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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1425/2002/(MM)(VK)ADB gegen das Europäische Parlament


Straßburg, den 17. Oktober 2003

Sehr geehrter Herr M.,

am 2. August 2002 haben Sie eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht und das Verhalten einer Beamtin im Praktikumsbüro des Europäischen Parlaments beklagt, wo Sie Ihre Bewerbung um einen Studienaufenthalt eingereicht hatten.

Am 23. September 2002 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weitergeleitet. Das Europäische Parlament übermittelte seine Stellungsnahme am 7. Januar 2003. Diese leitete ich am 28. Januar 2003 mit der Aufforderung an Sie weiter, Anmerkungen dazu zu machen. Es liegen mir keine Anmerkungen von Ihnen vor.

Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen in Kenntnis setzen.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Student, hatte die Absicht, einen Studienaufenthalt beim Europäischen Parlament zu verbringen. Der Beschwerdeführer gibt an, am 3. Juni 2002 eine E-Mail an die zuständige Dienststelle (das Praktikumsbüro) geschrieben zu haben. Diese E-Mail sei unbeantwortet geblieben, weshalb er am 22. Juli 2002 das Praktikumsbüro anrief. Eine Beamtin im Praktikumsbüro, Frau J., unterrichtete den Beschwerdeführer darüber, dass er seine Bewerbung für einen Studienaufenthalt einreichen könne. Die Bewerbung wurde am selben Tag verschickt. Am 26. Juli 2002 rief der Beschwerdeführer Frau J. an, um sich zu erkundigen, ob seine Bewerbung im Europäischen Parlament eingegangen war. Die Beamtin habe ihn angeblich aufgefordert, in der darauffolgenden Woche nochmals anzurufen. Der Beschwerdeführer versuchte seinen Angaben zufolge am 30. Juli und 1. August mehrmals erfolglos, die Beamtin telefonisch zu erreichen. Jedes Mal habe sich ein automatischer Anrufbeantworter eingeschaltet und den Anruf beendet. Am 2. August 2002 sei es dem Beschwerdeführer schließlich gelungen, das Praktikumsbüro über die Telefonzentrale zu erreichen, und man habe ihm mitgeteilt, dass Frau J. sich in Urlaub befinde. Der Beschwerdeführer führt an, dass er dadurch zwei Wochen seines Arbeitszeitplans verloren habe.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin am 2. August 2002 Beschwerde beim Bürgerbeauftragen ein. Darin beklagte er :

1. Das Europäische Parlament habe es versäumt, seine E-Mail vom 3. Juni 2002 zu beantworten.

2. Der Beschwerdeführer habe die zuständige Beamtin, Frau J., nicht in der Woche erreichen können, in der er sie zurückrufen sollte, da die ganze Woche ein automatischer Anrufbeantworter an ihren Apparat angeschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe schließlich von einem anderen Beamten erfahren, dass Frau J. in Urlaub war. Der Beschwerdeführer halte das Verhalten der Beamtin für unfair, da sie gewusst haben müsse, dass sie in der Zeit, in der sie den Beschwerdeführer um Rückruf gebeten hatte, in Urlaub sein würde.

DIE UNTERSUCHUNG

Stellungnahme des Europäischen Parlaments

In seiner Stellungnahme äußerte sich das Europäische Parlament wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe am 13. Februar 2002 dem Praktikumsbüro des Europäischen Parlaments ein E-Mail geschickt. Die erwünschten Informationen seinen am gleichen Tag verschickt worden. Diesen Informationen sei zu entnehmen gewesen, dass die Bewerber ihre Anträge spätestens zwei Monate vor dem Datum, an dem sie ihren Studienaufenthalt antreten möchten, einreichen sollten. Andernfalls könne diese Bewerbung nicht bearbeitet werden.

Das Europäische Parlament verfüge über keinerlei Hinweise auf eine am 3. Juni 2002 abgesandte E-Mail.

Der Beschwerdeführer habe mit dem Praktikumsbüro am 22. Juli 2002 zum zweiten Mal Kontakt aufgenommen, diesmal telefonisch. Er sei darüber unterrichtet worden, dass er seine Bewerbung für einen Studienaufenthalt einreichen könne. Die Bewerbung sei am 24. Juli 2002 beim Europäischen Parlament eingegangen. Am 26. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer im Praktikumsbüro angerufen und eingeräumt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderte Zweimonatsfrist einzuhalten. Er sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es wahrscheinlich nicht möglich sein würde, ihm den Studienaufenthalt, der Mitte August beginnen sollte, anzubieten. Dennoch sei er gebeten worden, sich vor dem 1. August, dem Tag, an dem die zuständige Person in Urlaub gehen würde, telefonisch zu melden.

