You have a complaint against an EU institution or body?

Available languages: 
  • Deutsch

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1620/2002/(MM)(VK)ADB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 1. Juli 2003

Sehr geehrter Herr R.,

am 19. Juli 2002 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde eingereicht, die das Auswahlverfahren KOM/R/A/01/2000 (B) betraf.

Am 12. September 2002 leitete mein Amtsvorgänger die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Europäische Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 21. November 2002. Diese wurde an Sie mit der Bitte weitergeleitet, sich bis zum 31. Januar 2003 dazu zu äußern. Am 20. März 2003 baten Sie um mehr Zeit für die Übermittlung Ihrer Anmerkungen. Als neuer Termin wurde der 30. April 2003 festgesetzt. Am 29. April 2003 teilten Sie mir Ihren Wunsch mit, die Beschwerde nicht weiter zu verfolgen. Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.

DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer, ein in Äthiopien wohnhafter deutscher Staatsbürger, wurde zur mündlichen Prüfung im Auswahlverfahren KOM/R/A/01/2000 nach Brüssel eingeladen. Seiner Aussage nach wurde er kurz vor der Prüfung mit einem anderen Bewerber verwechselt. Die Prüfung begann schließlich mit 15 Minuten Verspätung und lief dem Beschwerdeführer zufolge gut. Die Ergebnisse sollten ihm bis Ende 2001 per Post zugestellt werden.

Nachdem er Anfang März 2002 noch immer keine Nachricht erhalten hatte, schrieb der Beschwerdeführer an den Prüfungsausschuss und bat um seine Ergebnisse. Die Kommission sandte ihm die Kopie eines vom 3. Dezember 2001 datierten Schreibens und erklärte, dass seine Ergebnisse für eine Aufnahme in die Reserveliste der besten Bewerber nicht ausreichen würden. Allerdings fiel dem Beschwerdeführer auf, dass das Schreiben zwar an ihn gerichtet, jedoch mit einer ihm unbekannten Anschrift in Italien versehen war. Nach Ansicht des Beschwerdeführers lag ein Formfehler vor.

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Generalsekretär der Kommission, jedoch ohne Erfolg. Daher reichte er beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der er vortrug, dass die Kommission seine Ergebnisse im Auswahlverfahren KOM/R/A/01/2000 mit denen eines anderen Bewerbers verwechselt habe. Er machte geltend, dass die Kommission die Sachlage aufklären und ihn in die Reserveliste des betreffenden Auswahlverfahrens aufnehmen solle.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Europäischen Kommission

Die Stellungnahme der Kommission vom 21. November 2002 zu der Beschwerde lässt sich wie folgt zusammenfassen:

In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass er eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eingereicht hatte. Diese Beschwerde sei am 2. April 2002 an den Generalsekretär gerichtet worden und am 19. Juli 2002 sei ein formelles Antwortschreiben an den Beschwerdeführer geschickt worden. Die Kommission habe den darin gegebenen Erläuterungen nichts hinzuzufügen.

Zusammengefasst beinhaltete das Schreiben vom 19. Juli 2002 die Erklärung, dass die Postanschriften mehrerer Bewerber verwechselt worden seien. Im Falle des Beschwerdeführers habe die Post das Schreiben nicht zurückgesandt, sodass die Kommission von diesem Irrtum erst erfuhr, als der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen fragte. Der Prüfungsausschuss habe die Akte geprüft und bestätigt, dass das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei und die dem Beschwerdeführer mitgeteilten Noten tatsächlich seine eigenen seien. Der von der Kommission begangene Fehler habe keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Beschwerdeführer nicht auf die Reserveliste zu setzen.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

Am 29. April 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er bei einem anderen Auswahlverfahren erfolgreich gewesen sei und die Beschwerde daher nicht weiter verfolgen wolle.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei einem Auswahlverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Kommission seine Ergebnisse im Auswahlverfahren KOM/R/A/01/2000 mit denen eines anderen Bewerbers verwechselt habe. Er machte geltend, dass die Kommission die Sachlage aufklären und ihn in die Reserveliste des betreffenden Auswahlverfahrens aufnehmen solle.

1.2 Die Kommission erklärte, dass sie ihren Standpunkt bereits im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verdeutlicht habe. Die Anschriften mehrerer Bewerber seien verwechselt worden. Dem Beschwerdeführer seien jedoch seine Ergebnisse übermittelt worden und der erwähnte Fehler habe keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses gehabt, ihn nicht auf die Reserveliste zu setzen.

1.3 In seinen Anmerkungen teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er beschlossen habe, die Beschwerde nicht weiter zu verfolgen, da er inzwischen bei einem anderen Auswahlverfahren auf die Reserveliste gesetzt worden sei.

2 Schlussfolgerung

Der Bürgerbeauftragte entnimmt den ihm vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser die Beschwerde nicht weiter verfolgen möchte. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS