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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 996/99/GG gegen die Europäische Kommission


Straßburg, 23. Mai 2000

Sehr geehrter Herr Dr. R.,
am 22. Juli 1999 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission eingelegt, welche die Auswahlverfahren KOM/A/8-12/98 betraf.
Am 7. September 1999 leitete ich Ihre Beschwerde an die Kommission mit Ersuchen um Stellungnahme weiter.
Die Kommission übermittelte mir am 11. November 1999 ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde, und ich leitete diese am 12. November 1999 an Sie weiter mit der Aufforderung zur Stellungnahme Ihrerseits, sofern Sie dies wünschten. Am 7. Januar 2000 sandten Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission.
Am 24. Januar 2000 richtete ich ein Auskunftsersuchen an die Kommission. Die Kommission antwortete am 9. März 2000, und ich leitete diese Antwort am 20. März 2000 an Sie weiter, wobei ich Sie einlud, bis zum 30. April 2000 eine Stellungnahme abzugeben, sofern Sie dies wünschten.
Ich habe bis heute keine weiteren Anmerkungen von Ihnen erhalten.
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen in Kenntnis setzen.

BESCHWERDE


Der Beschwerdeführer nahm an den Vorauswahltests des von der Kommission durchgeführten Auswahlverfahrens KOM/A/9/98 teil. Am 15. Februar 1999 wandte er sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten, in der er geltend machte, daß es nicht möglich gewesen sei, die Frage Nr. 26 in dem Vorauswahltest (b) in ihrer deutschen Fassung zu beantworten (Beschwerde 155/99). Seines Erachtens waren daher Kandidaten, die Deutsch als ihre hauptsächliche Sprache hatten, gegenüber Kandidaten benachteiligt, deren hauptsächliche Sprache das Englische war. Er teilte dem Bürgerbeauftragten überdies mit, daß er in dieser Sache ein Faxschreiben an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gerichtet habe. In seinem Antwortschreiben vom 11. März 1999 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, daß er sich mit seiner Beschwerde nicht befassen könne, da die Kommission noch nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich mit dem Brief, den der Beschwerdeführer an sie gerichtet hatte, zu befassen.
Am 22. Juli 1999 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten, um die vorliegende Beschwerde einzulegen. Der Beschwerdeführer machte geltend, daß die Kommission auf seinen Brief vom Februar 1999 nicht geantwortet habe, obwohl er am 15. April 1999 ein Erinnerungsschreiben gesandt hatte.

UNTERSUCHUNG


Stellungnahme der Kommission
In ihrer Stellungnahme machte die Kommission folgende Anmerkungen zu der Beschwerde:
Die Kommission bedauerte, daß das Faxschreiben, das der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Februar 1999 an die Kommission gerichtet hatte, die zuständige Dienststelle nie erreicht hatte. In einem Schreiben vom 28. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er in drei der vier Vorauswahltests, zu denen auch der Vorauswahltest (b) gehörte, eine ausreichende Punktzahl erreicht, jedoch in Test (c) nicht die Mindestpunktzahl erzielt hatte. Die Kommission war daher nicht in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer zur schriftlichen Prüfung zuzulassen. Die Kommission bedauerte, daß sie dem Beschwerdeführer nicht eher geschrieben habe, um auf die von diesem aufgeworfene Frage einzugehen. Nach der Durchführung der Vorauswahltests hatte der Prüfungsausschuß in der Tat festgestellt, daß einige Fragen des Tests (b) mehrdeutig gewesen waren. Dieser Umstand hatte jedoch den Interessen des Beschwerdeführers nicht geschadet, da er diesen Test ohnehin bestanden hatte und da jeder der Vorauswahltests für sich bewertet worden war. Die Kommission bat den Bürgerbeauftragten, sie beim Beschwerdeführer dafür zu entschuldigen, daß sie ihm diese Informationen nicht eher und direkt hatte zukommen lassen.
Anmerkungen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer äußerte in seinen Anmerkungen die Ansicht, daß die Entdeckung von Fehlern in einem Test Zweifel hinsichtlich der Qualität aller Tests hervorrufe. Er machte zudem geltend, die Kommission habe nicht erklärt, wie sie mit den Unterschieden hinsichtlich der Lage deutscher und englischer Kandidaten umgegangen sei.

WEITERE UNTERSUCHUNGEN


Im Januar 2000 bat der Bürgerbeauftragte die Kommission, zu erklären, welche Schritte sie ergriffen habe, nachdem sie festgestellt hatte, daß die deutsche Fassung von Frage Nr. 26 des Vorauswahltests (b) zweideutig war und insbesondere ob diese Schritte sich auf alle Sprachfassungen bezogen. Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission ferner, zu präzisieren, ob es noch weitere Fragen in diesem Test gegeben hatte, die sich als zweideutig erwiesen hatten, und wenn ja, um wieviele Fragen es sich handelte, welches die betroffenen Fragen waren und welche Schritte die Kommission im Hinblick auf diese ergriffen hatte.
In ihrer Antwort erklärte die Kommission, daß neben der Frage Nr. 26 zwei weitere Fragen des Vorauswahltests (b) sich als zweideutig erwiesen hätten. Die Kommission habe daraufhin beschlossen, diese drei Fragen für alle Kandidaten zu streichen, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu entsprechen.

ENTSCHEIDUNG


1 Fehlen einer Antwort auf einen Brief
1.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Kommission es unterlassen habe, auf sein im Februar 1999 gesandtes Faxschreiben zu antworten.
1.2 Die Kommission behauptet, daß das Faxschreiben die zuständige Dienststelle nie erreicht habe. Sie entschuldigt sich außerdem dafür, daß sie dem Beschwerdeführer die erforderlichen Auskünfte nicht eher und direkt zukommen ließ.
1.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, daß es insbesondere im Hinblick auf die Entschuldigung der Kommission nicht erforderlich ist, diese Punkt weiter zu untersuchen.
2 Zweideutigkeit des deutschen Textes einer Frage
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, daß es nicht möglich gewesen sei, die Frage Nr. 26 in dem Vorauswahltest (b) der Auswahlverfahren KOM/A/8-12/98 in ihrer deutschen Fassung zu beantworten. Seines Erachtens waren daher Kandidaten, die Deutsch als ihre hauptsächliche Sprache hatten, gegenüber Kandidaten benachteiligt, deren hauptsächliche Sprache das Englische war.
2.2 Die Kommission macht geltend, daß der Beschwerdeführer in drei der vier Vorauswahltests, zu denen auch der Vorauswahltest (b) gehörte, eine ausreichende Punktzahl erreicht, jedoch in Test (c) nicht die Mindestpunktzahl erzielt habe. Nach der Durchführung der Vorauswahltests habe der Prüfungsausschuß in der Tat festgestellt, daß einige Fragen des Tests (b) mehrdeutig gewesen seien. Dieser Umstand habe jedoch den Interessen des Beschwerdeführers nicht geschadet, da er diesen Test ohnehin bestanden habe und da jeder der Vorauswahltests für sich bewertet worden sei. Später fügte sie hinzu, daß diese Frage für alle Kandidaten gestrichen worden sei.
2.3 Der Bürgerbeaufragte konstatiert, daß die vom Beschwerdeführer kritisierte Frage im Rahmen des Vorauswahltests (b) gestellt wurde, den der Beschwerdeführer bestand. Das dem Bürgerbeauftragten vorliegende Beweismaterial enthält nichts, das darauf hindeuten würde, daß die Zweideutigkeit bestimmter Fragen in diesem Vorauswahltest sich auf die anderen Vorauswahltests ausgewirkt hätte, die den Angaben der Kommission zufolge separat bewertet wurden. Die Auffassung der Kommission, wonach die Zweideutigkeit dieser Frage den Interessen des Beschwerdeführers nicht geschadet habe, ist daher vernünftig. Die Kommission hat in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten erklärt, daß sie die betroffene Frage und zwei weitere Fragen, die sich ebenfalls als zweideutig erwiesen hätten, für alle Kandidaten aus dem Vorauswahltest gestrichen habe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist somit nicht verletzt worden.
2.4 Auf der Grundlage dieser Ausführungen haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mißstands auf seiten der Kommission ergeben.
3 Schlußfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten in diesem Fall haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mißstands in der Verwaltung der Europäischen Kommission ergeben. Der Bürgerbeauftragte schließt daher den Fall ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird über diesen Beschluß ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN