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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2144/2002/GG gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 2144/2002/GG - Opened on Monday | 16 December 2002 - Decision on Tuesday | 11 November 2003
Straßburg, 11. November 2003
Sehr geehrte Frau Dr. B.,
am 11. Dezember 2002 legten sie eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein, in der Sie vortrugen, dass die Europäische Kommission eine ausstehende Restzahlung im Rahmen des FORCE-Projekts E/92/1608/2/Q-FPC nicht geleistet habe.
Am 16. Dezember 2002 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter.
Mit Schreiben vom 3. März 2003 übersandten Sie weitere Informationen in Bezug auf Ihre Beschwerde.
Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 18. März 2003. Diese leitete der Bürgerbeauftragte am 21. März 2003 an Sie weiter und bot Ihnen an, sich dazu zu äußern. Am 27. April 2003 sandten Sie Ihre Anmerkungen.
Am 10. Juni 2003 bat ich die Kommission schriftlich um weitere Auskünfte im Zusammenhang mit Ihrer Beschwerde. Ferner wurden der Kommission Kopien Ihrer Schreiben vom 3. März 2003 und 27. April 2003 übermittelt. Davon wurden Sie mit einem am selben Tag versandten Schreiben in Kenntnis gesetzt. Am 7. August 2003 übermittelte die Kommission ihre Antwort. Diese leitete ich am 13. August 2003 an Sie weiter und bot Ihnen an, sich bis zum 30. September 2003 dazu zu äußern. Offenbar sind keine Anmerkungen von Ihrer Seite eingegangen.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Im Jahre 1994 schloss die deutsche Beratungsfirma ASS – Arbeits- und sozialwissenschaftliche Systemberatung, die durch die Beschwerdeführerin vertreten wurde, im Rahmen des Programms FORCE (Projekt D/93B/1/3120/Q-FPC) mit der Kommission einen Vertrag über Beratungsdienstleistungen. In einer im Juni 2000 eingereichten Beschwerde (780/2000/GG) trug die Beschwerdeführerin vor, dass ein Teil des vertraglich vereinbarten Entgelts noch immer ausstehe. Im Ergebnis der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erklärte sich die Kommission bereit, der Beschwerdeführerin einen Betrag von 7 403 € sowie aufgrund der Zahlungsverzögerung Zinsen in Höhe von 3 422,62 € zu zahlen. Die Beschwerdeführerin nahm dieses Angebot an. Am 27. November 2001 schloss der Bürgerbeauftragte den Fall daher ab, da er von der Kommission beigelegt worden war.(1)
Im Dezember 2002 reichte die Beschwerdeführerin eine neuerliche Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, die ein weiteres Projekt im Rahmen des Programms FORCE betraf (Aktenzeichen E/92/1608/2/Q-FPC), bei dem sie als Koordinatorin fungiert hatte. Nach Aussage der Beschwerdeführerin war bei diesem Projekt dasselbe Problem aufgetreten wie im obigen Fall.
Die Beschwerdeführerin machte somit geltend, dass die Kommission die letzte Zahlung für das genannte Projekt nicht geleistet habe.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes aus:
Das Programm FORCE sei offiziell im Jahre 1995 ausgelaufen. Die Projektakten für dieses Programm seien der S.A. Agenor, dem Technischen Unterstützungsbüro („TUB“) der Europäischen Kommission für die Durchführung des Programms „Leonardo da Vinci“, übergeben worden. Als jedoch das Technische Unterstützungsbüro im Februar 1999 geschlossen wurde, seien einige Akten unerledigt geblieben, darunter auch die der Beschwerdeführerin.
Das Projekt E/92/1608/Q-FPC habe sich aus zwei Verträgen zusammengesetzt, bei denen die Beschwerdeführerin als Koordinatorin auftrat:
- Der erste Vertrag (E/92/1608/1/Q-FPC) sei vom 7. September 1992 bis 6. September 1993 gelaufen; Vertragspartner sei die Gesellschaft Telesincro gewesen.
- Der zweite Vertrag (E/92/1608/2/Q-FPC) sei vom 1. Januar 1994 bis 30. November 1994 gelaufen. Nachdem Telesincro in Schwierigkeiten geraten war (Unternehmensumstrukturierung, Streiks), sei mit Einverständnis des TUB ein Wechsel des Vertragspartners erfolgt. Bei dem neuen Vertragspartner habe es sich um die Gesellschaft Aniel gehandelt. Nur der zweite Vertrag sei Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.
Die Kommissionsdienststellen hätten den Abschlussbericht des Projekts bewertet, den die Beschwerdeführerin dem TUB übermittelt hatte. Dieser Bewertung zufolge sei das Projekt schwach gewesen und der Prüfer habe Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Transnationalität des Projekts, der Partnerschaft, der geleisteten Arbeit und der Zuweisung der Mittel aufgeworfen. Außerdem hätten die Kommissionsdienststellen eine finanzielle Bewertung vorgenommen, bei der die im Abschlussbericht enthaltenen Daten und die Ergebnisse eines am 23. März 1996 am Firmensitz des Vertragspartners durchgeführten Audits zu Grunde gelegt worden seien. Für den ersten Vertragszeitraum habe sich aus der finanziellen Bewertung ergeben, dass ein Betrag in Höhe von 30 367 € einzuziehen sei. Für den zweiten Vertragszeitraum belaufe sich der von der Kommission zu zahlende Restbetrag auf 2 972 €.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 hätten die Kommissionsdienststellen der Beschwerdeführerin die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen der Bewertung mitgeteilt. Gleichzeitig hätten sie in einem Schreiben an Telesincro die Abrechnung erläutert, und zwar mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Vertrags E/92/1608/1/Q-FPC ein Betrag von 30 367 € einzuziehen sei. Außerdem hätten die Kommissionsdienststellen in einem Schreiben an Aniel die Abrechung erläutert und das Fazit gezogen, dass von der Kommission im Rahmen des Vertrags E/92/1608/2/Q-FPC ein Restbetrag von 2 972 € zu zahlen sei. Die Beschwerdeführerin, Telesincro und Aniel seien aufgefordert worden, etwaige weitere Ansprüche und Informationen bezüglich dieser Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betreffenden Schreiben zu übermitteln. Ferner habe die Kommission den Adressaten mitgeteilt, dass nach Ablauf dieser Frist eingehende Forderungen oder Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden könnten.
Die Anmerkungen der BeschwerdeführerinDas Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. März 2003
Am 3. März 2003, also kurz bevor die Kommission ihre Stellungnahme zu der Beschwerde übermittelte, sandte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten ein weiteres Schreiben, dem sie die Schreiben der Kommission vom 28. Januar an sie selbst sowie an Telesincro und Aniel, ihre Erwiderung vom 3. März 2003, eine Darstellung der Projektsituation und verschiedene andere Unterlagen beifügte.
In ihrem Schreiben an den Bürgerbeauftragten wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Aniel, der Hauptvertragsnehmer der zweiten Projektphase (Vertrag E/92/1608/2/Q-FPC), die an sie zu leistende Restzahlung noch nicht beglichen habe. Dies habe beispielsweise damit zu tun, dass die Kommission die Abrechnung des Projekts und den Auditbericht nicht zeitgerecht zugestellt habe. Die Beschwerdeführerin vertrat die Meinung, dass wesentlich mehr Kosten geltend gemacht werden könnten als in der Kalkulation der Kommission zu diesem Vertrag (E/92/1608/2/Q-FPC) angegeben. Allein die Universidad Autónoma de Barcelona (UAB) habe Eigenmittel in Höhe von 33 927 € zur Verfügung gestellt. Dies lasse es möglich erscheinen, dass der von der Kommission zu zahlende Restbetrag höher ausfalle als 2 972 €. Die Beschwerdeführerin bat in diesem Fall um Klärung. Da ihr der Originalvertrag nicht vorliege, könne sie die Projektkosten nur aus der Erinnerung mit ca. 105 144 € und die EU-Subvention mit 65 000 € (61,82 %) beziffern. Deshalb bat die Beschwerdeführerin um eine Kopie des Vertrags E/92/1608/2/Q-FPC.
Nach Aussage der Beschwerdeführerin hatte Aniel EU-Mittel nicht an die Projektpartner weitergegeben, obwohl die EU-Subvention nur aufgrund der Projektarbeiten dieser Partner gezahlt worden sei. Ihrer Meinung nach müsse die Kommission dafür sorgen, dass die Restzahlungen an die Projektpartner umgehend erfolgen.
Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der KommissionAm 21. März 2003 leitete der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Kommission an die Beschwerdeführerin weiter, um ihr Anmerkungen zu ermöglichen. Außerdem bestätigte er den Erhalt ihres Schreibens vom 3. März 2003 und riet ihr, sich mit der Bitte um eine Kopie des Vertrages E/92/1608/2/Q-FPC direkt an die Kommission zu wenden.
In ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission machte die Beschwerdeführerin die folgenden weiteren Ausführungen:
Es habe über den ersten wie auch über den zweiten Vertragszeitraum hinweg kontinuierliche Kontakte mit dem TUB und der nationalen Unterstützungsstelle in Spanien, Fondo Formación, gegeben. Der französische Partner Chambre de Commerce de Grenoble habe seine Verpflichtungen nicht vertragsgerecht erfüllt. Dies sei dem TUB allerdings bekannt gewesen. Auf Nachfragen der Beschwerdeführerin sei keine regelrechte Anweisung erfolgt, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Zu keinem Zeitpunkt habe das TUB Zweifel an den Projektinhalten sowie an der Ernsthaftigkeit der Transnationalität übermittelt. Auch habe die Kommission bislang dieses Ergebnis ihrer Projektbewertung nicht zugeleitet. Daher habe das Projektteam keine Kenntnis von möglichen bestehenden Anforderungen gehabt und habe nicht reagieren können. Unter diesen Umständen sollte der Projektinhalt als akzeptierbar betrachtet werden. Trotz dieser Situation sei zu begrüßen, dass das Projekt abgeschlossen werden soll. Allerdings sollten die der Beschwerdeführerin noch geschuldeten Beträge an sie ausgezahlt werden. Dokumente zum Beleg der von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeit könnten auf Wunsch vorgelegt werden.
Die Beschwerdeführerin bat den Bürgerbeauftragten, ihr Schreiben vom 3. März 2003 an die Kommission weiterzuleiten.
Weitere UntersuchungenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen der Beschwerdeführerin schienen weitere Untersuchungen notwendig.
Ersuchen um weitere InformationenDer Bürgerbeauftragte bat die Kommission daher um konkretere Auskünfte zu ihrer Reaktion auf die (eventuellen) weiteren Forderungen und Informationen, die die Beschwerdeführerin und Aniel in Erwiderung auf die Schreiben der Kommission vom 28. Januar 2003 vorgelegt hatten, und zu ihrer diesbezüglichen Entscheidung. Der Kommission wurde eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. März 2003 und ihrer Anmerkungen vom 27. April 2003 übermittelt.
Die Erwiderung der KommissionIn ihrer Erwiderung führte die Kommission Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass zu einer Änderung der abschließenden finanziellen Bewertung der Kommissionsdienststellen geben könnten. Die Kostenabrechnung der Universidad Autónoma de Barcelona befinde sich schon bei den Akten der Kommission und sei bei der Endabrechnung berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Kosten der Projektpartner sei zu betonen, dass die Kommission nur mit dem Vertragsnehmer in einem Vertragsverhältnis stehe, zumindest was die finanziellen Aspekte des Vertrages angeht. Es sei also nicht Sache der Kommission, von den Projektpartnern zusätzliche Kostenabrechnungen anzufordern. Es obliege dem Vertragsnehmer und der Koordinatorin, alle erforderlichen Informationen zusammenzutragen und sie der Kommission mit dem Abschlussbericht vorzulegen.
Die Kommission stehe mit den Projektpartnern in keinerlei Vertragsverhältnis. Sie sei folglich rechtlich nicht befugt, Zahlungen an andere Personen zu leisten als die im Vertrag vorgesehenen, d. h. an den Vertragsnehmer (Aniel). Daher sei es nicht möglich, die von der Kommission geschuldete Restzahlung den anderen Vertragspartnern zur Verfügung zu stellen.
Der Beschwerdeführerin sei eine Kopie des Vertrages übersandt worden, der zwischen dem TUB (im Namen der Kommission) und Aniel geschlossen wurde. Der Auditbericht könne jedoch der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn diese die Koordinatorenfunktion ausgeübt habe, oblägen doch alle finanziellen Lasten des Projekts und die Verpflichtungen zu dessen Kontrolle und Überwachung dem Vertragsnehmer selbst. Die Beschwerdeführerin sei eine an diesem Vertrag nicht beteiligte Dritte. Da die Sache immer noch nicht abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin finanzielle Forderungen an den Vertragsnehmer habe, bestehe die Gefahr, dass die Mitteilung des Auditberichts die geschäftlichen Interessen des Vertragsnehmers beeinträchtigt. Daher könne der Auditbericht gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2) nicht mitgeteilt werden.
Die Verträge würden somit unter Zugrundelegung der Beträge abgeschlossen, die der Beschwerdeführerin und den Vertragsnehmern im Januar 2003 mitgeteilt worden waren. Die Beschwerdeführerin sei über diese Sachlage unterrichtet worden.
