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Entscheidung in der Sache 2591/2010/GG - Nicht korrekte Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich betreffend den Flughafen Wien

Dieser Fall betrifft den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Beschwerde, die ihr im Jahr 2006 von 27 Bürgerinitiativen (den „Beschwerdeführern“) vorgelegt worden war, die gegen die nach ihrer Auffassung nachteiligen Auswirkungen des Ausbaus des Flughafens Wien kämpfen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die fraglichen Arbeiten ohne die gemäß Richtlinie 85/337/EWG vorgeschriebene verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden waren. Um dieses Versäumnis zu beheben, vereinbarte sie mit den österreichischen Behörden, dass diese eine ex-post-UVP durchführen, die soweit möglich einer ex-ante-UVP entsprechen und eine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen der betreffenden Projekte ermöglichen sollte. Der Abschlussbericht zu diesem Verfahren wurde der Kommission im Februar 2011 vorgelegt.

Die Beschwerdeführer zeigten sich unzufrieden mit der Art und Weise, wie die ex-post-UVP durchgeführt wurde. Unter anderem rügten sie, dass (i) die für das Verfahren zuständige Behörde dieselbe Behörde war, die die Genehmigungen für die entsprechenden Ausbauarbeiten erteilt hatte, und sich somit in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befand, und dass (ii) ihnen kein Zugang zu einem Überprüfungsverfahren gewährt wurde, wie es in der maßgeblichen EU-Richtlinie vorgesehen ist.

Im Jahr 2008 wandten sich die Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten (Beschwerde 1532/2008). Nach Prüfung des Falls kam der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung, dass die Argumente der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden oben angeführten Problemen auf den ersten Blick durchaus begründet zu sein schienen und dass er daher zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen könne, dass die Kommission die ordnungsgemäße Durchführung der ex-post-UVP sichergestellt hatte. Da es sich aber um ein laufendes Verfahren handelte und die Kommission versichert hatte, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren erst dann einstellen werde, wenn sie sich vergewissert habe, dass die österreichischen Behörden die erforderlichen Schritte eingeleitet hatten, kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt kein weiterer Handlungsbedarf seinerseits bestand. Er schloss seine Untersuchungen daher im Dezember 2009 ab, wobei er klarstellte, dass er darauf vertraue, dass die Kommission seinen Feststellungen Rechnung tragen werde.

Im November 2010 wandten sich die Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten (Beschwerde 2591/2010). Der Bürgerbeauftragte leitete eine zweite Untersuchung ein, in deren Verlauf er Einsicht in die Akten der Kommission nahm. Die Einsichtnahme ergab, dass die Akten keinen weiteren einschlägigen Schriftwechsel zwischen der Kommission und den österreichischen Behörden im Zeitraum der Durchführung der ex-post-UVP enthielten. Insbesondere gab es keinerlei Hinweise darauf, dass die Anmerkungen, welche die Beschwerdeführer zu dieser Zeit formuliert hatten, schriftlich mit den österreichischen Behörden diskutiert worden waren. Auch die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zu der Beschwerde 1532/2008 schien keinen Anlass für einen derartigen Schriftwechsel gegeben zu haben. Aufgrund dieses Sachverhalts kam der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass die Kommission die Ergebnisse seiner ersten Untersuchung nicht berücksichtigt hatte. Er legte daher einen Entwurf für eine Empfehlung vor, in der er die Kommission dringend ersuchte, ihren Standpunkt zu überdenken. Dieser Empfehlungsentwurf hatte nicht den gewünschten Erfolg.

Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass der vorliegende Fall ein beklagenswertes Beispiel für eine Situation darstellte, in der die Kommission (i) es unterließ, geeignete Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf eine klare Verletzung des EU-Rechts in einem wichtigen Fall zu ergreifen, und (ii) den Rat des Bürgerbeauftragten ignoriert hat. Er hielt es daher für angemessen, diesen Fall vor das Europäische Parlament zu bringen. Aus diesem Grund schloss der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung mit einem Sonderbericht an das Europäische Parlament ab.

This case was closed with a Special Report to the European Parliament (see above links).