichend angesehen werden, um der Beschwerdeführerin die Gründe für die vom Parlament getroffene Entscheidung verständlich zu machen und diese in die Lage zu versetzen, Einwände für den Fall geltend zu machen, dass sie die Bewertung der Einzelkriterien für falsch oder ungerecht ansieht.
3.4 Unter diesen Umständen ergeben sich, was die dritte Behauptung der Beschwerdeführerin angeht, keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltung des Europäischen Parlaments.
4 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Misstand in der Verwaltung des Europäischen Parlaments. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
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