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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten in dem oben genannten Fall über eine angeblich ungerechtfertigte Entlassung durch die Europäische Zentralbank

Sehr geehrte Frau X,

am 27. August 2019 reichten Sie in dieser Angelegenheit bei der Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Zentralbank ein. Sie haben Ihre Beschwerde am 27. und 28. September 2019 vervollständigt. Die Bürgerbeauftragte hat mich gebeten, Ihre Beschwerde zu bearbeiten und Ihnen in ihrem Namen zu antworten.

Nach sorgfältiger Prüfung aller Informationen, die Sie mit Ihrer Beschwerde übermittelt haben, haben wir beschlossen, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen:

Die von der Europäischen Zentralbank angegebenen Gründe sind angemessen. Die in der Beschwerde enthaltenen Informationen und Belege lassen nicht den Schluss zu, dass bei dem Vorgehen der Europäischen Zentralbank ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.

Es ist zunächst festzuhalten, dass Sie im Rahmen eines befristeten Vertrags für die Europäische Zentralbank (EZB) tätig waren und dass die EZB Ihr Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit beendet hat. Die EZB legte eine detaillierte Bewertung Ihrer Leistungen während der Probezeit unter Bezugnahme auf die Stellenanforderungen vor. Aus den Unterlagen, die Sie uns übermittelt haben, geht nicht hervor, dass es beim Vorgehen der EZB Missstände gegeben hätte.

Die Ihrer Beschwerde beiliegenden Informationen zeigen, dass die EZB Ihre Leistung objektiv und gerecht bewertet hat. Die Probezeitberichte enthalten sowohl positive als auch kritische Anmerkungen zu Ihrer Leistung. Die EZB bot Ihnen während der gesamten Probezeit Beratung und Unterstützung an und ermutigte Sie, sich an internen Schulungen zu beteiligen. Sie versuchte, auf Ihre anfänglichen Schwierigkeiten einzugehen, indem sie Ihnen anbot, Sie in ein anderes Referat zu versetzen, in dem es Ihnen möglicherweise leichter gewesen wäre, sich einzugewöhnen und die erforderlichen Kompetenzen zu erwerben. Die EZB verlängerte außerdem Ihre Probezeit, um Ihnen mehr Zeit zu geben, sich einzuarbeiten und nachzuweisen, dass Sie über alle erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

Sie haben erklärt, dass die Entscheidung über Ihren Widerspruch vom Direktorium (Executive Board) der EZB getroffen wurde, obwohl sie vom Präsidenten der EZB hätte getroffen werden müssen, und dass sie Ihnen erst zwei Tage nach Ablauf der Frist übermittelt wurde.

Wir weisen darauf hin, dass der Präsident gemäß Artikel 8.1.6 der Dienstvorschriften der EZB[1] die Entscheidung des Direktoriums dem Mitarbeiter innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem der Widerspruch eingereicht wurde, zukommen lässt. Aus den Ihrer Beschwerde beiliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Entscheidung vom Direktorium getroffen und Ihnen vom Präsidenten übermittelt wurde.

Gemäß der oben genannten Bestimmung hatte die EZB ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Widerspruch einlegten, zwei Monate Zeit, um Ihnen ihre Entscheidung mitzuteilen. Sie haben Ihren Widerspruch am 25. Juni 2019 eingereicht, und die EZB hat Sie am 27. August 2019 über ihre Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Obwohl es wünschenswert gewesen wäre, wenn die EZB die Frist eingehalten hätte, hat diese kurze Verzögerung keinen Einfluss auf die inhaltliche Beurteilung Ihres Falls.

In Ihrem Schreiben machen Sie ferner geltend, dass die EZB Ihre Leistung während des ersten Teils Ihrer Probezeit nicht in die endgültige Probezeitbewertung hätte einfließen lassen dürfen. Unserer Ansicht nach war es angemessen, dass die EZB Ihre Leistung während der gesamten Probezeit, darunter auch die positiven Aspekte, bei der Entscheidung über die Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt hat.

Aus all diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass die EZB Sie fair behandelt hat und dass bei der Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.[2]

Wahrscheinlich werden Sie von diesem Ergebnis enttäuscht sein. Wir hoffen jedoch, dass Ihnen diese Erläuterungen dennoch weiterhelfen, und wünschen Ihnen alles Gute für Ihr künftiges Berufsleben.

Falls Sie erneut Probleme mit einem Organ, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur der EU haben sollten, können Sie sich gerne wieder an die Bürgerbeauftragte wenden.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Marta Hirsch‐Ziembińska

Leiterin des Referats IKT und Untersuchungen ‐ Referat 1

Straßburg, den 23.01.2020

 

[1] https://www.ecb.europa.eu/careers/pdf/staff_rules_fixedterm.pdf

[2]Vollständige Information über das Verfahren und die mit Beschwerden verbundenen Rechte finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/de/70707.