Die Anmerkungen der BeschwerdeführerinEine Kopie dieses Antwortschreibens wurde der Beschwerdeführerin zugeleitet. Es gingen keine Anmerkungen von ihrer Seite ein.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Einleitende Bemerkungen1.1 Die Beschwerdeführerin, die bei einem deutschen Beratungsunternehmen tätig ist, fungierte als Koordinatorin eines Projekts im Rahmen des Programms FORCE. Hauptvertragsnehmer bei dem entsprechenden Vertrag (E/92/1608/2/Q-FPC) mit der Europäischen Kommission war das Unternehmen Aniel. Im Dezember 2002 legte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Vertrag eine Beschwerde gegen die Kommission ein. In ihrem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 3. März 2003 und ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission wies sie außerdem darauf hin, dass Aniel bzw. andere Auftragnehmer ausstehende Zahlungen an sie nicht beglichen hatten.
1.2 Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft entgegenzunehmen und zu untersuchen. Handlungen anderer Behörden oder Personen können daher nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein.
1.3 Somit bezieht sich die Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu der vorliegenden Beschwerde ausschließlich auf mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission.
1.4 Die Beschwerde gegen die Kommission betrifft die angebliche Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen des genannten Vertrags. Im Verlaufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten bat die Beschwerdeführerin die Kommission um eine Kopie des Vertrags und des Berichts über das durchgeführte Audit. In ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Auskünfte erklärte die Kommission, dass sie der Beschwerdeführerin eine Kopie des Vertrags übersandt habe, und erläuterte, warum sie ihrer Meinung nach keinen Zugang zu dem Auditbericht gewähren könne. Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bürgerbeauftragten keine Aussage dahingehend getroffen hat, dass sich ihre Beschwerde auch auf die Verweigerung des Zugangs zum Auditbericht bezieht, wurde dieser Aspekt nicht in die Untersuchung des Bürgerbeauftragten einbezogen.
2 Nichterfüllung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen2.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Kommission ausstehende Zahlungen im Rahmen des Vertrags E/92/2/1608/Q-FPC nicht beglichen habe.
2.2 In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass im Rahmen des genannten Vertrages noch eine Restzahlung zu leisten sei. Nach ihren Berechnungen belaufe sich der entsprechende Betrag auf 2 972 €. Davon habe sie Aniel und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Januar 2003 in Kenntnis gesetzt und sie aufgefordert, etwaige weitere Ansprüche und Informationen bezüglich dieses Vertrages innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betreffenden Schreiben zu übermitteln. Ferner habe die Kommission den Adressaten mitgeteilt, dass nach Ablauf dieser Frist eingehende Forderungen oder Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden könnten.
2.3 Im Anschluss daran machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen, und zwar sowohl unmittelbar gegenüber der Kommission als auch in einem vom 3. März 2003 datierten Schreiben an den Bürgerbeauftragten, das der Kommission in Kopie zugeleitet wurde. Daraufhin bat der Bürgerbeauftragte die Kommission um Information darüber, wie sie mit diesen zusätzlichen Angaben verfahren sei. In ihrer Erwiderung erläuterte die Kommission, warum die Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, die Anlass zu einer Änderung der abschließenden finanziellen Bewertung der Kommissionsdienststellen geben könnten. Ferner hob sie hervor, dass sie nur mit dem Vertragsnehmer in einem Vertragsverhältnis stehe. Daher sei es ihr nicht möglich, die Beschwerdeführerin aus dem von der Kommission dem Vertragsnehmer geschuldeten Betrag zu bezahlen. Es sei nicht Sache der Kommission, von den Projektpartnern zusätzliche Kostenabrechnungen anzufordern. Es obliege dem Vertragsnehmer und der Koordinatorin, alle erforderlichen Informationen zusammenzutragen und sie der Kommission mit dem Abschlussbericht vorzulegen. Die Kommission bestätigte, dass sich der an den Vertragsnehmer zu zahlende Restbetrag nach den ihr vorliegenden Informationen auf 2 972 € belaufe.
2.4 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgetragenen Argumente überzeugend erscheinen.
2.5 In Anbetracht dessen ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen.
3 SchlussfolgerungDie Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Die Entscheidung zu dieser Beschwerde liegt auf der Website des Bürgerbeauftragten vor (http://www.ombudsman.europa.eu).
(2) ABl. 2001 L 145, S. 43.
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