Betreffend die angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Kontaktaufnahme mit dem Praktikumsbüro wies das Europäische Parlament darauf hin, dass das Praktikumsbüro nicht über einen automatischen Anrufbeantworter verfüge, vielmehr werde zur Gewährleistung seiner kontinuierlichen Arbeit bei Abwesenheit eines Beamten dessen Telefonanschluss von einem anderen Beamten betreut.

Am 22. August 2002 habe der Beschwerdeführer das Praktikumsbüro in Luxemburg besucht und erklärt, dass er am 15. September 2002 einen Studienaufenthalt beginnen wolle. Frau J., die zuständige Beamtin, habe einen Gesprächstermin mit einem Verwaltungsrat der Generaldirektion Wissenschaft organisiert und den Beschwerdeführer gebeten, ihr über das Ergebnis dieses Treffens zu berichten.

Am 27. August 2002 habe Frau J. eine E-Mail vom Beschwerdeführer erhalten. Diese E-Mail sei am 23. August 2002 abgesandt worden, jedoch irrtümlich bei einer anderen Beamtin eingegangen, deren Name mit dem der zuständigen Beamtin fast identisch sei. In dieser E-Mail teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Gespräch mit dem Verwaltungsrat der Generaldirektion Wissenschaft sehr positiv verlaufen sei und er sich Anfang September 2002 wieder beim Praktikumsbüro melden werde. Seither habe das Praktikumsbüro keine Nachricht von ihm.

Das Europäische Parlament betonte auch, dass eine Bewerbung nicht notwendigerweise zu einem Studienaufenthalt beim Europäischen Parlament berechtige. Es bestehe daher kein Zusammenhang zwischen dem angeblichen Fehlverhalten einer Beamtin des Europäischen Parlaments und dem vermeintlichen Verlust von zwei Wochen Arbeitszeit.

Anmerkungen des Beschwerdeführers

Der Europäische Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer weiter, Anmerkungen dazu zu machen. Es sind keine Anmerkungen vom Beschwerdeführer eingegangen.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Nichtbeantwortung einer E-Mail

1.1 Der Beschwerdeführer behauptet, das Europäische Parlament habe es versäumt, seine E-Mail vom 3. Juni 2002 zu beantworten.

1.2 Das Europäische Parlament gibt an, dass es über keinerlei Hinweise auf eine am 3. Juni 2002 vom Beschwerdeführer abgesandte E-Mail verfüge. Am 13. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer beim Praktikumsbüro des Europäischen Parlaments per E-Mail Informationen angefordert. Die gewünschten Auskünfte seien am gleichen Tag verschickt worden.

1.3 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in der Akte die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2002 und die darauffolgende Antwort des Europäischen Parlaments nachweislich belegt sind. Der Beschwerdeführer konnte dem Europäischen Bürgerbeauftragten jedoch keine Kopie der am 3. Juni 2002 versandten E-Mail vorlegen, die nach seinen Angaben unbeantwortet geblieben war. Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt somit fest, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für seine Behauptung führen konnte. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass kein Missstand bei diesem Aspekt des Falles vorliegt.

2 Unfaires Verhalten einer Beamtin des Praktikumsbüros

2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die zuständige Beamtin, Frau J., nicht in der Woche erreichen können, in der er sie zurückrufen sollte, da die ganze Woche ein automatischer Anrufbeantworter an ihren Apparat angeschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe schließlich von einem anderen Beamten erfahren, dass Frau J. in Urlaub war. Der Beschwerdeführer hält das Verhalten der Beamtin für unfair, da sie gewusst haben müsse, dass sie in der Zeit, in der sie den Beschwerdeführer um Rückruf gebeten hatte, in Urlaub sein würde.

2.2 Das Europäische Parlament macht geltend, dass das Praktikumsbüro den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt habe, dass es wahrscheinlich nicht möglich sein würde, ihm zur gewünschten Zeit den Studienaufenthalt anzubieten, um den er sich am 24. Juli 2002 beworben hatte und der Mitte August beginnen sollte. Dennoch sei er gebeten worden, sich vor dem 1. August 2002, dem Tag, an dem die zuständige Person in Urlaub gehen würde, telefonisch zu melden. Das Europäische Parlament weist auch darauf hin, dass das Praktikumsbüro nicht über einen automatischen Anrufbeantworter verfüge, vielmehr werde zur Gewährleistung seiner kontinuierlichen Arbeit bei Abwesenheit eines Beamten dessen Telefonanschluss von einem anderen Beamten betreut.

2.3 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit denen des Europäischen Parlaments nicht übereinstimmen. Der Beschwerdeführer hat keine Belege für seine Behauptung erbracht. Unter diesen Umständen geht der Europäische Bürgerbeauftragte davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht bewiesen hat. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass kein Missstand bei diesem Aspekt des Falles vorliegt.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Misstand in der Verwaltung des Europäischen Parlaments. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des Parlaments wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS