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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 791/2000/VK gegen die Europäische Kommission


Straßburg, 12. Dezember 2000

Sehr geehrte Frau S.,
am 13. Juni 2000 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/R/C/01/1999 ein.
Am 7. Juli 2000 leitete ich die Beschwerde an die Kommission zwecks Stellungnahme weiter.
Am 16. Juli 2000 übermittelten Sie mir ein Schreiben mit weiteren Auskünften zu Ihrer Beschwerde.
Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde am 25. September 2000. Ich leitete diese an Sie weiter mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen, was Sie mit Schreiben vom 3. November 2000 taten.
Nun möchte ich Sie über die Ergebnisse der von mir durchgeführten Untersuchungen informieren.

BESCHWERDE


Mit Schreiben vom 15. April 2000 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass sie an der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/R/C/01/1999 der Kommission, für das sie sich beworben hatte, nicht teilnehmen könne. Hierzu würde ihr die geforderte dreijährige Berufserfahrung fehlen. Laut Punkt III B 2 der Bekanntgabe des Ausleseverfahrens für Bedienstete auf Zeit mussten die Bewerber für den Bereich Unterstützung bei der Abwicklung von Forschungsprojekten eine mindestens dreijährige Berufserfahrung, davon zwei Jahre im Zusammenhang mit dem gewählten Bereich, vorweisen. In einem Schreiben vom 24. April 2000 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen diese Entscheidung der Kommission. In diesem Schreiben behauptete die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie eine gewisse Berufserfahrung erworben habe. Als zweites argumentierte die Beschwerdeführerin damit, dass sie aufgrund ihres Abiturabschlusses sowie einer Hochschulausbildung ausreichend qualifiziert für dieses Ausleseverfahren sei.
Die Beschwerdeführerin richtete dann eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Sie behauptete, dass sie aus den oben genannten Gründen nicht von der mündlichen Prüfung des Ausleseverfahrens hätte ausgeschlossen werden dürfen. Die Beschwerdeführerin erklärte ferner, sie habe auf ihr Beschwerdeschreiben vom 24. April 2000 keine Antwort von der Kommission erhalten.

UNTERSUCHUNG


Stellungnahme der Kommission
In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission im Hinblick auf die Beschwerdeführerin folgendes:
Die Beschwerdeführerin habe die Vorauswahl bestanden. Somit sei sie in die zweite Phase des Auswahlverfahren gelangt, in der die Auswahl anhand der Bewerbungsakte erfolge.
Gemäß der Bekanntgabe des Ausleseverfahrens müssen in den Bewerbungsformularen Einzelheiten über die Berufserfahrung angegeben werden. Ferner müssen Photokopien von Beweisunterlagen vorgelegt werden, aus denen die Art der durchgeführten Aufgaben und die Dauer eindeutig hervorgehen. Ferner werden Bewerber, die diese Unterlagen nicht fristgerecht einreichen, zum Auswahlverfahren nicht zugelassen. Die Beschwerdeführerin selbst habe in ihrem Bewerbungsformular erklärt, dass sie keine dreijährige Berufserfahrung habe. Sie habe ferner erklärt, sie habe gelegentlich in den Semesterferien gearbeitet, z.B. fünf Monate lang bei Volkswagen, sowie bei der Deutschen Post AG. Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin im Bewerbungsformular gemachten Angaben sowie ausgehend davon, dass sie keine Kopien von Beweisunterlagen über ihre Berufserfahrung vorgelegt hat, wurde die Bewerbung für ungültig erklärt und die Beschwerdeführerin somit nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Zur zweiten Behauptung der Beschwerdeführerin bemerkte die Kommission, sie habe auf den Beschwerdebrief der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2000 eine mit Gründen versehene Antwort übermittelt, in der sie ihre frühere Entscheidung, die Bewerberin nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, bekräftigt habe.
Bemerkungen der Beschwerdeführerin
Bezüglich der ersten Behauptung hielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht. Sie nahm die strenge Auslegung von Punkt III B 2 der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens für Bedienstete auf Zeit im Hinblick auf das Erfordernis der dreijährigen Berufserfahrung durch die Kommission zur Kenntnis. Sie stellte ferner den chronologischen Ablauf des Auswahlverfahrens in Frage. Ihres Erachtens sollten zunächst die Bewerbungsunterlagen geprüft werden.
Zur zweiten Behauptung teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2000 mit, dass die Kommission auf ihr Beschwerdeschreiben am 15. Juni 2000 geantwortet habe.

ENTSCHEIDUNG


1 Einleitung
1.1 In ihren Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission stellte die Beschwerdeführerin den chronologischen Ablauf des von der Kommission durchgeführten Ausleseverfahrens in Frage. Dieser Punkt war in der Beschwerde nicht angesprochen worden und kann daher in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
2 Nichtberücksichtigung von Diplomen
2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei zu Unrecht von den mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/R/C/01/1999 ausgeschlossen worden. Sie räumt ein, dass sie nicht über die geforderte dreijährige Berufserfahrung verfügt. Sie verweist jedoch darauf, dass es nur schwer zu verstehen sei, dass jemand mit einer mittleren Reife und einer dreijährigen Berufserfahrung besser qualifiziert sein solle als jemand mit Abitur sowie Hochschulqualifikationen. Ihres Erachtens hat die Kommission Punkt III B 2 der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens sehr streng angewandt.
2.2 Die Kommission verweist auf die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens, wonach Einzelheiten über die Berufserfahrung in dem Bewerbungsformular angegeben werden müssen. Aus Photokopien von Beweisunterlagen muss die Art der ausgeübten Tätigkeit und die Dauer ebenfalls eindeutig hervorgehen. Ferner wurde in der Bekanntgabe darauf hingewiesen, dass Bewerber, die die Unterlagen nicht fristgerecht einreichen, nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden. Die Kommission hebt hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Bewerbungsformular angegeben hat, dass sie nicht über die geforderte dreijährige Berufserfahrung verfügt und nur gelegentlich in den Semesterferien gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin habe ebensowenig Beweisunterlagen vorgelegt. Sie habe daher nicht zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens zugelassen werden können.
2.3 Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin nicht über die in Punkt III B 2 der Bekanntgabe des Ausleseverfahrens geforderte mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt. Aufgrund dessen ist bezüglich der ersten Behauptung der Beschwerdeführerin kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen.
3 Nichtbeantwortung eines Beschwerdebriefes
3.1 In ihrer ursprünglichen Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, die Kommission habe auf ihren Beschwerdebrief an die Kommission nicht geantwortet.
3.2 Die Kommission unterstreicht, dass sie der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2000 eine mit Gründen versehene Antwort übermittelt hat.
3.3 In ihrem Schreiben vom 16. Juli 2000 an den Bürgerbeauftragten bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Kommission auf ihr Schreiben geantwortet hat.
3.4 In Anbetracht dessen liegt seitens der Kommission kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor.
4 Schlußfolgerung
Ausgehend von den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission festzustellen. Der Bürgerbeauftragte schließt daher diesen Fall ab.
Dem Präsidenten der Europäischen Kommission wird diese Entscheidung ebenfalls zur Kenntnis gebracht.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN