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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 239/99/VK gegen die Europäische Kommission


Straßburg, 2. Oktober 2000

Sehr geehrter Herr F.,
Sehr geehrter Dr. K.,
Am 4. März 1999 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Vorgehen der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem INDRIS-Projekt der GDVII ein.
Am 22. April 1999 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Am 5. Juli 1999 übermittelten Sie dem Bürgerbeauftragten ergänzende Auskünfte. Mit Schreiben vom 2. August 1999 erhielt ich die Stellungnahme der Kommission. Diese leitete ich an Sie weiter mit der Aufforderung, Bemerkungen dazu zu machen, die ich am 1. Oktober 1999 erhielt. Am 12. April 2000 übermittelten Sie ein weiteres Schreiben an den Bürgerbeauftragten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 antwortete ich auf Ihr Schreiben.
Nun möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.

BESCHWERDE


Der Beschwerdeführer ist eine deutsche GmbH & Co, die vorbereitende Arbeiten für das INDRIS-Projekt der GD VII der Kommission durchführte. Projektgegenstand ist die Binnenschifffahrt, insbesondere Flussinformationsdienste und Harmonisierung der Kommunikationsverbindungen auf europäischen Binnenwasserwegen.
Nach Angaben des Beschwerdeführers lautet der Sachverhalt wie folgt:
Der Beschwerdeführer war als Projektpartner vorgesehen, wie dies in offiziellen Informationsdokumenten über das Projekt veröffentlicht wurde. Ihm wurde dann vom Koordinator des Kommissionsvorhabens mitgeteilt, dass er kein Vertragspartner des Projekts werden könne, da er nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer behauptet, dies sei nicht der Fall gewesen, er habe vielmehr die verlangten Unterlagen vorgelegt.
Der Koordinator hatte den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Vorbereitungsarbeiten wie vorgesehen abzuschließen, was dieser auch tat. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe bisher für seine Arbeit noch keine Bezahlung erhalten.
Er behauptete ferner, die Kommission habe es versäumt, für sein Know-how den entsprechenden Schutz zu gewährleisten, was bei solchen Vorhaben normalerweise übliche Praxis sei.
Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe es versäumt:
(i) den Beschwerdeführer als Vertragspartner des Projekts einzusetzen, obwohl dies versprochen war, und habe auch keine Begründung für die Ablehnung geliefert;
(ii) für die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Projekts geleistete Arbeit zu bezahlen;
(iii) das Know-how des Beschwerdeführers zu schützen, obwohl dies zugesagt war.

UNTERSUCHUNG


Stellungnahme der Kommission
In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission folgendes:
INDRIS sei ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt im Rahmen des Forschungsprogramms der GD VII für den Verkehr, das von der Europäischen Kommission und einem europäischen Konsortium von 13 Partnern aus den Niederlanden, Deutschland, Frankreich, Österreich und Belgien kofinanziert werde.
Zur Beteiligung des Beschwerdeführers als Partner erklärte die Kommission, im ursprünglichen Vorschlag (PL-97-2211), der im März 1997 für das 4. Rahmenprogramm übermittelt wurde, habe das INDRIS-Konsortium den Beschwerdeführer als Partner vorgeschlagen.
Der Vorschlag sei im April 1997 geprüft und im Juli 1997 von der Kommission genehmigt worden. Der vorgeschlagene Finanzrahmen habe sich auf 4 Mio. ECU belaufen, wovon 2 Mio. ECU im Rahmen des FP4 kofinanziert werden sollten. Der für den Beschwerdeführer vorgesehene Anteil habe 350.000 ECU betragen.
Das Projekt sei vom niederländischen Ministerium für Verkehr, öffentliche Bauaufträge und Wasserwirtschaft koordiniert worden. Die Hauptaufgabe des Koordinators sei nach Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen die Wahrnehmung von Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten im Namen des Konsortiums. Der Koordinator sei daher die zentrale und einzige Kommunikationsverbindung zwischen der Kommission und den Partnern des Konsortiums.
Die Kommission erklärte, sie müsse sicherstellen können, dass alle Teilnehmer über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Teilnahme an der Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten zu finanzieren. Sie habe die Partner ausschließen müssen, die nicht nachweisen konnten, woher die Mittel stammen und unter welchen Bedingungen darauf zugegriffen werden kann.
Der Beschwerdeführer habe innerhalb der vorgesehenen Frist seine Kreditwürdigkeit nicht nachweisen können. Entsprechend den dargelegten Grundsätzen habe die Kommission somit keinen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abschließen und dieser auch kein Vollmitglied des INDRIS-Konsortiums werden können.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe nicht begründet, warum sie seine Vollmitgliedschaft abgelehnt habe, verwies die Kommission darauf, daß die Verhandlungen mit dem Koordinator (in technischen Belangen und in Finanzfragen) im September 1997 aufgenommen wurden. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer seinen Rechtsstatus von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH & Co. geändert. Diese neue Gesellschaft sei an die Stelle der alten getreten.
Während der Verhandlungen sei die Kommission auf mehrere Probleme im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Die Probleme hätten sich vor allem daraus ergeben, dass noch keine Buchhaltungsunterlagen verfügbar waren, nachdem die Gesellschaft gerade erst gegründet worden war. Die Kommission habe daher keinen offiziellen Beweis dafür gehabt, dass das Unternehmen in der Lage sein würde, einen Kofinanzierungsbeitrag in Höhe von 175.000 ECU aufzubringen.
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu wahren und Hindernisse bei der Durchführung der im Technischen Anhang genannten Tätigkeiten zu vermeiden, hätten die für Finanzangelegenheiten zuständigen Dienste der Kommission weitere Angaben über Höhe und Herkunft der Mittel sowie die Bedingungen für ihre Verfügbarkeit angefordert.
Da die vom Beschwerdeführer übermittelten Angaben für die Dienststellen der Kommission nicht zufriedenstellend gewesen seien, habe die Kommission den Vertrag am 22. Dezember 1997 mit allen primären Vertragspartnern mit Ausnahme des Beschwerdeführers unterzeichnet. Der Vertrag habe zu diesem Zeitpunkt unterzeichnet werden müssen, da die entsprechende Mittelbindung im Haushalt für das Jahr 1997 erfolgen musste.
Aus diesen Gründen sei die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zur Sicherstellung der vollständigen Durchführung des INDRIS-Projekts nie Vertragsbeziehungen mit dem Beschwerdeführer eingegangen.
Es sei jedoch mündlich vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer noch Partner des INDRIS-Konsortiums werden könne, sobald die Frage seiner Kreditwürdigkeit geklärt sei.
Zum technischen Beitrag des Beschwerdeführers erklärte die Kommission, zu Beginn des Projekts habe das INDRIS-Konsortium mit Zustimmung der EG befürwortet, dass der Beschwerdeführer bestimmte, im Technischen Anhang beschriebene (als Unterstützung durch eine dritte Partei einzustufende) Aufgaben durchführt. Der Beschwerdeführer habe Voruntersuchungen über den Stand der Technik und die Durchführbarkeit geleistet.
Das INDRIS-Konsortium habe den Beschwerdeführer aufgefordert, zusätzlich zu diesen Tätigkeiten bestimmte Testvorführungen durchzuführen, damit es seine künftige Leistung im Rahmen des Projekts, insbesondere hinsichtlich der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten, einschätzen könne. Da die Partner des Konsortiums die Präsentationen, die der Beschwerdeführer im April 1998 durchgeführt habe, als nicht zufriedenstellend angesehen hätten, habe der Projektmanager eine mögliche Einbeziehung des Beschwerdeführers als zusätzlichen Partner in den INDRIS-Vertrag nunmehr abgelehnt.
Da das INDRIS-Konsortium den Beschwerdeführer somit nicht mehr als zusätzlichen Partner habe aufnehmen wollen, habe sich die GD VII nicht mehr mit der Frage der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft befasst. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeführers habe der Koordinator jedoch gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für den INDRIS-Vertrag eine Vergütung (etwa 100.000 Euro) auf Basis eines Subunternehmervertrags vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, einen solchen zweiseitigen Vertrag zu unterzeichnen.
Die Kommission habe im April 1999 ein Treffen unter Leitung von Herrn Blonk, Direktor der GD VII-E, in Brüssel organisiert, um ihre Position im Zusammenhang mit dem INDRIS-Projekt zu klären. Daran teilgenommen hätten die Geschäftsführung des Beschwerdeführers, der Projektkoordinator von INDRIS und das österreichische Verkehrsministerium als einer der wesentlichen Projektnutzer.
Laut Sitzungsprotokoll sei der Vorsitzende zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt:
a. Es bestehe kein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission;
b. die Kommission habe selbst nach Abschluss des Vertrags mit den anderen Mitgliedern des Konsortiums versucht, die Frage der Kreditwürdigkeit zu klären;
c. aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in technischen Fragen könnten die Differenzen zwischen dem Koordinator und dem Beschwerdeführer nicht bereinigt werden;
d. die gravierenden Meinungsunterschiede zwischen dem Koordinator (der im Namen des Konsortiums INDRIS handele) und dem Beschwerdeführer würden einer künftigen Eingliederung des Beschwerdeführers in das INDRIS-Projekt entgegenstehen;
e. der Koordinator räume ein, dass der Beschwerdeführer bereits Arbeiten durchgeführt habe und wiederhole sein Angebot eines Subunternehmervertrags an ihn gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen des INDRIS-Projekts.
Aus diesen Gründen weise die Kommission die Behauptung zurück, sie habe dem Beschwerdeführer einen Vertrag als Hauptvertragspartner im INDRIS-Projekt ohne Begründung verwehrt. Sie habe im Dezember 1997 aus zwingenden Gründen keinen Vertrag mit dem Beschwerdeführer schließen können. Dieser bestreite ja nicht, dass die Kommission auch Anfang 1998 noch versuchte, die Frage der Kreditwürdigkeit zu lösen.
Hinsichtlich des Know-how-Schutzes und der Vergütung für Arbeiten im Zusammenhang mit dem INDRIS-Projekt habe die GD VII keinerlei Verantwortung übernehmen können. Diese Punkte hätten zwischen dem Koordinator und dem Beschwerdeführer geklärt werden müssen.
Bemerkungen des Beschwerdeführers
Vor Eingang der Stellungnahme der Kommission hatte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit Schreiben vom 5. Juli 1999 bereits mitgeteilt, dass der Projektkoordinator dem Beschwerdeführer für im Rahmen des INDRIS-Projekts durchgeführte Arbeiten die geforderte Summe von insgesamt 92.606,72 Euro überwiesen hatte.
Zur Stellungnahme der Kommission machte der Beschwerdeführer zusammengefasst die folgenden ergänzenden Anmerkungen:
Zu seiner ersten Behauptung bestätigte er, dass eine Bilanz der letzten Jahre nicht vorgelegt werden konnte, da die Firma erst kürzlich neu gegründet worden sei.
Bezüglich des Versprechens, Partner zu werden, behauptete er, dies sei schriftlich vom Projektkoordinator unter der Voraussetzung zugesagt worden, dass die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werde. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, relativ kurzfristig habe der Projektkoordinator Auskünfte über die finanzielle Situation der Firma und die erforderlichen Bankgarantien angefordert, was ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Beschwerdeführer behauptete, bis April 1999 sei der Eindruck erweckt worden, dass die Firma voll in das Projekt einbezogen werde.
Der Beschwerdeführer übermittelte eine Kopie des Protokolls der Sitzung mit der Kommission und dem Projektkoordinator vom 22. April 1999. In diesem Protokoll, dem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11. Juni 1999 an die Kommission grundsätzlich zustimmte, waren die Gründe für die Ablehnung des Beschwerdeführers als vollständiger Partner des INDRIS-Vorhabens enthalten.
Der Beschwerdeführer fordert nun Schadensersatz für entgangene Gewinne und daraus entstehende Nachteile in Höhe von 7.555.900 ECU.
Zur dritten Behauptung, dem angeblichen Versäumnis, für den Schutz des Know-hows des Beschwerdeführers zu sorgen, erklärt er, der Projektkoordinator habe nie auf seinen Vorschlag für eine diesbezügliche Vereinbarung reagiert.
Ferner erklärte der Beschwerdeführer, der Projektkoordinator habe ihm gegenüber bestätigt, dass er seine Politik mit der der GD VII der Kommission abstimme, so dass die Erklärung der Kommission, sie könne in Fragen des Know-hows und der Rückerstattung keine Verantwortung übernehmen, nicht korrekt erscheine.

ENTSCHEIDUNG


1 Nichteinsetzung des Beschwerdeführers als Vertragspartner des Projekts und Nichtbegründung dieser Entscheidung
1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, er hätte Partner des INDRIS-Projekts werden sollen und habe keine Begründung dafür erhalten, warum dies nicht geschehen sei.
1.2 Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer nicht als vollwertiger Projektpartner habe akzeptiert werden können, weil er die im Hinblick auf seine finanzielle Situation geforderten Dokumente nicht habe vorlegen können. Diese Begründung wurde dem Beschwerdeführer erläutert, da die Kommission mit ihm in Kontakt stand, um weitere Auskünfte zu erhalten. In seinen Bemerkungen bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Begründung für seine Ablehnung als vollwertiger Partner im Protokoll einer Sitzung mit der Kommission und dem Projektkoordinator vom 22. April 1999 erhalten habe.
1.3 Die dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Erkenntnisse besagen daher, dass der Beschwerdeführer nicht als vollwertiger Projektpartner akzeptiert wurde, weil die anderen Partner mit seinem technischen Beitrag nicht zufrieden waren und dass der Beschwerdeführer über diesen Punkt informiert wurde. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab daher bezüglich dieses Aspekts der Beschwerde keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
1.4 Was die weiteren Behauptungen betreffend entgangenen Gewinn und Geschäftsschädigung anbelangt, so verweist der Bürgerbeauftragte darauf, dass diese Beschwerde im ursprünglichen Beschwerdeformular nicht erhoben wurde. Der Bürgerbeauftragte hat diese Beschwerde nicht weiterverfolgt, da kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen war. Der Beschwerdeführer hat dennoch die Möglichkeit, diesen Beschwerdepunkt in Gerichtsverfahren weiterzuverfolgen.
2 Bezahlung für durchgeführte Arbeiten
2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, er habe für die von ihm durchgeführten Vorbereitungsarbeiten keine Bezahlung erhalten.
2.2 Die Kommission erklärte, dass der Koordinator unter Berücksichtigung von Artikel 3 der allgemeinen Bedingungen des INDRIS-Vertrags vorgeschlagen hatte, dem Beschwerdeführer für seine entstandenen Auslagen eine Erstattung in Höhe von zirka 100.000 ECU auf der Grundlage eines Untervertrags zu gewähren.
2.3 In seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 5. Juli 1999 bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm der fällige Betrag von 92.606,72 Euro überwiesen wurde. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist damit diese Angelegenheit von der Kommission geregelt worden.
3 Schutz des Know-hows des Beschwerdeführers
3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Kommission habe es versäumt, den Schutz seines Know-hows zu garantieren, und seine Vorschläge, die er an den Projektkoordinator übermittelt habe, seien unbeantwortet geblieben.
3.2 Die Kommission erklärte, sie habe keine Verantwortung im Hinblick auf diesen Aspekt der Beschwerde und es obliege dem Projektkoordinator, dem niederländischen Verkehrsministerium, diesen Punkt zu klären. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass der Projektkoordinator seine Politik im Bereich Know-how-Schutz mit der der Kommission abstimme.
3.3 Laut den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Erkenntnissen beschränkt sich die Rolle der Kommission auf eine Beratung im Bereich des Know-how-Schutzes und ist der Projektkoordinator für konkrete Entscheidungen zuständig. Da sich die Beschwerde auf eine konkrete Entscheidung bezieht, fällt sie in die Zuständigkeit des Projektkoordinators, bei dem es sich nicht um ein Gemeinschaftsorgan handelt. Der Bürgerbeauftragte hat diesen Aspekt der Beschwerde daher nicht weiter untersucht, da keine Hinweise auf Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben sind.
4 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der vom Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission im Hinblick auf die erste und dritte Behauptung zu erkennen. Was die zweite Behauptung anbelangt, so hat die Kommission Schritte zur Regelung der Angelegenheit unternommen und ist somit dem Anliegen des Beschwerdeführers nachgekommen. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen.
Der Präsident der Kommission wird von dieser Entscheidung ebenfalls unterrichtet werden.
Jacob SÖDERMAN