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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 281/99/VK gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 281/99/VK - Opened on Wednesday | 28 April 1999 - Decision on Wednesday | 17 November 1999
Straßburg, 17. November 1999
Sehr geehrter Herr P.,
am 4. März 1999 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Euro-päische Zentralbank (EZB) eingereicht. Sie hatten sich darüber beschwert, daß die Internet-Seite der EZB Informationen ausschließlich in englischer Sprache und nicht in anderen Sprachen der Gemeinschaft enthält.
Am 24. April 1999 habe ich Ihre Beschwerde an den Präsidenten der EZB weitergeleitet. Die EZB über-mittelte ihre Stellungnahme am 18. Juni 1999. Ich habe diese daraufhin an Sie weitergelei-tet und Sie gebeten, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen. Ich habe dazu keine Antwort von Ihnen erhalten.
Mit dem vorliegenden Schreiben möchte ich Sie über die Ergebnisse der weiteren Unter-suchungen unterrichten.
BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer wies den Direktor der Abteilung Externe Beziehungen der EZB, Dr. Manfred Körber, darauf hin, daß Informationen auf der Internet-Seite der Europäischen Zentralbank nur in englischer Sprache verfügbar sind. Dr. Körber verwies in seiner Antwort auf die Kosten einer Präsentation der Informationen in allen Sprachen. Er wies auch darauf hin, daß die Internet-Seite der EZB Verbindungen zu den Internet-Seiten aller nationalen Zentralbanken enthält, die ihrerseits die gewünschte Information in den übrigen Sprachen geben könnten.
In seinem Beschwerdeschreiben an den Bürgerbeauftragten fordert der Beschwerdeführer, daß die EZB derselben Sprachenregelung unterliegen solle wie die übrigen Institutionen der Gemein-schaft und führt an, daß die Bereitstellung von Informationen auf der Internet-Seite aus-schließlich in englischer Sprache eine Diskriminierung darstelle.
UNTERSUCHUNG
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank
Die EZB führt in ihrer Stellungnahme an, daß ihre Internet-Seite dafür gedacht ist, der Öffent-lich-keit ein unmittelbares und sinnvolles Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Die meisten Dokumente der EZB würden in Englisch erstellt. Die Veröffentlichung in englischer Sprache habe daher den Vorteil, daß der Öffentlichkeit unverzüglich Originalinformationen aus erster Hand zugänglich gemacht werden können. Sofern Dokumente auch in anderen Sprachen erstellt würden, seien sie in diesen Sprachen ebenfalls über die Internet-Seite abrufbar. Darüber hinaus würden alle wichtigen Veröffentlichungen der EZB, wie etwa der Monatsbericht und der Jahresbericht, in allen Amtssprachen der Gemeinschaft gleichzeitig veröffentlicht. Die EZB stelle darüber hinaus verschiedene Sprachfassungen mit Hilfe von Verbindungen zu den Internet-Seiten der nationalen Zentralbanken zur Verfügung.
Die EZB führt ferner aus, daß angesichts nicht nur der Notwendigkeit größtmöglicher Effizienz und Aktualität, sondern auch angesichts budgetärer Beschränkungen sie überzeugt sei, daß die gewählte Lösung unter den gegebenen Umständen einen akzeptablen Kompromiß darstelle. Die Bank weist ferner darauf hin, daß sie erst seit etwas mehr als einem Jahr bestehe und daß sie zuversichtlich sei, daß erste Schritte in die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Richtung zu gegebener Zeit feststellbar sein würden.
Anmerkungen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat keine Anmerkungen gemacht.
ENTSCHEIDUNG
1. Der Beschwerdeführer führt an, daß die Bereitstellung von Informationen auf der Internet-Seite der EZB ausschließlich in englischer Sprache diskriminierend sei. Er vertritt die Auffassung, daß die EZB derselben Sprachregelung unterliegen müsse wie die übrigen Institutionen der Gemeinschaft.
2. Die EZB erklärt, daß die meisten ihrer Dokumente in Englisch erstellt werden und daß sie auf ihrer Internet-Seite in englischer Sprache veröffentlicht werden aus Gründen der Kosteneffizienz und um sie der Öffentlichkeit unverzüglich zugänglich zu machen. Ihre Internet-Seite enthalte darüber hinaus Verbindungen zu den Internet-Seiten der nationalen Zentralbanken, die ihrerseits Informationen in anderen Sprachen enthalten.
3. Dem Bürgerbeauftragten ist nicht bekannt, daß die Bestimmungen der gemeinschaftli-chen Rechtsvorschriften über den Sprachgebrauch (1) eine Institution der Gemeinschaft davon abhalten könnten, als öffentliche Dienstleistung Dokumente im Internet in der Sprache zu veröffentlichen, in der sie erstellt worden sind.
4. Eine wirksame Kommunikation erfordert, daß die Institutionen und Organe der Gemein-schaft für die Bürger bestimmte Informationen soweit wie möglich in ihrer eigenen Sprache zur Verfügung stellen sollen. Aus der Stellungnahme der EZB geht hervor, daß die Bank einen allmählichen Ausbau der Bereitstellung von Informationen in anderen Gemeinschaftssprachen auf ihrer Internet-Seite beabsichtigt.
5. Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß offensichtlich kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Zentralbank vorliegt. Der Europäische Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
WEITERER HINWEIS
Als Dienst am Bürger könnte es sinnvoll sein, auf der Internet-Seite der EZB in allen Sprachen der Gemeinschaft die Informationspolitik der Bank zu erklären und alle einschlägigen Texte, insbesondere Rechtstexte, die bereits in allen Sprachen der Gemeinschaft bestehen, aufzuführen.Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird über diese Entscheidung ebenfalls unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
(1) Verordnung Nr. 1/58 in der geänderten Fassung, 1958 ABl. L 17/385; Artikel 21 EG-Vertrag
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