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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 208/2003/GG gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 19. Juni 2003

Sehr geehrter Herr T.,

am 17. Januar 2003 legten Sie mir eine Beschwerde vor, welche die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2002 hinsichtlich Ihrer Einrichtungsbeihilfe betraf.

Ich leitete diese Beschwerde am 10. Februar 2003 an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission sandte ihre Stellungnahme am 25. April 2003. Ich leitete diese am 29. April 2003 an Sie weiter und bot Ihnen die Gelegenheit, Anmerkungen hierzu vorzulegen, was Sie am 27. Mai 2003 taten.

Am 12. Juni 2003 teilten Sie meinen Dienststellen mit, dass Sie Ihren Fall dem Gericht erster Instanz unterbreitet hätten (Rechtssache T-195/03).

Artikel 1 Absatz 3 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten bestimmt:

"Der Bürgerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen."

Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht vor:

"Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklären oder ihre Prüfung beenden muss, sind die Ergebnisse der Untersuchungen, die er bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten zu legen."

Da vor dem Gericht erster Instanz ein Verfahren anhängig ist, das den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt betrifft, habe ich beschlossen, die Prüfung Ihrer Beschwerde zu beenden und die Ergebnisse der bisher durchgeführten Untersuchungen zu den Akten zu legen.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird über diese Entscheidung informiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS