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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 198/2001/GG gegen die Europäische Kommission


Strassburg, 30. Mai 2001

Sehr geehrter Herr H.,

am 6. Februar 2001 reichten Sie eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, in der Sie geltend machten, die Kommission habe es unterlassen, auf die Fragen zu antworten, die Sie ihr mit Schreiben vom 30. November 1999 vorgelegt hatten.

Am 9. März 2001 leitete ich die Beschwerde an die Kommission weiter. Die Kommission sandte mir ihre Stellungnahme am 15. Mai 2001, und ich leitete diese am 18. Mai 2001 mit der Aufforderung, gegebenenfalls Bemerkungen dazu zu machen, an Sie weiter. Am 23. Mai 2001 übermittelten Sie mir Ihre Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission.

Ich möchte Ihnen nunmehr die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Bürger, sandte der Kommission am 30. November 1999 eine Liste mit Fragen, die sich auf das Problem von Mobbing am Arbeitsplatz und dessen Verhältnis zur Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(1) bezogen. Am 3. Februar 2000 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass seine Fragen an einen beratenden Ausschuss weitergeleitet würden, der sich mit den fraglichen Problemen befasse. Die Kommission kündigte an, dass sie den Beschwerdeführer auf dem laufenden halten würde. Dem Beschwerdeführer zufolge trafen jedoch keine weiteren Mitteilungen bei ihm ein.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission auf seine Fragen antworten solle.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Beschwerde wurde zum Zwecke der Stellungnahme an die Kommission gesandt.

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme machte die Kommission die folgenden Bemerkungen:

Durch den Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974(2) wurde ein Beratender Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingesetzt, der die Aufgabe hatte, die Kommission in dem betroffenen Bereich zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei am 3. Februar 2000 informiert worden, dass dieser Ausschuss eine Ad-hoc-Gruppe zum Thema Gewalt am Arbeitsplatz eingesetzt habe und dass seine Fragen deshalb an diesen Ausschuss weitergeleitet worden seien.

Die Ad-hoc-Gruppe habe seit der Zusendung der Fragen des Beschwerdeführers nur einmal getagt und es sei nicht möglich gewesen, diese Fragen bei dieser Gelegenheit zu behandeln. Die Erörterung dieser Fragen sei jedoch für das erste Treffen der Gruppe im Jahre 2001 vorgesehen, das für den 8. Mai 2001 geplant sei. Die Kommission beabsichtige, vorbehaltlich des Ablaufs der Diskussionen in der Ad-hoc-Gruppe, dem Beschwerdeführer im Mai 2001 eine detailliertere Antwort auf seine Fragen zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei über den Stand des Verfahrens zuletzt am 13. Februar 2001 informiert worden.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen dankte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten für seine erfolgreichen Bemühungen. Er wies darauf hin, dass er keine Kenntnis von dem Schreiben der Kommission vom 13. Februar 2001 gehabt habe. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass er seine Beschwerde nicht eingereicht haben würde, wenn er dieses Schreiben gekannt hätte. Er vertrat die Ansicht, dass ein Missverständnis vorgelegen habe und bat den Bürgerbeauftragten, die Kommission entsprechend zu informieren.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Unterlassene Antwort auf Fragen

1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es unterlassen, auf eine Liste mit Fragen zu antworten, die sich auf das Problem von Mobbing am Arbeitsplatz und dessen Verhältnis zur Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(3) bezogen und die er der Kommission am 30. November 1999 vorgelegt hatte.

1.2 Die Kommission wies darauf hin, dass der durch den Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974(4) eingesetzte Beratende Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der die Aufgabe habe, die Kommission in dem betroffenen Bereich zu unterstützen, eine Ad-hoc-Gruppe zum Thema Gewalt am Arbeitsplatz eingesetzt habe. Sie habe daher beschlossen, die Fragen des Beschwerdeführers an diesen Ausschuss weiterzuleiten. Die Erörterung dieser Fragen sei für das erste Treffen der Gruppe im Jahre 2001 vorgesehen, das für den 8. Mai 2001 geplant sei. Die Kommission beabsichtige, vorbehaltlich des Ablaufs der Diskussionen in der Ad-hoc-Gruppe, dem Beschwerdeführer im Mai 2001 eine detailliertere Antwort auf seine Fragen zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei über den Stand des Verfahrens zuletzt am 13. Februar 2001 informiert worden.

1.3 In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er keine Kenntnis von dem Schreiben der Kommission vom 13. Februar 2001 gehabt habe und dass er seine Beschwerde nicht eingereicht haben würde, wenn er dieses Schreiben gekannt hätte. Er vertrat die Ansicht, dass ein Missverständnis vorgelegen habe und bat den Bürgerbeauftragten, die Kommission entsprechend zu informieren.

2 Schlussfolgerung

Aus der Stellungnahme der Kommission und den Anmerkungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Kommission Maßnahmen in die Wege geleitet hat, um die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers zu regeln. Der Bürgerbeauftragte schließt daher die Akte.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird über diese Entscheidung ebenfalls unterrichtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Jacob SÖDERMAN


(1) ABl. 1989 L 183, S. 1.

(2) ABl. 1974 L 185, S. 15.

(3) ABl. 1989 L 183, S. 1.

(4) ABl. 1974 L 185, S. 15.