- Export to PDF
- Get the short link of this page
- Share this page onTwitterFacebookLinkedin
Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 6/99/VK gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 6/99/VK - Opened on Thursday | 28 January 1999 - Decision on Wednesday | 17 November 1999
Straßburg, 17. November 1999
Sehr geehrter Herr F.,
am 4. Januar 1999 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Sie beschuldigten die Kommission, daß ihre Einstellungspolitik im Fall des Auswahlverfahrens KOM/A/1/1998, an dem Sie teilgenommen haben, ein Beispiel für Mißwirtschaft darstellt.
Am 28. Januar 1999 übermittelte ich die Beschwerde dem Präsidenten der Europäischen Kommission. Die Kommission übermittelte Ihre Stellungnahme am 12. Mai 1999. Ich übersandte Ihnen die Stellungnahme mit dem Ersuchen um Anmerkungen, falls Sie dies wünschen. Ihre Anmerkungen gingen am 24. Juni 1999 bei mir ein.
Im folgenden möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
BESCHWERDE
Die Beschwerde enthielt folgende relevante Fakten:
Der Beschwerdeführer nahm am Auswahlverfahren KOM/A/1/1998 für den Posten des Leiters der Delegation der Europäischen Kommission in Bratislava in der Generaldirektion „Außenbeziehungen: Europa und neue unabhängige Staaten, gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Außendienst" teil, das im Amtsblatt C 29 A vom 27. Januar 1998 veröffentlicht wurde.
Im Mai 1998 wurde dem Beschwerdeführer von der Kommission mitgeteilt, daß er in die Eignungsliste aufgenommen worden und daß diese bis zum 31. Dezember 1999 gültig sei.
Im Oktober 1998 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben der zuständigen Kommissionsdienststelle, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß die Kommission beschlossen habe, einen anderen Bewerber zu ernennen, der „ihrer Ansicht nach dem Anforderungsprofil des betreffenden Dienstpostens besser entspräche". In seinem Einspruch gegen diesen Beschluß argumentierte der Beschwerdeführer, daß er ein Schreiben der Kommission erhalten habe, in dem erklärt wurde, daß er auf der Liste der ausgewählten Bewerber stehe und daß diese Liste der ausgewählten Bewerber noch bis 31. Dezember 1999 gültig sei.
In ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1998 bestätigte die Kommission, daß der Beschwerdeführer auf der Eignungsliste für den fraglichen Posten stehe. Die Kommission erklärte ferner, daß die Aufnahme in die Eignungsliste keinen automatischen Anspruch auf Einstellung begründe. Ferner hieß es in dem Schreiben, daß die Kommission eine Auswahl zwischen den verschiedenen Bewerbern auf der Eignungsliste getroffen und beschlossen habe, einen anderen Bewerber zu ernennen.
Vor diesem Hintergrund übermittelte der Beschwerdeführer dem Europäischen Bürgerbeauftragten seine Beschwerde. Nach seiner Darstellung besteht ein Widerspruch zwischen den von der Kommission übermittelten Informationen sowie der Tatsache, daß ihm, weil er sich auf die ursprünglich übermittelten Informationen verlassen habe, andere Laufbahnmöglichkeiten beim österreichischen Außenministerium entgangen seien.
UNTERSUCHUNG
Stellungnahme der Kommission
In ihren Bemerkungen bestätigte die Kommission ihren früheren Beschluß hinsichtlich des von ihr angewandten Verfahrens. Sie wies darauf hin, daß dem Beschwerdeführer nach seinem Einspruch mitgeteilt wurde, daß eine Aufnahme in die Eignungsliste keine Garantie für eine Einstellung beinhaltet. Ferner erklärte sie, daß die Eignungsliste nach Vergabe des fraglichen Postens an einen der Bewerber selbstverständlich geschlossen wurde. Die Kommission erklärte, daß daher kein Widerspruch zwischen den dem Beschwerdeführer übermittelten Informationen bestehe.
Bemerkungen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, daß er an erster Stelle auf der Eignungsliste stand und daß sich in Verbindung mit der Ankündigung, daß die Liste bis 31. Dezember 1999 gültig sei, für ihn die Schlußfolgerung ergab, er werde derjenige sein, den die Kommission für den fraglichen Posten benennen werde.
ENTSCHEIDUNG
1 Rechte eines Bewerbers auf einer Eignungsliste
1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, daß die Tatsache, daß die Kommission ihn auf eine Eignungsliste mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 1999 setzte, ihm Anlaß zu der Überzeugung gab, er werde eine geeignete Position erhalten, und daß er sich daher nicht für andere Positionen beim österreichischen Außenministerium beworben habe. Er erwähnte ferner, daß er an erster Stelle auf der Eignungsliste stehe.
1.2 Die Kommission bestätigte, daß dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, daß er auf einer Eignungsliste mit Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 1999 gesetzt worden sei. Sie erklärte ferner, daß die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Eignungsliste keine Garantie für die Ernennung auf einen Posten mit sich bringe. Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten nahmen mündlich Kontakt mit der Kommission auf und erfuhren vom zuständigen Beamten, daß die Liste in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt worden sei und die Position auf der Liste daher keine Auswirkungen für die Auswahl als Bewerber habe.
1.3 Aus dem Fallrecht des Gerichtshofs geht hervor, daß sich aus der Tatsache, daß ein Bewerber auf einer Eignungsliste steht, kein Anspruch dieses Bewerbers auf einen Posten bei den Gemeinschaftseinrichtungen ableiten läßt.
1.4. Hinsichtlich der Gültigkeit der Eignungsliste bis Ende 1999 erklärte die Kommission in ihrer Stellungnahme, daß die Reserveliste selbstverständlich geschlossen werde, wenn ein Bewerber für den fraglichen Posten gefunden worden sei.
1.5. Es scheint keinerlei Hinweis darauf zu geben, daß die Auswahlkomitee gegen eine Regelung oder einen Grundsatz verstoßen hat, die für sie verbindlich sind, indem sie den Beschwerdeführer nicht für den fraglichen Posten ausgewählt hat. Es scheint daher kein Fall von Mißwirtschaft bei der Kommission vorzuliegen.
2 Schlußfolgerung
Aufgrund der Untersuchung dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten scheint kein Fall von Mißwirtschaft durch die Europäische Kommission vorzuliegen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
- Export to PDF
- Get the short link of this page
- Share this page onTwitterFacebookLinkedin